VB.2020.00863
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00863
8. April 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22648)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00863
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 28. April
2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten ab dem 30. Oktober 2018
bis und mit 22. November 2018 und (als Restvollzug) ab dem 25. Oktober
2020 bis und mit 28. Februar 2021. Es untersagte ihm während dieser Zeit
das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie
der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A
am 3. Juni 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und lediglich auf
eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu
erkennen sei. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 hiess die
Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des
Führausweisentzugs auf drei Monate; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.
III.
Hiergegen erhob A mit
Eingabe vom 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
lediglich auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen und der Führerausweis für einen Monat
zu entziehen; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Am 14. Dezember
2020.
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das
Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lud am 30. Oktober 2018 um 10.26 Uhr beim Spital in C
seine Fracht von dem Lastwagen … ab, wobei dieser etwa hälftig auf dem Trottoir
abgestellt war, welches dadurch nur noch auf einer Breite von 74 cm bis
77.
cm begehbar war. Als er mit seinem Lastwagen anfuhr, nahm er eine vor
dem Lastwagen mit einem Rollator gehende Person nicht wahr, welche in der Folge
durch den losfahrenden Lastwagen umgestossen und überrollt wurde. Die
Fussgängerin verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt verurteilte die Staatsanwaltschaft D den
Beschwerdeführer per Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wegen fahrlässiger
Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB), wegen Parkieren des Motorfahrzeugs auf dem Trottoir, Befahren
eines Trottoirs durch einen Motorfahrzeugführer sowie weiterer
strassenverkehrsrechtlicher Delikte zu einer Geldstrafe von
100.
Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den
Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Die vom Beschwerdeführer
angerufene Rekursinstanz reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei
Monate.
3.
Strittig ist
vorliegend, ob es sich bei dem Massnahme auslösenden Ereignis um eine
mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG (so der Beschwerdeführer) oder
um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG (so die Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin) handelt.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG).
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).
In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a
Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer
mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen
werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen
erfasst. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer
schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung
und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 11. Februar 2020,
1C_334/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG erfordert in
subjektiver Hinsicht – also neben der unbestrittenen qualifizierten
Verkehrsgefährdung – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist,
sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig
gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall
wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf
Rücksichtslosigkeit beruht (BGr, 22. August 2019, 1C_453/2018, E. 3.3).
Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2).
4.
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass er rücksichtslos gehandelt habe. Vielmehr
habe er sich nach bestem Wissen und Gewissen vor seiner Wegfahrt versichert,
dass er weder andere Verkehrsteilnehmer noch Passanten bei seiner Wegfahrt
gefährden würde.
4.1
Der polizeiliche Unfalluntersuchungsbericht zeigt auf,
dass beim Blick durch die Frontscheibe sowie das rechte Seitenfenster des
unfallverursachenden Lastwagens die Sichtbereiche für den Fahrzeugführer
teilweise eingeschränkt sind, wobei vor dem Lastwagen ein – grössenmässig nicht
unerheblicher – Sichtschatten, in dem Personen mit der ungefähren Grösse des
Unfallopfers nicht erkennbar sind, auszumachen ist. Zur Einsicht in diesen
Bereich stand dem Beschwerdeführer mit dem Frontspiegel ein Hilfsmittel zur
Verfügung. Der Frontspiegel war indessen teilweise durch einen im
Lastwageninneren angebrachten Vorhang verdeckt, womit ersterer aus
Fahrerposition betrachtet den toten Winkel vor dem Lastwagen nicht umfassend
(sondern lediglich etwa hälftig) ausleuchtete. Inwiefern eine kurze
Positionsänderung des Fahrzeugführers (Nach-vorne-Beugen) uneingeschränkte
Sicht auf den Frontspiegel eröffnet hätte und der Beschwerdeführer diese
Bewegung vor dem Unfallhergang tatsächlich ausführte, ist letztlich nicht von
massgebender Relevanz: So oder anders hat der Beschwerdeführer den Frontspiegel
nicht genügend kontrolliert, andernfalls er das zukünftige Unfallopfer erblickt
haben müsste.
4.2
Diese Versäumnis wiegt schwer. Der
Beschwerdeführer stellte seinen Lastwagen neben dem Spital und teilweise
auf dem Trottoir ab, dessen Benützung grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten
ist (Nina Rindlisbacher, Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, Art. 43 N. 31). Er hätte sich einerseits,
worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, aufgrund seiner Berufserfahrung der besonderen Gefahren, die von der
Nähe zum Spital ausgehen, bewusst sein müssen. Andererseits hätte er aufgrund
seines Parkierens in einem dem Fussverkehr dienenden Bereich damit rechnen
müssen, dass sich um seinen Lastwagen Personen befinden oder diesen passieren
könnten. Dieser Umstand verstärkt die ohnehin erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht, welche in ganz allgemeiner
Weise Fahrzeugführer treffen, die ein parkiertes oder sonst wie abgestelltes
Fahrzeug in den Strassenverkehr einfügen wollen (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26
N. 35), nochmals in erheblichem Masse. Indem er dieser nicht nachkam, zog
er die Gefährdung besonders der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht in
Betracht. Er vergewisserte sich vor dem Losfahren nicht, ob sich im verdeckten
Blickwinkel vor dem Lastwagen eine Person zu Fuss befinden würde. Im darin
manifestierten Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegt
Rücksichtslosigkeit und damit – neben der qualifizierten Gefahr – auch ein
qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers. Demgemäss sind die Voraussetzungen
einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt. Für
die Annahme einer nur mittelschweren Widerhandlung besteht mithin kein Raum.
4.3
Der
vorinstanzlich festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten entspricht
der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG),
welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG).
Insgesamt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…