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Entscheid

VB.2020.00863

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00863

8. April 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22648)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00863

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 28. April

2020 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten ab dem 30. Oktober 2018

bis und mit 22. November 2018 und (als Restvollzug) ab dem 25. Oktober

2020 bis und mit 28. Februar 2021. Es untersagte ihm während dieser Zeit

das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie

der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A

am 3. Juni 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und lediglich auf

eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu

erkennen sei. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 hiess die

Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Dauer des

Führausweisentzugs auf drei Monate; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

III.

Hiergegen erhob A mit

Eingabe vom 3. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,

lediglich auf eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften zu erkennen und der Führerausweis für einen Monat

zu entziehen; eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Am 14. Dezember

2020.

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Stellungnahme. Das

Strassenverkehrsamt liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lud am 30. Oktober 2018 um 10.26 Uhr beim Spital in C

seine Fracht von dem Lastwagen … ab, wobei dieser etwa hälftig auf dem Trottoir

abgestellt war, welches dadurch nur noch auf einer Breite von 74 cm bis

77.

cm begehbar war. Als er mit seinem Lastwagen anfuhr, nahm er eine vor

dem Lastwagen mit einem Rollator gehende Person nicht wahr, welche in der Folge

durch den losfahrenden Lastwagen umgestossen und überrollt wurde. Die

Fussgängerin verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt verurteilte die Staatsanwaltschaft D den

Beschwerdeführer per Strafbefehl vom 11. Dezember 2019 wegen fahrlässiger

Tötung im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB), wegen Parkieren des Motorfahrzeugs auf dem Trottoir, Befahren

eines Trottoirs durch einen Motorfahrzeugführer sowie weiterer

strassenverkehrsrechtlicher Delikte zu einer Geldstrafe von

100.

Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den

Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten. Die vom Beschwerdeführer

angerufene Rekursinstanz reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei

Monate.

3.

Strittig ist

vorliegend, ob es sich bei dem Massnahme auslösenden Ereignis um eine

mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG (so der Beschwerdeführer) oder

um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG (so die Entzugsverfügung der Beschwerdegegnerin) handelt.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG).

Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a).

In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a

Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in

Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer

mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen

werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen

erfasst. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer

schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung

und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 11. Februar 2020,

1C_334/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2

Der Tatbestand gemäss Art. 16c SVG erfordert in

subjektiver Hinsicht – also neben der unbestrittenen qualifizierten

Verkehrsgefährdung – ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Täter sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist,

sondern auch, wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig

gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesem Fall

wird vorausgesetzt, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer auf

Rücksichtslosigkeit beruht (BGr, 22. August 2019, 1C_453/2018, E. 3.3).

Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2).

4.

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass er rücksichtslos gehandelt habe. Vielmehr

habe er sich nach bestem Wissen und Gewissen vor seiner Wegfahrt versichert,

dass er weder andere Verkehrsteilnehmer noch Passanten bei seiner Wegfahrt

gefährden würde.

4.1

Der polizeiliche Unfalluntersuchungsbericht zeigt auf,

dass beim Blick durch die Frontscheibe sowie das rechte Seitenfenster des

unfallverursachenden Lastwagens die Sichtbereiche für den Fahrzeugführer

teilweise eingeschränkt sind, wobei vor dem Lastwagen ein – grössenmässig nicht

unerheblicher – Sichtschatten, in dem Personen mit der ungefähren Grösse des

Unfallopfers nicht erkennbar sind, auszumachen ist. Zur Einsicht in diesen

Bereich stand dem Beschwerdeführer mit dem Frontspiegel ein Hilfsmittel zur

Verfügung. Der Frontspiegel war indessen teilweise durch einen im

Lastwageninneren angebrachten Vorhang verdeckt, womit ersterer aus

Fahrerposition betrachtet den toten Winkel vor dem Lastwagen nicht umfassend

(sondern lediglich etwa hälftig) ausleuchtete. Inwiefern eine kurze

Positionsänderung des Fahrzeugführers (Nach-vorne-Beugen) uneingeschränkte

Sicht auf den Frontspiegel eröffnet hätte und der Beschwerdeführer diese

Bewegung vor dem Unfallhergang tatsächlich ausführte, ist letztlich nicht von

massgebender Relevanz: So oder anders hat der Beschwerdeführer den Frontspiegel

nicht genügend kontrolliert, andernfalls er das zukünftige Unfallopfer erblickt

haben müsste.

4.2

Diese Versäumnis wiegt schwer. Der

Beschwerdeführer stellte seinen Lastwagen neben dem Spital und teilweise

auf dem Trottoir ab, dessen Benützung grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten

ist (Nina Rindlisbacher, Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, Art. 43 N. 31). Er hätte sich einerseits,

worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, aufgrund seiner Berufserfahrung der besonderen Gefahren, die von der

Nähe zum Spital ausgehen, bewusst sein müssen. Andererseits hätte er aufgrund

seines Parkierens in einem dem Fussverkehr dienenden Bereich damit rechnen

müssen, dass sich um seinen Lastwagen Personen befinden oder diesen passieren

könnten. Dieser Umstand verstärkt die ohnehin erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht, welche in ganz allgemeiner

Weise Fahrzeugführer treffen, die ein parkiertes oder sonst wie abgestelltes

Fahrzeug in den Strassenverkehr einfügen wollen (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 26

N. 35), nochmals in erheblichem Masse. Indem er dieser nicht nachkam, zog

er die Gefährdung besonders der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht in

Betracht. Er vergewisserte sich vor dem Losfahren nicht, ob sich im verdeckten

Blickwinkel vor dem Lastwagen eine Person zu Fuss befinden würde. Im darin

manifestierten Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegt

Rücksichtslosigkeit und damit – neben der qualifizierten Gefahr – auch ein

qualifiziertes Verschulden des Beschwerdeführers. Demgemäss sind die Voraussetzungen

einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfüllt. Für

die Annahme einer nur mittelschweren Widerhandlung besteht mithin kein Raum.

4.3

Der

vorinstanzlich festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von drei Monaten entspricht

der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG),

welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG).

Insgesamt ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

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