Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00864

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00864

19. Mai 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22731)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00864

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

1.

A,

2. ARCHICULTURA,

Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Stadtrat Uster,

Beschwerdegegner,

und

D,

Mitbeteiligter,

betreffend Genehmigung

Unterschutzstellungsvertrag,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. April 2020 genehmigte der

Stadtrat Uster den verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Uster und

dem Grundeigentümer D – datierend ebenfalls vom 7. April 2020 – betreffend

die Unterschutzstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 sowie des Natur- und

Heimatschutzobjekts Nr. 02 (Baum K) auf der Parzelle Kat.-Nr. 03,

E-Strasse 04, Oberuster-Uster.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für

Orts- und Landschaftsbildpflege, mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Mai 2020

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. November

2020.

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A sowie die ARCHICULTURA,

Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, mit gemeinsamer Eingabe vom 7. Dezember

2020.

Beschwerde. Sie stellten – unter Kosten und Entschädigungsfolge – den

Antrag, Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und den

Beschluss des Stadtrats Uster zur Überarbeitung an die Genehmigungsbehörde

zurückzuweisen. Die Genehmigungsbehörde habe den im verwaltungsrechtlichen

Vertrag vom 7. April 2020 definierten Schutzumfang zu erweitern, sodass

dieser die integrale Erhaltung des Gartens und Baumbestands im Zustand vor der

rechtswidrigen Rodung umfasse (Antrag 1a), für die Wiederherstellung der

zerstörten Schutzobjekte zu sorgen (Antrag 1b) sowie die im

verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 7. April 2020 definierten Schutzmassnahmen

für Baum L an der G-Strasse und Baum K zu verschärfen und die

notwendigen baumrelevanten Schutzmassnahmen wie insbesondere eine genügend

grosse Freifläche für den Wurzelbereich zu ergreifen (Antrag 1c). Eventualiter

zu den Anträgen 1a–1c habe die Genehmigungsbehörde die diesbezüglich nötigen

Abklärungen im Sinne der Beschwerdebegründung vorzunehmen, den Beschluss

entsprechend anzupassen und erneut aufzulegen. In prozessualer Hinsicht

beantragten A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,

es sei ein Gutachten zum Zustand und zum Wert des Gartens und Baumbestands im

Zustand vor der rechtswidrigen Rodung einzuholen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020

beantragte D sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Dezember 2020

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Am 25. Januar 2021 reichte der Stadtrat Uster

seine Beschwerdeantwort ein und hielt dafür, die Beschwerde unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 4. Februar

2021.

hielten

A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und

Landschaftsbildpflege, an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 15. Februar

2021.

hielt der Stadtrat Uster an seinen Anträgen ebenfalls fest. D liess sich

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

1.2.1

A ist als Miteigentümerin der dem Streitobjekt gegenüberliegenden

Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 zur Rekurserhebung berechtigt.

1.2.2

Die seit dem 10. Oktober 2003 bestehende Stiftung ARCHICULTURA setzt

sich ihrem Stiftungsstatut gemäss für Orts- und Landschaftsbildpflege ein. Sie

ist auch im Kanton Zürich und dort gesamtkantonal – und nicht bloss kommunal

oder regional – tätig (vgl. VGr, 12. Dezember 2013, VB.2013.00640).

1.3

Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen ist die Frage der Schutzwürdigkeit des

Gartens auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04 in

Oberuster-Uster.

Mit Beschluss vom 18. September 2018 hatte der

Stadtrat Uster dem Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage sowie für die Umnutzung des

zweiten Dachgeschosses des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf der

Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04 in Oberuster-Uster erteilt.

Dagegen waren die Beschwerdeführerinnen an das Baurekursgericht gelangt und

hatten im Verfahren R3.2018.00160 die Aufhebung des Bauentscheids verlangt.

Unter Beilagen entsprechender Fotoaufnahmen brachten die

Beschwerdeführerinnen dem Baurekursgericht per 29. Januar 2019 zur

Kenntnis, dass der streitbetroffene Garten am 22./23. Januar 2019

grossflächig gerodet worden war. Nachdem eine Delegation der 3. Abteilung

des Baurekursgerichts am 14. Februar 2019 einen Referentenaugenschein

durchgeführt hatte, wurde das Verfahren zur Vornahme weiterer Schutzabklärungen

sistiert. Infolge dieser Abklärungen schlossen die Stadt Uster und der

Mitbeteiligte den – im vorliegenden Verfahren angefochtenen –

verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Unterschutzstellung des Wohnhauses

Vers.-Nr. 01 sowie des auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 befindlichen Baums K,

der vom Stadtrat Uster gleichentags genehmigt wurde.

3.

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Vorinstanz habe

betreffend den gerodeten Garten zu Unrecht auf die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet.

3.1

Als

Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter

anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als

wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder

baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder

Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen

Umgebung in Betracht. Weiter können wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume,

Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG)

sowie die für die Erhaltung seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und

Pflanzen nötigen Lebensräume Schutzobjekte sein (vgl. § 203 Abs. 1 lit. g PBG).

3.2

Im Bereich

des Denkmalschutzes kann unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips

unter Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht mehr vorhandenen Objekts

angeordnet werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00657, E. 4.4.6). Nach

ständiger, jüngst bestätigter, verwaltungsgerichtlicher Praxis ist die

(Anordnung der) Wiederherstellung eine Schutzmassnahme im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG (VGr, 28. Januar 2021, VB.2020.00367, E. 8.3; 3. Dezember

2020, VB.2020.00342, E. 3.4; 27. Februar 2013, VB.2012.00553, E. 3.4;

RB 1993 Nr. 39 mit Hinweisen; vgl. Christoph Fritzsche et. al., Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 293).

Die mit einer Ersatzpflanzung verfügte Anordnung der

Wiederherstellung muss verhältnismässig sein. Das Gebot der

Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

erforderlich ist; ausserdem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem

öffentlichen Interesse und den Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden

(VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4; vgl. BGr, 3. Oktober

2017, 1C_171/2017, E. 5.1). Bei der Beurteilung der

Wiederherstellungsverpflichtung ist es zulässig, die dadurch verursachte

finanzielle Belastung mitzuberücksichtigen, wenn auch nicht mit erstrangiger Bedeutung.

Es fällt – neben der Bedeutung des Schutzobjekts – jedoch namentlich die Gut-

bzw. Bösgläubigkeit des Betroffenen ins Gewicht (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00657, E. 4.4.7; 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1

und 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Vorliegend

ist von einer Bösgläubigkeit des Mitbeteiligten auszugehen. Dem Rekurs im

Verfahren R3.2018.00160 war mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2018

ausdrücklich die aufschiebende Wirkung erteilt worden und dem Mitbeteiligten

war explizit mitgeteilt worden, dass die Bauarbeiten/Zweckänderungen noch nicht

ausgeführt werden dürfen. Dennoch rodete er den Garten im Bereich der geplanten

Bauten am 22./23. Januar 2019 grossflächig (vgl. E. 2).

3.4

Die

Vorinstanz führte sodann aus, dass ein Verzicht auf den Ersatz bzw. die Prüfung

der Wiederherstellung jedenfalls dann ohne weitere Abklärungen bzw. Bemühungen

statthaft sei, wenn nach vernünftigem Ermessen eine nachträgliche Bestimmung

der Art, Dimension und des Werts des untergegangenen Objekts nicht mehr

vorgenommen werden könne.

Entgegen der Vorinstanz erweist

sich die genannte Bestimmung zwar als nur eingeschränkt möglich, nicht jedoch

als geradezu unmöglich. Die bei den Akten liegenden Fotografien lassen die Art

und Dimension des Gartens zumindest teilweise erkennen. Die vorhandenen

Fotografien genügten dem Fachgutachter denn auch, um die drei gefällten

Grossbäume und einige der Sträucher zu bestimmen sowie das Alter der Bäume zu

schätzen.

3.5

3.5.1

Die Vorinstanz beschäftigte sich denn auch zu Recht mit der materiellen Frage

der Schutzwürdigkeit des Gartens und legte dar, dass nichts darauf hindeute,

dass es sich um ein Schutzobjekt gehandelt habe. Diese Auffassung wird dadurch

gestützt, dass der Fachgutachter im Rahmen von ergänzenden Feststellungen vom

29.

Juli 2020 zum gartendenkmalpflegerischen Gutachten vom 12. Juni

2019.

die gefällten Bäume "aufgrund einzelner undatierter Fotos"

aufgrund ihres Alters von schätzungsweise um 60 Jahre als von "geringerer

historischer Bedeutung" als die Bäume L und M qualifizierte. Die

Unterpflanzung aus Sträuchern, die "soweit noch erkennbar" aus Hasel,

Stechpalme, Hartriegel, Schneeball und Kirschlorbeer bestanden habe, habe die

Raumbildung auf der Gebäuderückseite ergänzt (a.a.O.). Aus einer

Gesamtbetrachtung wären diese Bäume einzig in ihrem ökologischen Wert von

Bedeutung gewesen. Eine zusätzliche historisch begründete Schutzwürdigkeit sei

nicht gegeben. Eine gleichartige Wiederherstellung des verlorenen Baumbestands

könne daher aus historischer Sicht nicht begründet werden (a.a.O.). Im

ursprünglichen gartendenkmalpflegerischen Gutachten vom 12. Juni 2019 war

die Schutzwürdigkeit des Gartens weder im Zustand vor noch in jenem nach der

Rodung thematisiert worden.

Als Indiz

dafür, dass keine besondere Schutzwürdigkeit der Gartengestaltung bestanden

habe, zieht die Vorinstanz sodann auch das Protokoll der Stadtbildkommission

Uster vom 14. Juli 2016 heran, wo der Garten als solcher keine Erwähnung

fand, sondern bloss der schützenswerte Baum N. Zudem referiert die

Vorinstanz auf die ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachte Stellungnahme der

Landschaftsarchitektin H vom 29. Juli 2020, die als ehemaliges Mitglied

der Stadtbildkommission Uster ausführt, dass "das weitere Gehölz"

nach dem im Jahr 2016 ausgeführten Augenschein keinen spezifischen Wert hatte,

der über den allgemeinen Wert von Gehölzstrukturen im Siedlungsraum hinausgehen

würde. Weder aus gartendenkmalpflegerischer und städtebaulicher Sicht noch

aufgrund ihres Alters, ihres Habitus oder der Arten sei eine Inventarisierung oder

ein Schutz angezeigt.

Schliesslich

legt die Vorinstanz dar, dass es bezüglich des gartendenkmalpflegerischen Werts

der Gesamtheit des Gartens von Bedeutung sei, dass ein wesentlicher Teil des

rückwärtigen Gartenbereichs bis im Jahr 1941 von der dannzumal abgebrochenen

Scheune überstellt worden sei. Ein besonderer, derselben Epoche wie das Gebäude

Vers.-Nr. 01 zuzuordnender Wert könne mithin ausgeschlossen werden.

3.5.2

Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie

zeigen zwar nachvollziehbar auf, dass der rückwärtige Gartenbereich

ursprünglich von einer anderen bzw. kleineren Scheune überstellt war als

zwischen 1921 und 1943. Entgegen der Vorinstanz war damit gemäss den Karten des

Bundesamts für Landestopografie swisstopo nicht nur bis im Jahr 1941 ein

wesentlicher Teil des rückwärtigen Gartenbereichs von einer Scheune überstellt,

sondern – mangels Kartenmaterial zwischen 1943 und 1957 – zumindest bis ins

Jahr 1943 (www.swisstopo.admin.ch > Karten und Daten online > Zeitreise –

Kartenwerke > Links: Zeitreise). Mit Blick auf die Bedeutung des Gartens ist

diese Ungenauigkeit – die auf das gartendenkmalpflegerische Gutachten

zurückgeht – indes vernachlässigbar, zumal es zutrifft, dass zumindest bis in

die 1940er-Jahre ein grösserer Teil des heutigen Gartens mit einer Scheune

überstellt war als in der Zeit danach. In seiner jetzigen Form geht der Garten

bzw. die Umgebungsgestaltung – wie die Vorinstanz zutreffend betont –

tatsächlich nicht auf die Epoche der Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01

zurück.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem

Kartenausschnitt, der von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsschrift mit

1844.

datiert wurde, nicht um einen Kartenausschnitt aus dem 19. Jahrhundert

handelt. Das Missverständnis ist damit zu erklären, dass 1844 im online

aufrufbaren historischen Kartenwerk von swisstopo nur die Karte "Vevey,

Sion" von 1844 verfügbar ist, ansonsten die Schweiz mit einer modernen

Karte unterlegt ist. Das erste verfügbare Kartenmaterial von Uster datiert von

1854.

bzw. – in ausreichender Qualität, um aussagekräftig zu sein – von 1881 (vgl.

www.swisstopo.admin.ch > Karten und Daten online > Zeitreise –

Kartenwerke > Links: Zeitreise).

3.5.3

Hinweise darauf, dass es sich beim Garten selbst um eine wertvolle Park-

oder Gartenanlage im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG handeln

würde bzw. gehandelt hätte, bestehen nicht. Weder deutet der Inventareintrag

des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 – ein eigener Inventareintrag des Gartens

besteht nicht – darauf hin, noch wird dies von den Beschwerdeführerinnen

genügend substanziiert. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Hinweise, dass es

sich beim Garten um einen nötigen Lebensraum für die Erhaltung seltener oder

vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. g PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte. Ein Nachbar darf sich jedenfalls nicht

damit begnügen, die Schutzwürdigkeit eines Objekts bloss zu behaupten. Vielmehr

muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00554, E. 3.2). Dies ist im vorliegenden Fall, soweit es um

die Frage geht, ob der Garten ein eigenständiges Schutzobjekt darstellt, nicht

geschehen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Gartens im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. f und g PBG musste bzw. muss somit kein fachmännisches

Gutachten eingeholt werden.

3.5.4

Aufgrund des Gesagten durften der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne

Rechtsverletzung darauf schliessen, dass es sich beim rückwärtigen Garten nicht

um ein eigenständiges Schutzobjekt handelte.

3.6

Ebenfalls

überzeugend ist die vom Baurekursgericht als Fachgericht – gestützt auf einen

am 14. Februar 2019 durchgeführten Augenschein – selbst vorgenommene

Beurteilung der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für die Raumwirkung

des Gebäudes Vers.-Nr. 01 im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.

3.6.1

Das Baurekursgericht führte plausibel aus, dass dem rückwärtigen Bereich

des Gartens – wie dies anlässlich des am 14. Februar 2019 durchgeführten

Augenscheins ersichtlich gewesen sei – mit Bezug auf die Raumwirkung und die

Ausstrahlung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 keine besondere, über die

allgemeinen Vorzüge eines grosszügigen Gartens hinausgehende Raumwirkung

zukomme. Die Nachbargebäude auf den Parzellen Kat.-Nr. 06 und 07 seien

modernen Datums und würden auf das Gebäude Vers.-Nr. 01 oder den Garten

keinerlei Bezug nehmen. Die wesentliche ortsbildprägende Wirkung des Gebäudes

Vers.-Nr. 01 erschliesse sich aus der Perspektive von der Verzweigung E-Strasse/G-Strasse

(mit Staketenzaun und Bäumen L und M) und gerade nicht aus dem

rückwärtigen Gartenbereich. Letzterer werde aktuell (zudem) durch das

Nebengebäude (Vers.-Nr. 08) und den (abzubrechenden) Garagenanbau des

Gebäudes Vers.-Nr. 01 verunklärt. Dieses Ergebnis der Betrachtungen decke

sich mit dem – bereits erwähnten – Umstand, dass ein wesentlicher Teil des

rückwärtigen Gartenbereichs mit der 1941 abgebrochenen Scheune überstellt war.

Eine unter historischen oder städtebaulichen Gesichtspunkten besonders

schützenswerte raumprägende Wirkung könne mithin bereits aus sachlichen Gründen

ausgeschlossen werden.

3.6.2

Im – am 1. Januar 1980 erstellten und am 10. Februar 2004

letztmals nachgeführten – Eintrag zum Wohnhaus Vers.-Nr. 01 im kommunalen

Inventar der schützenswerten Bauten ist im Rahmen des mit

"Kurzbeschrieb/Würdigung" betitelten Texts neben Ausführungen zum

Wohnhaus Folgendes festgehalten: "Integrale Erhaltung mit Garten und

Baumbestand". Die historische Frage, weshalb die "integrale Erhaltung

mit Garten und Baumbestand" Aufnahme ins Inventar fand, lässt sich

entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht mit Sicherheit beantworten. Die

Formulierung legt jedoch die Vermutung nahe, dass es sich beim Garten um eine

für die Wirkung des Gebäudes wesentliche Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handeln könnte. Entgegen den Beschwerdeführerinnen setzte sich

die Vorinstanz exakt mit dieser Vermutung auseinander, indem sie sich zur

Bedeutung des rückwärtigen Gartens für das Wohnhaus äusserte. Dass sie die

Vermutung verneinte, ist selbstverständlich kein Indiz dafür, dass eine

ungenügende Auseinandersetzung stattgefunden hätte.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Vorgartenbereiche mit deren umfassenden Sockelmauern samt Staketenzaun entlang

der G-Strasse und E-Strasse mit dem Vertrag unter Schutz gestellt wurden.

3.6.3

Was die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen

vorbringen, überzeugt nicht.

Wie bereits in Erwägung 3.5.2

dargelegt, geht der Garten in seiner jetzigen Form nicht auf die Epoche der

Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 zurück. Dass die Vorinstanz eine unter

historischen Gesichtspunkten besonders schützenswerte raumprägende Wirkung

verneinte, ist nicht zu beanstanden.

Darauf, ob der Garten im

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Augenscheins bereits gerodet war oder nicht,

kommt es entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht an. Die Richter des

Baurekursgerichts waren als Fachrichter – auch dank der entsprechenden

Fotografien, die bei den vorinstanzlichen Akten liegen – zweifellos in der

Lage, sich die Wirkung eines bepflanzten Gartens zu vergegenwärtigen.

Schliesslich ist es nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht weiter

ausgeführt, inwiefern mit den vorinstanzlichen Darlegungen eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) der

Beschwerdeführerinnen verbunden sein soll.

Anderweitige Kritik an der

vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit der Bedeutung des rückwärtigen

Gartenbereichs für die Raumwirkung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 bringen die

Beschwerdeführerinnen nicht vor.

3.6.4

Der Entscheid des Beschwerdegegners, den rückwärtigen Garten nicht unter

Schutz zu stellen und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu

verzichten, ist damit nicht zu beanstanden.

Es besteht somit auch im

Zusammenhang mit der Frage der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für

die Raumwirkung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 kein Anlass, ein Gutachten zum

Zustand und zum Wert des Gartens und Baumbestands im Zustand vor der

rechtswidrigen Rodung einzuholen.

4.

Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die

festgelegten Schutzmassnahmen betreffend Baum L und Baum K seien

ungenügend. Zudem habe sich die Vorinstanz mit ihren im Rekurs vorgebrachten

Vorbringen kaum (Baum L) bzw. überhaupt nicht (Baum K)

auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (a.a.O.).

4.1.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen

ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;

ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

Eine Gehörsverletzung liegt

nicht vor. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen erhellt, dass sie die Lage des

Baums L an der E-Strasse (in den "Interessenbereich

Schutzobjekt" hineinragend) als unproblematisch betrachtete. Implizit wird

auch klar, dass die Vorinstanz – die von einer minimalen Tangierung des

Wurzelbereichs des Baums L an der G-Strasse sprach – bezüglich Baum L

nicht von einer Verletzung der BZO ausging (a.a.O.). Zum nicht weiter

substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass der Schutz bei Baum K

ungenügend sei, äusserte sich die Vorinstanz mit der Feststellung, dass sich

die gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen vorgesehenen Schutzmassnahmen

als genügend erweisen würden, in ausreichendem Ausmass.

4.1.2

Baum K wird mit dem angefochtenen verwaltungsrechtlichen Vertrag als

Landschaftsschutzobjekt unter Schutz gestellt. Darin heisst es, dass ein

Neubauvorhaben im Nahbereich des Baums K Schutzmassnahmen erfordere. Für

den erforderlichen Rückschnitt der Baumkrone und die Eingriffe in den

Wurzelbereich sei ein Baumspezialist beizuziehen. Ein zusätzlicher Rückschnitt

könne zugunsten der Standsicherheit vorgenommen werden. Im Beschluss des

Beschwerdegegners zur Unterschutzstellung vom 7. April 2020 ist

festgehalten, dass bei Baum K durch die Bauarbeiten erhebliche Eingriffe

in den Wurzelraum wie auch in die Baumkrone notwendig seien. Mehrere Äste

müssten eingekürzt und während der Bauzeit zurückgebunden werden. Für diese

Arbeiten sei zwingend ein Baumspezialist einzubeziehen.

Dies entspricht den Feststellungen des

Dispositiv

gartendenkmalpflegerischen Gutachtens. Demnach sind durch die Bauarbeiten

erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum wie auch in die Baumkrone gegeben.

Mehrere Äste müssten eingekürzt und während der Bauzeit zurückgebunden werden.

Für diese Arbeiten sei zwingend ein Baumspezialist einzubeziehen. Mit dem

baumpflegerischen Gutachten sei der Umgang im Wurzelraum bei Baum K klar

aufgezeigt worden. Die Massnahmen zum Schutz seien während und nach der Bauzeit

konsequent einzuhalten. Ein zusätzlicher Rückschnitt der Krone müsse zugunsten

der Standsicherheit riskiert werden. Gemäss dem Massnahmenkatalog der

Firma I (baumpflegerisches Gutachten) können bei Baum K Wurzeln, die

einen Durchmesser kleiner als 5 cm aufweisen, problemlos abgetrennt

werden. Bei grösseren Schnittflächen müssen die notwendigen Schnittmassnahmen zuerst

fachlich beurteilt werden.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche

Eingriffe in Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das öffentliche

Interesse erfordert. Soweit die Vorinstanz in ihrer Erwägung 7.4 davon sprach,

dass sich die vorgesehenen Schutzmassnahmen für Baum L sowie Baum K

in einer Abwägung als genügend erweisen würden, beanstanden die Beschwerdeführerinnen

zwar, es sei unklar, auf welcher Grundlage die Vorinstanz ihre Abwägung

vorgenommen habe. Dabei handelt es sich indes um die – überzeugende – Anwendung

des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die durch die Eigentumsgarantie geschützten privaten

Interessen werden nur soweit eingeschränkt, als dies das Schutzziel des Baums

erfordert.

Mit dem vertraglich vereinbarten zwingenden Beizug eines

Baumspezialisten – der sich an den baumpflegerischen Gutachten zu orientieren

hat – für Eingriffe in den Ast- und Wurzelraum wird der Schutz des Baums mithin

genügend gewährleistet.

4.1.3

Baum L im rückwärtigen Gartenbereich ist in der Bau- und Zonenordnung

der Stadt Uster (BZO) als Schutzobjekt im Sinne von Art. 52 BZO

bezeichnet.

Nach Art. 52 Abs. 1

BZO darf der im Zonenplan besonders bezeichnete Baumbestand unter Vorbehalt von

Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 2 kann die Beseitigung

gestattet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen wie etwa der

Wohnhygiene oder der Sicherheit vorliegen oder die Grundstücksnutzung

übermässig erschwert wird. Eine angemessene Ersatzpflanzung ist vorzunehmen.

Unter Beeinträchtigen ist nach allgemeinsprachlichem Verständnis bereits das

Ausüben einer negativen Wirkung zu verstehen (www.duden.de). Dies ist nach Art. 52

Abs. 1 BZO nur erlaubt, wenn gar die Voraussetzungen für eine Beseitigung

(mit Ersatzpflanzungspflicht) erfüllt wären.

Im verwaltungsrechtlichen Vertrag heisst es zu Baum L,

dass bei einem Bauvorhaben in deren Nähebereich die dadurch tangierten Wurzeln

fachgerecht durchtrennt und behandelt werden müssten. Ein geringer

Astrückschnitt im Bereich der Baumkrone sei vertretbar. Auch dies entspricht

den Feststellungen des gartendenkmalpflegerischen Gutachtens. Demnach sind bei Baum L

nur geringe und unproblematische Astrückschnitte erforderlich. Der

Wurzelbereich müsse während der Bauzeit abgesperrt werden und dürfe weder

befahren noch als Lagerplatz genutzt werden. Ein allfälliger Veloabstellplatz

müsse sickerfähig sein, dürfe nicht überdeckt werden und beim Bau dürften keine

grösseren Wurzeln beschädigt werden. Schliesslich wird im

gartendenkmalpflegerischen Gutachten – unter Verweis auf den Massnahmenkatalog

für Baum K der Firma I – ausgeführt, beim Aushub für das

Untergeschoss müssten tangierte Wurzeln fachgerecht durchtrennt und behandelt

werden.

Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass das Erfordernis

fachgerechneter Durchtrennung und Behandlung tangierter Wurzeln sowie das

Erlauben eines (nur) geringen Astrückschnitts negative Einwirkungen auf den

Baum verhindern können. Der Schutzvertrag steht in diesem Punkt somit nicht in

einem Spannungsverhältnis zu Art. 52 BZO. Die Schutzmassnahmen sind

genügend.

5.

5.1 Damit

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen

stehen ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie

haben aber auch keine Parteientschädigung auszurichten. Weder der Mitbeteiligte

noch der Beschwerdegegner haben eine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 3'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …