VB.2020.00864
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00864
19. Mai 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22731)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00864
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
1.
A,
2. ARCHICULTURA,
Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligter,
betreffend Genehmigung
Unterschutzstellungsvertrag,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. April 2020 genehmigte der
Stadtrat Uster den verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Uster und
dem Grundeigentümer D – datierend ebenfalls vom 7. April 2020 – betreffend
die Unterschutzstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 sowie des Natur- und
Heimatschutzobjekts Nr. 02 (Baum K) auf der Parzelle Kat.-Nr. 03,
E-Strasse 04, Oberuster-Uster.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für
Orts- und Landschaftsbildpflege, mit gemeinsamer Eingabe vom 12. Mai 2020
Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. November
2020.
ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A sowie die ARCHICULTURA,
Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege, mit gemeinsamer Eingabe vom 7. Dezember
2020.
Beschwerde. Sie stellten – unter Kosten und Entschädigungsfolge – den
Antrag, Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und den
Beschluss des Stadtrats Uster zur Überarbeitung an die Genehmigungsbehörde
zurückzuweisen. Die Genehmigungsbehörde habe den im verwaltungsrechtlichen
Vertrag vom 7. April 2020 definierten Schutzumfang zu erweitern, sodass
dieser die integrale Erhaltung des Gartens und Baumbestands im Zustand vor der
rechtswidrigen Rodung umfasse (Antrag 1a), für die Wiederherstellung der
zerstörten Schutzobjekte zu sorgen (Antrag 1b) sowie die im
verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 7. April 2020 definierten Schutzmassnahmen
für Baum L an der G-Strasse und Baum K zu verschärfen und die
notwendigen baumrelevanten Schutzmassnahmen wie insbesondere eine genügend
grosse Freifläche für den Wurzelbereich zu ergreifen (Antrag 1c). Eventualiter
zu den Anträgen 1a–1c habe die Genehmigungsbehörde die diesbezüglich nötigen
Abklärungen im Sinne der Beschwerdebegründung vorzunehmen, den Beschluss
entsprechend anzupassen und erneut aufzulegen. In prozessualer Hinsicht
beantragten A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und Landschaftsbildpflege,
es sei ein Gutachten zum Zustand und zum Wert des Gartens und Baumbestands im
Zustand vor der rechtswidrigen Rodung einzuholen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020
beantragte D sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Dezember 2020
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. Am 25. Januar 2021 reichte der Stadtrat Uster
seine Beschwerdeantwort ein und hielt dafür, die Beschwerde unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerinnen vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 4. Februar
2021.
hielten
A sowie die ARCHICULTURA, Stiftung für Orts- und
Landschaftsbildpflege, an ihren Anträgen vollumfänglich fest. Mit Duplik vom 15. Februar
2021.
hielt der Stadtrat Uster an seinen Anträgen ebenfalls fest. D liess sich
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
1.2.1
A ist als Miteigentümerin der dem Streitobjekt gegenüberliegenden
Liegenschaft auf der Parzelle Kat.-Nr. 05 zur Rekurserhebung berechtigt.
1.2.2
Die seit dem 10. Oktober 2003 bestehende Stiftung ARCHICULTURA setzt
sich ihrem Stiftungsstatut gemäss für Orts- und Landschaftsbildpflege ein. Sie
ist auch im Kanton Zürich und dort gesamtkantonal – und nicht bloss kommunal
oder regional – tätig (vgl. VGr, 12. Dezember 2013, VB.2013.00640).
1.3
Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist die Frage der Schutzwürdigkeit des
Gartens auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04 in
Oberuster-Uster.
Mit Beschluss vom 18. September 2018 hatte der
Stadtrat Uster dem Mitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage sowie für die Umnutzung des
zweiten Dachgeschosses des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf der
Parzelle Kat.-Nr. 03 an der E-Strasse 04 in Oberuster-Uster erteilt.
Dagegen waren die Beschwerdeführerinnen an das Baurekursgericht gelangt und
hatten im Verfahren R3.2018.00160 die Aufhebung des Bauentscheids verlangt.
Unter Beilagen entsprechender Fotoaufnahmen brachten die
Beschwerdeführerinnen dem Baurekursgericht per 29. Januar 2019 zur
Kenntnis, dass der streitbetroffene Garten am 22./23. Januar 2019
grossflächig gerodet worden war. Nachdem eine Delegation der 3. Abteilung
des Baurekursgerichts am 14. Februar 2019 einen Referentenaugenschein
durchgeführt hatte, wurde das Verfahren zur Vornahme weiterer Schutzabklärungen
sistiert. Infolge dieser Abklärungen schlossen die Stadt Uster und der
Mitbeteiligte den – im vorliegenden Verfahren angefochtenen –
verwaltungsrechtlichen Vertrag über die Unterschutzstellung des Wohnhauses
Vers.-Nr. 01 sowie des auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 befindlichen Baums K,
der vom Stadtrat Uster gleichentags genehmigt wurde.
3.
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Vorinstanz habe
betreffend den gerodeten Garten zu Unrecht auf die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet.
3.1
Als
Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter
anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder
baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder
Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen
Umgebung in Betracht. Weiter können wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume,
Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (§ 203 Abs. 1 lit. f PBG)
sowie die für die Erhaltung seltener oder vom Aussterben bedrohter Tiere und
Pflanzen nötigen Lebensräume Schutzobjekte sein (vgl. § 203 Abs. 1 lit. g PBG).
3.2
Im Bereich
des Denkmalschutzes kann unter strenger Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
unter Umständen auch die Wiederherstellung eines nicht mehr vorhandenen Objekts
angeordnet werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00657, E. 4.4.6). Nach
ständiger, jüngst bestätigter, verwaltungsgerichtlicher Praxis ist die
(Anordnung der) Wiederherstellung eine Schutzmassnahme im Sinn von § 207 Abs. 1 PBG (VGr, 28. Januar 2021, VB.2020.00367, E. 8.3; 3. Dezember
2020, VB.2020.00342, E. 3.4; 27. Februar 2013, VB.2012.00553, E. 3.4;
RB 1993 Nr. 39 mit Hinweisen; vgl. Christoph Fritzsche et. al., Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 293).
Die mit einer Ersatzpflanzung verfügte Anordnung der
Wiederherstellung muss verhältnismässig sein. Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
erforderlich ist; ausserdem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem
öffentlichen Interesse und den Belastungen für die Betroffenen gewahrt werden
(VGr, 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4; vgl. BGr, 3. Oktober
2017, 1C_171/2017, E. 5.1). Bei der Beurteilung der
Wiederherstellungsverpflichtung ist es zulässig, die dadurch verursachte
finanzielle Belastung mitzuberücksichtigen, wenn auch nicht mit erstrangiger Bedeutung.
Es fällt – neben der Bedeutung des Schutzobjekts – jedoch namentlich die Gut-
bzw. Bösgläubigkeit des Betroffenen ins Gewicht (VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00657, E. 4.4.7; 12. Juli 2018, VB.2018.00066, E. 4.4.1
und 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Vorliegend
ist von einer Bösgläubigkeit des Mitbeteiligten auszugehen. Dem Rekurs im
Verfahren R3.2018.00160 war mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2018
ausdrücklich die aufschiebende Wirkung erteilt worden und dem Mitbeteiligten
war explizit mitgeteilt worden, dass die Bauarbeiten/Zweckänderungen noch nicht
ausgeführt werden dürfen. Dennoch rodete er den Garten im Bereich der geplanten
Bauten am 22./23. Januar 2019 grossflächig (vgl. E. 2).
3.4
Die
Vorinstanz führte sodann aus, dass ein Verzicht auf den Ersatz bzw. die Prüfung
der Wiederherstellung jedenfalls dann ohne weitere Abklärungen bzw. Bemühungen
statthaft sei, wenn nach vernünftigem Ermessen eine nachträgliche Bestimmung
der Art, Dimension und des Werts des untergegangenen Objekts nicht mehr
vorgenommen werden könne.
Entgegen der Vorinstanz erweist
sich die genannte Bestimmung zwar als nur eingeschränkt möglich, nicht jedoch
als geradezu unmöglich. Die bei den Akten liegenden Fotografien lassen die Art
und Dimension des Gartens zumindest teilweise erkennen. Die vorhandenen
Fotografien genügten dem Fachgutachter denn auch, um die drei gefällten
Grossbäume und einige der Sträucher zu bestimmen sowie das Alter der Bäume zu
schätzen.
3.5
3.5.1
Die Vorinstanz beschäftigte sich denn auch zu Recht mit der materiellen Frage
der Schutzwürdigkeit des Gartens und legte dar, dass nichts darauf hindeute,
dass es sich um ein Schutzobjekt gehandelt habe. Diese Auffassung wird dadurch
gestützt, dass der Fachgutachter im Rahmen von ergänzenden Feststellungen vom
29.
Juli 2020 zum gartendenkmalpflegerischen Gutachten vom 12. Juni
2019.
die gefällten Bäume "aufgrund einzelner undatierter Fotos"
aufgrund ihres Alters von schätzungsweise um 60 Jahre als von "geringerer
historischer Bedeutung" als die Bäume L und M qualifizierte. Die
Unterpflanzung aus Sträuchern, die "soweit noch erkennbar" aus Hasel,
Stechpalme, Hartriegel, Schneeball und Kirschlorbeer bestanden habe, habe die
Raumbildung auf der Gebäuderückseite ergänzt (a.a.O.). Aus einer
Gesamtbetrachtung wären diese Bäume einzig in ihrem ökologischen Wert von
Bedeutung gewesen. Eine zusätzliche historisch begründete Schutzwürdigkeit sei
nicht gegeben. Eine gleichartige Wiederherstellung des verlorenen Baumbestands
könne daher aus historischer Sicht nicht begründet werden (a.a.O.). Im
ursprünglichen gartendenkmalpflegerischen Gutachten vom 12. Juni 2019 war
die Schutzwürdigkeit des Gartens weder im Zustand vor noch in jenem nach der
Rodung thematisiert worden.
Als Indiz
dafür, dass keine besondere Schutzwürdigkeit der Gartengestaltung bestanden
habe, zieht die Vorinstanz sodann auch das Protokoll der Stadtbildkommission
Uster vom 14. Juli 2016 heran, wo der Garten als solcher keine Erwähnung
fand, sondern bloss der schützenswerte Baum N. Zudem referiert die
Vorinstanz auf die ins vorinstanzliche Verfahren eingebrachte Stellungnahme der
Landschaftsarchitektin H vom 29. Juli 2020, die als ehemaliges Mitglied
der Stadtbildkommission Uster ausführt, dass "das weitere Gehölz"
nach dem im Jahr 2016 ausgeführten Augenschein keinen spezifischen Wert hatte,
der über den allgemeinen Wert von Gehölzstrukturen im Siedlungsraum hinausgehen
würde. Weder aus gartendenkmalpflegerischer und städtebaulicher Sicht noch
aufgrund ihres Alters, ihres Habitus oder der Arten sei eine Inventarisierung oder
ein Schutz angezeigt.
Schliesslich
legt die Vorinstanz dar, dass es bezüglich des gartendenkmalpflegerischen Werts
der Gesamtheit des Gartens von Bedeutung sei, dass ein wesentlicher Teil des
rückwärtigen Gartenbereichs bis im Jahr 1941 von der dannzumal abgebrochenen
Scheune überstellt worden sei. Ein besonderer, derselben Epoche wie das Gebäude
Vers.-Nr. 01 zuzuordnender Wert könne mithin ausgeschlossen werden.
3.5.2
Was die Beschwerdeführerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie
zeigen zwar nachvollziehbar auf, dass der rückwärtige Gartenbereich
ursprünglich von einer anderen bzw. kleineren Scheune überstellt war als
zwischen 1921 und 1943. Entgegen der Vorinstanz war damit gemäss den Karten des
Bundesamts für Landestopografie swisstopo nicht nur bis im Jahr 1941 ein
wesentlicher Teil des rückwärtigen Gartenbereichs von einer Scheune überstellt,
sondern – mangels Kartenmaterial zwischen 1943 und 1957 – zumindest bis ins
Jahr 1943 (www.swisstopo.admin.ch > Karten und Daten online > Zeitreise –
Kartenwerke > Links: Zeitreise). Mit Blick auf die Bedeutung des Gartens ist
diese Ungenauigkeit – die auf das gartendenkmalpflegerische Gutachten
zurückgeht – indes vernachlässigbar, zumal es zutrifft, dass zumindest bis in
die 1940er-Jahre ein grösserer Teil des heutigen Gartens mit einer Scheune
überstellt war als in der Zeit danach. In seiner jetzigen Form geht der Garten
bzw. die Umgebungsgestaltung – wie die Vorinstanz zutreffend betont –
tatsächlich nicht auf die Epoche der Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01
zurück.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem
Kartenausschnitt, der von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsschrift mit
1844.
datiert wurde, nicht um einen Kartenausschnitt aus dem 19. Jahrhundert
handelt. Das Missverständnis ist damit zu erklären, dass 1844 im online
aufrufbaren historischen Kartenwerk von swisstopo nur die Karte "Vevey,
Sion" von 1844 verfügbar ist, ansonsten die Schweiz mit einer modernen
Karte unterlegt ist. Das erste verfügbare Kartenmaterial von Uster datiert von
1854.
bzw. – in ausreichender Qualität, um aussagekräftig zu sein – von 1881 (vgl.
www.swisstopo.admin.ch > Karten und Daten online > Zeitreise –
Kartenwerke > Links: Zeitreise).
3.5.3
Hinweise darauf, dass es sich beim Garten selbst um eine wertvolle Park-
oder Gartenanlage im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG handeln
würde bzw. gehandelt hätte, bestehen nicht. Weder deutet der Inventareintrag
des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 – ein eigener Inventareintrag des Gartens
besteht nicht – darauf hin, noch wird dies von den Beschwerdeführerinnen
genügend substanziiert. Ebenso wenig bestehen irgendwelche Hinweise, dass es
sich beim Garten um einen nötigen Lebensraum für die Erhaltung seltener oder
vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. g PBG handeln würde bzw. gehandelt hätte. Ein Nachbar darf sich jedenfalls nicht
damit begnügen, die Schutzwürdigkeit eines Objekts bloss zu behaupten. Vielmehr
muss er diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00554, E. 3.2). Dies ist im vorliegenden Fall, soweit es um
die Frage geht, ob der Garten ein eigenständiges Schutzobjekt darstellt, nicht
geschehen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Gartens im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. f und g PBG musste bzw. muss somit kein fachmännisches
Gutachten eingeholt werden.
3.5.4
Aufgrund des Gesagten durften der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ohne
Rechtsverletzung darauf schliessen, dass es sich beim rückwärtigen Garten nicht
um ein eigenständiges Schutzobjekt handelte.
3.6
Ebenfalls
überzeugend ist die vom Baurekursgericht als Fachgericht – gestützt auf einen
am 14. Februar 2019 durchgeführten Augenschein – selbst vorgenommene
Beurteilung der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für die Raumwirkung
des Gebäudes Vers.-Nr. 01 im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.
3.6.1
Das Baurekursgericht führte plausibel aus, dass dem rückwärtigen Bereich
des Gartens – wie dies anlässlich des am 14. Februar 2019 durchgeführten
Augenscheins ersichtlich gewesen sei – mit Bezug auf die Raumwirkung und die
Ausstrahlung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 keine besondere, über die
allgemeinen Vorzüge eines grosszügigen Gartens hinausgehende Raumwirkung
zukomme. Die Nachbargebäude auf den Parzellen Kat.-Nr. 06 und 07 seien
modernen Datums und würden auf das Gebäude Vers.-Nr. 01 oder den Garten
keinerlei Bezug nehmen. Die wesentliche ortsbildprägende Wirkung des Gebäudes
Vers.-Nr. 01 erschliesse sich aus der Perspektive von der Verzweigung E-Strasse/G-Strasse
(mit Staketenzaun und Bäumen L und M) und gerade nicht aus dem
rückwärtigen Gartenbereich. Letzterer werde aktuell (zudem) durch das
Nebengebäude (Vers.-Nr. 08) und den (abzubrechenden) Garagenanbau des
Gebäudes Vers.-Nr. 01 verunklärt. Dieses Ergebnis der Betrachtungen decke
sich mit dem – bereits erwähnten – Umstand, dass ein wesentlicher Teil des
rückwärtigen Gartenbereichs mit der 1941 abgebrochenen Scheune überstellt war.
Eine unter historischen oder städtebaulichen Gesichtspunkten besonders
schützenswerte raumprägende Wirkung könne mithin bereits aus sachlichen Gründen
ausgeschlossen werden.
3.6.2
Im – am 1. Januar 1980 erstellten und am 10. Februar 2004
letztmals nachgeführten – Eintrag zum Wohnhaus Vers.-Nr. 01 im kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten ist im Rahmen des mit
"Kurzbeschrieb/Würdigung" betitelten Texts neben Ausführungen zum
Wohnhaus Folgendes festgehalten: "Integrale Erhaltung mit Garten und
Baumbestand". Die historische Frage, weshalb die "integrale Erhaltung
mit Garten und Baumbestand" Aufnahme ins Inventar fand, lässt sich
entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht mit Sicherheit beantworten. Die
Formulierung legt jedoch die Vermutung nahe, dass es sich beim Garten um eine
für die Wirkung des Gebäudes wesentliche Umgebung im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handeln könnte. Entgegen den Beschwerdeführerinnen setzte sich
die Vorinstanz exakt mit dieser Vermutung auseinander, indem sie sich zur
Bedeutung des rückwärtigen Gartens für das Wohnhaus äusserte. Dass sie die
Vermutung verneinte, ist selbstverständlich kein Indiz dafür, dass eine
ungenügende Auseinandersetzung stattgefunden hätte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorgartenbereiche mit deren umfassenden Sockelmauern samt Staketenzaun entlang
der G-Strasse und E-Strasse mit dem Vertrag unter Schutz gestellt wurden.
3.6.3
Was die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
vorbringen, überzeugt nicht.
Wie bereits in Erwägung 3.5.2
dargelegt, geht der Garten in seiner jetzigen Form nicht auf die Epoche der
Erstellung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 zurück. Dass die Vorinstanz eine unter
historischen Gesichtspunkten besonders schützenswerte raumprägende Wirkung
verneinte, ist nicht zu beanstanden.
Darauf, ob der Garten im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Augenscheins bereits gerodet war oder nicht,
kommt es entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht an. Die Richter des
Baurekursgerichts waren als Fachrichter – auch dank der entsprechenden
Fotografien, die bei den vorinstanzlichen Akten liegen – zweifellos in der
Lage, sich die Wirkung eines bepflanzten Gartens zu vergegenwärtigen.
Schliesslich ist es nicht
ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht weiter
ausgeführt, inwiefern mit den vorinstanzlichen Darlegungen eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) der
Beschwerdeführerinnen verbunden sein soll.
Anderweitige Kritik an der
vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit der Bedeutung des rückwärtigen
Gartenbereichs für die Raumwirkung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 bringen die
Beschwerdeführerinnen nicht vor.
3.6.4
Der Entscheid des Beschwerdegegners, den rückwärtigen Garten nicht unter
Schutz zu stellen und auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu
verzichten, ist damit nicht zu beanstanden.
Es besteht somit auch im
Zusammenhang mit der Frage der Bedeutung des rückwärtigen Gartenbereichs für
die Raumwirkung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 kein Anlass, ein Gutachten zum
Zustand und zum Wert des Gartens und Baumbestands im Zustand vor der
rechtswidrigen Rodung einzuholen.
4.
Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die
festgelegten Schutzmassnahmen betreffend Baum L und Baum K seien
ungenügend. Zudem habe sich die Vorinstanz mit ihren im Rekurs vorgebrachten
Vorbringen kaum (Baum L) bzw. überhaupt nicht (Baum K)
auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt (a.a.O.).
4.1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Eine Gehörsverletzung liegt
nicht vor. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen erhellt, dass sie die Lage des
Baums L an der E-Strasse (in den "Interessenbereich
Schutzobjekt" hineinragend) als unproblematisch betrachtete. Implizit wird
auch klar, dass die Vorinstanz – die von einer minimalen Tangierung des
Wurzelbereichs des Baums L an der G-Strasse sprach – bezüglich Baum L
nicht von einer Verletzung der BZO ausging (a.a.O.). Zum nicht weiter
substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass der Schutz bei Baum K
ungenügend sei, äusserte sich die Vorinstanz mit der Feststellung, dass sich
die gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen vorgesehenen Schutzmassnahmen
als genügend erweisen würden, in ausreichendem Ausmass.
4.1.2
Baum K wird mit dem angefochtenen verwaltungsrechtlichen Vertrag als
Landschaftsschutzobjekt unter Schutz gestellt. Darin heisst es, dass ein
Neubauvorhaben im Nahbereich des Baums K Schutzmassnahmen erfordere. Für
den erforderlichen Rückschnitt der Baumkrone und die Eingriffe in den
Wurzelbereich sei ein Baumspezialist beizuziehen. Ein zusätzlicher Rückschnitt
könne zugunsten der Standsicherheit vorgenommen werden. Im Beschluss des
Beschwerdegegners zur Unterschutzstellung vom 7. April 2020 ist
festgehalten, dass bei Baum K durch die Bauarbeiten erhebliche Eingriffe
in den Wurzelraum wie auch in die Baumkrone notwendig seien. Mehrere Äste
müssten eingekürzt und während der Bauzeit zurückgebunden werden. Für diese
Arbeiten sei zwingend ein Baumspezialist einzubeziehen.
Dies entspricht den Feststellungen des
Dispositiv
gartendenkmalpflegerischen Gutachtens. Demnach sind durch die Bauarbeiten
erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum wie auch in die Baumkrone gegeben.
Mehrere Äste müssten eingekürzt und während der Bauzeit zurückgebunden werden.
Für diese Arbeiten sei zwingend ein Baumspezialist einzubeziehen. Mit dem
baumpflegerischen Gutachten sei der Umgang im Wurzelraum bei Baum K klar
aufgezeigt worden. Die Massnahmen zum Schutz seien während und nach der Bauzeit
konsequent einzuhalten. Ein zusätzlicher Rückschnitt der Krone müsse zugunsten
der Standsicherheit riskiert werden. Gemäss dem Massnahmenkatalog der
Firma I (baumpflegerisches Gutachten) können bei Baum K Wurzeln, die
einen Durchmesser kleiner als 5 cm aufweisen, problemlos abgetrennt
werden. Bei grösseren Schnittflächen müssen die notwendigen Schnittmassnahmen zuerst
fachlich beurteilt werden.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass staatliche
Eingriffe in Individualrechte nicht weiter gehen dürfen, als es das öffentliche
Interesse erfordert. Soweit die Vorinstanz in ihrer Erwägung 7.4 davon sprach,
dass sich die vorgesehenen Schutzmassnahmen für Baum L sowie Baum K
in einer Abwägung als genügend erweisen würden, beanstanden die Beschwerdeführerinnen
zwar, es sei unklar, auf welcher Grundlage die Vorinstanz ihre Abwägung
vorgenommen habe. Dabei handelt es sich indes um die – überzeugende – Anwendung
des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die durch die Eigentumsgarantie geschützten privaten
Interessen werden nur soweit eingeschränkt, als dies das Schutzziel des Baums
erfordert.
Mit dem vertraglich vereinbarten zwingenden Beizug eines
Baumspezialisten – der sich an den baumpflegerischen Gutachten zu orientieren
hat – für Eingriffe in den Ast- und Wurzelraum wird der Schutz des Baums mithin
genügend gewährleistet.
4.1.3
Baum L im rückwärtigen Gartenbereich ist in der Bau- und Zonenordnung
der Stadt Uster (BZO) als Schutzobjekt im Sinne von Art. 52 BZO
bezeichnet.
Nach Art. 52 Abs. 1
BZO darf der im Zonenplan besonders bezeichnete Baumbestand unter Vorbehalt von
Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 2 kann die Beseitigung
gestattet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen wie etwa der
Wohnhygiene oder der Sicherheit vorliegen oder die Grundstücksnutzung
übermässig erschwert wird. Eine angemessene Ersatzpflanzung ist vorzunehmen.
Unter Beeinträchtigen ist nach allgemeinsprachlichem Verständnis bereits das
Ausüben einer negativen Wirkung zu verstehen (www.duden.de). Dies ist nach Art. 52
Abs. 1 BZO nur erlaubt, wenn gar die Voraussetzungen für eine Beseitigung
(mit Ersatzpflanzungspflicht) erfüllt wären.
Im verwaltungsrechtlichen Vertrag heisst es zu Baum L,
dass bei einem Bauvorhaben in deren Nähebereich die dadurch tangierten Wurzeln
fachgerecht durchtrennt und behandelt werden müssten. Ein geringer
Astrückschnitt im Bereich der Baumkrone sei vertretbar. Auch dies entspricht
den Feststellungen des gartendenkmalpflegerischen Gutachtens. Demnach sind bei Baum L
nur geringe und unproblematische Astrückschnitte erforderlich. Der
Wurzelbereich müsse während der Bauzeit abgesperrt werden und dürfe weder
befahren noch als Lagerplatz genutzt werden. Ein allfälliger Veloabstellplatz
müsse sickerfähig sein, dürfe nicht überdeckt werden und beim Bau dürften keine
grösseren Wurzeln beschädigt werden. Schliesslich wird im
gartendenkmalpflegerischen Gutachten – unter Verweis auf den Massnahmenkatalog
für Baum K der Firma I – ausgeführt, beim Aushub für das
Untergeschoss müssten tangierte Wurzeln fachgerecht durchtrennt und behandelt
werden.
Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass das Erfordernis
fachgerechneter Durchtrennung und Behandlung tangierter Wurzeln sowie das
Erlauben eines (nur) geringen Astrückschnitts negative Einwirkungen auf den
Baum verhindern können. Der Schutzvertrag steht in diesem Punkt somit nicht in
einem Spannungsverhältnis zu Art. 52 BZO. Die Schutzmassnahmen sind
genügend.
5.
5.1 Damit
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen
stehen ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie
haben aber auch keine Parteientschädigung auszurichten. Weder der Mitbeteiligte
noch der Beschwerdegegner haben eine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …