VB.2020.00868
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00868
9. Juni 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22805)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00868
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger des Libanons,
reiste am 11. September 1989 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf ein
Asylgesuch stellte, welches abgelehnt wurde. Am 8. November 1992 wurde er
nach Beirut zurückgeschafft und anschliessend mit einer für unbestimmte Dauer
geltenden Einreisesperre belegt. Am … 1996 heiratete A die Schweizer Bürgerin C
(geb. 1969), weshalb er in der Folge zur Einreise ermächtigt wurde und am
23. Oktober 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Beziehung
gingen die Söhne D (geb. 1995) und E (geb. 1998) hervor. Am 18. Oktober
2001 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Mit
Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2017 wurde die
Niederlassungsbewilligung von A aufgrund mutwillig verursachter Verschuldung widerrufen.
Da A im anschliessenden Rekursverfahren einen neuen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen
einreichte und Rückzahlungen an seine Gläubiger leistete, hob das Migrationsamt
seine Verfügung am 6. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf, verwarnte A
und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen
finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass
geben werde. Am 13. November 2018 wurde A auf die Folgen des
Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen. Am 21. Mai und
13. August 2019 forderte das Migrationsamt A auf, seine finanzielle
Situation und insbesondere seine Bemühungen zur Schuldensanierung darzulegen.
Mit Schreiben vom 13. November 2019 und 9. Januar 2020 wurde A vom
Migrationsamt zudem aufgefordert, Angaben zu seiner Integration in der Schweiz
zu machen. Wegen der andauernden mutwilligen Nichterfüllung seiner
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 As Niederlassungsbewilligung
und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau der bestehenden Schulden,
Aufnahme einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit, keine weitere
Straffälligkeit, kein weiterer Bezug von Sozialhilfe, Vorlage eines gültigen
Reisepasses, lückenlose Erfüllung der Mitwirkungspflicht beim Migrationsamt und
beim Betreibungsamt und Nachweis eines anerkannten Sprachzertifikats. Die
Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung erklärt.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die
Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt, jedoch infolge gewährter
Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II).
Rechtsanwalt B wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und mit
Fr. 2'660.20 entschädigt (Dispositiv-Ziff. III). Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 7. Dezember 2020 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung zu verzichten. In prozeduraler Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 14. Dezember 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde.
Rechtsanwalt B reichte am 1. Juni 2021 seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz kam – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe sich seit seiner Verwarnung vom 6. Oktober 2017
nicht weiter mutwillig verschuldet, weshalb er den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfülle. Die Rückstufung
des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz wegen mehrerer nicht erfüllter
Integrationskriterien dennoch für rechtmässig.
2.2
Der
Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, es sei nicht
zielführend den Beschwerdeführer erneut ausländerrechtlich zu verwarnen, zumal
er seine Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht vollumfänglich ausschöpfe. Da
die bisher erlassenen Massnahmen seine Integrationsbemühungen nicht nachhaltig
verbessert hätten, sei die Rückstufung und somit die Verschlechterung seiner
Rechtsposition geeignet und erforderlich, um eine Verhaltensänderung zu
erzielen. Schliesslich würden die öffentlichen Interessen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, womit sich die Rückstufung auch
als zumutbar erweise.
2.3
Nach
Art. 63 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht
erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der
Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung
oder Integrationsempfehlungen nach Art. 58b AIG verbunden werden
(Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung
festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht
erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche
Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen
die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).
2.4
Bei der
Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die
folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dabei
ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von
Art. 58a Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder
Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f
lit. c VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können,
angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die
Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung
einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten
erforderlich (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2).
Vorliegend ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der
Schweiz die Werte der Bundesverfassung respektierte (vgl. Art. 77c VZAE),
und ergeben sich aus den Akten auch keine gegenteiligen Hinweise. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz ist in der ungenügenden Erfüllung der verfahrensrechtlichen
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG keine
Verletzung eines Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu
sehen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a, c und d AIG
erfüllt.
2.5
2.5.1
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach
Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem vor, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)
oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig
nicht erfüllt (lit. b).
2.5.2
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stellt geringfügige Delinquenz die
Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE noch nicht
infrage. Aber selbst Bagatelldelikte weisen bei wiederholter Begehung darauf
hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung
zu halten (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1 –
20.
März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts
Horgen vom 9. Dezember 1992 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft.
Seither sind in den Jahren 2005, 2014 und 2017 drei weitere Strafbefehle
hinzugekommen, mit welchen der Beschwerdeführer insgesamt mit 14 Tagen
Gefängnis und Bussen von Fr. 500.- bestraft wurde. Die Straftaten des
Beschwerdeführers liegen damit entweder lange zurück oder stellen
Bagatelldelikte dar, weshalb sie eine erfolgreiche Integration nicht infrage zu
stellen vermögen.
2.5.3
Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,
2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,
E. 4.1 [beide auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine
ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,
ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung
unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut worden sind (zum Ganzen VGr, 1. April 2021,
VB.2020.00604, E. 4.1; vgl. auch BGr,
20.
November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).
Der Beschwerdeführer wurde
am 6. Oktober 2017 vom Beschwerdegegner wegen seiner Schuldenwirtschaft
ausländerrechtlich verwarnt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer
64.
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'666.20 angehäuft, wie ein
Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2017 zeigt. Dem neusten Betreibungsregisterauszug
vom 29. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass zulasten des Beschwerdeführers
63.
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'213.30 registriert sind
und seit 2019 drei Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'862.20 unter
Lohnpfändung stehen. Bei den Verlustscheinsforderungen handelt es sich in
erster Linie um öffentlich-rechtliche Forderungen aus den Jahren 2009 bis 2016,
welche bereits anlässlich der Verwarnung im Jahr 2017 vorhanden waren. Sie
hängen damit zusammen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelungen ist, eine
unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren vermag, und dass er im August 2014 ein
Myokardinfarkt erlitten hatte, weshalb er in der Folge über einen längeren
Zeitraum nicht in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann
ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017–2019
vier Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 5'000.- zurückzahlen konnte.
Nach dem Gesagten hat der
Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2017 kleinere
Rückzahlungen seiner Schulden vorgenommen und untersteht er seit 2019 der
Lohnpfändung. Während dieser Zeit ist auch der Gesamtbetrag seiner offenen
Dispositiv
Verlustscheine nicht weiter angewachsen. Demnach ist seine Verschuldung nicht
mutwillig und steht sie seiner erfolgreichen Integration nicht entgegen.
2.5.4
Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium von
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG.
2.6 Um das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG zu
erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer
Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1
VZAE als erbracht, wenn sie diese Landessprache als Muttersprache spricht und
schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische
Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf
Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat
(lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden
Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein
Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards
für Sprachtests entspricht (lit. d).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über
gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So hat er die
"Einvernahme" betreffend rechtliches Gehör zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 ohne Dolmetscher absolviert. Sodann hat
er Briefe an den Beschwerdegegner merklich selber verfasst. Er behauptet zudem
glaubhaft, mit seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau deutsch zu sprechen. Der
Beschwerdeführer erfüllt jedoch keine der in Art. 77d Abs. 1 VZAE aufgeführten
Voraussetzungen, um den Nachweis seiner Sprachkompetenzen zu erbringen. Dies
kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Eine verfassungsmässige Auslegung von
Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE ergibt nämlich, dass bei einer
niedergelassenen ausländischen Person vermutet werden darf, dass sie die
erforderlichen Sprachkompetenzen aufweist bzw. müssten sich aus den Akten (im
Sinn eines Gegenbeweises) gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, um ein
Sprachzertifikat verlangen zu können. Damit kann dem Beschwerdeführer wegen des
fehlenden Sprachzertifikats die Nichterfüllung des Integrationskriteriums von
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht vorgeworfen werden.
2.7 Eine
ausländische Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG
am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter,
auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE).
Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist nach Art. 77f VZAE
möglich, wenn es die ausländische Person nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer schweren oder lang andauernden
Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger Umstände, namentlich wegen
Erwerbsarmut (lit. c Ziff. 2).
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 als
selbständiger Chauffeur bzw. Autotransporteur tätig. Zuvor hatte er eigenen
Angaben zufolge verschiedene Temporärarbeitsstellen in diversen Berufsfeldern
inne. Er gibt an, als selbständiger Chauffeur ungefähr Fr. 3'000.- netto
pro Monat zu verdienen. Er verfüge aber nicht über einen monatlichen Fixlohn,
sondern verdiene oftmals monatelang nichts. Nachdem er im August 2014 einen
Myokardinfarkt erlitten hatte, war er in der Folge vom 1. September oder
1. Oktober 2014 bis am 31. Mai 2017 auf Sozialhilfe angewiesen und
bezog insgesamt Leistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 90'000.-. Im Jahr
2016 erzielte der Beschwerdeführer ein steuerbares Einkommen von
Fr. 10'000.-. Er steht zudem nach Anmeldung durch das Sozialamt F seit dem
20. Oktober 2016 aufgrund einer depressiven Störung in psychiatrischer
Behandlung. Am 24. April 2017 schloss er einen Arbeitsvertrag als
Betriebsmitarbeiter mit einem Pensum von 80 % in einer
Autoverwertungsfirma ab, wo er in den Monaten Mai–August 2017 je rund
Fr. 3'000.- netto pro Monat verdiente. Im Juli 2017 stellte ihm die
Sozialabteilung der Gemeinde F aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit
eine gute Prognose für eine langfristige Ablösung von der Sozialhilfe und
führte aus, der Beschwerdeführer sei motiviert, die existenzsichernde
Erwerbstätigkeit zu erhalten, um so seine finanzielle Lebensgrundlage zu
sichern. Im Jahr 2017 erzielte er ein steuerbares Einkommen von
Fr. 15'400.-. Seit 1. März 2018 ist der Beschwerdeführer wieder –
eigenen Angaben zufolge zu 100 % – als selbständiger Chauffeur tätig. 2018
erzielte er so ein Einkommen von Fr. 35'000.-. Für 2019 gibt der
Beschwerdeführer an, in den Monaten Januar bis Mai durchschnittlich knapp
Fr. 4'000 pro Monat verdient zu haben. Für das Jahr 2020 ist aktenkundig,
dass er im März Fr. 1'100.-, im Mai Fr. 1'200.- und im Juni
Fr. 2'190.- verdiente. Aus einem Kontoauszug für den Zeitraum vom
1. Januar 2019 bis zum 8. August 2020 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur eine berufsbedingte Einzahlung von
Fr. 400.- erhielt und im Frühjahr/Sommer 2020 aufgrund der Corona-Pandemie
zweimal von der Gemeinde F mit insgesamt Fr. 5'700.- unterstützt wurde.
Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2020 ergeben sich – wie
bereits dargelegt – Schulden in der Höhe von etwa Fr. 250'000.-, welche
aber vorwiegend aus den Jahren 2009 bis 2016 stammen. Die im Jahr 2019
eingeleitete Lohnpfändung umfasst hauptsächlich Forderungen der
Alimentenstelle, welche auf ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen des
Beschwerdeführers von ungefähr drei Jahren beruhen, und soll damit Forderungen
decken, die zum Teil ebenfalls bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung
entstanden sind.
Damit ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer
seit der Wiederaufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im März 2018 am
Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77e VZAE teilnimmt. Er kann nämlich nur
teilweise belegen, dass er seither ein Einkommen erzielt, welches seine
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt. Er verfügt auch nicht
über das entsprechende Vermögen oder einen Anspruch auf entsprechende
Leistungen Dritter. Der Umstand, dass er seit 2017 weder Sozialhilfe bezogen
hat noch weitere Verlustscheine entstanden sind, spricht aber dafür, dass er im
Sinn von Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zu berücksichtigen
ist weiter, dass er in den Jahren 2014 und 2016 mit gesundheitlichen Problemen
zu kämpfen hatte, welche geeignet waren, seine Erwerbstätigkeit negativ zu
beeinflussen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit vielen Jahren sichtlich
bemüht, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 2017 hat der Beschwerdeführer
eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, um seine Schulden (schneller)
abzubauen. Es zeigte sich aber, dass er im Rahmen seiner unselbständigen
Erwerbstätigkeit nicht mehr verdiente, als wenn er als selbständiger Chauffeur
tätig ist. Dies dürfte auch heute noch gelten. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden
Ausbildung sowohl als unselbständig wie auch als selbständig Erwerbstätiger
maximal Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- pro Monat zu verdienen und er deshalb
seine Lebenshaltungskosten auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit nur knapp zu
decken vermag, weshalb bei ihm Erwerbsarmut vorliegt. Unter Berücksichtigung
seiner persönlichen Verhältnisse nimmt der Beschwerdeführer deshalb am
Wirtschaftsleben teil und würde er dies auch tun, wenn er in Zukunft in
geringem Ausmass Schulden verursachen oder Sozialhilfe beziehen würde. Es ist
deshalb auch nicht sinnvoll, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung
der Verhältnisse die Integration des Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen
und diesen anzuhalten, jedes Jahr unzählige Fragen zu beantworten und
entsprechende Belege einzureichen.
2.8 Der
Beschwerdeführer beachtet nach dem Gesagten die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, respektiert die Werte der Bundesverfassung, verfügt über die
notwendigen Sprachkompetenzen und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Damit fällt
eine Rückstufung ausser Betracht.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 sind aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für
das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu verrechnen.
3.2 Durch die
Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer
ist zudem auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von insgesamt
6 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 11.30
geltend. Da die Rechtsanwalt B zugesprochene Parteientschädigung die von
ihm geforderte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ohnehin
übersteigt, kann auf eine Prüfung der Honorarnote verzichtet werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
27. Oktober 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV wird der Beschwerdegegner verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers wird auf Fr. 506.20 reduziert.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person
von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …