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Entscheid

VB.2020.00868

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00868

9. Juni 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22805)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00868

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger des Libanons,

reiste am 11. September 1989 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf ein

Asylgesuch stellte, welches abgelehnt wurde. Am 8. November 1992 wurde er

nach Beirut zurückgeschafft und anschliessend mit einer für unbestimmte Dauer

geltenden Einreisesperre belegt. Am … 1996 heiratete A die Schweizer Bürgerin C

(geb. 1969), weshalb er in der Folge zur Einreise ermächtigt wurde und am

23. Oktober 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus der Beziehung

gingen die Söhne D (geb. 1995) und E (geb. 1998) hervor. Am 18. Oktober

2001 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Mit

Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2017 wurde die

Niederlassungsbewilligung von A aufgrund mutwillig verursachter Verschuldung widerrufen.

Da A im anschliessenden Rekursverfahren einen neuen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen

einreichte und Rückzahlungen an seine Gläubiger leistete, hob das Migrationsamt

seine Verfügung am 6. Oktober 2017 wiedererwägungsweise auf, verwarnte A

und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an, falls er seinen

finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass

geben werde. Am 13. November 2018 wurde A auf die Folgen des

Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen. Am 21. Mai und

13. August 2019 forderte das Migrationsamt A auf, seine finanzielle

Situation und insbesondere seine Bemühungen zur Schuldensanierung darzulegen.

Mit Schreiben vom 13. November 2019 und 9. Januar 2020 wurde A vom

Migrationsamt zudem aufgefordert, Angaben zu seiner Integration in der Schweiz

zu machen. Wegen der andauernden mutwilligen Nichterfüllung seiner

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 As Niederlassungsbewilligung

und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: lückenlose

Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Abbau der bestehenden Schulden,

Aufnahme einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit, keine weitere

Straffälligkeit, kein weiterer Bezug von Sozialhilfe, Vorlage eines gültigen

Reisepasses, lückenlose Erfüllung der Mitwirkungspflicht beim Migrationsamt und

beim Betreibungsamt und Nachweis eines anerkannten Sprachzertifikats. Die

Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung erklärt.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I). Die

Kosten des Rekursverfahrens wurden A auferlegt, jedoch infolge gewährter

Kostenfreiheit auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II).

Rechtsanwalt B wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und mit

Fr. 2'660.20 entschädigt (Dispositiv-Ziff. III). Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 7. Dezember 2020 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und auf den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung zu verzichten. In prozeduraler Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 14. Dezember 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt beantragte am 22. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde.

Rechtsanwalt B reichte am 1. Juni 2021 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz

über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners – zum Schluss, der

Beschwerdeführer habe sich seit seiner Verwarnung vom 6. Oktober 2017

nicht weiter mutwillig verschuldet, weshalb er den Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) nicht erfülle. Die Rückstufung

des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz wegen mehrerer nicht erfüllter

Integrationskriterien dennoch für rechtmässig.

2.2

Der

Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort aus, es sei nicht

zielführend den Beschwerdeführer erneut ausländerrechtlich zu verwarnen, zumal

er seine Steuerungsmöglichkeiten weiterhin nicht vollumfänglich ausschöpfe. Da

die bisher erlassenen Massnahmen seine Integrationsbemühungen nicht nachhaltig

verbessert hätten, sei die Rückstufung und somit die Verschlechterung seiner

Rechtsposition geeignet und erforderlich, um eine Verhaltensänderung zu

erzielen. Schliesslich würden die öffentlichen Interessen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, womit sich die Rückstufung auch

als zumutbar erweise.

2.3

Nach

Art. 63 Abs. 2 AIG kann ausländischen Personen die

Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der

Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung

oder Integrationsempfehlungen nach Art. 58b AIG verbunden werden

(Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung

festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht

erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche

Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen

die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

2.4

Bei der

Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG die

folgenden Kriterien zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dabei

ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von

Art. 58a Abs. 1 lit. c und d aufgrund einer Behinderung oder

Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f

lit. c VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können,

angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Für die

Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung

einer erfolgreichen Integration ist kein völlig klagloses Verhalten

erforderlich (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2).

Vorliegend ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der

Schweiz die Werte der Bundesverfassung respektierte (vgl. Art. 77c VZAE),

und ergeben sich aus den Akten auch keine gegenteiligen Hinweise. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz ist in der ungenügenden Erfüllung der verfahrensrechtlichen

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG keine

Verletzung eines Integrationskriteriums nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu

sehen. Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. a, c und d AIG

erfüllt.

2.5

2.5.1

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach

Art. 77a Abs. 1 VZAE unter anderem vor, wenn die betroffene Person

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a)

oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt (lit. b).

2.5.2

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stellt geringfügige Delinquenz die

Erfüllung des Integrationskriteriums von Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE noch nicht

infrage. Aber selbst Bagatelldelikte weisen bei wiederholter Begehung darauf

hin, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung

zu halten (vgl. VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1 –

20.

März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.2 mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts

Horgen vom 9. Dezember 1992 wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft.

Seither sind in den Jahren 2005, 2014 und 2017 drei weitere Strafbefehle

hinzugekommen, mit welchen der Beschwerdeführer insgesamt mit 14 Tagen

Gefängnis und Bussen von Fr. 500.- bestraft wurde. Die Straftaten des

Beschwerdeführers liegen damit entweder lange zurück oder stellen

Bagatelldelikte dar, weshalb sie eine erfolgreiche Integration nicht infrage zu

stellen vermögen.

2.5.3

Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020,

2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604,

E. 4.1 [beide auch zum Folgenden]). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem

betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,

unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,

dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der

betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung

unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut worden sind (zum Ganzen VGr, 1. April 2021,

VB.2020.00604, E. 4.1; vgl. auch BGr,

20.

November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

Der Beschwerdeführer wurde

am 6. Oktober 2017 vom Beschwerdegegner wegen seiner Schuldenwirtschaft

ausländerrechtlich verwarnt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer

64.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'666.20 angehäuft, wie ein

Betreibungsregisterauszug vom 14. März 2017 zeigt. Dem neusten Betreibungsregisterauszug

vom 29. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass zulasten des Beschwerdeführers

63.

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 199'213.30 registriert sind

und seit 2019 drei Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 54'862.20 unter

Lohnpfändung stehen. Bei den Verlustscheinsforderungen handelt es sich in

erster Linie um öffentlich-rechtliche Forderungen aus den Jahren 2009 bis 2016,

welche bereits anlässlich der Verwarnung im Jahr 2017 vorhanden waren. Sie

hängen damit zusammen, dass es dem Beschwerdeführer nie gelungen ist, eine

unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, welche seinen

Lebensunterhalt zu finanzieren vermag, und dass er im August 2014 ein

Myokardinfarkt erlitten hatte, weshalb er in der Folge über einen längeren

Zeitraum nicht in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann

ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017–2019

vier Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 5'000.- zurückzahlen konnte.

Nach dem Gesagten hat der

Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2017 kleinere

Rückzahlungen seiner Schulden vorgenommen und untersteht er seit 2019 der

Lohnpfändung. Während dieser Zeit ist auch der Gesamtbetrag seiner offenen

Dispositiv

Verlustscheine nicht weiter angewachsen. Demnach ist seine Verschuldung nicht

mutwillig und steht sie seiner erfolgreichen Integration nicht entgegen.

2.5.4

Damit erfüllt der Beschwerdeführer auch das Integrationskriterium von

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG.

2.6 Um das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG zu

erfüllen, hat die ausländische Person ihre Sprachkompetenzen in einer

Landessprache nachzuweisen. Der Nachweis gilt nach Art. 77d Abs. 1

VZAE als erbracht, wenn sie diese Landessprache als Muttersprache spricht und

schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische

Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf

Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat

(lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden

Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein

Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards

für Sprachtests entspricht (lit. d).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über

gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. So hat er die

"Einvernahme" betreffend rechtliches Gehör zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung im Jahr 2016 ohne Dolmetscher absolviert. Sodann hat

er Briefe an den Beschwerdegegner merklich selber verfasst. Er behauptet zudem

glaubhaft, mit seinen Kindern und seiner Ex-Ehefrau deutsch zu sprechen. Der

Beschwerdeführer erfüllt jedoch keine der in Art. 77d Abs. 1 VZAE aufgeführten

Voraussetzungen, um den Nachweis seiner Sprachkompetenzen zu erbringen. Dies

kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Eine verfassungsmässige Auslegung von

Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE ergibt nämlich, dass bei einer

niedergelassenen ausländischen Person vermutet werden darf, dass sie die

erforderlichen Sprachkompetenzen aufweist bzw. müssten sich aus den Akten (im

Sinn eines Gegenbeweises) gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, um ein

Sprachzertifikat verlangen zu können. Damit kann dem Beschwerdeführer wegen des

fehlenden Sprachzertifikats die Nichterfüllung des Integrationskriteriums von

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG nicht vorgeworfen werden.

2.7 Eine

ausländische Person nimmt im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG

am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter,

auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE).

Eine Abweichung von diesem Integrationskriterium ist nach Art. 77f VZAE

möglich, wenn es die ausländische Person nicht oder nur unter erschwerten

Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer schweren oder lang andauernden

Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger Umstände, namentlich wegen

Erwerbsarmut (lit. c Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 als

selbständiger Chauffeur bzw. Autotransporteur tätig. Zuvor hatte er eigenen

Angaben zufolge verschiedene Temporärarbeitsstellen in diversen Berufsfeldern

inne. Er gibt an, als selbständiger Chauffeur ungefähr Fr. 3'000.- netto

pro Monat zu verdienen. Er verfüge aber nicht über einen monatlichen Fixlohn,

sondern verdiene oftmals monatelang nichts. Nachdem er im August 2014 einen

Myokardinfarkt erlitten hatte, war er in der Folge vom 1. September oder

1. Oktober 2014 bis am 31. Mai 2017 auf Sozialhilfe angewiesen und

bezog insgesamt Leistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 90'000.-. Im Jahr

2016 erzielte der Beschwerdeführer ein steuerbares Einkommen von

Fr. 10'000.-. Er steht zudem nach Anmeldung durch das Sozialamt F seit dem

20. Oktober 2016 aufgrund einer depressiven Störung in psychiatrischer

Behandlung. Am 24. April 2017 schloss er einen Arbeitsvertrag als

Betriebsmitarbeiter mit einem Pensum von 80 % in einer

Autoverwertungsfirma ab, wo er in den Monaten Mai–August 2017 je rund

Fr. 3'000.- netto pro Monat verdiente. Im Juli 2017 stellte ihm die

Sozialabteilung der Gemeinde F aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit

eine gute Prognose für eine langfristige Ablösung von der Sozialhilfe und

führte aus, der Beschwerdeführer sei motiviert, die existenzsichernde

Erwerbstätigkeit zu erhalten, um so seine finanzielle Lebensgrundlage zu

sichern. Im Jahr 2017 erzielte er ein steuerbares Einkommen von

Fr. 15'400.-. Seit 1. März 2018 ist der Beschwerdeführer wieder –

eigenen Angaben zufolge zu 100 % – als selbständiger Chauffeur tätig. 2018

erzielte er so ein Einkommen von Fr. 35'000.-. Für 2019 gibt der

Beschwerdeführer an, in den Monaten Januar bis Mai durchschnittlich knapp

Fr. 4'000 pro Monat verdient zu haben. Für das Jahr 2020 ist aktenkundig,

dass er im März Fr. 1'100.-, im Mai Fr. 1'200.- und im Juni

Fr. 2'190.- verdiente. Aus einem Kontoauszug für den Zeitraum vom

1. Januar 2019 bis zum 8. August 2020 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur eine berufsbedingte Einzahlung von

Fr. 400.- erhielt und im Frühjahr/Sommer 2020 aufgrund der Corona-Pandemie

zweimal von der Gemeinde F mit insgesamt Fr. 5'700.- unterstützt wurde.

Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2020 ergeben sich – wie

bereits dargelegt – Schulden in der Höhe von etwa Fr. 250'000.-, welche

aber vorwiegend aus den Jahren 2009 bis 2016 stammen. Die im Jahr 2019

eingeleitete Lohnpfändung umfasst hauptsächlich Forderungen der

Alimentenstelle, welche auf ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen des

Beschwerdeführers von ungefähr drei Jahren beruhen, und soll damit Forderungen

decken, die zum Teil ebenfalls bereits vor der ausländerrechtlichen Verwarnung

entstanden sind.

Damit ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer

seit der Wiederaufnahme seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im März 2018 am

Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77e VZAE teilnimmt. Er kann nämlich nur

teilweise belegen, dass er seither ein Einkommen erzielt, welches seine

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt. Er verfügt auch nicht

über das entsprechende Vermögen oder einen Anspruch auf entsprechende

Leistungen Dritter. Der Umstand, dass er seit 2017 weder Sozialhilfe bezogen

hat noch weitere Verlustscheine entstanden sind, spricht aber dafür, dass er im

Sinn von Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teilnimmt. Zu berücksichtigen

ist weiter, dass er in den Jahren 2014 und 2016 mit gesundheitlichen Problemen

zu kämpfen hatte, welche geeignet waren, seine Erwerbstätigkeit negativ zu

beeinflussen. Der Beschwerdeführer ist sodann seit vielen Jahren sichtlich

bemüht, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. 2017 hat der Beschwerdeführer

eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, um seine Schulden (schneller)

abzubauen. Es zeigte sich aber, dass er im Rahmen seiner unselbständigen

Erwerbstätigkeit nicht mehr verdiente, als wenn er als selbständiger Chauffeur

tätig ist. Dies dürfte auch heute noch gelten. Es kann deshalb davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden

Ausbildung sowohl als unselbständig wie auch als selbständig Erwerbstätiger

maximal Fr. 3'000.- bis Fr. 4'000.- pro Monat zu verdienen und er deshalb

seine Lebenshaltungskosten auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit nur knapp zu

decken vermag, weshalb bei ihm Erwerbsarmut vorliegt. Unter Berücksichtigung

seiner persönlichen Verhältnisse nimmt der Beschwerdeführer deshalb am

Wirtschaftsleben teil und würde er dies auch tun, wenn er in Zukunft in

geringem Ausmass Schulden verursachen oder Sozialhilfe beziehen würde. Es ist

deshalb auch nicht sinnvoll, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung

der Verhältnisse die Integration des Beschwerdeführers jährlich zu überprüfen

und diesen anzuhalten, jedes Jahr unzählige Fragen zu beantworten und

entsprechende Belege einzureichen.

2.8 Der

Beschwerdeführer beachtet nach dem Gesagten die öffentliche Sicherheit und

Ordnung, respektiert die Werte der Bundesverfassung, verfügt über die

notwendigen Sprachkompetenzen und nimmt am Wirtschaftsleben teil. Damit fällt

eine Rückstufung ausser Betracht.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des

vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 25. Juni 2020 sind aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für

das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu verrechnen.

3.2 Durch die

Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer

ist zudem auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Rechtsanwalt B macht einen Aufwand von insgesamt

6 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 11.30

geltend. Da die Rechtsanwalt B zugesprochene Parteientschädigung die von

ihm geforderte Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ohnehin

übersteigt, kann auf eine Prüfung der Honorarnote verzichtet werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Entscheids vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

27. Oktober 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV wird der Beschwerdegegner verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers wird auf Fr. 506.20 reduziert.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,

dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person

von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …