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Entscheid

VB.2020.00869

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00869

10. November 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23177)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00869

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1993,

Staatsangehöriger von Spanien, reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz

ein. Am 1. August 2015 trat er eine unbefristete Stelle als

Serviceangestellter (Arbeitspensum 80 %) im Hotel C in D, an. In der

Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis

25. Januar 2020 ausgestellt.

Aufgrund des Verdachts, eine schwere Straftat gegen Leib

und Leben begangen zu haben, wurde A am 3. Februar 2016 verhaftet und in

Untersuchungshaft versetzt. Sein Arbeitsverhältnis mit dem Hotel C wurde

zu einem unbestimmten Zeitpunkt fristlos aufgelöst.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 2017

wurde festgestellt, dass A die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung,

der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der einfachen

Körperverletzung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit

begangen hat, und es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59

Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB;

Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Am 7. Dezember 2017 trat

A die stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E an. Mit

Verfügung vom 13. Mai 2019 wies das Amt für Justizvollzug (Bewährungs- und

Vollzugsdienste) ein Gesuch von A um bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme ab und hielt fest, die stationäre Behandlung werde weitergeführt.

Mit Verfügung vom 16. März 2020 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg

und ordnete an, die Wegweisung werde auf das Ende des Massnahmenvollzugs

vollzogen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 3. November 2020 ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und ordnete an, A habe die Schweiz

nach Beendigung des Massnahmenvollzugs unverzüglich zu verlassen.

III.

Mit Beschwerde vom

8.

Dezember 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. November 2020 und die

diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts vom 16. März 2020

seien aufzuheben. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

für das vorliegende und vorinstanzliche Verfahren (zahlbar an die

Rechtsvertreterin zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.

Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und A in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 reichte A dem

Verwaltungsgericht die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom

18.

Januar 2021 zu den Akten. Am 4. Februar 2021 reichte A ein

Schreiben der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS ein und teilte mit, dass die

Rentenabklärung in Spanien andauere.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen

enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2

Dass sich

der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Spanien auf das FZA berufen

kann, ist unbestritten.

3.

3.1

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA).

3.2

Als

Staatsangehöriger von Spanien hat der Beschwerdeführer das Recht, sich nach Massgabe des FZA in der Schweiz

aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der

Beschwerdeführer ging nach seiner Einreise in die Schweiz am 26. Januar

2015.

ab dem 1. August 2015 einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 %

nach; das Arbeitspensum wurde per 1. September 2015 auf 60 %

herabgesetzt. Der Beschwerdeführer ging dieser Erwerbstätigkeit längstens bis

zu seiner Verhaftung am 3. Februar 2016 nach. Seither befand er sich

zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 1. Dezember 2017 in einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. Er hat sich bei seiner Anmeldung

bei der IV zur Prüfung eines Rentenanspruchs am 28. Juni 2019 als 100 %

arbeitsunfähig bezeichnet. Aufgrund der andauernden Erwerbslosigkeit besteht

beim Beschwerdeführer keine Arbeitnehmereigenschaft mehr und es besteht keine

Aussicht darauf, dass er diese in naher Zukunft wiedererlangen wird. Der

Beschwerdeführer hat somit seine freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft verloren und kann keinen Anwesenheitsanspruch mehr

daraus ableiten.

4.

4.1

Darüber

hinaus sieht Art. 4 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen

einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer

Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder

EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd

arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen

Versicherungsträgers haben oder wenn sie nach zweijährigem ständigem Aufenthalt

in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden

(Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2

Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG).

Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige

bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn

die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2).

Als Berufskrankheiten gelten

Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend

durch bestimmte Arbeiten verursacht worden sind oder andere Krankheiten, von

denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch

die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 3 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG] und Art. 9 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]).

4.2

Der

Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit

noch keine zwei Jahre in der Schweiz auf. Er kann deshalb nur dann ein

bedingungsloses Verbleiberecht geltend machen, wenn er wegen einer

Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls dauernd arbeitsunfähig geworden ist und

Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers hat (vgl.

E. 4.1). Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4.2.1

Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er

macht geltend, dass sich die von ihm angetretene Arbeitsstelle als überaus

ausbeuterisch erwiesen habe. Er habe an sechs bis sieben Tagen insgesamt ca. 60 Stunden

pro Woche arbeiten müssen. Er sei zudem schlecht behandelt worden, beispielsweise

sei er abschätzig als "Araber" bezeichnet worden. Im ersten

Arbeitsvertrag sei ein Arbeitspensum von 80 % mit einem Bruttolohn von

Fr. 2'000.- vereinbart worden, im zweiten ein Arbeitspensum von 60 %

mit einem Bruttolohn von Fr. 2'150.-. Es liege auf der Hand, dass vom

Arbeitgeber der Anschein erweckt werden sollte, dass die arbeitsrechtlichen

Bestimmungen eingehalten worden seien. Das tatsächliche Pensum habe aber weit

über dem im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspensum gelegen. Aufgrund dessen

sei er in einen Zustand dauerhafter Erschöpfung und Schlaflosigkeit geraten. Er

habe Ende 2015 ein sich ausweitendes paranoides Wahnsystem, u. a. mit Stimmenhören,

entwickelt. Aufgrund der Erkrankung müsse von einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Es sei deshalb eine Anmeldung bei der IV

erfolgt. Obwohl am 22. August 2019 ein negativer IV-Vorbescheid ergangen

sei, seien seitens der Klinik weiterhin Abklärungen betreffend IV-Rente im

Gang. Der negative IV-Vorbescheid hänge sodann massgeblich mit den fehlenden

Beitragszahlungen des ehemaligen Arbeitgebers Hotel C zusammen. Es werde

nun versucht, diese auf verschiedenen Wegen erhältlich zu machen. Sodann sei

der Rentenanspruch infolge langwieriger Abklärungen in Spanien nach wie vor

nicht abschliessend geklärt. Insbesondere sei die Berücksichtigung der aus

Spanien importierbaren Beitragsjahre bzw. Rentenansprüche noch offen.

4.2.2

Die IV-Stelle der Versicherung F hat das Leistungsgesuch des

Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 22. August 2019 abgelehnt. Das

IV-Verfahren ist indes noch nicht abgeschlossen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die

Migrationsbehörde bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange

nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen

bezüglich der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall

ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus

darf nur dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als

Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1

E. 4.2.1; BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr,

8.

Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013,

2C_587/2013, E. 4.3). Eine Sistierung des migrationsrechtlichen

Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des sozialversicherungsrechtlichen

Verfahrens abzuwarten, ist vorliegend jedoch nicht angezeigt. Entgegen der

Meinung des Beschwerdeführers wurde sein IV-Gesuch nicht massgeblich wegen

fehlender Beitragszahlungen des Hotels C abgewiesen, sondern weil er die

Beitragszeit von drei Jahren nicht ausgewiesen hat (vgl. Art. 36

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

[IVG]) und die Erkrankung bereits vor der Einreise in Schweiz bestanden hat.

Dass er die Mindestbeitragszeit in der Schweiz erfüllt, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Solches ist auch nicht anzunehmen, war der

Beschwerdeführer doch maximal von August 2015 bis am 3. Februar 2016 erwerbstätig. Was die noch

offenen, aus Spanien importierbaren Beitragsjahre betrifft, substanziiert der

Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass und inwiefern er dort die Beitragszeit

erfüllt hätte. Wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. psychiatrisches Gutachten

vom 21. November 2016), hat der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben,

er habe in Spanien eine 15-monatige Ausbildung als ... abgeschlossen, in diesem

Beruf aber keine Arbeit gefunden. Danach habe er mit dem Kiffen angefangen und

zwei bis drei Jahre mehr oder minder auf der Strasse herumgehangen. Sporadisch

habe er in verschiedenen Jobs gearbeitet, zum Beispiel als … Es erscheint

daher unwahrscheinlich, dass er die Beitragszeit in Spanien erreicht hat.

Ob er die Mindestbeitragszeit erfüllt hat, ist aber letztlich

nicht ausschlaggebend. Es ist entgegen seinem Einwand auch nicht davon

auszugehen, dass die Krankheit erst mit der Erwerbstätigkeit angefangen hat und

das Arbeitsverhältnis aufgrund der Krankheit aufgelöst worden ist. Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 21. November 2016 habe beim

Beschwerdeführer wahrscheinlich mit der Übersiedlung in die Schweiz Anfang 2015

eine schleichende psychische Destabilisierung (Prodromalphase) aufgrund

Überforderung mit der neuen Lebenssituation und dem halluzinogenen

Cannabiskonsum stattgefunden. Ende 2015 sei eine psychische Veränderung im Sinn

einer wechselhaften, gereizten Stimmung und Angetriebenheit am Arbeitsplatz

auffällig geworden. Etwa zwei Wochen vor der Tatbegehung habe sich die

Schwester des Beschwerdeführers in Anbetracht der psychischen Auffälligkeiten

gezwungen gesehen, ihn zu betreuen. Sie habe ihn mithilfe eines weiteren

Bruders nach Spanien zurückbringen wollen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe

sich ein ausweitendes paranoides Wahnsystem als lebensbestimmende Wirklichkeit

mit bedrohlichen, unkorrigierbaren Überzeugungen der Realität, die eindeutig im

Widerspruch sowohl zur Wirklichkeit der Mitmenschen als auch zu eigenen

Vorerfahrungen entwickelt. Weiter führt er aus, es würden sich keine Hinweise

für eine relevante Störung im Entwicklungsverlauf ergeben, die sich in mehreren

Lebensbereichen zeitüberdauernd bis zum Erwachsenenalter zeigten. Dr. med. G geht in

seinem Gutachten somit davon aus, dass die paranoide Schizophrenie sich kurz

nach seiner Einreise entwickelt habe. Wie dem Behandlungsplan vom

4.

September 2019 zu entnehmen ist, geht demgegenüber die psychiatrische

Klinik H davon aus, dass es schon in Spanien zu einer beginnenden

Verschlechterung gekommen sei.

Es ist aufgrund dieser Einschätzungen davon auszugehen, dass

die Krankheit bereits vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestanden hat und

dass die Krankheit nicht (überwiegend) durch die Erwerbstätigkeit verursacht

worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine Berufskrankheit (vgl. E. 4.1).

Zu diesem Schluss ist auch die SVA in ihrem Vorbescheid gekommen. Schliesslich

trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass er seine

Arbeitsstelle aufgrund der Krankheit verloren hat, sondern weil er aufgrund der

Tatbegehung in Untersuchungshaft versetzt wurde.

Es erscheint unter diesen Umständen klar, dass der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Der Abschluss des IV-Verfahrens muss

deshalb nicht abgewartet werden. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Recht, bei dauernder

Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz verbleiben zu können, keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann.

5.

Zu prüfen bleibt subsidiär, ob der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA erfüllt.

5.1

Nicht

erwerbstätige Personen, die über kein anderes freizügigkeitsrechtliches

Aufenthaltsrecht verfügen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie nachweisen, dass sie

(a) für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und (b) sie zudem über einen

Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt

(Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Aufenthaltsrecht entfällt,

wenn die Berechtigten diese Bedingungen nicht (mehr) erfüllen (Art. 24

Abs. 8 Anhang I FZA). Was die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen

betrifft, genügt es nach dem Wortlaut sowohl von Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA wie auch von Art. 1 Abs. 1 der

Richtlinie 90/364/EWG, dass die Person, welche die Staatsangehörigkeit

einer Vertragspartei bzw. der Mitgliedstaaten besitzt, über ausreichende finanzielle

Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen muss. Irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft

dieser Mittel bestehen nicht. Die finanziellen Mittel können somit auch von

Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen. Die Regelung über die

ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen soll verhindern, dass die öffentlichen

Finanzen des Aufnahmestaates über Gebühr belastet werden. Das ist

gewährleistet, ohne dass es darauf ankäme, aus welcher Quelle, einer eigenen

oder einer fremden, die Existenzmittel der Betroffenen stammen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3). Nicht als eigene Mittel gelten hingegen allfällige

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (ELG),

falls sie bei einer Erteilung bzw. Aufrechterhaltung des

freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts für Nichterwerbstätige tatsächlich

in Anspruch genommen werden (vgl. zu Ganzen BGr, 2. November 2015,

2C_243/2015, E. 3.4.1 f. mit weiteren Hinweisen).

5.2

Wie

bereits festgehalten wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer eine IV-Rente erhalten wird (vgl. E. 4.2.2). Der

Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber

eine Zivilklage eingereicht und habe eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 86'380.70 eingefordert. Bei einer entsprechenden Zahlung sei er in der

Lage, während fünf Jahren für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, was für den

Nachweis genügender finanzieller Mittel genüge. Wie indes bereits die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Ausgang dieser Zivilklage

ungewiss. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden. Selbst wenn er die

Entschädigung erhalten würde, müsste der Beschwerdeführer zunächst seine

Schulden begleichen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes I

vom 26. Juni 2019 liegt eine Betreibung in der Höhe von Fr. 1'290.30

vor und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 30'461.80. Die ihm zur

Verfügung stehenden Mittel würden dadurch entsprechend verringert. Zum heutigen

Zeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle

Mittel, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er wäre in der Folge von der

Sozialhilfe abhängig und kann deshalb aus Art. 24 Anhang I FZA kein

Anwesenheitsrecht ableiten.

6.

Es ergeben sich weder aus dem FZA, dem AIG oder der EMRK

weitere Anspruchsgrundlagen. Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten keinen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA geltend machen.

6.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre unter diesen Umständen nicht mehr

zu prüfen, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA aufgrund seiner Straffälligkeit

auch zu verneinen wäre. Vollständigkeitshalber ist dennoch mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die Einschränkung eines Anspruchs gestützt auf Art. 5

Abs. 1 FZA gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 8. Mai 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Drohung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und einfacher Körperverletzung im

Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit zu einer stationären

Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Er hat

damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

(Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn der Artikel 59–61)

gesetzt. Durch sein Verhalten verletzte und gefährdete der Beschwerdeführer

besonders hochwertige Rechtsgüter (körperliche Integrität, Leib und Leben) und

erfüllt damit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG (vgl. BGr, 1. Juli 2011, 2C_74/2011, E. 2.4; VGr, 11. Juli

2018, VB.2.018.00269). Der Beschwerdeführer hat am 3. Februar 2016 einen

Coiffeursalon betreten und einen Coiffeur angegriffen. Dabei hat er ihn mit

einer Nagelschere in die linke Brust gestochen und mehrfach versucht, gegen

seinen Hals zu stechen, was ihm auch einmal gelungen ist. In der Folge

versuchte er, weiter auf den Coiffeur einzustechen, bis es diesem gelang, den

Beschwerdeführer aus dem Salon zu stossen. Dabei gelang es dem Beschwerdeführer,

erneut in den Brustbereich des Coiffeurs einzustechen. Zudem hat er ihn mit dem

Tod bedroht und den herbeieilenden Polizisten Verletzungen zugefügt. Was die

Rückfallgefahr betrifft, können angesichts der Schwere der Rechtsgutsverletzung

an die gegenwärtige Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen

Anforderungen gestellt werden, bevor von einer Gefährdung im Sinn von

Art. 5 Anhang I FZA auszugehen ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3,

BGr, 21. April 2016, 2_C604/2015, E. 3.2.2). Gemäss dem

psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 (Violence Risk Appraisal

Guide [VRAG]) liegt das Rückfallrisiko für Gewalttaten innerhalb von zehn

Jahren beim Beschwerdeführer bei 31 %. Auch wenn sich die Rückfallgefahr

im Zeitpunkt der Entlassung aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilen

lässt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine zu hohe

Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer erneut schwerwiegende

Straftatbestände begehen könnte. Angesichts der Schwere des begangenen Delikts,

auch wenn der Beschwerdeführer dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit

begangen hat, und der Rückfallgefahr ist von einer hinreichend schweren und

tatsächlichen Gefährdung der Gesellschaft auszugehen, um eine Einschränkung von

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen zu rechtfertigen. Es kann im Übrigen auf

die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

7.

7.1

Es bleibt

zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss

Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus

diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer

entsprechenden Bewilligung.

7.2

Der

Beschwerdeführer reiste im Januar 2015 im Alter von 21 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit über sechs Jahren hier auf. Dieser mehrjährige

Aufenthalt ist jedoch insofern zu relativieren, als dass er sich seit Februar

2016.

zunächst in Untersuchungshaft befand bis er im Dezember 2017 die

stationäre Massnahme in der psychiatrischen Klinik E antrat. Es hat damit

noch kaum eine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse stattgefunden. Der

Beschwerdeführer dürfte sodann mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut

sein. Dort leben seine Mutter sowie zehn Geschwister, die ihn bei der

Wiedereingliederung unterstützen können. Sodann kann er seine psychische

Erkrankung auch in Spanien behandeln lassen. Eine

Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar.

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch im

Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht

Dispositiv

zu erteilen bzw. nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt

vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

8.3 Der

Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme und hat kein

Einkommen. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Die

vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als

offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht

in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer ist damit

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der

Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

8.4 Rechtsanwältin

B weist in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,83 Stunden aus, was einer Entschädigung von

Fr. 1'967.- (inkl. Barauslagen von Fr. 103.40 und Mehrwertsteuer)

entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren

als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]

i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem Beschwerdeführer wird

die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt

und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwältin B wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'967.- (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …