VB.2020.00870
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00870
18. März 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22587)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00870
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist seit Oktober 2008 mit Sitz in C und Domizil an der
dortigen D-Strasse 01 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen,
wo als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer B aufscheint.
Am 30. November 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in
der hier massgebenden (vgl. Art. 173 HRegV) bis am 31. Dezember 2020
geltenden Fassung (AS 2020 971 ff.), A von Amtes
wegen aufzulösen, dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem
Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B als Liquidator ins Handelsregister
einzutragen, die Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und diesen
"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 400.- zu belegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben B und A am 7. Dezember 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der
Verfügung des Handelsregisteramts Zürich vom 30. November 2020. Das
Handelsregisteramt reichte am 17. Dezember 2020 eine Beschwerdeantwort ein.
Hierzu äusserten sich B und A am 11. Januar 2021.
Am 15. Januar 2021 teilte das Handelsregisteramt
Zürich dem Verwaltungsgericht überdies mit, dass B "[m]it Eingang vom
12.
Januar 2021 […] rechtsgültig ein neues Rechtsdomizil am Sitz" von
A angemeldet habe.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Beschwerdegegners
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,
23.
Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten
Einschränkung einzutreten.
1.2
Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige
Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert
aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).
Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38
Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Gemäss dem
bis Ende Dezember 2020 geltenden, hier massgebenden Recht forderte das Handelsregisteramt
das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, bezüglich
derer es von Dritten mitgeteilt erhalten hatte, dass sie angeblich über kein
Rechtsdomizil mehr verfüge, auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil
am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1
Satz 1 HRegV). Die Aufforderung war mit einem Hinweis auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden
(Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in der bis Ende
Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 957 ff.]) und mit eingeschriebenem
Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige
weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a
Abs. 2 lit. a HRegV).
Wurde innert der Frist von Art. 153a Abs. 1
HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlichte das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei wies die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wurde auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, erliess das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1
HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über
die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten
Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des
Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.
2.2
Vorliegend
sandte der Beschwerdegegner im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Aktualität
der Handelsregistereinträge am 25. September 2020 ein Schreiben an das im
Handelsregister eingetragene Domizil der Beschwerdeführerin 1, welches von
der Post mit dem Vermerk "Weggezogen. Retour an Absender" retourniert
wurde.
Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung
der Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2020 mit eingeschriebener, erneut
an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen
eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete
Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder
ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies
mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.
Dieses Schreiben retournierte die Post dem Beschwerdegegner mit dem Vermerk,
dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden
können, sodass am 14. Oktober 2020 die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3
HRegV (in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) im SHAB
publiziert wurde. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die
Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem
Beschwerdeführer 2 als im Handelsregister verzeichnetem Geschäftsführer
der Gesellschaft an die zuvor ermittelte Privatadresse.
2.3
Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 im
fraglichen Zeitraum an der bis Anfang dieses Jahres im Handelsregister
aufscheinenden Domiziladresse nicht (mehr) erreichbar war.
In ihrer Beschwerde machten sie allerdings geltend, vor
einigen Monaten ein Formular vom Beschwerdegegner erhalten zu haben, worin der
Beschwerdeführer 2 aufgefordert worden sei, die neue Domiziladresse der
Beschwerdeführerin 1 anzugeben, was er auch getan habe.
"Scheinbar" sei das Formular aber nicht beim Beschwerdegegner
angekommen. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 fügte der
Beschwerdeführer 2 sodann ergänzend an, das vorerwähnte Formular dem
Beschwerdegegner "[l]eider" nicht eingeschrieben zugesandt zu haben,
sodass ihm der Nachweis des rechtzeitigen Versands nicht möglich sei. Es sei
ihm aber ein Anliegen klarzustellen, dass er seiner Pflicht zur Angabe des
neuen Domizils der Beschwerdeführerin 1 "mittels Zusendung des
Formulars, wenn auch spät, nachgekommen" sei.
2.4
Eine Rechtseinheit muss am gewählten und eingetragenen Sitz effektiv
erreichbar sein, indem sie in der betreffenden politischen Gemeinde über eine
feste Adresse (Rechtsdomizil) verfügt, an der eine Infrastruktur vorhanden ist,
die ein administratives Leistungsangebot garantiert, das namentlich die
physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine
natürliche Person umfasst (Nicholas Turin, in: Rico
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV],
Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian
Champeaux, in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 11 ff. und
Art. 153a N. 3). Wird das Rechtsdomizil der
Rechtseinheit geändert, hat die anmeldungspflichtige Person dies dem
Handelsregisteramt zu melden (vgl. Art. 937 OR in der bis am 31. Dezember
2020.
geltenden Fassung; Florian Zihler, in: Siffert/Turin, Art. 27
N. 1 ff.; Eckert, Art. 937 OR N. 3). Die (An-)Meldung hat
ohne Verzug zu erfolgen, denn nur aktuelle Registerinformationen dienen dem
Geschäftsverkehr (Eckert, Art. 937 OR N. 2).
Hier behauptet der Beschwerdeführer 2 zwar, dem
Beschwerdegegner den Domizilwechsel vor Erlass der Ausgangsverfügung angezeigt
zu haben; einen Beleg hierfür bzw. auch nur für die fristgerechte Aufgabe einer
an den Beschwerdegegner gerichteten Postsendung vermag er jedoch – wie er
selbst einräumt – nicht vorzuweisen, obschon er diesbezüglich beweisbelastet
ist (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).
Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 aber den Beweis dafür
erbringen könnte, schon "vor Monaten" einen ersten (missglückten)
Versuch zur Änderung des Registereintrags betreffend das Domizil der
Beschwerdeführerin 1 unternommen zu haben, müsste er sich entgegenhalten
lassen, im Folgenden nicht auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners
reagiert oder doch zumindest durch Nachfrage bei diesem kontrolliert zu haben,
ob die Adressänderung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies hat er
(fahrlässig) unterlassen.
2.5
Der
Dispositiv
Beschwerdegegner verfügte demnach grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 153b
HRegV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die
Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die dem
Beschwerdeführer 2 auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von
Fr. 300.60, welche in (Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in
Verbindung mit) Art. 8, 12 sowie Art. 21
Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung vom
3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (AS 1954 1165 ff.;
AS 2020 993 ff., 995) eine genügende
Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533,
E. 3.2).
Wie dem Verwaltungsgericht durch den Beschwerdegegner am
15. Januar 2021 mitgeteilt wurde, hat der Beschwerdeführer 2 diesem
jedoch inzwischen am 12. Januar 2021 ordnungsgemäss als neue Domiziladresse
der Beschwerdeführerin 1 die E-Strasse 02 in C zur Anmeldung gebracht.
Die Anmeldung wurde am 14. Januar 2021 im Tagesregister und am 19. Januar
2021 im SHAB publiziert (vgl. Publikation Nr. …). Der gesetzliche Zustand wurde
demnach noch während des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, weshalb das
Verfahren teilweise, nämlich soweit sich die Beschwerde gegen die Auflösung der
Beschwerdeführerin 1 richtet, gutzuheissen ist. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 die Eintragung erst nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten
Fristen veranlasste, wird im Rahmen der Kostenregelung Rechnung zu tragen sein.
3.
3.1 Kam eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht
absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügte das Handelsregisteramt bis
Ende Dezember 2020 gestützt auf Art. 943 Abs. 1 OR und Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV in der
jeweiligen bis dahin geltenden Fassung von Amtes wegen eine
Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (BGE 104 Ib 261
E. 3). Die Ordnungsbusse ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und
dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des
Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann
verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (zum
Ganzen Eckert, Art. 943 OR N. 1 ff.).
Wie aufgezeigt, handelte der Beschwerdeführer 2 vorliegend
zumindest fahrlässig, indem er den Domizilwechsel dem Beschwerdegegner erst
während des Beschwerdeverfahrens anzeigte bzw. seine angebliche frühere
Anmeldung nicht weiterverfolgte. Die Bussenauflage war ihm zudem vorgängig
(wiederholt) angedroht worden. Damit erweist sich diese grundsätzlich als zulässig.
3.2 Soweit die
Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf
Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den
Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).
Die dem Beschwerdeführer 2
auferlegte Busse von Fr. 400.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss
Art. 943 Abs. 1 OR in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene Reaktion des Gebüssten auf die
Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues Rechtsdomizil anzumelden bzw.
eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des bisherigen einzureichen, enthält
die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze Begründung der Ordnungsbussen bzw.
von deren Höhe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 bezieht sich
sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH.
Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse
wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen
Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung
damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint
(zum Ganzen VGr, 22. Juni 2019,
VB.2019.00168, E. 3 mit Hinweisen [nicht publiziert]). Der
Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und sind die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 30. November 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf
die erst während des Beschwerdeverfahrens (verspätet) vorgenommene Domizilanmeldung
des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden vollumfänglich aufzuerlegen unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16; ferner
Plüss, § 13 N. 66).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf
das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …