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Entscheid

VB.2020.00870

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00870

18. März 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22587)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00870

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit Oktober 2008 mit Sitz in C und Domizil an der

dortigen D-Strasse 01 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen,

wo als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer B aufscheint.

Am 30. November 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in

der hier massgebenden (vgl. Art. 173 HRegV) bis am 31. Dezember 2020

geltenden Fassung (AS 2020 971 ff.), A von Amtes

wegen aufzulösen, dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem

Gesellschaftszusatz "in Liquidation" sowie B als Liquidator ins Handelsregister

einzutragen, die Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 B aufzuerlegen und diesen

"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse

von Fr. 400.- zu belegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben B und A am 7. Dezember 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der

Verfügung des Handelsregisteramts Zürich vom 30. November 2020. Das

Handelsregisteramt reichte am 17. Dezember 2020 eine Beschwerdeantwort ein.

Hierzu äusserten sich B und A am 11. Januar 2021.

Am 15. Januar 2021 teilte das Handelsregisteramt

Zürich dem Verwaltungsgericht überdies mit, dass B "[m]it Eingang vom

12.

Januar 2021 […] rechtsgültig ein neues Rechtsdomizil am Sitz" von

A angemeldet habe.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Beschwerdegegners

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der genannten

Einschränkung einzutreten.

1.2

Angesichts

der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Gesellschaft mit

beschränkter Haftung geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige

Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert

aus (BGr, 13. Mai 2013, 4A_4/2013, E. 1.1 mit Hinweisen).

Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38

Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Gemäss dem

bis Ende Dezember 2020 geltenden, hier massgebenden Recht forderte das Handelsregisteramt

das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Rechtseinheit, bezüglich

derer es von Dritten mitgeteilt erhalten hatte, dass sie angeblich über kein

Rechtsdomizil mehr verfüge, auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil

am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das

eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1

Satz 1 HRegV). Die Aufforderung war mit einem Hinweis auf die massgebenden

Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden

(Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des

Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] in der bis Ende

Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 957 ff.]) und mit eingeschriebenem

Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige

weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a

Abs. 2 lit. a HRegV).

Wurde innert der Frist von Art. 153a Abs. 1

HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlichte das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei wies die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wurde auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, erliess das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1

HRegV im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Verfügung über

die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten

Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des

Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.

2.2

Vorliegend

sandte der Beschwerdegegner im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Aktualität

der Handelsregistereinträge am 25. September 2020 ein Schreiben an das im

Handelsregister eingetragene Domizil der Beschwerdeführerin 1, welches von

der Post mit dem Vermerk "Weggezogen. Retour an Absender" retourniert

wurde.

Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung

der Beschwerdeführerin 1 am 2. Oktober 2020 mit eingeschriebener, erneut

an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen

eine schriftliche, durch ein Mitglied der Geschäftsführung original unterzeichnete

Bestätigung einzureichen, dass das eingetragene Domizil noch gültig sei, oder

ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies

mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall.

Dieses Schreiben retournierte die Post dem Beschwerdegegner mit dem Vermerk,

dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden

können, sodass am 14. Oktober 2020 die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3

HRegV (in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) im SHAB

publiziert wurde. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die

Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem

Beschwerdeführer 2 als im Handelsregister verzeichnetem Geschäftsführer

der Gesellschaft an die zuvor ermittelte Privatadresse.

2.3

Die

Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 im

fraglichen Zeitraum an der bis Anfang dieses Jahres im Handelsregister

aufscheinenden Domiziladresse nicht (mehr) erreichbar war.

In ihrer Beschwerde machten sie allerdings geltend, vor

einigen Monaten ein Formular vom Beschwerdegegner erhalten zu haben, worin der

Beschwerdeführer 2 aufgefordert worden sei, die neue Domiziladresse der

Beschwerdeführerin 1 anzugeben, was er auch getan habe.

"Scheinbar" sei das Formular aber nicht beim Beschwerdegegner

angekommen. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 fügte der

Beschwerdeführer 2 sodann ergänzend an, das vorerwähnte Formular dem

Beschwerdegegner "[l]eider" nicht eingeschrieben zugesandt zu haben,

sodass ihm der Nachweis des rechtzeitigen Versands nicht möglich sei. Es sei

ihm aber ein Anliegen klarzustellen, dass er seiner Pflicht zur Angabe des

neuen Domizils der Beschwerdeführerin 1 "mittels Zusendung des

Formulars, wenn auch spät, nachgekommen" sei.

2.4

Eine Rechtseinheit muss am gewählten und eingetragenen Sitz effektiv

erreichbar sein, indem sie in der betreffenden politischen Gemeinde über eine

feste Adresse (Rechtsdomizil) verfügt, an der eine Infrastruktur vorhanden ist,

die ein administratives Leistungsangebot garantiert, das namentlich die

physische Entgegennahme von Urkunden und Mitteilungen aller Art durch eine

natürliche Person umfasst (Nicholas Turin, in: Rico

Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV],

Bern 2013, Art. 2 N. 7 f.; Christian

Champeaux, in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 11 ff. und

Art. 153a N. 3). Wird das Rechtsdomizil der

Rechtseinheit geändert, hat die anmeldungspflichtige Person dies dem

Handelsregisteramt zu melden (vgl. Art. 937 OR in der bis am 31. Dezember

2020.

geltenden Fassung; Florian Zihler, in: Siffert/Turin, Art. 27

N. 1 ff.; Eckert, Art. 937 OR N. 3). Die (An-)Meldung hat

ohne Verzug zu erfolgen, denn nur aktuelle Registerinformationen dienen dem

Geschäftsverkehr (Eckert, Art. 937 OR N. 2).

Hier behauptet der Beschwerdeführer 2 zwar, dem

Beschwerdegegner den Domizilwechsel vor Erlass der Ausgangsverfügung angezeigt

zu haben; einen Beleg hierfür bzw. auch nur für die fristgerechte Aufgabe einer

an den Beschwerdegegner gerichteten Postsendung vermag er jedoch – wie er

selbst einräumt – nicht vorzuweisen, obschon er diesbezüglich beweisbelastet

ist (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]).

Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 aber den Beweis dafür

erbringen könnte, schon "vor Monaten" einen ersten (missglückten)

Versuch zur Änderung des Registereintrags betreffend das Domizil der

Beschwerdeführerin 1 unternommen zu haben, müsste er sich entgegenhalten

lassen, im Folgenden nicht auf die Aufforderungen des Beschwerdegegners

reagiert oder doch zumindest durch Nachfrage bei diesem kontrolliert zu haben,

ob die Adressänderung auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies hat er

(fahrlässig) unterlassen.

2.5

Der

Dispositiv

Beschwerdegegner verfügte demnach grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 153b

HRegV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die

Auflösung der Beschwerdeführerin 1. Gleiches gilt für die dem

Beschwerdeführer 2 auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von

Fr. 300.60, welche in (Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in

Verbindung mit) Art. 8, 12 sowie Art. 21

Abs. 1 der per 1. Januar 2021 aufgehobenen Verordnung vom

3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (AS 1954 1165 ff.;

AS 2020 993 ff., 995) eine genügende

Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533,

E. 3.2).

Wie dem Verwaltungsgericht durch den Beschwerdegegner am

15. Januar 2021 mitgeteilt wurde, hat der Beschwerdeführer 2 diesem

jedoch inzwischen am 12. Januar 2021 ordnungsgemäss als neue Domiziladresse

der Beschwerdeführerin 1 die E-Strasse 02 in C zur Anmeldung gebracht.

Die Anmeldung wurde am 14. Januar 2021 im Tagesregister und am 19. Januar

2021 im SHAB publiziert (vgl. Publikation Nr. …). Der gesetzliche Zustand wurde

demnach noch während des Beschwerdeverfahrens wiederhergestellt, weshalb das

Verfahren teilweise, nämlich soweit sich die Beschwerde gegen die Auflösung der

Beschwerdeführerin 1 richtet, gutzuheissen ist. Dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer 2 die Eintragung erst nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten

Fristen veranlasste, wird im Rahmen der Kostenregelung Rechnung zu tragen sein.

3.

3.1 Kam eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht

absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügte das Handelsregisteramt bis

Ende Dezember 2020 gestützt auf Art. 943 Abs. 1 OR und Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV in der

jeweiligen bis dahin geltenden Fassung von Amtes wegen eine

Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (BGE 104 Ib 261

E. 3). Die Ordnungsbusse ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und

dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des

Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann

verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (zum

Ganzen Eckert, Art. 943 OR N. 1 ff.).

Wie aufgezeigt, handelte der Beschwerdeführer 2 vorliegend

zumindest fahrlässig, indem er den Domizilwechsel dem Beschwerdegegner erst

während des Beschwerdeverfahrens anzeigte bzw. seine angebliche frühere

Anmeldung nicht weiterverfolgte. Die Bussenauflage war ihm zudem vorgängig

(wiederholt) angedroht worden. Damit erweist sich diese grundsätzlich als zulässig.

3.2 Soweit die

Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf

Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den

Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

Die dem Beschwerdeführer 2

auferlegte Busse von Fr. 400.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss

Art. 943 Abs. 1 OR in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden

Fassung. Mit dem Hinweis auf die ausgebliebene Reaktion des Gebüssten auf die

Aufforderungen des Beschwerdegegners, ein neues Rechtsdomizil anzumelden bzw.

eine Bestätigung für die (Weiter-)Geltung des bisherigen einzureichen, enthält

die Ausgangsverfügung immerhin eine kurze Begründung der Ordnungsbussen bzw.

von deren Höhe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers 2 bezieht sich

sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer GmbH.

Solchen Rechtssubjekten kommt in der Regel zumindest eine gewisse

wirtschaftliche Bedeutung zu, womit von einem entsprechenden öffentlichen

Interesse an einer korrekten Registerführung auszugehen ist und die Verfehlung

damit auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint

(zum Ganzen VGr, 22. Juni 2019,

VB.2019.00168, E. 3 mit Hinweisen [nicht publiziert]). Der

Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit pflichtgemäss ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und sind die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 30. November 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Nachdem die teilweise Gutheissung der Beschwerde einzig auf

die erst während des Beschwerdeverfahrens (verspätet) vorgenommene Domizilanmeldung

des Beschwerdeführers 2 zurückzuführen ist, sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden vollumfänglich aufzuerlegen unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 11 und 16; ferner

Plüss, § 13 N. 66).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf

das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 30. November 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …