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Entscheid

VB.2020.00874

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00874

25. März 2021Deutsch30 min

(URT.2021.22606)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00874

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. Gefängnis B,

vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich

fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter

anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubs, versuchten Raubs,

Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des

Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten,

welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung

erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A

der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und

bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage

durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug

erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn

von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

B. Mit

Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug (JUV; heute:

Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die ambulante Massnahme gestützt

auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und

beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von Art. 63b Abs. 5

StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme

nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete

das Bezirksgericht Zürich eine nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59

StGB an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des

Kantons Zürich am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai

2018 abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft

(Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017).

C. Mit

Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A zum Vollzug der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli 2018 in das

Massnahmenzentrum D eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen Flucht aus

dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und im

Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt. Zurzeit befindet sich A im

Gefängnis B in Sicherheitshaft.

D. Mit

Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte das JuWe A die bedingte

Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme und ordnete die

Fortführung der Massnahme an. A liess dagegen in der Folge an die Direktion der

Justiz und des Innern rekurrieren.

E. Mit

Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A zum weiteren Vollzug seiner

Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober 2020 in die

Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) E ein. Dem Lauf der Rekursfrist sowie der

Rekurseinreichung wurde zur Sicherung eines geordneten und sofortigen Vollzugs

die aufschiebende Wirkung entzogen.

Am 16. Oktober 2020 zog das JuWe seine Verfügung vom

15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und verfügte neu, dass A zum weiteren

Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 2. November

2020 in die JVA E eingewiesen werde. Die Rekursfrist wurde auf elf Tage

verkürzt, da der für A bestimmte Platz in der JVA E bis am 2. November

2020 reserviert sei. Dem Lauf der Rekursfirst sowie der Rekurseinreichung wurde

die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 liess A, anwaltlich vertreten,

am 16. Oktober 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern

erheben und beantragen, die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 sei

aufzuheben und das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis zum Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die

Weiterführung der Behandlung von A auf eine Einweisung desselben in eine

therapeutische Einrichtung zu verzichten; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 18. Oktober

2020.

liess A die Rekursschrift unter Festhalten an seinen Anträgen bezüglich

der neu ergangenen Verfügung des JuWe vom 16. Oktober 2020 anpassen und

ergänzen. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf eine Einweisung in

eine therapeutische Einrichtung mindestens während der Dauer des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs gegen die Verfügung des

JuWe vom 16. Oktober 2020 mit Verfügung vom 27. November 2020 ab

(Dispositivziffer II). Der Rekurs gegen die durch Wiedererwägung ersetzte

Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 wurde als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (Dispositivziffer I). Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch

infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Staatskasse genommen (Dispositivziffer IV) und es wurde ihm keine

Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer V). Es wurde ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Dispositivziffer VI). Da das

Verfahren aus verschiedenen Gründen beförderlich zu behandeln sei, verkürzte

die Direktion der Justiz und des Innern im Interesse möglichst baldiger klarer

Rechtsverhältnisse die Beschwerdefrist auf zehn Tage (Dispositivziffer VII).

III.

A. Dagegen

liess A am 9. Dezember 2020 innert der verkürzten Beschwerdefrist

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 sei mit Ausnahme

der Dispositivziffern I und VI ersatzlos aufzuheben; über die verfügten

Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in jedem Fall neu zu entscheiden. Zudem

sei das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis mindestens zum Eintritt der

Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die

Weiterführung der stationären Massnahme auf eine Einweisung in eine

therapeutische Einrichtung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit

zur Neubeurteilung sowie insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an

den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Schliesslich wird um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 hielt

das Verwaltungsgericht fest, dass dem Lauf der Beschwerdefrist von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme, was auch im vorliegenden Fall gelte und

was zur Folge habe, dass A noch nicht in die JVA E eingewiesen werden

könne.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Dezember

2020.

die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die

Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A gegen die Verfügung des

JuWe vom 21. September 2020 betreffend die (bedingte) Entlassung aus der

Massnahme respektive Weiterführung der Massnahme mit Verfügung vom 15. Dezember

2020.

abgewiesen habe. Das JuWe beantragte am 21. Dezember 2020 die Abweisung

der Beschwerde. Daraufhin liess sich keiner der Verfahrensbeteiligten mehr

vernehmen. Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

B. Am 1. Februar

2021.

liess A Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 15. Dezember 2020, mit welcher diese den Rekurs gegen

die Verfügung des JuWe vom 21. September 2020 betreffend verweigerte bedingte

Entlassung und Weiterführung der stationären Massnahme abgewiesen hatte (vgl.

hierzu Verfahren VB.2021.00091). Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit am

Verwaltungsgericht hängig.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörsanspruchs, weil der Beschwerdegegner die angefochtene

Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht genügend begründet habe, was die

Vorinstanz wiederum schütze, womit sie die Tragweite des Gehörsanspruchs

verkenne und diesen dadurch selbst verletze.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die

(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer

Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,

ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich

mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,

und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).

Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die Entscheidfindung unwesentlich

sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 E. 5.2

in fine).

Die Begründung ist nicht nur Voraussetzung für eine

sachgerechte Anfechtung, sondern auch für eine sachgerechte Überprüfung durch

die Rechtsmittelinstanz (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 8 N. 35).

2.3

Die

Vorinstanz erwog, der angefochtene Entscheid sei zwar sehr knapp begründet

worden und die Rechtsgrundlagen (Art. 372 StGB, Art. 439 der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]

sowie Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) seien unerwähnt geblieben. Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei aber dennoch in der Lage gewesen,

den Entscheid genügend anzufechten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nur

knapp einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid die bedingte Entlassung aus

dem Massnahmenvollzug ausführlich begründet abgelehnt worden sei (Anmerkung:

Verfügung vom 21. September 2020; vgl. VB.2021.00091). Zudem habe der

Bundesgesetzgeber festgelegt, wo stationäre Massnahmen zu vollziehen seien, und

ein Anspruch auf eine Einrichtung seiner Wahl habe der Betroffene nicht. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit nicht auszumachen.

2.4

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei ersichtlich, dass die Komplexität der

Angelegenheit und die Eingriffsschwere der ursprünglichen Verfügungen erhöht

seien, was eine eingehende Auseinandersetzung damit vonnöten mache. Dem

Beschwerdegegner komme bei der Umsetzung des ursprünglichen Urteils grosses

Ermessen zu. So sei der Beschwerdeführer während nunmehr eineinhalb Jahren

nicht in eine Massnahmeninstitution eingewiesen worden. Dies nicht zuletzt mit

Blick darauf, dass die Weiterführung der Massnahme keineswegs sicher feststehe

und es sinnlos erscheine, ihm eine Massnahme aufzuzwängen, welcher er sich

verweigere. Die Begründung für seine Einweisung genüge dem Gehörsanspruch

nicht. Des Weiteren handle es sich bei der Zusage der JVA E um eine reine

Behauptung, welche ihm so zumindest vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie

zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser «Sinneswandel» der JVA sei nicht

nachvollziehbar, nachdem diese ursprünglich lediglich für seine bedingte

Aufnahme zugesagt habe. Die

Gehörsverletzung sei auch darin zu sehen, dass ihm die zum Entscheid führenden

Unterlagen nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Erwägungen müssten der

Verfügung selbst entnommen werden können und nicht der Betroffene gehalten

sein, sich diese aus den Verfahrensakten selbst zusammen zu «sammeln».

Insgesamt sei die angefochtene Verfügung bereits unter dem Titel Gehörsverletzung

rechtswidrig ergangen und daher ersatzlos aufzuheben.

2.5

Die erste – und hernach durch Wiedererwägung

aufgehobene – Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 enthält

nur eine kurze vierzeilige Begründung, welche die Einweisung des

Beschwerdeführers darauf stützt, dass sich die JVA E bereit erklärt habe,

ihn aufzunehmen. Die Verfügung vom 16. Oktober 2020 enthält bezüglich der

Einweisung die gleiche Begründung wie die vorgenannte Verfügung; angepasst

wurde das Einweisungsdatum vom 19. Oktober 2020 auf den 2. November

2020.

Weshalb die JVA E die geeignete Institution für den weiteren

Massnahmenvollzug sei, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Aus den Akten ist

zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit seiner Suizidierung im

Fall einer Einweisung gedroht hatte, was jedoch ebenfalls keine Erwähnung in

der Begründung fand. Angesichts dieser

Umstände fällt die Begründung dieser Verfügung tatsächlich knapp aus. Da

es sich um eine für den Beschwerdeführer persönlich – und dies war aus den

Vollzugsakten bekannt – einschneidende Änderung im Vollzugsregime handelt und

bis zu diesem Schritt doch eine nicht unbeachtliche Zeitdauer verstrich, welche

er seit seiner Verhaftung am 28. August 2019 in Sicherheitshaft verbrachte,

und zudem noch ein Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wurde, genügt die

knappe Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 den genannten Anforderungen an eine

rechtsgenügende Begründung nicht.

2.6

Es lag zwar, wie vom Beschwerdegegner

geltend gemacht, bereits dessen am 21. September 2020 ergangene Verfügung

vor, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert und

die Weiterführung der Massnahme angeordnet wurde, deren Begründung zu entnehmen

ist, dass mit der JVA E weiterhin eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung

für die Weiterführung der stationären Behandlung zur Verfügung stehe, auch wenn

ein dortiger Platzierungsversuch Ende September 2019 an der Drohung des

Beschwerdeführers, sich im Falle einer Einweisung zu suizidieren, gescheitert

sei (E. 2.6 f. der genannten Verfügung). Darauf wurde jedoch in der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht verwiesen.

Sodann ist es tatsächlich nicht am Beschwerdeführer, sich die

Entscheidgrundlagen selbst in den Verfahrens- und Vollzugsakten zusammenzusuchen.

Diese Umstände führten zu einer Verletzung des

rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.

2.7

Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche

Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1

mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, Kommentar VRG,

§ 8 N. 37 f.).

2.8

Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit

fachkundiger juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend

anzufechten. Die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition bezüglich der

Sachverhaltsfeststellung und uneingeschränkte Rechtsprüfungskognition zukommt,

hat jedes der wesentlichen Vorbringen ausführlich abgehandelt und geht in ihrer Begründung auf die

geäusserten Einwände des Beschwerdeführers ein. Somit ist die rechtliche

Gehörsverletzung im Rekursverfahren als geheilt zu betrachten, weshalb sich

eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung erübrigen. Dem Beschwerdeführer

erwächst dadurch auch kein Nachteil, vielmehr ist auch die Zeitersparnis

bezüglich der Klärung der Sache zu würdigen. Die Gehörsverletzung hätte jedoch

eine teilweise Gutheissung des Rekurses des Beschwerdeführers zur Folge gehabt,

was sich überdies auch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens auszuwirken hat. Insofern ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Dispositivziffern II und IV (Kostenauflage) des

vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechend anzupassen (vgl. zur

Kostenauflage unten E. 5.10).

3.

Ist der Täter psychisch schwer

gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen

oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB

erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen

Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr

besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer

geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, gemäss dem Beschwerdegegner handle es sich bei der

Sicherheitshaft als relativ restriktives Setting ohne Therapiemöglichkeit um

kein optimales Setting für den Beschwerdeführer. Zudem bestünden gemäss dem

Beschwerdegegner zum Teil lange Wartezeiten hinsichtlich einer Platzierung in

einer Massnahmeninstitution und nachdem sich die JVA E bereit erklärt

habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei er dort einzuweisen. Der

Beschwerdeführer habe dagegen zusammengefasst vorgebracht, die angefochtene

Verfügung stehe im Widerspruch zur gegebenen Rechtslage, zumal sich der

Beschwerdegegner bisher stets so verhalten habe, dass eine Wiedereinweisung in

die Massnahme – wenn überhaupt – erst mit Rechtskraft des Entscheids betreffend

Weiterführung der Massnahme erfolgen würde und wenn nun von einem Tag auf den

andern davon abgewichen werde, verhalte der Beschwerdegegner sich treuwidrig.

Der Beschwerdegegner habe die

Einweisung des Beschwerdeführers in eine therapeutische Institution zu Recht

angeordnet. Die Massnahme sei weder rechtskräftig aufgehoben noch sei der

Beschwerdeführer rechtskräftig entlassen worden, weshalb der Beschwerdegegner

verpflichtet sei, die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu

vollziehen. Das Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer derzeit

untergebracht sei, vollziehe keine Massnahmen, sondern Freiheitsstrafen. Nach

der Flucht des Beschwerdeführers und schliesslich der Drohung der Suizidierung

sei die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als gerechtfertigt

und notwendig erachtet worden, zumindest so lange, bis es dem Beschwerdeführer

gelinge, sich von seinen Suiziddrohungen zu distanzieren oder ein Platz in

einer geeigneten Massnahmeninstitution gefunden werde. Die Aufrechterhaltung

der Sicherheitshaft respektive die Unterbringung des Beschwerdeführers im

Rahmen des Massnahmenvollzugs in einem Gefängnis lasse sich heute, und damit

über ein Jahr später, nicht mehr rechtfertigen. Bei der JVA E, in welcher

ein Platz für den Beschwerdeführer reserviert sei, handle es sich zweifelsfrei

um eine geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 StGB.

Entscheidend sei dabei einzig, dass diese JVA eine geeignete Einrichtung sei

und in Kenntnis der weiterhin bestehenden Suizidandrohungen bereit sowie in der

Lage sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme aufzunehmen; auch wenn die Aufnahme in einem früheren Zeitpunkt davon

abhängig gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer sich von seinen

Suizidandrohungen distanziere. Der Beschwerdeführer könne daraus, dass der

Beschwerdegegner nach der Flucht und Verhaftung darauf verzichtet habe, ihn

sofort wieder in einer Massnahmeneinrichtung zu platzieren, nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner verhalte sich willkürlich

und treuwidrig, sei unbegründet.

Solche Drohungen, wie die

Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, dürften nicht als Verteidigungsmittel

missbraucht werden, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Es sei

denn auch nicht weiter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer in einem

Gefängnis zum Vollzug für Freiheitsstrafen eine geringere Suizidgefährdung

bestehen soll als in einer Massnahmeninstitution. Es bestehe auch keine Gefahr,

dass die JVA E nicht in der Lage sein könnte, eine ausreichende Betreuung

des Beschwerdeführers sicherzustellen und der Gefahr der Suizidierung durch

geeignete Massnahmen hinreichend Rechnung zu tragen. Zudem bestehe die

Möglichkeit der Überweisung in eine psychiatrische Klinik. Der Argumentation

des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner verletzte mit der

Einweisungsverfügung seine Fürsorgepflichten, könne nicht gefolgt werden.

Schliesslich könne es noch

länger dauern, bis die Frage der Entlassung, Aufhebung oder Weiterführung der

Massnahme rechtskräftig erledigt sein werde. Den Beschwerdeführer so lange in

einem blossen Vollzugsgefängnis zu belassen, könne unter diesen Umständen nicht

angehen. Dies gelte umso mehr, als kein massgeblicher Nachteil darin erblickt

werden könne, wenn der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des

erwähnten Verfahrens in einer Massnahmeninstitution die nötige Betreuung

erhalte.

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

der Beschwerdegegner habe bislang und während der rechtskräftige Entscheid über

die Weiterführung der Massnahme noch ausstehe darauf verzichtet, ihn in eine

Massnahmeninstitution einzuweisen. Vorab sei augenscheinlich, dass die JVA E

nicht ohne Weiteres als geeignet angesehen werden könne. Er habe zudem keine

Kenntnis davon, wie eine Wiederaufnahme des Therapieprozesses insbesondere vor

dem Hintergrund der augenscheinlichen Non-Compliance ausgestaltet würde. Dass

die JVA E in der Behandlung von suizidgefährdeten Patienten versiert sein

solle, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu deren

ursprünglichen Ausführungen. Zudem verletzten der Beschwerdegegner und in

Gutheissung der Verfügung auch die Vorinstanz die ihnen zukommenden

Fürsorgepflichten. Damit nähmen die Behörden in Kauf, dass er den angedrohten

Suizid in Taten umsetze. Mit dem gewählten Vorgehen habe man ihn aus seinem

nunmehr gewohnten Umfeld herausreissen wollen. Erst auf entsprechende

Intervention hin sei eine Wiedererwägung erfolgt. Es sei jedoch eine

Wiedereinweisung per 2. November 2020 beabsichtigt worden, ohne ihn in

irgendeiner Weise in diesen Prozess zu involvieren. Die Sicherheitshaft würde

aufgehoben, obschon der Massnahmenzweck mit der Wiedereinweisung gefährdet und

die Massnahme selbst derzeit nicht durchführbar sei, was § 22a des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) widerspreche.

Nicht zuletzt verhielten sich der Beschwerdegegner und ihm folgend die

Vorinstanz treuwidrig und willkürlich. Ob nämlich die medizinisch nicht

empfohlene Massnahme dennoch als juristisch geeignet bzw. angezeigt und damit

das Setting erforderlich erwogen werde, werde sich erst weisen. Es sei auch

nicht ersichtlich, woraus nun die plötzliche Eile entstanden sei. Es sei kein

Grund ersichtlich, weshalb er nicht weiterhin in Sicherheitshaft verweilen

könne, während über die Weiterführung der stationären Therapierung entschieden

werde, so wie dies nun seit eineinhalb Jahren der Fall sei. Dass ein Platz in

der JVA freigeworden sein solle, vermöge dies für sich allein nicht zu begründen,

wären doch auch andernorts entsprechende Angebote verfügbar. Dies gelte umso

mehr, wo doch die kostspieligen Therapieplätze anderweitig zielführender

eingesetzt werden könnten. Ob der Platz in der JVA dannzumal immer noch

reserviert sein werde, sei fraglich. Die überschnelle Einweisung in eine

Massnahmeninstitution läge keinesfalls in seinem und angesichts der

fortbestehenden Verweigerungshaltung auch nicht im öffentlichen Interesse.

Eventualiter für den Fall, dass die angefochtene Verfügung

nicht ersatzlos aufgehoben werden könne, werde die Rückweisung der

Angelegenheit an den Beschwerdegegner beantragt. Zum einen sei die Grundlage

der Verfügung aufzuzeigen, wie auch zum anderen, welche Überlegungen dazu

geführt hätten. Es erscheine auch naheliegend, dass der Therapieplatz

unterdessen, auch aufgrund des beschrittenen Rechtsmittelwegs, freigegeben

worden sei und eine Wiedereinweisung in jedem Fall neu zu verfügen wäre.

Indem die Vorinstanz ihm die gesamten Kosten des

Rekursverfahrens auferlegte und von einer Parteientschädigung absah, nachdem

die Verfügung des Beschwerdegegners in Wiedererwägung gezogen worden sei,

verletze sie § 13 ff. VRG. Indem der Beschwerdegegner die Verfügung

vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung gezogen habe, habe er selbst

gezeigt, dass er in prozessualer Hinsicht von seinem Unterliegen ausgegangen

sei. Zumindest diesbezüglich seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MWST auf die Staatskasse zu nehmen. Die Wiedererwägung habe zudem

ebenfalls einen Aufwand von rund zwei Stunden (bei einem Total von 13 Stunden)

verursacht.

5.

5.1

Gemäss § 22a StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person in

Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend

undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit

oder des Massnahmenzwecks führt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in

Sicherheitshaft.

5.2

Der

Beschwerdegegner ist grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig vom Gericht

angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB;

Art. 439 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

besteht kein Anlass, derzeit von einem weiteren Massnahmenvollzug abzusehen: Die

rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist bis zu einem gegenteiligen

gerichtlichen Entscheid bzw. einem Entlassungsentscheid zu vollziehen. Aufgrund

der unterdessen – jedoch mit Beschwerde (vgl. VB.2021.00091) angefochten und

noch nicht rechtskräftig – erfolgten Abweisung des Entlassungsgesuchs durch den

Beschwerdegegner ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass die

rechtskräftig gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme – zumindest im

jetzigen Zeitpunkt und bis zu einem anders lautenden rechtskräftigen Urteil – weiterzuführen

ist. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht und Verhaftung nicht direkt

wieder in den Massnahmenvollzug gesetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt

als begründet angesehen werden. Dies heisst jedoch nicht, dass dieser Zustand

bis auf Weiteres unverändert anzuhalten hat. Der Beschwerdegegner hat

zweifelsohne – wie der Beschwerdeführer selbst auch feststellt – trotz

bundesrechtlicher Vorgaben zum Vollzug insofern ein Ermessen bei der Umsetzung,

als ihm die Wahl der Einrichtung, die Verfügung des Antrittszeitpunkts etc.

obliegt. Die Frage, ob eine gerichtlich rechtskräftig angeordnete stationäre

Massnahme nun zu vollziehen sei oder nicht, fällt jedoch nicht in den

Ermessensspielraum. Die erfolgte Einweisung in eine Massnahmeninstitution an

sich ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.3

Die

Tatsache, dass das ursprüngliche Einweisungsdatum bereits verstrichen ist,

bedeutet ebenfalls nicht, dass die Verfügung deshalb obsolet würde. Ähnlich wie

bei Strafantrittsverfügungen wäre diesfalls lediglich der Zeitpunkt neu zu

terminieren. Vorliegend steht jedoch nicht nur der Eintrittszeitpunkt infrage,

sondern auch die Geeignetheit der Institution.

5.4

Eine

versuchte Platzierung des Beschwerdeführers in der Station F mit dem Ziel

eines Übertritts in die JVA E misslang Ende November 2019 aufgrund der

Drohungen des Beschwerdeführers, sich dem gewaltsam zu widersetzen. Nach Erhalt

des Gutachtens erklärte sich die JVA E am 9. Oktober 2020 erneut

bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Auch wenn der «Sinneswandel» der JVA E,

den Beschwerdeführer aufzunehmen, für Letzteren nicht nachvollziehbar sein mag,

stellt dies die Eignung der infrage stehenden Einrichtung nicht per se in

Frage. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdegegner, die zum Vollzug passende

Institution zu wählen. Dem Beschwerdeführer steht diesbezüglich kein Wahlrecht

zu. Darüber hinaus dürfte das Angebot an geeigneten Institutionen (ebenso wie

die Plätze an sich) knapp sein. Schliesslich macht auch die Weigerung eines

Eingewiesenen, an einer Therapie in einer geeigneten Einrichtung teilzunehmen,

diese nicht zur ungeeigneten Einrichtung (vgl. BGr, 15. Oktober 2019,

6B_840/2019, E. 2.5.4).

Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach wie vor nicht

von seinen Äusserungen betreffend Suizidalität bei einer Massnahmeneinweisung

distanziert zu haben und es gelte, diesen Punkt genauer abzuklären. Aus den

Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese Äusserungen durchaus

ernst nimmt, wurde diese Situation doch auch mit der JVA E besprochen,

welche mitteilte, dass sie dafür eingerichtet seien und dies kein Hinderungsgrund

für eine Aufnahme darstelle. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich auch zu Recht,

dass solche Drohungen nicht selbstredend als Verteidigungsmittel missbraucht werden

dürften, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Gewürdigt wurden

entsprechend auch die gutachterlichen Feststellungen, dass solche Drohungen

auch strategisch vorgebracht sein können, um Druck auf die Vollzugsbehörde zu

erzeugen. Dennoch kann, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, von

einer Inkaufnahme der Gefahr der Umsetzung seiner Drohungen keine Rede sein. Die

Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zudem auch daraufhin, dass ihn in der JVA E

ein weniger strenges Regime als in der Sicherheitshaft erwarte. Die

Vollzugseinrichtungen seien auf solche Haftreaktionen, welche keine Seltenheit

darstellten, sensibilisiert. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem derzeit

in einem strengen Haftregime, ohne dass ihn dieses veranlasst, Drohungen zu

äussern, obwohl er ausführte, es sei insbesondere das ständige Im-Gefängnis-eingesperrt-Sein,

welches für ihn schwierig sei, zumal er sich nicht per se als suizidal

beschreibe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine hinreichenden Zweifel

daran bestünden, dass die JVA E nicht in der Lage sei, die Massnahme des

Beschwerdeführers zu vollziehen, sind deshalb zu bestätigen. Zudem besteht nach

wie vor die Möglichkeit einer vorübergehenden Überführung in eine

psychiatrische Klinik, sollte sich eine akute Krise abzeichnen. Die JVA E,

deren überwiegende Anzahl Plätze dem geschlossenen Massnahmenvollzug dienen,

wurde somit zu Recht als geeignete Institution bezeichnet.

5.5

Nicht

beurteilt werden kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die JVA E

den Platz für den Beschwerdeführer reserviert oder freihält bzw. wann wieder

ein Platz für den Beschwerdeführer frei würde. Die Reservation wurde jedenfalls

gemäss E-Mail der JVA E vom 15. Dezember 2020 einstweilen aufgehoben;

eine Aufnahme des Beschwerdeführers ist jedoch weiterhin zugesichert. Der

Beschwerdegegner wird zum gegebenen Zeitpunkt je nach Kapazitäten und möglichen

Antrittsdaten für die Weiterführung der stationären Massnahme den neuen

Einweisungstermin des Beschwerdeführers zu verfügen haben.

5.6

Dem Antrag

des Beschwerdeführers, es sei bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 21. September

2020.

mit einer Einweisung zuzuwarten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine

Versetzung des sich seit nunmehr eineinhalb Jahren in Sicherheitshaft

befindenden Beschwerdeführers zum Vollzug der Massnahme ist unter diesen

Umständen angezeigt, selbst wenn allenfalls kurz daraufhin eine erneute

Änderung möglich sein könnte. Dies ist dem Vollzugsverfahren schon deshalb

inhärent, weil ein jährlicher Anspruch auf Prüfung der bedingten Entlassung

besteht. Dafür, dass die gerichtlich angeordnete Vollzugsform nicht umgesetzt

wird, bestehen keine Gründe, auch wenn damit nicht dem Wunsch des

Beschwerdeführers entsprochen wird. Das Argument, dass er dadurch aus seinem

nunmehr gewohnten Umfeld herausgerissen werde, ist hier nicht behilflich, zumal

die Sicherheitshaft eigentlich nur als Übergangslösung Hand bot, gegen welche

sich der Beschwerdeführer zunächst auch noch wehrte. Die Sicherheitshaft wurde

als so lange notwendig erachtet, bis ein Platz in einer geeigneten Massnahmeninstitution

gefunden würde, was nunmehr der Fall war.

5.7

Die

Vorinstanz beurteilte sodann zu Recht nicht die Frage der Aufhebung oder

Weiterführung der Massnahme, zumal dies Gegenstand des derzeit ebenfalls

hängigen Rechtsmittelverfahrens ist (vgl. VB.2021.00091). Es ist aufgrund des

Rechtsmittelwegs tatsächlich so, dass es bis zur Beantwortung dieser Frage

länger dauern könnte, weshalb der Beschwerdeführer so lange nicht einfach in

einem blossen Vollzugsgefängnis belassen werden kann. Einen tatsächlichen

Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in

einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, hat der Beschwerdeführer nicht

geltend gemacht. Seine Non-Compliance und verweigernde Haltung der Massnahme

gegenüber genügen dafür nicht.

5.8

Eine

Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung ist damit

nicht angezeigt, zumal auch die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des

Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Demzufolge

ist die Beschwerde bezüglich der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom

27.

November 2020 sowie der Anweisung des einstweiligen Verzichts der

Weiterführung der Massnahme als auch des Eventualantrags der Rückweisung des

Verfahrens abzuweisen.

5.9

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die ihn – trotz

gegenstandslos gewordenem Verfahren betreffend die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 – gesamthaft treffende

Kostenauflage sowie die nicht zugesprochene Parteientschädigung im

vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffern IV und V). Zumal er

bezüglich der Gehörsverletzung im Rekursverfahren teilweise obsiegt, ist

ohnehin eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen

angezeigt.

Mehrere am Verfahren

Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Obsiegen wird daran gemessen, mit welchen Anträgen die

verfahrensbeteiligte Person durchdringt. Im Rechtsmittelverfahren ist

massgebend, in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der

Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51;

vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Dringt eine Partei mit ihren Begehren nur zum Teil durch,

so gilt sie als teilweise obsiegend und

hat die Kosten grundsätzlich anteilsmässig in jenem Umfang, in dem sie nicht

obsiegt, zu tragen (Plüss, § 13 N. 53).

Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage

Dispositiv

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Demnach entscheidet die Behörde nach

Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen; dabei berücksichtigt es,

welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 74 f.).

Die – zutreffend erfolgte – Feststellung der

Gegenstandslosigkeit der ursprünglichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober

2020 führte bei der Vorinstanz zu einer Kostenauflage nach Ermessen und damit

einhergehenden Kostenverlegung nach mutmasslichem Obsiegen. In materieller

Hinsicht änderte die Wiedererwägung nichts, es wurde seitens des

Beschwerdegegners einzig auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung

verzichtet, was jedoch auch auf Intervention des Beschwerdeführers hin geschah.

Die Kostenauflage der Vorinstanz stand deshalb in deren Ermessen und ist nicht

zu beanstanden.

In Abänderung von

Dispositivziffer IV (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheids

rechtfertigt es sich jedoch unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens des

Beschwerdeführers betreffend Gehörsverletzung (vgl. oben E. 2.8), die

Kosten des Rekursverfahrens dem im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie Verzicht auf Einweisung) unterliegendem Beschwerdeführer zu

zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Mangels

überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1 Da

das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird, rechtfertigt es sich

auch im Beschwerdeverfahren, ihm zwei Drittel und dem Beschwerdegegner ein

Drittel der Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels

überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG; § 17

N. 21). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.

6.2 Zu

beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

6.3 Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die

Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden

an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen

gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;

Plüss, § 16 N. 81).

6.4 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie auch bereits im Rekursverfahren

von der Vorinstanz festgestellt, ausgewiesen. Er macht geltend, weiterhin sei

keine Veränderung seiner finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist

aufgrund der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der

Bedeutsamkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs kann die Beschwerde auch nicht als

aussichtslos bezeichnet werden. Dem

Beschwerdeführer sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.5 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August

2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

6.6 Rechtsanwalt C

macht in seiner Honorarnote vom 10. März 2021 einen Aufwand von 8 Stunden

geltend, was bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als angemessen zu

bezeichnen ist. Die Barauslagen von Fr. 98.80 sind nicht zu beanstanden.

Somit ist Rechtsanwalt C von der Gerichtskasse mit Fr. 1'671.80

(zuzüglich MWST [Fr. 128.75]), also total Fr. 1'800.55, zu

entschädigen.

6.7 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Demzufolge wird Dispositivziffer II der Verfügung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 insofern abgeändert, als

der Rekurs bezüglich der rechtlichen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers

teilweise gutgeheissen wird. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer IV

der genannten Verfügung dem

Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt,

wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen (unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht) auf die Staatskasse zu nehmen ist. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei

Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in

der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt C wird für das

Beschwerdeverfahren hiervor mit Fr. 1'800.55 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer [Fr. 128.75]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …