VB.2020.00874
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00874
25. März 2021Deutsch30 min
(URT.2021.22606)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00874
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis B,
vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des Kantons Zürich
fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2013 unter
anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A wegen Raubs, versuchten Raubs,
Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie hinsichtlich des
Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten Freiheitsstrafe von acht Monaten,
welche A bereits vollständig durch Haft und vorsorgliche Unterbringung
erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei. Ferner sprach das Obergericht A
der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels schuldig und
bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon 815 Tage
durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug
erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinn
von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.
B. Mit
Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für Justizvollzug (JUV; heute:
Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die ambulante Massnahme gestützt
auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und
beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund von Art. 63b Abs. 5
StGB, anstelle der ambulanten Massnahme nachträglich eine stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete
das Bezirksgericht Zürich eine nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59
StGB an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des
Kantons Zürich am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai
2018 abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft
(Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017).
C. Mit
Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A zum Vollzug der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli 2018 in das
Massnahmenzentrum D eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen Flucht aus
dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und im
Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt. Zurzeit befindet sich A im
Gefängnis B in Sicherheitshaft.
D. Mit
Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte das JuWe A die bedingte
Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme und ordnete die
Fortführung der Massnahme an. A liess dagegen in der Folge an die Direktion der
Justiz und des Innern rekurrieren.
E. Mit
Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A zum weiteren Vollzug seiner
Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober 2020 in die
Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) E ein. Dem Lauf der Rekursfrist sowie der
Rekurseinreichung wurde zur Sicherung eines geordneten und sofortigen Vollzugs
die aufschiebende Wirkung entzogen.
Am 16. Oktober 2020 zog das JuWe seine Verfügung vom
15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und verfügte neu, dass A zum weiteren
Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 2. November
2020 in die JVA E eingewiesen werde. Die Rekursfrist wurde auf elf Tage
verkürzt, da der für A bestimmte Platz in der JVA E bis am 2. November
2020 reserviert sei. Dem Lauf der Rekursfirst sowie der Rekurseinreichung wurde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 liess A, anwaltlich vertreten,
am 16. Oktober 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern
erheben und beantragen, die Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 sei
aufzuheben und das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis zum Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die
Weiterführung der Behandlung von A auf eine Einweisung desselben in eine
therapeutische Einrichtung zu verzichten; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 18. Oktober
2020.
liess A die Rekursschrift unter Festhalten an seinen Anträgen bezüglich
der neu ergangenen Verfügung des JuWe vom 16. Oktober 2020 anpassen und
ergänzen. In prozessualer Hinsicht liess er um Verzicht auf eine Einweisung in
eine therapeutische Einrichtung mindestens während der Dauer des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs gegen die Verfügung des
JuWe vom 16. Oktober 2020 mit Verfügung vom 27. November 2020 ab
(Dispositivziffer II). Der Rekurs gegen die durch Wiedererwägung ersetzte
Verfügung des JuWe vom 15. Oktober 2020 wurde als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (Dispositivziffer I). Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch
infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Staatskasse genommen (Dispositivziffer IV) und es wurde ihm keine
Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer V). Es wurde ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (Dispositivziffer VI). Da das
Verfahren aus verschiedenen Gründen beförderlich zu behandeln sei, verkürzte
die Direktion der Justiz und des Innern im Interesse möglichst baldiger klarer
Rechtsverhältnisse die Beschwerdefrist auf zehn Tage (Dispositivziffer VII).
III.
A. Dagegen
liess A am 9. Dezember 2020 innert der verkürzten Beschwerdefrist
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 sei mit Ausnahme
der Dispositivziffern I und VI ersatzlos aufzuheben; über die verfügten
Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in jedem Fall neu zu entscheiden. Zudem
sei das JuWe anzuweisen, einstweilen und bis mindestens zum Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung vom 21. September 2020 betreffend die
Weiterführung der stationären Massnahme auf eine Einweisung in eine
therapeutische Einrichtung zu verzichten. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung sowie insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MWST zulasten des JuWe. Schliesslich wird um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2020 hielt
das Verwaltungsgericht fest, dass dem Lauf der Beschwerdefrist von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme, was auch im vorliegenden Fall gelte und
was zur Folge habe, dass A noch nicht in die JVA E eingewiesen werden
könne.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 16. Dezember
2020.
die Abweisung der Beschwerde. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass die
Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A gegen die Verfügung des
JuWe vom 21. September 2020 betreffend die (bedingte) Entlassung aus der
Massnahme respektive Weiterführung der Massnahme mit Verfügung vom 15. Dezember
2020.
abgewiesen habe. Das JuWe beantragte am 21. Dezember 2020 die Abweisung
der Beschwerde. Daraufhin liess sich keiner der Verfahrensbeteiligten mehr
vernehmen. Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.
B. Am 1. Februar
2021.
liess A Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 15. Dezember 2020, mit welcher diese den Rekurs gegen
die Verfügung des JuWe vom 21. September 2020 betreffend verweigerte bedingte
Entlassung und Weiterführung der stationären Massnahme abgewiesen hatte (vgl.
hierzu Verfahren VB.2021.00091). Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit am
Verwaltungsgericht hängig.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörsanspruchs, weil der Beschwerdegegner die angefochtene
Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht genügend begründet habe, was die
Vorinstanz wiederum schütze, womit sie die Tragweite des Gehörsanspruchs
verkenne und diesen dadurch selbst verletze.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass die
(Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörden,
ihre Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss im Einzelfall so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,
und BGr, 29. Januar 2019, 8C_626/2018, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]).
Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die Entscheidfindung unwesentlich
sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 E. 5.2
in fine).
Die Begründung ist nicht nur Voraussetzung für eine
sachgerechte Anfechtung, sondern auch für eine sachgerechte Überprüfung durch
die Rechtsmittelinstanz (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 8 N. 35).
2.3
Die
Vorinstanz erwog, der angefochtene Entscheid sei zwar sehr knapp begründet
worden und die Rechtsgrundlagen (Art. 372 StGB, Art. 439 der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]
sowie Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) seien unerwähnt geblieben. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei aber dennoch in der Lage gewesen,
den Entscheid genügend anzufechten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nur
knapp einen Monat vor dem angefochtenen Entscheid die bedingte Entlassung aus
dem Massnahmenvollzug ausführlich begründet abgelehnt worden sei (Anmerkung:
Verfügung vom 21. September 2020; vgl. VB.2021.00091). Zudem habe der
Bundesgesetzgeber festgelegt, wo stationäre Massnahmen zu vollziehen seien, und
ein Anspruch auf eine Einrichtung seiner Wahl habe der Betroffene nicht. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit nicht auszumachen.
2.4
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei ersichtlich, dass die Komplexität der
Angelegenheit und die Eingriffsschwere der ursprünglichen Verfügungen erhöht
seien, was eine eingehende Auseinandersetzung damit vonnöten mache. Dem
Beschwerdegegner komme bei der Umsetzung des ursprünglichen Urteils grosses
Ermessen zu. So sei der Beschwerdeführer während nunmehr eineinhalb Jahren
nicht in eine Massnahmeninstitution eingewiesen worden. Dies nicht zuletzt mit
Blick darauf, dass die Weiterführung der Massnahme keineswegs sicher feststehe
und es sinnlos erscheine, ihm eine Massnahme aufzuzwängen, welcher er sich
verweigere. Die Begründung für seine Einweisung genüge dem Gehörsanspruch
nicht. Des Weiteren handle es sich bei der Zusage der JVA E um eine reine
Behauptung, welche ihm so zumindest vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie
zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser «Sinneswandel» der JVA sei nicht
nachvollziehbar, nachdem diese ursprünglich lediglich für seine bedingte
Aufnahme zugesagt habe. Die
Gehörsverletzung sei auch darin zu sehen, dass ihm die zum Entscheid führenden
Unterlagen nie zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Erwägungen müssten der
Verfügung selbst entnommen werden können und nicht der Betroffene gehalten
sein, sich diese aus den Verfahrensakten selbst zusammen zu «sammeln».
Insgesamt sei die angefochtene Verfügung bereits unter dem Titel Gehörsverletzung
rechtswidrig ergangen und daher ersatzlos aufzuheben.
2.5
Die erste – und hernach durch Wiedererwägung
aufgehobene – Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 enthält
nur eine kurze vierzeilige Begründung, welche die Einweisung des
Beschwerdeführers darauf stützt, dass sich die JVA E bereit erklärt habe,
ihn aufzunehmen. Die Verfügung vom 16. Oktober 2020 enthält bezüglich der
Einweisung die gleiche Begründung wie die vorgenannte Verfügung; angepasst
wurde das Einweisungsdatum vom 19. Oktober 2020 auf den 2. November
2020.
Weshalb die JVA E die geeignete Institution für den weiteren
Massnahmenvollzug sei, ist der Begründung nicht zu entnehmen. Aus den Akten ist
zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer mehrfach mit seiner Suizidierung im
Fall einer Einweisung gedroht hatte, was jedoch ebenfalls keine Erwähnung in
der Begründung fand. Angesichts dieser
Umstände fällt die Begründung dieser Verfügung tatsächlich knapp aus. Da
es sich um eine für den Beschwerdeführer persönlich – und dies war aus den
Vollzugsakten bekannt – einschneidende Änderung im Vollzugsregime handelt und
bis zu diesem Schritt doch eine nicht unbeachtliche Zeitdauer verstrich, welche
er seit seiner Verhaftung am 28. August 2019 in Sicherheitshaft verbrachte,
und zudem noch ein Gutachten über ihn in Auftrag gegeben wurde, genügt die
knappe Begründung der Verfügung vom 16. Oktober 2020 den genannten Anforderungen an eine
rechtsgenügende Begründung nicht.
2.6
Es lag zwar, wie vom Beschwerdegegner
geltend gemacht, bereits dessen am 21. September 2020 ergangene Verfügung
vor, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers verweigert und
die Weiterführung der Massnahme angeordnet wurde, deren Begründung zu entnehmen
ist, dass mit der JVA E weiterhin eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung
für die Weiterführung der stationären Behandlung zur Verfügung stehe, auch wenn
ein dortiger Platzierungsversuch Ende September 2019 an der Drohung des
Beschwerdeführers, sich im Falle einer Einweisung zu suizidieren, gescheitert
sei (E. 2.6 f. der genannten Verfügung). Darauf wurde jedoch in der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2020 nicht verwiesen.
Sodann ist es tatsächlich nicht am Beschwerdeführer, sich die
Entscheidgrundlagen selbst in den Verfahrens- und Vollzugsakten zusammenzusuchen.
Diese Umstände führten zu einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.
2.7
Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche
Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1
mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Griffel, Kommentar VRG,
§ 8 N. 37 f.).
2.8
Der Beschwerdeführer war – wenn auch mit
fachkundiger juristischer Hilfe – in der Lage, den Entscheid rechtsgenügend
anzufechten. Die Vorinstanz, welcher umfassende Kognition bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung und uneingeschränkte Rechtsprüfungskognition zukommt,
hat jedes der wesentlichen Vorbringen ausführlich abgehandelt und geht in ihrer Begründung auf die
geäusserten Einwände des Beschwerdeführers ein. Somit ist die rechtliche
Gehörsverletzung im Rekursverfahren als geheilt zu betrachten, weshalb sich
eine Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung erübrigen. Dem Beschwerdeführer
erwächst dadurch auch kein Nachteil, vielmehr ist auch die Zeitersparnis
bezüglich der Klärung der Sache zu würdigen. Die Gehörsverletzung hätte jedoch
eine teilweise Gutheissung des Rekurses des Beschwerdeführers zur Folge gehabt,
was sich überdies auch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens auszuwirken hat. Insofern ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Dispositivziffern II und IV (Kostenauflage) des
vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechend anzupassen (vgl. zur
Kostenauflage unten E. 5.10).
3.
Ist der Täter psychisch schwer
gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen
oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB
erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen
Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr
besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer
geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, gemäss dem Beschwerdegegner handle es sich bei der
Sicherheitshaft als relativ restriktives Setting ohne Therapiemöglichkeit um
kein optimales Setting für den Beschwerdeführer. Zudem bestünden gemäss dem
Beschwerdegegner zum Teil lange Wartezeiten hinsichtlich einer Platzierung in
einer Massnahmeninstitution und nachdem sich die JVA E bereit erklärt
habe, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sei er dort einzuweisen. Der
Beschwerdeführer habe dagegen zusammengefasst vorgebracht, die angefochtene
Verfügung stehe im Widerspruch zur gegebenen Rechtslage, zumal sich der
Beschwerdegegner bisher stets so verhalten habe, dass eine Wiedereinweisung in
die Massnahme – wenn überhaupt – erst mit Rechtskraft des Entscheids betreffend
Weiterführung der Massnahme erfolgen würde und wenn nun von einem Tag auf den
andern davon abgewichen werde, verhalte der Beschwerdegegner sich treuwidrig.
Der Beschwerdegegner habe die
Einweisung des Beschwerdeführers in eine therapeutische Institution zu Recht
angeordnet. Die Massnahme sei weder rechtskräftig aufgehoben noch sei der
Beschwerdeführer rechtskräftig entlassen worden, weshalb der Beschwerdegegner
verpflichtet sei, die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu
vollziehen. Das Gefängnis, in welchem der Beschwerdeführer derzeit
untergebracht sei, vollziehe keine Massnahmen, sondern Freiheitsstrafen. Nach
der Flucht des Beschwerdeführers und schliesslich der Drohung der Suizidierung
sei die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft als gerechtfertigt
und notwendig erachtet worden, zumindest so lange, bis es dem Beschwerdeführer
gelinge, sich von seinen Suiziddrohungen zu distanzieren oder ein Platz in
einer geeigneten Massnahmeninstitution gefunden werde. Die Aufrechterhaltung
der Sicherheitshaft respektive die Unterbringung des Beschwerdeführers im
Rahmen des Massnahmenvollzugs in einem Gefängnis lasse sich heute, und damit
über ein Jahr später, nicht mehr rechtfertigen. Bei der JVA E, in welcher
ein Platz für den Beschwerdeführer reserviert sei, handle es sich zweifelsfrei
um eine geeignete Einrichtung im Sinn von Art. 59 Abs. 2 StGB.
Entscheidend sei dabei einzig, dass diese JVA eine geeignete Einrichtung sei
und in Kenntnis der weiterhin bestehenden Suizidandrohungen bereit sowie in der
Lage sei, den Beschwerdeführer zum Vollzug der stationären therapeutischen
Massnahme aufzunehmen; auch wenn die Aufnahme in einem früheren Zeitpunkt davon
abhängig gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer sich von seinen
Suizidandrohungen distanziere. Der Beschwerdeführer könne daraus, dass der
Beschwerdegegner nach der Flucht und Verhaftung darauf verzichtet habe, ihn
sofort wieder in einer Massnahmeneinrichtung zu platzieren, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner verhalte sich willkürlich
und treuwidrig, sei unbegründet.
Solche Drohungen, wie die
Suiziddrohungen des Beschwerdeführers, dürften nicht als Verteidigungsmittel
missbraucht werden, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Es sei
denn auch nicht weiter nachvollziehbar, weshalb beim Beschwerdeführer in einem
Gefängnis zum Vollzug für Freiheitsstrafen eine geringere Suizidgefährdung
bestehen soll als in einer Massnahmeninstitution. Es bestehe auch keine Gefahr,
dass die JVA E nicht in der Lage sein könnte, eine ausreichende Betreuung
des Beschwerdeführers sicherzustellen und der Gefahr der Suizidierung durch
geeignete Massnahmen hinreichend Rechnung zu tragen. Zudem bestehe die
Möglichkeit der Überweisung in eine psychiatrische Klinik. Der Argumentation
des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner verletzte mit der
Einweisungsverfügung seine Fürsorgepflichten, könne nicht gefolgt werden.
Schliesslich könne es noch
länger dauern, bis die Frage der Entlassung, Aufhebung oder Weiterführung der
Massnahme rechtskräftig erledigt sein werde. Den Beschwerdeführer so lange in
einem blossen Vollzugsgefängnis zu belassen, könne unter diesen Umständen nicht
angehen. Dies gelte umso mehr, als kein massgeblicher Nachteil darin erblickt
werden könne, wenn der Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des
erwähnten Verfahrens in einer Massnahmeninstitution die nötige Betreuung
erhalte.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Beschwerdegegner habe bislang und während der rechtskräftige Entscheid über
die Weiterführung der Massnahme noch ausstehe darauf verzichtet, ihn in eine
Massnahmeninstitution einzuweisen. Vorab sei augenscheinlich, dass die JVA E
nicht ohne Weiteres als geeignet angesehen werden könne. Er habe zudem keine
Kenntnis davon, wie eine Wiederaufnahme des Therapieprozesses insbesondere vor
dem Hintergrund der augenscheinlichen Non-Compliance ausgestaltet würde. Dass
die JVA E in der Behandlung von suizidgefährdeten Patienten versiert sein
solle, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu deren
ursprünglichen Ausführungen. Zudem verletzten der Beschwerdegegner und in
Gutheissung der Verfügung auch die Vorinstanz die ihnen zukommenden
Fürsorgepflichten. Damit nähmen die Behörden in Kauf, dass er den angedrohten
Suizid in Taten umsetze. Mit dem gewählten Vorgehen habe man ihn aus seinem
nunmehr gewohnten Umfeld herausreissen wollen. Erst auf entsprechende
Intervention hin sei eine Wiedererwägung erfolgt. Es sei jedoch eine
Wiedereinweisung per 2. November 2020 beabsichtigt worden, ohne ihn in
irgendeiner Weise in diesen Prozess zu involvieren. Die Sicherheitshaft würde
aufgehoben, obschon der Massnahmenzweck mit der Wiedereinweisung gefährdet und
die Massnahme selbst derzeit nicht durchführbar sei, was § 22a des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) widerspreche.
Nicht zuletzt verhielten sich der Beschwerdegegner und ihm folgend die
Vorinstanz treuwidrig und willkürlich. Ob nämlich die medizinisch nicht
empfohlene Massnahme dennoch als juristisch geeignet bzw. angezeigt und damit
das Setting erforderlich erwogen werde, werde sich erst weisen. Es sei auch
nicht ersichtlich, woraus nun die plötzliche Eile entstanden sei. Es sei kein
Grund ersichtlich, weshalb er nicht weiterhin in Sicherheitshaft verweilen
könne, während über die Weiterführung der stationären Therapierung entschieden
werde, so wie dies nun seit eineinhalb Jahren der Fall sei. Dass ein Platz in
der JVA freigeworden sein solle, vermöge dies für sich allein nicht zu begründen,
wären doch auch andernorts entsprechende Angebote verfügbar. Dies gelte umso
mehr, wo doch die kostspieligen Therapieplätze anderweitig zielführender
eingesetzt werden könnten. Ob der Platz in der JVA dannzumal immer noch
reserviert sein werde, sei fraglich. Die überschnelle Einweisung in eine
Massnahmeninstitution läge keinesfalls in seinem und angesichts der
fortbestehenden Verweigerungshaltung auch nicht im öffentlichen Interesse.
Eventualiter für den Fall, dass die angefochtene Verfügung
nicht ersatzlos aufgehoben werden könne, werde die Rückweisung der
Angelegenheit an den Beschwerdegegner beantragt. Zum einen sei die Grundlage
der Verfügung aufzuzeigen, wie auch zum anderen, welche Überlegungen dazu
geführt hätten. Es erscheine auch naheliegend, dass der Therapieplatz
unterdessen, auch aufgrund des beschrittenen Rechtsmittelwegs, freigegeben
worden sei und eine Wiedereinweisung in jedem Fall neu zu verfügen wäre.
Indem die Vorinstanz ihm die gesamten Kosten des
Rekursverfahrens auferlegte und von einer Parteientschädigung absah, nachdem
die Verfügung des Beschwerdegegners in Wiedererwägung gezogen worden sei,
verletze sie § 13 ff. VRG. Indem der Beschwerdegegner die Verfügung
vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung gezogen habe, habe er selbst
gezeigt, dass er in prozessualer Hinsicht von seinem Unterliegen ausgegangen
sei. Zumindest diesbezüglich seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MWST auf die Staatskasse zu nehmen. Die Wiedererwägung habe zudem
ebenfalls einen Aufwand von rund zwei Stunden (bei einem Total von 13 Stunden)
verursacht.
5.
5.1
Gemäss § 22a StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person in
Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend
undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit
oder des Massnahmenzwecks führt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in
Sicherheitshaft.
5.2
Der
Beschwerdegegner ist grundsätzlich verpflichtet, die rechtskräftig vom Gericht
angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen (Art. 372 Abs. 1 StGB;
Art. 439 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
besteht kein Anlass, derzeit von einem weiteren Massnahmenvollzug abzusehen: Die
rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme ist bis zu einem gegenteiligen
gerichtlichen Entscheid bzw. einem Entlassungsentscheid zu vollziehen. Aufgrund
der unterdessen – jedoch mit Beschwerde (vgl. VB.2021.00091) angefochten und
noch nicht rechtskräftig – erfolgten Abweisung des Entlassungsgesuchs durch den
Beschwerdegegner ist vorliegend weiterhin davon auszugehen, dass die
rechtskräftig gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme – zumindest im
jetzigen Zeitpunkt und bis zu einem anders lautenden rechtskräftigen Urteil – weiterzuführen
ist. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht und Verhaftung nicht direkt
wieder in den Massnahmenvollzug gesetzt wurde, kann für den damaligen Zeitpunkt
als begründet angesehen werden. Dies heisst jedoch nicht, dass dieser Zustand
bis auf Weiteres unverändert anzuhalten hat. Der Beschwerdegegner hat
zweifelsohne – wie der Beschwerdeführer selbst auch feststellt – trotz
bundesrechtlicher Vorgaben zum Vollzug insofern ein Ermessen bei der Umsetzung,
als ihm die Wahl der Einrichtung, die Verfügung des Antrittszeitpunkts etc.
obliegt. Die Frage, ob eine gerichtlich rechtskräftig angeordnete stationäre
Massnahme nun zu vollziehen sei oder nicht, fällt jedoch nicht in den
Ermessensspielraum. Die erfolgte Einweisung in eine Massnahmeninstitution an
sich ist deshalb nicht zu beanstanden.
5.3
Die
Tatsache, dass das ursprüngliche Einweisungsdatum bereits verstrichen ist,
bedeutet ebenfalls nicht, dass die Verfügung deshalb obsolet würde. Ähnlich wie
bei Strafantrittsverfügungen wäre diesfalls lediglich der Zeitpunkt neu zu
terminieren. Vorliegend steht jedoch nicht nur der Eintrittszeitpunkt infrage,
sondern auch die Geeignetheit der Institution.
5.4
Eine
versuchte Platzierung des Beschwerdeführers in der Station F mit dem Ziel
eines Übertritts in die JVA E misslang Ende November 2019 aufgrund der
Drohungen des Beschwerdeführers, sich dem gewaltsam zu widersetzen. Nach Erhalt
des Gutachtens erklärte sich die JVA E am 9. Oktober 2020 erneut
bereit, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Auch wenn der «Sinneswandel» der JVA E,
den Beschwerdeführer aufzunehmen, für Letzteren nicht nachvollziehbar sein mag,
stellt dies die Eignung der infrage stehenden Einrichtung nicht per se in
Frage. Im Übrigen obliegt es dem Beschwerdegegner, die zum Vollzug passende
Institution zu wählen. Dem Beschwerdeführer steht diesbezüglich kein Wahlrecht
zu. Darüber hinaus dürfte das Angebot an geeigneten Institutionen (ebenso wie
die Plätze an sich) knapp sein. Schliesslich macht auch die Weigerung eines
Eingewiesenen, an einer Therapie in einer geeigneten Einrichtung teilzunehmen,
diese nicht zur ungeeigneten Einrichtung (vgl. BGr, 15. Oktober 2019,
6B_840/2019, E. 2.5.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach wie vor nicht
von seinen Äusserungen betreffend Suizidalität bei einer Massnahmeneinweisung
distanziert zu haben und es gelte, diesen Punkt genauer abzuklären. Aus den
Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner diese Äusserungen durchaus
ernst nimmt, wurde diese Situation doch auch mit der JVA E besprochen,
welche mitteilte, dass sie dafür eingerichtet seien und dies kein Hinderungsgrund
für eine Aufnahme darstelle. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich auch zu Recht,
dass solche Drohungen nicht selbstredend als Verteidigungsmittel missbraucht werden
dürften, um rechtskräftig angeordnete Massnahmen zu umgehen. Gewürdigt wurden
entsprechend auch die gutachterlichen Feststellungen, dass solche Drohungen
auch strategisch vorgebracht sein können, um Druck auf die Vollzugsbehörde zu
erzeugen. Dennoch kann, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, von
einer Inkaufnahme der Gefahr der Umsetzung seiner Drohungen keine Rede sein. Die
Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zudem auch daraufhin, dass ihn in der JVA E
ein weniger strenges Regime als in der Sicherheitshaft erwarte. Die
Vollzugseinrichtungen seien auf solche Haftreaktionen, welche keine Seltenheit
darstellten, sensibilisiert. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem derzeit
in einem strengen Haftregime, ohne dass ihn dieses veranlasst, Drohungen zu
äussern, obwohl er ausführte, es sei insbesondere das ständige Im-Gefängnis-eingesperrt-Sein,
welches für ihn schwierig sei, zumal er sich nicht per se als suizidal
beschreibe. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach keine hinreichenden Zweifel
daran bestünden, dass die JVA E nicht in der Lage sei, die Massnahme des
Beschwerdeführers zu vollziehen, sind deshalb zu bestätigen. Zudem besteht nach
wie vor die Möglichkeit einer vorübergehenden Überführung in eine
psychiatrische Klinik, sollte sich eine akute Krise abzeichnen. Die JVA E,
deren überwiegende Anzahl Plätze dem geschlossenen Massnahmenvollzug dienen,
wurde somit zu Recht als geeignete Institution bezeichnet.
5.5
Nicht
beurteilt werden kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob die JVA E
den Platz für den Beschwerdeführer reserviert oder freihält bzw. wann wieder
ein Platz für den Beschwerdeführer frei würde. Die Reservation wurde jedenfalls
gemäss E-Mail der JVA E vom 15. Dezember 2020 einstweilen aufgehoben;
eine Aufnahme des Beschwerdeführers ist jedoch weiterhin zugesichert. Der
Beschwerdegegner wird zum gegebenen Zeitpunkt je nach Kapazitäten und möglichen
Antrittsdaten für die Weiterführung der stationären Massnahme den neuen
Einweisungstermin des Beschwerdeführers zu verfügen haben.
5.6
Dem Antrag
des Beschwerdeführers, es sei bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 21. September
2020.
mit einer Einweisung zuzuwarten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine
Versetzung des sich seit nunmehr eineinhalb Jahren in Sicherheitshaft
befindenden Beschwerdeführers zum Vollzug der Massnahme ist unter diesen
Umständen angezeigt, selbst wenn allenfalls kurz daraufhin eine erneute
Änderung möglich sein könnte. Dies ist dem Vollzugsverfahren schon deshalb
inhärent, weil ein jährlicher Anspruch auf Prüfung der bedingten Entlassung
besteht. Dafür, dass die gerichtlich angeordnete Vollzugsform nicht umgesetzt
wird, bestehen keine Gründe, auch wenn damit nicht dem Wunsch des
Beschwerdeführers entsprochen wird. Das Argument, dass er dadurch aus seinem
nunmehr gewohnten Umfeld herausgerissen werde, ist hier nicht behilflich, zumal
die Sicherheitshaft eigentlich nur als Übergangslösung Hand bot, gegen welche
sich der Beschwerdeführer zunächst auch noch wehrte. Die Sicherheitshaft wurde
als so lange notwendig erachtet, bis ein Platz in einer geeigneten Massnahmeninstitution
gefunden würde, was nunmehr der Fall war.
5.7
Die
Vorinstanz beurteilte sodann zu Recht nicht die Frage der Aufhebung oder
Weiterführung der Massnahme, zumal dies Gegenstand des derzeit ebenfalls
hängigen Rechtsmittelverfahrens ist (vgl. VB.2021.00091). Es ist aufgrund des
Rechtsmittelwegs tatsächlich so, dass es bis zur Beantwortung dieser Frage
länger dauern könnte, weshalb der Beschwerdeführer so lange nicht einfach in
einem blossen Vollzugsgefängnis belassen werden kann. Einen tatsächlichen
Nachteil, welchen er während der Verfahrensdauer durch die Unterbringung in
einer geeigneten Massnahmeninstitution hätte, hat der Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht. Seine Non-Compliance und verweigernde Haltung der Massnahme
gegenüber genügen dafür nicht.
5.8
Eine
Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung ist damit
nicht angezeigt, zumal auch die Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Demzufolge
ist die Beschwerde bezüglich der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
27.
November 2020 sowie der Anweisung des einstweiligen Verzichts der
Weiterführung der Massnahme als auch des Eventualantrags der Rückweisung des
Verfahrens abzuweisen.
5.9
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die ihn – trotz
gegenstandslos gewordenem Verfahren betreffend die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2020 – gesamthaft treffende
Kostenauflage sowie die nicht zugesprochene Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Entscheid (Dispositivziffern IV und V). Zumal er
bezüglich der Gehörsverletzung im Rekursverfahren teilweise obsiegt, ist
ohnehin eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen
angezeigt.
Mehrere am Verfahren
Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Obsiegen wird daran gemessen, mit welchen Anträgen die
verfahrensbeteiligte Person durchdringt. Im Rechtsmittelverfahren ist
massgebend, in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der
Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51;
vgl. BGE 123 V 156 E. 3c). Dringt eine Partei mit ihren Begehren nur zum Teil durch,
so gilt sie als teilweise obsiegend und
hat die Kosten grundsätzlich anteilsmässig in jenem Umfang, in dem sie nicht
obsiegt, zu tragen (Plüss, § 13 N. 53).
Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
Dispositiv
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Demnach entscheidet die Behörde nach
Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen; dabei berücksichtigt es,
welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
Die – zutreffend erfolgte – Feststellung der
Gegenstandslosigkeit der ursprünglichen Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober
2020 führte bei der Vorinstanz zu einer Kostenauflage nach Ermessen und damit
einhergehenden Kostenverlegung nach mutmasslichem Obsiegen. In materieller
Hinsicht änderte die Wiedererwägung nichts, es wurde seitens des
Beschwerdegegners einzig auf die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung
verzichtet, was jedoch auch auf Intervention des Beschwerdeführers hin geschah.
Die Kostenauflage der Vorinstanz stand deshalb in deren Ermessen und ist nicht
zu beanstanden.
In Abänderung von
Dispositivziffer IV (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheids
rechtfertigt es sich jedoch unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens des
Beschwerdeführers betreffend Gehörsverletzung (vgl. oben E. 2.8), die
Kosten des Rekursverfahrens dem im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie Verzicht auf Einweisung) unterliegendem Beschwerdeführer zu
zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Mangels
überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1 Da
das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wird, rechtfertigt es sich
auch im Beschwerdeverfahren, ihm zwei Drittel und dem Beschwerdegegner ein
Drittel der Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels
überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG; § 17
N. 21). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung verlangt.
6.2 Zu
beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
6.3 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die
Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden
an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen
gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;
Plüss, § 16 N. 81).
6.4 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie auch bereits im Rekursverfahren
von der Vorinstanz festgestellt, ausgewiesen. Er macht geltend, weiterhin sei
keine Veränderung seiner finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist
aufgrund der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der
Bedeutsamkeit des Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen.
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs kann die Beschwerde auch nicht als
aussichtslos bezeichnet werden. Dem
Beschwerdeführer sind somit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.5 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August
2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
6.6 Rechtsanwalt C
macht in seiner Honorarnote vom 10. März 2021 einen Aufwand von 8 Stunden
geltend, was bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als angemessen zu
bezeichnen ist. Die Barauslagen von Fr. 98.80 sind nicht zu beanstanden.
Somit ist Rechtsanwalt C von der Gerichtskasse mit Fr. 1'671.80
(zuzüglich MWST [Fr. 128.75]), also total Fr. 1'800.55, zu
entschädigen.
6.7 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Demzufolge wird Dispositivziffer II der Verfügung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 27. November 2020 insofern abgeändert, als
der Rekurs bezüglich der rechtlichen Gehörsverletzung des Beschwerdeführers
teilweise gutgeheissen wird. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositivziffer IV
der genannten Verfügung dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt,
wobei der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil einstweilen (unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht) auf die Staatskasse zu nehmen ist. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei
Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt C wird für das
Beschwerdeverfahren hiervor mit Fr. 1'800.55 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer [Fr. 128.75]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …