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Entscheid

VB.2020.00875

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00875

28. Juli 2023Deutsch32 min

(URT.2023.24728)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00875

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nothilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

reiste im Juni 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde dem Kanton

Zürich zugewiesen. Nach Abweisung seines Asylgesuchs Ende 2004 war er in

verschiedenen Notunterkünften untergebracht. Vom 30. Juli 2015 bis 13. Juli

2017 befand er sich in der Notunterkunft D und bezog Nothilfe. Am 5. Februar

2020 wurde A in Anerkennung eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt.

B. Mit

Eingabe vom 8. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozial­amt nebst anderem

beantragen, es sei ihm die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich

am Montag, Mittwoch und Freitag im Umfang von je Fr. 20.- auszuzahlen.

Eventualiter beantragte er die Feststellung der Widerrechtlichkeit allfälliger

weiterer Einschränkungen bzw. subeventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Hintergrund war, dass die Leitung der Notunterkunft D dem "Merkblatt für

die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"

des Kantonalen Sozialamts entsprechend vorsah, die finanzielle Nothilfe ab 1. Februar

2017 nur noch bei – zweimal täglich kontrollierter – Anwesenheit in der

Notunterkunft auszubezahlen. Sodann wurde der Rhythmus der Auszahlungen von

drei Mal pro Woche auf fünf Mal pro Woche erhöht. Mit Verfügung vom 21. März

2017 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März 2017 ab.

C. Mit

einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozialamt

die Feststellung beantragen, dass ihm vom 8. Februar 2017 bis und mit 11. März

2017 "widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig finanzielle Nothilfe"

ausgerichtet worden sei. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Kantonale Sozialamt nahm dieses

Schreiben als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ablehnung des ersten Gesuchs

vom 8. März 2017 entgegen und trat darauf mit Schreiben vom 13. April

2017 nicht ein.

D. Mit

Rekurs vom 21. April 2017 liess A bei der Sicherheitsdirektion im

Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 21. März

2017 betreffend die Abweisung des (ersten) Gesuchs vom 8. März 2017

beantragen (Rekursverfahren Nr. 2017.0295; act. 6/15 f.).

E. Am 22. Mai

2017 liess A auch Rekurs gegen die "Verfügung" des Kantonalen

Sozialamts vom 13. April 2017 erheben und deren Aufhebung sowie das

Eintreten auf sein zweites Gesuch betreffend Feststellung der widerrechtlichen

Nichtauszahlung von mindestens Fr. 64.- finanzieller Nothilfe verlangen (Rekursverfahren

Nr. 2017.0374; act. 6/18 f.). Ein gleichzeitiges Gesuch um

Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen (Verfügung der

Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2017 und Urteil VB.2017.00447 des

Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017).

Erwägungen

II.

A. Die

Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom 3. Mai 2018 die beiden

Rekursverfahren (Dispositivziffer I) und wies die Rekurse ab, soweit sie

darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren

(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob die Sicherheitsdirektion

keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend das erstgenannte

Rekursverfahren Nr. 2017.0295 hiess die Sicherheitsdirektion gut,

dasjenige betreffend das zweite Rekursverfahren Nr. 2017.0374 wies sie ab

(Dispositivziffer IV).

B. Gegen

Teile dieses Entscheids liess A am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben. Er liess die Aufhebung von Dispositivziffer II des

Rekursentscheids vom 3. Mai 2018 beantragen, soweit der Rekurs vom 22. Mai

2017.

gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonalen Sozialamts vom 13. April

2017.

(zweites Rekursverfahren Nr. 2017.0374) abgewiesen worden sei, und

soweit die Sicherheitsdirektion die beiden Rekurse gegen die Abweisung der

Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung im jeweiligen erstinstanzlichen

Verfahren abgewiesen hatte. Ebenfalls liess er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im zweiten Rekursverfahren Nr. 2017.0347 beantragen.

Im Übrigen, namentlich betreffend die Abweisung des ersten Rekurses im Verfahren

Nr. 2017.0295 betreffend das Gesuch vom 8. März 2017, erwuchs der

Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Mai 2018 in Rechtskraft.

C. Mit

Urteil VB.2018.00345 vom 13. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht die

genannte Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut und wies die Sache zur

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurück. Es gewährte dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

erstinstanzliche Verfahren sowie das Rekursverfahren Nr. 2017.0347. Dabei

erwog es, das Kantonale Sozialamt hätte das zweite Gesuch vom 29. März

2017.

nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen dürfen (E. 3). Die

Sicherheitsdirektion nahm das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. März

2019.

wieder auf, sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung

zu und wies die Sache im Übrigen zur Abklärung und zum Neuentscheid an das

Kantonale Sozialamt zurück.

III.

A. Mit

Verfügung vom 16. März 2020 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März

2017.

erneut ab (Dispositivziffer I) und gewährte die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV). A liess hiergegen am 23. April

2020.

abermals Rekurs erheben und die Aufhebung von Dispositivziffer I der

genannten Verfügung sowie die Feststellung beantragen, dass ihm zwischen 8. Februar

2017.

und 11. März 2017 widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig

finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei. Zudem ersuchte er um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung.

B. Mit

Rekursentscheid vom 3. November 2020 stellte die Sicherheitsdirektion die

Nichtigkeit von Dispositivziffer I der Verfügung des Kantonalen Sozialamts

vom 16. März 2020 fest, da sie über den Gegenstand des ersten Gesuchs vom

8.

März 2017 mit Rekursentscheid vom 3. Mai 2018 bereits selbst rechtskräftig

entschieden habe. Dies im Gegensatz zum zweiten Gesuch vom 29. März 2017 (betreffend

die Feststellung der widerrechtlichen Nichtauszahlung), welches sie in

Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 25. März 2019 zum

Neuentscheid an das Sozialamt zurückgewiesen habe. Im Sinn eines

reformatorischen Entscheids trat sie auf dieses zweite Gesuch vom 29. März

2017.

nicht ein und erwog als Eventualbegründung, dass ein entsprechendes

Leistungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die

Sicherheitsdirektion ab (Dispositivziffer III), auferlegte A die Verfahrenskosten

(Dispositivziffer IV) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer V).

IV.

A. Mit

Beschwerde vom 9. Dezember 2020 gelangte A wiederum an das

Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 3. November 2020 sowie die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragen. Im

Übrigen sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des

Rekursverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2021.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kostenfolge zulasten von A. Innert erstreckter Frist liess A dazu mit Eingabe

vom 9. März 2021 Stellung nehmen. Das Kantonale Sozialamt äusserte sich

dazu mit Eingabe vom 23. März 2021. A liess hierzu innert erstreckter

Frist keine weitere Vernehmlassung einreichen. Am 22. Mai 2023 reichte der

Rechtsvertreter von A auf Aufforderung des Gerichts hin seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

In seiner Verfügung vom 16. März 2020 führte

der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass sich der Vorwurf des

Beschwerdeführers, im Zeitraum vom 8. Februar bis und mit 11. März

2017.

widerrechtlich mindestens Fr. 64.- finanzielle Nothilfe nicht

ausbezahlt erhalten zu haben, als unbegründet erweise, da er sich in diesem

Zeitraum nicht regelmässig in der ihm zugewiesenen Notunterkunft aufgehalten

habe. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit jeweils

vom Angebot einer Bekannten Gebrauch gemacht, in deren Abwesenheit deren Wohnung

zu benützen, wodurch er auch auf die Inanspruchnahme der ausschliesslich als

Einheitsleistung angebotenen Nothilfe verzichtet habe. Zur Eventualbegründung

führte der Beschwerdegegner sinngemäss aus, dass in jenem Zeitraum infolge der

Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen fehlende Bedürftigkeit vermutet werde,

wobei er die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers, wonach er von privater

Seite nur Unterkunft, nicht aber Nahrung erhalten habe, nicht als glaubhaft

erachtete. Damit behandelte der Beschwerdegegner inhaltlich das

streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März

2017, wies in Dispositivziffer I seiner Verfügung allerdings – gemäss

eigenen Angaben aus Versehen – erneut das Gesuch vom 8. März 2017 ab, über

dessen Abweisung bereits die Vorinstanz mit ihrem ersten Rekursentscheid vom 3. Mai

2018.

rechtskräftig entschieden hatte. Die Vorinstanz korrigierte diesen Fehler,

indem sie die Nichtigkeit der betreffenden Dispositivziffer feststellte und

anstelle des Beschwerdegegners entschied, dass auf das Gesuch vom 29. März

2017.

nicht einzutreten sei. Hiergegen, sowie gegen die Kostenfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens richtet sich die Beschwerde.

1.2

Für deren Behandlung ist das Verwaltungsgericht

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Der Beschwerdeführer ist

legitimiert, sich damit gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu

wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Aufgrund des

Streitwerts von Fr. 64.- und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

vorliegt, ist der Fall vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer sich unberechtigt in der

Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf

Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); es besteht

kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12

BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,

Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein

Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges

Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren

vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer

Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach

und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche

Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer

aktuellen, d. h. tatsächlich

eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1;

131.

I 166 E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12

BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale

individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das

absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1).

Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die

Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von

Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer

Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).

2.2

Soweit der Kanton für die Unterbringung zuständig ist

(Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem

auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen

Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen

spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG).

Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312)

richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid

oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist

angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der

Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1

AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem

Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2;

BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten

der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw.

dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar

schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4).

2.3

Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV

kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden

Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et

al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,

Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe

zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die

Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und

Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen.

Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der

Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG).

Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der

Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden

(Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).

2.4

Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der

Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe

an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen

(Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben

Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur

Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12

BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a)

und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig

ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die

Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1

Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen

Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1

Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim

Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und

überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die

Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der

Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des

Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007

[ABl 2007, 2010 ff., 2011 f.]).

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid,

das Verwaltungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Erlass einer materiellen Verfügung offengelassen, was nun zu prüfen sei.

Unter Berufung auf bundesgerichtliche Rechtsprechung führte sie aus, dass

Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär seien und zudem nur

zulässig seien, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe.

Ein Feststellungsanspruch bestehe regelmässig dann nicht, wenn der

Gesuchsteller ein Leistungsbegehren hätte stellen können, ohne dadurch

Nachteile zu erleiden. Dass der Beschwerdeführer kein Leistungsbegehren hätte

stellen können, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht.

Aufgrund der fachkundigen Vertretung des Beschwerdeführers falle auch eine

Uminterpretation des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren ausser

Betracht, zumal der Beschwerdeführer offenbar ganz bewusst ein solches gestellt

habe. Demzufolge sei auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März

2023.

nicht einzutreten.

3.2

Als Eventualbegründung legte die Vorinstanz dar,

wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer sein

Feststellungsbegehren betreffend widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfe

als Leistungsbegehren formuliert hätte. Hierzu führte sie zusammengefasst aus,

es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar

2017.

bis 11. März 2017 finanzielle Nothilfe im Gesamtbetrag von Fr. 210.-

ausbezahlt worden sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an

den Tagen, an denen er keine finanzielle Nothilfe ausbezahlt erhielt, nicht

gemäss den Vorschriften gemeldet gewesen sei, bzw. sich nicht in der Unterkunft

aufgehalten habe. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fliesse aus

der Abwesenheit die Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit. Diese könne zwar

umgestossen werden, doch sei zum Gegenbeweis nur zuzulassen, wem die

Anwesenheit in der zugewiesenen Unterkunft zu den Kontrollzeiten und über Nacht

nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer nicht geltend

mache, dass ihm die Übernachtung bzw. Anwesenheit in der Notunterkunft zu den

Kontrollzeiten nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, sondern dass er

teilweise auf die Sachleistung "Übernachtung" verzichtet habe, sei

der Beschwerdeführer zum Gegenbeweis nicht zuzulassen. Sodann habe der Beschwerdeführer

nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er sich im fraglichen Zeitraum

verpflegt habe und wie er dies finanziert habe. Seine in diesem Zusammenhang

geäusserte Behauptung, dass seine Bekannte C ihm ihre Wohnung zur Benutzung

überlassen, ihm jedoch verboten haben soll, von ihren Lebensmitteln zu essen,

genüge dafür nicht bzw. erscheine als lebensfremd. Somit könne auch auf die in

diesem Zusammenhang offerierte Befragung von C verzichtet werden.

3.3

Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden,

dass gemäss Praxis des Bundesgerichts verweigerte Nothilfeleistungen nicht

nachgefordert werden könnten, nachdem eine Notlage überwunden worden sei. Diese

Praxis, welcher sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober

2017.

angeschlossen habe (vgl. VB.2017.00299, E. 1.3), habe ihn dazu

veranlasst, statt eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren zu

stellen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer auch dann über ein schützenswertes

Feststellungsinteresse, wenn ein Leistungsbegehren zulässig und erfolgsversprechend

wäre. Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Klärung sehr grundsätzlicher

Fragen rund um die Zulässigkeit der Präsenzpflichten in der zugewiesenen

Kollektivunterkunft als Voraussetzung für den Bezug finanzieller Nothilfe. Das

Interesse an deren Klärung gehe weit über das Interesse am Erhalt des

bescheidenen im Streit liegenden Geldbetrags hinaus. Sodann sei dem

Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 29. März

2017.

die im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung differenzierte

Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit einer Nachforderung

von zu Unrecht verweigerten Nothilfebeiträgen nicht bekannt gewesen. Im Übrigen

sei auch nicht voraussehbar, wie das Bundesgericht künftig in dieser Frage

entscheiden werde. Deshalb müsse die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich

ein Anspruch auf Nachforderung zu Unrecht verweigerter Nothilfe zustehe oder

nicht, zumindest als offen qualifiziert werden. Dem Beschwerdegegner wirft der

Beschwerdeführer widersprüchliches Verhalten vor, indem dieser sich mit

Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 der vorinstanzlichen Begründung

angeschlossen habe, wonach Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren

subsidiär seien, wohingegen er in seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. März

2020.

noch ausgeführt habe, dass einem Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in lit. a und b derselben Bestimmung

ausgeführten Gestaltungsbegehren zwar eine gewisse faktische Subsidiarität

zukomme, dieses rechtlich aber nicht subsidiär sei, da der Betroffene nicht

gezwungen werden könne, die Einstellung, den Widerruf oder die Beseitigung

einer Handlung zu verlangen, wenn er sich mit der Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit

begnügen wolle.

4.

4.1

Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des

angefochtenen Nichteintretensentscheids ist somit zu klären, unter welchen

Voraussetzungen auf das Begehren einer um Nothilfe ersuchenden Person

einzutreten ist, mit welchem diese um Feststellung ersucht, dass ihr die

Ausrichtung von Nothilfeleistungen unrechtmässig verweigert worden sei, bzw. ob

ein solches gegenüber einem Leistungsbegehren auf Ausrichtung von zu Unrecht

vorenthaltenen Nothilfeleistungen als subsidiär zu betrachten ist.

4.2

Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne

explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25

des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)

auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen

oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat,

vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl.

VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017,

VB.2016.00657, E. 5.2; Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23, je mit weiteren

Hinweisen). Für den Nachweis eines solchen

sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw.

Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen

eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung

dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23 f.; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

3.

Aufl., Zürich 2021, S. 94). Für die Schutzwürdigkeit des

Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand,

Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss

Unklarheit bestehen. Gegenstand der verlangten Feststellungsverfügung muss ein

konkretes Rechtsverhältnis sein, wohingegen Feststellungsverfügungen zur

Klärung bloss theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen ausgeschlossen sind.

Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die

gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit

einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren

könnte. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum

Ganzen: Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 23 ff.; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2;

14.

Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 135 II 60 E. 3.3.3).

4.3

Hiervon abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer

behördlichen Handlung ersucht wird. Nach dieser Bestimmung kann, wer ein schutzwürdiges

Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich

auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen,

dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Nach § 10c Abs. 2 VRG erlässt die Behörde eine Anordnung, welche nach Massgabe von § 19 VRG

mit Rekurs angefochten werden kann. Diese Regelung hat zum Ziel, Betroffenen

den Rechtsweg gegen behördliche Akte zu eröffnen, welche zwar kein

Anfechtungsobjekt nach § 19 VRG darstellen, jedoch in schützenswerte

Interessen eingreifen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 2).

Da sich der zürcherische Gesetzgeber beim Erlass von § 10c VRG zwecks

Vereinheitlichung der Rechtsordnung massgeblich auf den Wortlaut von Art. 25a

VwVG abgestützt hat, sind Lehre und Rechtsprechung zu letzterer

bundesrechtlichen Norm bei der Anwendung von § 10c VRG heranzuziehen (vgl.

VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00091, E. 3.1 mit Hinweisen).

4.4

Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die

Vorinstanz interpretierten das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des

Beschwerdeführers als Begehren auf Feststellung der Widerrechtlichkeit im Sinn

von § 10c Abs. 1 lit. c VRG. Dies deckt sich mit den

Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher in seinem streitgegenständlichen

Feststellungsbegehren für den Fall, dass der Beschwerdegegner dem

Feststellungsbegehren ganz oder teilweise nicht stattgeben sollte, die

Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung nach § 10c Abs. 2 VRG

beantragte. Indessen schienen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner

bei ihren Ausführungen zur Subsidiarität von Leistungsbegehren gegenüber

Feststellungsbegehren zu berücksichtigen, dass sich das von ihnen zitierte

Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018 mit einem

Feststellungsbegehren betreffend die Gültigkeit einer Aufenthaltsbewilligung

befasst, bei welchem es sich klarerweise nicht um ein Feststellungsbegehren

nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG betreffend die Widerrechtlichkeit eines

Realakts handelt, sondern um ein solches um Erlass einer Feststellungsverfügung

betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten.

Demgegenüber ist die Frage, ob ein Begehren auf Feststellung der

Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber

den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf

Unterlassen, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen

einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidiär zu betrachten ist,

in der Lehre umstritten und wurde, soweit ersichtlich, bislang auch noch nicht

abschliessend gerichtlich geklärt (befürwortend: René Wiederkehr/Christian

Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 25a N. 31; Isabelle

Häner in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 25a N. 45;

Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche

Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: ZBl 109/2008 S. 1 ff.,

Fn. 32; Enrico Riva, Neue bundesrechtliche Regelung des Rechtsschutzes gegen

Realakte – Überlegungen zu Art. 25a VwVG, in: SJZ 103/2007 S. 337 ff.,

S. 344; vgl. sodann ablehnend: Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 21; Beatrice Weber-Dürler/Pandora

Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25a N. 46; Marianne Tschopp-Christen,

Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG], Zürich

2009, S. 155 f.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht,

bedarf diese Frage auch vorliegend keiner vertieften Ausleuchtung.

4.5

Die vorinstanzliche Qualifikation des

streitgegenständlichen Begehrens als Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Verwaltungsgericht

in der Vergangenheit diverse Handlungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von

Nothilfe als Realakte qualifiziert hat. So verneinte es im Urteil VB.2017.00299

vom 27. Oktober 2017 die Qualifikation eines von den Bewohnern der

kantonalen Notunterkünfte zu unterzeichnenden Merkblatts als Anordnung bzw.

Verfügung, gemäss welchem Nothilfeleistungen nur an solche Personen

ausgerichtet würden, welche ihre Anwesenheit in der ihnen zugewiesenen

Notunterkunft zweimal täglich unterschriftlich bescheinigten. Dieses diene

einzig dazu, die Auszahlung der Nothilfe an die Nothilfeberechtigten in der

Notunterkunft organisatorisch sicherzustellen. Damit werde den betroffenen

insbesondere nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten

(E. 3.5). Bei der im Merkblatt vorgesehenen Regelung, wonach für den

betreffenden Tag nur Geldzahlungen erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei

bzw. wer in der Notunterkunft übernachte, handle es sich nicht um neue

Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug. Vielmehr diene die Kontrolle

der Anwesenheiten der Feststellung der Bedürftigkeit, welche gesetzliche

Voraussetzung der Nothilfeberechtigung sei. Ob die antragstellende Person

(noch) bedürftig sei, könne schon aus praktischen Gründen nicht in jedem

Einzelfall jeden Tag geprüft werden. Bei jenen Personen, die im

[Durchgangs-]Zentrum wohnen, übernachten und morgens sowie abends bei den

Anwesenheitskontrollen anwesend seien, werde die Bedürftigkeit und die

Berechtigung zum Bezug von Nothilfe vermutet. Umgekehrt dürfe bei

Inanspruchnahme einer Übernachtungsmöglichkeit ausserhalb der Notunterkunft

vermutet werden, dass damit auch eine Waschgelegenheit und Nahrung geboten

werde. Durch die Abwesenheit über Nacht werde somit dokumentiert, dass die

betreffende Person zumindest für diesen Tag vermutungsweise nicht auf Nothilfe

angewiesen sei. Die Anwesenheitskontrollen dienten damit auf niederschwellige

Art und Weise einzig der Sachverhaltsabklärung. Damit seien die im Merkblatt

geregelten Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe, und nicht etwa das

Merkblatt als solches, als Realakt zu qualifizieren (E. 3.8 f.).

4.6

Als Realakt qualifizierte das Verwaltungsgericht

im Urteil VB.2018.00584 vom 9. Mai 2019 auch die auf Grundlage der

genannten Anwesenheitskontrollen erfolgte Nichtauszahlung des Verpflegungsgelds

durch ein Privatunternehmen, welches vom Kanton mit dem Betrieb der

entsprechenden Notunterkunft betraut worden war. Dieses sei mangels Übertragung

öffentlicher Aufgaben nicht dazu befugt, anstelle des Beschwerdegegners darüber

zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Nothilfe erfüllt seien

(E. 4.4). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdegegner

durch den Umstand, dass er die Feststellung der Bedürftigkeit – wie auch im

vorliegenden Fall – in schematisierter Weise mittels einer an ein

Privatunternehmen delegierte Anwesenheitskontrolle vornehme, nicht von einer

Einzelfallprüfung befreit werde. Zwar begründe die Abwesenheit bei den

Kontrollzeiten eine Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit, allerdings müsse der

betroffenen Person der Gegenbeweis erhalten bleiben, um so die Vermutung

umzustossen. Insbesondere müsse der betroffenen Person der Nachweis ermöglicht

werden, dass sie trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeiten anwesend war, bzw.

dass sie trotz Abwesenheit zu den Kontrollzeiten bedürftig war (VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4 f.). Da die Nichtauszahlung des

Nothilfegeldes unter diesen Umständen einen Realakt darstelle, habe der

Beschwerdegegner auf Begehren des Hilfesuchenden darüber eine Verfügung zu

erlassen, wozu er aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt

festzustellen habe. (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.4.3).

Da dem Betroffenen in solchen Fällen gar keine andere Möglichkeit offenstehe,

als seine Bedürftigkeit erst im Nachhinein geltend zu machen, weil die

finanzielle Nothilfe zwar in der Unterkunft ausgerichtet werde, der Betreiberin

über das Feststellen der eingehaltenen Kontrollzeiten hinaus allerdings weder

die Verfügungskompetenz zum Entscheid über das Bestehen der Bedürftigkeit, noch

eine dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG entsprechende

Abklärungspflicht zukomme, müsse dabei vom Grundsatz abgewichen werden, dass

für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Nothilfeleistungen

nachgefordert werden können (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.6.1).

4.7

Das Verwaltungsgericht liess im ersten Rechtsgang

ausdrücklich offen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm aufgrund

seiner Abwesenheit in der Notunterkunft verweigerten Auszahlung der Nothilfe

ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG

zukommt (vgl. Urteil vom 29. März 2018, VB.2018.00345, E. 3.2). Dies

ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Nach § 10c Abs. 1 VRG setzt

der Erlass einer Anordnung im Sinn dieser Bestimmung das Bestehen eines

schutzwürdigen Interesses an einer Beurteilung des betreffenden Realakts

voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein

genügender Rechtsschutz gegen den Realakt auch auf andere Weise offensteht

(vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E. 4.3).

Aus den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil VB.2018.00584

ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch bei vordergründiger Verweigerung

der Nothilfe im Rahmen einer Anwesenheitskontrolle unbenommen war, den

Beschwerdegegner um eine nachträgliche Beurteilung seines Nothilfeanspruchs in

der fraglichen Periode zu ersuchen. Die Erwägung des genannten Urteils, wonach

in diesem Rahmen vom Grundsatz abgewichen werden müsse, dass für bereits

überwundene Notlagen keine Nothilfeleistungen nachgefordert werden können,

macht deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 1 und 2 VRG betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründig als

Realakt erfolgten Nichtauszahlung der Nothilfe handelt, sondern um eine

Verfügung, mittels welcher die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und

damit deren Anspruch auf die Gewährung von Nothilfe abschliessend von der

hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde beurteilt werden soll. Angesichts dieser

nachgelagerten Rechtsschutzmöglichkeit besteht für den Erlass einer Anordnung

nach § 10c betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründigen

Nichtauszahlung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse.

4.8

Sofern man das streitgegenständliche

Feststellungsbegehren schliesslich nicht als Begehren um Beurteilung der

Rechtmässigkeit der vordergründigen Nichtauszahlung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG, sondern als ein solches betreffend das Bestehen eines

Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum auslegen wollte, so

wären für das Eintreten auf ein solches die bereits dargestellten Anforderungen

an ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, mithin das

Subsidiaritätserfordernis, zur Anwendung zu bringen (vgl. E. 4.2

oben; so im Ergebnis bereits VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.8,

wo das Verwaltungsgericht das vorinstanzliche Nichteintreten auf ein ergänzend

zu einem Leistungsbegehren auf nachträgliche Ausrichtung von Nothilfeleistung

gestelltes Feststellungsbegehren infolge der Subsidiarität von Letzterem

bestätigte). In diesem Fall wäre der Vorinstanz dahingehend beizupflichten,

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Interessen an

einer nachträglichen Beurteilung seines Nothilfeanspruchs durch den

Beschwerdegegner nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren hätte wahren

können.

4.9

Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob der

Beschwerdeführer überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

beantragten blossen Feststellung verfügt. Nachdem ihm eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (oben I.A.), kommt für ihn der

Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG

nicht mehr zum Tragen bzw. gilt er nicht mehr als Person ohne Aufenthaltsrecht

im Sinn von § 5c SHG, welche (nur) Anspruch auf Nothilfe hätte. Das von

ihm kritisierte System der Gewährung von Nothilfe käme – sollte er auf

wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein – auf ihn so oder so nicht mehr

zur Anwendung und ist für ihn damit von rein theoretischem Interesse. Auch

liegt nicht der Fall einer Grundsatzfrage vor, welche sonst nie rechtzeitig,

d.h. während der Zeit der Unterbringung in einer Notunterkunft bzw. des

Nothilfebedarfs, gerichtlich geklärt werden könnte.

4.10

Nach dem Gesagten erweist sich das Nichteintreten

der Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März

2017.

im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen ist.

5.

Der Beschwerdeführer

beanstandet weiter, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu

Unrecht auferlegt worden seien. Wie er richtigerweise vorbringen lässt, werden

für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der

Regel keine Gebühren verrechnet (§ 10 der Gebührenverordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; VGr, 27. Oktober

2017, VB.2017.00299, E. 8.1). Die Vorinstanz führte zur Tragung der Kosten

des Rekursverfahrens lediglich aus, dass diese ausgangsgemäss dem Rekurrenten

aufzuerlegen seien. Dass besondere Umstände vorliegen würden, welche ein

Abweichen von dieser Grundsatzregelung rechtfertigen, legte sie nicht dar und

ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und die Kosten des Rekursverfahrens sind in Abänderung von

Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids vom 3. November 2020

auf die Staatskasse zu nehmen.

6.

6.1

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, sein

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Rekursverfahren sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz wies dieses

mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Nothilfeempfänger

sei, sondern seit dem 5. Februar 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung

verfüge. Im Unterschied zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils im

ersten Rechtsgang könne nicht mehr ohne Darlegung der finanziellen Verhältnisse

von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe seine

finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht offengelegt, weshalb er

nicht als mittellos zu betrachten sei. Aus der Begründung ihres Entscheids gehe

sodann hervor, dass der Rekurs sowohl formell wie materiell aussichtslos

gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

6.2

Nach § 16 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht ein Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern die gesuchstellende Partei

mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und

sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw.

die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn

die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und

das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 80 f.). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht

ist es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu

erbringen. Es obliegt ihr selbst, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu

belegen. An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss

hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation

detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden

Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem

müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Eine anwaltlich vertretene Partei muss

nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine

entsprechenden Belege einreicht, und es muss ihr auch keine Nachfrist

zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs

eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises

abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügend

nachkommt (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2 mit

Hinweis auf BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; VGr, 30. Oktober

2019, VB.2019.00418, E. 4.2; 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3;

vgl. zum Ganzen: Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).

6.3

Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar

2020.

eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte und ihm die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit demzufolge nicht länger untersagt war, konnte nicht mehr ohne

Weiteres von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Demzufolge wäre der

Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, zur Begründung seines Gesuchs um

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seine finanziellen Verhältnisse

darzulegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte hierzu jedoch

weder in seiner Rekursschrift vom 23. April 2020, noch in der ergänzenden

Stellungnahme vom 23. Juli 2020 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin

irgendwelche Angaben. In Anwendung

des Gesagten war die Vorinstanz somit dazu berechtigt, das Gesuch mangels

hinreichender Begründung abzuweisen. Dass der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nachträglich entsprechende Angaben machte, vermag hieran

nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

7.

7.1

Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer einzig mit

seinem Antrag betreffend die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wären die Kosten des

vorliegenden Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz

aufzuerlegen. Von einer Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens kann

indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, namentlich dann, wenn das

Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Zwischen dem Abschluss des

Schriftenwechsels (freigestellte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. März

2021; act. 12) und dem vorliegenden Urteil vergingen über zwei Jahre. In

Anbetracht des Umstands, dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in

keiner Weise verantwortlich waren, und dass die Streitsache von überschaubarer

Komplexität war, erscheint diese Verfahrensdauer ungebührlich lang. In

Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

7.2

Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist dem

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu verweigern (vgl. VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 21).

7.3

Zu

befinden bleibt über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren (vgl. zu den

Voraussetzungen oben E. 6.2). Auch wenn die Hürden hinsichtlich der

hierfür erforderlichen Betroffenheit nicht hoch anzusetzen sind und im Bereich

der Sozialhilfe etwa bereits die Ausrichtung einer Integrationszulage in der

Höhe von Fr. 100.- pro Monat (bei auch im Übrigen gegebenen

Voraussetzungen) zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung berechtigt (vgl. dazu

BGr, 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 80), ist zumindest eine minimale Betroffenheit

erforderlich. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde (oben E. 4.9 am

Ende), war der Beschwerdeführer vom von ihm kritisierten System der Gewährung

der Nothilfe, welches er durch seine Feststellungsanträge hinterfragen wollte,

im hier massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde

nicht mehr – d.h. weder aktuell noch virtuell – betroffen. Zudem beläuft sich

der (hintergründige) Streitwert auf einen Betrag von einmalig Fr. 64.-

(oben E. 1.2), welcher von ihm nicht einmal eingefordert wird. Unter

diesen Umständen ist die Verfechtung des vorliegenden Falles für den

Beschwerdeführer im Ergebnis von rein theoretischem Nutzen; jedenfalls erreicht

die Streitigkeit in der Hauptsache die Schwelle der minimal erforderlichen

Betroffenheit nicht. Was die Nebenfolgen der ihm zu Unrecht auferlegten Kosten

des vorinstanzlichen Rekursverfahrens anbetrifft, war der Beschwerdeführer

nicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Entsprechend ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die

weiteren Voraussetzungen der Gewährung zu prüfen wären.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositivziffer IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. November

2020.

sind die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2020.0333 auf die

Staatskasse zu nehmen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 820.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen.

6.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.