VB.2020.00875
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00875
28. Juli 2023Deutsch32 min
(URT.2023.24728)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00875
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
reiste im Juni 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde dem Kanton
Zürich zugewiesen. Nach Abweisung seines Asylgesuchs Ende 2004 war er in
verschiedenen Notunterkünften untergebracht. Vom 30. Juli 2015 bis 13. Juli
2017 befand er sich in der Notunterkunft D und bezog Nothilfe. Am 5. Februar
2020 wurde A in Anerkennung eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
B. Mit
Eingabe vom 8. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozialamt nebst anderem
beantragen, es sei ihm die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich
am Montag, Mittwoch und Freitag im Umfang von je Fr. 20.- auszuzahlen.
Eventualiter beantragte er die Feststellung der Widerrechtlichkeit allfälliger
weiterer Einschränkungen bzw. subeventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Hintergrund war, dass die Leitung der Notunterkunft D dem "Merkblatt für
die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften"
des Kantonalen Sozialamts entsprechend vorsah, die finanzielle Nothilfe ab 1. Februar
2017 nur noch bei – zweimal täglich kontrollierter – Anwesenheit in der
Notunterkunft auszubezahlen. Sodann wurde der Rhythmus der Auszahlungen von
drei Mal pro Woche auf fünf Mal pro Woche erhöht. Mit Verfügung vom 21. März
2017 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März 2017 ab.
C. Mit
einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozialamt
die Feststellung beantragen, dass ihm vom 8. Februar 2017 bis und mit 11. März
2017 "widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig finanzielle Nothilfe"
ausgerichtet worden sei. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Kantonale Sozialamt nahm dieses
Schreiben als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ablehnung des ersten Gesuchs
vom 8. März 2017 entgegen und trat darauf mit Schreiben vom 13. April
2017 nicht ein.
D. Mit
Rekurs vom 21. April 2017 liess A bei der Sicherheitsdirektion im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 21. März
2017 betreffend die Abweisung des (ersten) Gesuchs vom 8. März 2017
beantragen (Rekursverfahren Nr. 2017.0295; act. 6/15 f.).
E. Am 22. Mai
2017 liess A auch Rekurs gegen die "Verfügung" des Kantonalen
Sozialamts vom 13. April 2017 erheben und deren Aufhebung sowie das
Eintreten auf sein zweites Gesuch betreffend Feststellung der widerrechtlichen
Nichtauszahlung von mindestens Fr. 64.- finanzieller Nothilfe verlangen (Rekursverfahren
Nr. 2017.0374; act. 6/18 f.). Ein gleichzeitiges Gesuch um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen (Verfügung der
Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2017 und Urteil VB.2017.00447 des
Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017).
Erwägungen
II.
A. Die
Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom 3. Mai 2018 die beiden
Rekursverfahren (Dispositivziffer I) und wies die Rekurse ab, soweit sie
darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren
(Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob die Sicherheitsdirektion
keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend das erstgenannte
Rekursverfahren Nr. 2017.0295 hiess die Sicherheitsdirektion gut,
dasjenige betreffend das zweite Rekursverfahren Nr. 2017.0374 wies sie ab
(Dispositivziffer IV).
B. Gegen
Teile dieses Entscheids liess A am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er liess die Aufhebung von Dispositivziffer II des
Rekursentscheids vom 3. Mai 2018 beantragen, soweit der Rekurs vom 22. Mai
2017.
gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonalen Sozialamts vom 13. April
2017.
(zweites Rekursverfahren Nr. 2017.0374) abgewiesen worden sei, und
soweit die Sicherheitsdirektion die beiden Rekurse gegen die Abweisung der
Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung im jeweiligen erstinstanzlichen
Verfahren abgewiesen hatte. Ebenfalls liess er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im zweiten Rekursverfahren Nr. 2017.0347 beantragen.
Im Übrigen, namentlich betreffend die Abweisung des ersten Rekurses im Verfahren
Nr. 2017.0295 betreffend das Gesuch vom 8. März 2017, erwuchs der
Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Mai 2018 in Rechtskraft.
C. Mit
Urteil VB.2018.00345 vom 13. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht die
genannte Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurück. Es gewährte dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
erstinstanzliche Verfahren sowie das Rekursverfahren Nr. 2017.0347. Dabei
erwog es, das Kantonale Sozialamt hätte das zweite Gesuch vom 29. März
2017.
nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen dürfen (E. 3). Die
Sicherheitsdirektion nahm das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. März
2019.
wieder auf, sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung
zu und wies die Sache im Übrigen zur Abklärung und zum Neuentscheid an das
Kantonale Sozialamt zurück.
III.
A. Mit
Verfügung vom 16. März 2020 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März
2017.
erneut ab (Dispositivziffer I) und gewährte die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV). A liess hiergegen am 23. April
2020.
abermals Rekurs erheben und die Aufhebung von Dispositivziffer I der
genannten Verfügung sowie die Feststellung beantragen, dass ihm zwischen 8. Februar
2017.
und 11. März 2017 widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig
finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
B. Mit
Rekursentscheid vom 3. November 2020 stellte die Sicherheitsdirektion die
Nichtigkeit von Dispositivziffer I der Verfügung des Kantonalen Sozialamts
vom 16. März 2020 fest, da sie über den Gegenstand des ersten Gesuchs vom
8.
März 2017 mit Rekursentscheid vom 3. Mai 2018 bereits selbst rechtskräftig
entschieden habe. Dies im Gegensatz zum zweiten Gesuch vom 29. März 2017 (betreffend
die Feststellung der widerrechtlichen Nichtauszahlung), welches sie in
Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 25. März 2019 zum
Neuentscheid an das Sozialamt zurückgewiesen habe. Im Sinn eines
reformatorischen Entscheids trat sie auf dieses zweite Gesuch vom 29. März
2017.
nicht ein und erwog als Eventualbegründung, dass ein entsprechendes
Leistungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die
Sicherheitsdirektion ab (Dispositivziffer III), auferlegte A die Verfahrenskosten
(Dispositivziffer IV) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer V).
IV.
A. Mit
Beschwerde vom 9. Dezember 2020 gelangte A wiederum an das
Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 3. November 2020 sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragen. Im
Übrigen sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des
Rekursverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2021.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kostenfolge zulasten von A. Innert erstreckter Frist liess A dazu mit Eingabe
vom 9. März 2021 Stellung nehmen. Das Kantonale Sozialamt äusserte sich
dazu mit Eingabe vom 23. März 2021. A liess hierzu innert erstreckter
Frist keine weitere Vernehmlassung einreichen. Am 22. Mai 2023 reichte der
Rechtsvertreter von A auf Aufforderung des Gerichts hin seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
In seiner Verfügung vom 16. März 2020 führte
der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass sich der Vorwurf des
Beschwerdeführers, im Zeitraum vom 8. Februar bis und mit 11. März
2017.
widerrechtlich mindestens Fr. 64.- finanzielle Nothilfe nicht
ausbezahlt erhalten zu haben, als unbegründet erweise, da er sich in diesem
Zeitraum nicht regelmässig in der ihm zugewiesenen Notunterkunft aufgehalten
habe. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit jeweils
vom Angebot einer Bekannten Gebrauch gemacht, in deren Abwesenheit deren Wohnung
zu benützen, wodurch er auch auf die Inanspruchnahme der ausschliesslich als
Einheitsleistung angebotenen Nothilfe verzichtet habe. Zur Eventualbegründung
führte der Beschwerdegegner sinngemäss aus, dass in jenem Zeitraum infolge der
Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen fehlende Bedürftigkeit vermutet werde,
wobei er die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers, wonach er von privater
Seite nur Unterkunft, nicht aber Nahrung erhalten habe, nicht als glaubhaft
erachtete. Damit behandelte der Beschwerdegegner inhaltlich das
streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März
2017, wies in Dispositivziffer I seiner Verfügung allerdings – gemäss
eigenen Angaben aus Versehen – erneut das Gesuch vom 8. März 2017 ab, über
dessen Abweisung bereits die Vorinstanz mit ihrem ersten Rekursentscheid vom 3. Mai
2018.
rechtskräftig entschieden hatte. Die Vorinstanz korrigierte diesen Fehler,
indem sie die Nichtigkeit der betreffenden Dispositivziffer feststellte und
anstelle des Beschwerdegegners entschied, dass auf das Gesuch vom 29. März
2017.
nicht einzutreten sei. Hiergegen, sowie gegen die Kostenfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens richtet sich die Beschwerde.
1.2
Für deren Behandlung ist das Verwaltungsgericht
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Der Beschwerdeführer ist
legitimiert, sich damit gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Aufgrund des
Streitwerts von Fr. 64.- und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist der Fall vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer sich unberechtigt in der
Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf
Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); es besteht
kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12
BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen,
Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein
Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges
Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren
vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer
Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach
und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche
Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer
aktuellen, d. h. tatsächlich
eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1;
131.
I 166 E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12
BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale
individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das
absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1).
Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die
Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von
Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer
Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).
2.2
Soweit der Kanton für die Unterbringung zuständig ist
(Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem
auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen
Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen
spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG).
Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312)
richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid
oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist
angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der
Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1
AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem
Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2;
BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten
der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw.
dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar
schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4).
2.3
Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV
kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden
Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A.,
Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe
zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die
Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und
Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen.
Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der
Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG).
Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der
Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden
(Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).
2.4
Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der
Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe
an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen
(Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben
Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur
Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12
BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a)
und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig
ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die
Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1
Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen
Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1
Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim
Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und
überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die
Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der
Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des
Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne
Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007
[ABl 2007, 2010 ff., 2011 f.]).
3.
3.1
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid,
das Verwaltungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Erlass einer materiellen Verfügung offengelassen, was nun zu prüfen sei.
Unter Berufung auf bundesgerichtliche Rechtsprechung führte sie aus, dass
Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär seien und zudem nur
zulässig seien, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe.
Ein Feststellungsanspruch bestehe regelmässig dann nicht, wenn der
Gesuchsteller ein Leistungsbegehren hätte stellen können, ohne dadurch
Nachteile zu erleiden. Dass der Beschwerdeführer kein Leistungsbegehren hätte
stellen können, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht.
Aufgrund der fachkundigen Vertretung des Beschwerdeführers falle auch eine
Uminterpretation des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren ausser
Betracht, zumal der Beschwerdeführer offenbar ganz bewusst ein solches gestellt
habe. Demzufolge sei auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März
2023.
nicht einzutreten.
3.2
Als Eventualbegründung legte die Vorinstanz dar,
wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer sein
Feststellungsbegehren betreffend widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfe
als Leistungsbegehren formuliert hätte. Hierzu führte sie zusammengefasst aus,
es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar
2017.
bis 11. März 2017 finanzielle Nothilfe im Gesamtbetrag von Fr. 210.-
ausbezahlt worden sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an
den Tagen, an denen er keine finanzielle Nothilfe ausbezahlt erhielt, nicht
gemäss den Vorschriften gemeldet gewesen sei, bzw. sich nicht in der Unterkunft
aufgehalten habe. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fliesse aus
der Abwesenheit die Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit. Diese könne zwar
umgestossen werden, doch sei zum Gegenbeweis nur zuzulassen, wem die
Anwesenheit in der zugewiesenen Unterkunft zu den Kontrollzeiten und über Nacht
nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer nicht geltend
mache, dass ihm die Übernachtung bzw. Anwesenheit in der Notunterkunft zu den
Kontrollzeiten nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, sondern dass er
teilweise auf die Sachleistung "Übernachtung" verzichtet habe, sei
der Beschwerdeführer zum Gegenbeweis nicht zuzulassen. Sodann habe der Beschwerdeführer
nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er sich im fraglichen Zeitraum
verpflegt habe und wie er dies finanziert habe. Seine in diesem Zusammenhang
geäusserte Behauptung, dass seine Bekannte C ihm ihre Wohnung zur Benutzung
überlassen, ihm jedoch verboten haben soll, von ihren Lebensmitteln zu essen,
genüge dafür nicht bzw. erscheine als lebensfremd. Somit könne auch auf die in
diesem Zusammenhang offerierte Befragung von C verzichtet werden.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts verweigerte Nothilfeleistungen nicht
nachgefordert werden könnten, nachdem eine Notlage überwunden worden sei. Diese
Praxis, welcher sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober
2017.
angeschlossen habe (vgl. VB.2017.00299, E. 1.3), habe ihn dazu
veranlasst, statt eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren zu
stellen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer auch dann über ein schützenswertes
Feststellungsinteresse, wenn ein Leistungsbegehren zulässig und erfolgsversprechend
wäre. Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Klärung sehr grundsätzlicher
Fragen rund um die Zulässigkeit der Präsenzpflichten in der zugewiesenen
Kollektivunterkunft als Voraussetzung für den Bezug finanzieller Nothilfe. Das
Interesse an deren Klärung gehe weit über das Interesse am Erhalt des
bescheidenen im Streit liegenden Geldbetrags hinaus. Sodann sei dem
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 29. März
2017.
die im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung differenzierte
Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit einer Nachforderung
von zu Unrecht verweigerten Nothilfebeiträgen nicht bekannt gewesen. Im Übrigen
sei auch nicht voraussehbar, wie das Bundesgericht künftig in dieser Frage
entscheiden werde. Deshalb müsse die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich
ein Anspruch auf Nachforderung zu Unrecht verweigerter Nothilfe zustehe oder
nicht, zumindest als offen qualifiziert werden. Dem Beschwerdegegner wirft der
Beschwerdeführer widersprüchliches Verhalten vor, indem dieser sich mit
Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 der vorinstanzlichen Begründung
angeschlossen habe, wonach Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren
subsidiär seien, wohingegen er in seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. März
2020.
noch ausgeführt habe, dass einem Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in lit. a und b derselben Bestimmung
ausgeführten Gestaltungsbegehren zwar eine gewisse faktische Subsidiarität
zukomme, dieses rechtlich aber nicht subsidiär sei, da der Betroffene nicht
gezwungen werden könne, die Einstellung, den Widerruf oder die Beseitigung
einer Handlung zu verlangen, wenn er sich mit der Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit
begnügen wolle.
4.
4.1
Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des
angefochtenen Nichteintretensentscheids ist somit zu klären, unter welchen
Voraussetzungen auf das Begehren einer um Nothilfe ersuchenden Person
einzutreten ist, mit welchem diese um Feststellung ersucht, dass ihr die
Ausrichtung von Nothilfeleistungen unrechtmässig verweigert worden sei, bzw. ob
ein solches gegenüber einem Leistungsbegehren auf Ausrichtung von zu Unrecht
vorenthaltenen Nothilfeleistungen als subsidiär zu betrachten ist.
4.2
Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne
explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021)
auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen
oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat,
vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl.
VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017,
VB.2016.00657, E. 5.2; Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23, je mit weiteren
Hinweisen). Für den Nachweis eines solchen
sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw.
Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen
eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung
dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23 f.; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
3.
Aufl., Zürich 2021, S. 94). Für die Schutzwürdigkeit des
Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand,
Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss
Unklarheit bestehen. Gegenstand der verlangten Feststellungsverfügung muss ein
konkretes Rechtsverhältnis sein, wohingegen Feststellungsverfügungen zur
Klärung bloss theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen ausgeschlossen sind.
Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die
gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit
einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren
könnte. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum
Ganzen: Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 23 ff.; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2;
14.
Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 135 II 60 E. 3.3.3).
4.3
Hiervon abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer
behördlichen Handlung ersucht wird. Nach dieser Bestimmung kann, wer ein schutzwürdiges
Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich
auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen,
dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Nach § 10c Abs. 2 VRG erlässt die Behörde eine Anordnung, welche nach Massgabe von § 19 VRG
mit Rekurs angefochten werden kann. Diese Regelung hat zum Ziel, Betroffenen
den Rechtsweg gegen behördliche Akte zu eröffnen, welche zwar kein
Anfechtungsobjekt nach § 19 VRG darstellen, jedoch in schützenswerte
Interessen eingreifen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 2).
Da sich der zürcherische Gesetzgeber beim Erlass von § 10c VRG zwecks
Vereinheitlichung der Rechtsordnung massgeblich auf den Wortlaut von Art. 25a
VwVG abgestützt hat, sind Lehre und Rechtsprechung zu letzterer
bundesrechtlichen Norm bei der Anwendung von § 10c VRG heranzuziehen (vgl.
VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00091, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4
Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die
Vorinstanz interpretierten das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des
Beschwerdeführers als Begehren auf Feststellung der Widerrechtlichkeit im Sinn
von § 10c Abs. 1 lit. c VRG. Dies deckt sich mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher in seinem streitgegenständlichen
Feststellungsbegehren für den Fall, dass der Beschwerdegegner dem
Feststellungsbegehren ganz oder teilweise nicht stattgeben sollte, die
Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung nach § 10c Abs. 2 VRG
beantragte. Indessen schienen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner
bei ihren Ausführungen zur Subsidiarität von Leistungsbegehren gegenüber
Feststellungsbegehren zu berücksichtigen, dass sich das von ihnen zitierte
Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018 mit einem
Feststellungsbegehren betreffend die Gültigkeit einer Aufenthaltsbewilligung
befasst, bei welchem es sich klarerweise nicht um ein Feststellungsbegehren
nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG betreffend die Widerrechtlichkeit eines
Realakts handelt, sondern um ein solches um Erlass einer Feststellungsverfügung
betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten.
Demgegenüber ist die Frage, ob ein Begehren auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber
den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf
Unterlassen, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen
einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidiär zu betrachten ist,
in der Lehre umstritten und wurde, soweit ersichtlich, bislang auch noch nicht
abschliessend gerichtlich geklärt (befürwortend: René Wiederkehr/Christian
Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 25a N. 31; Isabelle
Häner in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 25a N. 45;
Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche
Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: ZBl 109/2008 S. 1 ff.,
Fn. 32; Enrico Riva, Neue bundesrechtliche Regelung des Rechtsschutzes gegen
Realakte – Überlegungen zu Art. 25a VwVG, in: SJZ 103/2007 S. 337 ff.,
S. 344; vgl. sodann ablehnend: Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 21; Beatrice Weber-Dürler/Pandora
Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25a N. 46; Marianne Tschopp-Christen,
Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG], Zürich
2009, S. 155 f.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht,
bedarf diese Frage auch vorliegend keiner vertieften Ausleuchtung.
4.5
Die vorinstanzliche Qualifikation des
streitgegenständlichen Begehrens als Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Verwaltungsgericht
in der Vergangenheit diverse Handlungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von
Nothilfe als Realakte qualifiziert hat. So verneinte es im Urteil VB.2017.00299
vom 27. Oktober 2017 die Qualifikation eines von den Bewohnern der
kantonalen Notunterkünfte zu unterzeichnenden Merkblatts als Anordnung bzw.
Verfügung, gemäss welchem Nothilfeleistungen nur an solche Personen
ausgerichtet würden, welche ihre Anwesenheit in der ihnen zugewiesenen
Notunterkunft zweimal täglich unterschriftlich bescheinigten. Dieses diene
einzig dazu, die Auszahlung der Nothilfe an die Nothilfeberechtigten in der
Notunterkunft organisatorisch sicherzustellen. Damit werde den betroffenen
insbesondere nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten
(E. 3.5). Bei der im Merkblatt vorgesehenen Regelung, wonach für den
betreffenden Tag nur Geldzahlungen erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei
bzw. wer in der Notunterkunft übernachte, handle es sich nicht um neue
Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug. Vielmehr diene die Kontrolle
der Anwesenheiten der Feststellung der Bedürftigkeit, welche gesetzliche
Voraussetzung der Nothilfeberechtigung sei. Ob die antragstellende Person
(noch) bedürftig sei, könne schon aus praktischen Gründen nicht in jedem
Einzelfall jeden Tag geprüft werden. Bei jenen Personen, die im
[Durchgangs-]Zentrum wohnen, übernachten und morgens sowie abends bei den
Anwesenheitskontrollen anwesend seien, werde die Bedürftigkeit und die
Berechtigung zum Bezug von Nothilfe vermutet. Umgekehrt dürfe bei
Inanspruchnahme einer Übernachtungsmöglichkeit ausserhalb der Notunterkunft
vermutet werden, dass damit auch eine Waschgelegenheit und Nahrung geboten
werde. Durch die Abwesenheit über Nacht werde somit dokumentiert, dass die
betreffende Person zumindest für diesen Tag vermutungsweise nicht auf Nothilfe
angewiesen sei. Die Anwesenheitskontrollen dienten damit auf niederschwellige
Art und Weise einzig der Sachverhaltsabklärung. Damit seien die im Merkblatt
geregelten Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe, und nicht etwa das
Merkblatt als solches, als Realakt zu qualifizieren (E. 3.8 f.).
4.6
Als Realakt qualifizierte das Verwaltungsgericht
im Urteil VB.2018.00584 vom 9. Mai 2019 auch die auf Grundlage der
genannten Anwesenheitskontrollen erfolgte Nichtauszahlung des Verpflegungsgelds
durch ein Privatunternehmen, welches vom Kanton mit dem Betrieb der
entsprechenden Notunterkunft betraut worden war. Dieses sei mangels Übertragung
öffentlicher Aufgaben nicht dazu befugt, anstelle des Beschwerdegegners darüber
zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Nothilfe erfüllt seien
(E. 4.4). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdegegner
durch den Umstand, dass er die Feststellung der Bedürftigkeit – wie auch im
vorliegenden Fall – in schematisierter Weise mittels einer an ein
Privatunternehmen delegierte Anwesenheitskontrolle vornehme, nicht von einer
Einzelfallprüfung befreit werde. Zwar begründe die Abwesenheit bei den
Kontrollzeiten eine Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit, allerdings müsse der
betroffenen Person der Gegenbeweis erhalten bleiben, um so die Vermutung
umzustossen. Insbesondere müsse der betroffenen Person der Nachweis ermöglicht
werden, dass sie trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeiten anwesend war, bzw.
dass sie trotz Abwesenheit zu den Kontrollzeiten bedürftig war (VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4 f.). Da die Nichtauszahlung des
Nothilfegeldes unter diesen Umständen einen Realakt darstelle, habe der
Beschwerdegegner auf Begehren des Hilfesuchenden darüber eine Verfügung zu
erlassen, wozu er aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt
festzustellen habe. (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.4.3).
Da dem Betroffenen in solchen Fällen gar keine andere Möglichkeit offenstehe,
als seine Bedürftigkeit erst im Nachhinein geltend zu machen, weil die
finanzielle Nothilfe zwar in der Unterkunft ausgerichtet werde, der Betreiberin
über das Feststellen der eingehaltenen Kontrollzeiten hinaus allerdings weder
die Verfügungskompetenz zum Entscheid über das Bestehen der Bedürftigkeit, noch
eine dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG entsprechende
Abklärungspflicht zukomme, müsse dabei vom Grundsatz abgewichen werden, dass
für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Nothilfeleistungen
nachgefordert werden können (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.6.1).
4.7
Das Verwaltungsgericht liess im ersten Rechtsgang
ausdrücklich offen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm aufgrund
seiner Abwesenheit in der Notunterkunft verweigerten Auszahlung der Nothilfe
ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG
zukommt (vgl. Urteil vom 29. März 2018, VB.2018.00345, E. 3.2). Dies
ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Nach § 10c Abs. 1 VRG setzt
der Erlass einer Anordnung im Sinn dieser Bestimmung das Bestehen eines
schutzwürdigen Interesses an einer Beurteilung des betreffenden Realakts
voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein
genügender Rechtsschutz gegen den Realakt auch auf andere Weise offensteht
(vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E. 4.3).
Aus den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil VB.2018.00584
ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch bei vordergründiger Verweigerung
der Nothilfe im Rahmen einer Anwesenheitskontrolle unbenommen war, den
Beschwerdegegner um eine nachträgliche Beurteilung seines Nothilfeanspruchs in
der fraglichen Periode zu ersuchen. Die Erwägung des genannten Urteils, wonach
in diesem Rahmen vom Grundsatz abgewichen werden müsse, dass für bereits
überwundene Notlagen keine Nothilfeleistungen nachgefordert werden können,
macht deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 1 und 2 VRG betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründig als
Realakt erfolgten Nichtauszahlung der Nothilfe handelt, sondern um eine
Verfügung, mittels welcher die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und
damit deren Anspruch auf die Gewährung von Nothilfe abschliessend von der
hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde beurteilt werden soll. Angesichts dieser
nachgelagerten Rechtsschutzmöglichkeit besteht für den Erlass einer Anordnung
nach § 10c betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründigen
Nichtauszahlung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse.
4.8
Sofern man das streitgegenständliche
Feststellungsbegehren schliesslich nicht als Begehren um Beurteilung der
Rechtmässigkeit der vordergründigen Nichtauszahlung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG, sondern als ein solches betreffend das Bestehen eines
Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum auslegen wollte, so
wären für das Eintreten auf ein solches die bereits dargestellten Anforderungen
an ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, mithin das
Subsidiaritätserfordernis, zur Anwendung zu bringen (vgl. E. 4.2
oben; so im Ergebnis bereits VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.8,
wo das Verwaltungsgericht das vorinstanzliche Nichteintreten auf ein ergänzend
zu einem Leistungsbegehren auf nachträgliche Ausrichtung von Nothilfeleistung
gestelltes Feststellungsbegehren infolge der Subsidiarität von Letzterem
bestätigte). In diesem Fall wäre der Vorinstanz dahingehend beizupflichten,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Interessen an
einer nachträglichen Beurteilung seines Nothilfeanspruchs durch den
Beschwerdegegner nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren hätte wahren
können.
4.9
Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob der
Beschwerdeführer überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
beantragten blossen Feststellung verfügt. Nachdem ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (oben I.A.), kommt für ihn der
Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG
nicht mehr zum Tragen bzw. gilt er nicht mehr als Person ohne Aufenthaltsrecht
im Sinn von § 5c SHG, welche (nur) Anspruch auf Nothilfe hätte. Das von
ihm kritisierte System der Gewährung von Nothilfe käme – sollte er auf
wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein – auf ihn so oder so nicht mehr
zur Anwendung und ist für ihn damit von rein theoretischem Interesse. Auch
liegt nicht der Fall einer Grundsatzfrage vor, welche sonst nie rechtzeitig,
d.h. während der Zeit der Unterbringung in einer Notunterkunft bzw. des
Nothilfebedarfs, gerichtlich geklärt werden könnte.
4.10
Nach dem Gesagten erweist sich das Nichteintreten
der Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März
2017.
im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer
beanstandet weiter, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu
Unrecht auferlegt worden seien. Wie er richtigerweise vorbringen lässt, werden
für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der
Regel keine Gebühren verrechnet (§ 10 der Gebührenverordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; VGr, 27. Oktober
2017, VB.2017.00299, E. 8.1). Die Vorinstanz führte zur Tragung der Kosten
des Rekursverfahrens lediglich aus, dass diese ausgangsgemäss dem Rekurrenten
aufzuerlegen seien. Dass besondere Umstände vorliegen würden, welche ein
Abweichen von dieser Grundsatzregelung rechtfertigen, legte sie nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen und die Kosten des Rekursverfahrens sind in Abänderung von
Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids vom 3. November 2020
auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
6.1
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, sein
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Rekursverfahren sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz wies dieses
mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Nothilfeempfänger
sei, sondern seit dem 5. Februar 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge. Im Unterschied zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils im
ersten Rechtsgang könne nicht mehr ohne Darlegung der finanziellen Verhältnisse
von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe seine
finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht offengelegt, weshalb er
nicht als mittellos zu betrachten sei. Aus der Begründung ihres Entscheids gehe
sodann hervor, dass der Rekurs sowohl formell wie materiell aussichtslos
gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
6.2
Nach § 16 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht ein Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern die gesuchstellende Partei
mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und
sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw.
die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn
die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und
das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 80 f.). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht
ist es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu
erbringen. Es obliegt ihr selbst, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu
belegen. An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss
hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation
detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden
Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem
müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Eine anwaltlich vertretene Partei muss
nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine
entsprechenden Belege einreicht, und es muss ihr auch keine Nachfrist
zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs
eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügend
nachkommt (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2 mit
Hinweis auf BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; VGr, 30. Oktober
2019, VB.2019.00418, E. 4.2; 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3;
vgl. zum Ganzen: Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).
6.3
Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar
2020.
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte und ihm die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit demzufolge nicht länger untersagt war, konnte nicht mehr ohne
Weiteres von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Demzufolge wäre der
Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, zur Begründung seines Gesuchs um
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seine finanziellen Verhältnisse
darzulegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte hierzu jedoch
weder in seiner Rekursschrift vom 23. April 2020, noch in der ergänzenden
Stellungnahme vom 23. Juli 2020 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin
irgendwelche Angaben. In Anwendung
des Gesagten war die Vorinstanz somit dazu berechtigt, das Gesuch mangels
hinreichender Begründung abzuweisen. Dass der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nachträglich entsprechende Angaben machte, vermag hieran
nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
7.
7.1
Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer einzig mit
seinem Antrag betreffend die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wären die Kosten des
vorliegenden Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz
aufzuerlegen. Von einer Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens kann
indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, namentlich dann, wenn das
Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Zwischen dem Abschluss des
Schriftenwechsels (freigestellte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. März
2021; act. 12) und dem vorliegenden Urteil vergingen über zwei Jahre. In
Anbetracht des Umstands, dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in
keiner Weise verantwortlich waren, und dass die Streitsache von überschaubarer
Komplexität war, erscheint diese Verfahrensdauer ungebührlich lang. In
Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2
Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist dem
mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu verweigern (vgl. VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 21).
7.3
Zu
befinden bleibt über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren (vgl. zu den
Voraussetzungen oben E. 6.2). Auch wenn die Hürden hinsichtlich der
hierfür erforderlichen Betroffenheit nicht hoch anzusetzen sind und im Bereich
der Sozialhilfe etwa bereits die Ausrichtung einer Integrationszulage in der
Höhe von Fr. 100.- pro Monat (bei auch im Übrigen gegebenen
Voraussetzungen) zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung berechtigt (vgl. dazu
BGr, 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 80), ist zumindest eine minimale Betroffenheit
erforderlich. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde (oben E. 4.9 am
Ende), war der Beschwerdeführer vom von ihm kritisierten System der Gewährung
der Nothilfe, welches er durch seine Feststellungsanträge hinterfragen wollte,
im hier massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde
nicht mehr – d.h. weder aktuell noch virtuell – betroffen. Zudem beläuft sich
der (hintergründige) Streitwert auf einen Betrag von einmalig Fr. 64.-
(oben E. 1.2), welcher von ihm nicht einmal eingefordert wird. Unter
diesen Umständen ist die Verfechtung des vorliegenden Falles für den
Beschwerdeführer im Ergebnis von rein theoretischem Nutzen; jedenfalls erreicht
die Streitigkeit in der Hauptsache die Schwelle der minimal erforderlichen
Betroffenheit nicht. Was die Nebenfolgen der ihm zu Unrecht auferlegten Kosten
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens anbetrifft, war der Beschwerdeführer
nicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Entsprechend ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die
weiteren Voraussetzungen der Gewährung zu prüfen wären.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. November
2020.
sind die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2020.0333 auf die
Staatskasse zu nehmen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
6.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.