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Entscheid

VB.2020.00877

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00877

4. Mai 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23656)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00877

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B, vertreten

durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erhält seit Januar 2009 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung

vom 22. Juni 2020 ordnete die Sozialbehörde die Weiterführung der

Unterstützung ab 1. Juli 2020 bis auf Weiteres an

(Dispositivziffer 1). Die Integrationszulage werde A nur so lange gewährt,

als die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen hierfür erfüllt seien

(Dispositivziffer 2). Sodann kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt (GBL) von A mangels genügender Stellen- und

Wohnungssuchbemühungen von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 um

15 % (Dispositivziffer 3). Weiter hielt die Sozialbehörde fest, A

lebe in einer Wohnung, deren monatlicher Mietzins die Limite der Sozialbehörde

(Fr. 1'150.- für einen Einpersonenhaushalt inklusive Nebenkosten) um

Fr. 347.- überschreite. Sie forderte A (erneut) auf, eine Wohnung zu

suchen, deren Mietzins diese Limite einhalte. Komme A dieser Weisung nicht

nach, würden ab Oktober 2020 in ihrem Budget nur noch Fr. 1'150.- für die

Miete eingesetzt. Bei nachweislich erfolgloser Wohnungssuche, wobei A

unaufgefordert monatlich mindestens fünf schriftliche Suchbemühungen

vorzuweisen habe, könne ausnahmsweise bis auf Weiteres der höhere Mietzins

angerechnet werden. Die Wohnungssuche sei jedoch fortzusetzen, und die

Suchbemühungen seien monatlich nachzuweisen, andernfalls auf den

nächstmöglichen Kündigungstermin nur noch ein der Limite entsprechender

Mietzins übernommen werde (Dispositivziffer 4). Zudem forderte die

Sozialbehörde A (erneut) auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen

und monatlich mindestens fünf "qualifizierte Stellenbewerbungen"

vorzulegen, ansonsten der GBL um bis zu 30 % gekürzt werde

(Dispositivziffer 5). Weiter wies die Sozialbehörde A an, sämtliche

Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die

dortigen Termine wahrzunehmen; die Missachtung habe eine Kürzung des GBL um bis

zu 30 % zur Folge (Dispositivziffer 6). Ferner verlängerte die

Sozialbehörde die Kostengutsprache für die Teilnahme von A am Integrationsprogramm

C ab 17. Februar 2020 für einstweilen sechs Monate bis 16. August

2020 mit der Option auf Verlängerung um weitere sechs Monate im Betrag von

Fr. 200.- pro Monat (Dispositivziffer 7). Sodann forderte die

Sozialbehörde A unter Androhung der Kürzung des GBL um bis zu 30 % auf,

regelmässig am Integrationsprogramm C teilzunehmen und sich an die Anweisungen

der Programmverantwortlichen zu halten (Dispositivziffer 8). Schliesslich

verpflichtete sie A, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens und

Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert zu melden, ansonsten der GBL um bis zu

30 % gekürzt werde (Dispositivziffer 9).

B. Mit

Eingabe vom 15. Juli 2020 erhob A Einsprache bei der Sozialbehörde und

beantragte im Wesentlichen, die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der

Verfügung vom 22. Juni 2020 seien aufzuheben, mindestens aber ihrer

persönlichen Situation anzupassen. Daneben ersuchte sie um verstärkte

Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Wohnungs- und Stellensuche. Mit

Beschluss vom 24. August 2020 hiess die Sozialbehörde die Einsprache teilweise

gut (Dispositivziffer 1) und änderte Dispositivziffer 4 der Verfügung

vom 22. Juni 2020 insofern ab, als sie A anwies, sich per sofort um eine

Wohnung mit einem maximalen ortsüblichen Mietzins von Fr. 1'150.-

inklusive Nebenkosten zu bemühen und dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert

fünf Wohnungssuchbemühungen inklusive Bewerbungsschreiben, Wohnungsinserate für

ausgeschriebene Wohnungen sowie Kontaktdaten der Vermietungen und allfällige

Absagen einzureichen. Der derzeitige überhöhte Mietzins werde nur noch bis

längstens 31. März 2021 akzeptiert (Dispositivziffer 2a).

Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 änderte die

Sozialbehörde insofern ab, als sie A verpflichtete, sich per sofort intensiv um

eine Arbeitsstelle zu bemühen und dem Sozialdienst mindestens je fünf konkrete

schriftliche Stellenbewerbungen (inklusive Bewerbungsschreiben, Lebenslauf,

Stelleninserat und Absageschreiben) jeweils zum Monatsende unaufgefordert

vorzuweisen. Blindbewerbungen würden nicht akzeptiert bzw. zählten nicht zu den

verlangten Arbeitsbemühungen. Aus den Unterlagen müsse hervorgehen, wann sich A

bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion bzw. Tätigkeit beworben habe, wie

der aktuelle Stand der Bewerbung sei und wer für Rückfragen kontaktiert werden

könne (Dispositivziffer 3b). Sodann verpflichtete die Sozialbehörde A,

sich per sofort beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden und ihr eine

entsprechende schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, den vereinbarten

Termin für das Erstgespräch und daraufhin jeden folgenden Beratungstermin

wahrzunehmen und den Weisungen des RAV zur Erbringung der persönlichen

Arbeitsbemühungen und den anderen Weisungen Folge zu leisten

(Dispositivziffer 3c). Im Übrigen wies die Sozialbehörde die Einsprache ab

(Dispositivziffer 4). Kosten erhob die Sozialbehörde keine

(Dispositivziffer 5). Einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss vom

24. August 2020 entzog sie die aufschiebende Wirkung

(Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhob A Rekurs

beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Sozialbehörde habe sie einstweilen

in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere geeignete Wohnung

gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige Mietzins

auszurichten. Daneben ersuchte sie um bessere Unterstützung seitens der

Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um Aufhebung der Kürzung des

GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags, um Aufhebung jeglicher

Auflagen, die "unnötig" und "nicht nachvollziehbar" seien,

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 25. September

2020.

stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses in Bezug auf

die Kürzung des GBL von A um 15 % für Juli bis September 2020 und die

Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis 31. März 2021 wieder

her. Mit Beschluss vom 11. November 2020 wies der Bezirksrat das Gesuch

von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren ab (Dispositivziffer I). Sodann hob er in teilweiser

Gutheissung des Rekurses die Kürzung gemäss Dispositivziffer 2 letzter

Satz des Beschlusses vom 24. August 2020 auf und änderte die Weisung

gemäss Dispositivziffer 2 wie folgt ab: "Es wird festgehalten, dass A

in einer Wohnung wohnt, welche um Fr. 347.00 über der Mietzinslimite der

Sozialbehörde B für Einpersonenhaushalte liegt. Sie wird aufgefordert, eine

Wohnung zu suchen, deren Mietzins inklusive Nebenkosten die Limite der

Sozialbehörde B nicht überschreitet (Fr. 1'150.00 für einen

Einpersonenhaushalt). Kommt sie dieser Weisung nicht nach, wird ab

1.

April 2021 nur noch die Maximalmiete der Sozialbehörde B in die

Berechnung der Sozialhilfe einbezogen. Bei nachweislich erfolgloser

Wohnungssuche (unaufgefordert, monatlich mindestens 5 schriftliche Nachweise,

wie Mails, Anmeldeformulare, Absagen etc.), kann ausnahmsweise bis auf weiteres

die höhere Miete angerechnet werden. die Wohnungssuche ist jedoch fortzusetzen

und monatlich nachzuweisen, ansonsten wird auf den nächstmöglichen

Kündigungstermin der Mietzins auf die Limite der Sozialbehörde gesetzt."

Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat

(Dispositivziffer II). Aufsichtsrechtliche Anordnungen traf er keine

(Dispositivziffer III). Ebenso wenig erhob er Verfahrenskosten

(Dispositivziffer IV).

III.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel vom

10.

Dezember 2020) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom

11.

November 2020 sei insoweit aufzuheben, als der Bezirksrat mit

Dispositivziffer II den Rekurs abgewiesen hatte bzw. darauf nicht

eingetreten war. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Stadt B

zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Zusprechung einer Parteientschädigung und

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit

Eingabe vom 13. Januar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des

angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die Sozialbehörde die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. A replizierte daraufhin mit Eingabe vom

9.

Februar 2021. Die Sozialbehörde nahm dazu nicht mehr Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen. Sind im Bereich

der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der

Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und

Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (statt vieler VGr, 20. Mai

2021, VB.2021.00078, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten sind

vorliegend die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung des GBL der

Beschwerdeführerin von Juli bis September 2020 (Fr. 149.55 pro Monat), die

angedrohte Kürzung des im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin

angerechneten Mietzinses (Fr. 347.- pro Monat bzw. hochgerechnet auf zwölf

Monate Fr. 4'164.-), sowie die angedrohten (maximalen) Kürzungen des GBL

der Beschwerdeführerin von 30 % (entsprechend Fr. 299.10 pro Monat)

im Falle des Verstosses gegen Auflagen. Insgesamt liegt der Streitwert damit

unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht

ihr rechtliches Gehör verletzt. Einerseits habe sie ihre Eingabe vom

5.

November 2020 nicht mehr berücksichtigt und ihr den Eingang von Akten

nicht angezeigt. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Vorbringen, namentlich

in Bezug auf ihre persönliche Situation, nicht ausreichend gewürdigt und sei

sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ferner erblickt die

Beschwerdeführerin auch eine – von der Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht

nicht berücksichtigte – Gehörsverletzung darin, dass die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgrund der Einsprache mit Beschluss vom

24.

August 2020 "verschärft" habe, ohne sie vorher angehört zu

haben.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass

sie die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus

folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; statt

vieler VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00051/56, E. 3; Alain Griffel

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8

N. 33, 35). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann auch

derjenige der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum

Inhalt Stellung zu nehmen. Akteneinsicht wird zwar grundsätzlich nur auf Gesuch

hin gewährt. Unter Umständen trifft die Behörde aber eine Orientierungspflicht

bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins bestimmter Aktenstücke. Dies ist

jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug bzw. dem Vorhandensein dieser

Aktenstücke gerechnet werden musste (statt vieler VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00072, E. 2.2 f.; Griffel, § 8 N. 8, 16).

2.3

Die Rüge

der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als unberechtigt, als sie geltend

macht, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 5. November 2020 nicht mehr

berücksichtigt. Diese ging – wie die Beschwerdeführerin richtig vermutet – am

9.

November 2020 bei der Vorinstanz ein und diese setzte sich, wie dem

Beschluss 11. November 2020 an verschiedenen Stellen entnommen werden

kann, damit auch auseinander. Auch im Übrigen ging die Vorinstanz in

rechtsgenügender Weise auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, zumal sie

hinsichtlich deren Verpflichtung, eine günstigere Wohnung suchen zu müssen, zu

Recht auf den Rekurs nicht eintrat und die in diesem Zusammenhang erhobenen

Einwände materiell nicht prüfen musste (unten E. 5). Eine Verletzung der

Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Ebenso wenig ist eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin darin zur erblicken, dass ihr die

Vorinstanz den Eingang der von der Beschwerdegegnerin auf telefonische

Aufforderung hin eingereichten Akten nicht anzeigte. Diese Akten betreffen die

Wohnungssuch- und Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin der vergangenen zwei

Jahre. Mit deren Beizug musste die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres

gegen die entsprechenden Auflagen gerichteten Rekurses ohne Weiteres rechnen.

Kommt hinzu, dass es sich hier um Dokumente handelt, deren Inhalt der

Beschwerdeführerin bestens bekannt sein müsste, hat sie doch die Formulare

selbst ausgefüllt und weiss sie über ihre Suchbemühungen am besten Bescheid.

2.4

Aufgrund

ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171 Abs. 3 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]) kann die Neubeurteilungsinstanz

die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person

abändern (reformatio in peius; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG

– Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 9), zumal

sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf

den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat und

gar die Rekursinstanz (Bezirksrat) die angefochtene Anordnung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 VRG abändern kann (vgl. mit Bezug auf

den Rekurs Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4–8; zur

sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung Tobias

Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5.

A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Ob die Beschwerdegegnerin

die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nur

diese wurde von ihr abgeändert – mit Beschluss vom 24. August 2020

tatsächlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin "verschärfte" (vgl.

dazu unten E. 5), was nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig gewesen

wäre, kann ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin

in diesem Fall der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör hätte

gewähren müssen. So kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene

Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine

Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor

allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 1. Juli 2021,

VB.2020.00161, E. 2.2, mit Hinweisen; Griffel, § 8 N. 38). Die

Beschwerdeführerin konnte sich mit Rekurs zu den vermeintlich zu ihren

Ungunsten abgeänderten Dispositivziffern äussern und tat dies auch. Die

Vorinstanz ihrerseits verfügte über umfassende Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) und nahm diese ebenso wahr. Eine allfällige Gehörsverletzung der

Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin wäre somit im Rekursverfahren

geheilt worden.

3.

Die Rechtmässigkeit des von

der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 24. August 2020 angeordneten und

von der Beschwerdeführerin (weiterhin) beanstandeten Entzugs der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu

prüfen, zumal die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die

sanktionsweise Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis

September 2020 und die Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis

31.

März 2021 mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020

wiederherstellte (vorn II.). Zugleich entzog sie mit Beschluss vom

11.

November 2020, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses endete (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44), der

Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung, weshalb dieser wiederum von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit

§ 25 Abs. 1 VRG). Festzuhalten ist jedoch, dass der Einsprache

mangels mit Verfügung vom 22. Juni 2020 angeordneten Entzugs noch

aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen die

angeordnete Kürzung des GBL nicht bereits vollziehen durfte bzw. hätte

vollziehen dürfen. Möglich war dies erst mit dem Ergehen des Beschlusses vom

24.

August 2020, welcher die Kürzung bestätigte und dem Rekurs gesamthaft

die aufschiebende Wirkung entzog, allerdings nur so lange, bis die Vorinstanz

die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. In welchem Umfang die

Beschwerdegegnerin die Kürzung bereits (recht- oder unrechtmässig) vollzog,

kann vorliegend offengelassen werden, zumal die angeordnete Kürzung nicht zu beanstanden

ist (unten E. 6) und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ohnehin

nichts zurückzuerstatten hat (so sinngemäss auch die Vorinstanz).

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale

Existenzminimum gewährleisten, welches neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2

Nach

§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss dem auf den 1. April

2020.

in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen

nicht (mehr) selbständig anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist dabei intertemporalrechtlich auf das Datum des

Neubeurteilungsentscheids (vgl. § 170 f. GG) – und nicht auf dasjenige

der der Neubeurteilung unterliegenden Anordnung – abzustellen (VGr,

9.

Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4).

4.3

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG erteilt

wurden, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen,

als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich

auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der

Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien

sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von

20.

% und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 %

ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich

(SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8.2).

Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen

Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere

die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person

sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere

Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien,

Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. 8.2). Eine Kürzung

um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten

zulässig (VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 2.5; Kantonales

Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3,

28.

September 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

4.4

Das Verwaltungsgericht

ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

5.

5.1

5.1.1

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 11. November 2020, nach

§ 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen nicht selbständig

anfechtbar. Soweit sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Weisung

richte, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich beim RAV anzumelden, sei

darauf nicht einzutreten (Dispositivziffer 3b des Beschlusses vom

24.

August 2020 bzw. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom

22.

Juni 2020). Dasselbe gelte hinsichtlich Dispositivziffer 2 des

Beschlusses vom 24. August 2020, womit der Beschwerdeführerin (erneut) die

– nicht anfechtbare – Weisung erteilt worden sei, sich um eine den kommunalen

Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen. Im zweiten Satz dieser

Dispositivziffer kündige die Beschwerdegegnerin jedoch an, dass der überhöhte

Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptiert werde. Dass sie

weiterhin die überhöhte Miete anrechne, wenn die Beschwerdeführerin trotz

Bemühungen keine Wohnung finde, erwähne die Beschwerdegegnerin – anders noch

als in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nicht. Da

Dispositiv

die Reduktion der Mietzinskosten demnach "automatisch" ohne einen

weiteren Beschluss erfolgen solle, handle es sich um eine vorweggenommene

Kürzung der Wohnkosten. Davon scheine auch die Beschwerdegegnerin auszugehen,

weise sie doch im Beschluss vom 24. August 2020 darauf hin, dass der

Beschwerdeführerin bereits früher die entsprechende Weisung erteilt worden und

ihr nun lediglich noch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen sei.

Diesbezüglich liege somit ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid vor. Soweit

die Beschwerdeführerin beantrage, die Beschwerdegegnerin habe sie bei der

Stellen- und Wohnungssuche besser zu unterstützen, handle es sich um ein

Begehren um Leistung persönlicher Hilfe im Sinn von §§ 11 ff. SHG.

Diesbezüglich sei kein Rekurs möglich, jedoch könne sie – die Vorinstanz –

soweit erforderlich aufsichtsrechtliche Anordnungen treffen. Auf den Rekurs

einzutreten sei somit in Bezug auf die Kürzung des Wohnungsmietzinses per 1. April

2021 sowie die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis

September 2020. Im Übrigen sei auf den Rekurs nicht einzutreten.

5.1.2 Weiter

erwog die Vorinstanz, die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,

sei mit Verfügung vom 22. Juni 2020 genug präzise formuliert worden,

sodass die Beschwerdeführerin wisse, was von ihr innert welcher Frist verlangt

werde. Mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020

werde die Weisung wiederholt. Allerdings wolle die Beschwerdegegnerin den

überhöhten Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptieren und

erwähne sie nicht (mehr), dass sie weiterhin den überhöhten Mietzins anrechne,

wenn die Beschwerdeführerin trotz Bemühungen keine Wohnung finden sollte. Die

Beschwerdegegnerin habe damit die Weisung vom 22. Juni 2020 mit ihrem

Einspracheentscheid verschärft und sogleich mit dem Kürzungsentscheid

verbunden. Letzteres sei einerseits deshalb nicht zulässig, weil vor dem

22. Juni 2020 insofern keine korrekten bzw. präzise genug formulierten

Weisungen ergangen seien. Andererseits dürften Weisung und Kürzung nicht im

gleichen Beschluss angeordnet werden. Vielmehr seien diese separat zu verfügen.

Der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August

2020 sei somit zu streichen. In diesem Sinn sei der Rekurs gutzuheissen. Die

Weisung an und für sich könne nicht überprüft werden und bleibe bestehen. Sie

sei mit der korrekten Androhung zu verbinden, wobei der Kündigungstermin vom

31. März 2021 belassen werden könne.

5.2 Was die Beschwerdeführerin mit

Beschwerde geltend macht, vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,

nicht infrage zu stellen.

5.2.1 Mit ihrem

Begehren um Neubeurteilung focht die Beschwerdeführerin ausdrücklich (bzw.

einzig) die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 an (vorn I.B.). Mit Rekurs vom

22. September 2020 beantragte sie, die Beschwerdegegnerin habe sie

einstweilen in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere

geeignete Wohnung gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige

Mietzins auszurichten. Daneben ersuchte die Beschwerdeführerin um bessere

Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um

Aufhebung der Kürzung des GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags

sowie um Aufhebung jeglicher Auflagen, die "unnötig" und "nicht

nachvollziehbar" seien (vorn II.). Wie vor- und nachstehend dargelegt

wurde bzw. wird (unten E. 6.1), behandelte die Vorinstanz diese Anträge,

wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf

diejenigen beschränkte, welche von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom

24. August 2020 – bestätigt oder in grundsätzlich zulässiger Weise (vorn

E. 2.4) – abgeändert und mit Rekurs tatsächlich auch angefochten wurden

(zum Streitgegenstand allgemein vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

5.2.2 In Bezug

auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar

ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend (vorn E. 4.2).

Da dieser vorliegend am 24. August 2020 und damit – wie im Übrigen auch

die Verfügung vom 22. Juni 2020 – nach dem 1. April 2020 erging,

durfte die Vorinstanz aufgrund von § 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche

Prüfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht

eintreten, als die Beschwerdeführerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen

der Beschwerdegegnerin anfocht. Diese stellt keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs der Beschwerdeführerin dar (vgl. vorn E. 2.2). Wie das

Verwaltungsgericht schon früher feststellte, kann diese Situation für eine betroffene Person, die sich

gegen eine Weisung wehren will, unbefriedigend sein, muss sie sich doch zuerst

der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen, um die Weisung mit der darauf zu

erfolgenden Kürzung anzufechten, und erhält sie erst mit dem

Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht,

Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung. Daraus

resultiert allerdings kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von

Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG). Denn bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels gegen

die Kürzung der Sozialhilfeleistungen würde auch die Kürzung und damit die

finanziellen Nachteile aufgehoben. Dieser (unbefriedigende) Umstand wird vom

Gesetzgeber in Kauf genommen, damit die Verfahren betreffend Weisungen und

Auflagen beschleunigt werden können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078,

E. 2.5.2; vgl. auch BGE 146 I 62 E. 5.4.5).

5.2.3

Ob der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom

24. August 2020 tatsächlich als vorweggenommene Kürzung der Wohnkosten

verstanden werden musste und insofern ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid

vorlag, die Beschwerdegegnerin mithin den Mietzins im Unterstützungsbudget

sogleich bzw. ohne weitere Verfügung per 31. März 2021 gekürzt hätte, wenn

die Beschwerdeführerin trotz ausreichender Suchbemühungen keine günstigere Wohnung

gefunden hätte, kann offengelassen werden. Am Umstand, dass die Auflage an und

für sich mit Rekurs nicht anfechtbar war, ändert dies – wie die Vorinstanz

korrekt erwog – nichts. Den vermeintlichen Endentscheid hob die Vorinstanz auf,

indem sie Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020

zugunsten der Beschwerdeführerin entsprechend der "reinen" Auflage

gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 abänderte,

welche die weitere Anrechnung des überhöhten Mietzinses für den Fall vorsah, dass

die Beschwerdeführerin trotz Erfüllung der Auflage bei der Wohnungssuche

erfolglos bleiben sollte. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch keinen

Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur

materiellen Prüfung der von ihr zur Recht- bzw. Verhältnismässigkeit

vorgetragenen Argumente (Gesundheitszustand, familiäre Situation) führen

müsste.

6.

6.1

6.1.1

Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdegegnerin habe die

Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Mai 2019 beim Integrationsprogramm

C angemeldet und aufgefordert, regelmässig daran teilzunehmen. Weiter habe die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich intensiv um eine

Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens fünf qualifizierte

Stellenbewerbungen vorzulegen. Ungenügende Stellenbewerbungen hätten eine

Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe

Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die

Termine dort wahrzunehmen. Die Missachtung der Anordnungen und Auflagen der

Arbeitslosenberatung habe eine Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die

Weisung, eine Arbeitsstelle zu suchen, sei – so die Vorinstanz – zumutbar. Von

der Beschwerdeführerin seien lediglich fünf Bemühungen pro Monat verlangt

worden, was auch bei den von ihr geltend gemachten erschwerten Bedingungen

machbar sei. Zudem gebe es verschiedene Angebote, wo Unterstützung bei

Bewerbungen geboten werde. Ausserdem führe der Sozialdienst selbst eine

Arbeitslosenberatung, wobei die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit

aufgefordert worden sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2018

zunächst am Einsatzplatz der Stadt B beim Mittagstisch D eingesetzt worden und

ab 18. Februar 2019 im Integrationsprogramm C. Schliesslich erhalte die

Beschwerdeführerin offensichtlich auch im privaten Umfeld Hilfe. Damit könne

sie aktiv auf Stellensuche gehen. Solange sie nachweisen könne, dass sie

erfolglos Stellen gesucht habe, werde die wirtschaftliche Hilfe nicht gekürzt.

6.1.2

Die in den Akten vorhandenen Angaben zu den Stellensuchbemühungen der

Beschwerdeführerin betreffend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei

bis Herbst 2019 motiviert gewesen, Stellen zu suchen, und habe regelmässig über

ihre Bemühungen berichtet. Belege habe sie allerdings nur schleppend eingereicht.

Für den November 2019 seien lediglich noch zwei Bemühungen belegt, und am

10. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zu einem Termin

erschienen. Weitere Belege betreffend den Winter 2019/20 lägen nicht in den

Akten. Die Beschwerdeführerin habe die Weisung somit bereits vor Beginn der

Corona-Massnahmen des Bundes im März 2020 nicht mehr erfüllt. Es könne daher

offenbleiben, ob sie die Stellensuche während des Lockdowns habe einstellen

dürfen. Die Kürzung des GBL von 15 % für drei Monate erscheine dem nicht

besonders schwerwiegenden Verschulden der Beschwerdeführerin, die zumindest zu

Beginn die Stellensuche motiviert angegangen sei und auch ab April 2020 wieder

weitergeführt habe, angemessen. Eine weitere Verwarnung der Beschwerdeführerin sei

nicht erforderlich gewesen, nachdem ihr bereits zusammen mit der Weisung eine

Kürzung angedroht worden und sie von der Sozialberaterin am 22. August

2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie die mangelhaften Bemühungen

melden müsse. Insofern sei der Rekurs somit abzuweisen.

6.2 Die

Beschwerdeführerin vermag auch diese Erwägungen, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen

werden kann, nicht infrage zu stellen. Die zweitweise ungenügenden

Stellensuchbemühungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer

sanktionsweisen Kürzung des GBL, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet

werden kann. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus

in der Lage, die Auflage der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, wie ihre früheren

und mit Ernsthaftigkeit wieder aufgenommenen Stellensuchbemühungen zeigen.

Insofern verfängt denn auch ihre Rüge nicht, die Beschwerdegegnerin unterstütze

sie dabei nicht hinreichend.

7.

7.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, im Rahmen

der persönlichen Hilfe gemäss §§ 11 ff. SHG bestehe kein Anspruch auf

eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Ungeachtet dessen habe die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Hilfe geleistet, indem sie sie bei

zwei Arbeitsintegrationsprogrammen eingesetzt und aufgefordert habe, die

Arbeitslosenberatung in Anspruch zu nehmen. Damit besteht keine Veranlassung,

aufsichtsrechtlich weitere Hilfestellungen anzuordnen.

7.2 Auch diese

Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes

Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von

schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden

von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum Vornherein ein Anrecht auf eine

ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so

kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens

bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die

Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen

(Sozialhilfehandbuch, Kap. 4.1.01, Ziff. 4, 1. März 2021).

Soweit die Beschwerdeführerin rügen wollte, die Vorinstanz hätte

aufsichtsrechtlich tätig werden müssen, ist festzuhalten, dass gegen den

ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde möglich ist, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu

richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommen weder gegenüber der

Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]).

8.

8.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt

und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin demgegenüber ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine

Parteientschädigung in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (statt vieler

VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 3.2; RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass,

von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal der der Beschwerdegegnerin entstandene Aufwand

beschränkt war.

8.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

8.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

8.2.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres

auszugehen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde

jedoch von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.