VB.2020.00877
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00877
4. Mai 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23656)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00877
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhält seit Januar 2009 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Mit Verfügung
vom 22. Juni 2020 ordnete die Sozialbehörde die Weiterführung der
Unterstützung ab 1. Juli 2020 bis auf Weiteres an
(Dispositivziffer 1). Die Integrationszulage werde A nur so lange gewährt,
als die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen hierfür erfüllt seien
(Dispositivziffer 2). Sodann kürzte die Sozialbehörde den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt (GBL) von A mangels genügender Stellen- und
Wohnungssuchbemühungen von 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 um
15 % (Dispositivziffer 3). Weiter hielt die Sozialbehörde fest, A
lebe in einer Wohnung, deren monatlicher Mietzins die Limite der Sozialbehörde
(Fr. 1'150.- für einen Einpersonenhaushalt inklusive Nebenkosten) um
Fr. 347.- überschreite. Sie forderte A (erneut) auf, eine Wohnung zu
suchen, deren Mietzins diese Limite einhalte. Komme A dieser Weisung nicht
nach, würden ab Oktober 2020 in ihrem Budget nur noch Fr. 1'150.- für die
Miete eingesetzt. Bei nachweislich erfolgloser Wohnungssuche, wobei A
unaufgefordert monatlich mindestens fünf schriftliche Suchbemühungen
vorzuweisen habe, könne ausnahmsweise bis auf Weiteres der höhere Mietzins
angerechnet werden. Die Wohnungssuche sei jedoch fortzusetzen, und die
Suchbemühungen seien monatlich nachzuweisen, andernfalls auf den
nächstmöglichen Kündigungstermin nur noch ein der Limite entsprechender
Mietzins übernommen werde (Dispositivziffer 4). Zudem forderte die
Sozialbehörde A (erneut) auf, sich intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen
und monatlich mindestens fünf "qualifizierte Stellenbewerbungen"
vorzulegen, ansonsten der GBL um bis zu 30 % gekürzt werde
(Dispositivziffer 5). Weiter wies die Sozialbehörde A an, sämtliche
Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die
dortigen Termine wahrzunehmen; die Missachtung habe eine Kürzung des GBL um bis
zu 30 % zur Folge (Dispositivziffer 6). Ferner verlängerte die
Sozialbehörde die Kostengutsprache für die Teilnahme von A am Integrationsprogramm
C ab 17. Februar 2020 für einstweilen sechs Monate bis 16. August
2020 mit der Option auf Verlängerung um weitere sechs Monate im Betrag von
Fr. 200.- pro Monat (Dispositivziffer 7). Sodann forderte die
Sozialbehörde A unter Androhung der Kürzung des GBL um bis zu 30 % auf,
regelmässig am Integrationsprogramm C teilzunehmen und sich an die Anweisungen
der Programmverantwortlichen zu halten (Dispositivziffer 8). Schliesslich
verpflichtete sie A, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens und
Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert zu melden, ansonsten der GBL um bis zu
30 % gekürzt werde (Dispositivziffer 9).
B. Mit
Eingabe vom 15. Juli 2020 erhob A Einsprache bei der Sozialbehörde und
beantragte im Wesentlichen, die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der
Verfügung vom 22. Juni 2020 seien aufzuheben, mindestens aber ihrer
persönlichen Situation anzupassen. Daneben ersuchte sie um verstärkte
Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Wohnungs- und Stellensuche. Mit
Beschluss vom 24. August 2020 hiess die Sozialbehörde die Einsprache teilweise
gut (Dispositivziffer 1) und änderte Dispositivziffer 4 der Verfügung
vom 22. Juni 2020 insofern ab, als sie A anwies, sich per sofort um eine
Wohnung mit einem maximalen ortsüblichen Mietzins von Fr. 1'150.-
inklusive Nebenkosten zu bemühen und dem Sozialdienst monatlich unaufgefordert
fünf Wohnungssuchbemühungen inklusive Bewerbungsschreiben, Wohnungsinserate für
ausgeschriebene Wohnungen sowie Kontaktdaten der Vermietungen und allfällige
Absagen einzureichen. Der derzeitige überhöhte Mietzins werde nur noch bis
längstens 31. März 2021 akzeptiert (Dispositivziffer 2a).
Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 änderte die
Sozialbehörde insofern ab, als sie A verpflichtete, sich per sofort intensiv um
eine Arbeitsstelle zu bemühen und dem Sozialdienst mindestens je fünf konkrete
schriftliche Stellenbewerbungen (inklusive Bewerbungsschreiben, Lebenslauf,
Stelleninserat und Absageschreiben) jeweils zum Monatsende unaufgefordert
vorzuweisen. Blindbewerbungen würden nicht akzeptiert bzw. zählten nicht zu den
verlangten Arbeitsbemühungen. Aus den Unterlagen müsse hervorgehen, wann sich A
bei welchem Arbeitgeber für welche Funktion bzw. Tätigkeit beworben habe, wie
der aktuelle Stand der Bewerbung sei und wer für Rückfragen kontaktiert werden
könne (Dispositivziffer 3b). Sodann verpflichtete die Sozialbehörde A,
sich per sofort beim RAV zur Arbeitsvermittlung anzumelden und ihr eine
entsprechende schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, den vereinbarten
Termin für das Erstgespräch und daraufhin jeden folgenden Beratungstermin
wahrzunehmen und den Weisungen des RAV zur Erbringung der persönlichen
Arbeitsbemühungen und den anderen Weisungen Folge zu leisten
(Dispositivziffer 3c). Im Übrigen wies die Sozialbehörde die Einsprache ab
(Dispositivziffer 4). Kosten erhob die Sozialbehörde keine
(Dispositivziffer 5). Einem allfälligen Rekurs gegen den Beschluss vom
24. August 2020 entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer 6).
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 22. September 2020 erhob A Rekurs
beim Bezirksrat Bülach und beantragte, die Sozialbehörde habe sie einstweilen
in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere geeignete Wohnung
gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige Mietzins
auszurichten. Daneben ersuchte sie um bessere Unterstützung seitens der
Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um Aufhebung der Kürzung des
GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags, um Aufhebung jeglicher
Auflagen, die "unnötig" und "nicht nachvollziehbar" seien,
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 25. September
2020.
stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses in Bezug auf
die Kürzung des GBL von A um 15 % für Juli bis September 2020 und die
Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis 31. März 2021 wieder
her. Mit Beschluss vom 11. November 2020 wies der Bezirksrat das Gesuch
von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren ab (Dispositivziffer I). Sodann hob er in teilweiser
Gutheissung des Rekurses die Kürzung gemäss Dispositivziffer 2 letzter
Satz des Beschlusses vom 24. August 2020 auf und änderte die Weisung
gemäss Dispositivziffer 2 wie folgt ab: "Es wird festgehalten, dass A
in einer Wohnung wohnt, welche um Fr. 347.00 über der Mietzinslimite der
Sozialbehörde B für Einpersonenhaushalte liegt. Sie wird aufgefordert, eine
Wohnung zu suchen, deren Mietzins inklusive Nebenkosten die Limite der
Sozialbehörde B nicht überschreitet (Fr. 1'150.00 für einen
Einpersonenhaushalt). Kommt sie dieser Weisung nicht nach, wird ab
1.
April 2021 nur noch die Maximalmiete der Sozialbehörde B in die
Berechnung der Sozialhilfe einbezogen. Bei nachweislich erfolgloser
Wohnungssuche (unaufgefordert, monatlich mindestens 5 schriftliche Nachweise,
wie Mails, Anmeldeformulare, Absagen etc.), kann ausnahmsweise bis auf weiteres
die höhere Miete angerechnet werden. die Wohnungssuche ist jedoch fortzusetzen
und monatlich nachzuweisen, ansonsten wird auf den nächstmöglichen
Kündigungstermin der Mietzins auf die Limite der Sozialbehörde gesetzt."
Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat
(Dispositivziffer II). Aufsichtsrechtliche Anordnungen traf er keine
(Dispositivziffer III). Ebenso wenig erhob er Verfahrenskosten
(Dispositivziffer IV).
III.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel vom
10.
Dezember 2020) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom
11.
November 2020 sei insoweit aufzuheben, als der Bezirksrat mit
Dispositivziffer II den Rekurs abgewiesen hatte bzw. darauf nicht
eingetreten war. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Stadt B
zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Zusprechung einer Parteientschädigung und
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit
Eingabe vom 13. Januar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2021 beantragte die Sozialbehörde die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. A replizierte daraufhin mit Eingabe vom
9.
Februar 2021. Die Sozialbehörde nahm dazu nicht mehr Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen. Sind im Bereich
der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der
Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und
Auflagen angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (statt vieler VGr, 20. Mai
2021, VB.2021.00078, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Umstritten sind
vorliegend die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Kürzung des GBL der
Beschwerdeführerin von Juli bis September 2020 (Fr. 149.55 pro Monat), die
angedrohte Kürzung des im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin
angerechneten Mietzinses (Fr. 347.- pro Monat bzw. hochgerechnet auf zwölf
Monate Fr. 4'164.-), sowie die angedrohten (maximalen) Kürzungen des GBL
der Beschwerdeführerin von 30 % (entsprechend Fr. 299.10 pro Monat)
im Falle des Verstosses gegen Auflagen. Insgesamt liegt der Streitwert damit
unter Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin fällt, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht
ihr rechtliches Gehör verletzt. Einerseits habe sie ihre Eingabe vom
5.
November 2020 nicht mehr berücksichtigt und ihr den Eingang von Akten
nicht angezeigt. Andererseits habe die Vorinstanz ihre Vorbringen, namentlich
in Bezug auf ihre persönliche Situation, nicht ausreichend gewürdigt und sei
sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Ferner erblickt die
Beschwerdeführerin auch eine – von der Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu Unrecht
nicht berücksichtigte – Gehörsverletzung darin, dass die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgrund der Einsprache mit Beschluss vom
24.
August 2020 "verschärft" habe, ohne sie vorher angehört zu
haben.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verpflichtet die Behörde, dass
sie die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; statt
vieler VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00051/56, E. 3; Alain Griffel
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8
N. 33, 35). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann auch
derjenige der Verfahrensbeteiligten, Einsicht in die Akten zu erhalten und zum
Inhalt Stellung zu nehmen. Akteneinsicht wird zwar grundsätzlich nur auf Gesuch
hin gewährt. Unter Umständen trifft die Behörde aber eine Orientierungspflicht
bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins bestimmter Aktenstücke. Dies ist
jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug bzw. dem Vorhandensein dieser
Aktenstücke gerechnet werden musste (statt vieler VGr, 17. Februar 2022,
VB.2021.00072, E. 2.2 f.; Griffel, § 8 N. 8, 16).
2.3
Die Rüge
der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als unberechtigt, als sie geltend
macht, die Vorinstanz habe ihre Eingabe vom 5. November 2020 nicht mehr
berücksichtigt. Diese ging – wie die Beschwerdeführerin richtig vermutet – am
9.
November 2020 bei der Vorinstanz ein und diese setzte sich, wie dem
Beschluss 11. November 2020 an verschiedenen Stellen entnommen werden
kann, damit auch auseinander. Auch im Übrigen ging die Vorinstanz in
rechtsgenügender Weise auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, zumal sie
hinsichtlich deren Verpflichtung, eine günstigere Wohnung suchen zu müssen, zu
Recht auf den Rekurs nicht eintrat und die in diesem Zusammenhang erhobenen
Einwände materiell nicht prüfen musste (unten E. 5). Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt daher nicht vor. Ebenso wenig ist eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin darin zur erblicken, dass ihr die
Vorinstanz den Eingang der von der Beschwerdegegnerin auf telefonische
Aufforderung hin eingereichten Akten nicht anzeigte. Diese Akten betreffen die
Wohnungssuch- und Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin der vergangenen zwei
Jahre. Mit deren Beizug musste die Beschwerdeführerin schon aufgrund ihres
gegen die entsprechenden Auflagen gerichteten Rekurses ohne Weiteres rechnen.
Kommt hinzu, dass es sich hier um Dokumente handelt, deren Inhalt der
Beschwerdeführerin bestens bekannt sein müsste, hat sie doch die Formulare
selbst ausgefüllt und weiss sie über ihre Suchbemühungen am besten Bescheid.
2.4
Aufgrund
ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171 Abs. 3 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]) kann die Neubeurteilungsinstanz
die angefochtene Anordnung auch zum Nachteil der antragsstellenden Person
abändern (reformatio in peius; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG
– Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 9), zumal
sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel – auf
den Sachverhalt im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat und
gar die Rekursinstanz (Bezirksrat) die angefochtene Anordnung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin gestützt auf § 27 VRG abändern kann (vgl. mit Bezug auf
den Rekurs Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4–8; zur
sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung Tobias
Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
5.
A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Ob die Beschwerdegegnerin
die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nur
diese wurde von ihr abgeändert – mit Beschluss vom 24. August 2020
tatsächlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin "verschärfte" (vgl.
dazu unten E. 5), was nach dem Gesagten grundsätzlich zulässig gewesen
wäre, kann ebenso offengelassen werden wie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
in diesem Fall der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör hätte
gewähren müssen. So kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Dies gilt vor
allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (statt vieler VGr, 1. Juli 2021,
VB.2020.00161, E. 2.2, mit Hinweisen; Griffel, § 8 N. 38). Die
Beschwerdeführerin konnte sich mit Rekurs zu den vermeintlich zu ihren
Ungunsten abgeänderten Dispositivziffern äussern und tat dies auch. Die
Vorinstanz ihrerseits verfügte über umfassende Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG) und nahm diese ebenso wahr. Eine allfällige Gehörsverletzung der
Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin wäre somit im Rekursverfahren
geheilt worden.
3.
Die Rechtmässigkeit des von
der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 24. August 2020 angeordneten und
von der Beschwerdeführerin (weiterhin) beanstandeten Entzugs der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu
prüfen, zumal die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die
sanktionsweise Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis
September 2020 und die Befristung der Übernahme des erhöhten Mietzinses bis
31.
März 2021 mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020
wiederherstellte (vorn II.). Zugleich entzog sie mit Beschluss vom
11.
November 2020, womit der Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses endete (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 44), der
Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung, weshalb dieser wiederum von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (§ 55 in Verbindung mit
§ 25 Abs. 1 VRG). Festzuhalten ist jedoch, dass der Einsprache
mangels mit Verfügung vom 22. Juni 2020 angeordneten Entzugs noch
aufschiebende Wirkung zukam und die Beschwerdegegnerin aufgrund dessen die
angeordnete Kürzung des GBL nicht bereits vollziehen durfte bzw. hätte
vollziehen dürfen. Möglich war dies erst mit dem Ergehen des Beschlusses vom
24.
August 2020, welcher die Kürzung bestätigte und dem Rekurs gesamthaft
die aufschiebende Wirkung entzog, allerdings nur so lange, bis die Vorinstanz
die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. In welchem Umfang die
Beschwerdegegnerin die Kürzung bereits (recht- oder unrechtmässig) vollzog,
kann vorliegend offengelassen werden, zumal die angeordnete Kürzung nicht zu beanstanden
ist (unten E. 6) und die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ohnehin
nichts zurückzuerstatten hat (so sinngemäss auch die Vorinstanz).
4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll gemäss § 15 Abs. 1 SHG das soziale
Existenzminimum gewährleisten, welches neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei
begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
4.2
Nach
§ 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss dem auf den 1. April
2020.
in Kraft getretenen § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen
nicht (mehr) selbständig anfechtbar. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist dabei intertemporalrechtlich auf das Datum des
Neubeurteilungsentscheids (vgl. § 170 f. GG) – und nicht auf dasjenige
der der Neubeurteilung unterliegenden Anordnung – abzustellen (VGr,
9.
Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3.4).
4.3
Verstösst
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde, die ihm im Rahmen von § 21 Abs. 1 SHG erteilt
wurden, sind die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen,
als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich
auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der
Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien
sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von
20.
% und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 %
ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8.2).
Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen
Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere
die Schwere der Missachtung der Auflagen, das Verschulden der fehlbaren Person
sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung mitbetroffene Personen, insbesondere
Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien,
Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. 8.2). Eine Kürzung
um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten
zulässig (VGr, 13. August 2021, VB.2020.00815, E. 2.5; Kantonales
Sozialamt Zürich, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3,
28.
September 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
4.4
Das Verwaltungsgericht
ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
5.
5.1
5.1.1
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 11. November 2020, nach
§ 21 Abs. 2 SHG seien Auflagen und Weisungen nicht selbständig
anfechtbar. Soweit sich der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Weisung
richte, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich beim RAV anzumelden, sei
darauf nicht einzutreten (Dispositivziffer 3b des Beschlusses vom
24.
August 2020 bzw. Dispositivziffer 5 der Verfügung vom
22.
Juni 2020). Dasselbe gelte hinsichtlich Dispositivziffer 2 des
Beschlusses vom 24. August 2020, womit der Beschwerdeführerin (erneut) die
– nicht anfechtbare – Weisung erteilt worden sei, sich um eine den kommunalen
Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu bemühen. Im zweiten Satz dieser
Dispositivziffer kündige die Beschwerdegegnerin jedoch an, dass der überhöhte
Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptiert werde. Dass sie
weiterhin die überhöhte Miete anrechne, wenn die Beschwerdeführerin trotz
Bemühungen keine Wohnung finde, erwähne die Beschwerdegegnerin – anders noch
als in Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 – nicht. Da
Dispositiv
die Reduktion der Mietzinskosten demnach "automatisch" ohne einen
weiteren Beschluss erfolgen solle, handle es sich um eine vorweggenommene
Kürzung der Wohnkosten. Davon scheine auch die Beschwerdegegnerin auszugehen,
weise sie doch im Beschluss vom 24. August 2020 darauf hin, dass der
Beschwerdeführerin bereits früher die entsprechende Weisung erteilt worden und
ihr nun lediglich noch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen sei.
Diesbezüglich liege somit ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid vor. Soweit
die Beschwerdeführerin beantrage, die Beschwerdegegnerin habe sie bei der
Stellen- und Wohnungssuche besser zu unterstützen, handle es sich um ein
Begehren um Leistung persönlicher Hilfe im Sinn von §§ 11 ff. SHG.
Diesbezüglich sei kein Rekurs möglich, jedoch könne sie – die Vorinstanz –
soweit erforderlich aufsichtsrechtliche Anordnungen treffen. Auf den Rekurs
einzutreten sei somit in Bezug auf die Kürzung des Wohnungsmietzinses per 1. April
2021 sowie die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für Juli bis
September 2020. Im Übrigen sei auf den Rekurs nicht einzutreten.
5.1.2 Weiter
erwog die Vorinstanz, die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen,
sei mit Verfügung vom 22. Juni 2020 genug präzise formuliert worden,
sodass die Beschwerdeführerin wisse, was von ihr innert welcher Frist verlangt
werde. Mit Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020
werde die Weisung wiederholt. Allerdings wolle die Beschwerdegegnerin den
überhöhten Mietzins nur noch bis längstens 31. März 2021 akzeptieren und
erwähne sie nicht (mehr), dass sie weiterhin den überhöhten Mietzins anrechne,
wenn die Beschwerdeführerin trotz Bemühungen keine Wohnung finden sollte. Die
Beschwerdegegnerin habe damit die Weisung vom 22. Juni 2020 mit ihrem
Einspracheentscheid verschärft und sogleich mit dem Kürzungsentscheid
verbunden. Letzteres sei einerseits deshalb nicht zulässig, weil vor dem
22. Juni 2020 insofern keine korrekten bzw. präzise genug formulierten
Weisungen ergangen seien. Andererseits dürften Weisung und Kürzung nicht im
gleichen Beschluss angeordnet werden. Vielmehr seien diese separat zu verfügen.
Der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August
2020 sei somit zu streichen. In diesem Sinn sei der Rekurs gutzuheissen. Die
Weisung an und für sich könne nicht überprüft werden und bleibe bestehen. Sie
sei mit der korrekten Androhung zu verbinden, wobei der Kündigungstermin vom
31. März 2021 belassen werden könne.
5.2 Was die Beschwerdeführerin mit
Beschwerde geltend macht, vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen.
5.2.1 Mit ihrem
Begehren um Neubeurteilung focht die Beschwerdeführerin ausdrücklich (bzw.
einzig) die Dispositivziffern 3, 4–6 und 8 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 an (vorn I.B.). Mit Rekurs vom
22. September 2020 beantragte sie, die Beschwerdegegnerin habe sie
einstweilen in ihrer gewohnten Umgebung wohnen zu lassen, bis eine andere
geeignete Wohnung gefunden worden sei. Bis dahin sei weiterhin der derzeitige
Mietzins auszurichten. Daneben ersuchte die Beschwerdeführerin um bessere
Unterstützung seitens der Sozialbehörde bei der Stellen- und Wohnungssuche, um
Aufhebung der Kürzung des GBL und um Rückerstattung des entsprechenden Betrags
sowie um Aufhebung jeglicher Auflagen, die "unnötig" und "nicht
nachvollziehbar" seien (vorn II.). Wie vor- und nachstehend dargelegt
wurde bzw. wird (unten E. 6.1), behandelte die Vorinstanz diese Anträge,
wobei sie sich in Bezug auf die Weisungen der Beschwerdegegnerin zu Recht auf
diejenigen beschränkte, welche von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom
24. August 2020 – bestätigt oder in grundsätzlich zulässiger Weise (vorn
E. 2.4) – abgeändert und mit Rekurs tatsächlich auch angefochten wurden
(zum Streitgegenstand allgemein vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
5.2.2 In Bezug
auf die Frage, ob eine Auflage oder Weisung mit kantonalen Rechtsmitteln anfechtbar
ist, ist das Datum des Neubeurteilungsentscheids massgebend (vorn E. 4.2).
Da dieser vorliegend am 24. August 2020 und damit – wie im Übrigen auch
die Verfügung vom 22. Juni 2020 – nach dem 1. April 2020 erging,
durfte die Vorinstanz aufgrund von § 21 Abs. 2 SHG ohne inhaltliche
Prüfung der dagegen vorgetragenen Argumente insoweit auf den Rekurs nicht
eintreten, als die Beschwerdeführerin die verschiedenen Auflagen und Weisungen
der Beschwerdegegnerin anfocht. Diese stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführerin dar (vgl. vorn E. 2.2). Wie das
Verwaltungsgericht schon früher feststellte, kann diese Situation für eine betroffene Person, die sich
gegen eine Weisung wehren will, unbefriedigend sein, muss sie sich doch zuerst
der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen, um die Weisung mit der darauf zu
erfolgenden Kürzung anzufechten, und erhält sie erst mit dem
Rechtsmittelentscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht,
Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung. Daraus
resultiert allerdings kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG). Denn bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels gegen
die Kürzung der Sozialhilfeleistungen würde auch die Kürzung und damit die
finanziellen Nachteile aufgehoben. Dieser (unbefriedigende) Umstand wird vom
Gesetzgeber in Kauf genommen, damit die Verfahren betreffend Weisungen und
Auflagen beschleunigt werden können (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00078,
E. 2.5.2; vgl. auch BGE 146 I 62 E. 5.4.5).
5.2.3
Ob der letzte Satz der Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom
24. August 2020 tatsächlich als vorweggenommene Kürzung der Wohnkosten
verstanden werden musste und insofern ein mit Rekurs anfechtbarer Endentscheid
vorlag, die Beschwerdegegnerin mithin den Mietzins im Unterstützungsbudget
sogleich bzw. ohne weitere Verfügung per 31. März 2021 gekürzt hätte, wenn
die Beschwerdeführerin trotz ausreichender Suchbemühungen keine günstigere Wohnung
gefunden hätte, kann offengelassen werden. Am Umstand, dass die Auflage an und
für sich mit Rekurs nicht anfechtbar war, ändert dies – wie die Vorinstanz
korrekt erwog – nichts. Den vermeintlichen Endentscheid hob die Vorinstanz auf,
indem sie Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 24. August 2020
zugunsten der Beschwerdeführerin entsprechend der "reinen" Auflage
gemäss Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 22. Juni 2020 abänderte,
welche die weitere Anrechnung des überhöhten Mietzinses für den Fall vorsah, dass
die Beschwerdeführerin trotz Erfüllung der Auflage bei der Wohnungssuche
erfolglos bleiben sollte. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch keinen
Nachteil, der zur Anfechtbarkeit der Auflage und damit (bereits jetzt) zur
materiellen Prüfung der von ihr zur Recht- bzw. Verhältnismässigkeit
vorgetragenen Argumente (Gesundheitszustand, familiäre Situation) führen
müsste.
6.
6.1
6.1.1
Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdegegnerin habe die
Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 13. Mai 2019 beim Integrationsprogramm
C angemeldet und aufgefordert, regelmässig daran teilzunehmen. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich intensiv um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen und monatlich mindestens fünf qualifizierte
Stellenbewerbungen vorzulegen. Ungenügende Stellenbewerbungen hätten eine
Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe
Anordnungen der Arbeitslosenberatung des Sozialdienstes zu beachten und die
Termine dort wahrzunehmen. Die Missachtung der Anordnungen und Auflagen der
Arbeitslosenberatung habe eine Kürzung des GBL bis 30 % zur Folge. Die
Weisung, eine Arbeitsstelle zu suchen, sei – so die Vorinstanz – zumutbar. Von
der Beschwerdeführerin seien lediglich fünf Bemühungen pro Monat verlangt
worden, was auch bei den von ihr geltend gemachten erschwerten Bedingungen
machbar sei. Zudem gebe es verschiedene Angebote, wo Unterstützung bei
Bewerbungen geboten werde. Ausserdem führe der Sozialdienst selbst eine
Arbeitslosenberatung, wobei die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei. Sodann sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2018
zunächst am Einsatzplatz der Stadt B beim Mittagstisch D eingesetzt worden und
ab 18. Februar 2019 im Integrationsprogramm C. Schliesslich erhalte die
Beschwerdeführerin offensichtlich auch im privaten Umfeld Hilfe. Damit könne
sie aktiv auf Stellensuche gehen. Solange sie nachweisen könne, dass sie
erfolglos Stellen gesucht habe, werde die wirtschaftliche Hilfe nicht gekürzt.
6.1.2
Die in den Akten vorhandenen Angaben zu den Stellensuchbemühungen der
Beschwerdeführerin betreffend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei
bis Herbst 2019 motiviert gewesen, Stellen zu suchen, und habe regelmässig über
ihre Bemühungen berichtet. Belege habe sie allerdings nur schleppend eingereicht.
Für den November 2019 seien lediglich noch zwei Bemühungen belegt, und am
10. Dezember 2019 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zu einem Termin
erschienen. Weitere Belege betreffend den Winter 2019/20 lägen nicht in den
Akten. Die Beschwerdeführerin habe die Weisung somit bereits vor Beginn der
Corona-Massnahmen des Bundes im März 2020 nicht mehr erfüllt. Es könne daher
offenbleiben, ob sie die Stellensuche während des Lockdowns habe einstellen
dürfen. Die Kürzung des GBL von 15 % für drei Monate erscheine dem nicht
besonders schwerwiegenden Verschulden der Beschwerdeführerin, die zumindest zu
Beginn die Stellensuche motiviert angegangen sei und auch ab April 2020 wieder
weitergeführt habe, angemessen. Eine weitere Verwarnung der Beschwerdeführerin sei
nicht erforderlich gewesen, nachdem ihr bereits zusammen mit der Weisung eine
Kürzung angedroht worden und sie von der Sozialberaterin am 22. August
2019 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie die mangelhaften Bemühungen
melden müsse. Insofern sei der Rekurs somit abzuweisen.
6.2 Die
Beschwerdeführerin vermag auch diese Erwägungen, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen
werden kann, nicht infrage zu stellen. Die zweitweise ungenügenden
Stellensuchbemühungen berechtigten die Beschwerdegegnerin zu einer
sanktionsweisen Kürzung des GBL, deren Umfang nicht als unangemessen bezeichnet
werden kann. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus
in der Lage, die Auflage der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, wie ihre früheren
und mit Ernsthaftigkeit wieder aufgenommenen Stellensuchbemühungen zeigen.
Insofern verfängt denn auch ihre Rüge nicht, die Beschwerdegegnerin unterstütze
sie dabei nicht hinreichend.
7.
7.1 Schliesslich erwog die Vorinstanz, im Rahmen
der persönlichen Hilfe gemäss §§ 11 ff. SHG bestehe kein Anspruch auf
eine ganz bestimmte Hilfeleistung. Ungeachtet dessen habe die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Hilfe geleistet, indem sie sie bei
zwei Arbeitsintegrationsprogrammen eingesetzt und aufgefordert habe, die
Arbeitslosenberatung in Anspruch zu nehmen. Damit besteht keine Veranlassung,
aufsichtsrechtlich weitere Hilfestellungen anzuordnen.
7.2 Auch diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die persönliche Hilfe ist an kein bestimmtes
Verfahren gebunden. Daher erfolgt sie formlos und nicht aufgrund von
schriftlichen Entscheiden der Sozialbehörde. Art und Umfang der Hilfe werden
von der zuständigen Beratungs- und Betreuungsstelle bestimmt (§ 12 Abs. 2 SHG). Demnach besteht nicht zum Vornherein ein Anrecht auf eine
ganz bestimmte Hilfeleistung. Geht es ausschliesslich um persönliche Hilfe, so
kann die Klientschaft nicht beim Bezirksrat rekurrieren, sondern sich höchstens
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren oder allenfalls an die
Ombudsstelle der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt gelangen
(Sozialhilfehandbuch, Kap. 4.1.01, Ziff. 4, 1. März 2021).
Soweit die Beschwerdeführerin rügen wollte, die Vorinstanz hätte
aufsichtsrechtlich tätig werden müssen, ist festzuhalten, dass gegen den
ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde möglich ist, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu
richten ist. Dem Verwaltungsgericht kommen weder gegenüber der
Beschwerdegegnerin noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]).
8.
8.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt
und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin demgegenüber ersuchte um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine
Parteientschädigung in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (statt vieler
VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 3.2; RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass,
von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal der der Beschwerdegegnerin entstandene Aufwand
beschränkt war.
8.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
8.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
8.2.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres
auszugehen. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen erwies sich die Beschwerde
jedoch von Anfang an als aussichtslos im dargelegten Sinn, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.