VB.2020.00878
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00878
28. Januar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22460)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00878
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz) Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt B,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A in C ein
Sturmgewehr und ein Bajonett sicher. Zur Durchführung des
Administrativverfahrens bzw. Prüfung, ob sie A wieder auszuhändigen oder zu
beschlagnahmen und einzuziehen seien, übergab die Kantonspolizei die Waffen dem
Statthalteramt des Bezirks B.
B. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2018 informierte das Statthalteramt A über seine
Absicht, die Waffen zu beschlagnahmen und definitiv einzuziehen, und setzte ihm
Frist bis 31. Juli 2018 an zur Mitteilung, ob er auf die Rückgabe der
Waffen verzichte oder die Wiederaushändigung wünsche. Letzterenfalls würde ein
Administrativverfahren betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung
eingeleitet, anlässlich welchem er – A – zu einer persönlichen Anhörung
vorgeladen würde.
C. Mit
Eingabe vom 30. Juli 2018 bestand A auf der Rückgabe der Waffen. Zudem
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; das
Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen". Mit Verfügung vom
6. September 2018 wies das Statthalteramt dieses Gesuch ab, da der Antrag As
auf Rückgabe der Waffen aussichtslos erscheine.
D. Mit
Eingabe vom 12. Oktober 2018 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Zürich und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2018
habe ihm das Statthalteramt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu
stellen.
E. Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete das Statthalteramt die
Beschlagnahmung und die definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des
Bajonetts an. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.
F. Mit
Eingabe vom 29. November 2018 erhob A erneut Rekurs beim Regierungsrat und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom
18. Oktober 2018 sowie die Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts.
Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte der
Regierungsrat bzw. die Sicherheitsdirektion A auf, einen Prozesskostenvorschuss
von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten
würde.
G. A erhob
daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hatte. A
beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die
Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
H. Mit
Beschluss vom 16. Januar 2019 wies der Regierungsrat den Rekurs vom
12. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Statthalteramts vom
6. September 2018 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er
indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine
Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.
I. Mit
Urteil vom 7. Februar 2019 (Verfahrensnummer VB.2019.00025) hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde As vom 15. Januar 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob
die Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 auf
und wies diese an, vorab das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde
und die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt seien – Frist für die Zahlung
eines Kostenvorschusses anzusetzen. Das Gesuch As um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mangels
Notwendigkeit ab.
J. Mit
Eingabe vom 7. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht auch Beschwerde
gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2019 und beantragte
im Wesentlichen, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Statthalteramts aufzuheben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019
(Verfahrensnummer VB.2019.00155) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht ein. Auf die dagegen von A am 24. Juni 2019
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2019 (Verfahrensnummer 2C_601/2019)
nicht ein.
K. Mit
Beschluss vom 29. Januar 2020 hiess der Regierungsrat den von A am
29. November 2018 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung des
Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt zurück. Die Verfügung vom
18. Oktober 2018 sei sowohl bezüglich der Beschlagnahme als auch der
definitiven Einziehung der Waffen ungenügend begründet. Überdies habe das
Statthalteramt die Anhörung As nachzuholen. Die Verfahrenskosten nahm der
Regierungsrat auf die Staatskasse. Das Gesuch As um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Eine
Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu.
Erwägungen
II.
A. Nach
der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens ersuchte A das Statthalteramt im
Rahmen seiner Anhörung vom 24. Juni 2020 – bzw. mit bei dieser Gelegenheit
abgegebenen Schreiben – erneut um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung "im kausalem Zusammenhang mit der Vorladung vom
24.
Juni 2020 vom Statthalteramt Bezirk B und künftigen Handlungen
vom Statthalteramt Bezirk B gegenüber meiner Person" sowie um
Akteneinsicht "vor der Einvernahme zur Sache". Mit Verfügung vom
30.
Juni 2020 wies das Statthalteramt das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung einerseits
und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit andererseits ab, wobei es die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. In den Erwägungen hielt es fest,
betreffend sein Akteneinsichtsgesuch habe sich A zwecks Terminvereinbarung mit
dem Statthalteramt in Verbindung zu setzen.
B. Mit
Eingabe vom 6. August 2020 erhob A beim Regierungsrat Rekurs gegen die
Verfügung des Statthalteramts vom 30. Juni 2020 und beantragte, das
Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen" und ihm Akteneinsicht zu
gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Statthalteramts.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 wies der Regierungsrat den Rekurs ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er indes wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine Parteientschädigung sprach der
Regierungsrat nicht zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des
Regierungsrats vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben, es sei ihm für das
Administrativverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und
das Statthalteramt sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Daneben
ersuchte A (auch) für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Statthalteramts.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2020 zog das Verwaltungsgericht die
Akten des Statthalteramts und des Regierungsrats bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide des Regierungsrats nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Zum Entscheid berufen ist – vorbehältlich hier nicht
zutreffender Ausnahmen – streitwertunabhängig die Kammer (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und die
Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg entschieden
werden (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020 ist ein selbständig
eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren vor dem
Beschwerdegegner. Der Beschluss des Regierungsrats vom 28. Oktober 2020
gilt damit ebenfalls als Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die
Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn einer Partei in einem
Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, geht die
Rechtsprechung – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – grundsätzlich von einem
nicht wiedergutzumachenden Nachteil aus (Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 93
N. 11; Bertschi, § 19a N. 48). Vorliegend besteht kein
Grund, hiervon abzuweichen. Als
Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könnte
sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich auf eigene Kosten
anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf entsprechenden Beistand
verzichten. Die Beschwerde ist damit zulässig.
1.3
Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.
1.4
Der
Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren.
Materiell entsprechen diese grösstenteils seinem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung
des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 bzw. seinen Anträgen
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren,
auf Akteneinsicht im Administrativverfahren sowie auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und nehmen sie
auf die dabei zu prüfenden Voraussetzungen Bezug (Mittellosigkeit, fehlende
Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit; vgl. unten E. 2). Im Übrigen betreffen
die Feststellungsbegehren die vorinstanzlichen Erwägungen, oder sie enthalten
im Wesentlichen die Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben
sei, namentlich die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm
keine Akteneinsicht gewährt und die Vorinstanz habe sich insofern mit seinem
Rekurs nicht auseinandergesetzt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht
hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren
neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine
eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln
sind, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang
ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26).
Darüber hinausgehend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das
Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft
und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende
Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium
entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die
Rechtsposition der gesuchstellenden Person einzugreifen droht. Je stärker in
einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1), desto
schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um
die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen.
In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem
Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16
N. 80 ff.; statt vieler VGr, 13. November 2019, VB.2019.00238,
E. 2.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, im Administrativverfahren des Beschwerdegegners betreffend
Waffenbeschlagnahmung und -einziehung stelle sich insbesondere die Frage, ob
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Waffenbesitz erfülle, womit ihm
die sichergestellten Waffen wieder ausgehändigt werden könnten, oder ob er
Anlass zur Annahme gebe, sich selbst oder Dritte mit den Waffen zu gefährden,
sodass die Waffen beschlagnahmt und allenfalls definitiv eingezogen werden
müssten. Der Beschwerdeführer sei zwar juristischer Laie und durch das
Administrativverfahren in seinen Interessen berührt. Die sich dabei stellenden
Fragen würden aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht derartige
Schwierigkeiten bereiten, dass die sachliche Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr,
als der Beschwerdegegner den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das
Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Hinzu komme, dass im erstinstanzlichen
Verfahren ein strengerer Massstab in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gelte als im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren. Sodann
spreche bzw. schreibe der Beschwerdeführer gut Deutsch, und er könne sich
schriftlich gut ausdrücken. Seine Eingaben im vorliegenden und in früheren
Rekursverfahren würden zeigen, dass er in der Lage sei, konkrete Anträge zu
stellen und seine Eingaben verständlich und strukturiert zu begründen. Folglich
habe sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne
Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können. Damit sei er den
Anforderungen des Administrativverfahrens betreffend Waffenbeschlagnahmung und
-einziehung gewachsen. Im Ergebnis sei es daher nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen habe.
3.2
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,
zumal er im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente
wiederholt. Wie die verschiedenen Eingaben bzw. Rechtsschriften des
Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und auch das
Verwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens zeigen, ist bzw. war der
Beschwerdeführer stets in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren, obwohl er
als … über keine juristische Ausbildung verfügt und dem vorliegenden Verfahren
angesichts der verschiedenen Zwischen- und Rückweisungsentscheide jedenfalls in
prozessualer Hinsicht im Vergleich mit anderen Verfahren eine erhöhte
Komplexität nicht abzusprechen ist (vgl. vorn I.). Vorliegend kann sodann auch
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00025 vom 7. Februar 2019
betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung verwiesen werden, wo das
Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels
Notwendigkeit abwies. In erstinstanzlichen Verfahren wie das vorliegend infrage
stehende gilt hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gar ein strengerer Massstab. Zu erwähnen ist ferner das
Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00401 vom 28. November 2019
betreffend Sozialhilfe – konkret die Ausstandspflicht eines Ersatzmitglieds des
Bezirksrats –, wonach das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorab mit Zwischenverfügung
– ebenfalls mangels Notwendigkeit abwies. Die Streitgegenstand bildende bzw.
drohende Waffenbeschlagnahmung bzw. -einziehung stellt schliesslich keinen
derart starken Eingriff in die Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines
Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde (vgl. Plüss,
§ 16. N. 85). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist
nicht einzusehen, dass er dadurch vom "gesellschaftlichen und kulturellen
Leben" geradezu ausgeschlossen würde.
3.3
Der
Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Administrativverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen, ist folglich
nicht zu beanstanden. Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen –
Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit – zu prüfen.
3.4
Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
angesichts der vorstehenden Erwägungen selbstredend auch in der Lage erscheint,
von sich aus einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu suchen und zu
mandatieren, weshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz insofern
von Amtes wegen tätig zu werden brauchten (vgl. Plüss, § 16 N. 114).
4.
4.1
In Bezug
auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf
die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020, wonach sich der
Beschwerdeführer zwecks Terminvereinbarung mit dem Beschwerdegegner in
Verbindung zu setzen habe.
4.2
Wie den
Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 um Akteneinsicht "vor der
Einvernahme zur Sache" ersucht. Die für die Verfahrensleitung und
Protokollführung zuständige Person hatte dem Beschwerdeführer daraufhin
erklärt, er könne hierfür einen Termin vereinbaren. Mit Rekurs vom
6.
August 2020 hatte der Beschwerdeführer beantragt, da sich der
Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor
Ort" geweigert habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren, sei der
Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Akten "zuzustellen und zu
übermitteln". Andernfalls seien "sämtliche Aufwendungen vom
Rekursführer, um sein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Rekursgegner in
Anspruch nehmen zu können, vom Rekursgegner bedingungslos zu entschädigen".
Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nun, der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, sämtliche Akten, welche seine Person beträfen, auf Kosten des
Beschwerdegegners per Post ("mittels kantonaler Zustellfiktion") oder
auf elektronischem Weg zuzustellen. Er begründet dies damit, dass der
Beschwerdegegner keinen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch gefällt bzw.
sich geweigert habe, ihm "vor Ort" Akteneinsicht zu gewähren.
4.3
Richtig
ist zwar, dass der Beschwerdegegner keinen formellen Entscheid über das
Akteneinsichtsgesuch fällte. Dem Beschwerdeführer kann aber insofern nicht
beigepflichtet werden, als er von einer Ablehnung des Gesuchs seitens des
Beschwerdegegners spricht. Vielmehr erklärte ihm dieser wie erwähnt anlässlich
der Anhörung, er habe diesbezüglich einen Termin zu vereinbaren (entsprechend
denn auch E. 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020).
Der Beschwerdegegner ist damit durchaus gewillt, dem Beschwerdeführer
Akteneinsicht zu gewähren, weshalb es denn auch nicht angezeigt war, darüber
einen formellen (ablehnenden) Entscheid zu fällen. Dies gilt mindestens
insofern, als dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Räumlichkeiten des
Beschwerdegegners zu ermöglichen ist. Weshalb dieser dem Beschwerdeführer nicht
gerade im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor Ort"
Akteneinsicht gewährte, ist zwar nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands,
dass der Beschwerdeführer das Gesuch (erst) zu Beginn der Anhörung gestellt
hatte und Behörden sowie Gerichte üblicherweise nicht "ad hoc"
Einsicht in die Akten gewähren können, weil die Einsichtnahme in der Regel
gewisser organisatorischer Vorkehren bedarf, erscheint dies jedoch
nachvollziehbar.
4.4
Nach
Vereinbarung eines Termins wird der Beschwerdeführer somit beim Beschwerdegegner
Einsicht in die Akten nehmen können. Soweit er der Ansicht ist, nach der
(vermeintlichen) Verweigerung "vor Ort" müsse ihm der
Beschwerdegegner die Akten nun per Post oder elektronisch zur Einsicht
zustellen, ist ihm nicht zu folgen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet
lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht,
die Akten nach Hause zu nehmen, besteht demgegenüber nicht. Ferner kennt das
zürcherische Recht keine Regelung, wonach die Behörde die Aktenstücke auf
elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen kann (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 8 N. 17 f.). Daran vermag das Vorbringen des
Beschwerdeführers, als Sozialhilfebezüger nur über wenig Geld zu verfügen,
weshalb die Reisekosten für ihn eine starke finanzielle Belastung darstellen
würden, nichts zu ändern, zumal sich die Ticketpreise für die Benützung des
öffentlichen
Verkehrs zwischen E und B in Grenzen halten (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html)
und die Retournierung der Akten auf dem Postweg den Beschwerdeführer wohl etwa
gleich teuer zu stehen käme. Der Beschwerdegegner muss für diese Kosten nicht
aufkommen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist (oben E. 1.4). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm
mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersuchte
zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren und damit implizit auch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Diese Gesuche sind indes wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, brachte der Beschwerdeführer mit
Beschwerde doch nichts (Neues) vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage
gestellt hätte. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch im vorliegenden
Verfahren in der Lage, seine Interessen selber zu wahren.
6.
Das vorliegende Urteil stellt seinerseits einen
Zwischenentscheid dar, der nur unter den bereits wiedergegebenen
Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann (vorn E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
6.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …