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Entscheid

VB.2020.00878

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00878

28. Januar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22460)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00878

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz) Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt B,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung

(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am

24. Mai 2018 stellte die Kantonspolizei Zürich am Wohnort von A in C ein

Sturmgewehr und ein Bajonett sicher. Zur Durchführung des

Administrativverfahrens bzw. Prüfung, ob sie A wieder auszuhändigen oder zu

beschlagnahmen und einzuziehen seien, übergab die Kantonspolizei die Waffen dem

Statthalteramt des Bezirks B.

B. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2018 informierte das Statthalteramt A über seine

Absicht, die Waffen zu beschlagnahmen und definitiv einzuziehen, und setzte ihm

Frist bis 31. Juli 2018 an zur Mitteilung, ob er auf die Rückgabe der

Waffen verzichte oder die Wiederaushändigung wünsche. Letzterenfalls würde ein

Administrativverfahren betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung

eingeleitet, anlässlich welchem er – A – zu einer persönlichen Anhörung

vorgeladen würde.

C. Mit

Eingabe vom 30. Juli 2018 bestand A auf der Rückgabe der Waffen. Zudem

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; das

Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen". Mit Verfügung vom

6. September 2018 wies das Statthalteramt dieses Gesuch ab, da der Antrag As

auf Rückgabe der Waffen aussichtslos erscheine.

D. Mit

Eingabe vom 12. Oktober 2018 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons

Zürich und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 6. September 2018

habe ihm das Statthalteramt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu

stellen.

E. Mit

Verfügung vom 18. Oktober 2018 ordnete das Statthalteramt die

Beschlagnahmung und die definitive Einziehung des Sturmgewehrs und des

Bajonetts an. Die Verfahrenskosten auferlegte es A.

F. Mit

Eingabe vom 29. November 2018 erhob A erneut Rekurs beim Regierungsrat und

beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom

18. Oktober 2018 sowie die Herausgabe des Sturmgewehrs und des Bajonetts.

Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 forderte der

Regierungsrat bzw. die Sicherheitsdirektion A auf, einen Prozesskostenvorschuss

von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten

würde.

G. A erhob

daraufhin am 15. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. Dezember 2018, wobei das Obergericht des Kantons Zürich die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hatte. A

beantragte neben anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die

Sicherheitsdirektion habe von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

H. Mit

Beschluss vom 16. Januar 2019 wies der Regierungsrat den Rekurs vom

12. Oktober 2018 gegen die Verfügung des Statthalteramts vom

6. September 2018 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er

indes wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine

Parteientschädigung sprach der Regierungsrat nicht zu.

I. Mit

Urteil vom 7. Februar 2019 (Verfahrensnummer VB.2019.00025) hiess das Verwaltungsgericht

die Beschwerde As vom 15. Januar 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob

die Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. Dezember 2018 auf

und wies diese an, vorab das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde

und die Voraussetzungen hierfür weiterhin erfüllt seien – Frist für die Zahlung

eines Kostenvorschusses anzusetzen. Das Gesuch As um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht mangels

Notwendigkeit ab.

J. Mit

Eingabe vom 7. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht auch Beschwerde

gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2019 und beantragte

im Wesentlichen, dieser sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Statthalteramts aufzuheben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019

(Verfahrensnummer VB.2019.00155) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde

wegen Verspätung nicht ein. Auf die dagegen von A am 24. Juni 2019

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2019 (Verfahrensnummer 2C_601/2019)

nicht ein.

K. Mit

Beschluss vom 29. Januar 2020 hiess der Regierungsrat den von A am

29. November 2018 erhobenen Rekurs teilweise gut, hob die Verfügung des

Statthalteramts vom 18. Oktober 2018 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen zum Neuentscheid an das Statthalteramt zurück. Die Verfügung vom

18. Oktober 2018 sei sowohl bezüglich der Beschlagnahme als auch der

definitiven Einziehung der Waffen ungenügend begründet. Überdies habe das

Statthalteramt die Anhörung As nachzuholen. Die Verfahrenskosten nahm der

Regierungsrat auf die Staatskasse. Das Gesuch As um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Eine

Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu.

Erwägungen

II.

A. Nach

der Wiederaufnahme des Administrativverfahrens ersuchte A das Statthalteramt im

Rahmen seiner Anhörung vom 24. Juni 2020 – bzw. mit bei dieser Gelegenheit

abgegebenen Schreiben – erneut um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung "im kausalem Zusammenhang mit der Vorladung vom

24.

Juni 2020 vom Statthalteramt Bezirk B und künftigen Handlungen

vom Statthalteramt Bezirk B gegenüber meiner Person" sowie um

Akteneinsicht "vor der Einvernahme zur Sache". Mit Verfügung vom

30.

Juni 2020 wies das Statthalteramt das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung einerseits

und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit andererseits ab, wobei es die

Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. In den Erwägungen hielt es fest,

betreffend sein Akteneinsichtsgesuch habe sich A zwecks Terminvereinbarung mit

dem Statthalteramt in Verbindung zu setzen.

B. Mit

Eingabe vom 6. August 2020 erhob A beim Regierungsrat Rekurs gegen die

Verfügung des Statthalteramts vom 30. Juni 2020 und beantragte, das

Statthalteramt habe ihm für das Administrativverfahren einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand "zur Verfügung zu stellen" und ihm Akteneinsicht zu

gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Statthalteramts.

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 wies der Regierungsrat den Rekurs ab

und auferlegte A die Verfahrenskosten, welche er indes wegen offensichtlicher

Uneinbringlichkeit umgehend abschrieb. Eine Parteientschädigung sprach der

Regierungsrat nicht zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des

Regierungsrats vom 28. Oktober 2020 sei aufzuheben, es sei ihm für das

Administrativverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und

das Statthalteramt sei zu verpflichten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Daneben

ersuchte A (auch) für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Statthalteramts.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2020 zog das Verwaltungsgericht die

Akten des Statthalteramts und des Regierungsrats bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide des Regierungsrats nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Zum Entscheid berufen ist – vorbehältlich hier nicht

zutreffender Ausnahmen – streitwertunabhängig die Kammer (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und die

Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg entschieden

werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020 ist ein selbständig

eröffneter Zwischenentscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren vor dem

Beschwerdegegner. Der Beschluss des Regierungsrats vom 28. Oktober 2020

gilt damit ebenfalls als Zwischenentscheid (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 32). Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die

Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor-

und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Wenn einer Partei in einem

Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, geht die

Rechtsprechung – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – grundsätzlich von einem

nicht wiedergutzumachenden Nachteil aus (Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A., 2018, Art. 93

N. 11; Bertschi, § 19a N. 48). Vorliegend besteht kein

Grund, hiervon abzuweichen. Als

Folge der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung könnte

sich der Beschwerdeführer im Administrativverfahren lediglich auf eigene Kosten

anwaltlich vertreten lassen oder er müsste auf entsprechenden Beistand

verzichten. Die Beschwerde ist damit zulässig.

1.3

Auf die

Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

1.4

Der

Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde zahlreiche Feststellungsbegehren.

Materiell entsprechen diese grösstenteils seinem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung

des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Oktober 2020 bzw. seinen Anträgen

auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Administrativverfahren,

auf Akteneinsicht im Administrativverfahren sowie auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren und nehmen sie

auf die dabei zu prüfenden Voraussetzungen Bezug (Mittellosigkeit, fehlende

Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit; vgl. unten E. 2). Im Übrigen betreffen

die Feststellungsbegehren die vorinstanzlichen Erwägungen, oder sie enthalten

im Wesentlichen die Begründung, weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben

sei, namentlich die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihm

keine Akteneinsicht gewährt und die Vorinstanz habe sich insofern mit seinem

Rekurs nicht auseinandergesetzt. Aus der Beschwerdeschrift geht jedoch nicht

hervor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern den Feststellungsbegehren

neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine

eigenständige Bedeutung zukäme, weshalb sie vorliegend nur insofern zu behandeln

sind, als deren Inhalt auch für die Beurteilung des (Haupt-)Antrags von Belang

ist (vgl. Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 26).

Darüber hinausgehend wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das

Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft

und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die gesuchstellende

Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Das zweite Kriterium

entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der gesuchstellenden Person einzugreifen droht. Je stärker in

einem Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. § 7 Abs. 1), desto

schwieriger muss der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um

die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen.

In einem erstinstanzlichen Verfahren gilt deshalb in Bezug auf die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem

Rekurs- oder Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16

N. 80 ff.; statt vieler VGr, 13. November 2019, VB.2019.00238,

E. 2.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, im Administrativverfahren des Beschwerdegegners betreffend

Waffenbeschlagnahmung und -einziehung stelle sich insbesondere die Frage, ob

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zum Waffenbesitz erfülle, womit ihm

die sichergestellten Waffen wieder ausgehändigt werden könnten, oder ob er

Anlass zur Annahme gebe, sich selbst oder Dritte mit den Waffen zu gefährden,

sodass die Waffen beschlagnahmt und allenfalls definitiv eingezogen werden

müssten. Der Beschwerdeführer sei zwar juristischer Laie und durch das

Administrativverfahren in seinen Interessen berührt. Die sich dabei stellenden

Fragen würden aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht derartige

Schwierigkeiten bereiten, dass die sachliche Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen gewesen wäre. Dies gelte umso mehr,

als der Beschwerdegegner den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und das

Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Hinzu komme, dass im erstinstanzlichen

Verfahren ein strengerer Massstab in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gelte als im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren. Sodann

spreche bzw. schreibe der Beschwerdeführer gut Deutsch, und er könne sich

schriftlich gut ausdrücken. Seine Eingaben im vorliegenden und in früheren

Rekursverfahren würden zeigen, dass er in der Lage sei, konkrete Anträge zu

stellen und seine Eingaben verständlich und strukturiert zu begründen. Folglich

habe sich der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren auch ohne

Rechtsvertretung in zureichender Weise beteiligen können. Damit sei er den

Anforderungen des Administrativverfahrens betreffend Waffenbeschlagnahmung und

-einziehung gewachsen. Im Ergebnis sei es daher nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abgewiesen habe.

3.2

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,

zumal er im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente

wiederholt. Wie die verschiedenen Eingaben bzw. Rechtsschriften des

Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und auch das

Verwaltungsgericht im Verlauf des Verfahrens zeigen, ist bzw. war der

Beschwerdeführer stets in der Lage, seine Rechte selbst zu wahren, obwohl er

als … über keine juristische Ausbildung verfügt und dem vorliegenden Verfahren

angesichts der verschiedenen Zwischen- und Rückweisungsentscheide jedenfalls in

prozessualer Hinsicht im Vergleich mit anderen Verfahren eine erhöhte

Komplexität nicht abzusprechen ist (vgl. vorn I.). Vorliegend kann sodann auch

auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00025 vom 7. Februar 2019

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung verwiesen werden, wo das

Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels

Notwendigkeit abwies. In erstinstanzlichen Verfahren wie das vorliegend infrage

stehende gilt hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung gar ein strengerer Massstab. Zu erwähnen ist ferner das

Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2019.00401 vom 28. November 2019

betreffend Sozialhilfe – konkret die Ausstandspflicht eines Ersatzmitglieds des

Bezirksrats –, wonach das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – vorab mit Zwischenverfügung

– ebenfalls mangels Notwendigkeit abwies. Die Streitgegenstand bildende bzw.

drohende Waffenbeschlagnahmung bzw. -einziehung stellt schliesslich keinen

derart starken Eingriff in die Rechtsposition dar, welcher die Bestellung eines

Rechtsvertreters grundsätzlich gebieten würde (vgl. Plüss,

§ 16. N. 85). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist

nicht einzusehen, dass er dadurch vom "gesellschaftlichen und kulturellen

Leben" geradezu ausgeschlossen würde.

3.3

Der

Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Administrativverfahren zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen, ist folglich

nicht zu beanstanden. Damit erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen –

Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit – zu prüfen.

3.4

Der

Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer

angesichts der vorstehenden Erwägungen selbstredend auch in der Lage erscheint,

von sich aus einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu suchen und zu

mandatieren, weshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz insofern

von Amtes wegen tätig zu werden brauchten (vgl. Plüss, § 16 N. 114).

4.

4.1

In Bezug

auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf

die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020, wonach sich der

Beschwerdeführer zwecks Terminvereinbarung mit dem Beschwerdegegner in

Verbindung zu setzen habe.

4.2

Wie den

Akten zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner

anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 um Akteneinsicht "vor der

Einvernahme zur Sache" ersucht. Die für die Verfahrensleitung und

Protokollführung zuständige Person hatte dem Beschwerdeführer daraufhin

erklärt, er könne hierfür einen Termin vereinbaren. Mit Rekurs vom

6.

August 2020 hatte der Beschwerdeführer beantragt, da sich der

Beschwerdegegner anlässlich der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor

Ort" geweigert habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren, sei der

Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die Akten "zuzustellen und zu

übermitteln". Andernfalls seien "sämtliche Aufwendungen vom

Rekursführer, um sein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber dem Rekursgegner in

Anspruch nehmen zu können, vom Rekursgegner bedingungslos zu entschädigen".

Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer nun, der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, sämtliche Akten, welche seine Person beträfen, auf Kosten des

Beschwerdegegners per Post ("mittels kantonaler Zustellfiktion") oder

auf elektronischem Weg zuzustellen. Er begründet dies damit, dass der

Beschwerdegegner keinen Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch gefällt bzw.

sich geweigert habe, ihm "vor Ort" Akteneinsicht zu gewähren.

4.3

Richtig

ist zwar, dass der Beschwerdegegner keinen formellen Entscheid über das

Akteneinsichtsgesuch fällte. Dem Beschwerdeführer kann aber insofern nicht

beigepflichtet werden, als er von einer Ablehnung des Gesuchs seitens des

Beschwerdegegners spricht. Vielmehr erklärte ihm dieser wie erwähnt anlässlich

der Anhörung, er habe diesbezüglich einen Termin zu vereinbaren (entsprechend

denn auch E. 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2020).

Der Beschwerdegegner ist damit durchaus gewillt, dem Beschwerdeführer

Akteneinsicht zu gewähren, weshalb es denn auch nicht angezeigt war, darüber

einen formellen (ablehnenden) Entscheid zu fällen. Dies gilt mindestens

insofern, als dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Räumlichkeiten des

Beschwerdegegners zu ermöglichen ist. Weshalb dieser dem Beschwerdeführer nicht

gerade im Rahmen der Anhörung vom 24. Juni 2020 bzw. "vor Ort"

Akteneinsicht gewährte, ist zwar nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands,

dass der Beschwerdeführer das Gesuch (erst) zu Beginn der Anhörung gestellt

hatte und Behörden sowie Gerichte üblicherweise nicht "ad hoc"

Einsicht in die Akten gewähren können, weil die Einsichtnahme in der Regel

gewisser organisatorischer Vorkehren bedarf, erscheint dies jedoch

nachvollziehbar.

4.4

Nach

Vereinbarung eines Termins wird der Beschwerdeführer somit beim Beschwerdegegner

Einsicht in die Akten nehmen können. Soweit er der Ansicht ist, nach der

(vermeintlichen) Verweigerung "vor Ort" müsse ihm der

Beschwerdegegner die Akten nun per Post oder elektronisch zur Einsicht

zustellen, ist ihm nicht zu folgen. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet

lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht,

die Akten nach Hause zu nehmen, besteht demgegenüber nicht. Ferner kennt das

zürcherische Recht keine Regelung, wonach die Behörde die Aktenstücke auf

elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen kann (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 8 N. 17 f.). Daran vermag das Vorbringen des

Beschwerdeführers, als Sozialhilfebezüger nur über wenig Geld zu verfügen,

weshalb die Reisekosten für ihn eine starke finanzielle Belastung darstellen

würden, nichts zu ändern, zumal sich die Ticketpreise für die Benützung des

öffentlichen

Verkehrs zwischen E und B in Grenzen halten (vgl. https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html)

und die Retournierung der Akten auf dem Postweg den Beschwerdeführer wohl etwa

gleich teuer zu stehen käme. Der Beschwerdegegner muss für diese Kosten nicht

aufkommen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist (oben E. 1.4). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ersuchte

zwar um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren und damit implizit auch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Diese Gesuche sind indes wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen, brachte der Beschwerdeführer mit

Beschwerde doch nichts (Neues) vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen infrage

gestellt hätte. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch im vorliegenden

Verfahren in der Lage, seine Interessen selber zu wahren.

6.

Das vorliegende Urteil stellt seinerseits einen

Zwischenentscheid dar, der nur unter den bereits wiedergegebenen

Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden kann (vorn E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …