VB.2020.00879
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00879
4. März 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22556)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00879
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas
Alig.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, Departement Finanzen
vertreten durch
Stadt Winterthur,
Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen, RA B
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 25. Juni
2020 eröffnete die Stadt Winterthur ein offenes Submissionsverfahren zur
Beschaffung einer Identity-und-Access-Management(IAM)-Lösung: Softwarelösung
und Integrationspartner für Aufbau, Weiterentwicklung und Betrieb des internen
und externen Identitäts- und Access-Managements für die Stadtverwaltung
Winterthur. Innert der Eingabefrist gingen sieben Angebote mit Offertsummen
zwischen Fr. 499'888.- und Fr. 1'436'638.- (jeweils netto, exkl.
MWST) ein. Am 24. November 2020 verfügte die Vergabestelle den Ausschluss der Anbieterin A AG, wegen Nichterfüllens der
Teilnahmevoraussetzung im Bereich Datenschutz und Datensicherheit,
Nichterfüllens des Eignungskriteriums Referenzen sowie wegen eines
unvollständigen Leistungsangebots und eines damit zusammenhängenden sehr tiefen
Preisangebots.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die ausgeschlossene A AG mit Eingabe
vom 9. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der
Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Verfügung und die Zulassung der
Beschwerdeführerin im Submissionsverfahren. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben, die Beschwerdegegnerin zu einer rechtskonformen erneuten Submission
zu verpflichten und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Subeventualiter sei bei bereits geschlossenem Vertrag die
Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus dem
Submissionsverfahren festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte die A AG,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit
Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 beantragte die Stadt Winterthur unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, es sei der
Ausschluss der A AG aus dem
Submissionsverfahren gerichtlich zu bestätigen. Es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde und es sei dem Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.
Mit Sendung vom 21. Januar
2021.
versuchte das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführerin die
Beschwerdeantwort der Vorinstanz zur Kenntnis und zur fristgebundenen
Stellungnahme zukommen zu lassen.
Diese Gerichtsurkunde wurde nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" am 3. Februar 2021 retourniert.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide
kantonaler und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBI 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September
2003.
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Da die Beschwerdeführerin als Initiantin des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit der Zustellung der Beschwerdeantwort rechnen musste,
jedoch die eingeschriebene Sendung innert der Abholfrist nicht abholte, gilt
die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion). Die Vornahme einer zweiten
Zustellung erübrigt sich in einem solchen Fall (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 10 Ziff. 86 ff., insb. 96).
3.
3.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen Entscheide in
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der
Parteivorbringen zu prüfen (BGE 141 II 14 E. 4.9).
3.2
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Ausschluss ihres Angebots aus dem
Verfahren. Würde sie mit ihren Rügen durchdringen und zur Teilnahme am
Verfahren zugelassen, so hätte sie grundsätzlich wiederum eine realistische
Chance auf den Zuschlag, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist.
4.
4.1
Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht
mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch
die Vergabestelle festgelegten Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei Unvollständigkeit des Angebots (lit. b) bzw. bei
Nichterfüllung der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise
(lit. c). Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der
Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger
Massstab anzulegen. Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann
adäquat, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten
Formalismus gilt es zu vermeiden (vgl. VGr, 28. September 2011,
VB.2011.00316, E. 5.1.1, mit weiteren Hinweisen).
4.2
In den allgemeinen
Submissionsbedingungen wird vorliegend in Ziffer 9 festgehalten, dass die
folgenden Teilnahmevoraussetzungen, Eignungskriterien und minimalen Produkte
und/oder Dienstleistungsanforderungen Muss-Kriterien seien. Werde ein Kriterium
davon nicht erfüllt, gehe die Vergabestelle von einem unvollständigen Angebot
aus, welches vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werde. Dieselbe Information
findet sich auf den einzelnen, von den Bewerbern auszufüllenden Beilagen.
4.3
Die
Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, die an die Anbietenden
gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten
Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a
= RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden; Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
3.
A., Zürich etc. 2013, Rz. 555). Die Vergabebehörde legt die für
die jeweilige Beschaffung erforderlichen Eignungskriterien im Hinblick auf
deren Besonderheiten fest, bestimmt die zu erbringenden Nachweise und gibt
diese in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. § 22 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Eignungskriterien sind so auszulegen und
anzuwenden, wie sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden
konnten und mussten. Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle bzw. der dort
tätigen Personen kommt es nicht an. Doch verfügt die Vergabestelle bei der
Formulierung und Anwendung der Eignungskriterien über einen grossen
Beurteilungsspielraum, in den das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht, nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen
eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 1 und 2 VRG;
VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Eignungskriterien müssen vor dem Vergabeentscheid von
der Auftraggeberin überprüft werden können, was insbesondere ausschliesst, dass
wesentliche Elemente für die Ausführung des Auftrags vom Zuschlagsempfänger
erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben werden (BGE 145 II 249 [= Pra 109/2020
Nr. 46] E. 3.3; vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.2).
5.
5.1
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen waren zwei Referenzen von vergleichbaren Projekten in
der "DACH-Region" verlangt. Die Referenzen durften nicht älter als
fünf Jahre sein.
5.1.1
Die Beschwerdeführerin moniert, dass sämtliche Angaben zu den
Referenzurkunden gemäss den Submissionsunterlagen beschrieben worden seien. Die
Referenzobjekte seien detailliert offengelegt worden. Die Beschwerdegegnerin
habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
Indes beanstandete die
Beschwerdegegnerin nicht formale Mängel bzw. ungenügende Angaben zu den
Referenzobjekten, sondern die fehlende materielle Gleichwertigkeit eines
Referenzprojekts mit dem ausgeschriebenen Projekt. Die Beschwerdegegnerin führt
in ihrer Beschwerdeantwort überzeugend aus, dass es zumindest bei einer der
zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzen – nämlich bei jener
betreffend die Stadt C – nicht um ein Projekt mit vergleichbarer Komplexität
und Grösse gehe. Es handle sich beim Referenzprojekt um eine einfache
Authentifizierung der Daten (Nachweis der eigenen Identität als berechtigter
Benutzer von Daten) für zwei angehängte Systeme. Verschiedene Leistungen
die für die vorliegende Vergabe relevant seien, seien im erwähnten
Referenzprojekt erst angeplant. Gemäss Lastenheft gebe es in Winterthur mehrere
hundert Fachanwendungen. Ein zentraler Bereich seien die Prozesse der
Mitarbeiterverwaltung, die im Referenzprojekt vollkommen fehlen würden. Die
Komplexität der Mitarbeiterverwaltung bestehe insbesondere auch darin, dass
verschiedene Verwaltungseinheiten die Berechtigungen in ihrem Bereich selbst
bearbeiten könnten. Im Wesentlichen hatte die Beschwerdegegnerin diese
Argumentation schon im Rahmen der Ausschlussbegründung vertreten.
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin infrage stellt. Sie behauptet nicht, dass es im
Referenzprojekt einen Mitarbeiter-Prozess
"Eintritt-Mutation-Austritt" gebe oder dass im Bereich
Mitarbeiterverwaltung auch nur annähernd ähnlich viele Fachanwendungen an die
Basisinfrastruktur angehängt seien wie dies im ausgeschriebenen Projekt gemäss
dem Lastenheft erforderlich wäre. In der Tat ist davon auszugehen, dass beim
Referenzobjekt viele Projekte erst in Planung sind; in der Referenz selbst ist
etwa davon die Rede, dass "+ 50 weitere Anwendung in der Pipeline"
seien, während es zur Anzahl Identitäten heisst: "Ca. 5'000, Wachstum auf
1'000'000". Inwiefern das Referenzprojekt im massgeblichen Zeitpunkt der
Offerteingabe mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich Komplexität und
Grösse vergleichbar sein soll, ergibt sich aus den Erläuterungen der
Beschwerdeführerin schlicht nicht.
Demgemäss lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, die
genannte Referenz als nicht vergleichbar zu erachten.
5.1.2
Schliesslich muss die Verhältnismässigkeit des Verfahrensausschlusses
berücksichtigt werden: Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf eine
Anbieterin nicht ausgeschlossen werden. Vorbehalten sind somit Fälle, in denen
die Abweichungen von der Ausschreibung geringfügig sind und schliesslich Fälle,
wo die amtlichen Vorgaben ihrerseits schwere Mängel enthalten (VGr, 24. Mai
2018, VB.2018.00184, E. 3.1). Bei der Beurteilung der Ausschlussmängel ist
wie oben erwähnt (E. 3.1) im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote
und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 1 Abs. 3 lit. b IVöB)
ein strenger Massstab anzulegen. Bei der Nennung von Referenzprojekten handelt
es sich nicht bloss um untergeordnete Angaben wie etwa eine fehlende separate
Unterzeichnung (vgl. VGr, 4. Januar 2017, VB.2016.00761, E. 2),
sondern um eine projektbezogene Zusammenstellung von Objekten und Personen.
Erfüllen Referenzen die Anforderungen nicht, liegt kein kleiner, rein formeller
Mangel vor, welcher ohne Weiteres nachträglich behoben werden darf. Demzufolge
erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als
verhältnismässig.
5.2
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen war sodann als Teilnahmevoraussetzung statuiert, dass
die Anbieterfirma bestätigt, im Bereich des Datenschutzes und der
Datensicherheit entsprechend zertifiziert zu sein (Bsp. ISO-Zertifizierung und
gleichwertig) und in regelmässigen zeitlichen Abständen auditiert zu werden.
Die Vergabestelle könne entsprechende Nachweise verlangen. Weiter war rot und
kursiv vermerkt, dass das Dokument zur Zertifizierung beizulegen sei.
5.2.1
Die Frage der Zertifizierung im Bereich des Datenschutzes und der
Datensicherheit betrifft im vorliegenden Fall – in dem es um die Zertifizierung
des Unternehmens und nicht um jene ihres Produktes geht – direkt die Eignung
des Anbieters (vgl. Galli et. al., Rz. 582; vgl. auch Rz. 561, 600).
Es handelt sich hier nicht um ein von den Eignungskriterien zu unterscheidendes
Musskriterium (dazu VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00148, E. 3.3; vgl. Galli
et al., Rz. 561).
Die entsprechende Anforderung muss zum Zeitpunkt der
Offerteingabe erfüllt sein (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.4;
vgl. E. 4.3).
5.2.2
Dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung einer ISO-Zertifizierung oder
einer ähnlichen Zertifizierung im Zeitpunkt der Offerteingabe nicht erfüllte,
ist unbestritten. Ein Dokument zur Zertifizierung konnte sie nicht einreichen,
sondern bloss ein eigenes Dokument mit der Behauptung, dass sie bereits ISO-27001-konform
sei und sich in einem Zertifizierungsverfahren zur Erreichung der ISO-27001-Zertifizierung
befinde. Die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei
materiell bereits ISO/IEC-27001-konform bzw. erfülle die Anforderungen an
Datenschutz und Datensicherheit, ist nur schon unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten unbehelflich. Da kein Zertifizierungsdokument
eingereicht werden konnte und auch kein regelmässig stattfindendes Audit
behauptet wird, ist die Teilnahmevoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Auch
der Verweis auf langjährige Kundenbeziehungen in datensicherheitssensiblen
Bereichen reicht nicht aus.
Das Eignungskriterium der
ISO-Zertifizierung ist für die zur Diskussion stehende Vergabe nicht sachfremd
und daher zulässig (vgl. zu Zertifizierungen als Eignungskriterium auch VGr, 17. November
2016, VB.2016.00481, E. 3; 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 4 f.;
5.
Dezember 2013, VB.2013.00656, E. 3). Es handelte sich nicht um
einen geringfügigen Mangel, dessen Behebung problemlos möglich gewesen und
aufgrund dessen ein Ausschluss unverhältnismässig gewesen wäre. Das Angebot der
Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unvollständig und erfüllt die
Anforderungen nicht, was zum Ausschluss nach § 4a Abs. 1 lit. b
bzw. lit. c IVöB-BeitrittsG führt.
5.3
Ob ein
Ausschluss der Beschwerdeführerin auch aus den weiteren von der Vergabestelle
geltend gemachten Gründen zulässig gewesen wäre, muss im vorliegenden Verfahren
nicht im Einzelnen geprüft werden. Sodann ist eine Verletzung
submissionsrechtlicher Vorschriften, welche aufgrund ihrer Tragweite zur
Wiederholung des gesamten Verfahrens führen müsste, nicht ersichtlich.
Daraus, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie
habe zum Leistungsumfang eigene Annahmen machen und Abgrenzungen vornehmen
müssen, lässt sich nicht darauf schliessen, dass eine ungenügende Submission
vorlag. Die Vorgaben im Lastenheft waren genügend klar und präzise. Aus dem den
Ausschreibungsunterlagen beigelegten Werkvertragsentwurf war denn auch klar,
dass – soweit Mitwirkungshandlungen der Leistungsbezügerin überhaupt notwendig
gewesen wären – "sämtliche notwendigen, meist von der Leistungserbringerin
zu nennenden und von der Leistungsbezügerin zu prüfenden Mitwirkungshandlungen"
von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu nennen waren.
Festzuhalten ist zudem, dass es – entgegen der
Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin zur
Einreichung von Fragen bis am 3. Juli 2020 nur eine – vom Zeitpunkt der
Publikation auf simap am 25. Juni 2020 an gerechnete – Frist von acht
Tagen ansetzte. Innert dieser Frist gingen denn auch 119 Fragen ein.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vergabebehörde
die Eignung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverletzung verneinen durfte. Es
besteht daher kein Anlass für die beantragte Aufhebung der Ausschlussverfügung
sowie für die eventualiterweise beantragte Wiederholung des
Submissionsverfahrens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem
Ergebnis wird das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens keine Entschädigung zu. Weder
ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren, noch ist der Beschwerdegegnerin ein
besonderer Verfahrensaufwand entstanden (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), zumal nur ein Schriftenwechsel stattfand.
9.
Der Auftragswert übersteigt den für das Einladungsverfahren
massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 52
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des
Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB] vom 21. Juni
2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …