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Entscheid

VB.2020.00881

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00881

4. Februar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22473)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00881

Urteil

der 4. Kammer

vom 4. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende 3−5

vertreten durch

A und B (Eltern), diese vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aist

ein 1971 geborener Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste erstmals im Jahr 2003

in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl; auf das Gesuch trat das Bundesamt für

Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom

11. Februar 2003 nicht ein. Am 16. März 2005 heiratete A in G die

Schweizerin H, worauf ihm – nach entsprechendem Beschluss des Regierungsrats – eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 22. April 2010 wurde ihm sodann

die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis

15. Mai 2020. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom

17. März 2011 wurde die Ehe von A und H geschieden.

B. Bereits am 30. September 2009 kam C (spanische Staatsangehörige)

als Kind von A und B, einer 1979 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen,

zur Welt. Aus dieser Beziehung gingen ausserdem 2011 D (spanische

Staatsangehörige) sowie 2014 E (nigerianischer Staatsangehöriger) hervor. B

reiste am 13. Mai 2016 mit den drei Kindern in die Schweiz ein; am

9. Mai 2017 schlossen A und B die Ehe. Letztere reichte am

18. Mai 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich

und die drei Kinder ein.

C. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

6. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A wegen Scheinehe und wies

die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von B und den drei Kindern

ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid

vom 8. Juni 2018 teilweise gut; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

von A wurde bestätigt und das Migrationsamt angewiesen zu prüfen, ob ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen besteht. Mit

Verfügung vom 26. Juni 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche erneut ab.

Auf einen verspätet erhobenen Rekurs hiergegen trat die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 12. Februar 2020 nicht ein; das Verwaltungsgericht wies

eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2020 ab

(VB.2020.00172). Dieses Urteil blieb unangefochten.

D. Bereits

am 10. März 2020 gelangten A, B und die drei Kinder an das Migrationsamt

und ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Schreiben

vom 24. Juli 2020 teilte ihnen das Migrationsamt mit, dass das Wiedererwägungsgesuch

abgewiesen werde.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. November 2020 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und setzte A, B und

den drei Kindern Frist zum Verlassen der Schweiz bis 9. Februar 2021

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 10. Dezember 2020 liessen A, B und die drei Kinder

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der

Beschwerdegegner anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

erteilen. Im "Sinne einer vorsorglichen Massnahme" sei ihnen

ausserdem zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde

angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2021 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit

Eingabe vom 15. Januar 2021 liessen A, B und die drei Kinder dem

Verwaltungsgericht weitere Unterlagen zustellen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen

richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und

Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-

und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene

Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen 3 und 4 besitzen die spanische Staatsbürgerschaft

und besuchen in der Schweiz die Schule. Die Beschwerdeführenden berufen sich in

diesem Zusammenhang auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach

dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig

davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine

Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter

den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und

Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die

Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis

communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom

15.

Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der

Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.)

nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35

E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1).

Im Urteil vom 17. September 2002, C-413/99, Baumbast,

hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Auslegung von Art. 12

der Verordnung Nr. 1612/68/ EWG entschieden, dass sich die Kinder einer EU-Bürgerin bzw. eines EU-Bürgers, die sich zu einem Zeitpunkt in

einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, als der Elternteil dort ein

Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, weiter dort aufhalten, um

am allgemeinen Unterricht teilnehmen zu können; dabei sei nicht von Belang, ob

die Eltern der Kinder inzwischen geschieden wurden, nur einer von ihnen

EU-Bürger sei oder der Wanderarbeitnehmer seinerseits das Land verlassen habe

bzw. die Kinder selber nicht über die EU-Bürgerschaft verfügten (Rn. 63).

Könnten die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen, erlaube

Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG auch dem die Sorge ausübenden

Elternteil – losgelöst von dessen Staatsangehörigkeit –, sich bei jenen

aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen (EuGH,

17.

September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 75; vgl. BGE 139 II 393 E. 3.2 f.).

3.2

Nach dem

klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ist dieser

Anspruch beschränkt auf Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei

(BGE 144 II 1 E. 3.3.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018,

E. 3.3.2 – 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 5.2.1 – 29. Oktober

2018, 2C_369/2018, E. 4). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 erfüllen

diese Voraussetzung nicht, sind doch sowohl der Beschwerdeführer 1 als

auch die Beschwerdeführerin 2 nigerianische Staatsangehörige. Die

Beschwerdeführenden können daher aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA und

der dazu ergangenen Rechtsprechung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf Art. 6 in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Gemäss dieser Bestimmung erhalten

Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person,

wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von

anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen

der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den

Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Mit anderen

Worten ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1

VEP erfüllt sind, wenn ein Schweizer Bürger in vergleichbarer finanzieller Lage

von der Sozialhilfe ausgeschlossen wäre. Bei der Beurteilung der

wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob

dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch

von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (BGE 144 II 113

[= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135

II 265 E. 3.3; BGr, 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 –

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2; VGr, 18. November 2020,

VB.2019.00751, E. 3.2 – 19. Dezember 2019, VB.2019.00317, E. 2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht

rechtsmissbräuchlich, wenn Familienangehörige eines Kinds mit

EU-Staatsangehörigkeit ihren Status über Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA legalisieren (BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1]

E. 4.2 mit Hinweis auf EuGH, 19. Oktober 2004, C-200/02, Zhu und Chen,

Rz. 8 und 11; Marc Spescha, in: ders. et al.,

Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I

FZA N. 2).

4.2

Da die

Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die spanische Staatsangehörigkeit besitzen,

können sie sich grundsätzlich auf das originäre Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6

in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, sofern

sie – bzw. ihre Eltern – über genügende finanzielle Mittel verfügen (vgl. BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.2).

4.2.1

Der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführenden beträgt gemäss den SKOS-Richtsätzen sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar unter https://rl.skos.ch/lexoverview-home/) Fr. 2'413.-. Dazu sind die Wohnkosten von Fr. 1'600.- zu

addieren. Ausserdem sind die monatlichen Krankenkassenprämien zu

berücksichtigen. Die Vorinstanz ging dabei – unter Abzug der individuellen

Prämienverbilligungen – von insgesamt Fr. 291.- pro Monat aus. Diese

Vorgehensweise erweist sich als korrekt, zumal das Bundesgericht unlängst

präzisierte, dass Prämienverbilligungen bei der Berechnung der genügenden

finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA miteinzubeziehen seien (BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3;

als zweifelhaft bezeichnet, aber offengelassen in BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019

Nr. 1] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 265 E. 3.7). Die

Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligungen wird denn auch von den

SKOS-Richtlinien vorgesehen (SKOS-Richtlinien C.5.2; vgl. BVGr,

22.

November 2018, F-3321/2017, E. 5.4.3 Abs. 2). Des

Weiteren sind 1/12 der jährlichen Franchise (von zweimal Fr. 2'500.-), das

heisst Fr. 416.-, und 1/12 des Selbstbehalts (von zweimal Fr. 700.-),

das heisst Fr. 116.-, zu berücksichtigen.

Schliesslich sind unter dem Titel der situationsbedingten Leistungen die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung

miteinzubeziehen (SKOS-Richtlinien C.6.1). Dazu finden sich in den Akten jedoch

keine Belege; es rechtfertigt sich deshalb, dafür einen Pauschalbetrag von

Fr. 60.- pro Monat zu veranschlagen (vgl. VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00142, E. 3.2).

Insgesamt resultiert ein Bedarf von

monatlich Fr. 4'896.-. Diesem ist das monatliche Einkommen der

Beschwerdeführenden gegenüberzustellen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer 1 arbeitet als selbständiger Taxichauffeur und kann

deshalb kein fixes monatliches Erwerbseinkommen ausweisen.

Für das Jahr 2019 kann – gestützt auf die Steuererklärung

sowie die gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA

Zürich) deklarierten Einnahmen – von einem Einkommen von Fr. 67'336.-

ausgegangen werden. Monatlich erwirtschaftete der Beschwerdeführer 1

Dispositiv

demnach rund Fr. 5'611.-. Darin sind die Kinderzulagen von Fr. 200.- bereits

berücksichtigt (vgl. BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1]

E. 4.3). Die vor Verwaltungsgericht eingereichten Quittungen der Post

belegen, dass der Beschwerdeführer 1 regelmässig unter anderem die Miete

und die Krankenkassenprämien bar am Postschalter begleicht. Zusammen mit dem

ebenfalls eingereichten Kontoauszug der PostFinance AG für das Jahr 2019

erscheint dieses monatliche Erwerbseinkommen hinreichend belegt. Die von der

Vorinstanz diesbezüglich gehegten Zweifel konnten die Beschwerdeführenden

demnach entkräften.

Im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer, gestützt auf die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31), Erwerbsersatzentschädigungen

im Umfang von Fr. 21'054.65 bezogen (act. 5/11). Diese sogenannte

Härtefallentschädigung wurde unter anderem Selbständigerwerbenden ausgerichtet,

die indirekt von den Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus betroffen

waren. Dabei wurden die Erwerbsersatzentschädigungen aufgrund des gegenüber der

SVA Zürich deklarierten Einkommens berechnet; als Härtefälle wurden dabei nur

diejenigen Selbständigerwerbenden anerkannt, die im Jahr 2019 ein

AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt hatten

(vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall). Die Härtefallentschädigung ist demnach vergleichbar mit Arbeitslosenentschädigungen,

welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als finanzielle Mittel im Sinn

von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen

sind (BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.3;

vgl. Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA; Spescha,

Art. 24 Anhang I FZA N. 6). Neben diesen Entschädigungen

erwirtschaftete der Beschwerdeführer 1 mit seiner Erwerbstätigkeit

zwischen Januar und November 2020 ein Einkommen von Fr. 36'645.-, das

heisst pro Monat rund Fr. 3'331.- bzw. – nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge von 5,275 % – Fr. 3'155.-. Unter

Berücksichtigung der Härtefallentschädigung sowie den Kinderzulagen resultiert

damit für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'669.-.

Davon abzuziehen sind schliesslich die monatlichen Ausgaben des

Beschwerdeführers etwa für Benzin, Versicherungen, Material- und

Reparaturkosten sowie Verkehrs- und Ordnungsbussen, wobei sich der genaue

Betrag dafür nicht aus den Akten ergibt. Dieser dürften jedoch für das Jahr 2020

erheblich tiefer als für das Jahr 2019 ausfallen, zumal der

Beschwerdeführer 1 während mehrerer Monate viel weniger Fahrten

absolvierte, als dies im vorangehenden Jahr der Fall war. Doch selbst wenn man

dafür pro Monat Fr. 650.- veranschlagt, was mit Blick auf die für das Jahr

2019 ausgewiesenen Ausgaben vertretbar erscheint, erwirtschaftete der

Beschwerdeführer zwischen Januar und November 2020 monatlich über

Fr. 5'000.-.

Die Beschwerdeführerin 2 hat offenbar im November 2020

ebenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aufgenommen. Gemäss

den dem Verwaltungsgericht eingereichten Quittungen konnte sie so in den

Monaten November und Dezember 2020 Fr. 1'150.- bzw. Fr. 1'025.-

erwirtschaften.

Zusammenfassend lässt sich das durchschnittliche

monatliche Einkommen der Beschwerdeführenden nicht exakt eruieren. Die

vorangehenden Ausführungen zeigen jedoch auf, dass für die Jahre 2019

und 2020 ein Einkommen belegt werden konnte, welches den Bedarf

von monatlich Fr. 4'896.- zu decken vermag. Es braucht deshalb

nicht weiter vertieft zu werden, ob die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich

fortan jeden Monat einen Betrag von über Fr. 1'000.- zum Familieneinkommen

beitragen können wird. Dass es den Beschwerdeführenden bisher gelang, ein

ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zeigt sich auch im Umstand, dass die

Familie seit der Einreise der Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz im

Mai 2016 keine Sozialhilfe beziehen musste; ausserdem wurden die

Beschwerdeführenden 1 und 2 bisher nie betrieben.

4.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei I

versichert. Damit verfügen sie über einen ausreichenden

Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b

Anhang I FZA.

4.4 Die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfüllen damit die Voraussetzungen von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA. Desgleichen haben ihre Eltern und ihr Bruder einen davon abgeleiteten

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. BGE 144 II 113

[= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.2).

Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerenden besteht so

lang, wie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Bedingungen von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I

FZA). Diese wären nicht mehr erfüllt, wenn die Beschwerdeführenden Sozialhilfe

beanspruchen würden. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem

Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die

Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA weiterhin

eingehalten werden (BGE 135 II 265 E. 3.3 in fine). Sind diese nicht

mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden

(BGE 135 II 265 E. 3.6 f.; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2019.00317, E. 2.2.2; vgl. auch BGr, 20. Januar 2014, 2C_7/2014,

E. 3.2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli

2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. November

2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführenden

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …