VB.2020.00881
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00881
4. Februar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22473)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00881
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 3−5
vertreten durch
A und B (Eltern), diese vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Aist
ein 1971 geborener Staatsangehöriger Nigerias. Er reiste erstmals im Jahr 2003
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl; auf das Gesuch trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom
11. Februar 2003 nicht ein. Am 16. März 2005 heiratete A in G die
Schweizerin H, worauf ihm – nach entsprechendem Beschluss des Regierungsrats – eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 22. April 2010 wurde ihm sodann
die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis
15. Mai 2020. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom
17. März 2011 wurde die Ehe von A und H geschieden.
B. Bereits am 30. September 2009 kam C (spanische Staatsangehörige)
als Kind von A und B, einer 1979 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen,
zur Welt. Aus dieser Beziehung gingen ausserdem 2011 D (spanische
Staatsangehörige) sowie 2014 E (nigerianischer Staatsangehöriger) hervor. B
reiste am 13. Mai 2016 mit den drei Kindern in die Schweiz ein; am
9. Mai 2017 schlossen A und B die Ehe. Letztere reichte am
18. Mai 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich
und die drei Kinder ein.
C. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
6. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A wegen Scheinehe und wies
die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von B und den drei Kindern
ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid
vom 8. Juni 2018 teilweise gut; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
von A wurde bestätigt und das Migrationsamt angewiesen zu prüfen, ob ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen besteht. Mit
Verfügung vom 26. Juni 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche erneut ab.
Auf einen verspätet erhobenen Rekurs hiergegen trat die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 12. Februar 2020 nicht ein; das Verwaltungsgericht wies
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2020 ab
(VB.2020.00172). Dieses Urteil blieb unangefochten.
D. Bereits
am 10. März 2020 gelangten A, B und die drei Kinder an das Migrationsamt
und ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Schreiben
vom 24. Juli 2020 teilte ihnen das Migrationsamt mit, dass das Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen werde.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. November 2020 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und setzte A, B und
den drei Kindern Frist zum Verlassen der Schweiz bis 9. Februar 2021
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 10. Dezember 2020 liessen A, B und die drei Kinder
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und der
Beschwerdegegner anzuweisen, ihnen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu
erteilen. Im "Sinne einer vorsorglichen Massnahme" sei ihnen
ausserdem zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde
angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2021 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit
Eingabe vom 15. Januar 2021 liessen A, B und die drei Kinder dem
Verwaltungsgericht weitere Unterlagen zustellen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen
richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und
Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom
21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer-
und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene
Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 besitzen die spanische Staatsbürgerschaft
und besuchen in der Schweiz die Schule. Die Beschwerdeführenden berufen sich in
diesem Zusammenhang auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach
dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig
davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine
Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter
den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und
Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die
Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als "Acquis
communautaire" übernommenen Verordnung Nr. 1612/68/EWG des Rates vom
15.
Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der
Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.)
nachgebildet und stimmt mit dieser fast wörtlich überein (BGE 142 II 35
E. 4.1; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1).
Im Urteil vom 17. September 2002, C-413/99, Baumbast,
hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Auslegung von Art. 12
der Verordnung Nr. 1612/68/ EWG entschieden, dass sich die Kinder einer EU-Bürgerin bzw. eines EU-Bürgers, die sich zu einem Zeitpunkt in
einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, als der Elternteil dort ein
Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, weiter dort aufhalten, um
am allgemeinen Unterricht teilnehmen zu können; dabei sei nicht von Belang, ob
die Eltern der Kinder inzwischen geschieden wurden, nur einer von ihnen
EU-Bürger sei oder der Wanderarbeitnehmer seinerseits das Land verlassen habe
bzw. die Kinder selber nicht über die EU-Bürgerschaft verfügten (Rn. 63).
Könnten die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen, erlaube
Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68/EWG auch dem die Sorge ausübenden
Elternteil – losgelöst von dessen Staatsangehörigkeit –, sich bei jenen
aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen (EuGH,
17.
September 2002, C-413/99, Baumbast, Rn. 75; vgl. BGE 139 II 393 E. 3.2 f.).
3.2
Nach dem
klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ist dieser
Anspruch beschränkt auf Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei
(BGE 144 II 1 E. 3.3.2; BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018,
E. 3.3.2 – 30. Januar 2019, 2C_789/2018, E. 5.2.1 – 29. Oktober
2018, 2C_369/2018, E. 4). Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 erfüllen
diese Voraussetzung nicht, sind doch sowohl der Beschwerdeführer 1 als
auch die Beschwerdeführerin 2 nigerianische Staatsangehörige. Die
Beschwerdeführenden können daher aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA und
der dazu ergangenen Rechtsprechung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf Art. 6 in Verbindung mit
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Gemäss dieser Bestimmung erhalten
Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine
Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen
müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der
sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügt eine Person,
wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von
anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen
der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die für den
Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Mit anderen
Worten ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 1
VEP erfüllt sind, wenn ein Schweizer Bürger in vergleichbarer finanzieller Lage
von der Sozialhilfe ausgeschlossen wäre. Bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Situation eines Gesuchstellers kommt es nicht darauf an, ob
dieser seine finanziellen Mittel selber erzielt oder nicht; diese können auch
von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen (BGE 144 II 113
[= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.1, 142 II 35 E. 5.1, 135
II 265 E. 3.3; BGr, 1. März 2016, 2C_840/2015, E. 3.1 –
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 3.4.2; VGr, 18. November 2020,
VB.2019.00751, E. 3.2 – 19. Dezember 2019, VB.2019.00317, E. 2.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht
rechtsmissbräuchlich, wenn Familienangehörige eines Kinds mit
EU-Staatsangehörigkeit ihren Status über Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA legalisieren (BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1]
E. 4.2 mit Hinweis auf EuGH, 19. Oktober 2004, C-200/02, Zhu und Chen,
Rz. 8 und 11; Marc Spescha, in: ders. et al.,
Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I
FZA N. 2).
4.2
Da die
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 die spanische Staatsangehörigkeit besitzen,
können sie sich grundsätzlich auf das originäre Aufenthaltsrecht gemäss Art. 6
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, sofern
sie – bzw. ihre Eltern – über genügende finanzielle Mittel verfügen (vgl. BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.2).
4.2.1
Der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführenden beträgt gemäss den SKOS-Richtsätzen sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar unter https://rl.skos.ch/lexoverview-home/) Fr. 2'413.-. Dazu sind die Wohnkosten von Fr. 1'600.- zu
addieren. Ausserdem sind die monatlichen Krankenkassenprämien zu
berücksichtigen. Die Vorinstanz ging dabei – unter Abzug der individuellen
Prämienverbilligungen – von insgesamt Fr. 291.- pro Monat aus. Diese
Vorgehensweise erweist sich als korrekt, zumal das Bundesgericht unlängst
präzisierte, dass Prämienverbilligungen bei der Berechnung der genügenden
finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA miteinzubeziehen seien (BGr, 8. Juli 2020, 2C_987/2019, E. 5.2.3;
als zweifelhaft bezeichnet, aber offengelassen in BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019
Nr. 1] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 265 E. 3.7). Die
Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligungen wird denn auch von den
SKOS-Richtlinien vorgesehen (SKOS-Richtlinien C.5.2; vgl. BVGr,
22.
November 2018, F-3321/2017, E. 5.4.3 Abs. 2). Des
Weiteren sind 1/12 der jährlichen Franchise (von zweimal Fr. 2'500.-), das
heisst Fr. 416.-, und 1/12 des Selbstbehalts (von zweimal Fr. 700.-),
das heisst Fr. 116.-, zu berücksichtigen.
Schliesslich sind unter dem Titel der situationsbedingten Leistungen die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung
miteinzubeziehen (SKOS-Richtlinien C.6.1). Dazu finden sich in den Akten jedoch
keine Belege; es rechtfertigt sich deshalb, dafür einen Pauschalbetrag von
Fr. 60.- pro Monat zu veranschlagen (vgl. VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00142, E. 3.2).
Insgesamt resultiert ein Bedarf von
monatlich Fr. 4'896.-. Diesem ist das monatliche Einkommen der
Beschwerdeführenden gegenüberzustellen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer 1 arbeitet als selbständiger Taxichauffeur und kann
deshalb kein fixes monatliches Erwerbseinkommen ausweisen.
Für das Jahr 2019 kann – gestützt auf die Steuererklärung
sowie die gegenüber der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA
Zürich) deklarierten Einnahmen – von einem Einkommen von Fr. 67'336.-
ausgegangen werden. Monatlich erwirtschaftete der Beschwerdeführer 1
Dispositiv
demnach rund Fr. 5'611.-. Darin sind die Kinderzulagen von Fr. 200.- bereits
berücksichtigt (vgl. BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1]
E. 4.3). Die vor Verwaltungsgericht eingereichten Quittungen der Post
belegen, dass der Beschwerdeführer 1 regelmässig unter anderem die Miete
und die Krankenkassenprämien bar am Postschalter begleicht. Zusammen mit dem
ebenfalls eingereichten Kontoauszug der PostFinance AG für das Jahr 2019
erscheint dieses monatliche Erwerbseinkommen hinreichend belegt. Die von der
Vorinstanz diesbezüglich gehegten Zweifel konnten die Beschwerdeführenden
demnach entkräften.
Im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer, gestützt auf die
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020 (SR 830.31), Erwerbsersatzentschädigungen
im Umfang von Fr. 21'054.65 bezogen (act. 5/11). Diese sogenannte
Härtefallentschädigung wurde unter anderem Selbständigerwerbenden ausgerichtet,
die indirekt von den Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus betroffen
waren. Dabei wurden die Erwerbsersatzentschädigungen aufgrund des gegenüber der
SVA Zürich deklarierten Einkommens berechnet; als Härtefälle wurden dabei nur
diejenigen Selbständigerwerbenden anerkannt, die im Jahr 2019 ein
AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.- erzielt hatten
(vgl. Art. 2 Abs. 3bis lit. c Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall). Die Härtefallentschädigung ist demnach vergleichbar mit Arbeitslosenentschädigungen,
welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als finanzielle Mittel im Sinn
von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA zu berücksichtigen
sind (BGE 144 II 113 [= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.3;
vgl. Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA; Spescha,
Art. 24 Anhang I FZA N. 6). Neben diesen Entschädigungen
erwirtschaftete der Beschwerdeführer 1 mit seiner Erwerbstätigkeit
zwischen Januar und November 2020 ein Einkommen von Fr. 36'645.-, das
heisst pro Monat rund Fr. 3'331.- bzw. – nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von 5,275 % – Fr. 3'155.-. Unter
Berücksichtigung der Härtefallentschädigung sowie den Kinderzulagen resultiert
damit für das Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'669.-.
Davon abzuziehen sind schliesslich die monatlichen Ausgaben des
Beschwerdeführers etwa für Benzin, Versicherungen, Material- und
Reparaturkosten sowie Verkehrs- und Ordnungsbussen, wobei sich der genaue
Betrag dafür nicht aus den Akten ergibt. Dieser dürften jedoch für das Jahr 2020
erheblich tiefer als für das Jahr 2019 ausfallen, zumal der
Beschwerdeführer 1 während mehrerer Monate viel weniger Fahrten
absolvierte, als dies im vorangehenden Jahr der Fall war. Doch selbst wenn man
dafür pro Monat Fr. 650.- veranschlagt, was mit Blick auf die für das Jahr
2019 ausgewiesenen Ausgaben vertretbar erscheint, erwirtschaftete der
Beschwerdeführer zwischen Januar und November 2020 monatlich über
Fr. 5'000.-.
Die Beschwerdeführerin 2 hat offenbar im November 2020
ebenfalls eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeuse aufgenommen. Gemäss
den dem Verwaltungsgericht eingereichten Quittungen konnte sie so in den
Monaten November und Dezember 2020 Fr. 1'150.- bzw. Fr. 1'025.-
erwirtschaften.
Zusammenfassend lässt sich das durchschnittliche
monatliche Einkommen der Beschwerdeführenden nicht exakt eruieren. Die
vorangehenden Ausführungen zeigen jedoch auf, dass für die Jahre 2019
und 2020 ein Einkommen belegt werden konnte, welches den Bedarf
von monatlich Fr. 4'896.- zu decken vermag. Es braucht deshalb
nicht weiter vertieft zu werden, ob die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich
fortan jeden Monat einen Betrag von über Fr. 1'000.- zum Familieneinkommen
beitragen können wird. Dass es den Beschwerdeführenden bisher gelang, ein
ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zeigt sich auch im Umstand, dass die
Familie seit der Einreise der Beschwerdeführenden 2–5 in die Schweiz im
Mai 2016 keine Sozialhilfe beziehen musste; ausserdem wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bisher nie betrieben.
4.3 Schliesslich sind die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bei I
versichert. Damit verfügen sie über einen ausreichenden
Krankenversicherungsschutz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b
Anhang I FZA.
4.4 Die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfüllen damit die Voraussetzungen von
Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Desgleichen haben ihre Eltern und ihr Bruder einen davon abgeleiteten
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (vgl. BGE 144 II 113
[= Pra. 108/2019 Nr. 1] E. 4.2).
Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerenden besteht so
lang, wie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Bedingungen von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I
FZA). Diese wären nicht mehr erfüllt, wenn die Beschwerdeführenden Sozialhilfe
beanspruchen würden. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA erlaubt dem
Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die
Bedingungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA weiterhin
eingehalten werden (BGE 135 II 265 E. 3.3 in fine). Sind diese nicht
mehr erfüllt, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.6 f.; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2019.00317, E. 2.2.2; vgl. auch BGr, 20. Januar 2014, 2C_7/2014,
E. 3.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Juli
2020 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. November
2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführenden
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …