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Entscheid

VB.2020.00883

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00883

24. Februar 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22532)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00883

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung

einer

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehöriger von Kosovo, geboren 1975, reiste am 3. August 1994 in

die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Während hängiger Ausreisefrist

heiratete er am 24. November 1997 eine Schweizerin, worauf er am 29. Juni

1998 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erhielt. Im Juli 1999

trennten sich die Eheleute. Am 19. Dezember 2002 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe mit der Schweizerin wurde am 29. November

2003 geschieden.

A und seine Landsfrau D (geboren 1975) wurden 2006 Eltern

einer Tochter, worauf sie am 15. Januar 2007 heirateten. 2008 kam das

zweite Kind zur Welt. Ab Juni 2010 bezogen A und seine Familie Sozialhilfe. Das

dritte, 2010 geborene Kind, wurde ab Februar 2011 in die

Unterstützungsleistungen miteinbezogen. D verfügt über eine

Aufenthaltsbewilligung, während A und die gemeinsamen Kinder

niederlassungsberechtigt sind.

B. Mit

Gesuch vom 13. Mai 2013 ersuchte A erstmals um Ausrichtung einer

Invalidenrente, was mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

(SVA Zürich) vom 17. Februar 2017 abgelehnt wurde. Die hiergegen erhobenen

Beschwerden blieben sowohl beim Sozialversicherungsgericht das Kantons Zürich

(Urteil IV.2017.00318 vom 13. April 2018) als auch beim Bundesgericht

(Urteil 9C_149/2018 vom 6. September 2018) erfolglos. Auf ein zweites

Rentengesuch vom 9. Juni 2017 trat die SVA Zürich mit Verfügung vom 5. Februar

2019 nicht ein.

C. Mit

Schreiben vom 18. Februar 2019 zeigte das Migrationsamt des Kantons Zürich

A an, dass die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls er weiterhin nicht in der

Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne den Bezug

von Sozialhilfe zu bestreiten. Die bezogenen Unterstützungsleistungen beliefen

sich per 21. Januar 2020 auf Fr. 274'711.60.

D. Mit

Verfügung vom 28. April 2020 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung knüpfte es an die Bedingungen, dass A einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen habe, sodass er und seine

Ehefrau den Lebensunterhalt der Familie selber zu bestreiten vermögen, und dass

sich die Familie nachhaltig von der Sozialhilfe ablöse.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April

2020.

erhob A am 2. Juni 2020 Rekurs bei der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 10. November 2020 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Dezember 2020 beantragte A

(Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid vom 10. November

2020.

sei vollumfänglich aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei

die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Beschwerdeführer sei für das

vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen und ihm sei

sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, unter Bestellung seines Rechtsvertreters als

unentgeltlicher Rechtsbeistand, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

erfüllt sind. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der

Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Die Bestimmungen von Art. 63

Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen

Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016;

AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397,

2016.

2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzt. Mangels übergangsrechtlicher Regelung bestimmt sich das Übergangsrecht

nach allgemeinen Grundsätzen bzw. in analoger Anwendung von Art. 126 AIG.

Dispositiv

Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt

abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum

Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr,

11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010,

2C_837/2009, E. 1). Dies muss auch für nichtaufenthaltsbeendende

Bewilligungswiderrufe im Rahmen neurechtlicher Rückstufungen gelten.

Dem

Beschwerdeführer wurde mit einem migrationsamtlichen Schreiben vom 18. Februar

2019 die Rückstufung seiner Bewilligung in Aussicht gestellt. Auf das

vorliegende Verfahren finden damit unstreitig bereits die neurechtlichen

Bestimmungen von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG

sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen Anwendung.

2.2

2.2.1

Integrationsdefizite rechtfertigen eine Rückstufung nicht

erst dann, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht

fällt. Die Rückstufung ist gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 63 Abs. 2

AIG bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

AIG vorliegt (dazu und weiterführend VGr, 16. Dezember 2020,

VB.2020.00539, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen, nicht

rechtskräftig]; 2. Dezember 2020, VB.2020.00627, E. 3.3 [zur

Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; 11. November

2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]). Zweck der neuen Bestimmung von Art. 63

Abs. 2 AIG ist es, integrationsunwillige bzw. desintegrierte

niedergelassene Ausländer an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern,

namentlich auch durch den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen

(vgl. hierzu den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom

29. August 2014 zur parlamentarischen Initiative 08.406 "Rückstufung

eines niedergelassenen integrationsunwilligen Ausländers zum

Jahresaufenthalter" und die hierzu geführte parlamentarische Debatte).

Entsprechend ist die Rückstufung auch mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG zu verbinden, sofern nicht in der

Rückstufungsverfügung selbst die nichterfüllten Integrationskriterien und die

Bedingungen für den weiteren Verbleib in der Schweiz festgehalten werden (Art. 62a

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Bezweckt

wurde mithin eine Verschärfung der Rechtslage für Niederlassungsberechtigte,

denen zwar aus migrationsrechtlicher Sicht ein gewisses Fehlverhalten

vorzuwerfen ist, denen gegenüber sich ein Widerruf mit Wegweisung aber (noch)

als unzulässig erweist. Nicht gewollt durch den Gesetzgeber war die Schaffung

einer milderen Alternativmassnahme für Niederlassungsberechtigte, deren

Niederlassungsbewilligung bereits unter Art. 63 Abs. 1 AIG (damals

noch AuG) widerrufen und die aus der Schweiz weggewiesen werden konnten (vgl.

zum Ganzen VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3 [zur

Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; vgl. für die Auffassung der

obsiegenden Parlamentsmehrheit auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung,

Ständerat [Amtl. Bull. S] 2016, S. 969, Votum Engler, 4. Absatz).

Die Rückstufung ist deshalb

nicht etwa als mildere Massnahme anstelle einer aufenthaltsbeendenden Massnahme

zu sehen, sondern stellt (im Sinn einer Verschärfung des bisherigen Rechts)

eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten gegenüber integrationsunwilligen

Niedergelassenen dar, welche noch keinen Widerrufsgrund erfüllen oder bei

welchen der Widerruf bereits nach bisherigem Recht unverhältnismässig gewesen

wäre (vgl. VGr, 11. November 2020, VB.2020.00634, E. 3.2 [zur

Publikation vorgesehen, nicht rechtskräftig]; vgl. auch VGr, 25. Mai 2020,

VB.2019.00768, E. 3.3 [nicht rechtskräftig], wo die Rückstufung zwar als

mildere Massnahme bezeichnet wurde, jedoch ebenfalls nur in Betracht gezogen

wurde, wenn eine Wegweisung unverhältnismässig gewesen wäre; vgl. zudem Barbara

von Rütte, Rechtsentwicklungen in der Schweiz, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, Bern 2017, S. 475 ff.,

480, wonach mit der Neuregelung der Entzug der Niederlassungs­bewilligung erleichtert

werden sollte; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für

Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013

[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.3 und 8.3.3.2; a.M.

offenbar Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2013, Art. 63 AIG N 23). Entsprechend verweist Art. 63 Abs. 2

AIG auch nicht auf die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 AIG,

sondern auf die Integrationskriterien von Art. 58a AIG und schliesst das

Bundesgericht eine Rückstufung gemäss "dem klaren Gesetzeswortlaut"

aus, wenn "(andere) Widerrufsgründe" als die (blosse) Nichterfüllung

der Integrationskriterien gesetzt wurden (BGr, 10. Februar 2020,

2C_782/2019, E. 3.3.4; vgl. auch BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,

E. 5.3, und vom 15. Januar 2020, 2C_945/2019, E. 3.3.3; vgl.

auch den erläuternden Bericht des SEM vom 7. November 2017 zu Art. 62a

VZAE bzw. den Änderungen der VZAE [abrufbar auf www.sem.admin.ch; nachfolgend:

SEM, erläuternder Bericht VZAE]). Demzufolge schliesst das Bundesgericht eine

Rückstufung aus, wenn bereits nach bisherigem Recht ein Widerruf mit Wegweisung

zulässig war.

2.2.2

Ist im konkreten Einzelfall der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit

Wegweisung zulässig, kann der oder die Betroffene demnach nicht geltend machen,

die ebenfalls zulässige Rückstufung genüge und sei als mildere Massnahme

anstelle des Widerrufs mit Wegweisung auszusprechen. Die Rückstufung fällt

damit von vornherein ausser Betracht, wo nach bisheriger Rechtslage bereits ein

Bewilligungsentzug samt Wegweisung zulässig gewesen wäre (vgl. auch BGr vom 10. Februar

2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.3.2). Damit ist

immer vorab zu prüfen, ob ein (aufenthaltsbeendender) Bewilligungswiderruf nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG begründet und verhältnismässig wäre.

Erst wenn dies zu verneinen ist, ist die Begründet- und Verhältnismässigkeit

der Rückstufung zu erörtern.

3.

3.1 Die Sicherheitsdirektion gelangte zum Schluss, dass der Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei, sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung des Beschwerdeführers jedoch

derzeit als unverhältnismässig erweisen. Es sei deshalb zu prüfen, ob gestützt

auf Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a AIG eine

Rückstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung in

Frage komme. Dies sei zu bejahen, da mangels wirtschaftlicher Integration das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht

erfüllt sei. Die Rückstufung erweise sich zudem auch als verhältnismässig.

3.2 Der Beschwerdeführer

wendet hiergegen im Wesentlichen ein, ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen sei nicht zulässig, da der Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG durch die nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe

seit November 2020 nicht mehr gegeben sei. Da eine Rückstufung ausser Betracht

falle, wenn kein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG

vorliege, könne auch keine Rückstufung erfolgen. Selbst wenn ein

Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG für eine Rückstufung

ausreichen würde, könne ein solches in Anbetracht der Loslösung des

Beschwerdeführers von der Sozialhilfe nicht mehr bejaht werden. Im Übrigen

seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im angefochtenen

Entscheid lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeit geprüft worden, ohne

dass auf Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE

eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich intensiv

darum bemüht, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu überwinden und eine

Arbeitsstelle zu finden. Er sei seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich

nachgekommen, weshalb nicht gesagt werden könne, er habe sich ungenügend um

eine Loslösung von der Fürsorge bemüht und der Sozialhilfebezug zu einem wesentlichen

Teil von ihm selber verschuldet sei. Eine Rückstufung sei vorliegend angesichts

der Loslösung von der Sozialhilfe auch nicht verhältnismässig. Selbst wenn die

Voraussetzungen für eine Rückstufung erfüllt wären, wäre eine Verwarnung als

mildere Massnahme zu verfügen.

4.

4.1 Zu prüfen ist nach

dem bisher Gesagten zunächst, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat und der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig

wäre (vgl. vorne, E. 2.2.2).

4.2 Nach

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es geht dabei im Wesentlichen

darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden.

Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln.

Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der

ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine

andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich;

Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht.

Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

mitzuberücksichtigen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird

aufkommen können. Ausschlaggebend ist eine Prognose bezüglich der

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder.

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche

Einheit zu behandeln: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam

berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der

Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) – auf den jeweils anderen

Partner durch (zum Ganzen BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 4.2 f.,

sowie BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.3 Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie vom 1. Juni

2010 bis 31. Oktober 2020 (Stand am 21. Januar 2020: Fr. 274'711.60)

öffentliche Fürsorgegelder bezogen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids

zeichnete sich noch keine nachhaltige Loslösung von der Sozialhilfe ab. Der

Beschwerdeführer reichte erst im vorliegenden Verfahren ein Schreiben des

Sozialzentrums I vom 25. November 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass

der Beschwerdeführer von Juli bis Oktober 2020 nur noch Krankenkassen-Kostenbeiträge

erhalten habe und seit dem 1. November 2020 von den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich abgelöst sei, da sein Einkommen existenzsichernd sei. Im

vorinstanzlichen Verfahren hatte er hingegen weder behauptet noch belegt, dass

eine Loslösung von der Sozialhilfe in naher Zukunft erfolgen werde – dies

obschon sich eine entsprechende Entwicklung der finanziellen Situation des

Beschwerdeführers spätestens ab Juli 2020 und damit frühzeitig vor

Eröffnung des angefochtenen Entscheids abgezeichnet haben muss. Vor diesem

Hintergrund durfte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion im Zeitpunkt

ihres Entscheids davon ausgehen, dass eine erhebliche und – sowohl retrospektiv

als auch prospektiv – dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit besteht, weshalb der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei.

4.4 Anders gestaltet sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren. Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich

zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im

Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,

11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010,

VB.2010.00167, E. 5). Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers

ist die Loslösung von der öffentlichen Fürsorge auf das höhere Einkommen seiner

Ehefrau zurückzuführen. Seinen Ausführungen zufolge ist seine Ehefrau bei zwei

Unternehmen in der … je im Teilzeitpensum angestellt. Unklar ist, ob das

Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers dauerhaft oder lediglich

vorübergehend erhöht werden konnte. Der Beschwerdeführer reichte weder

Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen noch anderweitige Unterlagen ein, aus

welchen die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Familie klar hervorgehen

würden. Wie schon im vorinstanzlichen wäre es auch im vorliegenden Verfahren am

Beschwerdeführer gewesen, seine diesbezüglichen Behauptungen zu substanziieren

und mittels geeigneter Nachweise zu belegen (Art. 90 AIG). Dies hat er

einmal mehr unterlassen. Bei der momentanen Aktenlage kann dem Beschwerdeführer

aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, seiner nach wie

vor bestehenden Erwerbslosigkeit und den erst unter dem Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens gemachten Anstrengungen, sich mittels

(vorübergehender?) Erhöhung des Einkommens seiner Ehefrau von der Sozialhilfe

zu lösen, nicht ohne Weiteres eine gute Prognose gestellt werden. Zu

berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss

den Schreiben des Sozialzentrums H vom 18. Dezember 2018 sowie des

Sozialzentrums I vom 11. Februar 2020 (beide bei den Akten betreffend die

Ehefrau des Beschwerdeführers) bereits zuvor bei zwei Unternehmen angestellt

war und gesamthaft einer Vollzeitbeschäftigung nachging (durchschnittlich

160 Stunden pro Monat), ihr Einkommen jedoch nicht ausreichte, um den

Bedarf der Familie zu decken. Wie sie ihr Einkommen angesichts der im

Niedriglohnbereich momentan äusserst angespannten Arbeitsmarktsituation seither

noch zu steigern vermochte, ist unklar. Ob mit der Vorinstanz davon auszugehen

ist, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG gesetzt hat, lässt sich aufgrund der bestehenden Sachverhaltslücken indes

nicht abschliessend beurteilen.

4.5 So oder anders ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der

langjährigen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seiner familiären

Beziehungen in der Schweiz der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und

die Wegweisung des Beschwerdeführers unstreitig unverhältnismässig wären. Diese

Massnahmen wurden deshalb von der Vorinstanz auch nicht in Betracht gezogen. Infolgedessen

und insbesondere aus den nachfolgenden Gründen kann vorläufig offenbleiben, ob

der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist und

ob den Beschwerdeführer an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden trifft.

5.

5.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Rückstufung der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung

begründet und verhältnismässig ist (vgl. vorne, E. 2.2.2). Dabei stellt

sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung erfüllt (Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG).

5.2 Gemäss Art. 77e Abs. 1 AIG nimmt eine Person am

Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zu den Leistungen von Dritten

gehören beispielsweise Unterhaltsleistungen gemäss ZGB oder Leistungen der

Sozialversicherung, wie etwa die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

oder die Arbeitslosenentschädigung (vgl. SEM erläuternder Bericht VZAE, Art. 77e

Absatz 1, S. 21).

5.3 Ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Leistungen

Dritter verfügt, ist vorliegend nach den Regeln über die eheliche

Beistandspflicht (Art. 159 sowie 163–165 ZGB) zu prüfen (vgl. zur

ehelichen Unterstützungspflicht im migrationsrechtlichen Kontext auch vorne, E. 4.2).

Erbringt ein Gatte wegen ausserordentlicher Umstände einen aussergewöhnlichen

Einsatz, etwa weil der Ehepartner aufgrund verminderter Leistungsfähigkeit

ausfällt, liegt eine übersteigende Leistung vor, die beim leistenden Gatten

einen Entschädigungsanspruch im Sinn von Art. 165 ZGB entstehen lässt

(vgl. Elisabeth Schönbucher Adjani, Ausgleich ausserordentlicher Leistungen zwischen

den Eheleuten, in: AJP 2012 S. 309 ff., 313; Bernhard Isenring/Martin A.

Kessler, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 165 N. 2, mit Hinweis).

Dies gilt ungeachtet dessen, ob eine Rechtspflicht zur Leistung eines

aussergewöhnlichen Einsatzes bestand. So kann auch eine freiwillige Leistung

aus Anstand, moralischen oder gesellschaftlichen Gründen eine

entschädigungsberechtigte Sonderleistung darstellen. Art. 165 ZGB befasst

sich nur mit den Folgen von aussergewöhnlichen Leistungen. Ob ein Gatte zu

deren Erbringung verpflichtet ist, entscheidet sich dagegen aufgrund der

Unterhalts- bzw. Beistandspflicht nach Art. 163 und 159 ZGB (vgl. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., Art. 165

N. 1 f.; zum Ganzen auch Barbara Graham-Siegenthaler/Philine

Getzmann, Finanzielle Beziehungen unter den Ehegatten und zu Dritten, in:

Jusletter vom 25. Februar 2019, Rz. 22, mit weiteren Hinweisen).

5.4 Gemäss den

Ausführungen des Beschwerdeführers kümmert er sich vollständig um den Haushalt

und die Kinderbetreuung. Die nämlichen Angaben lassen sich vorliegend nur

beschränkt verifizieren. So geht aus dem bereits erwähnten Schreiben des

Sozialzentrums H vom 18. Dezember 2018 hervor, dass sich der

Beschwerdeführer um die Kinder kümmere, während seine Ehefrau arbeite.

Gleichzeitig ergibt sich aber aus den weiteren Akten betreffend die Ehefrau des

Beschwerdeführers, dass die gemeinsamen Kinder bis Februar 2019 in erheblichem

Ausmass fremdbetreut worden waren (gemäss einer entsprechenden Übersicht vom

August 2018 von Montag bis Freitag jeweils von 11.55 bis 18.00 Uhr). In

ihrer Stellungnahme vom 6. März 2020 führte die Ehefrau des

Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt indessen ebenfalls aus, dass die

gemeinsamen Kinder vom Beschwerdeführer betreut würden. Mit Blick darauf kann

den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers

neben ihrer Berufstätigkeit auch noch den Beschwerdeführer und die Kinder

versorge, während der Unterstützungsanteil des Beschwerdeführers gering

erscheine, nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Die Behauptungen des

Beschwerdeführers zur Aufgabenteilung innerhalb der Familie werden vom

Migrationsamt vorliegend nicht bestritten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass

die Rückstufung ein qualifiziertes Nichterfüllen der

Integrationskriterien voraussetzt (vgl. VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539,

E. 3.3 und 3.3.5 [zur Publikation vorgesehen, nicht

rechtskräftig]). Hiervon kann aktuell nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen

werden (vgl. SEM, erläuternder Bericht, Art. 77e Absatz 1 S. 21,

mit Hinweis auf BGr, 2C_430/2011, E. 4.2; demnach nehmen Ausländerinnen

und Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend finanzielle

Mittel verfügen, am Wirtschaftsleben teil). Nachdem sich der Beschwerdeführer

bzw. dessen Familie zwischenzeitlich von der Sozialhilfe gelöst hat, ist das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77e

Abs. 1 VZAE erfüllt und eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr begründet.

Inwieweit sich eine Rückstufung und die mit der Erteilung (und Verlängerung)

der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen als verhältnismässig

erweisen, muss folglich nicht mehr geprüft werden.

5.5 Da es dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar frei steht, wie sie die Aufgaben

innerhalb ihrer ehelichen Gemeinschaft aufteilen, gleichzeitig aber nicht

zweifelsfrei feststeht, dass dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie mit der

(angeblichen) Erhöhung des Einkommens der Ehefrau tatsächlich eine nachhaltige

Loslösung von der Sozialhilfe gelungen ist, rechtfertigt es sich, den

Beschwerdeführer zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG) und ihm einen

Bewilligungsentzug bzw. eine Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2

AIG anzudrohen, sollte er sich nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine

wirtschaftliche Integration bemühen bzw. sich die Loslösung seiner Familie von

der Sozialhilfe nicht als nachhaltig erweisen.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt und die

Niederlassungsbewilligung ist ihm zu belassen.

6.

6.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist

er nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer

und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines

überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten

aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert

angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, § 16 N. 20).

6.2.3

Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis

ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich – etwa mittels

Steuer- oder Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen – zu belegen. An

die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 16. Juni

2017, 2C_48/2017, E. 2.3; VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00499, E. 7.2;

20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4; 5. November 2008,

VB.2008.00408, E. 5). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall

der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege

haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der

gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Aufschluss zu geben. Da Ausgaben nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen

sind, wenn sie wirklich getätigt werden, hat die gesuchstellende Person

insbesondere nachzuweisen, dass sie den geltend gemachten finanziellen

Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (zum Ganzen Kaspar Plüss, § 16 N. 38).

6.2.4

Der Beschwerdeführer konnte sich inzwischen von der Sozialhilfe lösen. Wie

erwähnt hat er jedoch keinerlei Dokumente eingereicht, aus welchen seine bzw.

die finanzielle Situation seiner Familie hervorgeht (vgl. vorne, E. 4.4).

Entgegen seiner Auffassung ist damit seine Bedürftigkeit mitnichten erwiesen.

Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen.

6.3 Der

vorinstanzliche Entscheid hat hinsichtlich der Kostenverlegung, der

Verweigerung einer Parteientschädigung sowie der Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung weiter Bestand: Dem

Beschwerdeführer sind nach dem Verursacherprinzip die Kosten des

Rekursverfahrens aufzuerlegen und ihm ist für dieses keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da die Vorinstanz aufgrund der mangelnden Mitwirkung des

Beschwerdeführers zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt bzw. das

Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in

Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE nicht erfüllt hat (vgl. vorne, E. 4.3)

und erst aufgrund von im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu

seinen Gunsten zu entscheiden war (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 25 ff.; VGr, 9. Juli

2014, VB.2014.00310, E. 7.1).

7.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 28. April 2020 und

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 10. November 2020 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …