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Entscheid

VB.2020.00884

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00884

3. Februar 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22482)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00884

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch

RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1987, Staatsangehörige vom Kosovo und der Schweiz, reiste am

22. Dezember 2002 als 15-jährige in die Schweiz ein und erhielt eine

Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Am 30. August 2006

heiratete sie A, geboren 1980, Staatsangehöriger vom Kosovo. Aus der Ehe gingen

vier Kinder (geboren 2008, 2012, 2014 und 2020) hervor, die – nachdem B am

9. Januar 2014 ordentlich eingebürgert worden war – heute ebenfalls Schweizer

Staatsbürger sind. Am 31. August 2016 zog B mit den Kindern in den Kosovo,

wo sie – mit einem Unterbruch von drei Monaten im Jahr 2017 – bis 2019 blieb.

Seit Juni 2019 wohnt sie wieder in der Schweiz, wo sie einer

Erwerbstätigkeit nachgeht. Die gemeinsamen Kinder und der Kindsvater, A, halten

sich aktuell im Kosovo auf.

B. A

ersuchte am 19. September 2019 um Bewilligung der Einreise. Das Gesuch

wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 9. April 2020 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 8. Mai 2020 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November

2020.

ab.

III.

A (Beschwerdeführer 1) und B

(Beschwerdeführerin 2) beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde

vom 11. Dezember 2020, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich

aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen

Kindern zu erteilen. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragten

die Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren, dessen Kosten seien dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'568.55

auszurichten, eventualiter sei den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das

Beschwerdeverfahren ersuchen die Beschwerdeführenden ebenfalls um Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als

unentgeltlicher Rechtsbeistand, und Verzicht auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, reichte der Beschwerdegegner keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitig

ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden rechtzeitig um Nachzug des

Beschwerdeführers 1 ersucht hatten.

2.2

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gestützt auf Art. 42 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei

Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder

der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a

AIG) zu laufen. Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG laufen allerdings

erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 2008), sofern

vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis

entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AIG). Wurde der Nachzug innert der

Fristen des Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt, so ist er zu bewilligen,

wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG kein Rechtsmissbrauch oder

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind (vgl. BGE 136 II 78

E. 4.7 und 4.8).

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, angesichts des Wortlauts

von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG sowie des Umstands, dass die

Beschwerdeführenden während rund drei Jahren im Kosovo mit ihren Kindern

zusammengelebt hätten, sei davon auszugehen, dass die Nachzugsfrist mit der

Einreise der Beschwerdeführenden im Juni 2019 (neu) zu laufen begonnen

habe und das Nachzugsgesuch damit fristgerecht gestellt worden sei. Ohnehin

habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den von der Vorinstanz genannten

Zweck der Nachzugsfristen (rasche Integration der nachzuziehenden Person) für

erwachsene Ehegatten bereits in einem Urteil vom Juli 2014 relativiert.

2.4

Die

Auffassung der Beschwerdeführenden verfängt nicht. Gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung – welcher auch das Verwaltungsgericht folgt

– gilt die Fristenregelung auch für den Ehegatten (vgl. von vielen: BGr,

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 4; 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz sieht sodann nur die Einreise

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG), die Erteilung eines

Aufenthaltsrechts (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG) oder die

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a

und b AIG) als fristauslösende Ereignisse vor, nicht aber die Begründung

eines gemeinsamen Wohnsitzes im Ausland mit anschliessender (Wieder-)Einreise

in die Schweiz, nachdem das Aufenthaltsrecht längst erteilt bzw. das

Familienverhältnis längst entstanden war. Die Tatbestandsvariante von

Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG, wonach die Nachzugsfrist beim Nachzug

von Familienangehörigen einer Schweizerin oder eines Schweizers mit deren bzw.

Dispositiv

dessen Einreise zu laufen beginnt, ist demnach auf Ehegatten anwendbar, die im

Ausland über einen Wohnsitz verfügten. Dies trifft im Allgemeinen zu, wenn ein

Schweizer oder eine Schweizerin im Ausland eine Familie gründete und sich in

der Folge mit dieser in der Schweiz niederlassen will (vgl. BGr, 10. März

2020, 2C_784/2019, E. 2.3; 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 3; 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.1, mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführenden heirateten am 30. August 2006 im Kosovo. Damals

verfügte die Beschwerdeführerin 2 noch über eine

Niederlassungsbewilligung. In der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und

lebte fortan ohne den Beschwerdeführer 1 hier. Die fünfjährige Frist für

den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AIG begann demnach mit dem

Inkrafttreten des AIG (damals AuG) am 1. Januar 2008 zu laufen

(Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3

lit. b [in der Fassung vom 1. Januar 2008] AIG), da das

Familienverhältnis zum Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt bereits

bestand, und endete am 31. Dezember 2012. Selbst wenn die nach Ablauf der

Nachzugsfrist am 9. Januar 2014 erfolgte Einbürgerung der

Beschwerdeführerin 2 hätte bewirken können, dass die Frist nach

Art. 47 Abs. 1 AIG nochmals neu zu laufen begann, wäre sie ungeachtet

des von 2016 bis 2019 begründeten Wohnsitzes im Kosovo im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung am 19. September 2019 erneut bereits wieder verstrichen

gewesen. Das Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 1 erfolgte damit klar

verspätet.

2.5 Ein

nachträglicher (d. h.

nicht fristgerechter) Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe dies gebieten (Art. 47 Abs. 4 AIG). Es bleibt zu

prüfen, ob im vorliegenden Fall solche bestehen.

3.

3.1 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der

Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV) nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,

E. 4.2; 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 19. Februar

2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Art. 8 EMRK verschafft dem Ausländer

oder einem schweizerisch-ausländischen Ehepaar indessen nicht bedingungslos das

Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben führen wollen. Es ist

zulässig, dass der Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten

zweckbezogenen Regeln unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der

Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der

Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat. Eine

Einwanderungskontrolle entspricht dem gesetzgeberischen Willen und den

verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 121a BV [Steuerung der Zuwanderung];

vgl. zum Ganzen BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 6.5.2, mit

Hinweisen).

Bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob wichtige familiäre

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist zu

berücksichtigen, dass es einzig um den Nachzug des Beschwerdeführers 1,

also des Ehegatten der Beschwerdeführerin 2 geht. Gründe, diesen Nachzug

erst am 19. September 2019 und damit lange nach Ablauf der fünfjährigen

Frist bis zum 1. Januar 2013 geltend zu machen, können namentlich

vorliegen, wenn der Beschwerdeführer 1 gegenüber Verwandten im Ausland

Betreuungsaufgaben wahrnehmen musste (vgl. etwa BGr, 11. Juli 2019,

2C_481/2018, E. 6.4.2) oder es ihm aus beruflichen Gründen nicht früher

möglich war, der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz zu folgen (vgl. BGr,

22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2).

3.2 Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Land D ein Studium

absolvierte, wobei er im Jahr 2006 ein erstes Diplom, im Jahr 2012

den Magistertitel und im Jahr 2018 den Doktortitel erlangte. Wohl machte

die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Migrationsamt geltend, das Studium

des Beschwerdeführers 1 im Land D habe die Familie daran gehindert,

ihr Familienleben gemeinsam in der Schweiz zu leben bzw. rechtzeitig um

Familiennachzug zu ersuchen. Vorliegend machen sie indessen nicht geltend, dass

damit ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sei.

Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, hätte der Beschwerdeführer 1

sein Studium der … doch grundsätzlich auch in der Schweiz absolvieren können.

Damit liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor,

der den nachträglichen Familiennachzug zu begründen vermöchte. Die

Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Verweigerung der beantragten

Aufenthaltsbewilligung sei mit Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht

vereinbar.

3.3 In Fällen,

die – wie hier – sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen,

hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem

Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils

von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 139 I 330 E. 2.3, mit zahlreichen

Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt

dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des

Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat

oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der

Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher

Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt

usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des

wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von

besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund

ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften,

ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht

der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen

Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden,

etwa schutzwürdiger Kindesinteressen (BGE 139 I 330 E. 2.3; BGr,

4. November 2019, 2C_69/2019, E. 4.1; 29. Mai 2018, 2C_363/2017,

E. 2.4.1, und 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.2, je mit

Hinweisen [auch auf die Rechtsprechung des EGMR]).

3.4 Muss ein

Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verweigert

worden ist, das Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies seine hier

lebenden Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn ihnen

eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine

Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter

diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die

Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint.

In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung

trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1. mit Hinweisen; BGE 116 Ib 353 E. 3d;

BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2).

3.5 Gemäss den

Angaben der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift beabsichtigte die

Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2016, als sie in den Kosovo zurückkehrte,

dort mit den Kindern und dem Beschwerdeführer 1 künftig das Familienleben

zu führen. Angesichts der zwischen 2016 und 2019 erfolgten

Familienzusammenführung im Kosovo sowie der Umstände, dass die gemeinsamen

Kinder aktuell mit ihrem Vater dort leben und die 2008, 2010 und 2014 geborenen

Kinder mittlerweile dort eingeschult worden sein dürften, erscheint es weder als

unmöglich noch als unzumutbar, dass das Familienleben im Kosovo fortgesetzt

bzw. wiederaufgenommen werden kann. Die Beschwerdeführenden begründen ihren

Wunsch, das Familienleben in die Schweiz zu verschieben, denn auch

vordergründig damit, dass sie den Kindern eine bessere Ausbildung ermöglichen

wollen. Inwieweit es für die Kinder unzumutbar sein soll, die Schulausbildung

im Kosovo zu absolvieren, substanziieren sie indes nicht. Ungeachtet dessen ist

es den Kindern der Beschwerdeführenden unbenommen, ihre Schulbildung als

Schweizer Bürger in der Schweiz zu absolvieren. Die Verneinung eines wichtigen

Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erscheint vorliegend als mit

dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar.

3.6

3.6.1

Eine eingehendere Interessenabwägung würde zu keinem anderen Schluss

führen. Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie

damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben; in einer

solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr,

17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014,

E. 4.1).

3.6.2

Auszugehen ist vorliegend davon, dass die Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 das bestehende

Familienleben nicht sehr stark zu beeinträchtigen vermöchte. Gemäss den Akten

haben sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat im Jahr 2006 so arrangiert,

dass sie das gemeinsame Eheleben bzw. ab 2008 das gemeinsame Familienleben

hauptsächlich über die Grenzen hinweg pflegten, wobei sie sich gemäss den

Angaben der Beschwerdeführerin 2 zunächst im Kosovo und im Land D und ab

2012 bzw. 2013 auch in der Schweiz besuchten. Dies deutet auf ein geringes

Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hin. Gemäss den Akten kehrte die

Beschwerdeführerin 2 2016 mit den gemeinsamen Kindern in den Kosovo

zurück, um dort mit dem Beschwerdeführer 1 das gemeinsame Familienleben

aufzunehmen. Bis dahin erscheint die Lebensform der Beschwerdeführenden mithin

als freiwillig gewählt (vgl. auch vorne, E. 3.5). Den Entscheid, das

Familienleben vom Kosovo in die Schweiz zu verschieben, fassten die

Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben erst 2019. Zu diesem Zeitpunkt

konnten sie vernünftigerweise nicht mehr davon ausgehen, ihr Familienleben

künftig in der Schweiz pflegen zu können. Insgesamt überwiegt damit das

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des

Beschwerdeführers 1.

3.6.3

Besondere Umstände, die etwas anderes nahelegen würden, sind nicht

ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Insbesondere können die

Beschwerdeführenden aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die

Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Wohl ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,

in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Die KRK vermag jedoch praxisgemäss keine über die

Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche

zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BGr,

7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.8). Das Kindesinteresse ist bei

allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK) und in

der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. BGr,

24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.4). Ist es den Beschwerdeführenden

unter den gegebenen Umständen aber zumutbar, ihre familiären Beziehungen im

bisherigen Rahmen weiter zu pflegen oder aber das gemeinsame Familienleben im

Kosovo wiederaufzunehmen (vgl. vorne, E. 3.4 f.), hat die

Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer 1 nicht per se zur Folge, dass es den Kindern gänzlich

verunmöglicht würde, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des

Einzelfalles erscheint die Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. auf

Art. 13 BV nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden ein gemeinsames

Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden

unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung.

4.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

4.2.3

Die Beschwerdeführerin 2 erzielte zuletzt ein

monatliches Einkommen zwischen Fr. 2'235.- und 2'247.- in Form von

Mutterschaftsentschädigungen. Angesichts des Geburtsdatums ihres jüngsten

Kindes (1. September 2020) dürfte der gesetzliche Mutterschaftsurlaub und

damit der Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Mutterschaftsentschädigung

inzwischen abgelaufen sein. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann vor,

dass sie während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs eine Änderungskündigung

erhalten habe, wonach ihr Arbeitspensum auf eine Stunde pro Woche gekürzt

worden sei. Da sie dieses Vorbringen nicht belegt und auch sonst keine

Unterlagen nachgereicht hat, anhand welcher ihre Einkommenssituation

nachvollzogen werden könnte, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden,

ob die Beschwerdeführerin 2 als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu betrachten ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da das

Gesuch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …