VB.2020.00884
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00884
3. Februar 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22482)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00884
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1987, Staatsangehörige vom Kosovo und der Schweiz, reiste am
22. Dezember 2002 als 15-jährige in die Schweiz ein und erhielt eine
Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Am 30. August 2006
heiratete sie A, geboren 1980, Staatsangehöriger vom Kosovo. Aus der Ehe gingen
vier Kinder (geboren 2008, 2012, 2014 und 2020) hervor, die – nachdem B am
9. Januar 2014 ordentlich eingebürgert worden war – heute ebenfalls Schweizer
Staatsbürger sind. Am 31. August 2016 zog B mit den Kindern in den Kosovo,
wo sie – mit einem Unterbruch von drei Monaten im Jahr 2017 – bis 2019 blieb.
Seit Juni 2019 wohnt sie wieder in der Schweiz, wo sie einer
Erwerbstätigkeit nachgeht. Die gemeinsamen Kinder und der Kindsvater, A, halten
sich aktuell im Kosovo auf.
B. A
ersuchte am 19. September 2019 um Bewilligung der Einreise. Das Gesuch
wurde vom Migrationsamt mit Verfügung vom 9. April 2020 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 8. Mai 2020 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November
2020.
ab.
III.
A (Beschwerdeführer 1) und B
(Beschwerdeführerin 2) beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde
vom 11. Dezember 2020, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen
Kindern zu erteilen. Betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragten
die Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren, dessen Kosten seien dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'568.55
auszurichten, eventualiter sei den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Für das
Beschwerdeverfahren ersuchen die Beschwerdeführenden ebenfalls um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand, und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, reichte der Beschwerdegegner keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Streitig
ist vorliegend, ob die Beschwerdeführenden rechtzeitig um Nachzug des
Beschwerdeführers 1 ersucht hatten.
2.2
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben gestützt auf Art. 42 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt bei
Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder
der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a
AIG) zu laufen. Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG laufen allerdings
erst mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes (1. Januar 2008), sofern
vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis
entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AIG). Wurde der Nachzug innert der
Fristen des Art. 47 Abs. 1 AIG beantragt, so ist er zu bewilligen,
wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AIG kein Rechtsmissbrauch oder
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG gegeben sind (vgl. BGE 136 II 78
E. 4.7 und 4.8).
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, angesichts des Wortlauts
von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG sowie des Umstands, dass die
Beschwerdeführenden während rund drei Jahren im Kosovo mit ihren Kindern
zusammengelebt hätten, sei davon auszugehen, dass die Nachzugsfrist mit der
Einreise der Beschwerdeführenden im Juni 2019 (neu) zu laufen begonnen
habe und das Nachzugsgesuch damit fristgerecht gestellt worden sei. Ohnehin
habe das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den von der Vorinstanz genannten
Zweck der Nachzugsfristen (rasche Integration der nachzuziehenden Person) für
erwachsene Ehegatten bereits in einem Urteil vom Juli 2014 relativiert.
2.4
Die
Auffassung der Beschwerdeführenden verfängt nicht. Gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung – welcher auch das Verwaltungsgericht folgt
– gilt die Fristenregelung auch für den Ehegatten (vgl. von vielen: BGr,
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 4; 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Das Gesetz sieht sodann nur die Einreise
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG), die Erteilung eines
Aufenthaltsrechts (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG) oder die
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a
und b AIG) als fristauslösende Ereignisse vor, nicht aber die Begründung
eines gemeinsamen Wohnsitzes im Ausland mit anschliessender (Wieder-)Einreise
in die Schweiz, nachdem das Aufenthaltsrecht längst erteilt bzw. das
Familienverhältnis längst entstanden war. Die Tatbestandsvariante von
Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG, wonach die Nachzugsfrist beim Nachzug
von Familienangehörigen einer Schweizerin oder eines Schweizers mit deren bzw.
Dispositiv
dessen Einreise zu laufen beginnt, ist demnach auf Ehegatten anwendbar, die im
Ausland über einen Wohnsitz verfügten. Dies trifft im Allgemeinen zu, wenn ein
Schweizer oder eine Schweizerin im Ausland eine Familie gründete und sich in
der Folge mit dieser in der Schweiz niederlassen will (vgl. BGr, 10. März
2020, 2C_784/2019, E. 2.3; 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 3; 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.1, mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführenden heirateten am 30. August 2006 im Kosovo. Damals
verfügte die Beschwerdeführerin 2 noch über eine
Niederlassungsbewilligung. In der Folge kehrte sie in die Schweiz zurück und
lebte fortan ohne den Beschwerdeführer 1 hier. Die fünfjährige Frist für
den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 AIG begann demnach mit dem
Inkrafttreten des AIG (damals AuG) am 1. Januar 2008 zu laufen
(Art. 126 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3
lit. b [in der Fassung vom 1. Januar 2008] AIG), da das
Familienverhältnis zum Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitpunkt bereits
bestand, und endete am 31. Dezember 2012. Selbst wenn die nach Ablauf der
Nachzugsfrist am 9. Januar 2014 erfolgte Einbürgerung der
Beschwerdeführerin 2 hätte bewirken können, dass die Frist nach
Art. 47 Abs. 1 AIG nochmals neu zu laufen begann, wäre sie ungeachtet
des von 2016 bis 2019 begründeten Wohnsitzes im Kosovo im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung am 19. September 2019 erneut bereits wieder verstrichen
gewesen. Das Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 1 erfolgte damit klar
verspätet.
2.5 Ein
nachträglicher (d. h.
nicht fristgerechter) Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe dies gebieten (Art. 47 Abs. 4 AIG). Es bleibt zu
prüfen, ob im vorliegenden Fall solche bestehen.
3.
3.1 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der
Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,
E. 4.2; 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 19. Februar
2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Art. 8 EMRK verschafft dem Ausländer
oder einem schweizerisch-ausländischen Ehepaar indessen nicht bedingungslos das
Recht, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben führen wollen. Es ist
zulässig, dass der Aufenthaltsstaat den Familiennachzug bestimmten
zweckbezogenen Regeln unterwirft, was der schweizerische Gesetzgeber mit der
Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der
Einwanderungsbeschränkung in Art. 47 AIG getan hat. Eine
Einwanderungskontrolle entspricht dem gesetzgeberischen Willen und den
verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 121a BV [Steuerung der Zuwanderung];
vgl. zum Ganzen BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 6.5.2, mit
Hinweisen).
Bei der hier vorzunehmenden Prüfung, ob wichtige familiäre
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, ist zu
berücksichtigen, dass es einzig um den Nachzug des Beschwerdeführers 1,
also des Ehegatten der Beschwerdeführerin 2 geht. Gründe, diesen Nachzug
erst am 19. September 2019 und damit lange nach Ablauf der fünfjährigen
Frist bis zum 1. Januar 2013 geltend zu machen, können namentlich
vorliegen, wenn der Beschwerdeführer 1 gegenüber Verwandten im Ausland
Betreuungsaufgaben wahrnehmen musste (vgl. etwa BGr, 11. Juli 2019,
2C_481/2018, E. 6.4.2) oder es ihm aus beruflichen Gründen nicht früher
möglich war, der Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz zu folgen (vgl. BGr,
22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3.2).
3.2 Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 im Land D ein Studium
absolvierte, wobei er im Jahr 2006 ein erstes Diplom, im Jahr 2012
den Magistertitel und im Jahr 2018 den Doktortitel erlangte. Wohl machte
die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Migrationsamt geltend, das Studium
des Beschwerdeführers 1 im Land D habe die Familie daran gehindert,
ihr Familienleben gemeinsam in der Schweiz zu leben bzw. rechtzeitig um
Familiennachzug zu ersuchen. Vorliegend machen sie indessen nicht geltend, dass
damit ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG gegeben sei.
Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, hätte der Beschwerdeführer 1
sein Studium der … doch grundsätzlich auch in der Schweiz absolvieren können.
Damit liegt kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor,
der den nachträglichen Familiennachzug zu begründen vermöchte. Die
Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, die Verweigerung der beantragten
Aufenthaltsbewilligung sei mit Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht
vereinbar.
3.3 In Fällen,
die – wie hier – sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen,
hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem
Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils
von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 139 I 330 E. 2.3, mit zahlreichen
Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt
dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des
Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat
oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der
Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher
Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt
usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des
wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von
besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund
ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften,
ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht
der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen
Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden,
etwa schutzwürdiger Kindesinteressen (BGE 139 I 330 E. 2.3; BGr,
4. November 2019, 2C_69/2019, E. 4.1; 29. Mai 2018, 2C_363/2017,
E. 2.4.1, und 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.2, je mit
Hinweisen [auch auf die Rechtsprechung des EGMR]).
3.4 Muss ein
Ausländer, dem eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verweigert
worden ist, das Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies seine hier
lebenden Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – hinzunehmen, wenn ihnen
eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter
diesen Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die
Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar" erscheint.
In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung
trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1. mit Hinweisen; BGE 116 Ib 353 E. 3d;
BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2).
3.5 Gemäss den
Angaben der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift beabsichtigte die
Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2016, als sie in den Kosovo zurückkehrte,
dort mit den Kindern und dem Beschwerdeführer 1 künftig das Familienleben
zu führen. Angesichts der zwischen 2016 und 2019 erfolgten
Familienzusammenführung im Kosovo sowie der Umstände, dass die gemeinsamen
Kinder aktuell mit ihrem Vater dort leben und die 2008, 2010 und 2014 geborenen
Kinder mittlerweile dort eingeschult worden sein dürften, erscheint es weder als
unmöglich noch als unzumutbar, dass das Familienleben im Kosovo fortgesetzt
bzw. wiederaufgenommen werden kann. Die Beschwerdeführenden begründen ihren
Wunsch, das Familienleben in die Schweiz zu verschieben, denn auch
vordergründig damit, dass sie den Kindern eine bessere Ausbildung ermöglichen
wollen. Inwieweit es für die Kinder unzumutbar sein soll, die Schulausbildung
im Kosovo zu absolvieren, substanziieren sie indes nicht. Ungeachtet dessen ist
es den Kindern der Beschwerdeführenden unbenommen, ihre Schulbildung als
Schweizer Bürger in der Schweiz zu absolvieren. Die Verneinung eines wichtigen
Grunds im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG erscheint vorliegend als mit
dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar.
3.6
3.6.1
Eine eingehendere Interessenabwägung würde zu keinem anderen Schluss
führen. Lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie
damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben; in einer
solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (BGr,
17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014,
E. 4.1).
3.6.2
Auszugehen ist vorliegend davon, dass die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 1 das bestehende
Familienleben nicht sehr stark zu beeinträchtigen vermöchte. Gemäss den Akten
haben sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Heirat im Jahr 2006 so arrangiert,
dass sie das gemeinsame Eheleben bzw. ab 2008 das gemeinsame Familienleben
hauptsächlich über die Grenzen hinweg pflegten, wobei sie sich gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin 2 zunächst im Kosovo und im Land D und ab
2012 bzw. 2013 auch in der Schweiz besuchten. Dies deutet auf ein geringes
Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hin. Gemäss den Akten kehrte die
Beschwerdeführerin 2 2016 mit den gemeinsamen Kindern in den Kosovo
zurück, um dort mit dem Beschwerdeführer 1 das gemeinsame Familienleben
aufzunehmen. Bis dahin erscheint die Lebensform der Beschwerdeführenden mithin
als freiwillig gewählt (vgl. auch vorne, E. 3.5). Den Entscheid, das
Familienleben vom Kosovo in die Schweiz zu verschieben, fassten die
Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben erst 2019. Zu diesem Zeitpunkt
konnten sie vernünftigerweise nicht mehr davon ausgehen, ihr Familienleben
künftig in der Schweiz pflegen zu können. Insgesamt überwiegt damit das
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des
Beschwerdeführers 1.
3.6.3
Besondere Umstände, die etwas anderes nahelegen würden, sind nicht
ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Insbesondere können die
Beschwerdeführenden aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Wohl ist dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen,
in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Die KRK vermag jedoch praxisgemäss keine über die
Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Rechtsansprüche
zu begründen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BGr,
7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.8). Das Kindesinteresse ist bei
allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK) und in
der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. BGr,
24. April 2019, 2C_904/2018, E. 2.4). Ist es den Beschwerdeführenden
unter den gegebenen Umständen aber zumutbar, ihre familiären Beziehungen im
bisherigen Rahmen weiter zu pflegen oder aber das gemeinsame Familienleben im
Kosovo wiederaufzunehmen (vgl. vorne, E. 3.4 f.), hat die
Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer 1 nicht per se zur Folge, dass es den Kindern gänzlich
verunmöglicht würde, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen
aufwachsen zu können. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles erscheint die Schweiz gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. auf
Art. 13 BV nicht verpflichtet, den Beschwerdeführenden ein gemeinsames
Familienleben in der Schweiz zu ermöglichen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführenden
unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
4.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
4.2.3
Die Beschwerdeführerin 2 erzielte zuletzt ein
monatliches Einkommen zwischen Fr. 2'235.- und 2'247.- in Form von
Mutterschaftsentschädigungen. Angesichts des Geburtsdatums ihres jüngsten
Kindes (1. September 2020) dürfte der gesetzliche Mutterschaftsurlaub und
damit der Anspruch auf Ausrichtung der gesetzlichen Mutterschaftsentschädigung
inzwischen abgelaufen sein. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann vor,
dass sie während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs eine Änderungskündigung
erhalten habe, wonach ihr Arbeitspensum auf eine Stunde pro Woche gekürzt
worden sei. Da sie dieses Vorbringen nicht belegt und auch sonst keine
Unterlagen nachgereicht hat, anhand welcher ihre Einkommenssituation
nachvollzogen werden könnte, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden,
ob die Beschwerdeführerin 2 als mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu betrachten ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da das
Gesuch infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers 1 geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …