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Entscheid

VB.2020.00885

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00885

23. Dezember 2020Deutsch6 min

(URT.2020.22379)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00885

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 A, geboren

1985, serbischer Staatsangehöriger, wurde am 20. Juli 2006 nach einem

erfolglosen Asylverfahren nach Serbien ausgeschafft. Am 28. Juni 2017

reiste er erneut in die Schweiz, worauf ihm zum Verbleib bei seiner österreichischen

Ehefrau C eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Nachdem die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau am 28. Juni 2019 rechtskräftig

widerrufen worden war, wurde mit Verfügung vom 18. März 2020 auch die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A widerrufen. Zudem wurde er aus der Schweiz

weggewiesen und ihm eine Ausreisefrist bis 30. Juni 2020 angesetzt.

1.2 Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 30. September 2020 ab. Dabei setzte sie A eine neue

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Dezember 2020. Ferner wurde sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

1.3 Mit

Beschwerde vom 2. November 2020 (Datum Poststempel: 14. Dezember

2020) beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,

die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben. Ausserdem sei der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine

Kurzaufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen. Des Weiteren

sei der Entscheid über die Beschwerde aufzuschieben, bis die zuständige Behörde

einen Entscheid über seine Arbeitsbewilligung erlassen habe. Überdies sei ihm

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ernennen; alles unter Ansetzung einer Frist

zum Nachweis der Bedürftigkeit. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staats.

Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten noch Vernehmlassungen

eingeholt.

2.

Über Rechtsmittel, die offensichtlich unzulässig sind und

keine grundsätzlichen Fragen aufwerfen, entscheidet der Einzelrichter (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). Wie gleich zu zeigen sein wird, erweist sich die

vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, ohne dass ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegen würde.

3.

3.1 Die

Beschwerde ist gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG

innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht

einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Entscheids (vgl. § 22 Abs. 2 VRG). Der Tag der

Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids wird bei der Fristenberechnung

nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein

öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 70 in

Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren

Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der schweizerischen Post

dient grundsätzlich der Poststempel (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 11 N. 47).

3.2 Vorliegend

wurde der Rekursentscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt B, am 2. Oktober 2020 eröffnet. Die 30-tägige

Beschwerdefrist lief am 2. November 2020 ab. Zwar ist die

Beschwerdeschrift auf den 2. November 2020 datiert, indessen wurde sie

erst am 14. Dezember 2020 der Post übergeben. Dies ergibt sich eindeutig

aus der Sendungsrückverfolgung des Einschreibens. Dass der Rekursentscheid am

2. Oktober 2020 beim Rechtsvertreter eingegangen ist, ist nicht

umstritten. Vielmehr gibt der Rechtsvertreter selbst an, der Rekursentscheid

sei ihm an diesem Tag zugestellt worden (siehe Ziff. 2 der

Beschwerdebegründung). Bei dieser klaren Sachlage erübrigt es sich, dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Verspätung zu gewähren.

Infolge Fristversäumnis ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

4.1 Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des

Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter

auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist

bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da der Rechtssuchende

darauf vertrauen darf, dass ein im kantonalen Anwaltsregister eingetragener

Rechtsanwalt die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertritt (VGr, 4. Juni

2020, VB.2020.00280, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr,

12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3; VGr, 3. November 2010,

VB.2010.00385, E. 3, mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2; Plüss, § 13

Sachverhalt

N. 60). Vorliegend erwies sich die Beschwerde infolge Verspätung als

offensichtlich unzulässig. Dies hätte der im kantonalen Anwaltsregister des

Kantons Zürich eingetragene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohne Weiteres

feststellen können. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Mangels Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dessen

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

4.2 Aufgrund

seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt neben der

Mittellosigkeit des Gesuchstellers auch voraus, dass die Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Angesichts der Verspätung der Beschwerde sind die Begehren des

Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Ferner wären auch die

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache gering gewesen (vgl. BGr, 24. August

2017, 2C_579/2016, E. 2.6): So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Demzufolge ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5.

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG zur Verfügung.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von

Rechtsanwalt B wird abgewiesen.

3.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …