VB.2020.00886
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00886
7. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22397)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00886
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2019.00174),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war von September 1990 bis August 1997 und erneut ab
Juli 2001 in verschiedenen Funktionen am Medizinhistorischen Institut der
Universität Zürich tätig. Nachdem ab September 2012 im Tages-Anzeiger mehrere
kritische Artikel über den damaligen Konservator des Medizinhistorischen
Museums erschienen waren, welche unter anderem Bezug auf den zu diesem
Zeitpunkt noch nicht veröffentlichten Akademischen Bericht 2011 nahmen, reichte
die Universität Zürich am 19. September 2012 Strafanzeige gegen unbekannt
wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fanden
am 14. November 2012 an die Privatadresse von A sowie in ihrem Büro am
Medizinhistorischen Institut Hausdurchsuchungen statt. Am 16. November
2012 wurde A vorsorglich im Amt eingestellt.
Mit Schreiben vom
29. Oktober 2013 löste der Rektor der Universität Zürich das
Anstellungsverhältnis mit A per Ende April 2014 auf, hielt an der Einstellung
im Amt bis zu diesem Zeitpunkt fest und ordnete sinngemäss die Lohneinstellung
bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses sowie die Rückforderung des während
der Einstellung im Amt bereits ausbezahlten Lohns an.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom
28.
November 2013 liess A im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit, Missbräuchlichkeit oder
Unrechtmässigkeit der Kündigung festzustellen und das Anstellungsverhältnis
weiterzuführen, eventualiter sei ihr eine "Entschädigung" in der Höhe
von 13 Monatslöhnen zu bezahlen; zudem seien die vorsorgliche Einstellung
im Amt, die Lohneinstellung sowie die Lohnrückforderung aufzuheben. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2013 widerrief der Rektor ad interim die
Verfügung vom 29. Oktober 2013 teilweise und hob die Lohneinstellung sowie
die Lohnrückforderung auf. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 wies
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Antrag auf Aufhebung der
vorsorglichen Massnahme ab.
Das Bezirksgericht Zürich
sprach A mit Urteil vom 5. Dezember 2014 vom Vorwurf der mehrfachen
Amtsgeheimnisverletzung frei; dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass die
aus einer Randdatenerhebung der Telefon- und E-Mail-Kommunikation an der
Universität sowie aus der Hausdurchsuchung bei A stammenden Beweismittel einem
Verwertungsverbot unterlägen und deshalb nicht berücksichtigt werden dürften. Das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Dezember 2015 und das
Bundesgericht mit Urteil vom 29. November 2016 (1B_26/2016) bestätigten
die Unverwertbarkeit der genannten Beweismittel.
Mit Beschluss vom
7.
Februar 2019 stellte die Rekurskommission fest, dass die Kündigung
wegen Unzuständigkeit des Rektors formell mangelhaft gewesen sei, und sprach A
eine Entschädigung von 2 Bruttomonatslöhnen zu (Dispositiv-Ziff. I).
Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat
(Dispositiv-Ziff. II), und sprach keine Parteientschädigungen zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 13. März 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge auch für
das Rekursverfahren seien Dispositiv-Ziff. II und IV im Rekursentscheid aufzuheben
und Dispositiv-Ziff. I insofern abzuändern, als die Nichtigkeit der
Kündigung sowie ihr Anspruch auf Weiterbeschäftigung im früheren Umfang festzustellen
sei, eventualiter sei die materielle Unrechtmässigkeit der Kündigung
festzustellen und ihr eine Abfindung von 13 Monatslöhnen und eine
Entschädigung von 6 Monatslöhnen zuzusprechen (Geschäft VB.2019.00174).
Mit Urteil vom 14. November 2019 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde gut und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2013
nichtig sei.
IV.
Hiergegen erhob die Universität Zürich am 6. Januar
2020.
Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 3. November 2020
bestätigte das Bundesgericht die Rechtswidrigkeit der Kündigung, hob das
verwaltungsgerichtliche Urteil aber insoweit auf, als die Kündigung für nichtig
erklärt worden war, und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid ans
Verwaltungsgericht zurück (Geschäft 8C_7/2020).
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2019.00174
ist im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung als Geschäft VB.2020.00886
wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht hat die Rechtswidrigkeit der Kündigung
bestätigt, kam hingegen zum Schluss, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf
Nichtigkeit der Kündigung erkennen, sondern nur eine Entschädigung für die
rechtswidrige Kündigung zusprechen dürfen. Im Folgenden ist deshalb nur noch
über die Höhe der Entschädigung sowie die Zusprechung einer Abfindung zu
befinden.
3.
3.1
Erweist
sich die Kündigung als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt und wird die entlassene Person nicht wieder
eingestellt, ist ihr eine Entschädigung auszurichten, welche sich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über die missbräuchliche Kündigung richtet (§ 18
Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG,
LS 177.10]). Nach Art. 336a Abs. 2 OR
wird die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der
arbeitnehmenden Person für sechs Monate entspricht. Diese Bestimmung dient
sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe
vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen
Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch
die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick
auf die pönale Komponente sind hier die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers
und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen.
Das Verschulden bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem
Vorgehen bei der Kündigung
und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im
Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Kündigung
für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen,
namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die
Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die
konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
(vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit
Hinweisen).
3.2
Die Beschwerdeführerin war bei der Kündigung
52.
Jahre alt und hatte insgesamt fast 20 Jahre im Dienst der
Beschwerdegegnerin gestanden. Was die Schwere der Rechtsmängel betrifft, kann
vorab auf die Erwägungen im Urteil VB.2019.00174 verwiesen werden. Die
Kündigung beruhte einzig auf unrechtmässig beschafften Beweismitteln und war
zudem – was bereits die Vorinstanz festgestellt hat – von unzuständiger Stelle
ausgesprochen worden. Mit Blick auf die lange Anstellungsdauer der
Beschwerdeführerin und deren stets gute Leistungen sowie unter Berücksichtigung
des Umstands, dass die unrechtmässige Kündigung erhebliche Auswirkungen auf das
berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin hatte, rechtfertigt sich eine
Erhöhung der vorinstanzlich wegen der Unzuständigkeit des Rektors bereits
zugesprochenen Entschädigung von 2 Monatslöhnen auf eine Entschädigung von
6.
Monatslöhnen. Massgebend ist der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn. Auf dieser Entschädigung sind keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 18. März 2009,
PB. 2008.00041, E. 5, und 5. Juli 2002, PB.2002.00008,
E. 3b/bb).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht weiter um Zusprechung einer Abfindung in der Höhe
von 13 Monatslöhnen.
4.2
Nach § 2
der hier anwendbaren Personalverordnung vom 5. November 1999 (LS 415.21)
in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 PG haben Angestellte ab dem
Alter von 35 Jahren Anspruch auf eine Abfindung, wenn das
Anstellungsverhältnis nach wenigstens 5 Dienstjahren auf Veranlassung der
Universität sowie ohne ihr Verschulden aufgelöst wurde. Die Rechtsprechung hat
das Kriterium des Verschuldens dahingehend präzisiert, dass es mehr bedeutet
als blosse Verursachung. Es setzt voraus, dass die betroffene Person die Kündigung
hätte vermeiden können, etwa durch das Erbringen der erwarteten Leistung oder
die geforderte Verhaltensänderung, wenn ihr solches zumutbar und aufgrund ihrer
persönlichen Verhältnisse objektiv möglich war (vgl. VGr, 17. Mai 2006,
PB.2005.00061, E. 2.4.1, und 9. März 2005, PB.2004.00075, E. 3.2
mit Hinweisen).
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war unter
Berücksichtigung der früheren Anstellungen (vgl. § 13 Abs. 3 PG) seit
mehr als 19 Jahren für die Beschwerdegegnerin tätig. Damit erfüllt sie
sowohl die Voraussetzung des Mindestalters als auch das Erfordernis betreffend
Anzahl Dienstjahre. Weil die Beschwerdegegnerin einen sachlichen Grund für die
Kündigung nicht rechtsgenügend dartun konnte, hat diese als unverschuldet zu
gelten.
4.3
Die
Abfindung wird gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des
Einzelfalls festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die
persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der
Kündigungsgrund. Gemäss § 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) beträgt die
Abfindung ab dem 50. Alters- und dem 19. Dienstjahr 8 bis 13 Monatslöhne
und wird innerhalb dieses Rahmens anhand der persönlichen Verhältnisse
festgesetzt. Berücksichtigt werden im Rahmen der persönlichen Verhältnisse
insbesondere Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre
Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts (Abs. 3). Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der
Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die
persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt
(VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.2 mit Hinweis).
4.4
Die
Beschwerdeführerin verfügt zwar über eine Ausbildung, die ihr grundsätzlich
einen grossen Arbeitsmarkt eröffnete, sie war aber schon lange für die
Beschwerdegegnerin in einem Forschungsgebiet tätig, in dem es nur wenige
Stellen gibt; schon deshalb waren ihre Arbeitsmarktchancen zumindest kurz- bis
mittelfristig nicht gut. Es kommt hinzu, dass sie im Kündigungszeitpunkt in
einem Alter war, in dem es erfahrungsgemäss bereits schwieriger ist, eine neue
Stelle zu finden. Die Beschwerdeführerin ist zudem Mutter zweier im
Kündigungszeitpunkt noch minderjähriger Kinder und hatte damit
Unterstützungspflichten. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der
Abfindung auf 12 Monatslöhne.
Als Monatslohn gilt ein Zwölftel des letzten Jahresbruttolohns
(§ 16g Abs. 1 Satz 2 VVO). Nach Art. 7 lit. q der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sind auf der Abfindung
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (vgl. auch Art. 8bis und 8ter AHVV).
5.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war, und ist die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
von 6 Monatslöhnen und eine Abfindung von 12 Monatslöhnen zu
bezahlen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des wiederaufgenommenen
Verfahrens nunmehr zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann ist an der der – immer noch
überwiegend obsiegenden – Beschwerdeführerin im ersten Rechtsgang zugesprochenen
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von Fr. 15'000.-
festzuhalten.
7.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen, und mangels Umtriebe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
8.
Weil der Streitwert
Fr. 15'000.- übersteigt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2019.00174 wird als Geschäft VB.2020.00886 wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2019.00174 wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. II und IV des Beschlusses der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben. In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 7. Februar 2019 wird festgestellt, dass die Kündigung vom
29.
Oktober 2013 rechtswidrig war, und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung
von 6 Monatslöhnen und eine Abfindung von 12 Monatslöhnen zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2019.00174 in der Höhe von Fr. 15'260.-
werden der Beschwerdeführerin zu ¼ und der Beschwerdegegnerin zu ¾ auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren VB.2019.00174 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 15'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Für
das Verfahren VB.2020.00886 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …