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Entscheid

VB.2020.00890

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00890

3. Mai 2021Deutsch32 min

(URT.2021.22706)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00890

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen versuchten

Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc.

zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage bereits

erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser

Massnahme aufgeschoben.

B. Mit

Verfügung vom 26. August 2020 hob das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) die stationäre Massnahme wegen

Aussichtslosigkeit auf, ordnete gestützt auf § 22 Abs. 1 des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an

und ersuchte den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts D, über die

Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens zu

entscheiden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde dem

Bezirksgericht D die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB beantragt.

C. Mit

Verfügung vom 23. September 2020 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirks D A (im zweiten Rechtsgang) in Sicherheitshaft, einstweilen bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beziehungsweise bis spätestens 23. März

2021. Auf Beschwerde von A hin hob das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1

dieser Verfügung mit Beschluss vom 9. November 2020 auf und wies den

Antrag des JuWe auf Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des

Nachverfahrens ab. Es hielt fest, dass A die Freiheit gestützt auf die mit

Urteil vom 1. November 2016 angeordnete stationäre Massnahme entzogen sei.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des JuWe vom 26. August 2020

gelangte A am 28. September 2020 mit Rekurs an die Direktion der Justiz

und des Innern (im Folgenden: Justizdirektion) und beantragte die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2020, die

Fortführung der Massnahme und die Aufhebung der angeordneten Sicherheitshaft.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November 2020 ab,

soweit sie darauf eintrat. Die Kosten wurden A

auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung

einstweilen auf die Staatskasse genommen.

III.

A. Mit

Eingabe vom 11. Dezember 2020 liess A gegen die Verfügung der

Justizdirektion vom 6. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und beantragte (zusammengefasst) im Hauptpunkt die Aufhebung der

Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die

stationäre Massnahme bis zum zeitlich vorgesehenen Ablauf weiterzuführen und

die Anordnung der Sicherheitshaft aufzuheben. Sodann sei die Verletzung von Art. 5

Ziff. 1 lit. e EMRK festzustellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

zu gewähren.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 22. Dezember 2020 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. A

reichte am 25. Januar 2021 eine weitere Stellungnahme ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) – mit unten aufgeführten Einschränkungen – für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist

die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Bezüglich

der (Eventualiter- und Subeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,

dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes

festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges

Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder

Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller

das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren

subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Entscheid über den (Eventual-)Antrag, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben und die stationäre Massnahme sei weiterzuführen, bedingt

bereits die Auseinandersetzung mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist

damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist

daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.

2.

2.1

Ist der

Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder

Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die

Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als

aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des

Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr

zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten

nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2).

Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich

ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine

vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3;

BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April

2011, 6B_771/2010, E. 1.1).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass den Akten zufolge eine deutlich belastete Legalprognose

des Beschwerdeführers bestehe, welche durch die stationäre Massnahme nicht

beeinflusst habe werden können. Obwohl der Beschwerdegegner sich ausreichend

bemüht habe, den Beschwerdeführer in den Therapieprozess einzubinden, habe sich

dieser weder (inhaltlich) auf die stationäre Massnahme eingelassen noch habe er

das Drogenabstinenzgebot eingehalten. Bereits im Strafverfahren vor dem

Bezirksgericht sei eine Verwahrung im Raum gestanden; allerdings sei trotz

gewissen Vorbehalten – insbesondere betreffend den anhaltenden Drogenkonsum des

Beschwerdeführers – eine stationäre Massnahme angeordnet worden, unter anderem

auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum mit dem laufenden

Gerichtsverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Einschätzung

aber nicht zu bestätigen vermögen. Vielmehr bringe er immer wieder Ausflüchte

vor, weshalb er sich bisher nicht auf die Massnahme habe einlassen können. All

dies könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Massnahme aufgrund der

unzureichenden Therapiemotivation des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre

nie massgeblich in Gang gekommen sei. Auch der Gutachter habe den Verlauf der

aktuellen stationären Massnahme als noch ungünstiger gewertet als denjenigen

der früheren ambulanten Massnahme. Insgesamt habe der Beschwerdegegner davon

ausgehen müssen, dass mit der stationären Massnahme keine (deutliche) Senkung

des Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer erzielt werden könnte und habe diese

zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dies gelte umso mehr, als der

Beschwerdeführer eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte sowie erhebliche

Vorstrafen aufweise und bei ihm eine schwere Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert worden sei. Dass die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

grundsätzlich die geeignete Massnahme für den Beschwerdeführer wäre, ändere

nichts an dieser Beurteilung.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gutachter die Massnahme

keinesfalls als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr sei sowohl dem aktuellen

als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen, dass die stationäre

Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei. Auch treffe es nicht zu, dass

sich der Beschwerdegegner ausreichend darum bemüht habe, den Beschwerdeführer

in die Massnahme einzubinden. Der Beschwerdegegner sei von vornherein negativ

an die Sache herangegangen und habe den Beschwerdeführer bei den ersten

Schwierigkeiten ins Time-out versetzt und später Sicherheitshaft beantragt.

Dadurch habe sich der Beschwerdeführer lediglich 9,5 Monate im Vollzug der

Massnahme bzw. in einer geeigneten Einrichtung befunden, weshalb nach einer

solchen kurzen Zeit nicht auf Untherapierbarkeit geschlossen werden könne.

Insofern als dass sich der Beschwerdeführer in einer ungeeigneten Einrichtung

für den Vollzug der Massnahme befinden würde, liege eine Verletzung von Art. 5

EMRK vor. Jedenfalls würde der Abbruch der Massnahme der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung einer Massnahme diametral

zuwiderlaufen. Weiter könne ihm keineswegs vorgehalten werden, im Frühjahr 2020

die Therapie abgebrochen zu haben, da es verständlich sei, dass er zu einer

Praktikantin keine therapeutische Beziehung habe aufbauen wollen. Sodann rügt

der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

3.3

Der

Beschwerdegegner begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer

trotz mehrjähriger und intensiver Bemühungen von Behandlern und der Gewährung

mehrerer Chancen in Form von verschiedenen Settings- und Institutionswechseln

bisher nicht gelungen sei, sich ernsthaft auf die stationäre Massnahme

einzulassen. Er habe mehrere Disziplinierungen wegen Drogenkonsums erwirkt und

zeige bisher kaum Motivation, Drogenabstinenz zu erreichen; dies sei aber

Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Zwar habe der Beschwerdeführer

bereits mehrfach mündlich wiederholt, er wolle sich nun der Therapie stellen,

ein entsprechender Nachweis sei auf Handlungsebene bisher ausgeblieben und

mehrere Therapieversuche seien an der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers

gescheitert. Es müsse dem Gutachten gefolgt werden, wonach insgesamt von einer

geringen Beeinflussbarkeit bzw. einer nicht bestehenden Behandlungsmotivation

auszugehen sei und die hohe Rückfallgefahr mit der Weiterführung der

stationären Massnahme nicht massgeblich gesenkt werden könne. Deshalb sei die

stationäre Massnahme als gescheitert zu betrachten und infolge

Aussichtslosigkeit aufzuheben.

4.

4.1

Der Aufhebung der stationären Massnahme gingen

wiederkehrende Disziplinierungen wegen Drogenkonsums und Regelverstössen im

Anstaltsalltag sowie Wechsel der Therapie-Settings voraus. Diesbezüglich ist

der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Massnahmenverlauf von fehlender Drogenabstinenz,

mangelndem ernsthaftem Veränderungswillen und fehlender Einsicht seitens des Beschwerdeführers

geprägt war und dieser sich bisher nicht auf die stationäre Massnahme

eingelassen hat.

4.2

Die

Vorinstanz hielt zum bisherigen Verlauf der Massnahme zusammengefasst Folgendes

fest: Der Beschwerdeführer trat am 25. Januar 2016 in die JVA B in die

stationäre Massnahme ein und am 6. März 2017 erfolgte der Übertritt in die

Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA). Schon kurz nach Eintritt in die FPA,

nach rund 4,5 Monaten, musste der Beschwerdeführer in ein Time-out versetzt

werden, weil sein andauernder Cannabis-Konsum die übrigen therapeutischen

Bemühungen unterlief. Anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 4. April

2018.

hielt die FPA sodann fest, dass die Versuche, den Beschwerdeführer im

einzel- und gruppentherapeutischen Setting zu einer Aufrechterhaltung der

Abstinenz zu bewegen und ihn in die Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu

beurteilen seien; es zeige sich zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte

Haltung, von welcher der Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus

diesem Grund wurde das Time-out am 4. April 2018 beendet und der

Beschwerdeführer in den Normalvollzug versetzt. Zur Aufrechterhaltung der

therapeutischen Beziehung und Motivationsförderung wurde der Beschwerdeführer

in unregelmässigen Abständen zu therapeutischen Gesprächen aufgeboten. Auch da

zeigten sich keine therapeutischen Fortschritte und er konsumierte weiterhin

Drogen. Wegen seines Drogenkonsums musste er am 30. Mai 2018 auch aus der

Suchtbehandlungsgruppe genommen werden. Da innerhalb der JVA B alle möglichen

Settingvarianten erprobt waren, aber es dem Beschwerdeführer nicht gelungen

ist, in die stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober

2018.

in die JVA G verlegt. Zwar bekräftigte er seinen Willen, in die Milieu- und

Psychotherapie einsteigen zu wollen, konnte sich aber auch in der JVA G nicht

abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch, dass eine Behandlung ohne

eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende Abstinenz von Substanzen

unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose kaum Sinn machen würde.

Zudem störte der Beschwerdeführer die Anstaltsordnung (wiederholt) massiv: Er

musste insgesamt 14 Mal diszipliniert werden und zeigte sich fordernd und

unzufrieden, wenn seinen Forderungen nicht entsprochen wurde. Da der

Behandlungsversuch in der JVA G wenig erfolgreich verlief bzw. sich gar

ungünstig entwickelte, wurde der Beschwerdeführer per 27. November 2019

erneut in die JVA B versetzt. Auch dort musste er mehrfach diszipliniert

werden, mehrmals im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum. Der Beschwerdeführer

teilte am 26. Februar 2020 mit, dass er die Therapie pausieren wolle, um

das Gutachten abzuwarten, und erschien auch nicht mehr zu den Sitzungen.

Deshalb stellte der PPD die therapeutischen Bemühungen am 17. April 2020

ein. Im Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die therapeutischen

Gespräche nun weiterführen möchte, allerdings vermochte er sich wiederum nicht

auf die therapeutischen Gesprächsinhalte einzulassen, und der PPD stellte die

Bemühungen am 14. Juli 2020 ein.

Diese Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt werden

vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.3

Auch auf

die vorinstanzliche Wiedergabe der Behandlungs- und Vollzugsberichte sowie des

psychiatrischen Gutachtens kann verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer wird in den Behandlungs- und Vollzugsberichten

zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten

sei zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als

fordernd sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und

destruktiv beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums

noch oft gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und

desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie

festgestellt werden. Das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. med. F

vom 29. Mai 2020 bestätigte grundsätzlich die bereits im Gutachten von Dr. med. E vom 11. November

2015.

gestellten Diagnosen. Im aktuellen Gutachten wird dem Beschwerdeführer

folgende Diagnose gestellt: Ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit

Psychopathie, Cannabisabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain

und Alkohol, wobei die diagnostizierten Störungen für die begangenen Delikte ursächlich

seien. Der Gutachter schätzt die Rückfallgefahr für erneute schwere

Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) als unverändert deutlich bis hoch,

bezüglich sexueller Gewalt an Erwachsenen als moderat-deutlich und bezüglich

Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch ein. Bisher habe die

stationäre Massnahme nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose beigetragen,

der Verlauf der aktuellen Massnahme wird sogar als noch ungünstiger als der

Verlauf der früher angeordneten ambulanten Massnahme, nach welcher der

Beschwerdeführer die aktuellen Delikte begangen hat, bezeichnet. Eine

Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinn einer

Verlängerung um bis zu fünf Jahren sei unter den derzeitigen Bedingungen nicht

erfolgsversprechend, weshalb dies nicht empfohlen werde.

5.

5.1

Im

Zusammenhang mit dem Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der

Gutachter die Massnahme keineswegs als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr

sei sowohl dem aktuellen als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen,

dass die stationäre Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei.

Es mag zwar zutreffen, dass der Gutachter festhielt, die

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre generell die richtige

Behandlungsvariante und bezüglich des Behandlungsprofils sei sie zweckmässig. Allerdings

muss diese Aussage im Kontext des Gutachtens gelesen werden, schränkt doch der

Gutachter diese grundsätzlichen und allgemeinen Aussagen sogleich selbst wieder

ein. So hält der Gutachter fest, dass man dem Beschwerdeführer mit

unterschiedlichen Behandlungsansätzen, institutionsinternen Verlegungen, Time-outs

etc. entgegengekommen sei, und doch sei nicht zu erkennen, dass sich auch nur

in einem der festgestellten Problembereiche eine signifikante Besserung ergeben

hätte oder dass eine Tendenz bestünde, es könnte sich eine zunehmend bessere

Behandelbarkeit ergeben. Die vom Beschwerdeführer losgelöst von diesem Kontext

aufgegriffenen Feststellungen betreffen die grundsätzliche Massnahmefähigkeit

und die grundsätzliche Geeignetheit der Anstalt B als Vollzugsumgebung der

Massnahme. Insofern hält der Gutachter fest, dass im Rahmen des geeigneten

Vollzugssettings sämtliche infrage kommenden Behandlungsszenarien ausprobiert

worden seien, und deshalb eine Änderung bzw. Anpassung der Massnahme nicht

zielführend wäre, weil die Massnahme in der jetzigen Form grundsätzlich die

geeignete Variante darstellen würde. Diese würde allerdings durch die nicht

ausreichende Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers bzw. durch dessen mangelnde

ernsthafte und kontinuierliche Motivation infrage gestellt. Die Fortsetzung der

stationären Massnahme sei aus Sicht des Gutachters unter den derzeitigen

Bedingungen nicht erfolgsversprechend, weil der Beschwerdeführer Interventionen

nicht nachhaltig zulasse und aufgrund der fehlenden Problemeinsicht des

Beschwerdeführers die notwendige Behandlungskontinuität nicht habe erreicht

werden können. Dadurch haben anlässlich der Therapie sämtliche

prognoserelevanten Aspekte nicht ausreichend behandelt und eine Besserung der

Legalprognose habe nicht erzielt werden können, wobei auch die Verlängerung der

Massnahme voraussichtlich die Legalprognose nicht zu senken vermöge; die

Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen sei deutlich bis hoch und

für erneute sexuelle Gewalt an Erwachsenen zumindest moderat-deutlich

einzustufen.

5.2

Sodann

bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht genügend

bemüht, ihn in den Therapieprozess einzubinden, sondern man habe ihn bei

Problemen jeweils ins Time-out geschickt und gar Sicherheitshaft beantragt; er

habe gar nie eine Chance gehabt, sich in der Massnahme zu bewähren. Damit

verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Setting-Wechsel gerade Teil der

Bemühungen waren, ihm den Einstieg in die Massnahme zu ermöglichen.

Insbesondere das Time-out sowie auch der Anstaltswechsel in die JVA G dienten

dazu, eine dauerhafte Drogenabstinenz beim Beschwerdeführer zu erwirken, welche

Voraussetzung ist, überhaupt mit einem erfolgsversprechenden Therapieprozess zu

beginnen, bzw. die Notwendigkeit der Suchmittelabstinenz für einen

erfolgreichen Massnahmenverlauf zu unterstreichen. Insofern als mindestens ein

Teil der Delikte unter Drogeneinfluss verübt wurden und der anhaltende

Drogenkonsum den therapeutischen Prozess beeinträchtigte, erscheint es

nachvollziehbar, einen Fokus auf die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers zu

legen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufmerksam gemacht. Zudem

standen dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch während seiner Zeit im

Normalvollzug und im Time-out Therapieangebote zur Verfügung, welche er allerdings

nur teilweise nutzte. Aber auch die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG entsprach dem Zweck der Massnahme, da sie eine Standortbestimmung

erlaubte, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, nachdem

unterschiedliche Behandlungsvarianten insofern erfolglos verliefen, als es dem

Beschwerdeführer nicht gelang, in die stationäre therapeutische Massnahme

einzusteigen. Selbst währendem sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft

befand, bestand ein Therapieangebot, welches er allerdings abgelehnte.

5.3

Der

Beschwerdeführer beteuert gegenüber dem Gutachter und dem Beschwerdegegner,

dass er sehr wohl massnahmewillig sei. Allerdings hätte sich der PPD aus den

Therapiemöglichkeiten zurückgezogen.

5.3.1

Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an

Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des

richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen

Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der

psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die

Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht

gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen

Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale

Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar

2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen mehrere fachlich

fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen

Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser

Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl

mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene

adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine

Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem

Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung

im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43). Bei der Frage

nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der

stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel

höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig

ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehenden Verbrechen und

Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

5.3.2

Der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserte Therapiewille scheint

aufgrund des Vollzugsverlaufs lediglich vordergründig zu sein. Den

Therapieverlaufsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die

Therapie wiederholt nicht genug ernst nahm und Schwierigkeiten zeigte, sich

ernsthaft auf die Therapie einzulassen und eine Beziehung zum Therapeuten

aufzubauen; die Therapiekooperation und -motivation war durchgehend mangelhaft.

So äusserte er in der JVA G zu Beginn die Absicht eines Neustarts ohne

Drogenkonsum und gab sich nach anfänglichen Startschwierigkeiten motiviert und

kooperativ und verlangte seinerseits vermehrte UP-Abgaben. Auch hier hielt die

Motivation und die Substanzabstinenz allerdings nicht lange hin bzw. kam es nie

zu einer konstruktiven Zusammenarbeit. Ähnliches lässt sich dem Gutachten von Dr.

med. F entnehmen: Die vom Beschwerdeführer geäusserte Therapiemotivation

wirke nicht authentisch, sondern plakativ und strategisch. Bereits Dr. med. E

hielt in seinem Gutachten fest, dass die fehlende Motivation und der fehlende

Durchhaltewille des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur

seien. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich ernsthaft mit der eigenen

Störung auseinanderzusetzen, sei gering, was keine sonderlich günstige

Voraussetzung für eine Behandlung sei. Trotzdem hielt er es für nicht

ausgeschlossen, mit einer sehr langfristigen Massnahme bei einem günstigen

Verlauf die Legalprognose zu beeinflussen, weil der Beschwerdeführer seine

Bereitschaft für eine solche Massnahme erklärt habe, obwohl die

Erfolgsaussichten dann doch unsicher bleiben würden. Diese Einschätzung wird

von Dr. med. F bestätigt, wobei dieser allerdings den günstigen Verlauf

der Massnahme aufgrund der vielen Disziplinierungen wegen Regelverstössen und

der bisher nicht angelaufenen therapeutischen Behandlung prognoserelevanter

Faktoren verneint. Deshalb habe sich die Massnahme als unwirksam gezeigt und könne

er auch keine klare Empfehlung zur Weiterführung der stationären Massnahme

geben. Selbst im Zeitpunkt der Begutachtung, als die Umwandlung in eine

Verwahrung im Raum stand, konnte sich der Beschwerdeführer nicht authentisch

interessiert an der Massnahme zeigen und sich auf die Therapie einlassen.

Vielmehr brach der Beschwerdeführer die Therapie zu diesem Zeitpunkt sogar aus

eigenem Wunsch ab, angeblich, weil er auf das Ergebnis des Gutachters warten

wollte und weil er der Ansicht war, die Therapie bringe nichts.

Als er im Mai 2020 die Therapie von sich aus

wiederaufnehmen wollte, gelang es ihm nicht, sich darauf einzulassen. Die

Therapeutin hielt fest, dass der Beschwerdeführer deliktbezogene

Gesprächsthemen jeweils rasch wieder verliess, oberflächlich und allgemein

blieb, Hausaufgaben nicht oder nur minimalistisch erledigte, oft verspätet

erschien und es nicht schaffte, die Therapieinhalte auf sich selber zu

beziehen. Auch sein im Juni 2020 geäusserter Wille, den Cannabiskonsum nun

endgültig zu beenden, hielt nicht lange an, ergab doch bereits die am 10. Juli

2020.

abgegebene Urinprobe wiederum einen positiven Befund für THC. Der

Beschwerdeführer erklärt diese Schwierigkeiten unter anderem damit, dass er

verständlicherweise nicht daran interessiert gewesen sei, zu einer Praktikantin

eine therapeutische Beziehung aufzubauen. Unabhängig davon, ob seine

Therapeutin nun tatsächlich eine Praktikantin war oder nicht, steht es

jedenfalls nicht im Belieben des Inhaftierten,

Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie

anzubringen (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1;

VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.3).

5.4

Die

Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden.

Insofern kann positiv gewichtet werden, dass der Beschwerdeführer bereits

mehrfach vorbrachte, an einer Therapie interessiert zu sein und es ihm in der

JVA G – nach kurzen Anlaufschwierigkeiten – für kurze Zeit auch zu gelingen

schien, motiviert an den Therapieprozess heranzugehen und sich ohne

Drogenkonsum zu behaupten. Ebenso positiv ist zu werten, dass der

Beschwerdeführer dem Anstaltspersonal zumeist freundlich begegnete. Allerdings

sind diese zwei Punkte wiederum zu relativieren: So gelang es dem

Beschwerdeführer trotz anfänglich geäusserter Therapiemotivation nicht, eine

konstruktive Zusammenarbeit einzugehen und echte Veränderungsbereitschaft zu

zeigen und auch Dr. med. F hält im Gutachten fest, dass das geäusserte

Interesse an der Massnahme nicht authentisch, sondern strategisch wirke. Das

Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal soll nur vordergründig und

oberflächlich freundlich gewesen sein, was dadurch untermauert wird, dass er

sich jeweils fordernd zeigte und sich in der Opferrolle sah, wenn seinen

Forderungen nicht entsprochen wurde. Insgesamt war sein Aufenthalt in der JVA G

durch Regelverstösse, Konflikte mit Mitinsassen sowie durch eine fordernde

Haltung geprägt. Der Anstaltswechsel sollte es dem Beschwerdeführer

ermöglichen, sich ernsthaft von den Drogen zu distanzieren, damit eine

erfolgreiche Behandlung hätte durchgeführt werden können; aufgrund des

anhaltenden Drogenkonsums war zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme auf der

FPA der Anstalt B nicht mehr möglich. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer

in der JVA G mehrmals positiv auf THC bzw. Kokain getestet bzw. verweigerte er

die Abgabe einer Urinprobe.

5.4.1

Ebenfalls positiv zu werten sind die Bereitschaft des Beschwerdeführers,

über das begangene Sexualdelikt zu sprechen, sowie die Anzeichen dafür, dass er

sich mit seiner Sexualität auseinanderzusetzen scheint. Allerdings vermag

dieser Umstand alleine nicht darüber hinwegzutäuschen, dass beim

Beschwerdeführer grundsätzlich die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit

fehlt und er gegenüber seinen anderen begangenen Delikten eine gewisse

Gleichgültigkeit bzw. sogar einen gewissen Stolz äusserte. Betreffend die

Auseinandersetzung mit dem Sexualdelikt ist aber ebenfalls zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer es ablehnte, an der Sexualstraftätergruppentherapie

teilzunehmen.

5.4.2

Die Aufhebung einer Massnahme soll – mindestens während der gerichtlich

angeordneten Dauer – restriktiv erfolgen, da so in das Ermessen des anordnenden

Gerichts eingegriffen wird (Heer, Art. 62c N. 4 und 10). Die

Erfolgsaussichten einer Massnahme wurden bereits im Urteil des Bezirksgerichts D

vom 1. November 2016 thematisiert, da aufgrund der Persönlichkeitsstörung

des Beschwerdeführers eine Behandlung schwierig erschien und sich der

(vorzeitige) Massnahmeverlauf insbesondere wegen der THC-positiven Urinproben

als nicht sonderlich günstig präsentierte. Da der Beschwerdeführer seinen

Drogenkonsum unter anderem mit dem damaligen Strafverfahren erklärte, erachtete

das Gericht eine deutliche Verbesserung der Legalprognose über den Zeitraum von

fünf Jahren als hinreichend wahrscheinlich. Die damalige Erwartung des

Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens

vollends auf die Massnahme einlassen könne und sich die Legalprognose deutlich

verbessern liesse, ist bis heute nicht eingetreten. Damit hat sich die vom

Gericht angenommene Sachlage nicht erhärten lassen, was eine Aufhebung der

Massnahme rechtfertigt, ohne dass in das Ermessen des anordnenden Gerichts

eingegriffen wird.

5.5

Zusammengefasst

gestaltete sich der bisherige Massnahmenverlauf als schwierig, insbesondere fallen

der mangelnde Durchhaltewillen des Beschwerdeführers, seine vielen

Disziplinierungen, die fehlende (echte) Veränderungsbereitschaft und seine

Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht.

Dem Beschwerdeführer fiel es durchgehend schwer, sich einzugestehen, dass er

überhaupt behandlungsbedürftig und auf Hilfe von aussen angewiesen sei. Auch

berichten sowohl die behandelnden Therapeuten als auch der Gutachter, dass der

Beschwerdeführer sich kaum an Therapieinhalte insbesondere betreffend

Deliktprävention erinnern könne, was die Feststellung stützt, die Massnahme

habe keine nachhaltige Wirkung beim Beschwerdeführer hinterlassen. Bereits

diese Ausgangslage ist nicht besonders vielversprechend für eine erfolgreiche

Durchführung der stationären Massnahme. Hinzu kommt seine fehlende

Abstinenzbereitschaft bzw. sein anhaltender Drogenkonsum; dem Beschwerdeführer

ist es im bisherigen Massnahmenverlauf nicht gelungen, über einen längeren

Zeitraum seine Abstinenz unter Beweis zu stellen. Immer wieder sind Urinproben

positiv aufgefallen oder verweigerte oder verfälschte er deren Abgabe. Da der

Beschwerdeführer solches Verhalten während des gesamten Massnahmenvollzugs an

den Tag legte, kann nicht bloss von einer vorübergehenden Krise gesprochen

werden. Daran würde auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Wiederaufnahme der Therapie Anfang März 2021 nichts ändern, weshalb auf die von

ihm mit Schreiben vom 15. April 2021 beantragte Edition eines Therapieberichts

für die letzten paar Wochen verzichtet werden kann.

Das Ziel der stationären

Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des Rückfallrisikos. Weil das

Rückfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht

massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht

werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der

angeordneten stationären Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche

Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden sind und keinen

Erfolg zeitigen konnten. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt,

dass die stationäre Massnahme aufzuheben sei und ist die Beschwerde

diesbezüglich abzuweisen.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz teilweise nicht mit seinen

Sachverhaltsvorbringen und Rügen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie

sich nicht zu seinen Vorbringen geäussert, dass er lediglich 17 % der

Haftdauer in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe sowie dass der Gutachter

die Massnahme nicht als aussichtslos bezeichnet habe. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit der beantragten Aufhebung der

Sicherheitshaft auseinandergesetzt.

6.2

Der

Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Dispositiv

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Demnach ist die Behörde bzw. die

Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu

hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat

sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist,

wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die

sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar

2018, VB.2017.00597, E. 2.2).

Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich

nicht damit auseinandergesetzt, dass er insgesamt nur 17 % der Haftdauer

in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe, ist unbegründet. So ging die

Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch während des Time-outs

sowie seiner Unterbringung im Normalvollzug immer wieder Therapieangebote

gemacht worden seien und auch der Gutachter festgehalten habe, dass die JVA B

die geeignete Anstalt sei und die Therapie-Bemühungen zweckmässig und geeignet

gewesen seien. Ebenso ging die Vorinstanz auf das Gutachten und dessen Inhalt

ein, insbesondere habe dieses ergeben, dass die deutlich belastete

Legalprognose des Beschwerdeführers durch die stationäre Massnahme nicht habe

beeinflusst werden können. Daraus geht hervor, dass

die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter empfehle die

Aufhebung der Massnahme nicht, in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden

Ausmass behandelte. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge betreffend

Sicherheitshaft, zumal sich die Vorinstanz – zwar knapp, aber doch noch in genügender

Weise – dazu insofern äusserte, dass die Anordnung von Sicherheitshaft keine

sofortige Wirkung entfalte und der (inzwischen aufgehobene) Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts nicht im Rekursverfahren zu überprüfen sei. Vor diesem

Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu

beanstanden. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der

Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 6. November 2020

anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.

6.3 Sodann

bringt der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – vor, dass ihm keine

Gelegenheit gegeben wurde, dem Gutachter Fragen zu stellen.

6.3.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

ergibt sich das Recht des Betroffenen, sich vor einem Entscheid zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 232). Im Zusammenhang

mit Sachverständigengutachten ist dem bundesrechtlichen Gehörsanspruch Genüge

getan, wenn die Parteien vor Ergehen des Entscheids zum gestellten Gutachten

Stellung nehmen können und dabei Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die

Person des Experten vorzubringen oder Ergänzungsfragen zu beantragen (BGr, 19. Juli

2013, 1C_77/2013, E. 3.4; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,

Bern 2020, Rz. 660). Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht sieht – im

Gegensatz zum Verwaltungsverfahren des Bundes (Art. 19 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung

mit Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom

4. Dezember 1947 [BZP]) – keine darüber hinausgehenden Rechte im

Zusammenhang mit Sachverständigengutachten vor.

6.3.2

Der Beschwerdeführer wurde Ende Dezember 2019 sowohl über den

Gutachtensauftrag an Dr. med. F als auch über die dem Gutachter zu

stellenden Fragen informiert, bevor die Begutachtung stattfand. Sodann wurde

der Beschwerdeführer am 14. August 2020 im Beisein seines Rechtsvertreters

zum Ergebnis des Gutachtens angehört. Damit ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten hatte, sich zum

Gutachten zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen vorzubringen; der Umstand,

dass der Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht

explizit dazu aufgefordert hatte, stellt keine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs dar. So ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer konkrete

Vorschläge für Ergänzungsfragen an den Gutachter vorgebracht hätte.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet mit Eventualantrag die durch den Beschwerdegegner

gestützt auf § 22 Abs. 1 StJVG angeordnete Sicherheitshaft und die

damit einhergehende Verletzung von Art. 5 EMRK.

7.2 Gemäss § 22 Abs. 1 StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person

vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen

richterlichen Entscheids nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Sicherheitshaft setzen, wenn eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den

Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer

freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und die Öffentlichkeit

erheblich gefährdet ist (lit. a), die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht

anders gewährleistet werden kann (lit. b) oder Fluchtgefahr vorliegt (lit. c).

Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige

Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht

gemäss § 29 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im

Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG), mithin das

Zwangsmassnahmengericht am Ort des für den Erlass des nachträglichen

richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von

Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO

sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 2 StJVG).

7.3 Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, ist die stationäre Massnahme aufgrund der – nicht

entzogenen – aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde noch nicht

beendet. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Massnahmenvollzug.

Erst wenn die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben sein wird, wird

sich die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführer in

Sicherheitshaft zu versetzen, wobei gemäss § 22 Abs. 2 StJVG das

Zwangsmassnahmengericht (bzw. das Obergericht als Beschwerdeinstanz) auf den

der für den Vollzug zuständigen Amtsstelle innert 48 Stunden zu stellenden

Antrag hin und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht darüber zu

befinden haben wird. Zu Recht erachtete sich die Vorinstanz dazu als

unzuständig und ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten. Soweit der

Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich beanstandet, ist

die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich, auf seine Ausführungen zur

Sicherheitshaft und auf die Rüge, die Sicherheitshaft verletze Art. 5 EMRK

Ziff. 1 lit. e EMRK, vertieft einzugehen (vgl. auch BGr, 14. Januar

2021, 1B_640/2020, E. 5).

Ist beim Beschwerdeführer von einer hinreichenden

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der

Freiheitsstrafe und aufgrund der deutlich bis hohen Rückfallgefahr für erneute

schwere Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) von einer erheblichen

Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen, erscheint es – sollte dieser

freikommen – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer in Sicherheitshaft setzen kann, sobald die stationäre

Massnahme rechtskräftig aufgehoben ist. Dafür bestünde mit § 22 Abs. 1 StJVG (und seit 1. März 2021 mit Art. 364a StPO) eine hinreichende

gesetzliche Grundlage. Von einer zeitlich unbegrenzten Anordnung könnte nicht

die Rede sein, da die für den Vollzug zuständige Amtsstelle die betroffene

Person lediglich bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft nehmen könnte,

an welches sie innert 48 Stunden einen Antrag zu stellen hätte. Das Zwangsmassnahmengericht

wiederum hätte innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags darüber zu

entscheiden (§ 22 Abs. 2 StJVG in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3

lit. a in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1 StPO bzw. seit 1. März

2021: Art. 364a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1

StPO).

8.

8.1 Damit

unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen

Entscheids abzuändern.

8.2 Es bleibt,

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu prüfen. Die Mittellosigkeit kann

gerade noch als knapp genügend substanziiert betrachtet (vgl. VGr, 20. März

2020, VB.2020.00052, E. 7.2), und die Beschwerde kann nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend

stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären

Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als

gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.2.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit

1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche

Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner

am 15. April 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten sowie

Barauslagen von Fr. 68.- aus.

Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten

für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum

Verfahrensaufwand des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend

zu machen gewesen wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids

noch nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, fällt

dies nicht ins Gewicht. Allerdings lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass

der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels diverse mündliche und

schriftliche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Zwar erscheint

es nicht ausgeschlossen, dass der Kontakt zum Klienten auch nach Abschluss des

Schriftenwechsels notwendig sein kann, allerdings erscheint der hierfür in

Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch. Im Weiteren ist die Erstellung der

Honorarnote nicht zu entschädigen (§ 22 der Verordnung

über die Anwaltsgebühren) und hat die Gerichtsschreiberin des

Verwaltungsgerichts entgegen der Angabe in der Honorarnote nicht mit dem

Rechtsvertreter, sondern mit dessen Sekretariat telefoniert und die Honorarnote

eingeholt; Sekretariatsarbeiten sind aber bereits im Stundenansatz von Fr. 220.-

enthalten (vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1) und nicht gesondert zu

entschädigen. Damit erscheint ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und

30 Minuten als angemessen und ist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers mit Fr. 1'870.- plus Auslagen von Fr. 68.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 149.20) zu entschädigen, was einen

Gesamtbetrag von Fr. 2'087.20 ergibt.

8.2.2

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 2'087.20

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an …