VB.2020.00890
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00890
3. Mai 2021Deutsch32 min
(URT.2021.22706)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00890
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 1. November 2016 wegen versuchten
Mordes, versuchten Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung etc.
zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 509 Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme im Sinn von Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser
Massnahme aufgeschoben.
B. Mit
Verfügung vom 26. August 2020 hob das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (im Folgenden: JuWe) die stationäre Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit auf, ordnete gestützt auf § 22 Abs. 1 des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an
und ersuchte den zuständigen Haftrichter des Bezirksgerichts D, über die
Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des Nachverfahrens zu
entscheiden. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde dem
Bezirksgericht D die Prüfung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB beantragt.
C. Mit
Verfügung vom 23. September 2020 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirks D A (im zweiten Rechtsgang) in Sicherheitshaft, einstweilen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beziehungsweise bis spätestens 23. März
2021. Auf Beschwerde von A hin hob das Obergericht Dispositiv-Ziffer 1
dieser Verfügung mit Beschluss vom 9. November 2020 auf und wies den
Antrag des JuWe auf Weiterführung der Sicherheitshaft für die Dauer des
Nachverfahrens ab. Es hielt fest, dass A die Freiheit gestützt auf die mit
Urteil vom 1. November 2016 angeordnete stationäre Massnahme entzogen sei.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des JuWe vom 26. August 2020
gelangte A am 28. September 2020 mit Rekurs an die Direktion der Justiz
und des Innern (im Folgenden: Justizdirektion) und beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2020, die
Fortführung der Massnahme und die Aufhebung der angeordneten Sicherheitshaft.
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November 2020 ab,
soweit sie darauf eintrat. Die Kosten wurden A
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung
einstweilen auf die Staatskasse genommen.
III.
A. Mit
Eingabe vom 11. Dezember 2020 liess A gegen die Verfügung der
Justizdirektion vom 6. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und beantragte (zusammengefasst) im Hauptpunkt die Aufhebung der
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die
stationäre Massnahme bis zum zeitlich vorgesehenen Ablauf weiterzuführen und
die Anordnung der Sicherheitshaft aufzuheben. Sodann sei die Verletzung von Art. 5
Ziff. 1 lit. e EMRK festzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
zu gewähren.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 22. Dezember 2020 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. A
reichte am 25. Januar 2021 eine weitere Stellungnahme ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) – mit unten aufgeführten Einschränkungen – für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist
die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2
Bezüglich
der (Eventualiter- und Subeventualiter-)Anträge des Beschwerdeführers, es sei festzustellen,
dass die Verfügung des Beschwerdegegners gegen die Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstosse, ist Folgendes
festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller
das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3; VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Entscheid über den (Eventual-)Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die stationäre Massnahme sei weiterzuführen, bedingt
bereits die Auseinandersetzung mit den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
Der mit der Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers ist
damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist
daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1
Ist der
Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht
(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die
Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als
aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des
Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr
zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten
nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013, E. 2).
Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich
ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine
vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Marianne Heer in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3;
BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April
2011, 6B_771/2010, E. 1.1).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass den Akten zufolge eine deutlich belastete Legalprognose
des Beschwerdeführers bestehe, welche durch die stationäre Massnahme nicht
beeinflusst habe werden können. Obwohl der Beschwerdegegner sich ausreichend
bemüht habe, den Beschwerdeführer in den Therapieprozess einzubinden, habe sich
dieser weder (inhaltlich) auf die stationäre Massnahme eingelassen noch habe er
das Drogenabstinenzgebot eingehalten. Bereits im Strafverfahren vor dem
Bezirksgericht sei eine Verwahrung im Raum gestanden; allerdings sei trotz
gewissen Vorbehalten – insbesondere betreffend den anhaltenden Drogenkonsum des
Beschwerdeführers – eine stationäre Massnahme angeordnet worden, unter anderem
auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seinen Drogenkonsum mit dem laufenden
Gerichtsverfahren erklärt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Einschätzung
aber nicht zu bestätigen vermögen. Vielmehr bringe er immer wieder Ausflüchte
vor, weshalb er sich bisher nicht auf die Massnahme habe einlassen können. All
dies könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Massnahme aufgrund der
unzureichenden Therapiemotivation des Beschwerdeführers während mehrerer Jahre
nie massgeblich in Gang gekommen sei. Auch der Gutachter habe den Verlauf der
aktuellen stationären Massnahme als noch ungünstiger gewertet als denjenigen
der früheren ambulanten Massnahme. Insgesamt habe der Beschwerdegegner davon
ausgehen müssen, dass mit der stationären Massnahme keine (deutliche) Senkung
des Rückfallrisikos beim Beschwerdeführer erzielt werden könnte und habe diese
zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dies gelte umso mehr, als der
Beschwerdeführer eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte sowie erhebliche
Vorstrafen aufweise und bei ihm eine schwere Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert worden sei. Dass die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
grundsätzlich die geeignete Massnahme für den Beschwerdeführer wäre, ändere
nichts an dieser Beurteilung.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Gutachter die Massnahme
keinesfalls als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr sei sowohl dem aktuellen
als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen, dass die stationäre
Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei. Auch treffe es nicht zu, dass
sich der Beschwerdegegner ausreichend darum bemüht habe, den Beschwerdeführer
in die Massnahme einzubinden. Der Beschwerdegegner sei von vornherein negativ
an die Sache herangegangen und habe den Beschwerdeführer bei den ersten
Schwierigkeiten ins Time-out versetzt und später Sicherheitshaft beantragt.
Dadurch habe sich der Beschwerdeführer lediglich 9,5 Monate im Vollzug der
Massnahme bzw. in einer geeigneten Einrichtung befunden, weshalb nach einer
solchen kurzen Zeit nicht auf Untherapierbarkeit geschlossen werden könne.
Insofern als dass sich der Beschwerdeführer in einer ungeeigneten Einrichtung
für den Vollzug der Massnahme befinden würde, liege eine Verletzung von Art. 5
EMRK vor. Jedenfalls würde der Abbruch der Massnahme der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufhebung einer Massnahme diametral
zuwiderlaufen. Weiter könne ihm keineswegs vorgehalten werden, im Frühjahr 2020
die Therapie abgebrochen zu haben, da es verständlich sei, dass er zu einer
Praktikantin keine therapeutische Beziehung habe aufbauen wollen. Sodann rügt
der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
3.3
Der
Beschwerdegegner begründete seine Verfügung damit, dass es dem Beschwerdeführer
trotz mehrjähriger und intensiver Bemühungen von Behandlern und der Gewährung
mehrerer Chancen in Form von verschiedenen Settings- und Institutionswechseln
bisher nicht gelungen sei, sich ernsthaft auf die stationäre Massnahme
einzulassen. Er habe mehrere Disziplinierungen wegen Drogenkonsums erwirkt und
zeige bisher kaum Motivation, Drogenabstinenz zu erreichen; dies sei aber
Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Zwar habe der Beschwerdeführer
bereits mehrfach mündlich wiederholt, er wolle sich nun der Therapie stellen,
ein entsprechender Nachweis sei auf Handlungsebene bisher ausgeblieben und
mehrere Therapieversuche seien an der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers
gescheitert. Es müsse dem Gutachten gefolgt werden, wonach insgesamt von einer
geringen Beeinflussbarkeit bzw. einer nicht bestehenden Behandlungsmotivation
auszugehen sei und die hohe Rückfallgefahr mit der Weiterführung der
stationären Massnahme nicht massgeblich gesenkt werden könne. Deshalb sei die
stationäre Massnahme als gescheitert zu betrachten und infolge
Aussichtslosigkeit aufzuheben.
4.
4.1
Der Aufhebung der stationären Massnahme gingen
wiederkehrende Disziplinierungen wegen Drogenkonsums und Regelverstössen im
Anstaltsalltag sowie Wechsel der Therapie-Settings voraus. Diesbezüglich ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Massnahmenverlauf von fehlender Drogenabstinenz,
mangelndem ernsthaftem Veränderungswillen und fehlender Einsicht seitens des Beschwerdeführers
geprägt war und dieser sich bisher nicht auf die stationäre Massnahme
eingelassen hat.
4.2
Die
Vorinstanz hielt zum bisherigen Verlauf der Massnahme zusammengefasst Folgendes
fest: Der Beschwerdeführer trat am 25. Januar 2016 in die JVA B in die
stationäre Massnahme ein und am 6. März 2017 erfolgte der Übertritt in die
Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA). Schon kurz nach Eintritt in die FPA,
nach rund 4,5 Monaten, musste der Beschwerdeführer in ein Time-out versetzt
werden, weil sein andauernder Cannabis-Konsum die übrigen therapeutischen
Bemühungen unterlief. Anlässlich der therapeutischen Stellungnahme vom 4. April
2018.
hielt die FPA sodann fest, dass die Versuche, den Beschwerdeführer im
einzel- und gruppentherapeutischen Setting zu einer Aufrechterhaltung der
Abstinenz zu bewegen und ihn in die Verantwortung zu nehmen, als gescheitert zu
beurteilen seien; es zeige sich zunehmend eine klar von Dissozialität bestimmte
Haltung, von welcher der Suchtmittelkonsum nur ein Symptom darstelle. Aus
diesem Grund wurde das Time-out am 4. April 2018 beendet und der
Beschwerdeführer in den Normalvollzug versetzt. Zur Aufrechterhaltung der
therapeutischen Beziehung und Motivationsförderung wurde der Beschwerdeführer
in unregelmässigen Abständen zu therapeutischen Gesprächen aufgeboten. Auch da
zeigten sich keine therapeutischen Fortschritte und er konsumierte weiterhin
Drogen. Wegen seines Drogenkonsums musste er am 30. Mai 2018 auch aus der
Suchtbehandlungsgruppe genommen werden. Da innerhalb der JVA B alle möglichen
Settingvarianten erprobt waren, aber es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, in die stationäre therapeutische Massnahme einzusteigen, wurde er am 31. Oktober
2018.
in die JVA G verlegt. Zwar bekräftigte er seinen Willen, in die Milieu- und
Psychotherapie einsteigen zu wollen, konnte sich aber auch in der JVA G nicht
abstinent zeigen; die Therapeutin betonte denn auch, dass eine Behandlung ohne
eine vorherige oder zumindest parallel erfolgende Abstinenz von Substanzen
unter dem Aspekt einer Verbesserung der Legalprognose kaum Sinn machen würde.
Zudem störte der Beschwerdeführer die Anstaltsordnung (wiederholt) massiv: Er
musste insgesamt 14 Mal diszipliniert werden und zeigte sich fordernd und
unzufrieden, wenn seinen Forderungen nicht entsprochen wurde. Da der
Behandlungsversuch in der JVA G wenig erfolgreich verlief bzw. sich gar
ungünstig entwickelte, wurde der Beschwerdeführer per 27. November 2019
erneut in die JVA B versetzt. Auch dort musste er mehrfach diszipliniert
werden, mehrmals im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum. Der Beschwerdeführer
teilte am 26. Februar 2020 mit, dass er die Therapie pausieren wolle, um
das Gutachten abzuwarten, und erschien auch nicht mehr zu den Sitzungen.
Deshalb stellte der PPD die therapeutischen Bemühungen am 17. April 2020
ein. Im Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die therapeutischen
Gespräche nun weiterführen möchte, allerdings vermochte er sich wiederum nicht
auf die therapeutischen Gesprächsinhalte einzulassen, und der PPD stellte die
Bemühungen am 14. Juli 2020 ein.
Diese Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt werden
vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4.3
Auch auf
die vorinstanzliche Wiedergabe der Behandlungs- und Vollzugsberichte sowie des
psychiatrischen Gutachtens kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer wird in den Behandlungs- und Vollzugsberichten
zusammengefasst als intransparent und indifferent beschrieben; sein Verhalten
sei zwar oberflächlich angepasst und freundlich, aber wird dieses auch als
fordernd sowie teilweise grenzüberschreitend, gar als manipulativ und
destruktiv beschrieben. Anfangs habe er bezüglich seines Suchtmittelkonsums
noch oft gelogen, später zeigte er sich diesbezüglich oft widersprüchlich und
desinteressiert. Insgesamt konnte bei ihm wenig Motivation für eine Therapie
festgestellt werden. Das aktuelle psychiatrische Gutachten von Dr. med. F
vom 29. Mai 2020 bestätigte grundsätzlich die bereits im Gutachten von Dr. med. E vom 11. November
2015.
gestellten Diagnosen. Im aktuellen Gutachten wird dem Beschwerdeführer
folgende Diagnose gestellt: Ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit
Psychopathie, Cannabisabhängigkeit sowie ein schädlicher Gebrauch von Kokain
und Alkohol, wobei die diagnostizierten Störungen für die begangenen Delikte ursächlich
seien. Der Gutachter schätzt die Rückfallgefahr für erneute schwere
Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) als unverändert deutlich bis hoch,
bezüglich sexueller Gewalt an Erwachsenen als moderat-deutlich und bezüglich
Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz als hoch ein. Bisher habe die
stationäre Massnahme nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose beigetragen,
der Verlauf der aktuellen Massnahme wird sogar als noch ungünstiger als der
Verlauf der früher angeordneten ambulanten Massnahme, nach welcher der
Beschwerdeführer die aktuellen Delikte begangen hat, bezeichnet. Eine
Fortsetzung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB im Sinn einer
Verlängerung um bis zu fünf Jahren sei unter den derzeitigen Bedingungen nicht
erfolgsversprechend, weshalb dies nicht empfohlen werde.
5.
5.1
Im
Zusammenhang mit dem Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass der
Gutachter die Massnahme keineswegs als aussichtslos bezeichnet habe. Vielmehr
sei sowohl dem aktuellen als auch dem Gutachten von Dr. med. E zu entnehmen,
dass die stationäre Massnahme die richtige Behandlungsvariante sei.
Es mag zwar zutreffen, dass der Gutachter festhielt, die
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wäre generell die richtige
Behandlungsvariante und bezüglich des Behandlungsprofils sei sie zweckmässig. Allerdings
muss diese Aussage im Kontext des Gutachtens gelesen werden, schränkt doch der
Gutachter diese grundsätzlichen und allgemeinen Aussagen sogleich selbst wieder
ein. So hält der Gutachter fest, dass man dem Beschwerdeführer mit
unterschiedlichen Behandlungsansätzen, institutionsinternen Verlegungen, Time-outs
etc. entgegengekommen sei, und doch sei nicht zu erkennen, dass sich auch nur
in einem der festgestellten Problembereiche eine signifikante Besserung ergeben
hätte oder dass eine Tendenz bestünde, es könnte sich eine zunehmend bessere
Behandelbarkeit ergeben. Die vom Beschwerdeführer losgelöst von diesem Kontext
aufgegriffenen Feststellungen betreffen die grundsätzliche Massnahmefähigkeit
und die grundsätzliche Geeignetheit der Anstalt B als Vollzugsumgebung der
Massnahme. Insofern hält der Gutachter fest, dass im Rahmen des geeigneten
Vollzugssettings sämtliche infrage kommenden Behandlungsszenarien ausprobiert
worden seien, und deshalb eine Änderung bzw. Anpassung der Massnahme nicht
zielführend wäre, weil die Massnahme in der jetzigen Form grundsätzlich die
geeignete Variante darstellen würde. Diese würde allerdings durch die nicht
ausreichende Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers bzw. durch dessen mangelnde
ernsthafte und kontinuierliche Motivation infrage gestellt. Die Fortsetzung der
stationären Massnahme sei aus Sicht des Gutachters unter den derzeitigen
Bedingungen nicht erfolgsversprechend, weil der Beschwerdeführer Interventionen
nicht nachhaltig zulasse und aufgrund der fehlenden Problemeinsicht des
Beschwerdeführers die notwendige Behandlungskontinuität nicht habe erreicht
werden können. Dadurch haben anlässlich der Therapie sämtliche
prognoserelevanten Aspekte nicht ausreichend behandelt und eine Besserung der
Legalprognose habe nicht erzielt werden können, wobei auch die Verlängerung der
Massnahme voraussichtlich die Legalprognose nicht zu senken vermöge; die
Rückfallgefahr für erneute schwere Gewalthandlungen sei deutlich bis hoch und
für erneute sexuelle Gewalt an Erwachsenen zumindest moderat-deutlich
einzustufen.
5.2
Sodann
bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe sich nicht genügend
bemüht, ihn in den Therapieprozess einzubinden, sondern man habe ihn bei
Problemen jeweils ins Time-out geschickt und gar Sicherheitshaft beantragt; er
habe gar nie eine Chance gehabt, sich in der Massnahme zu bewähren. Damit
verkennt der Beschwerdeführer, dass diese Setting-Wechsel gerade Teil der
Bemühungen waren, ihm den Einstieg in die Massnahme zu ermöglichen.
Insbesondere das Time-out sowie auch der Anstaltswechsel in die JVA G dienten
dazu, eine dauerhafte Drogenabstinenz beim Beschwerdeführer zu erwirken, welche
Voraussetzung ist, überhaupt mit einem erfolgsversprechenden Therapieprozess zu
beginnen, bzw. die Notwendigkeit der Suchmittelabstinenz für einen
erfolgreichen Massnahmenverlauf zu unterstreichen. Insofern als mindestens ein
Teil der Delikte unter Drogeneinfluss verübt wurden und der anhaltende
Drogenkonsum den therapeutischen Prozess beeinträchtigte, erscheint es
nachvollziehbar, einen Fokus auf die Drogenabstinenz des Beschwerdeführers zu
legen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufmerksam gemacht. Zudem
standen dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch während seiner Zeit im
Normalvollzug und im Time-out Therapieangebote zur Verfügung, welche er allerdings
nur teilweise nutzte. Aber auch die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG entsprach dem Zweck der Massnahme, da sie eine Standortbestimmung
erlaubte, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, nachdem
unterschiedliche Behandlungsvarianten insofern erfolglos verliefen, als es dem
Beschwerdeführer nicht gelang, in die stationäre therapeutische Massnahme
einzusteigen. Selbst währendem sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft
befand, bestand ein Therapieangebot, welches er allerdings abgelehnte.
5.3
Der
Beschwerdeführer beteuert gegenüber dem Gutachter und dem Beschwerdegegner,
dass er sehr wohl massnahmewillig sei. Allerdings hätte sich der PPD aus den
Therapiemöglichkeiten zurückgezogen.
5.3.1
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen
Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der
psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die
Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht
gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen
Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale
Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar
2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen mehrere fachlich
fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen
Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser
Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl
mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene
adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine
Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem
Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung
im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43). Bei der Frage
nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der
stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel
höchstens fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig
ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehenden Verbrechen und
Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
5.3.2
Der vom Beschwerdeführer wiederholt geäusserte Therapiewille scheint
aufgrund des Vollzugsverlaufs lediglich vordergründig zu sein. Den
Therapieverlaufsberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Therapie wiederholt nicht genug ernst nahm und Schwierigkeiten zeigte, sich
ernsthaft auf die Therapie einzulassen und eine Beziehung zum Therapeuten
aufzubauen; die Therapiekooperation und -motivation war durchgehend mangelhaft.
So äusserte er in der JVA G zu Beginn die Absicht eines Neustarts ohne
Drogenkonsum und gab sich nach anfänglichen Startschwierigkeiten motiviert und
kooperativ und verlangte seinerseits vermehrte UP-Abgaben. Auch hier hielt die
Motivation und die Substanzabstinenz allerdings nicht lange hin bzw. kam es nie
zu einer konstruktiven Zusammenarbeit. Ähnliches lässt sich dem Gutachten von Dr.
med. F entnehmen: Die vom Beschwerdeführer geäusserte Therapiemotivation
wirke nicht authentisch, sondern plakativ und strategisch. Bereits Dr. med. E
hielt in seinem Gutachten fest, dass die fehlende Motivation und der fehlende
Durchhaltewille des Beschwerdeführers Ausdruck seiner Persönlichkeitsstruktur
seien. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich ernsthaft mit der eigenen
Störung auseinanderzusetzen, sei gering, was keine sonderlich günstige
Voraussetzung für eine Behandlung sei. Trotzdem hielt er es für nicht
ausgeschlossen, mit einer sehr langfristigen Massnahme bei einem günstigen
Verlauf die Legalprognose zu beeinflussen, weil der Beschwerdeführer seine
Bereitschaft für eine solche Massnahme erklärt habe, obwohl die
Erfolgsaussichten dann doch unsicher bleiben würden. Diese Einschätzung wird
von Dr. med. F bestätigt, wobei dieser allerdings den günstigen Verlauf
der Massnahme aufgrund der vielen Disziplinierungen wegen Regelverstössen und
der bisher nicht angelaufenen therapeutischen Behandlung prognoserelevanter
Faktoren verneint. Deshalb habe sich die Massnahme als unwirksam gezeigt und könne
er auch keine klare Empfehlung zur Weiterführung der stationären Massnahme
geben. Selbst im Zeitpunkt der Begutachtung, als die Umwandlung in eine
Verwahrung im Raum stand, konnte sich der Beschwerdeführer nicht authentisch
interessiert an der Massnahme zeigen und sich auf die Therapie einlassen.
Vielmehr brach der Beschwerdeführer die Therapie zu diesem Zeitpunkt sogar aus
eigenem Wunsch ab, angeblich, weil er auf das Ergebnis des Gutachters warten
wollte und weil er der Ansicht war, die Therapie bringe nichts.
Als er im Mai 2020 die Therapie von sich aus
wiederaufnehmen wollte, gelang es ihm nicht, sich darauf einzulassen. Die
Therapeutin hielt fest, dass der Beschwerdeführer deliktbezogene
Gesprächsthemen jeweils rasch wieder verliess, oberflächlich und allgemein
blieb, Hausaufgaben nicht oder nur minimalistisch erledigte, oft verspätet
erschien und es nicht schaffte, die Therapieinhalte auf sich selber zu
beziehen. Auch sein im Juni 2020 geäusserter Wille, den Cannabiskonsum nun
endgültig zu beenden, hielt nicht lange an, ergab doch bereits die am 10. Juli
2020.
abgegebene Urinprobe wiederum einen positiven Befund für THC. Der
Beschwerdeführer erklärt diese Schwierigkeiten unter anderem damit, dass er
verständlicherweise nicht daran interessiert gewesen sei, zu einer Praktikantin
eine therapeutische Beziehung aufzubauen. Unabhängig davon, ob seine
Therapeutin nun tatsächlich eine Praktikantin war oder nicht, steht es
jedenfalls nicht im Belieben des Inhaftierten,
Wünsche bezüglich der Person des Therapeuten oder der verfolgten Therapie
anzubringen (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00492, E. 5.6.1;
VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 4.3).
5.4
Die
Aussichtslosigkeit der Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden.
Insofern kann positiv gewichtet werden, dass der Beschwerdeführer bereits
mehrfach vorbrachte, an einer Therapie interessiert zu sein und es ihm in der
JVA G – nach kurzen Anlaufschwierigkeiten – für kurze Zeit auch zu gelingen
schien, motiviert an den Therapieprozess heranzugehen und sich ohne
Drogenkonsum zu behaupten. Ebenso positiv ist zu werten, dass der
Beschwerdeführer dem Anstaltspersonal zumeist freundlich begegnete. Allerdings
sind diese zwei Punkte wiederum zu relativieren: So gelang es dem
Beschwerdeführer trotz anfänglich geäusserter Therapiemotivation nicht, eine
konstruktive Zusammenarbeit einzugehen und echte Veränderungsbereitschaft zu
zeigen und auch Dr. med. F hält im Gutachten fest, dass das geäusserte
Interesse an der Massnahme nicht authentisch, sondern strategisch wirke. Das
Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal soll nur vordergründig und
oberflächlich freundlich gewesen sein, was dadurch untermauert wird, dass er
sich jeweils fordernd zeigte und sich in der Opferrolle sah, wenn seinen
Forderungen nicht entsprochen wurde. Insgesamt war sein Aufenthalt in der JVA G
durch Regelverstösse, Konflikte mit Mitinsassen sowie durch eine fordernde
Haltung geprägt. Der Anstaltswechsel sollte es dem Beschwerdeführer
ermöglichen, sich ernsthaft von den Drogen zu distanzieren, damit eine
erfolgreiche Behandlung hätte durchgeführt werden können; aufgrund des
anhaltenden Drogenkonsums war zu diesem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme auf der
FPA der Anstalt B nicht mehr möglich. Trotzdem wurde der Beschwerdeführer
in der JVA G mehrmals positiv auf THC bzw. Kokain getestet bzw. verweigerte er
die Abgabe einer Urinprobe.
5.4.1
Ebenfalls positiv zu werten sind die Bereitschaft des Beschwerdeführers,
über das begangene Sexualdelikt zu sprechen, sowie die Anzeichen dafür, dass er
sich mit seiner Sexualität auseinanderzusetzen scheint. Allerdings vermag
dieser Umstand alleine nicht darüber hinwegzutäuschen, dass beim
Beschwerdeführer grundsätzlich die Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit
fehlt und er gegenüber seinen anderen begangenen Delikten eine gewisse
Gleichgültigkeit bzw. sogar einen gewissen Stolz äusserte. Betreffend die
Auseinandersetzung mit dem Sexualdelikt ist aber ebenfalls zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer es ablehnte, an der Sexualstraftätergruppentherapie
teilzunehmen.
5.4.2
Die Aufhebung einer Massnahme soll – mindestens während der gerichtlich
angeordneten Dauer – restriktiv erfolgen, da so in das Ermessen des anordnenden
Gerichts eingegriffen wird (Heer, Art. 62c N. 4 und 10). Die
Erfolgsaussichten einer Massnahme wurden bereits im Urteil des Bezirksgerichts D
vom 1. November 2016 thematisiert, da aufgrund der Persönlichkeitsstörung
des Beschwerdeführers eine Behandlung schwierig erschien und sich der
(vorzeitige) Massnahmeverlauf insbesondere wegen der THC-positiven Urinproben
als nicht sonderlich günstig präsentierte. Da der Beschwerdeführer seinen
Drogenkonsum unter anderem mit dem damaligen Strafverfahren erklärte, erachtete
das Gericht eine deutliche Verbesserung der Legalprognose über den Zeitraum von
fünf Jahren als hinreichend wahrscheinlich. Die damalige Erwartung des
Gerichts, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens
vollends auf die Massnahme einlassen könne und sich die Legalprognose deutlich
verbessern liesse, ist bis heute nicht eingetreten. Damit hat sich die vom
Gericht angenommene Sachlage nicht erhärten lassen, was eine Aufhebung der
Massnahme rechtfertigt, ohne dass in das Ermessen des anordnenden Gerichts
eingegriffen wird.
5.5
Zusammengefasst
gestaltete sich der bisherige Massnahmenverlauf als schwierig, insbesondere fallen
der mangelnde Durchhaltewillen des Beschwerdeführers, seine vielen
Disziplinierungen, die fehlende (echte) Veränderungsbereitschaft und seine
Weigerung, sich umfassend auf die Therapie einzulassen, negativ ins Gewicht.
Dem Beschwerdeführer fiel es durchgehend schwer, sich einzugestehen, dass er
überhaupt behandlungsbedürftig und auf Hilfe von aussen angewiesen sei. Auch
berichten sowohl die behandelnden Therapeuten als auch der Gutachter, dass der
Beschwerdeführer sich kaum an Therapieinhalte insbesondere betreffend
Deliktprävention erinnern könne, was die Feststellung stützt, die Massnahme
habe keine nachhaltige Wirkung beim Beschwerdeführer hinterlassen. Bereits
diese Ausgangslage ist nicht besonders vielversprechend für eine erfolgreiche
Durchführung der stationären Massnahme. Hinzu kommt seine fehlende
Abstinenzbereitschaft bzw. sein anhaltender Drogenkonsum; dem Beschwerdeführer
ist es im bisherigen Massnahmenverlauf nicht gelungen, über einen längeren
Zeitraum seine Abstinenz unter Beweis zu stellen. Immer wieder sind Urinproben
positiv aufgefallen oder verweigerte oder verfälschte er deren Abgabe. Da der
Beschwerdeführer solches Verhalten während des gesamten Massnahmenvollzugs an
den Tag legte, kann nicht bloss von einer vorübergehenden Krise gesprochen
werden. Daran würde auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Wiederaufnahme der Therapie Anfang März 2021 nichts ändern, weshalb auf die von
ihm mit Schreiben vom 15. April 2021 beantragte Edition eines Therapieberichts
für die letzten paar Wochen verzichtet werden kann.
Das Ziel der stationären
Massnahme beim Beschwerdeführer ist die Senkung des Rückfallrisikos. Weil das
Rückfallrisiko aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht
massgeblich gesenkt werden kann, kann das Ziel der Massnahme nicht erreicht
werden. Es sind keine milderen Massnahmen ersichtlich als die Aufhebung der
angeordneten stationären Massnahme, da bereits diverse unterschiedliche
Settings im Rahmen der stationären Massnahme versucht worden sind und keinen
Erfolg zeitigen konnten. Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt,
dass die stationäre Massnahme aufzuheben sei und ist die Beschwerde
diesbezüglich abzuweisen.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass sich die Vorinstanz teilweise nicht mit seinen
Sachverhaltsvorbringen und Rügen auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe sie
sich nicht zu seinen Vorbringen geäussert, dass er lediglich 17 % der
Haftdauer in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe sowie dass der Gutachter
die Massnahme nicht als aussichtslos bezeichnet habe. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht mit der beantragten Aufhebung der
Sicherheitshaft auseinandergesetzt.
6.2
Der
Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Dispositiv
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Demnach ist die Behörde bzw. die
Rechtsmittelinstanz verpflichtet, die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich zu
hören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Sodann hat
sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist,
wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die
sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar
2018, VB.2017.00597, E. 2.2).
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich
nicht damit auseinandergesetzt, dass er insgesamt nur 17 % der Haftdauer
in einer geeigneten Einrichtung verbracht habe, ist unbegründet. So ging die
Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch während des Time-outs
sowie seiner Unterbringung im Normalvollzug immer wieder Therapieangebote
gemacht worden seien und auch der Gutachter festgehalten habe, dass die JVA B
die geeignete Anstalt sei und die Therapie-Bemühungen zweckmässig und geeignet
gewesen seien. Ebenso ging die Vorinstanz auf das Gutachten und dessen Inhalt
ein, insbesondere habe dieses ergeben, dass die deutlich belastete
Legalprognose des Beschwerdeführers durch die stationäre Massnahme nicht habe
beeinflusst werden können. Daraus geht hervor, dass
die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter empfehle die
Aufhebung der Massnahme nicht, in einem Art. 29 Abs. 2 BV genügenden
Ausmass behandelte. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge betreffend
Sicherheitshaft, zumal sich die Vorinstanz – zwar knapp, aber doch noch in genügender
Weise – dazu insofern äusserte, dass die Anordnung von Sicherheitshaft keine
sofortige Wirkung entfalte und der (inzwischen aufgehobene) Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts nicht im Rekursverfahren zu überprüfen sei. Vor diesem
Hintergrund ist die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu
beanstanden. Wie die Beschwerdeschrift zeigt, erlaubten es die Erwägungen der
Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch, die Verfügung vom 6. November 2020
anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt daher nicht vor.
6.3 Sodann
bringt der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – vor, dass ihm keine
Gelegenheit gegeben wurde, dem Gutachter Fragen zu stellen.
6.3.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
ergibt sich das Recht des Betroffenen, sich vor einem Entscheid zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 232). Im Zusammenhang
mit Sachverständigengutachten ist dem bundesrechtlichen Gehörsanspruch Genüge
getan, wenn die Parteien vor Ergehen des Entscheids zum gestellten Gutachten
Stellung nehmen können und dabei Gelegenheit haben, ihre Einwände gegen die
Person des Experten vorzubringen oder Ergänzungsfragen zu beantragen (BGr, 19. Juli
2013, 1C_77/2013, E. 3.4; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,
Bern 2020, Rz. 660). Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht sieht – im
Gegensatz zum Verwaltungsverfahren des Bundes (Art. 19 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom
4. Dezember 1947 [BZP]) – keine darüber hinausgehenden Rechte im
Zusammenhang mit Sachverständigengutachten vor.
6.3.2
Der Beschwerdeführer wurde Ende Dezember 2019 sowohl über den
Gutachtensauftrag an Dr. med. F als auch über die dem Gutachter zu
stellenden Fragen informiert, bevor die Begutachtung stattfand. Sodann wurde
der Beschwerdeführer am 14. August 2020 im Beisein seines Rechtsvertreters
zum Ergebnis des Gutachtens angehört. Damit ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer genügend Möglichkeiten hatte, sich zum
Gutachten zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen vorzubringen; der Umstand,
dass der Beschwerdegegner den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht
explizit dazu aufgefordert hatte, stellt keine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs dar. So ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer konkrete
Vorschläge für Ergänzungsfragen an den Gutachter vorgebracht hätte.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet mit Eventualantrag die durch den Beschwerdegegner
gestützt auf § 22 Abs. 1 StJVG angeordnete Sicherheitshaft und die
damit einhergehende Verletzung von Art. 5 EMRK.
7.2 Gemäss § 22 Abs. 1 StJVG kann die für den Vollzug zuständige Amtsstelle eine Person
vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen
richterlichen Entscheids nach Art. 363 ff. der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Sicherheitshaft setzen, wenn eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den
Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer
freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und die Öffentlichkeit
erheblich gefährdet ist (lit. a), die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht
anders gewährleistet werden kann (lit. b) oder Fluchtgefahr vorliegt (lit. c).
Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige
Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht
gemäss § 29 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im
Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG), mithin das
Zwangsmassnahmengericht am Ort des für den Erlass des nachträglichen
richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von
Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO
sinngemäss anwendbar (§ 22 Abs. 2 StJVG).
7.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, ist die stationäre Massnahme aufgrund der – nicht
entzogenen – aufschiebenden Wirkung des Rekurses und der Beschwerde noch nicht
beendet. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Massnahmenvollzug.
Erst wenn die stationäre Massnahme rechtskräftig aufgehoben sein wird, wird
sich die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist, den Beschwerdeführer in
Sicherheitshaft zu versetzen, wobei gemäss § 22 Abs. 2 StJVG das
Zwangsmassnahmengericht (bzw. das Obergericht als Beschwerdeinstanz) auf den
der für den Vollzug zuständigen Amtsstelle innert 48 Stunden zu stellenden
Antrag hin und nicht die Rekursinstanz bzw. das Verwaltungsgericht darüber zu
befinden haben wird. Zu Recht erachtete sich die Vorinstanz dazu als
unzuständig und ist insofern auf den Rekurs nicht eingetreten. Soweit der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich beanstandet, ist
die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich, auf seine Ausführungen zur
Sicherheitshaft und auf die Rüge, die Sicherheitshaft verletze Art. 5 EMRK
Ziff. 1 lit. e EMRK, vertieft einzugehen (vgl. auch BGr, 14. Januar
2021, 1B_640/2020, E. 5).
Ist beim Beschwerdeführer von einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der
Freiheitsstrafe und aufgrund der deutlich bis hohen Rückfallgefahr für erneute
schwere Gewalthandlungen (inkl. Tötungsversuche) von einer erheblichen
Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen, erscheint es – sollte dieser
freikommen – nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer in Sicherheitshaft setzen kann, sobald die stationäre
Massnahme rechtskräftig aufgehoben ist. Dafür bestünde mit § 22 Abs. 1 StJVG (und seit 1. März 2021 mit Art. 364a StPO) eine hinreichende
gesetzliche Grundlage. Von einer zeitlich unbegrenzten Anordnung könnte nicht
die Rede sein, da die für den Vollzug zuständige Amtsstelle die betroffene
Person lediglich bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft nehmen könnte,
an welches sie innert 48 Stunden einen Antrag zu stellen hätte. Das Zwangsmassnahmengericht
wiederum hätte innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags darüber zu
entscheiden (§ 22 Abs. 2 StJVG in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3
lit. a in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1 StPO bzw. seit 1. März
2021: Art. 364a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 226 Abs. 1
StPO).
8.
8.1 Damit
unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch besteht kein Anlass, die Kostenregelung des vorinstanzlichen
Entscheids abzuändern.
8.2 Es bleibt,
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu prüfen. Die Mittellosigkeit kann
gerade noch als knapp genügend substanziiert betrachtet (vgl. VGr, 20. März
2020, VB.2020.00052, E. 7.2), und die Beschwerde kann nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der sich vorliegend
stellenden (Rechts-)Fragen und der Bedeutsamkeit der Aufhebung der stationären
Massnahme erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters als
gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.2.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit
1. August 2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche
Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner
am 15. April 2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 55 Minuten sowie
Barauslagen von Fr. 68.- aus.
Im Zeitaufwand des Rechtsvertreters sind 30 Minuten
für die Kenntnisnahme des Rekursentscheids ausgewiesen, was zum
Verfahrensaufwand des Rekursverfahrens gehört und dementsprechend dort geltend
zu machen gewesen wäre. Da der Zeitaufwand aber die Nachbearbeitung des Beschwerdeentscheids
noch nicht enthält, wofür ebenso etwa 30 Minuten anfallen dürften, fällt
dies nicht ins Gewicht. Allerdings lässt sich der Honorarnote entnehmen, dass
der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schriftenwechsels diverse mündliche und
schriftliche Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Zwar erscheint
es nicht ausgeschlossen, dass der Kontakt zum Klienten auch nach Abschluss des
Schriftenwechsels notwendig sein kann, allerdings erscheint der hierfür in
Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch. Im Weiteren ist die Erstellung der
Honorarnote nicht zu entschädigen (§ 22 der Verordnung
über die Anwaltsgebühren) und hat die Gerichtsschreiberin des
Verwaltungsgerichts entgegen der Angabe in der Honorarnote nicht mit dem
Rechtsvertreter, sondern mit dessen Sekretariat telefoniert und die Honorarnote
eingeholt; Sekretariatsarbeiten sind aber bereits im Stundenansatz von Fr. 220.-
enthalten (vgl. BGE 132 I 201 E. 7.4.1) und nicht gesondert zu
entschädigen. Damit erscheint ein Gesamtaufwand von 8 Stunden und
30 Minuten als angemessen und ist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Fr. 1'870.- plus Auslagen von Fr. 68.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 149.20) zu entschädigen, was einen
Gesamtbetrag von Fr. 2'087.20 ergibt.
8.2.2
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C wird mit Fr. 2'087.20
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …