VB.2020.00893
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00893
24. Februar 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00893
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1986, Staatsangehöriger von Bosnien
und Herzegowina, heiratete am 19. Juli 2010 die damals in der Schweiz
niedergelassene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige C, geboren 1992, und
reiste am 2. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des
Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Aus der Ehe ging im Jahr 2011 der Sohn D hervor.
Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 6. Februar
2013 aufgegeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. März 2014
wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt. Um A die Ausübung seines Besuchsrechts zu ermöglichen, wurde
seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E am 31. Juli 2014 verlängert.
A zog im Februar 2016 in den Kanton F. Seine
Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Dezember
2018 verlängert.
C meldete sich und – durch das Bezirksgericht Baden mit
Entscheid vom 29. August 2016 genehmigt – den gemeinsamen Sohn H am 30. August
2016 von der Schweiz ab und verlegte ihren Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina,
wodurch ihre Niederlassungsbewilligung erlosch. Gegen die Wohnsitzverlegung
opponierte A vergeblich. Am 1. März 2017 reisten C und H wieder in die
Schweiz ein und erhielten am 1. September 2017 eine befristete
Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Oktober 2018 lebt H bei seinen
Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 teilte A dem Migrationsamt
mit, er habe eine neue Familie gegründet (Heirat der bosnisch-herzegowinischen
Staatsangehörigen G am 7. Juli 2017 und Geburt des gemeinsamen Sohnes H im
Jahr 2018). Die Ehefrau und der Sohn leben in Bosnien-Herzegowina.
Mit Verfügung vom 24. September
2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 24. Dezember
2019.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 28. Oktober
2019.
erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
12.
November 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
15.
Februar 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 23. November 2020. Das Migrationsamt sei
anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn nicht aus der
Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Ausreisefrist angemessen zu
verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 setzte
der Abteilungspräsident A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20
Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten,
ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. A leistete die Kaution
fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 VRG).
1.2
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche,
die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren
Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren,
sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
2.1
2.1.1
Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; (Recht auf Privatleben)
verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2),
im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.; 130 II 281 E. 3.2.1;
126.
II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn
Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen
in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten
und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon
zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen
ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn
Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann
es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung
nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).
2.1.2
Der Beschwerdeführer lebt seit rund zehn
Jahren in der Schweiz. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat,
beruht sein Aufenthalt auch auf dem Umstand, dass das Migrationsamt keine
Kenntnis davon hatte, dass der vormals im Kanton E wohnhafte Sohn des
Beschwerdeführers im August 2016 mit der Kindsmutter in sein Heimatland
zurückgekehrt ist. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach
der Trennung und Scheidung von seiner damals in der Schweiz niedergelassenen
(Ex-)Ehefrau im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund der Beziehung
zum gemeinsamen Sohn verlängert. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser Tatsache die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits damals nicht mehr
verlängert hätte.
Aber auch unter
Berücksichtigung der langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer
Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. So bewegen sich die
Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise
tiefen Level. Sodann war er nicht durchgehend in der Schweiz erwerbstätig. Im
Frühling 2016 war er während einer nicht bekannten Zeitspanne arbeitslos, im
November 2016 war er ebenfalls auf Stellensuche und seit einem Arbeitsunfall am
6.
Februar 2019 ist er trotz einer 100%-Arbeitsfähigkeit in einem
angepassten Tätigkeitsbereich erneut arbeitslos. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer Schulden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts I vom 5. Dezember 2017 weist er einen Verlustschein in
Höhe von Fr. 25'973.20 auf. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass er
in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet hat, nicht auf eine tiefe
Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die
Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen
Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe
vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl.
BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer
kann nach dem Gesagten keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf
Privatleben ableiten.
2.2
2.2.1
Nach
Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis
Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) verlängert
werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen.
Wichtige persönliche Gründe können sich aus einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
ergeben (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei
die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1
lit. b AG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (vgl. BGr, 18. Oktober 2018,
2C_423/2018, E. 2); wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige,
sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche
auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Juni
2016, 2C_1140/2015, E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV
kommt gestützt auf das Recht auf Familienleben ein Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung in Betracht ("umgekehrter
Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Der
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich
bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Anspruch auf
Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
voraus, dass zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27).
Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder die
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.).
Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt
indessen nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in
das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum
Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer
notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der
öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in
dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.
zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2,
116.
Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei
grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in
Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2 mit Hinweisen;
BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
2.2.2
Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit Oktober 2018 bei seinen
Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule. Er verfügt in der
Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer
aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz
geltend machen kann. An dieser Feststellung ändert entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers auch nichts, dass seine Ex-Ehefrau plane, den gemeinsamen
Sohn in naher Zukunft wieder in die Schweiz zu holen. Es wurde soweit
ersichtlich noch kein Gesuch um Nachzug des Sohnes eingereicht, weshalb nicht
belegt ist, dass dieser auch tatsächlich zurückkehren möchte. Selbst wenn der
Sohn des Beschwerdeführers wieder in die Schweiz zurückkommen möchte, ist
unklar, ob dieser überhaupt zugelassen würde und ob er bei einer Zulassung über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der genannten Bestimmungen verfügen
würde. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise - ohne dass dies feststeht – dem Sohn
des Beschwerdeführers ein Anwesenheitsrecht zugesprochen werden könnten. Der
Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus der Beziehung zu seinem im
Heimatland lebenden Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz (mehr)
geltend machen.
2.2.3
2.2.3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Migrationsamt habe seine
Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2016 verlängert, obwohl sein Sohn bereits im
August 2016 aus der Schweiz ausgereist sei. Ebenso sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2017 verlängert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe
sein Sohn H erst seit rund drei Monaten wieder in der Schweiz gelebt. Das
Migrationsamt habe damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das Migrationsamt
habe die Verlängerung entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht aufgrund
der Fehlannahme, der Sohn würde weiterhin mit der Kindsmutter im Kanton E
leben, verlängert. Es sei die Pflicht des Migrationsamts, sämtliche für seinen
Aufenthaltstitel relevanten Informationen zu beschaffen. Im Vertrauen auf die
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe er diverse Vorkehrungen
getroffen, welche er nicht wieder rückgängig machen könne. So habe er sich vor
dem Familiengericht dazu verpflichtet, ausgehend von seinem Einkommen in der
Schweiz, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In Bosnien-Herzegowina wäre er nicht
annährend dazu in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Darüber
hinaus habe er mit der J-Bank eine Vereinbarung zur Tilgung seiner Schulden
abgeschlossen, an welche er sich bei einer Ausreise ebenfalls nicht mehr werde halten
können. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb
gegen Treu und Glauben.
2.2.3.2
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht
einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in
seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter
Umständen auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 3a). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Behörden eine
Vertrauensgrundlage geschaffen haben, wie z. B. die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung;
die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein
kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b;
BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018 E. 4.1). Wer die Fehlerhaftigkeit
der Vertrauensgrundlage kennt, kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes
berufen (vgl. BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.2.3.3
Dem Beschwerdeführer war nach Trennung und Scheidung von seiner Ex-Ehefrau
bewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund der Beziehung zu seinem
damals in der Schweiz lebenden Sohn verlängert worden ist. Nachdem der Sohn die
Schweiz verlassen hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer kann
sich bereits deshalb nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.
Aufenthaltsbewilligungen sind
immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den
Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben
sind oder nicht. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den
Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum
Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne
ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben
werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers in sein Heimatland
zurückgekehrt ist, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, das Migrationsamt über
diese Tatsache zu informieren. Doch selbst wenn das Migrationsamt im Rahmen der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hätte abklären
müssen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind, fehlt es
vorliegend an einer ausdrücklichen Zusicherung. Der Beschwerdeführer macht
nicht geltend, dass das Migrationsamt ihm zugesichert hätte, auch nach dem
Wegzug des Sohnes in der Schweiz verbleiben zu können. Eine entsprechende
ausdrückliche Zusicherung ist nicht schon darin zu sehen, dass das
Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert hat. Erhalten
die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis,
rechtfertigt sich in der Regel sogar der Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat.
Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch
die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich unumkehrbare
Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Leistung seiner
Unterhaltspflichten und die Abbezahlungen seiner Raten in der Schweiz
verbleiben muss. Dass er in seinem Heimatland nicht das gleiche Einkommen
erwirtschaften kann, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, kann er einen gerichtlichen Antrag auf Änderung der
Kindesunterhaltsbeiträge stellen, um diese seinen finanziellen Verhältnissen
anzupassen. Der Umstand, dass sich eine Abänderungsklage von Bosnien-Herzegowina
aus schwieriger gestalten würde, mag zutreffen, stellt jedoch keine
unumkehrbare Disposition dar. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf
eine Vertrauensgrundlage berufen.
2.3
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz
ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der 34-jährige
Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Er hat seine
prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Wie bereits
festgehalten wurde, ist trotz der langen Anwesenheit keine tiefergehende
Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich (vgl. E. 2.1.2). In seinem
Heimatland leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie weitere Verwandte
und Freunde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach wie vor mit seinem
Heimatland eng verbunden ist. Den Akten lassen
sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und
vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der
obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. statt vieler BGr, 7. Oktober
2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem
Umstand, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiterhin in
der Schweiz in Behandlung befindet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Vorinstanz war nicht gehalten, Abklärungen bezüglich seiner Behandlungen
vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes
wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche
Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen und entsprechenden
Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10). Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres
Netz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihm
daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu
integrieren. Auch wenn er sich in seiner Heimat neu wird orientieren müssen,
ist es ihm zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. In seinem Heimatland
bestehen zudem keine sprachlichen Hürden, welcher einer erfolgreichen
Arbeitssuche entgegenstehen könnten. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 34-jährigen Beschwerdeführer ist eine
Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 24 Jahre verbracht hat und in
dem seine Familie lebt, zuzumuten.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Ansetzung
einer angemessenen Ausreisefrist. Nach der Operation, welche am 21. Januar
2021.
geplant sei, werde er einige Monate benötigen, um sich von dieser
Operation zu erholen und einige weitere Konsultationen mit dem den operativen
Eingriff durchführenden Arzt in Anspruch nehmen müssen. Zudem müsse er den
Transport seines gesamten Hab und Guts organisieren, sich bei den Behörden an-
und abmelden, seine Wohnung und seine Arbeitsstelle kündigen sowie diverse weitere
Vorkehrungen treffen.
3.1
Nach Art. 64d
Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist
zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie
die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über
den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht
dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung
zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist
ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land
verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit
Hinweis).
3.2
Der
Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Oktober
2019.
mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer
eine rund einmonatige Ausreisefrist bis am 15. Februar 2021 an. Die vorinstanzliche
Ausreisefrist entspricht damit der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1
Satz 1 AIG. Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, weshalb dem
Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen ist. Es rechtfertigt sich,
nachdem der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 operiert worden ist, ihm
eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2021 zu gewähren. Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres
dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer
binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen).
Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzuheissen.
4.
Da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich seines
Eventualantrags auf Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist durchdringt,
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen
teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis zum 31. März 2021 angesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …