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Entscheid

VB.2020.00893

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00893

24. Februar 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22544)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00893

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 1986, Staatsangehöriger von Bosnien

und Herzegowina, heiratete am 19. Juli 2010 die damals in der Schweiz

niedergelassene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige C, geboren 1992, und

reiste am 2. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des

Familiennachzugs erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. Aus der Ehe ging im Jahr 2011 der Sohn D hervor.

Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens am 6. Februar

2013 aufgegeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. März 2014

wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame Sohn unter die elterliche Sorge der

Mutter gestellt. Um A die Ausübung seines Besuchsrechts zu ermöglichen, wurde

seine Aufenthaltsbewilligung im Kanton E am 31. Juli 2014 verlängert.

A zog im Februar 2016 in den Kanton F. Seine

Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 31. Dezember

2018 verlängert.

C meldete sich und – durch das Bezirksgericht Baden mit

Entscheid vom 29. August 2016 genehmigt – den gemeinsamen Sohn H am 30. August

2016 von der Schweiz ab und verlegte ihren Wohnsitz nach Bosnien-Herzegowina,

wodurch ihre Niederlassungsbewilligung erlosch. Gegen die Wohnsitzverlegung

opponierte A vergeblich. Am 1. März 2017 reisten C und H wieder in die

Schweiz ein und erhielten am 1. September 2017 eine befristete

Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 25. Oktober 2018 lebt H bei seinen

Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 teilte A dem Migrationsamt

mit, er habe eine neue Familie gegründet (Heirat der bosnisch-herzegowinischen

Staatsangehörigen G am 7. Juli 2017 und Geburt des gemeinsamen Sohnes H im

Jahr 2018). Die Ehefrau und der Sohn leben in Bosnien-Herzegowina.

Mit Verfügung vom 24. September

2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 24. Dezember

2019.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 28. Oktober

2019.

erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

12.

November 2020 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

15.

Februar 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 23. November 2020. Das Migrationsamt sei

anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihn nicht aus der

Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Ausreisefrist angemessen zu

verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2020 setzte

der Abteilungspräsident A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von 20

Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten,

ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. A leistete die Kaution

fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 VRG).

1.2

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche,

die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren

Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren,

sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.

Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

2.1

2.1.1

Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK]; (Recht auf Privatleben)

verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2),

im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.; 130 II 281 E. 3.2.1;

126.

II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn

Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen

in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten

und die Integration zu wünschen übriglassen. Es kann aber auch sein, dass schon

zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen

ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn

Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann

es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung

nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).

2.1.2

Der Beschwerdeführer lebt seit rund zehn

Jahren in der Schweiz. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat,

beruht sein Aufenthalt auch auf dem Umstand, dass das Migrationsamt keine

Kenntnis davon hatte, dass der vormals im Kanton E wohnhafte Sohn des

Beschwerdeführers im August 2016 mit der Kindsmutter in sein Heimatland

zurückgekehrt ist. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde nach

der Trennung und Scheidung von seiner damals in der Schweiz niedergelassenen

(Ex-)Ehefrau im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund der Beziehung

zum gemeinsamen Sohn verlängert. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon

auszugehen, dass das Migrationsamt in Kenntnis dieser Tatsache die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits damals nicht mehr

verlängert hätte.

Aber auch unter

Berücksichtigung der langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer

Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. So bewegen sich die

Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers mit dem Sprachniveau A2 auf einem vergleichsweise

tiefen Level. Sodann war er nicht durchgehend in der Schweiz erwerbstätig. Im

Frühling 2016 war er während einer nicht bekannten Zeitspanne arbeitslos, im

November 2016 war er ebenfalls auf Stellensuche und seit einem Arbeitsunfall am

6.

Februar 2019 ist er trotz einer 100%-Arbeitsfähigkeit in einem

angepassten Tätigkeitsbereich erneut arbeitslos. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer Schulden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts I vom 5. Dezember 2017 weist er einen Verlustschein in

Höhe von Fr. 25'973.20 auf. Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass er

in seinem Heimatland eine neue Familie gegründet hat, nicht auf eine tiefe

Verwurzelung in der Schweiz schliessen. Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die

Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen

Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe

vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl.

BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer

kann nach dem Gesagten keinen Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf

Privatleben ableiten.

2.2

2.2.1

Nach

Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis

Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) verlängert

werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen.

Wichtige persönliche Gründe können sich aus einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

ergeben (BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.1 mit Hinweisen), wobei

die aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) abzuleitenden Anforderungen zu berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1

lit. b AG und Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

überschneiden sich insoweit in ihrer Anwendung (vgl. BGr, 18. Oktober 2018,

2C_423/2018, E. 2); wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige,

sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche

auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Juni

2016, 2C_1140/2015, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV

kommt gestützt auf das Recht auf Familienleben ein Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung in Betracht ("umgekehrter

Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Der

Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist eröffnet, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich

bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.2, 116 Ib 353 E. 3c). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Anspruch auf

Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)

voraus, dass zumindest eine der beteiligten Personen über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27).

Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder die

Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1

S. 145 f.).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt

indessen nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in

das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum

Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer

notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in

dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl.

zum Ganzen BGE 135 I 156 E. 2.2.1, 135 II 143 E. 2.1, 122 II 1 E. 2,

116.

Ib 353 E. 3). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei

grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in

Betracht (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2C_841/2009, E. 2.2 mit Hinweisen;

BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

2.2.2

Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit Oktober 2018 bei seinen

Grosseltern im Heimatland und besucht dort die Schule. Er verfügt in der

Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb der Beschwerdeführer

aus der Beziehung zu seinem Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz

geltend machen kann. An dieser Feststellung ändert entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers auch nichts, dass seine Ex-Ehefrau plane, den gemeinsamen

Sohn in naher Zukunft wieder in die Schweiz zu holen. Es wurde soweit

ersichtlich noch kein Gesuch um Nachzug des Sohnes eingereicht, weshalb nicht

belegt ist, dass dieser auch tatsächlich zurückkehren möchte. Selbst wenn der

Sohn des Beschwerdeführers wieder in die Schweiz zurückkommen möchte, ist

unklar, ob dieser überhaupt zugelassen würde und ob er bei einer Zulassung über

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der genannten Bestimmungen verfügen

würde. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nur deshalb zuzuwarten, weil möglicherweise - ohne dass dies feststeht – dem Sohn

des Beschwerdeführers ein Anwesenheitsrecht zugesprochen werden könnten. Der

Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus der Beziehung zu seinem im

Heimatland lebenden Sohn keinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz (mehr)

geltend machen.

2.2.3

2.2.3.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Migrationsamt habe seine

Aufenthaltsbewilligung im Dezember 2016 verlängert, obwohl sein Sohn bereits im

August 2016 aus der Schweiz ausgereist sei. Ebenso sei ihm die

Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2017 verlängert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe

sein Sohn H erst seit rund drei Monaten wieder in der Schweiz gelebt. Das

Migrationsamt habe damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Das Migrationsamt

habe die Verlängerung entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht aufgrund

der Fehlannahme, der Sohn würde weiterhin mit der Kindsmutter im Kanton E

leben, verlängert. Es sei die Pflicht des Migrationsamts, sämtliche für seinen

Aufenthaltstitel relevanten Informationen zu beschaffen. Im Vertrauen auf die

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe er diverse Vorkehrungen

getroffen, welche er nicht wieder rückgängig machen könne. So habe er sich vor

dem Familiengericht dazu verpflichtet, ausgehend von seinem Einkommen in der

Schweiz, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In Bosnien-Herzegowina wäre er nicht

annährend dazu in der Lage, ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Darüber

hinaus habe er mit der J-Bank eine Vereinbarung zur Tilgung seiner Schulden

abgeschlossen, an welche er sich bei einer Ausreise ebenfalls nicht mehr werde halten

können. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse deshalb

gegen Treu und Glauben.

2.2.3.2

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht

einer Person unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des

berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das Bundesgericht hat in

seiner Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus dem erwähnten Grundsatz unter

Umständen auch ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 3a). Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Behörden eine

Vertrauensgrundlage geschaffen haben, wie z. B. die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung;

die blosse Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein

kein schutzwürdiges Vertrauen in die Erneuerung derselben (BGE 126 II 377 E. 3b;

BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018 E. 4.1). Wer die Fehlerhaftigkeit

der Vertrauensgrundlage kennt, kann sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes

berufen (vgl. BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 5.2.3 mit weiteren

Hinweisen).

2.2.3.3

Dem Beschwerdeführer war nach Trennung und Scheidung von seiner Ex-Ehefrau

bewusst, dass seine Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund der Beziehung zu seinem

damals in der Schweiz lebenden Sohn verlängert worden ist. Nachdem der Sohn die

Schweiz verlassen hatte, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass seine

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer kann

sich bereits deshalb nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

Aufenthaltsbewilligungen sind

immer nur zeitlich beschränkt gültig. Bei ihrer Verlängerung wird von den

Behörden geprüft, ob die einschlägigen Voraussetzungen (immer noch) gegeben

sind oder nicht. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den

Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht

der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum

Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne

ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben

werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Nachdem der Sohn des Beschwerdeführers in sein Heimatland

zurückgekehrt ist, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, das Migrationsamt über

diese Tatsache zu informieren. Doch selbst wenn das Migrationsamt im Rahmen der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers hätte abklären

müssen, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind, fehlt es

vorliegend an einer ausdrücklichen Zusicherung. Der Beschwerdeführer macht

nicht geltend, dass das Migrationsamt ihm zugesichert hätte, auch nach dem

Wegzug des Sohnes in der Schweiz verbleiben zu können. Eine entsprechende

ausdrückliche Zusicherung ist nicht schon darin zu sehen, dass das

Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung zunächst verlängert hat. Erhalten

die Behörden von derartigen Gegebenheiten erst nachträglich Kenntnis,

rechtfertigt sich in der Regel sogar der Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert hat.

Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch

die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich unumkehrbare

Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für die Leistung seiner

Unterhaltspflichten und die Abbezahlungen seiner Raten in der Schweiz

verbleiben muss. Dass er in seinem Heimatland nicht das gleiche Einkommen

erwirtschaften kann, ändert daran nichts. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, kann er einen gerichtlichen Antrag auf Änderung der

Kindesunterhaltsbeiträge stellen, um diese seinen finanziellen Verhältnissen

anzupassen. Der Umstand, dass sich eine Abänderungsklage von Bosnien-Herzegowina

aus schwieriger gestalten würde, mag zutreffen, stellt jedoch keine

unumkehrbare Disposition dar. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf

eine Vertrauensgrundlage berufen.

2.3

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt sodann im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz

ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Der 34-jährige

Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Er hat seine

prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Heimatland verbracht. Wie bereits

festgehalten wurde, ist trotz der langen Anwesenheit keine tiefergehende

Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich (vgl. E. 2.1.2). In seinem

Heimatland leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie weitere Verwandte

und Freunde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er nach wie vor mit seinem

Heimatland eng verbunden ist. Den Akten lassen

sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus

individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur

bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende

Situation geraten würde. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

sind nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und

lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und

vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der

obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl. statt vieler BGr, 7. Oktober

2020, 2C_348/2020, E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem

Umstand, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme weiterhin in

der Schweiz in Behandlung befindet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die

Vorinstanz war nicht gehalten, Abklärungen bezüglich seiner Behandlungen

vorzunehmen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes

wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 VRG). Über nicht rechtserhebliche

Tatsachenbehauptungen ist jedoch kein Beweis zu führen und entsprechenden

Beweisanträgen ist keine Folge zu leisten (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 10). Der Beschwerdeführer verfügt über ein gutes familiäres

Netz, das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es dürfte ihm

daher nicht schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu

integrieren. Auch wenn er sich in seiner Heimat neu wird orientieren müssen,

ist es ihm zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. In seinem Heimatland

bestehen zudem keine sprachlichen Hürden, welcher einer erfolgreichen

Arbeitssuche entgegenstehen könnten. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer

würde bei einer Rückkehr gefährdet. Dem 34-jährigen Beschwerdeführer ist eine

Rückkehr in sein Heimatland, in welchem er 24 Jahre verbracht hat und in

dem seine Familie lebt, zuzumuten.

3.

Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Ansetzung

einer angemessenen Ausreisefrist. Nach der Operation, welche am 21. Januar

2021.

geplant sei, werde er einige Monate benötigen, um sich von dieser

Operation zu erholen und einige weitere Konsultationen mit dem den operativen

Eingriff durchführenden Arzt in Anspruch nehmen müssen. Zudem müsse er den

Transport seines gesamten Hab und Guts organisieren, sich bei den Behörden an-

und abmelden, seine Wohnung und seine Arbeitsstelle kündigen sowie diverse weitere

Vorkehrungen treffen.

3.1

Nach Art. 64d

Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist

zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist

anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie

die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über

den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht

dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung

zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist

ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land

verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit

Hinweis).

3.2

Der

Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Oktober

2019.

mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer

eine rund einmonatige Ausreisefrist bis am 15. Februar 2021 an. Die vorinstanzliche

Ausreisefrist entspricht damit der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1

Satz 1 AIG. Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, weshalb dem

Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist anzusetzen ist. Es rechtfertigt sich,

nachdem der Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 operiert worden ist, ihm

eine neue Ausreisefrist bis zum 31. März 2021 zu gewähren. Sollte

allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres

dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat sich der Beschwerdeführer

binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen).

Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzuheissen.

4.

Da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich seines

Eventualantrags auf Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist durchdringt,

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen

teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis zum 31. März 2021 angesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …