VB.2020.00894
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00894
14. April 2021Deutsch35 min
(URT.2021.22661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00894
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung
ambulante Massnahme,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 20. März 2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich A den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme nach Art. 63
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit
stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB.
B. Mit
Verfügung vom 7. April 2014 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (nunmehr und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) die
ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung in der Klinik für Forensische
Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in Rheinau in
Vollzug. Nachdem A am 4. Juni 2014 aus der Klinik entlassen worden war,
trat er in das betreute Wohnheim D der Institution E über. Seit dem 11. Juni
2014 wird A durch das forensisch-psychiatrische Ambulatorium der PUK ambulant
nachbehandelt.
C. Mit
Urteil vom 3. Juni 2015 bestrafte das Bezirksgericht I A wegen Gefährdung
des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung und
mehrfacher Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 319 Tage
durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug bereits erstandenen
Freiheitsentzug. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Massnahme im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an
und schob zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Grund für die
Verurteilung waren Vorfälle im Jahr 2013, als A seiner damaligen Ehefrau sowie
den gemeinsamen Kindern namentlich damit gedroht hatte, ihnen heisses Öl ins
Gesicht zu giessen. Ferner hatte er seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen
Wohnung eingeschlossen und ihr mit dem Tod gedroht.
D. Am 1. Juni
2016 zog A nach F in eine eigene Wohnung.
E. Mit
Entscheid vom 29. November 2017 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung
des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2016, womit dieses
die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen hatte, im zweiten Rechtsgang ab, soweit
der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, A habe die
Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten
ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen. Die
dagegen von A beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb ebenso
erfolglos wie die von ihm in der Folge beim Bundesgericht anhängig gemachte
Beschwerde (dazu VGr, 21. März 2018, VB.2017.00875, und BGr, 19. November
2018, 2C_417/2018). Der anscheinend daraufhin von A beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Beschwerde war – soweit bekannt – ebenso
wenig Erfolg beschieden.
F. Vom 29. September
2019 bis zum 17. Oktober 2019 befand sich A zur stationären
Krisenintervention in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.
G. Nachdem
die ambulante Massnahme für A am 2. Juni 2020 abgeschlossen worden war,
hob das JuWe den Vollzug dieser Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2020
auf. Zugleich ordnete es an, dass die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr
vollzogen werde.
H. Per 11. Juni
2020 wechselte A zu einem türkisch sprechenden Therapeuten, Dr. med. H, um
die Therapie nach der Beendigung der ambulanten Massnahme fortzusetzen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. Juli
2020.
rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 23. Juni
2020.
sei aufzuheben und die mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 3. Juni
2015.
angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verlängern respektive durch das
Gericht verlängern zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
an das JuWe zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Feststellung,
dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten
auferlegte sie A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
indes einstweilen auf die Staatskasse. Ebenso gewährte die Justizdirektion A
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Parteientschädigung sprach sie
ihm nicht zu.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. Dezember
2020.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Justizdirektion vom 12. November 2020 sei aufzuheben und die mit Urteil
des Bezirksgerichts I vom 3. Juni 2015 angeordnete ambulante Massnahme
nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Sodann beantragte er, es
seien ein neuer Arztbericht sowie ein neues Sachverständigengutachten über ihn
einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Feststellung, dass der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragte die
Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe
mit Eingabe vom 13. Januar 2021. A liess sich dazu nicht vernehmen. Auf
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A am
22.
Februar 2021 seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 23. März
2021.
teilte er dem Verwaltungsgericht die Änderung seiner Anschrift per 30. März
2021.
mit.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine
Angelegenheit des Straf- und Massnahmenvollzugs
handelt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
1.2
Weder das
Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz entzogen der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen solche zu
(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).
1.3
1.3.1
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse gemäss
§ 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 bzw. an der Weiterführung der
ambulanten Massnahme in Bezug auf sein Vorbringen ab, im Fall der Aufhebung der
Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen. Ob das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers darin begründet sein könnte, dass er – wie von ihm geltend
gemacht – gesundheitlich so weit geheilt werde, dass von ihm keine Gefahr mehr
für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, liess die Vorinstanz
demgegenüber offen, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei (unten E. 3.2.2).
1.3.2
Tritt die Vorinstanz auf den Rekurs nicht
ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, so ist die
formell unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Beschwerdeweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies gilt
namentlich auch dann, wenn die Vorinstanz die Legitimation verneinte, obwohl
für die Rekurs- und für die Beschwerdelegitimation gleichermassen § 21 VRG
(für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG) massgebend ist
(vgl. unten E. 4.2.2). Der beschwerdeführenden Person steht diesbezüglich
die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu,
da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung
geht. Bestätigt das Verwaltungsgericht die fehlende Rekurslegitimation, weist
es die Beschwerde materiell ab. Kommt es dagegen zum Schluss, die untere
Instanz sei zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen und
auf den Rekurs nicht eingetreten, heisst es die Beschwerde gut und weist die
Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die untere Instanz zurück
(statt vieler VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2; zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 138 I 61 E. 2;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3.3
In Bezug auf die Beschwerde stellen sich im Zusammenhang mit der
Legitimation des Beschwerdeführers – anders als beim Rekurs – somit keine
Fragen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sowohl das (teilweise)
Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresse als auch die
Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu rügen (vgl. unten E. 4).
1.4
Anlass,
seitens des Verwaltungsgerichts einen neuen Arztbericht und/oder ein neues
Sachverständigengutachten einzuholen, bestand nicht. Einen Bericht von Dr.
med. H, der sich über den Gesundheitszustand und die Erkrankung des
Beschwerdeführers sowie "aktuellste Vorfälle" hätte äussern sollen,
hätte der Beschwerdeführer mit oder seit Hängigmachung der Beschwerde von sich
aus einreichen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schlussbericht
vom 15. April 2020, bei dem es sich entgegen der von ihm verwendeten
Bezeichnung nicht um ein "Sachverständigengutachten" handelt, sei
veraltet, und beantragt, es sei ein "neues Sachverständigengutachten"
einzuholen, welches zu untersuchen habe, wie sich die vorläufige Entlassung aus
der ambulanten Massnahme auf ihn ausgewirkt habe – wobei insbesondere der
Vorfall zu berücksichtigen sei, als er sich dem Alkohol zugewandt habe, und
abzuklären sei, "ob so die Deliktsprävention tatsächlich erreicht
worden" sei. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 63a Abs. 1
StGB für die Prüfung, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben
ist, das Einholen eines Gutachtens nicht vorschreibt (unten E. 2.1). Im
Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen grundsätzlich nur
dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung
mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind, namentlich, wenn ein vom
Verfahrensbeteiligten eingereichtes Privatgutachten der Beurteilung durch die
Verwaltung in wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch
nicht sofort beseitigen lässt. Bestand für die erstinstanzlichen Behörden keine
Obliegenheit, ein Gutachten einzuholen, so sind auch die Rechtsmittelinstanzen
nicht zu einem solchen Schritt verpflichtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 71). Der Beschwerdeführer stellt den Schlussbericht vom 15. April
2020.
aber gerade nicht infrage. Im Übrigen ist die Einholung von Berichten und
Gutachten generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu
verifizieren, nicht aber, um einen Sachverhalt überhaupt erst zu erstellen, wie
dies der Beschwerdeführer zu beabsichtigen scheint (VGr, 28. Februar 2013,
VB.2012.00719, E. 7.3).
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch schwer
gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante
Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die
mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im
Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde hat
nach Art. 63a Abs. 1 StGB mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob
die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den
Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. Gemäss Art. 63a Abs. 2
StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben,
wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung
aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die
Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht
ist (lit. c).
2.2
Der
Aufhebungsgrund des Erfolgs der Massnahme betrifft primär den Fall, dass die
betroffene Person ganz oder teilweise "geheilt" ist. Dieser Begriff
ist untechnisch zu verstehen. Die therapeutischen Bemühungen können auch mit
der blossen Stabilisierung eines Zustands als erfolgreich bezeichnet werden. Trotz
fortdauernder Krankheit kann auch die Feststellung, dass die betroffene Person
mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann, Anlass für die Beendigung
einer Massnahme sein. Das anzustrebende Ziel einer Massnahme und
dementsprechend auch die Bewertung ihres Erfolgs sind relativ. Bei der
Bewertung des Erfolgs der Massnahme ist immer das realistisch Erreichbare als
Massstab heranzuziehen. Es braucht daher nicht zwingend von einer eigentlichen
Heilung der seelischen Störung ausgegangen oder etwa bei einer drogensüchtigen
Person völlige Drogenabstinenz verlangt zu werden. Der Erfolg einer Massnahme
ist darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 63a N. 9 f.;
BGE 122 IV 8 E. 3a). Bei einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung wird
die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1
StGB).
2.3
Eine
ambulante vollzugsbegleitende Massnahme zur Behandlung von psychischen
Störungen gemäss Art. 63 StGB ist zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer
hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der
Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). In der Regel
darf die ambulante Behandlung nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei
Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig,
um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63
Abs. 4 StGB). Eine Verlängerung ist bei einer Massnahme gegenüber einem
psychisch gestörten Täter so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Im
Unterschied zu einer Strafe endet eine solche Massnahme damit nicht durch
blossen Zeitablauf. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Mithin
ist dabei immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben
muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der
Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es
lassen sich indessen durchaus Beispiele denken, welche längere Massnahmen und
unter Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, etwa die
medikamentöse Behandlung einer an Schizophrenie erkrankten Person (BGr, 14. Oktober
2015, 6B_964/2015, E. 3.5.4; 16. Januar 2014, 6B_380/2013, E. 4.2;
Heer, Art. 63 N. 85).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner erwog mit Verfügung vom 23. Juni 2020, der
Beschwerdeführer habe die Therapiegespräche meist regelmässig und zuverlässig
wahrgenommen und sich – soweit möglich – mit seinen Delikten und seiner
psychischen Erkrankung auseinandergesetzt. Trotz unklarer Krankheitseinsicht
sei es ihm gelungen, nicht mehr strafrechtlich aufzufallen, und trotz diversen
Belastungssituationen oder eines Klinikaufenthalts seien Fortschritte erzielt
und eine Stabilität erreicht worden. Günstig zu werten sei sodann die
Weiterführung der allgemeinpsychiatrischen und medikamentösen Behandlung. Eine
ambulante Massnahme diene primär der Verhinderung und Verminderung neuer
Delikte. Eine eigentliche Heilung der Störung sei nicht erforderlich, damit die
Massnahme ihren Zweck erreichen könne. Mit einer Weiterführung der Behandlung
im strafrechtlichen Rahmen sei keine weitere deliktpräventive Wirkung zu
erwarten. Obwohl der Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. med. H, aufgrund
des weiterhin gegebenen notwendigen Betreuungs- und Behandlungsbedarfs und der
Destabilisation bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers eine Verlängerung
der ambulanten Massnahme empfehle, sei eine solche unverhältnismässig. Übereinstimmend
mit den Ausführungen der Therapeutin im Schlussbericht vom 15. April 2020
könne von einem verminderten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine
psychiatrische Behandlung könne ausserhalb des juristischen Rahmens und im
Heimatland des Beschwerdeführers fortgesetzt werden.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz nahm Bezug auf den im Anschluss an die vorübergehende
stationäre Behandlung verfassten Austrittsbericht vom 7. Juli 2014, den
Zwischenbericht vom 6. März 2015, den Jahresbericht vom 30. April
2018, den Jahresbericht vom 2. Mai 2019 und den Schlussbericht vom 15. April
2020.
der Klinik für Forensische Psychiatrie der PUK. In Anwendung von § 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die in der Verfügung vom
12.
November 2020 korrekt wiedergegebenen zusammenfassenden Beurteilungen
der Massnahme in diesen Berichten verwiesen werden.
Wiederholend und ergänzend ist
an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem
Schlussbericht vom 15. April 2020 eine chronifizierte paranoide
Schizophrenie mit gemischtem Residuum sowie psychische und Verhaltensstörungen
durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol diagnostiziert
wurden. Hinsichtlich der "aktuellen" psychischen Verfassung stellte
der Schlussbericht fest, dass beim Beschwerdeführer trotz der antipsychotischen
Medikation Symptome wie akustische und optische Halluzinationen weiterhin
unverändert fortbestünden. Zudem sei es vor dem Hintergrund der von ihm als
bedrohlich erlebten angekündigten Ausschaffung zu einem mehrfachen Alkohol- und
Kokainkonsum und einer stationären Krisenintervention sowie insgesamt zu einer
Verschlechterung des psychosozialen Funktionsniveaus mit zunehmenden Ängsten
und einem sozialen Rückzug gekommen. Im Rahmen des psychopathologischen Befunds
hielt der Schlussbericht fest, der Beschwerdeführer habe vereinzelt lebensmüde
Gedanken geäussert, von denen er sich aber mit Verweis auf seine Söhne jeweils
habe distanzieren können. Hinweise auf Gereiztheit, Aggressivität und
Feindseligkeit hätten keine bestanden, und es habe sich kein Anhalt für eine
Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers
für erneute Gewaltdelikte sei vor allem auf die vorliegende psychiatrische
Grunderkrankung mit wahnhaftem Bedrohungs-, Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben
sowie Impulsivität und eine risikorelevante Suchtmittelproblematik
zurückzuführen. Unter den derzeit installierten Massnahmen bezüglich des
Risikomanagements (betreutes Wohnen, Beschäftigung im geschützten Rahmen,
ambulant-psychiatrische Behandlung, antipsychotische Medikation,
Suchtmittelabstinenzkontrollen, Medikamentenspiegel) sei von einem geringen
Risiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Für das zukünftige
Risikomanagement bleibe allerdings weiterhin die fortgesetzte Behandlung der
schizophrenen Grunderkrankung entscheidend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund
seiner chronischen psychischen Erkrankung lebenslang sowohl auf eine
antipsychotische Medikation sowie eine ambulante psychotherapeutische Betreuung
mit regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und der
Suchtmittelabstinenz als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem
sozialpsychiatrisch geschulten professionellen Helfernetz angewiesen. Aus
risikorelevanter Sicht müsse somit festgestellt werden, dass es sich bei einer
Ausschaffung um einen gravierenden destabilisierenden Einfluss handle, der
voraussichtlich nicht kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem
der Beschwerdeführer keine hinreichenden Bewältigungsstrategien entgegensetzen
könne. Von daher sei zukünftig bei Wegfall der bisherigen kontrollierenden und
stützenden Rahmenbedingungen von einer tiefgreifenden krisenhaften Entwicklung
mit psychopathologischer Destabilisierung auszugehen, wobei auch Suizidalität
nicht auszuschliessen sei, sowie von einem damit einhergehenden Risiko für neue
Straftaten im Sinn der Anlassdelikte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es
trotz den Defiziten und Problembereichen des Beschwerdeführers zu keinen
forensisch relevanten Auffälligkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zu
keinem Zeitpunkt als bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden. Es habe
sich jedoch eine krisenhafte Entwicklung mit erneutem Suchtmittelkonsum
abgezeichnet, die unter den gegenwärtigen Bedingungen noch habe kompensiert
werden können. Allerdings hätten weder die brüchige Medikamentenadhärenz noch
die Ansprechbarkeit auf Psychopharmaka grundlegend verbessert werden können,
sodass insgesamt von einem sich vor allem aufgrund der zu erwartenden
zusätzlichen Belastungsfaktoren auf Dauer als nicht hinreichend tragfähig
erweisenden Behandlungserfolg ausgegangen werden müsse. Eine Weiterführung der
gerichtlich angeordneten Massnahme wäre geeignet, das Rückfallrisiko für
Gewalttaten weiterhin gering zu halten.
Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Rekurs eingereichten
Bericht von Dr. med. H vom 22. Juli 2020 habe sich der Zustand des
Beschwerdeführers nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme verschlechtert.
Die dadurch hervorgerufene Unsicherheit, die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit
könnten seinen Zustand negativ beeinflussen und zu Straffälligkeit führen. Die
Gesundheitsversorgung in der Türkei werde den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers nicht gerecht. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht
reisefähig. Sein instabiler gesundheitlicher Zustand könne sehr schnell zu
Autoaggressionen führen, und bei einer Rückführung in die Türkei sei die
Suizidgefahr gross. Der Beschwerdeführer sei weiterhin behandlungsbedürftig.
3.2.2
Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Fall
der Aufhebung der ambulanten Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen, vermöge
dies kein Rechtsschutzinteresse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni
2020.
zu begründen. Der Vollzug einer Strafvollzugsmassnahme könne nicht dazu
dienen, die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Massnahmen zu
verschleppen oder zu verhindern. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich geltend
mache, sein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der ambulanten Massnahme
sei (auch) darin begründet, dass er gesundheitlich soweit geheilt werde, dass
von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, sei
festzuhalten, dass er keinen Anspruch auf die freiwillige Aufrechterhaltung der
Massnahme habe. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges
Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni
2020.
habe, sei daher fraglich, könne aber offenbleiben, da der Rekurs ohnehin
abzuweisen sei.
Unbestritten sei, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor an einer schizophrenen Grunderkrankung leide und
auf eine entsprechende therapeutische sowie medikamentöse Behandlung angewiesen
sei. Die Weiterführung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1
StGB sei jedoch unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe die Massnahme
gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a zu Recht aufgehoben, da sie
erfolgreich abgeschlossen worden sei bzw. dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage
ein geringes Rückfallrisiko für Gewalttaten attestiert werde. Das Ziel einer
ambulanten Massnahme liege einzig in der Deliktsprävention, nicht in der
darüberhinausgehenden Heilung oder Stabilisierung einer seelischen
Grunderkrankung. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die ambulante Massnahme
des Beschwerdeführers die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht habe. Nach Art. 63
Abs. 4 StGB könne die Massnahme grundsätzlich zwar um jeweils ein bis fünf
Jahre verlängert werden. Ein Überdauern der ambulanten Massnahme an psychisch
gestörten Straftätern über fünf Jahre hinaus müsse jedoch den Ausnahmefall
darstellen und sei besonders zu begründen. Ein solch besonderer Grund sei
vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts des attestierten geringen
Rückfallrisikos könne die weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung
des Beschwerdeführers auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen und so der
Deliktsprävention Genüge getan werden.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein schutzwürdiges Interesse sei einerseits im
Umstand begründet, dass er im Fall der Aufhebung der ambulanten Massnahme die
Schweiz verlassen müsse. Dies widerspreche sowohl seinem Interesse als auch
demjenigen seiner Kinder. Andererseits bestehe sein rechtlich geschütztes Interesse
darin, vollständig bzw. so weit gesundheitlich geheilt zu werden, dass er keine
Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld darstelle. Die ursprünglich
angeordnete ambulante Massnahme habe ja gerade die Deliktsprävention zum Zweck.
Wie aus den Akten hervorgehe, sei er nach wie vor rückfallgefährdet und stelle
er eine Gefahr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld dar, wenn die Massnahme
im jetzigen Zeitpunkt beendet würde.
Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen
sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der – mit
Beschwerde angefochtenen – Verfügung vom 12. November 2020 darlegen,
oder ob er damit die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen will, welche ihm
in Bezug auf sein Vorbringen, im Fall der Aufhebung der Massnahme die Schweiz
verlassen zu müssen, das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 absprach. Sollte der
Beschwerdeführer damit seine Beschwerdelegitimation begründen wollen, so ist
diese nach dem Gesagten gegeben und erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu
(vorn E. 1.3). Sollte er damit demgegenüber das (teilweise)
vorinstanzliche Nichteintreten mangels Rekurslegitimation rügen wollen, kann
auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. November 2020
verwiesen werden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach
der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzwürdiges
Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterführung der
Massnahme zu begründen, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der
Massnahme steht (vorn E. 3.2.2, 1. Absatz und I.E.; vgl. Bertschi, § 21
N. 20 und 47). Vielmehr müsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die
Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich
einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine
solche weiter hinauszuzögern, als rechtsmissbräuchlich gelten. Die
bevorstehende Ausschaffung des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern zu
berücksichtigen, als der Beschwerdeführer sie in Verbindung mit der
umstrittenen Frage des erfolgreichen Abschlusses der ambulanten Massnahme
bringt (unten E. 5).
4.2
4.2.1
Die
Vorinstanz liess mit der Begründung, der Rekurs sei – nach einer materiellen
Prüfung – ohnehin abzuweisen, offen, ob der Beschwerdeführer insofern ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme
respektive an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
Beschwerdegegners habe, als er geltend gemacht habe, er sei noch nicht so weit
geheilt, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld
ausgehe (vorn E. 3.2.2). Dass eine Eintretensfrage aufgrund der
materiellen Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht beantwortet wird,
entspricht der gängigen, auch vom Verwaltungsgericht geübten Praxis (statt
vieler VGr, 28. November 2019, VB.2019.00568, E. 1.2; unten E. 4.2.2;
kritisch Bertschi, § 21 N. 40). Insofern ist das Vorgehen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden. Als obere Rechtsmittelinstanz hat das
Verwaltungsgericht allerdings grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt
vieler VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.3; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
4.2.2
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs ist berechtigt, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Elemente des Berührtseins und der
Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen
Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss
die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit
betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen
Nutzen eintragen bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder
anderweitigen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte.
Dieser Nutzen muss ein eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der
Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse
kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein
"tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich dabei nicht direkt
aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung.
Entsprechend wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer
objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell motiviertes Engagement, eine
rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit sind nicht
zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.).
4.2.3
Das Verwaltungsgericht hatte bis anhin nur wenige Fälle zu beurteilen, in
denen sich Betroffene gegen die Beendigung von Strafvollzugsmassnahmen wehrten.
In einem Entscheid vom 20. Februar 2003 (VB.2003.00056; nicht publiziert)
bezeichnete das Verwaltungsgericht die Legitimation eines Gefangenen als
zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
stellte und dies damit begründete, dass ihn sonst die Drogenbande, für die er
gearbeitet habe, in ernsthafte Lebensgefahr bringen würde. Das
Verwaltungsgericht liess die Eintretensfrage offen, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen war.
Mit Entscheid vom 17. November
2004.
(VB.2004.00340, nicht publiziert) thematisierte das Verwaltungsgericht die
Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige
Ausschaffung nach Mazedonien bevorstand, wo er – eigenen Angaben gemäss – keine
berufliche und finanzielle Perspektive und zudem mit ernsthaften Nachteilen
durch seinen ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe.
Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers beträfen zum
einen Nachteile tatsächlicher Art, zum anderen behaupte er das Bestehen einer
Rückfallgefahr. Ob die geltend gemachten tatsächlichen Nachteile für sich
alleine genügen würden, ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu
bejahen, könne vorliegend offenbleiben. Ebenso wenig sei vorliegend die Frage
zu klären, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu legitimiert sei, die
Rechtmässigkeit der bedingten Entlassung anzufechten, da die Beschwerde ohnehin
aus materiellen Gründen abzuweisen sei.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (VB.2010.000625)
trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eines an Schizophrenie leidenden
Gefangenen nicht ein, dessen stationäre Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit
aufgehoben worden war und der mit Beschwerde geltend gemacht hatte, er wolle in
der Massnahme verbleiben, da dies für ihn die einzige Möglichkeit einer
menschenwürdigen Existenz darstelle, die Aufhebung zu einer Exazerbation seiner
Erkrankung führen würde und im Sinn der Deliktsprävention auch ein
offensichtliches öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme
bestehe. Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer mache primär
gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die
Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiere indessen nicht, inwiefern sein
Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der
Deliktsprävention diene. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
tatsächlichen Nachteile genügten nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu
bejahen. Im Gegensatz zur Ausgangssituation im Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember
1975.
(siehe sogleich E. 4.2.4) mache der Beschwerdeführer sodann nicht
geltend, durch die Aufhebung der stationären Massnahme lediglich eine
Scheinfreiheit zu erlangen. Vielmehr wolle er bewusst auf seine Freiheit
verzichten. Ebenso wenig rüge er, die Aufhebung der stationären Massnahme
enthalte für ihn inakzeptable Bedingungen. Solche seien denn auch nicht
ersichtlich. Wohl führe der Beschwerdeführer eine Exazerbation seiner
Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil entstehe. Die Erhaltung
seiner psychischen und physischen Gesundheit allein sei jedoch nicht durch den
Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher lediglich in der
Deliktsprävention liege, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen. Das
Verwaltungsgericht kam zum Schluss, bei einer objektivierten Betrachtung sei
davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit
der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert
Dispositiv
seien. Auf die Beschwerde sei demnach mangels Legitimation nicht einzutreten.
Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in
Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2011
(6B_92/2011) ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, ob das Verwaltungsgericht
mit seinem Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung begangen
habe, könne offengelassen werden. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts
ergebe sich nämlich, dass es die Aufhebung der Massnahme bei einer materiellen
Behandlung der Beschwerde bestätigt hätte. Dies sei nicht zu beanstanden, sei
doch die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des
Beschwerdeführers allein durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher
in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt. Es sei nicht davon auszugehen,
dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden
Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde.
4.2.4
In einem älteren Entscheid (BGE 101 Ib 452) hatte das Bundesgericht die
bedingte Entlassung eines alkoholkranken Gefangenen zu beurteilen, der während
der dreijährigen Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt
werden sollte. Es führte aus, die bedingte Entlassung sei zwar keine
Begünstigung oder ein Gnadenakt, den der Verurteilte nach Belieben annehmen
oder ablehnen könne. Einem Gefangenen sei es aber nicht verwehrt, mit
Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die bedingte Entlassung
zugestehe, sei rechtsverletzend. Tatsächlich ("en effet") habe er ein
Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine Scheinfreiheit gewähre
und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel halte.
4.2.5
Vorliegend macht der Beschwerdeführer sowohl private als auch öffentliche
Interessen geltend, indem er vorbringt, die Weiterführung der ambulanten
Massnahme habe die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge,
was wiederum der Deliktsprävention bzw. seiner eigenen Straffreiheit
zugutekomme. In diesem Fall verdiene dies angesichts der Anlassdelikte und des
regelmässigen, engen Kontakts mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern besondere
Beachtung. Auch wenn, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, der Beschwerdeführer
tatsächlich keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht
indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, besteht damit aber unter den
gegebenen Umständen, wo der Beschwerdeführer der Sache nach zumindest auch
Gründe ins Feld führt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tatsächlich entgegenstehen
könnten, kein Anlass, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen, bzw. hätte kein
solcher Anlass bestanden. Hingegen ist er mit seinen Einwänden nicht zu hören,
welche darauf abzielen, die bereits rechtskräftige, als für ihn zumutbar
erkannte ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme – erneut und hier
verfahrensfremd – infrage zu stellen (vgl. vorn E. 4.1). Es bleibt zu
prüfen, ob die ambulante Massnahme zu Recht aufgehoben respektive nicht
verlängert wurde (sogleich E. 5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer
macht geltend, obwohl er eine gute Krankheitseinsicht hinsichtlich der
schizophrenen Grunderkrankung aufweise und sich compliant bezüglich der
Behandlungsmassnahmen zeige, konsumiere er immer noch und immer wieder als
"Selbstmedikation" Kokain, Cannabis und Bier. Er sei auch in
beschützender Umgebung nicht vollständig abstinent gewesen. Dies stelle einen
genügend guten Grund dar, die Massnahme fortzuführen, gerade und insbesondere,
weil seine Straftaten in Verbindung mit Drogen- und Alkoholkonsum gestanden seien.
Nur so könnten im Sinn der Deliktsprävention künftige Delikte, die im
Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stünden, verhindert werden. Dem
Jahresbericht vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass er aufgrund seiner
chronischen psychischen Erkrankung lebenslang auf eine antipsychotische
Medikation sowie eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung
als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem sozialpsychiatrisch
geschulten professionellen Helfernetz angewiesen sei. Im Rahmen der strafrechtlichen
ambulanten Massnahme sei alles Mögliche zu unternehmen, um ihn darauf
vorzubereiten, dass er sich freiwillig bzw. zivilrechtlich behandeln lasse. Nur
wenn er gänzlich alkohol- und kokainabstinent sei, könne die Grunderkrankung im
privaten Setting behandelt werden. Ferner bestehe bei ihm immer noch ein – wenn
auch geringes – Rückfallrisiko. Damit sei das Ziel der Massnahme, das
Rückfallrisiko vollständig verschwinden zu lassen respektive auf ein absolutes
Minimum zu bringen, noch nicht erreicht worden. Dass er zu keinem Zeitpunkt als
bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden und es zu keinen deliktsnahen
Verhaltensweisen gekommen sei, hänge damit zusammen, dass er ständig in
Betreuung gewesen sei. Eine Stabilisierung seines Zustands liege so offensichtlich
noch nicht vor. Seine Krankheitseinsicht sei noch nicht derart, dass er den
Konsum gänzlich unterlasse, und er könne mit seinen Problemen noch nicht
sozialverträglich umgehen. Er neige zu explosiven Gefühlsausbrüchen, und in
Kombination mit der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Frage seines Verbleibs
in der Schweiz werde seine psychische Gesundheit noch instabiler. Somit steige
auch das Rückfallrisiko, insbesondere auch hinsichtlich der Kokain- und
Alkoholproblematik. Seit seiner Entlassung aus der ambulanten Massnahme sei er
psychisch instabiler geworden, was in einer privaten Behandlung nicht
kompensiert werden könne. Die Therapie bei Dr. med. H sei bei Weitem nicht
so effektiv wie in der ambulanten Massnahme. Die Behandlung müsse in der Massnahme
weitergeführt werden, bis er – der Beschwerdeführer – mit der Krankheit auch
bei einer Rückkehr in die Türkei selber umgehen könne. In der Türkei werde er
nicht die gleiche Unterstützung erhalten wie in der Schweiz. Solange er nicht
genügend stabil und gefestigt sei, werde er in seinem Heimatland wieder
rückfällig, was sich nicht mit dem Sinn der Deliktsprävention der ambulanten
Massnahme vereinbaren lasse.
5.2 Der
Beschwerdeführer vermag die Erwägungen der angefochtenen Verfügung damit indes
nicht infrage zu stellen.
5.2.1
Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktsprävention (vorn E. 2.2;
BGr, 19. Juli 2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Insofern kann vorliegend
durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Das psychiatrische
Gutachten vom 17. Januar 2014 kam noch zum Schluss, beim Beschwerdeführer
liege ein hohes Risiko künftiger Straftaten vor, und krankheitsbedingt ergäben
sich eine ganze Reihe ungünstiger legalprognostischer Merkmale. Unbehandelt
bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Drohungen, Nötigung
und Tätlichkeiten im häuslichen Kontext, während Gewalttaten gegenüber fremden
Personen mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei ungenügender
Compliance bestehe weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit für BetmG-Delikte.
Bei unbehandelter Schizophrenie ergebe sich ein erhebliches Risiko für weitere
Straftaten, und bei unklarer Perspektive der partnerschaftlichen Beziehung
bestehe ein latentes Konfliktpotenzial. Der Schlussbericht vom 15. April
2020 geht demgegenüber von einem nunmehr geringen Risiko für Straftaten im Sinn
der Anlassdelikte aus, auch wenn er dies vor dem Hintergrund der
"derzeit" installierten Massnahmen bezüglich des Risikomanagements
tut (vorn E. 3.2.1). So habe sich namentlich der Umgang des Beschwerdeführers
mit seiner ehemaligen Ehefrau "trotz nachvollziehbarer Belastungen"
konfliktfrei gestaltet.
5.2.2
Weder aus dem Schlussbericht vom 15. April 2020 noch aus der
Beschwerdeschrift oder dem Arztbericht vom 22. Juli 2020 geht hervor,
inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante
Massnahme zukünftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder
eine positive Veränderung der Legalprognose des Beschwerdeführers bewirken und
eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung – wie die Vorinstanz
zu Recht erwägt – nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann.
Diese Frage stellt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst im Rahmen
der Massnahme bzw. der engmaschigen Betreuung die Medikamente wiederholt nicht
den Vorgaben gemäss einnahm und nicht gänzlich alkohol- und kokainabstinent zu
sein schien (vgl. sogleich E. 5.2.3). Sofern der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang geltend macht, die Gesundheitsversorgung in der Türkei
werde seinen Bedürfnissen nicht gerecht, und er verfüge dort auch nicht über
einen ausreichenden sozialen Empfangsraum, kann auf die – vom Bundesgericht
bestätigten – Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März
2018 verwiesen werden, welche zu gegenteiligen Schlüssen kommen und im Rahmen
dieses Verfahrens zudem nicht infrage zu stellen sind (oben E. 4.2.5; vgl.
vorn I.E.): So kann vom Beschwerdeführer einerseits erwartet werden, dass er
die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr
wiederaufnimmt, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Andererseits ist
eine adäquate Behandlung von Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann
dort eine in der Schweiz begonnene Therapie fortgesetzt werden. Personen, die
nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser
medizinischer Versorgung und Medikamenten. Eine medizinische Betreuung des
Beschwerdeführers ist somit auch in der Türkei gewährleistet. Sollte die
Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern zu einer
kritischen psychischen Situation führen, ist darauf hinzuweisen, dass die
schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit einer
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die
Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls auch eine längere
Ausreisefrist ansetzen und sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine
weitere Behandlung im Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (VGr, 21. März
2018, VB.2017.00875, E. 5.4, mit Hinweisen).
5.2.3
Sodann ist nicht davon auszugehen und legt der Beschwerdeführer auch nicht
substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme über die
gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Veränderung
der Legalprognose führen würde, was ebenfalls gegen die Weiterführung der
ambulanten Massnahme spricht. Wie sich aus dem Schlussbericht vom 15. April
2020 ergibt, war die Medikamentenadhärenz des Beschwerdeführers durchwegs
brüchig und ist – trotz der fünfjährigen Behandlungsdauer – angesichts des
Fortbestehens aktiver Symptome weiterhin nur von partiellem Ansprechen des
Beschwerdeführers auf Behandlungsmassnahmen auszugehen. So begab er sich denn
auch im Herbst 2019 – aus eigenem Antrieb – zur Krisenintervention in
stationäre Behandlung (vorn I.F.), obwohl er damals schon seit einiger Zeit
psychiatrisch behandelt worden war. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf
das aus seiner Sicht – im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme
– weiterhin bestehende Behandlungsbedürfnis bzw. Behandlungserfordernis auf den
Schlussbericht verweist, welcher seine bevorstehende Ausschaffung als
gravierenden destabilisierenden Einfluss bezeichnet, der voraussichtlich nicht
kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem er keine hinreichenden
Bewältigungsstrategien entgegensetzen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der
Umgang mit der Ausschaffung gemäss dem Schlussbericht vom 15. April 2020
"in den vergangenen Monaten" bereits Gegenstand der Therapiegespräche
war. Vor diesem Hintergrund, und da die Ausschaffung schon geraume Zeit zuvor
definitiv feststand und der Beschwerdeführer diese in jedem Fall gewärtigen
muss, ist nicht anzunehmen, dass er insofern noch effektive Bewältigungsstrategien
entwickelt. So konstatiert auch der Schlussbericht, dass eine Weiterführung der
gerichtlich angeordneten Massnahme lediglich geeignet wäre, das Rückfallrisiko
des Beschwerdeführers für Gewalttaten weiterhin gering zu halten, nicht
jedoch, dass das Rückfallrisiko gerade im Hinblick auf die Ausschaffung
nachhaltig verbessert oder gar beseitigt werden könnte. Die Erhaltung der
psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein ist durch
den Zweck der ambulanten Massnahme indes nicht gedeckt (BGr, 19. Juli
2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Im Übrigen ist zu wiederholen, dass der
Beschwerdeführer die Therapie auch in der Türkei fortsetzen kann (vorn E. 5.2.2).
5.3 Unter den
gegebenen Umständen und nachdem ambulante Massnahmen nur ausnahmsweise länger
als fünf Jahre dauern sollen, ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die
Fortsetzung der ambulanten Massnahme vorliegend als unverhältnismässig erweisen
würde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
6.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.2.2
Der Beschwerdeführer ist ausgewiesenermassen mittellos. Die Beschwerde kann
sodann als zumindest nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,
wenngleich insofern ein Grenzfall vorliegt, als der Beschwerdeführer in
unzulässiger Weise versucht, auch die Zumutbarkeit seiner Wegweisung, über
welche bereits rechtskräftig befunden wurde, erneut infrage zu stellen. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick
auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen ebenfalls zu
bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnweGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 7,7
Stunden erweist sich als gerade noch angemessen. Die geltend gemachten
Barauslagen von Fr. 16.80 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'842.55 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'842.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …