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Entscheid

VB.2020.00894

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00894

14. April 2021Deutsch35 min

(URT.2021.22661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00894

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufhebung

ambulante Massnahme,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 20. März 2014 bewilligte die Staatsanwaltschaft IV des

Kantons Zürich A den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme nach Art. 63

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit

stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB.

B. Mit

Verfügung vom 7. April 2014 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (nunmehr und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) die

ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung in der Klinik für Forensische

Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in Rheinau in

Vollzug. Nachdem A am 4. Juni 2014 aus der Klinik entlassen worden war,

trat er in das betreute Wohnheim D der Institution E über. Seit dem 11. Juni

2014 wird A durch das forensisch-psychiatrische Ambulatorium der PUK ambulant

nachbehandelt.

C. Mit

Urteil vom 3. Juni 2015 bestrafte das Bezirksgericht I A wegen Gefährdung

des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Nötigung und

mehrfacher Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 319 Tage

durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug bereits erstandenen

Freiheitsentzug. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Massnahme im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) an

und schob zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Grund für die

Verurteilung waren Vorfälle im Jahr 2013, als A seiner damaligen Ehefrau sowie

den gemeinsamen Kindern namentlich damit gedroht hatte, ihnen heisses Öl ins

Gesicht zu giessen. Ferner hatte er seine damalige Ehefrau in der gemeinsamen

Wohnung eingeschlossen und ihr mit dem Tod gedroht.

D. Am 1. Juni

2016 zog A nach F in eine eigene Wohnung.

E. Mit

Entscheid vom 29. November 2017 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A gegen die Verfügung

des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2016, womit dieses

die Aufenthaltsbewilligung von A widerrufen hatte, im zweiten Rechtsgang ab, soweit

der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und entschied, A habe die

Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus der gerichtlich angeordneten

ambulanten Massnahme bzw. aus dem allfälligen Strafvollzug zu verlassen. Die

dagegen von A beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb ebenso

erfolglos wie die von ihm in der Folge beim Bundesgericht anhängig gemachte

Beschwerde (dazu VGr, 21. März 2018, VB.2017.00875, und BGr, 19. November

2018, 2C_417/2018). Der anscheinend daraufhin von A beim Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte eingereichten Beschwerde war – soweit bekannt – ebenso

wenig Erfolg beschieden.

F. Vom 29. September

2019 bis zum 17. Oktober 2019 befand sich A zur stationären

Krisenintervention in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.

G. Nachdem

die ambulante Massnahme für A am 2. Juni 2020 abgeschlossen worden war,

hob das JuWe den Vollzug dieser Massnahme mit Verfügung vom 23. Juni 2020

auf. Zugleich ordnete es an, dass die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr

vollzogen werde.

H. Per 11. Juni

2020 wechselte A zu einem türkisch sprechenden Therapeuten, Dr. med. H, um

die Therapie nach der Beendigung der ambulanten Massnahme fortzusetzen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Juli

2020.

rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 23. Juni

2020.

sei aufzuheben und die mit Urteil des Bezirksgerichts I vom 3. Juni

2015.

angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verlängern respektive durch das

Gericht verlängern zu lassen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung

an das JuWe zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A um Feststellung,

dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 12. November 2020 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A, nahm sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

indes einstweilen auf die Staatskasse. Ebenso gewährte die Justizdirektion A

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Parteientschädigung sprach sie

ihm nicht zu.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 17. Dezember

2020.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Justizdirektion vom 12. November 2020 sei aufzuheben und die mit Urteil

des Bezirksgerichts I vom 3. Juni 2015 angeordnete ambulante Massnahme

nach Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache zur weiteren Abklärung an die Justizdirektion zurückzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Sodann beantragte er, es

seien ein neuer Arztbericht sowie ein neues Sachverständigengutachten über ihn

einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Feststellung, dass der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, sowie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 beantragte die

Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe

mit Eingabe vom 13. Januar 2021. A liess sich dazu nicht vernehmen. Auf

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Rechtsvertreter von A am

22.

Februar 2021 seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 23. März

2021.

teilte er dem Verwaltungsgericht die Änderung seiner Anschrift per 30. März

2021.

mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine

Angelegenheit des Straf- und Massnahmenvollzugs

handelt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

1.2

Weder das

Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz entzogen der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung. Der Beschwerde kommt daher von Gesetzes wegen solche zu

(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3

1.3.1

Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse gemäss

§ 21 Abs. 1 VRG an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 bzw. an der Weiterführung der

ambulanten Massnahme in Bezug auf sein Vorbringen ab, im Fall der Aufhebung der

Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen. Ob das Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers darin begründet sein könnte, dass er – wie von ihm geltend

gemacht – gesundheitlich so weit geheilt werde, dass von ihm keine Gefahr mehr

für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, liess die Vorinstanz

demgegenüber offen, da der Rekurs ohnehin abzuweisen sei (unten E. 3.2.2).

1.3.2

Tritt die Vorinstanz auf den Rekurs nicht

ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, so ist die

formell unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Beschwerdeweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren. Dies gilt

namentlich auch dann, wenn die Vorinstanz die Legitimation verneinte, obwohl

für die Rekurs- und für die Beschwerdelegitimation gleichermassen § 21 VRG

(für das Beschwerdeverfahren in Verbindung mit § 49 VRG) massgebend ist

(vgl. unten E. 4.2.2). Der beschwerdeführenden Person steht diesbezüglich

die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu,

da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung

geht. Bestätigt das Verwaltungsgericht die fehlende Rekurslegitimation, weist

es die Beschwerde materiell ab. Kommt es dagegen zum Schluss, die untere

Instanz sei zu Unrecht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen und

auf den Rekurs nicht eingetreten, heisst es die Beschwerde gut und weist die

Sache in der Regel zur materiellen Beurteilung an die untere Instanz zurück

(statt vieler VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 1.2; zur analogen Praxis des Bundesgerichts vgl. BGE 138 I 61 E. 2;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3.3

In Bezug auf die Beschwerde stellen sich im Zusammenhang mit der

Legitimation des Beschwerdeführers – anders als beim Rekurs – somit keine

Fragen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, sowohl das (teilweise)

Nichteintreten der Vorinstanz mangels Rechtschutzinteresse als auch die

Abweisung des Rekurses (in der Sache) zu rügen (vgl. unten E. 4).

1.4

Anlass,

seitens des Verwaltungsgerichts einen neuen Arztbericht und/oder ein neues

Sachverständigengutachten einzuholen, bestand nicht. Einen Bericht von Dr.

med. H, der sich über den Gesundheitszustand und die Erkrankung des

Beschwerdeführers sowie "aktuellste Vorfälle" hätte äussern sollen,

hätte der Beschwerdeführer mit oder seit Hängigmachung der Beschwerde von sich

aus einreichen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schlussbericht

vom 15. April 2020, bei dem es sich entgegen der von ihm verwendeten

Bezeichnung nicht um ein "Sachverständigengutachten" handelt, sei

veraltet, und beantragt, es sei ein "neues Sachverständigengutachten"

einzuholen, welches zu untersuchen habe, wie sich die vorläufige Entlassung aus

der ambulanten Massnahme auf ihn ausgewirkt habe – wobei insbesondere der

Vorfall zu berücksichtigen sei, als er sich dem Alkohol zugewandt habe, und

abzuklären sei, "ob so die Deliktsprävention tatsächlich erreicht

worden" sei. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 63a Abs. 1

StGB für die Prüfung, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben

ist, das Einholen eines Gutachtens nicht vorschreibt (unten E. 2.1). Im

Rechtsmittelverfahren ist der Beizug von Sachverständigen grundsätzlich nur

dann geboten, wenn die Feststellungen der an der vorinstanzlichen Anordnung

mitwirkenden Fachstelle in Zweifel zu ziehen sind, namentlich, wenn ein vom

Verfahrensbeteiligten eingereichtes Privatgutachten der Beurteilung durch die

Verwaltung in wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch

nicht sofort beseitigen lässt. Bestand für die erstinstanzlichen Behörden keine

Obliegenheit, ein Gutachten einzuholen, so sind auch die Rechtsmittelinstanzen

nicht zu einem solchen Schritt verpflichtet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 71). Der Beschwerdeführer stellt den Schlussbericht vom 15. April

2020.

aber gerade nicht infrage. Im Übrigen ist die Einholung von Berichten und

Gutachten generell nur angezeigt, um substanziiert behauptete Tatsachen zu

verifizieren, nicht aber, um einen Sachverhalt überhaupt erst zu erstellen, wie

dies der Beschwerdeführer zu beabsichtigen scheint (VGr, 28. Februar 2013,

VB.2012.00719, E. 7.3).

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem Täter, der psychisch schwer

gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, eine ambulante

Behandlung anordnen, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die

mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters im

Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die zuständige Behörde hat

nach Art. 63a Abs. 1 StGB mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob

die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den

Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein. Gemäss Art. 63a Abs. 2

StGB wird die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufgehoben,

wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung

aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die

Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht

ist (lit. c).

2.2

Der

Aufhebungsgrund des Erfolgs der Massnahme betrifft primär den Fall, dass die

betroffene Person ganz oder teilweise "geheilt" ist. Dieser Begriff

ist untechnisch zu verstehen. Die therapeutischen Bemühungen können auch mit

der blossen Stabilisierung eines Zustands als erfolgreich bezeichnet werden. Trotz

fortdauernder Krankheit kann auch die Feststellung, dass die betroffene Person

mit ihren Problemen sozialverträglich umgehen kann, Anlass für die Beendigung

einer Massnahme sein. Das anzustrebende Ziel einer Massnahme und

dementsprechend auch die Bewertung ihres Erfolgs sind relativ. Bei der

Bewertung des Erfolgs der Massnahme ist immer das realistisch Erreichbare als

Massstab heranzuziehen. Es braucht daher nicht zwingend von einer eigentlichen

Heilung der seelischen Störung ausgegangen oder etwa bei einer drogensüchtigen

Person völlige Drogenabstinenz verlangt zu werden. Der Erfolg einer Massnahme

ist darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 63a N. 9 f.;

BGE 122 IV 8 E. 3a). Bei einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung wird

die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen (Art. 63b Abs. 1

StGB).

2.3

Eine

ambulante vollzugsbegleitende Massnahme zur Behandlung von psychischen

Störungen gemäss Art. 63 StGB ist zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer

hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der

Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). In der Regel

darf die ambulante Behandlung nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei

Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig,

um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63

Abs. 4 StGB). Eine Verlängerung ist bei einer Massnahme gegenüber einem

psychisch gestörten Täter so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Im

Unterschied zu einer Strafe endet eine solche Massnahme damit nicht durch

blossen Zeitablauf. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Mithin

ist dabei immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben

muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der

Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es

lassen sich indessen durchaus Beispiele denken, welche längere Massnahmen und

unter Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, etwa die

medikamentöse Behandlung einer an Schizophrenie erkrankten Person (BGr, 14. Oktober

2015, 6B_964/2015, E. 3.5.4; 16. Januar 2014, 6B_380/2013, E. 4.2;

Heer, Art. 63 N. 85).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog mit Verfügung vom 23. Juni 2020, der

Beschwerdeführer habe die Therapiegespräche meist regelmässig und zuverlässig

wahrgenommen und sich – soweit möglich – mit seinen Delikten und seiner

psychischen Erkrankung auseinandergesetzt. Trotz unklarer Krankheitseinsicht

sei es ihm gelungen, nicht mehr strafrechtlich aufzufallen, und trotz diversen

Belastungssituationen oder eines Klinikaufenthalts seien Fortschritte erzielt

und eine Stabilität erreicht worden. Günstig zu werten sei sodann die

Weiterführung der allgemeinpsychiatrischen und medikamentösen Behandlung. Eine

ambulante Massnahme diene primär der Verhinderung und Verminderung neuer

Delikte. Eine eigentliche Heilung der Störung sei nicht erforderlich, damit die

Massnahme ihren Zweck erreichen könne. Mit einer Weiterführung der Behandlung

im strafrechtlichen Rahmen sei keine weitere deliktpräventive Wirkung zu

erwarten. Obwohl der Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. med. H, aufgrund

des weiterhin gegebenen notwendigen Betreuungs- und Behandlungsbedarfs und der

Destabilisation bei der Ausschaffung des Beschwerdeführers eine Verlängerung

der ambulanten Massnahme empfehle, sei eine solche unverhältnismässig. Übereinstimmend

mit den Ausführungen der Therapeutin im Schlussbericht vom 15. April 2020

könne von einem verminderten Rückfallrisiko ausgegangen werden. Eine

psychiatrische Behandlung könne ausserhalb des juristischen Rahmens und im

Heimatland des Beschwerdeführers fortgesetzt werden.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz nahm Bezug auf den im Anschluss an die vorübergehende

stationäre Behandlung verfassten Austrittsbericht vom 7. Juli 2014, den

Zwischenbericht vom 6. März 2015, den Jahresbericht vom 30. April

2018, den Jahresbericht vom 2. Mai 2019 und den Schlussbericht vom 15. April

2020.

der Klinik für Forensische Psychiatrie der PUK. In Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die in der Verfügung vom

12.

November 2020 korrekt wiedergegebenen zusammenfassenden Beurteilungen

der Massnahme in diesen Berichten verwiesen werden.

Wiederholend und ergänzend ist

an dieser Stelle festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem

Schlussbericht vom 15. April 2020 eine chronifizierte paranoide

Schizophrenie mit gemischtem Residuum sowie psychische und Verhaltensstörungen

durch den schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol diagnostiziert

wurden. Hinsichtlich der "aktuellen" psychischen Verfassung stellte

der Schlussbericht fest, dass beim Beschwerdeführer trotz der antipsychotischen

Medikation Symptome wie akustische und optische Halluzinationen weiterhin

unverändert fortbestünden. Zudem sei es vor dem Hintergrund der von ihm als

bedrohlich erlebten angekündigten Ausschaffung zu einem mehrfachen Alkohol- und

Kokainkonsum und einer stationären Krisenintervention sowie insgesamt zu einer

Verschlechterung des psychosozialen Funktionsniveaus mit zunehmenden Ängsten

und einem sozialen Rückzug gekommen. Im Rahmen des psychopathologischen Befunds

hielt der Schlussbericht fest, der Beschwerdeführer habe vereinzelt lebensmüde

Gedanken geäussert, von denen er sich aber mit Verweis auf seine Söhne jeweils

habe distanzieren können. Hinweise auf Gereiztheit, Aggressivität und

Feindseligkeit hätten keine bestanden, und es habe sich kein Anhalt für eine

Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers

für erneute Gewaltdelikte sei vor allem auf die vorliegende psychiatrische

Grunderkrankung mit wahnhaftem Bedrohungs-, Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben

sowie Impulsivität und eine risikorelevante Suchtmittelproblematik

zurückzuführen. Unter den derzeit installierten Massnahmen bezüglich des

Risikomanagements (betreutes Wohnen, Beschäftigung im geschützten Rahmen,

ambulant-psychiatrische Behandlung, antipsychotische Medikation,

Suchtmittelabstinenzkontrollen, Medikamentenspiegel) sei von einem geringen

Risiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Für das zukünftige

Risikomanagement bleibe allerdings weiterhin die fortgesetzte Behandlung der

schizophrenen Grunderkrankung entscheidend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund

seiner chronischen psychischen Erkrankung lebenslang sowohl auf eine

antipsychotische Medikation sowie eine ambulante psychotherapeutische Betreuung

mit regelmässigen Kontrollen der Medikamenteneinnahme und der

Suchtmittelabstinenz als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem

sozialpsychiatrisch geschulten professionellen Helfernetz angewiesen. Aus

risikorelevanter Sicht müsse somit festgestellt werden, dass es sich bei einer

Ausschaffung um einen gravierenden destabilisierenden Einfluss handle, der

voraussichtlich nicht kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem

der Beschwerdeführer keine hinreichenden Bewältigungsstrategien entgegensetzen

könne. Von daher sei zukünftig bei Wegfall der bisherigen kontrollierenden und

stützenden Rahmenbedingungen von einer tiefgreifenden krisenhaften Entwicklung

mit psychopathologischer Destabilisierung auszugehen, wobei auch Suizidalität

nicht auszuschliessen sei, sowie von einem damit einhergehenden Risiko für neue

Straftaten im Sinn der Anlassdelikte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es

trotz den Defiziten und Problembereichen des Beschwerdeführers zu keinen

forensisch relevanten Auffälligkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei zu

keinem Zeitpunkt als bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden. Es habe

sich jedoch eine krisenhafte Entwicklung mit erneutem Suchtmittelkonsum

abgezeichnet, die unter den gegenwärtigen Bedingungen noch habe kompensiert

werden können. Allerdings hätten weder die brüchige Medikamentenadhärenz noch

die Ansprechbarkeit auf Psychopharmaka grundlegend verbessert werden können,

sodass insgesamt von einem sich vor allem aufgrund der zu erwartenden

zusätzlichen Belastungsfaktoren auf Dauer als nicht hinreichend tragfähig

erweisenden Behandlungserfolg ausgegangen werden müsse. Eine Weiterführung der

gerichtlich angeordneten Massnahme wäre geeignet, das Rückfallrisiko für

Gewalttaten weiterhin gering zu halten.

Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Rekurs eingereichten

Bericht von Dr. med. H vom 22. Juli 2020 habe sich der Zustand des

Beschwerdeführers nach der Aufhebung der ambulanten Massnahme verschlechtert.

Die dadurch hervorgerufene Unsicherheit, die Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit

könnten seinen Zustand negativ beeinflussen und zu Straffälligkeit führen. Die

Gesundheitsversorgung in der Türkei werde den Bedürfnissen des

Beschwerdeführers nicht gerecht. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht

reisefähig. Sein instabiler gesundheitlicher Zustand könne sehr schnell zu

Autoaggressionen führen, und bei einer Rückführung in die Türkei sei die

Suizidgefahr gross. Der Beschwerdeführer sei weiterhin behandlungsbedürftig.

3.2.2

Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, im Fall

der Aufhebung der ambulanten Massnahme die Schweiz verlassen zu müssen, vermöge

dies kein Rechtsschutzinteresse im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG an der

Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni

2020.

zu begründen. Der Vollzug einer Strafvollzugsmassnahme könne nicht dazu

dienen, die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Massnahmen zu

verschleppen oder zu verhindern. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich geltend

mache, sein Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung der ambulanten Massnahme

sei (auch) darin begründet, dass er gesundheitlich soweit geheilt werde, dass

von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld ausgehe, sei

festzuhalten, dass er keinen Anspruch auf die freiwillige Aufrechterhaltung der

Massnahme habe. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ein schutzwürdiges

Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni

2020.

habe, sei daher fraglich, könne aber offenbleiben, da der Rekurs ohnehin

abzuweisen sei.

Unbestritten sei, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor an einer schizophrenen Grunderkrankung leide und

auf eine entsprechende therapeutische sowie medikamentöse Behandlung angewiesen

sei. Die Weiterführung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 Abs. 1

StGB sei jedoch unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe die Massnahme

gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a zu Recht aufgehoben, da sie

erfolgreich abgeschlossen worden sei bzw. dem Beschwerdeführer gemäss Aktenlage

ein geringes Rückfallrisiko für Gewalttaten attestiert werde. Das Ziel einer

ambulanten Massnahme liege einzig in der Deliktsprävention, nicht in der

darüberhinausgehenden Heilung oder Stabilisierung einer seelischen

Grunderkrankung. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die ambulante Massnahme

des Beschwerdeführers die Höchstdauer von fünf Jahren erreicht habe. Nach Art. 63

Abs. 4 StGB könne die Massnahme grundsätzlich zwar um jeweils ein bis fünf

Jahre verlängert werden. Ein Überdauern der ambulanten Massnahme an psychisch

gestörten Straftätern über fünf Jahre hinaus müsse jedoch den Ausnahmefall

darstellen und sei besonders zu begründen. Ein solch besonderer Grund sei

vorliegend nicht ersichtlich. Angesichts des attestierten geringen

Rückfallrisikos könne die weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung

des Beschwerdeführers auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen und so der

Deliktsprävention Genüge getan werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein schutzwürdiges Interesse sei einerseits im

Umstand begründet, dass er im Fall der Aufhebung der ambulanten Massnahme die

Schweiz verlassen müsse. Dies widerspreche sowohl seinem Interesse als auch

demjenigen seiner Kinder. Andererseits bestehe sein rechtlich geschütztes Interesse

darin, vollständig bzw. so weit gesundheitlich geheilt zu werden, dass er keine

Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld darstelle. Die ursprünglich

angeordnete ambulante Massnahme habe ja gerade die Deliktsprävention zum Zweck.

Wie aus den Akten hervorgehe, sei er nach wie vor rückfallgefährdet und stelle

er eine Gefahr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld dar, wenn die Massnahme

im jetzigen Zeitpunkt beendet würde.

Unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen

sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der – mit

Beschwerde angefochtenen – Verfügung vom 12. November 2020 darlegen,

oder ob er damit die Erwägungen der Vorinstanz infrage stellen will, welche ihm

in Bezug auf sein Vorbringen, im Fall der Aufhebung der Massnahme die Schweiz

verlassen zu müssen, das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 absprach. Sollte der

Beschwerdeführer damit seine Beschwerdelegitimation begründen wollen, so ist

diese nach dem Gesagten gegeben und erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu

(vorn E. 1.3). Sollte er damit demgegenüber das (teilweise)

vorinstanzliche Nichteintreten mangels Rekurslegitimation rügen wollen, kann

auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung vom 12. November 2020

verwiesen werden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach

der Entlassung aus der ambulanten Massnahme verlassen muss, vermag kein schutzwürdiges

Interesse seinerseits an der Rekurserhebung bzw. der Weiterführung der

Massnahme zu begründen, zumal dies in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der

Massnahme steht (vorn E. 3.2.2, 1. Absatz und I.E.; vgl. Bertschi, § 21

N. 20 und 47). Vielmehr müsste das Einlegen von Rechtsmitteln gegen die

Aufhebung des Vollzugs ambulanter Massnahmen mit dem alleinigen Zweck, sich

einer rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen oder eine

solche weiter hinauszuzögern, als rechtsmissbräuchlich gelten. Die

bevorstehende Ausschaffung des Beschwerdeführers ist aber immerhin insofern zu

berücksichtigen, als der Beschwerdeführer sie in Verbindung mit der

umstrittenen Frage des erfolgreichen Abschlusses der ambulanten Massnahme

bringt (unten E. 5).

4.2

4.2.1

Die

Vorinstanz liess mit der Begründung, der Rekurs sei – nach einer materiellen

Prüfung – ohnehin abzuweisen, offen, ob der Beschwerdeführer insofern ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme

respektive an der Änderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung des

Beschwerdegegners habe, als er geltend gemacht habe, er sei noch nicht so weit

geheilt, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit und sein Umfeld

ausgehe (vorn E. 3.2.2). Dass eine Eintretensfrage aufgrund der

materiellen Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht beantwortet wird,

entspricht der gängigen, auch vom Verwaltungsgericht geübten Praxis (statt

vieler VGr, 28. November 2019, VB.2019.00568, E. 1.2; unten E. 4.2.2;

kritisch Bertschi, § 21 N. 40). Insofern ist das Vorgehen der

Vorinstanz nicht zu beanstanden. Als obere Rechtsmittelinstanz hat das

Verwaltungsgericht allerdings grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob die

Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt

vieler VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.3; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

4.2.2

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs ist berechtigt, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Änderung oder Aufhebung hat. Die Elemente des Berührtseins und der

Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen

Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen

aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss

die rekurrierende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit

betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum

Streitgegenstand stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen

Nutzen eintragen bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder

anderweitigen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte.

Dieser Nutzen muss ein eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der

Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse

kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ob ein

"tatsächliches" Interesse vorliegt, ergibt sich dabei nicht direkt

aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus einer rechtlichen Würdigung.

Entsprechend wird über Art und Ausmass des Interesses gemäss einer

objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell motiviertes Engagement, eine

rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive Empfindlichkeit sind nicht

zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.).

4.2.3

Das Verwaltungsgericht hatte bis anhin nur wenige Fälle zu beurteilen, in

denen sich Betroffene gegen die Beendigung von Strafvollzugsmassnahmen wehrten.

In einem Entscheid vom 20. Februar 2003 (VB.2003.00056; nicht publiziert)

bezeichnete das Verwaltungsgericht die Legitimation eines Gefangenen als

zweifelhaft, der sich gegen seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

stellte und dies damit begründete, dass ihn sonst die Drogenbande, für die er

gearbeitet habe, in ernsthafte Lebensgefahr bringen würde. Das

Verwaltungsgericht liess die Eintretensfrage offen, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen war.

Mit Entscheid vom 17. November

2004.

(VB.2004.00340, nicht publiziert) thematisierte das Verwaltungsgericht die

Beschwerdelegitimation eines Gefangenen, der sich gegen seine bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug wehrte, da ihm dadurch die sofortige

Ausschaffung nach Mazedonien bevorstand, wo er – eigenen Angaben gemäss – keine

berufliche und finanzielle Perspektive und zudem mit ernsthaften Nachteilen

durch seinen ehemaligen Auftraggeber im Betäubungsmittelmilieu zu rechnen habe.

Das Verwaltungsgericht erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers beträfen zum

einen Nachteile tatsächlicher Art, zum anderen behaupte er das Bestehen einer

Rückfallgefahr. Ob die geltend gemachten tatsächlichen Nachteile für sich

alleine genügen würden, ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu

bejahen, könne vorliegend offenbleiben. Ebenso wenig sei vorliegend die Frage

zu klären, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich dazu legitimiert sei, die

Rechtmässigkeit der bedingten Entlassung anzufechten, da die Beschwerde ohnehin

aus materiellen Gründen abzuweisen sei.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 (VB.2010.000625)

trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eines an Schizophrenie leidenden

Gefangenen nicht ein, dessen stationäre Massnahmen wegen Aussichtslosigkeit

aufgehoben worden war und der mit Beschwerde geltend gemacht hatte, er wolle in

der Massnahme verbleiben, da dies für ihn die einzige Möglichkeit einer

menschenwürdigen Existenz darstelle, die Aufhebung zu einer Exazerbation seiner

Erkrankung führen würde und im Sinn der Deliktsprävention auch ein

offensichtliches öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Massnahme

bestehe. Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer mache primär

gesundheitliche Interessen sowie menschliche und fürsorgerische Gründe für die

Beschwerdeerhebung geltend. Er substanziiere indessen nicht, inwiefern sein

Verbleib in der stationären Massnahme dem öffentlichen Interesse in Gestalt der

Deliktsprävention diene. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

tatsächlichen Nachteile genügten nicht, um ein schutzwürdiges Interesse zu

bejahen. Im Gegensatz zur Ausgangssituation im Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember

1975.

(siehe sogleich E. 4.2.4) mache der Beschwerdeführer sodann nicht

geltend, durch die Aufhebung der stationären Massnahme lediglich eine

Scheinfreiheit zu erlangen. Vielmehr wolle er bewusst auf seine Freiheit

verzichten. Ebenso wenig rüge er, die Aufhebung der stationären Massnahme

enthalte für ihn inakzeptable Bedingungen. Solche seien denn auch nicht

ersichtlich. Wohl führe der Beschwerdeführer eine Exazerbation seiner

Erkrankung an, womit ihm ein gesundheitlicher Nachteil entstehe. Die Erhaltung

seiner psychischen und physischen Gesundheit allein sei jedoch nicht durch den

Zweck der Strafvollzugsmassnahmen gedeckt, welcher lediglich in der

Deliktsprävention liege, nicht aber in rein fürsorgerischen Überlegungen. Das

Verwaltungsgericht kam zum Schluss, bei einer objektivierten Betrachtung sei

davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit

der vorbehaltlosen Entlassung aus der stationären Massnahme nicht tangiert

Dispositiv

seien. Auf die Beschwerde sei demnach mangels Legitimation nicht einzutreten.

Die gegen diese Verfügung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in

Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2011

(6B_92/2011) ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, ob das Verwaltungsgericht

mit seinem Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung begangen

habe, könne offengelassen werden. Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts

ergebe sich nämlich, dass es die Aufhebung der Massnahme bei einer materiellen

Behandlung der Beschwerde bestätigt hätte. Dies sei nicht zu beanstanden, sei

doch die Erhaltung der psychischen und physischen Gesundheit des

Beschwerdeführers allein durch den Zweck der Strafvollzugsmassnahmen, welcher

in der Deliktsprävention liege, nicht gedeckt. Es sei nicht davon auszugehen,

dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden

Jahren zu einer positiven Veränderung seiner Legalprognose führen würde.

4.2.4

In einem älteren Entscheid (BGE 101 Ib 452) hatte das Bundesgericht die

bedingte Entlassung eines alkoholkranken Gefangenen zu beurteilen, der während

der dreijährigen Probezeit unter die Aufsicht der Alkoholikerfürsorge gestellt

werden sollte. Es führte aus, die bedingte Entlassung sei zwar keine

Begünstigung oder ein Gnadenakt, den der Verurteilte nach Belieben annehmen

oder ablehnen könne. Einem Gefangenen sei es aber nicht verwehrt, mit

Beschwerde geltend zu machen, der Entscheid, der ihm die bedingte Entlassung

zugestehe, sei rechtsverletzend. Tatsächlich ("en effet") habe er ein

Beschwerderecht gegen einen Entscheid, welcher ihm eine Scheinfreiheit gewähre

und Bedingungen enthalte, welche er für inakzeptabel halte.

4.2.5

Vorliegend macht der Beschwerdeführer sowohl private als auch öffentliche

Interessen geltend, indem er vorbringt, die Weiterführung der ambulanten

Massnahme habe die Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge,

was wiederum der Deliktsprävention bzw. seiner eigenen Straffreiheit

zugutekomme. In diesem Fall verdiene dies angesichts der Anlassdelikte und des

regelmässigen, engen Kontakts mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern besondere

Beachtung. Auch wenn, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, der Beschwerdeführer

tatsächlich keinen Anspruch auf eine freiwillige, strafrechtlich nicht

indizierte Aufrechterhaltung der Massnahme hat, besteht damit aber unter den

gegebenen Umständen, wo der Beschwerdeführer der Sache nach zumindest auch

Gründe ins Feld führt, welche einer Beendigung dieser Massnahme tatsächlich entgegenstehen

könnten, kein Anlass, ihm die Rekurslegitimation abzusprechen, bzw. hätte kein

solcher Anlass bestanden. Hingegen ist er mit seinen Einwänden nicht zu hören,

welche darauf abzielen, die bereits rechtskräftige, als für ihn zumutbar

erkannte ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme – erneut und hier

verfahrensfremd – infrage zu stellen (vgl. vorn E. 4.1). Es bleibt zu

prüfen, ob die ambulante Massnahme zu Recht aufgehoben respektive nicht

verlängert wurde (sogleich E. 5).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer

macht geltend, obwohl er eine gute Krankheitseinsicht hinsichtlich der

schizophrenen Grunderkrankung aufweise und sich compliant bezüglich der

Behandlungsmassnahmen zeige, konsumiere er immer noch und immer wieder als

"Selbstmedikation" Kokain, Cannabis und Bier. Er sei auch in

beschützender Umgebung nicht vollständig abstinent gewesen. Dies stelle einen

genügend guten Grund dar, die Massnahme fortzuführen, gerade und insbesondere,

weil seine Straftaten in Verbindung mit Drogen- und Alkoholkonsum gestanden seien.

Nur so könnten im Sinn der Deliktsprävention künftige Delikte, die im

Zusammenhang mit Betäubungsmitteln stünden, verhindert werden. Dem

Jahresbericht vom 2. Mai 2019 sei zu entnehmen, dass er aufgrund seiner

chronischen psychischen Erkrankung lebenslang auf eine antipsychotische

Medikation sowie eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung

als auch auf ein unterstützendes Setting mit einem sozialpsychiatrisch

geschulten professionellen Helfernetz angewiesen sei. Im Rahmen der strafrechtlichen

ambulanten Massnahme sei alles Mögliche zu unternehmen, um ihn darauf

vorzubereiten, dass er sich freiwillig bzw. zivilrechtlich behandeln lasse. Nur

wenn er gänzlich alkohol- und kokainabstinent sei, könne die Grunderkrankung im

privaten Setting behandelt werden. Ferner bestehe bei ihm immer noch ein – wenn

auch geringes – Rückfallrisiko. Damit sei das Ziel der Massnahme, das

Rückfallrisiko vollständig verschwinden zu lassen respektive auf ein absolutes

Minimum zu bringen, noch nicht erreicht worden. Dass er zu keinem Zeitpunkt als

bedrohlich bzw. fremdgefährdend erlebt worden und es zu keinen deliktsnahen

Verhaltensweisen gekommen sei, hänge damit zusammen, dass er ständig in

Betreuung gewesen sei. Eine Stabilisierung seines Zustands liege so offensichtlich

noch nicht vor. Seine Krankheitseinsicht sei noch nicht derart, dass er den

Konsum gänzlich unterlasse, und er könne mit seinen Problemen noch nicht

sozialverträglich umgehen. Er neige zu explosiven Gefühlsausbrüchen, und in

Kombination mit der Unsicherheit im Zusammenhang mit der Frage seines Verbleibs

in der Schweiz werde seine psychische Gesundheit noch instabiler. Somit steige

auch das Rückfallrisiko, insbesondere auch hinsichtlich der Kokain- und

Alkoholproblematik. Seit seiner Entlassung aus der ambulanten Massnahme sei er

psychisch instabiler geworden, was in einer privaten Behandlung nicht

kompensiert werden könne. Die Therapie bei Dr. med. H sei bei Weitem nicht

so effektiv wie in der ambulanten Massnahme. Die Behandlung müsse in der Massnahme

weitergeführt werden, bis er – der Beschwerdeführer – mit der Krankheit auch

bei einer Rückkehr in die Türkei selber umgehen könne. In der Türkei werde er

nicht die gleiche Unterstützung erhalten wie in der Schweiz. Solange er nicht

genügend stabil und gefestigt sei, werde er in seinem Heimatland wieder

rückfällig, was sich nicht mit dem Sinn der Deliktsprävention der ambulanten

Massnahme vereinbaren lasse.

5.2 Der

Beschwerdeführer vermag die Erwägungen der angefochtenen Verfügung damit indes

nicht infrage zu stellen.

5.2.1

Der Zweck der ambulanten Massnahme liegt in der Deliktsprävention (vorn E. 2.2;

BGr, 19. Juli 2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Insofern kann vorliegend

durchaus von einem Erfolg der Massnahme gesprochen werden. Das psychiatrische

Gutachten vom 17. Januar 2014 kam noch zum Schluss, beim Beschwerdeführer

liege ein hohes Risiko künftiger Straftaten vor, und krankheitsbedingt ergäben

sich eine ganze Reihe ungünstiger legalprognostischer Merkmale. Unbehandelt

bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Drohungen, Nötigung

und Tätlichkeiten im häuslichen Kontext, während Gewalttaten gegenüber fremden

Personen mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei ungenügender

Compliance bestehe weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit für BetmG-Delikte.

Bei unbehandelter Schizophrenie ergebe sich ein erhebliches Risiko für weitere

Straftaten, und bei unklarer Perspektive der partnerschaftlichen Beziehung

bestehe ein latentes Konfliktpotenzial. Der Schlussbericht vom 15. April

2020 geht demgegenüber von einem nunmehr geringen Risiko für Straftaten im Sinn

der Anlassdelikte aus, auch wenn er dies vor dem Hintergrund der

"derzeit" installierten Massnahmen bezüglich des Risikomanagements

tut (vorn E. 3.2.1). So habe sich namentlich der Umgang des Beschwerdeführers

mit seiner ehemaligen Ehefrau "trotz nachvollziehbarer Belastungen"

konfliktfrei gestaltet.

5.2.2

Weder aus dem Schlussbericht vom 15. April 2020 noch aus der

Beschwerdeschrift oder dem Arztbericht vom 22. Juli 2020 geht hervor,

inwiefern bzw. weshalb ausschliesslich die gerichtlich angeordnete ambulante

Massnahme zukünftig eine noch weitergehende Stabilisierung des Zustands oder

eine positive Veränderung der Legalprognose des Beschwerdeführers bewirken und

eine weitere Behandlung der schizophrenen Grunderkrankung – wie die Vorinstanz

zu Recht erwägt – nicht auch zivilrechtlich oder freiwillig erfolgen kann.

Diese Frage stellt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst im Rahmen

der Massnahme bzw. der engmaschigen Betreuung die Medikamente wiederholt nicht

den Vorgaben gemäss einnahm und nicht gänzlich alkohol- und kokainabstinent zu

sein schien (vgl. sogleich E. 5.2.3). Sofern der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang geltend macht, die Gesundheitsversorgung in der Türkei

werde seinen Bedürfnissen nicht gerecht, und er verfüge dort auch nicht über

einen ausreichenden sozialen Empfangsraum, kann auf die – vom Bundesgericht

bestätigten – Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März

2018 verwiesen werden, welche zu gegenteiligen Schlüssen kommen und im Rahmen

dieses Verfahrens zudem nicht infrage zu stellen sind (oben E. 4.2.5; vgl.

vorn I.E.): So kann vom Beschwerdeführer einerseits erwartet werden, dass er

die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf die Rückkehr

wiederaufnimmt, um seine Wiedereingliederung zu erleichtern. Andererseits ist

eine adäquate Behandlung von Schizophrenie auch in der Türkei möglich und kann

dort eine in der Schweiz begonnene Therapie fortgesetzt werden. Personen, die

nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu kostenloser

medizinischer Versorgung und Medikamenten. Eine medizinische Betreuung des

Beschwerdeführers ist somit auch in der Türkei gewährleistet. Sollte die

Wegweisung und die damit einhergehende Trennung von seinen Kindern zu einer

kritischen psychischen Situation führen, ist darauf hinzuweisen, dass die

schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit einer

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Die

Vollzugsbehörden können dem Beschwerdeführer nötigenfalls auch eine längere

Ausreisefrist ansetzen und sich, falls erforderlich, auch darum bemühen, seine

weitere Behandlung im Heimatstaat grenzüberschreitend zu organisieren (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00875, E. 5.4, mit Hinweisen).

5.2.3

Sodann ist nicht davon auszugehen und legt der Beschwerdeführer auch nicht

substanziiert dar, dass die Fortsetzung der ambulanten Massnahme über die

gesetzlich vorgesehene Höchstdauer hinaus zu einer weiteren positiven Veränderung

der Legalprognose führen würde, was ebenfalls gegen die Weiterführung der

ambulanten Massnahme spricht. Wie sich aus dem Schlussbericht vom 15. April

2020 ergibt, war die Medikamentenadhärenz des Beschwerdeführers durchwegs

brüchig und ist – trotz der fünfjährigen Behandlungsdauer – angesichts des

Fortbestehens aktiver Symptome weiterhin nur von partiellem Ansprechen des

Beschwerdeführers auf Behandlungsmassnahmen auszugehen. So begab er sich denn

auch im Herbst 2019 – aus eigenem Antrieb – zur Krisenintervention in

stationäre Behandlung (vorn I.F.), obwohl er damals schon seit einiger Zeit

psychiatrisch behandelt worden war. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf

das aus seiner Sicht – im Rahmen der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme

– weiterhin bestehende Behandlungsbedürfnis bzw. Behandlungserfordernis auf den

Schlussbericht verweist, welcher seine bevorstehende Ausschaffung als

gravierenden destabilisierenden Einfluss bezeichnet, der voraussichtlich nicht

kompensiert werden könne und als ein Stressor wirke, dem er keine hinreichenden

Bewältigungsstrategien entgegensetzen könne, ist dem entgegenzuhalten, dass der

Umgang mit der Ausschaffung gemäss dem Schlussbericht vom 15. April 2020

"in den vergangenen Monaten" bereits Gegenstand der Therapiegespräche

war. Vor diesem Hintergrund, und da die Ausschaffung schon geraume Zeit zuvor

definitiv feststand und der Beschwerdeführer diese in jedem Fall gewärtigen

muss, ist nicht anzunehmen, dass er insofern noch effektive Bewältigungsstrategien

entwickelt. So konstatiert auch der Schlussbericht, dass eine Weiterführung der

gerichtlich angeordneten Massnahme lediglich geeignet wäre, das Rückfallrisiko

des Beschwerdeführers für Gewalttaten weiterhin gering zu halten, nicht

jedoch, dass das Rückfallrisiko gerade im Hinblick auf die Ausschaffung

nachhaltig verbessert oder gar beseitigt werden könnte. Die Erhaltung der

psychischen und physischen Gesundheit des Beschwerdeführers allein ist durch

den Zweck der ambulanten Massnahme indes nicht gedeckt (BGr, 19. Juli

2011, 6B_92/2011, E. 2.5). Im Übrigen ist zu wiederholen, dass der

Beschwerdeführer die Therapie auch in der Türkei fortsetzen kann (vorn E. 5.2.2).

5.3 Unter den

gegebenen Umständen und nachdem ambulante Massnahmen nur ausnahmsweise länger

als fünf Jahre dauern sollen, ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich die

Fortsetzung der ambulanten Massnahme vorliegend als unverhältnismässig erweisen

würde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.2.2

Der Beschwerdeführer ist ausgewiesenermassen mittellos. Die Beschwerde kann

sodann als zumindest nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden,

wenngleich insofern ein Grenzfall vorliegt, als der Beschwerdeführer in

unzulässiger Weise versucht, auch die Zumutbarkeit seiner Wegweisung, über

welche bereits rechtskräftig befunden wurde, erneut infrage zu stellen. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick

auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen ebenfalls zu

bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnweGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausgewiesene Zeitaufwand von 7,7

Stunden erweist sich als gerade noch angemessen. Die geltend gemachten

Barauslagen von Fr. 16.80 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 1'842.55 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'842.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …