VB.2020.00897
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00897
15. Januar 2020Deutsch14 min
(URT.2021.22441)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00897
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle
Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit rund 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen mit ihren Kindern
C (geboren 2002) und D (geboren 2006) in einer Eigentumswohnung in E.
B. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils
14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend
diese Wohnung und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot zu A, C und D an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie betreffenden, von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem er die
Parteien am 16. Dezember 2020 getrennt angehört hatte, verlängerte der
Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Dezember 2020 um zwei
Monate bis 7. Februar 2021. Zudem hielt er fest, dass die betreffend C und
D angeordneten Schutzmassnahmen bis 21. Dezember 2020 gelten und danach
dahinfallen würden. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter B,
Parteientschädigungen sprach er keine zu.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 20. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Schutzmassnahmen seien um einen weiteren Monat, das heisst bis
7.
März 2021 zu verlängern.
B. Mit Eingaben
vom 23. bzw. 24. Dezember 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die
Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom
3.
Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen
sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses
Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dem vorliegenden Fall kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 4. Mai
2020, VB.2020.00214, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person
in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2
Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die
Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Dispositiv
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über ein solches
Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG), wobei die von ihm verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,
VB.2020.00214, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020, um ca.
19.10 Uhr, in der Wohnung in E im Laufe eines Streits, bei welchem es um
ihre Söhne gegangen sei, zweimal mit beiden Händen von sich gestossen habe.
Nach dem ersten Stoss sei die Beschwerdeführerin gegen das Fenster geprallt,
nach dem zweiten Stoss sei sie auf den Boden gefallen. Es habe sich um eine
erstmalige Tätlichkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe weitere
Tätlichkeiten befürchtet für den Fall, dass der Beschwerdegegner zu Hause
bleibe.
3.2
3.2.1
Der Haftrichter stützte sein Urteil vom 17. Dezember 2020 auf die
Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Dezember 2020, den Rapport der
Mitbeteiligten vom 10. Dezember 2020 – namentlich die dort protokollierten
Aussagen der Parteien sowie von C, der am 7. Dezember 2020 anwesend
gewesen war und die Polizei gerufen hatte –, das Verlängerungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 und die Angaben der Parteien
anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2020. Der Haftrichter erwog, die
Parteien sowie C hätten die Ereignisse vom Abend des 7. Dezember 2020 im
Grossen und Ganzen übereinstimmend geschildert. Demnach habe der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach einer zuerst verbalen
Auseinandersetzung im Schlafzimmer gegen die Fensterscheibe und danach ein
weiteres Mal von sich weggestossen, wobei die Beschwerdeführerin auf den Boden
gefallen sei. Als diese den Vorfall mittels eines Stiftes an der Zimmerwand
festgehalten habe, habe der Beschwerdegegner den Arbeitslaptop der
Beschwerdeführerin beschädigt.
3.2.2
In Bezug auf die eheliche Beziehung, so der Haftrichter, würden die
Aussagen der Parteien jedoch massgeblich divergieren: Die Beschwerdeführerin
habe geltend gemacht, dass es seit vielen Jahren immer wieder zu Tätlichkeiten
seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sie wisse selber nicht, weshalb sie
dies so lange mitgemacht habe. Während bisweilen ein Klima der Angst geherrscht
habe, sei der Beschwerdegegner auch charmant und charismatisch gewesen. Nach
einer "Explosion" hätten sie auch wieder schöne Zeiten miteinander
gehabt. Auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner am 15. Dezember
2020 im Garten vor der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht sei, habe sie nun aber
Angst, dass es "kippe" und der Beschwerdegegner massiver reagieren
könnte, nachdem sie sich mit Einschaltung der Polizei zur Wehr gesetzt habe.
Der Beschwerdegegner, so der
Haftrichter weiter, habe eheliche Probleme zwar nicht in Abrede gestellt, aber
bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Angst lebe. Gemäss
dem Beschwerdegegner liege das Hauptproblem darin, dass er momentan keine
Arbeit habe. Er sei keineswegs jemand, der Frauen schlage oder kriminell sei.
Dass er am 15. Dezember 2020 das Rayon- und Kontaktverbot verletzt habe,
sei eine Dummheit gewesen.
Gemäss den
Angaben von C, seien die Familienverhältnisse schon seit Längerem kompliziert.
Seit er ein Kind sei, komme es monatlich zu Streitigkeiten zwischen dem
Beschwerdegegner und ihm sowie zwischen den Parteien. Sein Vater sei
narzisstisch veranlagt und suche die Schuld immer bei den anderen. Er könne –
insbesondere in einem Streit – sehr dominant sein. Er brauche dies und
setze dies wenn nötig auch körperlich durch. Die Beschwerdegegnerin male immer
einen Strich an die Wand, wenn der Beschwerdegegner körperlich gegen sie
vorgehe.
Der Haftrichter kam zum
Schluss, dass zwischen den Parteien ein seit Längerem andauernder ehelicher
Konflikt mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen und Konflikten bestehe.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Dezember 2020 und bezüglich des
Fortbestands der Gefährdungssituation falle zum Aussageverhalten der
beteiligten Personen auf, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin in
ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu betrachten seien. So habe sie neben anderem
nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich nicht schon früher gewehrt und die Polizei
eingeschaltet habe. Auch habe sie für sie grundsätzlich Negatives zugegeben,
etwa, dass sie bei verbalen bzw. tätlichen Ausbrüchen des Beschwerdegegners die
Wohnung, an welcher dem Beschwerdegegner sehr viel gelegen sei, Gegenstände
kaputtmache bzw. kaputtgemacht habe. Der Beschwerdegegner, so der Haftrichter
weiter, stelle zwar die am 7. Dezember 2020 ausgeübten Tätlichkeiten sowie
die Verletzung des Rayon- und Kontaktverbotes am 15. Dezember 2020 nicht
in Abrede, und möglicherweise seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin
etwas einseitig. Nichtsdestotrotz scheine er selber seine Rolle im ehelichen
Konflikt tendenziell herunterzuspielen und bei Auseinandersetzungen die Grenze
des rechtlich noch akzeptablen physischen und psychischen Einwirkens auf die
Beschwerdeführerin vorliegend klar zu überschreiten. Im Ergebnis erscheine es
glaubhaft, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten häusliche Gewalt im
Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt habe.
3.2.3
Schliesslich erwog der Haftrichter, aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Beschwerdeführerin und von C erscheine auch eine fortbestehende Gefährdung der
Beschwerdeführerin glaubhaft. Eine Verlängerung sei damit zur weiteren
Entspannung der Konfliktsituation erforderlich. Allerdings sei eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur um
zwei und nicht um drei Monate angezeigt, zumal Gewaltschutzmassnahmen nicht das
zwischen den Parteien zugrundeliegende Problem lösen würden und nach Ablauf von
zwei Monaten eine weitere Entspannung kaum möglich sei.
3.3 Die
Beschwerdeführerin begründet ihren mit Beschwerde gestellten Antrag auf
Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass sie ein
Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Bis zum 7. Februar 2021 werde dieses
jedoch wohl noch nicht abgeschlossen sein. Falls der Beschwerdegegner am
8. Februar 2021 wieder einziehe, sei damit zu rechnen, dass es über kurz
oder lang erneut zu einem Ereignis wie demjenigen vom 7. Dezember 2020
kommen, der Beschwerdegegner "emotionellen Druck" auf sie und
Drittpersonen ausüben und er sich gegenüber C, der am 7. Dezember 2020 die
Polizei gerufen habe und mit dem es – ausgehend vom Beschwerdegegner – in der
Vergangenheit mehrmals zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei,
aggressiv verhalten werde. Auch am Tag der haftrichterlichen Anhörung sei sie
unter psychischem Druck gestanden, nachdem sie den Beschwerdegegner schon um
8.15 Uhr im Auto auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des
Bezirksgerichts E erkannt habe, obwohl seine Anhörung für 9.30 Uhr
vorgesehen gewesen sei. Dies habe bei ihr Angst ausgelöst, und sie sei bei der
Befragung sehr angespannt gewesen und habe sich nur beschränkt darauf
konzentrieren können. In der Vergangenheit habe der Beschwerdegegner sich mit
Einschüchterungen, Beschimpfungen und kontrollierendem Verhalten dominant
gezeigt und seinem Willen auch durch körperliche Gewalt Ausdruck verschafft.
Nach schlimmeren Vorfällen habe er oftmals um Vergebung gebeten und Reue
gezeigt, woraufhin die nächsten Wochen wieder gut gewesen seien. Dies habe sich
während Jahren wiederholt, und sie – die Beschwerdeführerin – habe deswegen vor
vier Jahren während eineinhalb Jahren eine Therapie besucht, welche sie auf
Druck des Beschwerdegegners hin abgebrochen habe. Für den Beschwerdegegner komme
eine Paartherapie nur "in einem kirchlichen Rahmen" infrage, damit
habe man indes keine guten Erfahrungen gemacht.
3.4 Gemäss dem
Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin nie gezeigt, dass sie Angst vor
ihm hätte. Dass sie geltend mache, er setze sie unter emotionalen Druck, sei
für ihn befremdlich. Er sei nie eine Bedrohung für sie und die gemeinsamen
Söhne gewesen, und er suche auch nicht nach "Vergeltung". Vielmehr
bedauere er die Ereignisse vom 7. Dezember 2020 sehr, und er sei nun
bereit für eine Therapie. Der Vorfall sei auf die "Corona-Situation",
seine langjährige Arbeitslosigkeit und kulturelle Unterschiede zurückzuführen.
Entsprechend seinem "afrikanische[n] Hintergrund" spreche er oft laut
und benutze er Gesten, um seine Gefühle auszudrücken. Er verstehe, dass dies
von der Beschwerdeführerin als aggressiv empfunden werde. Er habe jedoch in den
letzten Jahren an sich gearbeitet und sich verändert. In den letzten Monaten
sei die Ehe gut verlaufen. Mit C habe der Vorfall nichts zu tun gehabt. Am Tag
der Anhörung habe er die Beschwerdeführerin nicht unter Druck setzen wollen.
Vielmehr habe er pünktlich erscheinen wollen, und der einzige Besucherparkplatz
sei derjenige vor dem Eingang des Gerichts gewesen. Dass die Beschwerdeführerin
vor ihm angehört werden sollte, habe er nicht gewusst.
4.
4.1 Vorab ist
festzuhalten, dass vorliegend ausschliesslich die (weitergehende) Verlängerung
der zugunsten der Beschwerdeführerin angeordneten Schutzmassnahmen zu prüfen
ist, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 auch
nur dahingehend gelautet hatte und der Haftrichter folgerichtig die
Schutzmassnahmen betreffend D nicht verlängerte, während er in Bezug auf C –
korrekt – feststellte, dass eine Verlängerung aufgrund der Volljährigkeit und
mangels eigenen Antrags nicht zulässig sei. Hinsichtlich D bestünden denn auch
keine Hinweise auf eine weitere Gefährdung. Wenn die Beschwerdeführerin nun
mindestens sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner sei auch gegenüber C
wiederholt tätlich geworden und es bestehe die Gefahr, dass er bei einer
Rückkehr am 8. Februar 2021 erneut tätlich werde, kann dies daher nicht
die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen begründen.
4.2 Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 7. März 2021
deshalb für angezeigt erachtet, weil das von ihr mittlerweile eingeleitete
Eheschutzverfahren bis zum 7. Februar 2021 nicht abgeschlossen sein werde
bzw. eine eheschutzrichterliche
Regelung noch ausstehe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf
einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt
werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Vorladung zu
einer Verhandlung in einem parallel zum Gewaltschutzverfahren laufenden
Eheschutzverfahren kein sachliches Kriterium für eine – im Vergleich zum
vorläufigen Entscheid gemäss § 10 Abs. 2 GSG – veränderte Beurteilung
des Gefährdungspotenzials bzw. Verkürzung der Geltungsdauer von
Schutzmassnahmen sein (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 7.3,
mit Hinweis auf VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646, E. 4.5.3).
Genauso wenig kann aber die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens
ein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss
§ 10 Abs. 1 GSG sein, zumal auch in diesem Fall die Ansetzung eines
Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass
am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des
Getrenntlebens gefunden sein wird, welche die gewaltschutzrechtlichen
Anordnungen hinfällig werden liesse (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
4.3 Die
übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe – die wiederholte
Ausübung physischer und psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners –
wurden vom Haftrichter bereits gewürdigt. Neues bringt die Beschwerdeführerin
diesbezüglich mit Beschwerde nicht vor. Wenn aber der Haftrichter unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer
von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm
im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die
sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vorn E. 2.2) nicht als rechtverletzend beurteilt
werden.
4.4 Die
Beschwerdeführerin äussert sich vorsorglich zu den finanziellen Verhältnissen
des Beschwerdegegners für den Fall, dass er diese als Argument gegen eine
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen anführen würde. Nachdem er dies nicht
tat, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.5 Nach dem
Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Abänderung des
angefochtenen Urteils vom 17. Dezember 2020 bzw. eine (weitergehende)
Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu begründen. Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 12 GSG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …