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Entscheid

VB.2020.00897

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00897

15. Januar 2020Deutsch14 min

(URT.2021.22441)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00897

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Januar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle

Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit rund 30 Jahren verheiratet und wohnen zusammen mit ihren Kindern

C (geboren 2002) und D (geboren 2006) in einer Eigentumswohnung in E.

B. Mit Verfügung vom 7. Dezember

2020 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils

14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend

diese Wohnung und deren Umgebung sowie ein Kontaktverbot zu A, C und D an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie betreffenden, von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem er die

Parteien am 16. Dezember 2020 getrennt angehört hatte, verlängerte der

Haftrichter die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 17. Dezember 2020 um zwei

Monate bis 7. Februar 2021. Zudem hielt er fest, dass die betreffend C und

D angeordneten Schutzmassnahmen bis 21. Dezember 2020 gelten und danach

dahinfallen würden. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter B,

Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 20. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Schutzmassnahmen seien um einen weiteren Monat, das heisst bis

7.

März 2021 zu verlängern.

B. Mit Eingaben

vom 23. bzw. 24. Dezember 2020 verzichteten der Haftrichter bzw. die

Kantonspolizei auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3.

Januar 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen

sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses

Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dem vorliegenden Fall kommt keine grundsätzliche

Bedeutung zu, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 4. Mai

2020, VB.2020.00214, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person

in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2

Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die

Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr

untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Dispositiv

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über ein solches

Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen

fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG), wobei die von ihm verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen dürfen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 4. Mai 2020,

VB.2020.00214, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020, um ca.

19.10 Uhr, in der Wohnung in E im Laufe eines Streits, bei welchem es um

ihre Söhne gegangen sei, zweimal mit beiden Händen von sich gestossen habe.

Nach dem ersten Stoss sei die Beschwerdeführerin gegen das Fenster geprallt,

nach dem zweiten Stoss sei sie auf den Boden gefallen. Es habe sich um eine

erstmalige Tätlichkeit gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe weitere

Tätlichkeiten befürchtet für den Fall, dass der Beschwerdegegner zu Hause

bleibe.

3.2

3.2.1

Der Haftrichter stützte sein Urteil vom 17. Dezember 2020 auf die

Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. Dezember 2020, den Rapport der

Mitbeteiligten vom 10. Dezember 2020 – namentlich die dort protokollierten

Aussagen der Parteien sowie von C, der am 7. Dezember 2020 anwesend

gewesen war und die Polizei gerufen hatte –, das Verlängerungsgesuch der

Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 und die Angaben der Parteien

anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2020. Der Haftrichter erwog, die

Parteien sowie C hätten die Ereignisse vom Abend des 7. Dezember 2020 im

Grossen und Ganzen übereinstimmend geschildert. Demnach habe der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach einer zuerst verbalen

Auseinandersetzung im Schlafzimmer gegen die Fensterscheibe und danach ein

weiteres Mal von sich weggestossen, wobei die Beschwerdeführerin auf den Boden

gefallen sei. Als diese den Vorfall mittels eines Stiftes an der Zimmerwand

festgehalten habe, habe der Beschwerdegegner den Arbeitslaptop der

Beschwerdeführerin beschädigt.

3.2.2

In Bezug auf die eheliche Beziehung, so der Haftrichter, würden die

Aussagen der Parteien jedoch massgeblich divergieren: Die Beschwerdeführerin

habe geltend gemacht, dass es seit vielen Jahren immer wieder zu Tätlichkeiten

seitens des Beschwerdegegners gekommen sei. Sie wisse selber nicht, weshalb sie

dies so lange mitgemacht habe. Während bisweilen ein Klima der Angst geherrscht

habe, sei der Beschwerdegegner auch charmant und charismatisch gewesen. Nach

einer "Explosion" hätten sie auch wieder schöne Zeiten miteinander

gehabt. Auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner am 15. Dezember

2020 im Garten vor der gemeinsamen Wohnung aufgetaucht sei, habe sie nun aber

Angst, dass es "kippe" und der Beschwerdegegner massiver reagieren

könnte, nachdem sie sich mit Einschaltung der Polizei zur Wehr gesetzt habe.

Der Beschwerdegegner, so der

Haftrichter weiter, habe eheliche Probleme zwar nicht in Abrede gestellt, aber

bestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Zustand der Angst lebe. Gemäss

dem Beschwerdegegner liege das Hauptproblem darin, dass er momentan keine

Arbeit habe. Er sei keineswegs jemand, der Frauen schlage oder kriminell sei.

Dass er am 15. Dezember 2020 das Rayon- und Kontaktverbot verletzt habe,

sei eine Dummheit gewesen.

Gemäss den

Angaben von C, seien die Familienverhältnisse schon seit Längerem kompliziert.

Seit er ein Kind sei, komme es monatlich zu Streitigkeiten zwischen dem

Beschwerdegegner und ihm sowie zwischen den Parteien. Sein Vater sei

narzisstisch veranlagt und suche die Schuld immer bei den anderen. Er könne –

insbesondere in einem Streit – sehr dominant sein. Er brauche dies und

setze dies wenn nötig auch körperlich durch. Die Beschwerdegegnerin male immer

einen Strich an die Wand, wenn der Beschwerdegegner körperlich gegen sie

vorgehe.

Der Haftrichter kam zum

Schluss, dass zwischen den Parteien ein seit Längerem andauernder ehelicher

Konflikt mit immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen und Konflikten bestehe.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 7. Dezember 2020 und bezüglich des

Fortbestands der Gefährdungssituation falle zum Aussageverhalten der

beteiligten Personen auf, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin in

ihrer Gesamtheit als glaubhaft zu betrachten seien. So habe sie neben anderem

nachvollziehbar erklärt, weshalb sie sich nicht schon früher gewehrt und die Polizei

eingeschaltet habe. Auch habe sie für sie grundsätzlich Negatives zugegeben,

etwa, dass sie bei verbalen bzw. tätlichen Ausbrüchen des Beschwerdegegners die

Wohnung, an welcher dem Beschwerdegegner sehr viel gelegen sei, Gegenstände

kaputtmache bzw. kaputtgemacht habe. Der Beschwerdegegner, so der Haftrichter

weiter, stelle zwar die am 7. Dezember 2020 ausgeübten Tätlichkeiten sowie

die Verletzung des Rayon- und Kontaktverbotes am 15. Dezember 2020 nicht

in Abrede, und möglicherweise seien die Darstellungen der Beschwerdeführerin

etwas einseitig. Nichtsdestotrotz scheine er selber seine Rolle im ehelichen

Konflikt tendenziell herunterzuspielen und bei Auseinandersetzungen die Grenze

des rechtlich noch akzeptablen physischen und psychischen Einwirkens auf die

Beschwerdeführerin vorliegend klar zu überschreiten. Im Ergebnis erscheine es

glaubhaft, dass der Beschwerdegegner durch sein Verhalten häusliche Gewalt im

Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt habe.

3.2.3

Schliesslich erwog der Haftrichter, aufgrund der glaubhaften Aussagen der

Beschwerdeführerin und von C erscheine auch eine fortbestehende Gefährdung der

Beschwerdeführerin glaubhaft. Eine Verlängerung sei damit zur weiteren

Entspannung der Konfliktsituation erforderlich. Allerdings sei eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur um

zwei und nicht um drei Monate angezeigt, zumal Gewaltschutzmassnahmen nicht das

zwischen den Parteien zugrundeliegende Problem lösen würden und nach Ablauf von

zwei Monaten eine weitere Entspannung kaum möglich sei.

3.3 Die

Beschwerdeführerin begründet ihren mit Beschwerde gestellten Antrag auf

Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass sie ein

Eheschutzverfahren eingeleitet habe. Bis zum 7. Februar 2021 werde dieses

jedoch wohl noch nicht abgeschlossen sein. Falls der Beschwerdegegner am

8. Februar 2021 wieder einziehe, sei damit zu rechnen, dass es über kurz

oder lang erneut zu einem Ereignis wie demjenigen vom 7. Dezember 2020

kommen, der Beschwerdegegner "emotionellen Druck" auf sie und

Drittpersonen ausüben und er sich gegenüber C, der am 7. Dezember 2020 die

Polizei gerufen habe und mit dem es – ausgehend vom Beschwerdegegner – in der

Vergangenheit mehrmals zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei,

aggressiv verhalten werde. Auch am Tag der haftrichterlichen Anhörung sei sie

unter psychischem Druck gestanden, nachdem sie den Beschwerdegegner schon um

8.15 Uhr im Auto auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des

Bezirksgerichts E erkannt habe, obwohl seine Anhörung für 9.30 Uhr

vorgesehen gewesen sei. Dies habe bei ihr Angst ausgelöst, und sie sei bei der

Befragung sehr angespannt gewesen und habe sich nur beschränkt darauf

konzentrieren können. In der Vergangenheit habe der Beschwerdegegner sich mit

Einschüchterungen, Beschimpfungen und kontrollierendem Verhalten dominant

gezeigt und seinem Willen auch durch körperliche Gewalt Ausdruck verschafft.

Nach schlimmeren Vorfällen habe er oftmals um Vergebung gebeten und Reue

gezeigt, woraufhin die nächsten Wochen wieder gut gewesen seien. Dies habe sich

während Jahren wiederholt, und sie – die Beschwerdeführerin – habe deswegen vor

vier Jahren während eineinhalb Jahren eine Therapie besucht, welche sie auf

Druck des Beschwerdegegners hin abgebrochen habe. Für den Beschwerdegegner komme

eine Paartherapie nur "in einem kirchlichen Rahmen" infrage, damit

habe man indes keine guten Erfahrungen gemacht.

3.4 Gemäss dem

Beschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin nie gezeigt, dass sie Angst vor

ihm hätte. Dass sie geltend mache, er setze sie unter emotionalen Druck, sei

für ihn befremdlich. Er sei nie eine Bedrohung für sie und die gemeinsamen

Söhne gewesen, und er suche auch nicht nach "Vergeltung". Vielmehr

bedauere er die Ereignisse vom 7. Dezember 2020 sehr, und er sei nun

bereit für eine Therapie. Der Vorfall sei auf die "Corona-Situation",

seine langjährige Arbeitslosigkeit und kulturelle Unterschiede zurückzuführen.

Entsprechend seinem "afrikanische[n] Hintergrund" spreche er oft laut

und benutze er Gesten, um seine Gefühle auszudrücken. Er verstehe, dass dies

von der Beschwerdeführerin als aggressiv empfunden werde. Er habe jedoch in den

letzten Jahren an sich gearbeitet und sich verändert. In den letzten Monaten

sei die Ehe gut verlaufen. Mit C habe der Vorfall nichts zu tun gehabt. Am Tag

der Anhörung habe er die Beschwerdeführerin nicht unter Druck setzen wollen.

Vielmehr habe er pünktlich erscheinen wollen, und der einzige Besucherparkplatz

sei derjenige vor dem Eingang des Gerichts gewesen. Dass die Beschwerdeführerin

vor ihm angehört werden sollte, habe er nicht gewusst.

4.

4.1 Vorab ist

festzuhalten, dass vorliegend ausschliesslich die (weitergehende) Verlängerung

der zugunsten der Beschwerdeführerin angeordneten Schutzmassnahmen zu prüfen

ist, nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 auch

nur dahingehend gelautet hatte und der Haftrichter folgerichtig die

Schutzmassnahmen betreffend D nicht verlängerte, während er in Bezug auf C –

korrekt – feststellte, dass eine Verlängerung aufgrund der Volljährigkeit und

mangels eigenen Antrags nicht zulässig sei. Hinsichtlich D bestünden denn auch

keine Hinweise auf eine weitere Gefährdung. Wenn die Beschwerdeführerin nun

mindestens sinngemäss geltend macht, der Beschwerdegegner sei auch gegenüber C

wiederholt tätlich geworden und es bestehe die Gefahr, dass er bei einer

Rückkehr am 8. Februar 2021 erneut tätlich werde, kann dies daher nicht

die Verlängerung der sie betreffenden Schutzmassnahmen begründen.

4.2 Soweit die

Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 7. März 2021

deshalb für angezeigt erachtet, weil das von ihr mittlerweile eingeleitete

Eheschutzverfahren bis zum 7. Februar 2021 nicht abgeschlossen sein werde

bzw. eine eheschutzrichterliche

Regelung noch ausstehe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf

einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt

werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die Vorladung zu

einer Verhandlung in einem parallel zum Gewaltschutzverfahren laufenden

Eheschutzverfahren kein sachliches Kriterium für eine – im Vergleich zum

vorläufigen Entscheid gemäss § 10 Abs. 2 GSG – veränderte Beurteilung

des Gefährdungspotenzials bzw. Verkürzung der Geltungsdauer von

Schutzmassnahmen sein (vgl. VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 7.3,

mit Hinweis auf VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646, E. 4.5.3).

Genauso wenig kann aber die Einleitung und Fortdauer eines Eheschutzverfahrens

ein sachlicher Grund für eine weitergehende Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen im Anschluss an einen haftrichterlichen Entscheid gemäss

§ 10 Abs. 1 GSG sein, zumal auch in diesem Fall die Ansetzung eines

Verhandlungstermins in einem Eheschutzverfahren keine Gewähr dafür bietet, dass

am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des

Getrenntlebens gefunden sein wird, welche die gewaltschutzrechtlichen

Anordnungen hinfällig werden liesse (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.3 Die

übrigen von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe – die wiederholte

Ausübung physischer und psychischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners –

wurden vom Haftrichter bereits gewürdigt. Neues bringt die Beschwerdeführerin

diesbezüglich mit Beschwerde nicht vor. Wenn aber der Haftrichter unter

Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zum Schluss kam, eine Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit für eine Dauer

von zwei und nicht drei Monaten angezeigt, so kann dies im Hinblick auf das ihm

im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zustehende grosse Ermessen und die

sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegende Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (vorn E. 2.2) nicht als rechtverletzend beurteilt

werden.

4.4 Die

Beschwerdeführerin äussert sich vorsorglich zu den finanziellen Verhältnissen

des Beschwerdegegners für den Fall, dass er diese als Argument gegen eine

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen anführen würde. Nachdem er dies nicht

tat, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.5 Nach dem

Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Abänderung des

angefochtenen Urteils vom 17. Dezember 2020 bzw. eine (weitergehende)

Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zu begründen. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 12 GSG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …