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Entscheid

VB.2020.00900

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00900

24. Februar 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22524)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00900

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene

kosovarische Staatsangehörige A erhielt am 6. August 1996 in Österreich Asyl,

wobei die zuständige österreichische Behörde später feststellte, dass A die

Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. A hielt sich in der Folge mit einem

österreichischen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis zum

14. Januar 2020) in Österreich auf. Er wurde dort wiederholt straffällig und

zu folgenden Strafen verurteilt:

- 100 Tagessätze

Geldstrafe zu je EUR 5 wegen Körperverletzung und dauernder Sachentziehung

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. September 2003;

- Zusatzstrafe von

20 Tagessätzen zu je EUR 5 wegen Körperverletzung gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Juni 2004;

- Freiheitsstrafe von zwei Monaten

wegen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg

vom 17. November 2005;

- Freiheitsstrafe von drei Monaten

wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Januar

2011;

- Zusatzstrafe von zwei Monaten

Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts

Salzburg vom 23. September 2011;

- Freiheitsstrafe von sechs Monaten

wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und

versuchter Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. März

2012;

- Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu je EUR 13 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäss Urteil des

Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2013;

- Freiheitsstrafe von sechs Monaten

wegen gefährlicher Drohung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni

2015;

- Freiheitsstrafe von sechs Monaten

wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäss Urteil des

Landesgerichts Salzburg vom 17. Oktober 2018;

Am 3. Juni 2019 reiste A in die Schweiz ein, wo er

am 7. Juni 2019 die 1982 geborene Schweizer Bürgerin C heiratete und

bei dieser im Kanton Zürich Wohnsitz nahm. Hierauf verweigerte ihm das

Migrationsamt aufgrund der in Österreich erwirkten Vorstrafen am 19. August

2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Schweizer Ehefrau, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Oktober

2020 und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 26. November 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Januar

2021.

an, verzichtete aber darauf, einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu entziehen.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter

sei er zu verwarnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um eine

vorläufige Bewilligungserteilung bzw. die Bewilligung eines prozeduralen

Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit ersucht. Zudem wurde die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Befragung von A

im Sinne einer Beweisaussage und die Befragung weiterer Zeugen bzw.

Auskunftspersonen, die Zusprechung einer Parteientschädigung und die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und stellte zugleich fest, dass A

den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich im Ausland abwarten müsste. Gleichwohl

hielt es fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben hätten. Aufgrund des prekären Aufenthalts von A und mangels eines

bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auferlegte es diesem

einen Prozesskostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet

wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Bei

ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus

beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche

Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich

erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6; VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00730, E. 4.2; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc., § 59 N. 5). Sodann kann von einer mündlichen Befragung von

Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen in antizipierter

Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn deren Aussagen selbst dann nicht

geeignet wären, das Be­weisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des

Beschwerdeführers voll­umfänglich bestätigen würden (VGr, 23. Oktober

2013, VB.2013.00378, E. 2.4).

Das vorliegende Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender

Ausführungen spruchreif und die als Beweis offerierten Befragungen erscheinen

nicht entscheidrelevant. Insbesondere ist für die Entscheidfindung nicht

ausschlaggebend, welchen Eindruck der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren

persönlichen Umfeld in der Schweiz hinterlassen hat. Sodann konnte der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen persönlichen Standpunkt bereits

schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute Darlegung anlässlich einer

mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Deshalb kann sowohl von

der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als auch von der

Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Die

diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind somit

abzuweisen.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens

ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Die

Bewilligung des Aufenthalts bzw. Familiennachzugs kann jedoch gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG unter anderem verweigert werden, wenn

Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer

längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige

schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sowie das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist begründet, wenn

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a

VZAE ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften

anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse dabei in

ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und

mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April

2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Die Widerrufshürden sind im

Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG höher als beim

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, wobei das Bundesgericht

in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abstellt

und bei Gewalt- oder Sexualdelikten sowie persistenter Delinquenz die

qualifizierende Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die

öffentliche Ordnung regelmässig bejaht (BGE 137 II 297 E. 3.2). Dabei

spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechenden Strafen durch in-

oder ausländische Gerichte ausgesprochen wurden, sofern die infrage stehenden

Delikte insgesamt auch nach schweizerischer Rechtauffassung eine mit einer

überjährigen Strafe vergleichbare Erheblichkeit aufgewiesen hätten, die

ausländischen Urteile rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und insbesondere

die Verteidigungsrechte geachtet wurden (vgl. in Bezug auf den Widerrufsgrund

der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe BGr, 13. März

2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1)

2.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds hat nicht automatisch die Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter

Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der betroffenen

Person verhältnismässig erscheinen. Bei einer Bewilligungsverweigerung aufgrund

des bisherigen Legalverhaltens sind praxisgemäss insbesondere die Schwere der

Delikte und das Verschulden bei der jeweiligen Tatbegehung, der seit den Taten

vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der

Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der

Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2

[je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51

N. 31). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch

verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt

sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1

AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai

2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage und den insoweit nicht bestrittenen vor­instanzlichen

Erwägungen zwischen September 2003 und Oktober 2018 insgesamt neun Mal durch

österreichische Gerichte wegen Körperverletzungsdelikten, gefährlicher

Drohungen und weiterer Delikte verurteilt worden und erwirkte dabei (überwiegend

bedingt vollzogene) Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten und Geldstrafen

von 190 Tagessätzen gegen sich. Österreich weist sowohl hinsichtlich der

ausgefällten Strafen als auch hinsichtlich der rechtsstaatlichen Garantien ein

mit der Schweiz vergleichbares Rechtssystem auf, weshalb entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers keine Veranlassung besteht, die dort rechtskräftig

ausgesprochenen Verurteilungen infrage zu stellen oder deren Strafmass zu

relativieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die persistente

Straffälligkeit insgesamt schwer wiegt und auch in der Schweiz zu

vergleichbaren Strafen geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer durch seine

Gewaltdelinquenz wiederholt besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt hatte.

Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich nie zu einer überjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sind seine wiederholten Verurteilungen

zu unterjährigen Strafen insgesamt auch nach hiesiger Rechtsauffassung mit der

Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar.

Die vom Beschwerdeführer hiergegen angeführte Rechtsprechung

ist nicht einschlägig: Die sogenannte Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.3;

BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 110 IB 201) ist nicht auf Wiederholungstäter

wie den Beschwerdeführer zugeschnitten, welche immer wieder einschlägig

delinquiert haben. Überdies ist die Reneja-Praxis auch deshalb nicht unbesehen

auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die Ehegatten aufgrund der

Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits vor Eheschluss davon ausgehen mussten,

dass sie ihre eheliche Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz werden

fortsetzen können (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_363/2017, E. 2.4.2;

BGr, 17. Dezember 2013, 2C_641/2013, E. 3.4.3). Sodann ist der vom

Beschwerdeführer angeführte BGE 137 II 297 schon aufgrund der wesentlich

längeren (allerdings ebenfalls prekären) Landesanwesenheit des betroffenen

Ausländers nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar.

Überdies lag die in BGE 137 II 297 zu würdigende Delinquenz entweder bereits

eine gewisse Zeit zurück oder diese war nicht einschlägig sowie geringfügigerer

Natur. Die übrigen in der Beschwerdeschrift erwähnten Präjudizien (BGr, 16. März

2001, 2A.468/2000; BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008; VGr, 29. April

2020, VB.2019.00779) betreffen allesamt den Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen nach langjährigem, ordentlichen Aufenthalt, was

nicht der Situation des Beschwerdeführers entspricht, welcher sich erst seit

kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und hier erstmals um eine

Aufenthaltsbewilligung ersucht.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seiner

wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit den Widerrufsgrund

von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1

lit. a VZAE.

3.2

Vorliegend

begründen insbesondere die diversen Gewaltdelikte des Beschwerdeführers angesichts

des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK]) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des

Familiennachzugs (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Auch

die teilweise Gewährung des bedingten Vollzugs durch die österreichischen

Strafgerichte schliesst grundsätzlich nicht aus, dass die entsprechenden

Straftaten ausländerrechtlich als schwerwiegend erachtet werden, zumal im

Ausländerrecht nicht die Resozialisierung des Täters im Vordergrund steht und

auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00730, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 I 131 E. 2.1; BGr,

22.

Dezember 2011, 2C_474/2011, E. 2.1 in Bezug auf den

Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe). Für die

ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich ist sodann auch eine allfällige

Löschung der Vorstrafen aus dem (österreichischen) Strafregister (VGr, 21. März

2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde

gemäss Aktenlage letztmals vor knapp 2½ Jahren zu einer sechsmonatigen

Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt und

lebt eigenen Angaben zufolge seither deliktsfrei, was aufgrund seiner

kriminellen Vergangenheit keinen besonders langen Zeitraum darstellt und noch

nicht auf eine biografische Kehrtwende schliessen lässt (vgl. auch BGr, 22. August

2018, 2C_50/2017, E. 6.3 und 7.2.2). Da eine konkrete Rückfallgefahr

vorliegend nicht nachgewiesen werden muss, kann offenbleiben, ob der

Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor ein paar Jahren gerichtlich attestierten

aggressiven Persönlichkeitsstruktur weiterhin eine besondere Neigung für

weitere Gewaltdelikte aufweist.

3.3

Erschwerend

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Vorstrafen in Österreich nicht von

Beginn weg offengelegt und damit auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt

hat. Es erscheint diesbezüglich unglaubhaft, dass er gemäss Beschwerdeschrift

nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich und wiederholter Straffälligkeit in

seinem Gastland zunächst davon ausgegangen sein will, nur zu allfälligen

Vorstrafen in seinem Heimatland Kosovo Auskunft geben zu müssen. Jedenfalls wurde

er im Gesuchsformular klar darauf hingewiesen, dass er vollständige und

wahrheitsgetreue Angaben zu machen habe, was er unterschriftlich bestätigte.

Die von ihm mit seiner Unterschrift ebenfalls bestätigte Frage nach Vorstrafen

im In- oder Ausland ist eindeutig und leicht verständlich, gerade auch für den

gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat es somit nicht

nur unterlassen, seine Vorstrafen in Österreich offenzulegen. Er hat

darüberhinaus hierzu offenkundige Falschangaben im Gesuchsformular gemacht bzw.

solche unterschriftlich bestätigt. Zumindest Letzteres erfüllt ohne Weiteres

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG und ist auch nicht durch ungenügende Kenntnisse der

behördlichen Abläufe, Fehlauskünfte oder sonstige "Missverständnisse"

zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde überdies mit migrationsamtlichem

Schreiben vom 8. Januar 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass

eine Verweigerung des Familiennachzugs auch aufgrund seiner Falschangaben zu

seinen Vorstrafen und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund in Betracht zu

ziehen sei. Damit hatte er sowohl Gelegenheit als auch Veranlassung, zu diesem

Widerrufsgrund Stellung zu nehmen. Die von ihm diesbezüglich gerügte Gehörsverletzung

in Form einer unangekündigten Motivsubstitution ist nicht ersichtlich. Jedoch

ist eine Bewilligungsverweigerung vorliegend selbst unter Ausblendung seiner

Falschangaben im Bewilligungsverfahren bereits aufgrund der wiederholten sowie

insgesamt schwerwiegenden Delinquenz ohne Weiteres zu erwägen.

Es ist damit bereits aufgrund des bisherigen Legalverhaltens

des Beschwerdeführers von einem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse

auszugehen, wobei ergänzend auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden kann.

3.4

Die

privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermögen das hohe

öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen: Der Beschwerdeführer hält

sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf und musste aufgrund seiner

(verschwiegenen) Vorstrafen von Beginn weg mit seiner Wegweisung rechnen. Einem

derart prekären Aufenthalt kommt praxisgemäss lediglich eine untergeordnete

Bedeutung zu (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1).

Ob sich der Beschwerdeführer im Sinne der vor­instanzlichen Erwägungen bislang

vor allem im türkischstämmigen Umfeld seiner Schweizer Ehefrau bewegt oder

weitere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat, erscheint unter diesen

Umständen nicht mehr massgeblich. Sodann musste nach bereits dargelegter

Sachlage auch seine Ehefrau von Anfang an davon ausgehen, dass sie ihre

eheliche Beziehung mit dem bereits vor der Heirat mehrfach vorbestraften

Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz wird fortsetzen können. Es ist

deshalb auch ihr zuzumuten, ihre Ehebeziehung über die Distanz

aufrechtzuerhalten, sollte sie ihrem Ehemann nicht ins Ausland folgen wollen.

Dabei erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die drohende Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen Ehefrau psychisch stark belastet. Dies vermag die

ausländerrechtliche Interessensabwägung vorliegend jedoch nicht massgeblich zu

beeinflussen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdeverfahren

nachgereichten Bericht des Psychotherapeuten seiner Ehefrau vom 11. Dezember

2020.

nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Der Beschwerdeführer lebte während eines Grossteils seines

Lebens in Österreich und verfügte dort bei seiner Einreise in die Schweiz auch

über einen gültigen Aufenthaltstitel. Im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Österreich

nicht mehr möglich ist, wenngleich er sich dort allenfalls um die

Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bewerben muss. Aufgrund seines langjährigen

Aufenthalts in Österreich dürfte er mit den dortigen Gegebenheiten auf dem

Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach wie vor vertraut sein, weshalb ihn die Suche

nach einer Arbeitsstelle und einer neuen Wohnung vor keine unüberwindbaren

Schwierigkeiten stellen sollte. Aufgrund seines relativ kurzen Aufenthalts in

der Schweiz ist er hier noch nicht derart verwurzelt und seinem früheren

Aufenthaltsstaat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Österreich nicht

mehr zumutbar wäre. Überdies wäre ihm angesichts seines bisherigen

Legalverhaltens grundsätzlich auch eine Ausreise in sein Herkunftsland Kosovo

zuzumuten, wo er zumindest Teile seiner Kindheit verbracht hatte.

3.5

Besonders

intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

BV geschützte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim

Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch aufgrund

seines Integrationsgrades zu erwarten und werden auch durch die eingereichten

Referenzschreiben und seine Beziehungen zur minderjährigen Tochter seiner

Ehefrau und deren weiteren Verwandten nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger

rechtmässiger Landesanwesenheit).

3.6

Es sind

keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche dem öffentlichen

Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden. Angesichts der

langjährigen, persistenten und grösstenteils einschlägigen (Gewalt-)Delinquenz

des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die eventualiter

anstelle einer Bewilligungsverweigerung beantragte Verwarnung im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken hinreichend Rechnung

tragen würde. Aufgrund der wiederholten und insgesamt erheblichen

Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des klar überwiegenden öffentlichen

Fernhalteinteresses erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als

verhältnismässig und stellt diese einen zulässigen Eingriff in dessen

konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Familienleben dar. Sodann besteht

angesichts des gesetzten Widerrufsgrunds und der vorgenommenen

Interessensabwägung kein Raum für eine Härtefallprüfung oder eine

ermessensweise Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

3.7

Auch aus

der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus

besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Überdies ist

die gesundheitliche Versorgung sowohl in Österreich als auch im Kosovo

hinreichend gewährleistet und bewegt sich diese zudem zumindest in Österreich

auf einem mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Niveau. Weiter ist die

derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in allen drei

genannten Ländern gleichermassen gegeben. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen

(wie z. B.

Einreiserestriktionen nach Österreich oder ein allfälliger Mangel an

verfügbaren Rückflügen in den Kosovo) kann sodann bei der Ansetzung der

Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere

Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis

im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00751, E. 2.5 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; vgl.

auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sodann besteht keine Veranlassung, die bereits mit Präsidialverfügung vom

24.

Dezember 2021 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu

bewilligen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …