VB.2020.00900
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00900
24. Februar 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22524)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00900
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene
kosovarische Staatsangehörige A erhielt am 6. August 1996 in Österreich Asyl,
wobei die zuständige österreichische Behörde später feststellte, dass A die
Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. A hielt sich in der Folge mit einem
österreichischen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis zum
14. Januar 2020) in Österreich auf. Er wurde dort wiederholt straffällig und
zu folgenden Strafen verurteilt:
- 100 Tagessätze
Geldstrafe zu je EUR 5 wegen Körperverletzung und dauernder Sachentziehung
gemäss Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. September 2003;
- Zusatzstrafe von
20 Tagessätzen zu je EUR 5 wegen Körperverletzung gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Salzburg vom 15. Juni 2004;
- Freiheitsstrafe von zwei Monaten
wegen versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg
vom 17. November 2005;
- Freiheitsstrafe von drei Monaten
wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. Januar
2011;
- Zusatzstrafe von zwei Monaten
Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts
Salzburg vom 23. September 2011;
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten
wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und
versuchter Körperverletzung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. März
2012;
- Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu je EUR 13 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäss Urteil des
Bezirksgerichts Salzburg vom 18. März 2013;
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten
wegen gefährlicher Drohung gemäss Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juni
2015;
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten
wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gemäss Urteil des
Landesgerichts Salzburg vom 17. Oktober 2018;
Am 3. Juni 2019 reiste A in die Schweiz ein, wo er
am 7. Juni 2019 die 1982 geborene Schweizer Bürgerin C heiratete und
bei dieser im Kanton Zürich Wohnsitz nahm. Hierauf verweigerte ihm das
Migrationsamt aufgrund der in Österreich erwirkten Vorstrafen am 19. August
2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19. Oktober
2020 und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 26. November 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Januar
2021.
an, verzichtete aber darauf, einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter
sei er zu verwarnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um eine
vorläufige Bewilligungserteilung bzw. die Bewilligung eines prozeduralen
Aufenthalts während der Verfahrenshängigkeit ersucht. Zudem wurde die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Befragung von A
im Sinne einer Beweisaussage und die Befragung weiterer Zeugen bzw.
Auskunftspersonen, die Zusprechung einer Parteientschädigung und die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2020 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und stellte zugleich fest, dass A
den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich im Ausland abwarten müsste. Gleichwohl
hielt es fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Aufgrund des prekären Aufenthalts von A und mangels eines
bewilligungsfähigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auferlegte es diesem
einen Prozesskostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht geleistet
wurde.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Bei
ausländerrechtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit sich eine solche nicht aus
beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist bzw. der persönliche
Eindruck der Verfahrensbeteiligten für die Entscheidfindung unerlässlich
erscheint (vgl. VGr, 29. Januar 2020, VB.2019.00802, E. 6; VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00730, E. 4.2; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2;
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc., § 59 N. 5). Sodann kann von einer mündlichen Befragung von
Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen in antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn deren Aussagen selbst dann nicht
geeignet wären, das Beweisergebnis umzustossen, wenn sie die Darstellungen des
Beschwerdeführers vollumfänglich bestätigen würden (VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00378, E. 2.4).
Das vorliegende Verfahren erscheint im Sinn nachfolgender
Ausführungen spruchreif und die als Beweis offerierten Befragungen erscheinen
nicht entscheidrelevant. Insbesondere ist für die Entscheidfindung nicht
ausschlaggebend, welchen Eindruck der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren
persönlichen Umfeld in der Schweiz hinterlassen hat. Sodann konnte der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen persönlichen Standpunkt bereits
schriftlich einbringen, weshalb dessen erneute Darlegung anlässlich einer
mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Deshalb kann sowohl von
der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als auch von der
Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Die
diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind somit
abzuweisen.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens
ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Die
Bewilligung des Aufenthalts bzw. Familiennachzugs kann jedoch gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG unter anderem verweigert werden, wenn
Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer
längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5) oder sonstige
schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sowie das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist begründet, wenn
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a
VZAE ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften
anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die Rechtsverstösse dabei in
ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen und
mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein (VGr, 19. April
2017, VB.2017.00036, E. 2.3). Die Widerrufshürden sind im
Anwendungsbereich von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG höher als beim
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, wobei das Bundesgericht
in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abstellt
und bei Gewalt- oder Sexualdelikten sowie persistenter Delinquenz die
qualifizierende Voraussetzung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die
öffentliche Ordnung regelmässig bejaht (BGE 137 II 297 E. 3.2). Dabei
spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die entsprechenden Strafen durch in-
oder ausländische Gerichte ausgesprochen wurden, sofern die infrage stehenden
Delikte insgesamt auch nach schweizerischer Rechtauffassung eine mit einer
überjährigen Strafe vergleichbare Erheblichkeit aufgewiesen hätten, die
ausländischen Urteile rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und insbesondere
die Verteidigungsrechte geachtet wurden (vgl. in Bezug auf den Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe BGr, 13. März
2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1)
2.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds hat nicht automatisch die Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der betroffenen
Person verhältnismässig erscheinen. Bei einer Bewilligungsverweigerung aufgrund
des bisherigen Legalverhaltens sind praxisgemäss insbesondere die Schwere der
Delikte und das Verschulden bei der jeweiligen Tatbegehung, der seit den Taten
vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der
Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der
Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2
[je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51
N. 31). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe sind auch
verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt
sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1
AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai
2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage und den insoweit nicht bestrittenen vorinstanzlichen
Erwägungen zwischen September 2003 und Oktober 2018 insgesamt neun Mal durch
österreichische Gerichte wegen Körperverletzungsdelikten, gefährlicher
Drohungen und weiterer Delikte verurteilt worden und erwirkte dabei (überwiegend
bedingt vollzogene) Freiheitsstrafen von insgesamt 25 Monaten und Geldstrafen
von 190 Tagessätzen gegen sich. Österreich weist sowohl hinsichtlich der
ausgefällten Strafen als auch hinsichtlich der rechtsstaatlichen Garantien ein
mit der Schweiz vergleichbares Rechtssystem auf, weshalb entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers keine Veranlassung besteht, die dort rechtskräftig
ausgesprochenen Verurteilungen infrage zu stellen oder deren Strafmass zu
relativieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die persistente
Straffälligkeit insgesamt schwer wiegt und auch in der Schweiz zu
vergleichbaren Strafen geführt hätte, zumal der Beschwerdeführer durch seine
Gewaltdelinquenz wiederholt besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt hatte.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich nie zu einer überjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sind seine wiederholten Verurteilungen
zu unterjährigen Strafen insgesamt auch nach hiesiger Rechtsauffassung mit der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe vergleichbar.
Die vom Beschwerdeführer hiergegen angeführte Rechtsprechung
ist nicht einschlägig: Die sogenannte Reneja-Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.3;
BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 110 IB 201) ist nicht auf Wiederholungstäter
wie den Beschwerdeführer zugeschnitten, welche immer wieder einschlägig
delinquiert haben. Überdies ist die Reneja-Praxis auch deshalb nicht unbesehen
auf die vorliegende Konstellation übertragbar, da die Ehegatten aufgrund der
Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits vor Eheschluss davon ausgehen mussten,
dass sie ihre eheliche Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz werden
fortsetzen können (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_363/2017, E. 2.4.2;
BGr, 17. Dezember 2013, 2C_641/2013, E. 3.4.3). Sodann ist der vom
Beschwerdeführer angeführte BGE 137 II 297 schon aufgrund der wesentlich
längeren (allerdings ebenfalls prekären) Landesanwesenheit des betroffenen
Ausländers nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar.
Überdies lag die in BGE 137 II 297 zu würdigende Delinquenz entweder bereits
eine gewisse Zeit zurück oder diese war nicht einschlägig sowie geringfügigerer
Natur. Die übrigen in der Beschwerdeschrift erwähnten Präjudizien (BGr, 16. März
2001, 2A.468/2000; BGr, 24. Februar 2009, 2C_745/2008; VGr, 29. April
2020, VB.2019.00779) betreffen allesamt den Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen nach langjährigem, ordentlichen Aufenthalt, was
nicht der Situation des Beschwerdeführers entspricht, welcher sich erst seit
kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und hier erstmals um eine
Aufenthaltsbewilligung ersucht.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit aufgrund seiner
wiederholten und insgesamt schwerwiegenden Straffälligkeit den Widerrufsgrund
von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE.
3.2
Vorliegend
begründen insbesondere die diversen Gewaltdelikte des Beschwerdeführers angesichts
des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK]) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des
Familiennachzugs (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2; BGr, 22. August 2018, 2C_50/2017, E. 6.3). Auch
die teilweise Gewährung des bedingten Vollzugs durch die österreichischen
Strafgerichte schliesst grundsätzlich nicht aus, dass die entsprechenden
Straftaten ausländerrechtlich als schwerwiegend erachtet werden, zumal im
Ausländerrecht nicht die Resozialisierung des Täters im Vordergrund steht und
auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden darf (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00730, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 139 I 131 E. 2.1; BGr,
22.
Dezember 2011, 2C_474/2011, E. 2.1 in Bezug auf den
Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe). Für die
ausländerrechtliche Beurteilung unerheblich ist sodann auch eine allfällige
Löschung der Vorstrafen aus dem (österreichischen) Strafregister (VGr, 21. März
2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde
gemäss Aktenlage letztmals vor knapp 2½ Jahren zu einer sechsmonatigen
Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt und
lebt eigenen Angaben zufolge seither deliktsfrei, was aufgrund seiner
kriminellen Vergangenheit keinen besonders langen Zeitraum darstellt und noch
nicht auf eine biografische Kehrtwende schliessen lässt (vgl. auch BGr, 22. August
2018, 2C_50/2017, E. 6.3 und 7.2.2). Da eine konkrete Rückfallgefahr
vorliegend nicht nachgewiesen werden muss, kann offenbleiben, ob der
Beschwerdeführer aufgrund der ihm vor ein paar Jahren gerichtlich attestierten
aggressiven Persönlichkeitsstruktur weiterhin eine besondere Neigung für
weitere Gewaltdelikte aufweist.
3.3
Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine Vorstrafen in Österreich nicht von
Beginn weg offengelegt und damit auch noch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt
hat. Es erscheint diesbezüglich unglaubhaft, dass er gemäss Beschwerdeschrift
nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich und wiederholter Straffälligkeit in
seinem Gastland zunächst davon ausgegangen sein will, nur zu allfälligen
Vorstrafen in seinem Heimatland Kosovo Auskunft geben zu müssen. Jedenfalls wurde
er im Gesuchsformular klar darauf hingewiesen, dass er vollständige und
wahrheitsgetreue Angaben zu machen habe, was er unterschriftlich bestätigte.
Die von ihm mit seiner Unterschrift ebenfalls bestätigte Frage nach Vorstrafen
im In- oder Ausland ist eindeutig und leicht verständlich, gerade auch für den
gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat es somit nicht
nur unterlassen, seine Vorstrafen in Österreich offenzulegen. Er hat
darüberhinaus hierzu offenkundige Falschangaben im Gesuchsformular gemacht bzw.
solche unterschriftlich bestätigt. Zumindest Letzteres erfüllt ohne Weiteres
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG und ist auch nicht durch ungenügende Kenntnisse der
behördlichen Abläufe, Fehlauskünfte oder sonstige "Missverständnisse"
zu erklären. Der Beschwerdeführer wurde überdies mit migrationsamtlichem
Schreiben vom 8. Januar 2020 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass
eine Verweigerung des Familiennachzugs auch aufgrund seiner Falschangaben zu
seinen Vorstrafen und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund in Betracht zu
ziehen sei. Damit hatte er sowohl Gelegenheit als auch Veranlassung, zu diesem
Widerrufsgrund Stellung zu nehmen. Die von ihm diesbezüglich gerügte Gehörsverletzung
in Form einer unangekündigten Motivsubstitution ist nicht ersichtlich. Jedoch
ist eine Bewilligungsverweigerung vorliegend selbst unter Ausblendung seiner
Falschangaben im Bewilligungsverfahren bereits aufgrund der wiederholten sowie
insgesamt schwerwiegenden Delinquenz ohne Weiteres zu erwägen.
Es ist damit bereits aufgrund des bisherigen Legalverhaltens
des Beschwerdeführers von einem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse
auszugehen, wobei ergänzend auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann.
3.4
Die
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermögen das hohe
öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen: Der Beschwerdeführer hält
sich weniger als zwei Jahre in der Schweiz auf und musste aufgrund seiner
(verschwiegenen) Vorstrafen von Beginn weg mit seiner Wegweisung rechnen. Einem
derart prekären Aufenthalt kommt praxisgemäss lediglich eine untergeordnete
Bedeutung zu (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1).
Ob sich der Beschwerdeführer im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen bislang
vor allem im türkischstämmigen Umfeld seiner Schweizer Ehefrau bewegt oder
weitere Kontakte zur hiesigen Bevölkerung geknüpft hat, erscheint unter diesen
Umständen nicht mehr massgeblich. Sodann musste nach bereits dargelegter
Sachlage auch seine Ehefrau von Anfang an davon ausgehen, dass sie ihre
eheliche Beziehung mit dem bereits vor der Heirat mehrfach vorbestraften
Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz wird fortsetzen können. Es ist
deshalb auch ihr zuzumuten, ihre Ehebeziehung über die Distanz
aufrechtzuerhalten, sollte sie ihrem Ehemann nicht ins Ausland folgen wollen.
Dabei erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die drohende Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen Ehefrau psychisch stark belastet. Dies vermag die
ausländerrechtliche Interessensabwägung vorliegend jedoch nicht massgeblich zu
beeinflussen, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem im Beschwerdeverfahren
nachgereichten Bericht des Psychotherapeuten seiner Ehefrau vom 11. Dezember
2020.
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
Der Beschwerdeführer lebte während eines Grossteils seines
Lebens in Österreich und verfügte dort bei seiner Einreise in die Schweiz auch
über einen gültigen Aufenthaltstitel. Im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückkehr nach Österreich
nicht mehr möglich ist, wenngleich er sich dort allenfalls um die
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bewerben muss. Aufgrund seines langjährigen
Aufenthalts in Österreich dürfte er mit den dortigen Gegebenheiten auf dem
Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach wie vor vertraut sein, weshalb ihn die Suche
nach einer Arbeitsstelle und einer neuen Wohnung vor keine unüberwindbaren
Schwierigkeiten stellen sollte. Aufgrund seines relativ kurzen Aufenthalts in
der Schweiz ist er hier noch nicht derart verwurzelt und seinem früheren
Aufenthaltsstaat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Österreich nicht
mehr zumutbar wäre. Überdies wäre ihm angesichts seines bisherigen
Legalverhaltens grundsätzlich auch eine Ausreise in sein Herkunftsland Kosovo
zuzumuten, wo er zumindest Teile seiner Kindheit verbracht hatte.
3.5
Besonders
intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
BV geschützte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind beim
Beschwerdeführer weder aufgrund der Dauer seines Aufenthalts noch aufgrund
seines Integrationsgrades zu erwarten und werden auch durch die eingereichten
Referenzschreiben und seine Beziehungen zur minderjährigen Tochter seiner
Ehefrau und deren weiteren Verwandten nicht hinreichend substanziiert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger
rechtmässiger Landesanwesenheit).
3.6
Es sind
keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche dem öffentlichen
Fernhalteinteresse hinreichend Rechnung tragen würden. Angesichts der
langjährigen, persistenten und grösstenteils einschlägigen (Gewalt-)Delinquenz
des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die eventualiter
anstelle einer Bewilligungsverweigerung beantragte Verwarnung im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG den öffentlichen Sicherheitsbedenken hinreichend Rechnung
tragen würde. Aufgrund der wiederholten und insgesamt erheblichen
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des klar überwiegenden öffentlichen
Fernhalteinteresses erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als
verhältnismässig und stellt diese einen zulässigen Eingriff in dessen
konventions- und verfassungsmässiges Recht auf Familienleben dar. Sodann besteht
angesichts des gesetzten Widerrufsgrunds und der vorgenommenen
Interessensabwägung kein Raum für eine Härtefallprüfung oder eine
ermessensweise Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.
3.7
Auch aus
der globalen Covid-19-Pandemie kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich, dass er einer durch das Virus
besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Überdies ist
die gesundheitliche Versorgung sowohl in Österreich als auch im Kosovo
hinreichend gewährleistet und bewegt sich diese zudem zumindest in Österreich
auf einem mit den hiesigen Verhältnissen vergleichbaren Niveau. Weiter ist die
derzeitige Gefährdungslage aufgrund der Pandemiesituation in allen drei
genannten Ländern gleichermassen gegeben. Gleichwohl bestehenden Einschränkungen
(wie z. B.
Einreiserestriktionen nach Österreich oder ein allfälliger Mangel an
verfügbaren Rückflügen in den Kosovo) kann sodann bei der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere
Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis
im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,
VB.2020.00751, E. 2.5 [zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; vgl.
auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Sodann besteht keine Veranlassung, die bereits mit Präsidialverfügung vom
24.
Dezember 2021 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege nachträglich zu
bewilligen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …