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Entscheid

VB.2020.00902

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00902

11. Februar 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22498)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00902

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 2010 von der Gemeinde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 22. September 2020 beschloss die

Sozialkommission der Gemeinde B, im Budget von A einen Konkubinatsbeitrag

in der Höhe von Fr. 1'408.35 anzurechnen und die wirtschaftliche Hilfe für

A ab 1. Oktober 2020 auf insgesamt Fr. 1'184.10/Monat festzusetzen.

Gleichzeitig entzog sie dem Lauf der Frist für das Begehren um Neubeurteilung

und der Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung die aufschiebende Wirkung.

Dagegen ersuchte A am 20. September und 2. Oktober

2020 um Neubeurteilung. Der Gemeinderat B wies die Anträge des Gesuchs um

Neubeurteilung mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 im Sinn der Erwägungen

ab und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen sowie einen weiteren Beschluss des

Gemeinderats B gelangte A am 4. Oktober [recte: November] 2020 an den

Bezirksrat C und beantragte in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 wies der

Bezirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses beziehungsweise der Neubeurteilung betreffen den Entscheid der

Sozialkommission B vom 22. September 2020 ab.

III.

Hierauf gelangte A am 25. Dezember 2020 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die

Verzeigung der Mitglieder der Sozialkommission, des Gemeinderats B sowie

des Bezirksrats C und die unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ab. In der Folge wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht

und legte seine Gründe für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

erneut dar. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 wurde von Seiten des

Verwaltungsgerichts an den Erwägungen der Präsidialverfügung festgehalten und A

auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht. Auf

eine diesbezüglich an das Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses am 3. Februar

2021.

nicht ein.

Die Gemeinde B verzichtete am 6. Januar 2021 auf

eine Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort. A äusserte sich am 7. Januar

2021.

erneut. Der Bezirksrat C verwies am 11. Januar 2021 auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) grundsätzlich zuständig. Der Streitwert der

vorliegenden Sache übersteigt zwar nicht die Grenze von Fr. 20'000.-; da

die Frage der Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung im

Neubeurteilungsverfahren jedoch noch nie vertieft behandelt wurde, liegt ein

Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, womit die Kammer zum Entscheid berufen

ist (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschluss

der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020, mit welchem diese die vom

Beschwerdeführer verlangte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses verweigerte und dabei der Sache nach auch den Entzug der aufschiebenden

Wirkung für das vorangegangene kommunale Neubeurteilungsverfahren schützte, stellt

einen Zwischenentscheid dar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit

von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung

mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Dispositiv

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein

Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall

zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch

durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist

(BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1;

VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; VGr, 18. August

2011, VB.2011.00442, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der

Anrechnung des Konkubinatsbeitrags reiche ihm die Sozialhilfe nicht mehr aus,

um seine Miete zu bezahlen, weshalb ihm der "Rauswurf" aus seiner

Wohnung drohe. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen

grundsätzlich geeignet, einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu

belegen. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.3 Soweit der

Beschwerdeführer eine Verzeigung der Mitglieder der Vorinstanzen wegen

Amtsmissbrauch, Erpressung und Nötigung beantragt, ist er darauf hinzuweisen,

dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme von

Strafanzeigen und im Übrigen auch kein Anlass besteht, eine solche von Amtes

wegen einzureichen: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sowie

den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Damit

liegt kein qualifizierter Tatverdacht vor, der eine Anzeigepflicht begründen

würde (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

Auf eine Weiterleitung des Begehrens an die zuständigen

Strafbehörden ist zu verzichten, denn die Weiterleitungspflicht gemäss § 5 Abs. 2 VRG gilt lediglich gegenüber Verwaltungs-, nicht hingegen gegenüber

Strafbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54 ff.). Dem

Beschwerdeführer steht es frei, bei der zuständigen Behörde selber Strafanzeige

zu erstatten.

2.

Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des im Rahmen des

Neubeurteilungsentscheids des Gemeinderats der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober

2020 beschlossenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekursverfahrens bzw.

die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung derselben.

2.1 Gemäss § 25

Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht durch

die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus besonderen Gründen etwas

anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während

der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten,

und stellt den gesetzlichen Regelfall dar. Für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung müssen

qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz

ausserordentliche Umstände verlangt wären. Erforderlich ist, dass ein schwerer

Nachteilt droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Ein

schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder

inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Rein

fiskalische Interessen des Gemeinwesens reichen im Regelfall nicht aus, um

einen schweren Nachteil zu begründen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe

bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der

aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster

Linie alle sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht

kommt dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des

Vollzugs der angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das

bisherige Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen. Sofern die

Prozessaussichten klar zutage treten können auch sie miterwogen werden. Es gilt

zu vermeiden, dass praktisch aussichtlose Rekurse allein um der Verzögerungsmöglichkeit

willen erhoben werden (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26 ff.;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar

2017, VB.2017.00050, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die

besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen

können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die

dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag

auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses

den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25 N. 27).

Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist aber in einem

Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu leisten, würde

ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid vorgegriffen.

Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der

Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu

stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4

mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3).

2.3 Beim

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein

grosser Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das Verwaltungsgericht

darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr, 15. Februar 2018,

VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.3

mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015, VB.2015.00438, E. 4.3 und

VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

2.4 Der

Beschwerdeführer machte vor den Vorinstanzen nicht geltend, dass der

Konkubinatsbeitrag falsch berechnet worden sei, vielmehr bringt er vor, auf den

Konkubinatsbeitrag müsse verzichtet werden und dieser sei nicht erhältlich. Das

Verwaltungsgericht hat mit dem – den Beschwerdeführer und die vorliegende

Konstellation betreffenden – Entscheid vom 7. November 2019

(VB.2018.00357; bestätigt mit BGr, 30. Juni 2020, 8C_842/2020) bereits

festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob sich der nicht von der

Sozialhilfe unterstützte Partner ausdrücklich dazu bereit erkläre, den

festgelegten Unterstützungsbeitrag zu leisten (E. 3.1.2). Es erachtete es

sowohl als verhältnis- als auch als rechtmässig, dem Beschwerdeführer in seinem

Unterstützungsbudget einen Konkubinatsbeitrag anzurechnen (E. 3).

Demgemäss haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht über

die grundsätzliche Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bereits rechtskräftig

entschieden, hat sich doch an der Situation des Beschwerdeführers vorliegend

nichts geändert bzw. wird solches von ihm jedenfalls nicht geltend gemacht. Es

besteht daher in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Konkubinatsbeitrag

angerechnet werden darf, eine abgeurteilte Sache (res iudicata), gegen die der

Beschwerdeführer nicht mehr vorgehen kann. Demgemäss erweist sich der Rekurs in

diesem Punkt als offenkundig aussichtslos. Zwar handelt es sich vorliegend um eine

Geldleistung, bei welcher regelmässig kein besonderer Grund für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung angenommen wird (Kiener, § 25 N. 27),

vorliegend ist davon jedoch eine Ausnahme zu machen. Es gilt zu vermeiden, dass

in der Sache praktisch aussichtslose Rekurse allein um der

Verzögerungsmöglichkeit willen erhoben werden (Kiener, § 25 N. 28). Da

eine res iudicata vorliegt, ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung für das

Rekursverfahren gerechtfertigt und damit rechtmässig.

2.5 Im

Dispositiv schützte der angefochtene Zwischenentscheid des Bezirksrats zugleich

auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung durch die

erstverfügende Sozialkommission. Nach § 171 Abs. 2 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 kommt dem Lauf der Frist und der Einreichung

des Begehrens um Neubeurteilung aufschiebende Wirkung zu. Die Möglichkeit zum

Entzug der aufschiebenden Wirkung ist hier – im Gegensatz zur obgenannten

Regelung beim Rekurs (§ 25 Abs. 3 VRG) – nicht ausdrücklich

vorgesehen. Ob ein solcher Entzug im Neubeurteilungsverfahren statthaft ist,

braucht indessen hier nicht beurteilt zu werden, endete doch der Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Neubeurteilung mit dem am 22. Oktober 2020 in

der Sache ergangenen Neubeurteilungsentscheid des Gemeinderats, und konnte sich

fortan nur noch die (vorstehend abgehandelte) Frage stellen, ob der

Neubeurteilungsentscheid dem Rekurs zu Recht die aufschiebende Wirkung entzog.

Eine allfällige Unzulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der

Neubeurteilung führte in der gegebenen Konstellation – nachdem die

Neubeurteilungsinstanz die in der Erstverfügung auf den 1. Oktober 2020

verminderte wirtschaftliche Hilfe bestätigt und einem Rekurs zulässigerweise

die aufschiebende Wirkung entzogen hatte – nicht dazu, dass dem

Beschwerdeführer eine Differenz nachzuzahlen wäre. Insofern fehlt es diesem an

einem praktischen Interesse an der Beantwortung dieser Frage.

3.

3.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als

unterliegender Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht

beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Der

Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Nach dem oben Ausgeführten erweist sich

die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

4.

Das vorliegende, einen

Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der

wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1

BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3; VGr, 7. Dezember 2016,

VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32). Sodann ist auf Art. 98

BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden

kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …