VB.2020.00908
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00908
9. Juni 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00908
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1977, ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich
seit 2005 in der Schweiz auf und verfügt seit 2016 über die
Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater dreier unehelicher Kinder
(geb. 2012 und 2014). Das Bezirksgericht Winterthur stellte mit Urteilen vom
23. Juli und vom 9. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdeführer
mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, monatliche Unterhaltsbeiträge
zu leisten. Am 25. Oktober 2017 stellte er ein Gesuch um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich
übermittelte das Gesuch am 31. Oktober 2017 zum Entscheid über die
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an den Stadtrat Winterthur.
Der Stadtrat Winterthur wies das Einbürgerungsgesuch von
A mit Beschluss vom 8. April 2020 ab, da der Gesuchsteller die
Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht
erfülle.
Erwägungen
II.
Den Rekurs vom 18. Mai 2020 von A gegen den Beschluss
des Stadtrats Winterthur wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 20. November
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II), und die
Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 28. Dezember 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
"1. Die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt.
3.
Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht
zu erteilen und das Dossier an das Gemeindeamt des Kantons Zürich zwecks
Weiterbearbeitung zu retournieren.
4.
Eventualiter
sei der Beschluss an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung rückzuweisen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Einbürgerung zu prüfen.
5.
Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
6.
Es
sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
7.
Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
8.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der
Vorinstanz."
Der Stadtrat Winterthur und der Bezirksrat Winterthur
beantragten in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung Abweisung der
Beschwerde. Am 3. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter von A seine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer
Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass es – wie zu zeigen sein wird
– nicht entscheidrelevant ist, ob der Beschwerdegegner das Einbürgerungsgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf das bis am 31. Dezember 2017 in Kraft
stehende Bürgerrecht zu Recht abgewiesen hat.
Insoweit gilt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Aufnahme in das Bürgerrecht hatte (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926 [GS I 40 und nachmalige Änderungen]; heute [kantonales]
Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [LS 141.1]), weshalb der
Beschwerdegegner innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen
Rechts nach Ermessen über das Gesuch zu entscheiden hatte (VGr, 29. Mai
2019, VB.2019.00015, E. 2.4). Diesen Ermessensentscheid kann das
Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen überprüfen, hingegen nicht auf
die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG). Da der Beschwerde-gegner in seiner
Verfügung vom 8. April 2020 alle unter dem bis am 31. Dezember 2017
geltenden Recht zwingend miteinzubeziehenden Umstände berücksichtigte und nicht
ersichtlich ist, dass er sein Ermessen rechtsverletzend ausübte, wäre die
Verfügung des Beschwerdegegners zu schützen.
3.
3.1
Im
vorliegenden Verfahren ist vielmehr umstritten, ob Art. 50 Abs. 2 des
seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) einer
Anwendung aller am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des
eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechts entgegensteht. Nach Art. 50
Abs. 2 BüG werden vor dem Inkrafttreten des BüG eingereichte Gesuche bis
zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts
behandelt.
3.2
Der
Beschwerdegegner wies das Einbürgerungsgesuch mit Verfügung vom 8. April
2020.
ab, da der Beschwerdeführer nicht der Lage sei, für sich und seine Familie
aufzukommen, weil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht gedeckt seien, womit
die Einbürgerungsvoraussetzung von § 5 der (am 31. Dezember 2017 ausser
Kraft getretenen) kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978
(aKBüV, OS 69, 353) nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner führte weiter aus,
der Ausnahmetatbestand einer Erwerbsarmut nach Art. 12 Abs. 2 BüG in
Verbindung mit Art. 9 lit. c Ziff. 2 der Bürgerrechtsverordnung
vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) sei nicht zu berücksichtigen, da
Art. 50 Abs. 2 BüG die Anwendung des neuen Bürgerrechtsgesetzes auf
das vorliegende Verfahren ausschliesse.
Der Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer bereits in
einem Schreiben vom 24. September 2019 aufgrund seiner Einschätzung der
Rechtslage geraten, sein Einbürgerungsgesuch vom 31. Oktober 2017
zurückzuziehen und anschliessend ein neues Gesuch einzureichen, welches nach
den seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Bestimmungen beurteilt
würde. Diese Auffassung schützte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom
20.
November 2020.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft
stehenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechts seien
für ihn günstiger, da in Art. 12 Abs. 2 BüG in Verbindung mit
Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV sowie in § 18 Abs. 1 der
kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (KBüV,
LS 141.11) geregelt sei, dass bei der Beurteilung durch den
Beschwerdegegner, ob er die Voraussetzung "Teilnahme am
Wirtschaftsleben" nach Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG (was der
altrechtlichen kantonalen Regelung von § 5 aKBüV entspricht) erfülle (vgl.
§ 15 Abs. 1 KBüV), zu berücksichtigen sei, dass bei ihm Erwerbsarmut
vorliege bzw. er als "working poor" zu qualifizieren sei. Deshalb sei
sein Einbürgerungsgesuch nach den Bestimmungen des neuen günstigeren
Bürgerrechts zu prüfen.
3.4
Um
beurteilen zu können, ob Art. 50 Abs. 2 BüG einer Anwendung der am
1.
Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsbestimmungen auf den
vorliegenden Fall grundsätzlich entgegensteht, muss die Bestimmung ausgelegt
und ihr wahrer Sinn ergründet werden.
3.4.1
Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung
hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm
darstellt, sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte
Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine
verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Eine Gesetzesinterpretation
lege artis kann ergeben, dass der Wortlaut einer Bestimmung zu weit gefasst und
auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist
(teleologische Reduktion; BGE 143 II 268 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.4.2
Nach dem deutschen Wortlaut, welcher mit der französischen und der
italienischen Sprachversion übereinstimmt, schliesst Art. 50 Abs. 2
BüG eine Anwendung des neuen Bürgerrechts auf bis am 31. Dezember 2017
eingereichte hängige Bürgerrechtsgesuche aus, da er keine Ausnahmen von der
dort statuierten Übergangsbestimmung vorsieht.
3.4.3
In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass sich aus dem in
Art. 50 Abs. 1 BüG geregelten Grundsatz der Nichtrückwirkung für die
Auslegung von Art. 50 Abs. 2 BüG keine Rückschlüsse ziehen lassen, da
die Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen auf abgeschlossene Sachverhalte und
die Frage, welches Recht auf ein hängiges Verfahren anzuwenden ist, zu
unterscheiden sind.
3.4.4
Aus der Botschaft zum neuen Bürgerrechtsgesetz ergibt sich, dass der
Bundesrat bei der Schaffung von Art. 50 Abs. 2 BüG
(übergangsrechtliche) Konstellationen regeln wollte, in denen das am
31.
Dezember 2017 ausser Kraft getretene eidgenössische Bürgerrechtsgesetz
vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1991
1034.
ff.) günstigere Regelungen enthielt, wie zum Beispiel die
erleichterte Einbürgerung für einen bestimmten Personenkreis, die im neuen
Recht nicht mehr vorgesehen ist (BBl 2011 2825 ff., 2867; so bereits
auch der Erläuternde Bericht des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements zur Vernehmlassung über das neue Bürgerrechtsgesetz
[S. 28 f.; abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Abgeschlossene
Vernehmlassungen > 2009]). Im Parlament wurde Art. 50 Abs. 2 BüG
sowohl im National- als auch im Ständerat diskussionslos angenommen (AB 2013 N
275, S 880). Nach dem Gesagten findet sich in den Materialien kein
ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von
Art. 50 Abs. 2 BüG eine Anwendung des neuen Rechts ausschliessen
wollte, wenn es im Einzelfall für die betroffene Person günstiger ist als das
alte Bürgerrecht.
3.4.5
Unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), des
Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien,
welche einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung
innert angemessener Frist statuieren (Art. 29 Abs. 1 BV), wäre es
unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch hätte zurückziehen und gleichzeitig
ein neues hätte einreichen müssen, damit sein Einbürgerungsgesuch nach dem
neuen Bürgerrecht beurteilt wird. Dies entspräche einem verfassungswidrigen
prozessualen Leerlauf, welchen der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 50
Abs. 2 BüG nicht gewollt haben kann (vgl. VGr, 3. November 2020,
VB.2020.00282, E. 6.1).
3.4.6
Dispositiv
Art. 50 Abs. 2 BüG schliesst demnach eine Anwendung der am
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes
auf hängige Verfahren nur dann aus, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts
für die betroffene Person günstiger wären. Die Frage, ob das neue Bürgerrecht
auf hängige Verfahren anzuwenden ist, wenn es für die betroffene Person
günstiger ist, wurde vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt.
3.5 Fehlt es
an einer gesetzlichen Ordnung bezüglich der Anwendung neuen Rechts in hängigen
Verfahren, ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im
Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit
Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 24 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
N. 288 ff.; Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht,
Zürich etc. 2018, S. 116 f.).
Auf Einbürgerungsgesuche, die vor dem 1. Januar 2018
eingereicht wurden, zu diesem Zeitpunkt aber noch hängig waren, ist demnach das
am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bürgerrecht anzuwenden, falls es für
die betroffene Person insgesamt günstiger ist (vgl. Peter Uebersax, Das
Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht,
Basler juristische Mitteilungen 2016, S. 169 ff., 209). Dies gilt
auch für das in Umsetzung des eidgenössischen Bürgerrechts ebenfalls am
1. Januar 2018 in Kraft getretene kantonale Recht (Art. 49
Abs. 1 BV; vgl. § 39 KBüV; vgl. ABl 2017-09-01 S. 48).
3.6 Zu prüfen
bleibt, ob das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene eidgenössische und
kantonale Bürgerrecht für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger ist als das
alte Recht.
Die mit der Revision des eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzes einhergegangenen Verschärfungen betreffen den
Beschwerdeführer nicht, da er über die Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl.
Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG) und auch die Sprachanfordernisse nach
Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG in Verbindung mit Art. 6
Abs. 1 BüV erfüllt. Auch der Umstand, dass die Nichterfüllung von
privatrechtlichen Verpflichtungen, wozu ebenfalls familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge gehören (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
Erläuternder Bericht, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April
2016, S. 11), nach Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV in Verbindung
mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG neuerdings einer Einbürgerung
ausdrücklich entgegenstehen, führt für den Beschwerdeführer zu keiner
Verschärfung der Rechtslage, da der Beschwerdegegner dies bereits unter dem
alten Bürgerrecht im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu berücksichtigen
hatte. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist und
insbesondere am Wirtschaftsleben teilnimmt, hätte der Beschwerdegegner bei der
Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nach neuem Recht jedoch zu berücksichtigen,
dass beim Beschwerdeführer Erwerbsarmut vorliegen könnte (vgl. Art. 12
Abs. 2 BüG in Verbindung mit Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV
sowie § 18 Abs. 1 KBüV). Damit ist das neue Recht für den
Beschwerdeführer insgesamt günstiger, weshalb sein Einbürgerungsgesuch nach dem
am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Recht zu prüfen ist.
3.7 Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. April 2020 und
Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids sind nach dem Gesagten
aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird das Einbürgerungsgesuch des
Beschwerdeführers erneut zu prüfen und dabei Folgendes zu berücksichtigen
haben:
Das Bezirksgericht G stellte mit seinen Urteilen vom
23. Juli und 9. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdeführer der
Vater von C sowie von D und E sei, mangels Leistungsfähigkeit jedoch nicht in
der Lage sei, monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Beschwerdeführer
ist dennoch unterhaltspflichtig im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BüV, denn
die gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (SR 210) ist unmittelbarer Ausfluss der
Eltern-Kind-Beziehung, setzt somit lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis
voraus und besteht unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (BGE 145 V 154, E. 4.1.3; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, Basler
Kommentar, 2018, Art. 276 ZGB N. 1a f.; Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 45 ff.). Sollte der
Beschwerdeführer seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nach
wie vor nicht erfüllen, hat der Beschwerdegegner unter Vorbehalt der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Gründe für die Nichterfüllung
seiner Unterhaltsverpflichtungen abzuklären. Wie der Beschwerdegegner in seiner
Verfügung und insbesondere in seiner Rekursantwort vom 18. Mai 2020
bereits andeutete, ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
seine Leistungsfähigkeit mutwillig herabsetzt, um zu verhindern, dass
Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner Kinder festgelegt werden. So wies der
Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen von 2015 bis 2018 jeweils
Einnahmen von knapp Fr. 100'000.- aus. Diesen Einnahmen standen jeweils
hohe Ausgaben von rund Fr. 60'000.- gegenüber, die teilweise nicht
nachvollziehbar sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer jedes Jahr
Ausgaben von rund Fr. 10'000.- für Telefon, Internet und Funk auf oder brachte
bis zu Fr. 5'000.- für seine Verpflegung zum Abzug. Er erzielte somit
jeweils nur ein steuerbares Einkommen von knapp Fr. 40'000.-. Sollten die
Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen
wahrheitsgemäss deklarierte, wäre zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer das
Festhalten an einer offensichtlich zu wenig rentablen selbständigen
Erwerbstätigkeit vorzuwerfen ist. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner
persönlichen Umstände jedoch effektiv nicht in der Lage sein, ein höheres
Einkommen zu erzielen, wäre dies bei der Prüfung, ob er erfolgreich integriert
ist, mitzuberücksichtigen.
4.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen). Demnach hat der Beschwerdeführer, dessen Hauptanträgen entsprochen wird, als obsiegend zu
gelten und sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Der Beschwerdegegner ist
sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der
Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.
5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,
wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).
Seinen Angaben zufolge verdiente der Beschwerdeführer vom
1. Januar bis am 31. März 2020 monatlich rund Fr. 6'000.-.
Neuere Angaben zu seinem Einkommen bzw. detaillierte Belege zu seiner
Einkommens- und Vermögenssituation fehlen. Mit seinen allgemeinen Vorbringen,
seine Mittellosigkeit ergebe sich bereits aus den Urteilen des Bezirksgerichts G
aus dem Jahr 2014, zudem habe sich seine Einkommenssituation aufgrund der
Corona-Pandemie nicht verbessert, vermag der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht zu genügen,
weshalb er den Nachweis seiner Mittellosigkeit schuldig bleibt (vgl. Plüss,
§ 16 N. 38). Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
aufgrund der ungenügenden Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung
ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale
Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler
Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Zu ergänzen
bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid
handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der
sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 117 in Verbindung mit
Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom
8. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 20. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Beschlusses vom
20. November 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren zu
bezahlen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …