Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00908

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00908

9. Juni 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22807)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00908

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, ägyptischer Staatsangehöriger, hält sich

seit 2005 in der Schweiz auf und verfügt seit 2016 über die

Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater dreier unehelicher Kinder

(geb. 2012 und 2014). Das Bezirksgericht Winterthur stellte mit Urteilen vom

23. Juli und vom 9. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdeführer

mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, monatliche Unterhaltsbeiträge

zu leisten. Am 25. Oktober 2017 stellte er ein Gesuch um Erteilung der

eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich

übermittelte das Gesuch am 31. Oktober 2017 zum Entscheid über die

Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an den Stadtrat Winterthur.

Der Stadtrat Winterthur wies das Einbürgerungsgesuch von

A mit Beschluss vom 8. April 2020 ab, da der Gesuchsteller die

Einbürgerungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht

erfülle.

Erwägungen

II.

Den Rekurs vom 18. Mai 2020 von A gegen den Beschluss

des Stadtrats Winterthur wies der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 20. November

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II), und die

Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 28. Dezember 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

"1. Die

Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die

Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfüllt.

3.

Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht

zu erteilen und das Dossier an das Gemeindeamt des Kantons Zürich zwecks

Weiterbearbeitung zu retournieren.

4.

Eventualiter

sei der Beschluss an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung rückzuweisen und die

Vorinstanz anzuweisen, die Einbürgerung zu prüfen.

5.

Es

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

6.

Es

sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

7.

Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

8.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der

Vorinstanz."

Der Stadtrat Winterthur und der Bezirksrat Winterthur

beantragten in der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung Abweisung der

Beschwerde. Am 3. Mai 2021 reichte der Rechtsvertreter von A seine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer

Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass es – wie zu zeigen sein wird

– nicht entscheidrelevant ist, ob der Beschwerdegegner das Einbürgerungsgesuch

des Beschwerdeführers gestützt auf das bis am 31. Dezember 2017 in Kraft

stehende Bürgerrecht zu Recht abgewiesen hat.

Insoweit gilt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch

auf Aufnahme in das Bürgerrecht hatte (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926 [GS I 40 und nachmalige Änderungen]; heute [kantonales]

Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [LS 141.1]), weshalb der

Beschwerdegegner innerhalb der Schranken des Bundesrechts sowie des kantonalen

Rechts nach Ermessen über das Gesuch zu entscheiden hatte (VGr, 29. Mai

2019, VB.2019.00015, E. 2.4). Diesen Ermessensentscheid kann das

Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG). Da der Beschwerde­-gegner in seiner

Verfügung vom 8. April 2020 alle unter dem bis am 31. Dezember 2017

geltenden Recht zwingend miteinzubeziehenden Umstände berücksichtigte und nicht

ersichtlich ist, dass er sein Ermessen rechtsverletzend ausübte, wäre die

Verfügung des Beschwerdegegners zu schützen.

3.

3.1

Im

vorliegenden Verfahren ist vielmehr umstritten, ob Art. 50 Abs. 2 des

seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden eidgenössischen

Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) einer

Anwendung aller am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des

eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechts entgegensteht. Nach Art. 50

Abs. 2 BüG werden vor dem Inkrafttreten des BüG eingereichte Gesuche bis

zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts

behandelt.

3.2

Der

Beschwerdegegner wies das Einbürgerungsgesuch mit Verfügung vom 8. April

2020.

ab, da der Beschwerdeführer nicht der Lage sei, für sich und seine Familie

aufzukommen, weil seine Unterhaltsverpflichtungen nicht gedeckt seien, womit

die Einbürgerungsvoraussetzung von § 5 der (am 31. Dezember 2017 ausser

Kraft getretenen) kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978

(aKBüV, OS 69, 353) nicht erfüllt sei. Der Beschwerdegegner führte weiter aus,

der Ausnahmetatbestand einer Erwerbsarmut nach Art. 12 Abs. 2 BüG in

Verbindung mit Art. 9 lit. c Ziff. 2 der Bürgerrechtsverordnung

vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) sei nicht zu berücksichtigen, da

Art. 50 Abs. 2 BüG die Anwendung des neuen Bürgerrechtsgesetzes auf

das vorliegende Verfahren ausschliesse.

Der Beschwerdegegner hatte dem Beschwerdeführer bereits in

einem Schreiben vom 24. September 2019 aufgrund seiner Einschätzung der

Rechtslage geraten, sein Einbürgerungsgesuch vom 31. Oktober 2017

zurückzuziehen und anschliessend ein neues Gesuch einzureichen, welches nach

den seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Bestimmungen beurteilt

würde. Diese Auffassung schützte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom

20.

November 2020.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, die seit dem 1. Januar 2018 in Kraft

stehenden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Bürgerrechts seien

für ihn günstiger, da in Art. 12 Abs. 2 BüG in Verbindung mit

Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV sowie in § 18 Abs. 1 der

kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (KBüV,

LS 141.11) geregelt sei, dass bei der Beurteilung durch den

Beschwerdegegner, ob er die Voraussetzung "Teilnahme am

Wirtschaftsleben" nach Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG (was der

altrechtlichen kantonalen Regelung von § 5 aKBüV entspricht) erfülle (vgl.

§ 15 Abs. 1 KBüV), zu berücksichtigen sei, dass bei ihm Erwerbsarmut

vorliege bzw. er als "working poor" zu qualifizieren sei. Deshalb sei

sein Einbürgerungsgesuch nach den Bestimmungen des neuen günstigeren

Bürgerrechts zu prüfen.

3.4

Um

beurteilen zu können, ob Art. 50 Abs. 2 BüG einer Anwendung der am

1.

Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsbestimmungen auf den

vorliegenden Fall grundsätzlich entgegensteht, muss die Bestimmung ausgelegt

und ihr wahrer Sinn ergründet werden.

3.4.1

Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem

Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis

einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung

hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm

darstellt, sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte

Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das

Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich

ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu

unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der

Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine

verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Eine Gesetzesinterpretation

lege artis kann ergeben, dass der Wortlaut einer Bestimmung zu weit gefasst und

auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist

(teleologische Reduktion; BGE 143 II 268 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.4.2

Nach dem deutschen Wortlaut, welcher mit der französischen und der

italienischen Sprachversion übereinstimmt, schliesst Art. 50 Abs. 2

BüG eine Anwendung des neuen Bürgerrechts auf bis am 31. Dezember 2017

eingereichte hängige Bürgerrechtsgesuche aus, da er keine Ausnahmen von der

dort statuierten Übergangsbestimmung vorsieht.

3.4.3

In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass sich aus dem in

Art. 50 Abs. 1 BüG geregelten Grundsatz der Nichtrückwirkung für die

Auslegung von Art. 50 Abs. 2 BüG keine Rückschlüsse ziehen lassen, da

die Rückwirkung von Gesetzesbestimmungen auf abgeschlossene Sachverhalte und

die Frage, welches Recht auf ein hängiges Verfahren anzuwenden ist, zu

unterscheiden sind.

3.4.4

Aus der Botschaft zum neuen Bürgerrechtsgesetz ergibt sich, dass der

Bundesrat bei der Schaffung von Art. 50 Abs. 2 BüG

(übergangsrechtliche) Konstellationen regeln wollte, in denen das am

31.

Dezember 2017 ausser Kraft getretene eidgenössische Bürgerrechtsgesetz

vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1991

1034.

ff.) günstigere Regelungen enthielt, wie zum Beispiel die

erleichterte Einbürgerung für einen bestimmten Personenkreis, die im neuen

Recht nicht mehr vorgesehen ist (BBl 2011 2825 ff., 2867; so bereits

auch der Erläuternde Bericht des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements zur Vernehmlassung über das neue Bürgerrechtsgesetz

[S. 28 f.; abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Abgeschlossene

Vernehmlassungen > 2009]). Im Parlament wurde Art. 50 Abs. 2 BüG

sowohl im National- als auch im Ständerat diskussionslos angenommen (AB 2013 N

275, S 880). Nach dem Gesagten findet sich in den Materialien kein

ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass von

Art. 50 Abs. 2 BüG eine Anwendung des neuen Rechts ausschliessen

wollte, wenn es im Einzelfall für die betroffene Person günstiger ist als das

alte Bürgerrecht.

3.4.5

Unter

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), des

Willkürverbots nach Art. 9 BV sowie der allgemeinen Verfahrensgarantien,

welche einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung

innert angemessener Frist statuieren (Art. 29 Abs. 1 BV), wäre es

unhaltbar, wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch hätte zurückziehen und gleichzeitig

ein neues hätte einreichen müssen, damit sein Einbürgerungsgesuch nach dem

neuen Bürgerrecht beurteilt wird. Dies entspräche einem verfassungswidrigen

prozessualen Leerlauf, welchen der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 50

Abs. 2 BüG nicht gewollt haben kann (vgl. VGr, 3. November 2020,

VB.2020.00282, E. 6.1).

3.4.6

Dispositiv

Art. 50 Abs. 2 BüG schliesst demnach eine Anwendung der am

1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes

auf hängige Verfahren nur dann aus, wenn die Bestimmungen des alten Bürgerrechts

für die betroffene Person günstiger wären. Die Frage, ob das neue Bürgerrecht

auf hängige Verfahren anzuwenden ist, wenn es für die betroffene Person

günstiger ist, wurde vom Bundesgesetzgeber nicht geregelt.

3.5 Fehlt es

an einer gesetzlichen Ordnung bezüglich der Anwendung neuen Rechts in hängigen

Verfahren, ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im

Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit

Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 24 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

N. 288 ff.; Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht,

Zürich etc. 2018, S. 116 f.).

Auf Einbürgerungsgesuche, die vor dem 1. Januar 2018

eingereicht wurden, zu diesem Zeitpunkt aber noch hängig waren, ist demnach das

am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bürgerrecht anzuwenden, falls es für

die betroffene Person insgesamt günstiger ist (vgl. Peter Uebersax, Das

Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht,

Basler juristische Mitteilungen 2016, S. 169 ff., 209). Dies gilt

auch für das in Umsetzung des eidgenössischen Bürgerrechts ebenfalls am

1. Januar 2018 in Kraft getretene kantonale Recht (Art. 49

Abs. 1 BV; vgl. § 39 KBüV; vgl. ABl 2017-09-01 S. 48).

3.6 Zu prüfen

bleibt, ob das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene eidgenössische und

kantonale Bürgerrecht für den Beschwerdeführer insgesamt günstiger ist als das

alte Recht.

Die mit der Revision des eidgenössischen

Bürgerrechtsgesetzes einhergegangenen Verschärfungen betreffen den

Beschwerdeführer nicht, da er über die Niederlassungsbewilligung verfügt (vgl.

Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG) und auch die Sprachanfordernisse nach

Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG in Verbindung mit Art. 6

Abs. 1 BüV erfüllt. Auch der Umstand, dass die Nichterfüllung von

privatrechtlichen Verpflichtungen, wozu ebenfalls familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge gehören (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

Erläuternder Bericht, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April

2016, S. 11), nach Art. 4 Abs. 1 lit. b BüV in Verbindung

mit Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG neuerdings einer Einbürgerung

ausdrücklich entgegenstehen, führt für den Beschwerdeführer zu keiner

Verschärfung der Rechtslage, da der Beschwerdegegner dies bereits unter dem

alten Bürgerrecht im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu berücksichtigen

hatte. Bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist und

insbesondere am Wirtschaftsleben teilnimmt, hätte der Beschwerdegegner bei der

Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nach neuem Recht jedoch zu berücksichtigen,

dass beim Beschwerdeführer Erwerbsarmut vorliegen könnte (vgl. Art. 12

Abs. 2 BüG in Verbindung mit Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV

sowie § 18 Abs. 1 KBüV). Damit ist das neue Recht für den

Beschwerdeführer insgesamt günstiger, weshalb sein Einbürgerungsgesuch nach dem

am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Recht zu prüfen ist.

3.7 Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. April 2020 und

Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids sind nach dem Gesagten

aufzuheben. Der Beschwerdegegner wird das Einbürgerungsgesuch des

Beschwerdeführers erneut zu prüfen und dabei Folgendes zu berücksichtigen

haben:

Das Bezirksgericht G stellte mit seinen Urteilen vom

23. Juli und 9. Oktober 2014 fest, dass der Beschwerdeführer der

Vater von C sowie von D und E sei, mangels Leistungsfähigkeit jedoch nicht in

der Lage sei, monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Beschwerdeführer

ist dennoch unterhaltspflichtig im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BüV, denn

die gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 des Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (SR 210) ist unmittelbarer Ausfluss der

Eltern-Kind-Beziehung, setzt somit lediglich ein rechtliches Kindesverhältnis

voraus und besteht unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (BGE 145 V 154, E. 4.1.3; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, Basler

Kommentar, 2018, Art. 276 ZGB N. 1a f.; Cyril Hegnauer, Berner

Kommentar, 1997, Art. 276 ZGB N. 45 ff.). Sollte der

Beschwerdeführer seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern nach

wie vor nicht erfüllen, hat der Beschwerdegegner unter Vorbehalt der

Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Gründe für die Nichterfüllung

seiner Unterhaltsverpflichtungen abzuklären. Wie der Beschwerdegegner in seiner

Verfügung und insbesondere in seiner Rekursantwort vom 18. Mai 2020

bereits andeutete, ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

seine Leistungsfähigkeit mutwillig herabsetzt, um zu verhindern, dass

Unterhaltsbeiträge zugunsten seiner Kinder festgelegt werden. So wies der

Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen von 2015 bis 2018 jeweils

Einnahmen von knapp Fr. 100'000.- aus. Diesen Einnahmen standen jeweils

hohe Ausgaben von rund Fr. 60'000.- gegenüber, die teilweise nicht

nachvollziehbar sind. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer jedes Jahr

Ausgaben von rund Fr. 10'000.- für Telefon, Internet und Funk auf oder brachte

bis zu Fr. 5'000.- für seine Verpflegung zum Abzug. Er erzielte somit

jeweils nur ein steuerbares Einkommen von knapp Fr. 40'000.-. Sollten die

Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen

wahrheitsgemäss deklarierte, wäre zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer das

Festhalten an einer offensichtlich zu wenig rentablen selbständigen

Erwerbstätigkeit vorzuwerfen ist. Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner

persönlichen Umstände jedoch effektiv nicht in der Lage sein, ein höheres

Einkommen zu erzielen, wäre dies bei der Prüfung, ob er erfolgreich integriert

ist, mitzuberücksichtigen.

4.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen). Demnach hat der Beschwerdeführer, dessen Hauptanträgen entsprochen wird, als obsiegend zu

gelten und sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Der Beschwerdegegner ist

sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der

Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht,

wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

Seinen Angaben zufolge verdiente der Beschwerdeführer vom

1. Januar bis am 31. März 2020 monatlich rund Fr. 6'000.-.

Neuere Angaben zu seinem Einkommen bzw. detaillierte Belege zu seiner

Einkommens- und Vermögenssituation fehlen. Mit seinen allgemeinen Vorbringen,

seine Mittellosigkeit ergebe sich bereits aus den Urteilen des Bezirksgerichts G

aus dem Jahr 2014, zudem habe sich seine Einkommenssituation aufgrund der

Corona-Pandemie nicht verbessert, vermag der rechtskundig vertretene

Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht zu genügen,

weshalb er den Nachweis seiner Mittellosigkeit schuldig bleibt (vgl. Plüss,

§ 16 N. 38). Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

aufgrund der ungenügenden Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung

ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale

Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler

Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Zu ergänzen

bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid

handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der

sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 117 in Verbindung mit

Art. 93 Abs. 1 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann mit subsidiärer

Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Beschwerdegegners vom

8. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 20. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des vorinstanzlichen Beschlusses vom

20. November 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren zu

bezahlen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …