VB.2020.00910
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00910
31. März 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22619)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00910
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererwägung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bzw.
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1978 geborene türkische Staatsangehörige A (bis zum
15. September 2019: X) heiratete am 30. April 2016 in ihrem
Heimatland den ebenfalls aus der Türkei stammenden und 1974 geborenen Schweizer
Bürger C, worauf sie am 15. Juli 2016 in die Schweiz einreiste und ihr
hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
Nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt ihre definitive
Trennung bekanntgegeben hatten, widerrief das Migrationsamt am 25. April
2017 die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. August 2019 wurde die Ehe
vom Bezirksgericht Zürich geschieden.
Die gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 23. Januar 2020
letztinstanzlich vom Bundesgericht (2C_878/2018) abgewiesen, soweit dieses auf
die Beschwerde eintrat.
Am 25. Juni 2020 – fünf Tage vor Ablauf der infolge
der Coronavirus-Pandemie verlängerten Ausreisefrist – ersuchte A um die
Wiedererwägung des migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2017 bzw.
um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Auf das Begehren trat das
Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2020 mangels wesentlicher
Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein, unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 30. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020 ab, soweit sie auf diesen
eintrat. Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 8. Januar
2021.
an.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
es sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es sei dieses
gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten und dieses gutzuheissen. Weiter wurde um Zusprechung einer
Parteientschädigung und die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts samt
Erwerbstätigkeit ersucht. Überdies sollten neben den vorinstanzlichen Akten
auch Akten beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für
Menschenrechte beigezogen werden.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 verfügte
das Verwaltungsgericht, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs ihrer
Aufenthaltsbewilligung und mangels offensichtlicher Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Erwerbsberechtigung
in der Schweiz verfüge und das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, über die
Erwerbsberechtigung der Beschwerdeführerin während ihres prekären Aufenthalts
zu befinden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre ausländerrechtliche
Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, selbst ihre Akten beim CEDAW Petitions
Team des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte anzufordern und dem
Verwaltungsgericht in Kopie einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden
würde. Weiter wurde ihr Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
angesetzt.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess die
Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie grosse Angst vor ihrem Ehemann und seinen
Familienangehörigen habe. Zugleich gab sie ihre neue Adresse bekannt, mit der
Bitte um Geheimhaltung derselben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (und
Posteingang vom 18. März 2021) kündigte die Beschwerdeführerin überdies
eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde an. Das Migrationsamt teilte der
Beschwerdeführerin gleichentags mit, dass ihr keine Erwerbstätigkeit erlaubt
sei.
Mit zwei Eingaben vom 25. Januar 2021 ersuchte die
Beschwerdeführerin um die Erstreckung der ihr angesetzten Kautionsfrist und
beantragte erneut, dass ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt
und eine Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich zu bewilligen sei. Zudem ergänzte
sie ihre Rechtsmitteleingabe und reichte weitere Unterlagen nach. Während das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 die
Zahlungsfrist für die Kautionsleistung verlängerte, trat es auf die (erneuten)
Anträge um Bewilligung des Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit während der
Verfahrensdauer nicht ein.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den
nachgereichten Eingaben und Unterlagen.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. Februar
2021.
an ihren Anträgen fest und machte darüber hinaus geltend, im
ursprünglichen Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein.
In einer weiteren Eingabe vom 25. März 2021
orientierte die Beschwerdeführerin über den Austritt der Türkei aus der
Istanbul-Konvention und machte geltend, dass es sich dabei um ein zu
berücksichtigendes echtes Novum handle.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Das
Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 fest,
dass sich die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2020
weitgehend auf eine Wiederholung der Erwägungen der Rekursschrift beschränke.
Diese lasse deshalb eine substanziierte und dem Begründungserfordernis von § 54
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Nachdem
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 noch innerhalb der
Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung nachreichen liess, ist auf ihre
Beschwerde mit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.
1.3
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,
während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten.
Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin kann die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob sie
Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf
ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen. Auch
wenn über ihr Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann sie
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt,
so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung
wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,
dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen
Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur
verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu
behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.2
Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der
prekären Situation der türkischen Aleviten und einer angeblichen Bedrohung
durch ihre ehemalige Schwiegerfamilie in der Türkei sowie der Stigmatisierung
geschiedener Frauen in der türkischen Gesellschaft. Dabei verweist sie darauf, dass
das Bundesgericht verschiedene Eingaben und Beweise aufgrund des Novenverbots
und von Versäumnissen ihrer damaligen Rechtsvertretung in seinem Entscheid vom
23.
Januar 2020 (2C_878/2018) nicht mehr habe berücksichtigen können.
Weiter bringt sie vor, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch aufgrund
der aktuellen Coronavirus-Pandemie und der dadurch verschärften
Wirtschaftskrise sowie ihres jahrelangen Aufenthalts und ihrer Integration in
der Schweiz nicht mehr zumutbar sei. Zudem stelle sich ihre Arbeitssituation
neu dar.
2.3
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich überwiegend auf die generelle
politische, soziale und wirtschaftliche Lage in der Türkei, welche sich im Sinn
der nachfolgenden Ergänzungen weder seit dem migrationsamtlichen Widerrufsentscheid
vom 25. April 2017 noch dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 23. Januar
2020.
(2C_878/2018) in entscheiderheblicher Weise verschlechtert hat.
2.3.1
Zunächst begründen die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie
keinen Anspruch auf Neubeurteilung, betreffen die wirtschaftlichen
Pandemiefolgen doch nicht nur die Türkei, sondern auch die Schweiz und
zahlreiche weitere Länder. Überdies ist auch in der Türkei mit einer
wirtschaftlichen Erholung nach dem Abebben der Pandemie zu rechnen. Der Covid-19-Pandemie
und den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung
der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich allein deshalb die
Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung des Aufenthaltsrechts der
Beschwerdeführerin wesentlich verändert hätte (vgl. auch VGr, 22. Juli
2020, VB.2020.00393, E. 4.2).
2.3.2
Nicht entscheidrelevant sind auch die nachgereichten Referenzschreiben und
Arbeitszeugnisse, da dem prekären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem
Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich keine integrationsfördernde
Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie jederzeit mit dem baldigen Vollzug ihrer
Wegweisung rechnen musste (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1;
BGE 137 II 10 E. 4.6). In Bezug auf die Erwerbssituation in der Schweiz
kann sich die Situation der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht
massgeblich zu ihren Gunsten verbessert haben, als dass sie seit dem
rechtskräftigen Bewilligungswiderruf überwiegend überhaupt nicht mehr berechtigt
war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, worauf sie das Migrationsamt auf Rückfrage
bereits mit E-Mail vom 20. März 2020 ausdrücklich aufmerksam gemacht
hatte. Die Sicherheitsdirektion erlaubte ihr mit Zwischenverfügung vom 6. August
2020.
zwar zeitweilig eine Erwerbstätigkeit während der Hängigkeit ihres
Rekurses, diese Erwerbsberechtigung endete jedoch mit dem Abschluss des
Rekursverfahrens. Wie sich aus der Eingabe vom 7. Januar 2021 erschliesst,
befand sich die Beschwerdeführerin überdies selbst nach Einreichung ihrer
Beschwerde noch auf Stellensuche. Soweit sie gemäss ihrer Eingabe vom 25. Januar
2021.
in E gleichwohl einer nicht näher bezeichneten (und inzwischen
unbewilligten) Arbeit nachgeht und weitere Jobangebote hat, vermag dies ihre
hiesige Verwurzelung jedenfalls nicht in massgeblicher Weise zu beeinflussen.
2.3.3
Ebenso wenig ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich,
inwiefern sich die generelle Menschenrechtslage, die Stigmatisierung
geschiedener Frauen, die Sicherheitslage oder die Situation der Aleviten in der
Türkei zwischenzeitlich derart verschlechtert haben könnten, dass eine
Neubeurteilung ihres Gesuchs geboten wäre.
Eine Wegweisung von Aleviten in die Türkei ist – mit Ausnahme
der Grenzprovinzen Sirnak und Hakkari – grundsätzlich weiterhin möglich,
zulässig und zumutbar (vgl. z.B. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 6;
BVGr, 16. September 2020, D-3555/2017, E. 6.2.1; VGr, 3. Mai
2017, VB.2017.00150, E. 4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl.
allgemein auch BGr, 4. April 2017, 2C_986/2016, E. 2.4 und in Bezug
auf arabischstämmige Aleviten in der Türkei BVGr, 18. November
2020, D-1704/2020, E. 6). Zwar trifft es zu, dass sich die
Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere auch für die alevitische
Minderheit, seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15./16. Juli 2016
weiter verschlechtert hat (vgl. z. B. BVGr, 12. Oktober 2020, D-36/2018, E. 7.2.2).
Der diesbezüglichen Entwicklung konnte aber bereits im Widerrufsverfahren
Rechnung getragen werden, zumal die entscheidenden Veränderungen – auch nach
Darlegung der Beschwerdeführerin – im zeitlichen Umfeld kurz nach dem erwähnten
Militärputsch stattfanden. Jedenfalls genügen die überwiegend allgemein
gehaltenen Ausführungen zur Verfolgungssituation der Aleviten in der Türkei
nicht, eine konkrete Verfolgungssituation der (politisch nicht aktiven und aus
der nicht besonders betroffenen Provinz G stammenden) Beschwerdeführerin
darzulegen. Überdies hätte sie entsprechende Vorbringen bereits im
Widerrufsverfahren geltend machen können und müssen, gerade auch soweit sie
ihrer Religionszugehörigkeit schon im damaligen Verfahren massgebliche
Bedeutung zugemessen haben will.
2.3.4
Auch die soziale Situation geschiedener Frauen in der Türkei hat sich
zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert. Der von der türkischen Regierung
jüngst angekündigte Ausstieg aus der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 2011
stellt zwar einen Rückschritt in der Bekämpfung von gegen Frauen gerichteten
Gewalttaten in der Türkei dar, rechtfertigt aber noch keine materielle
Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin (vgl. zur Debatte um die
Kündigung der Istanbul-Konvention auch BVGr, 17. November 2020,
D-4039/2020, E. 6 und 7, welche sich aber auf die in der türkischen
Gesellschaft generell weitaus stärker stigmatisierte LGBTIQ-Community bezieht).
Auch nach einer Kündigung der Istanbul-Konvention durch die Türkei wären
geschiedene Frauen in der Türkei keineswegs rechtlos und der türkische Staat
grundsätzlich weiterhin schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGr, 11. September
2020, E-4003/2020, E. 6.4).
2.3.5
Weiter hatten sich bereits im Widerrufsverfahren das Bundesgericht und
dessen Vorinstanzen mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und
insbesondere auch mit deren angeblichen Verfolgung durch ihre Schwiegerfamilie
auseinanderzusetzen. Das nunmehr zur Begründung einer Neubeurteilung vorgelegte
Arztzeugnis "vom 21.05.2020" stammt vom 7. März 2016 und wurde
lediglich am 21. Mai 2020 auf Deutsch übersetzt, womit es sich um kein
Novum handelt, welches nicht bereits im Widerrufsverfahren hätte vorgebracht
werden können. Analoges gilt für die Kopie des Grundbuchauszugs über den im
Dezember 2016 erfolgten Verkauf der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in
der Türkei, zumal sie diesen Wohnungsverkauf auch novenrechtlich spätestens vor
Bundesgericht hätte vorbringen können und müssen, selbst wenn erst die
Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 22. August 2018
(VB.2018.00297) hierzu Anlass gegeben haben sollten (vgl. Art. 99 Abs. 1
BGG). Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Widerrufsverfahren lediglich in
ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 vage auf einen Verkauf ihrer
Wohnung hingewiesen, ohne einen entsprechenden Verkauf jedoch zu belegen. Sie
hat damit selbst zum Eindruck beigetragen, Wohnungseigentümerin in der Türkei
zu sein, nachdem sie den diesbezüglichen Angaben ihres damaligen Ehemannes in
einer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 im Widerrufsverfahren nie
substanziiert widersprochen hatte.
Indes sind die erwähnten
Dokumente auch inhaltlich kaum geeignet, eine Neubeurteilung zu begründen.
2.4
Die vom
Bundesgericht novenrechtlich nicht mehr berücksichtigten Belege beschreiben
ansonsten im Wesentlichen die (behauptete) Unterdrückung durch die
Schwiegerfamilie, wie diese schon im rechtskräftig beurteilten
Widerrufsverfahren geltend gemacht wurde. Bereits in der Rekursschrift vom 29. Mai
2017.
und einer weiteren Stellungnahme vom 26. Februar 2018 wurde
ausführlich auf physische und psychische Oppressionen durch die
Schwiergerfamillie hingewiesen, welche sehr konservativ ausgerichtet sei und in
der Türkei hohe Regierungspositionen besetzen würde. Angebliche
(Todes-)Drohungen der Schwiegerfamilie wurden im damaligen Rekursverfahren
ebenfalls ausführlich thematisiert, und entsprechende Vorbringen wurden in der
Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 und im bundesgerichtlichen Verfahren
wiederholt, von den urteilenden Instanzen jedoch überwiegend als nicht
glaubhaft erachtet. Eine Tante der Beschwerdeführerin, bei welcher sie jeweils
Zuflucht gesucht haben will, äusserte sich bereits mit Schreiben vom 9. Mai
2017.
zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Schwiegerfamilie und
ihrem damaligen Ehemann erhobenen Vorwürfen. Die im Wiedererwägungsverfahren
vorgelegte zweite Stellungnahme der Tante vom 28. Oktober 2018 stellt
inhaltlich weitgehend eine neuformulierte Wiederholung der bereits im
Widerrufsverfahren erhobenen Vorwürfe und kein entscheidwesentliches Novum dar.
Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im
Widerrufsverfahren eine entsprechend ergänzte Stellungnahme ihrer Tante hätte
erhältlich machen können, soweit diese aus dem persönlichen Umfeld der
Beschwerdeführerin stammende und erst kurz vor dem bundesgerichtlichen
Entscheid verfasste Erklärung überhaupt geeignet erscheint, den
entscheiderheblichen Sachverhalt in einem für die Beschwerdeführerin
günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Von vornherein ungeeignet als Beleg für
eine neue Sachlage sind sodann die ins Recht gelegten Schreiben eines früheren
Vertreters (F) vom 3. März 2020 und 20. Februar 2020 und ihre eigenen
schriftlichen Stellungnahmen, welche lediglich Parteibehauptungen darstellen
und in ähnlicher Form ebenfalls schon im rechtskräftig beurteilten
Widerrufsverfahren vorgebracht wurden.
2.5
Generell
sind die diversen Beweismittel, welche das Bundesgericht novenrechtlich nicht
mehr berücksichtigen konnte, die aber bereits im kantonalen Widerrufsverfahren
bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, auch im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle
Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert
werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,
11.
Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,
2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).
Gerade im Ausländerrecht und bei der Geltendmachung (nach)ehelicher Gewalt
treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl.
Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1
[die Beschwerdeführerin betreffend]). Die nachträglichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermögen deshalb schon aufgrund ihrer verspäteten
Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
2.6
Soweit die
Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Replik vom 17. Februar 2021
geltend macht, im Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein,
bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin
bereits im Widerrufsverfahren durch eine regelmässig auch in ausländerrechtlichen
Verfahren tätige Anwaltskanzlei vertreten und indiziert die damalige
Bearbeitung durch einen Substituten keineswegs eine ungenügende anwaltliche
Vertretung. In der Replik wurde ausdrücklich anerkannt, dass die
"juristische Bearbeitung" durch die damalige Rechtsvertretung
"relativ sorgfältig" gewesen sei und lediglich die "interne
Information und Kontrolle" bezüglich der "Erstellung und
Glaubhaftmachung des Sachverhalts" durch die damalige vorgesetzte Rechtsanwältin
ungenügend gewesen sei. Letzteres ist jedoch weder belegt noch im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, zumal auch die neu eingereichten Unterlagen die
massgebliche Sachlage nicht entscheiderheblich zu verändern vermögen.
2.7
In Bezug
auf das beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte
pendente Verfahren der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeergänzung vom
25.
Januar 2021 ausgeführt, dass das dortige Verfahren derzeit aufgrund
des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert sei. Sodann
bestätigte das CEDAW Petitions Team mit E-Mail vom 28. Juli 2020 und 11. August
2020.
der Beschwerdeführerin gegenüber, dass es sich erst nach Abschluss des
pendenten Verfahrens mit der Sache materiell befassen werde. Die
Beschwerdeführerin kann deshalb aus ihrer beim CEDAW Petitions Team hängigen
Beschwerde nichts zu ihren Gunsten ableiten, basiert die diesbezügliche
Beschwerde doch derzeit allein auf ihrer Behauptung einer
Konventionsverletzung, ohne dass eine solche durch das UN-Hochkommissariat für
Menschenrechte festgestellt worden wäre. Auf ihre umfangreiche Eingabe beim
CEDAW Petitions Team vom 18. Juni 2020 muss damit nicht weiter eingegangen
werden, zumal diese auch zahlreiche materielle Ausführungen zum rechtskräftig
abgeschlossenen Widerrufsverfahren enthält, welche im vorliegenden Verfahren
ohnehin nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden können.
2.8
Damit
konnte die Beschwerdeführerin keine Sachumstände darlegen, welche seit der
letzten materiellen Beurteilung und dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen
Interessenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfiel, eine abweichende
Beurteilung geboten erscheinen lassen. Die geltend gemachten Noven hätten
bereits im Widerrufsverfahren vorgebracht werden können und reichen ohnehin
nicht aus, die Sachlage in entscheiderheblichem Ausmass in einem für die
Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Die Bewilligungsvoraussetzungen
sind weiterhin nicht gegeben, weshalb erstinstanzlich überhaupt nicht auf das
Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten war. Es kann ansonsten auf die nach
wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und der
Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere
Beweiserhebungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz des auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkten
Prozessgegenstands rechtfertigt sich aufwandsgemäss – aufgrund der sehr
umfangreichen Akten und Eingaben sowie des erhöhten Aufwands in der
Prozessleitung – eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zuzüglich
Zustellkosten, welche mit dem bereits geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.-
zu verrechnen ist.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …