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Entscheid

VB.2020.00910

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00910

31. März 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22619)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00910

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Wiedererwägung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung bzw.

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1978 geborene türkische Staatsangehörige A (bis zum

15. September 2019: X) heiratete am 30. April 2016 in ihrem

Heimatland den ebenfalls aus der Türkei stammenden und 1974 geborenen Schweizer

Bürger C, worauf sie am 15. Juli 2016 in die Schweiz einreiste und ihr

hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt ihre definitive

Trennung bekanntgegeben hatten, widerrief das Migrationsamt am 25. April

2017 die Aufenthaltsbewilligung von A. Am 19. August 2019 wurde die Ehe

vom Bezirksgericht Zürich geschieden.

Die gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden am 23. Januar 2020

letztinstanzlich vom Bundesgericht (2C_878/2018) abgewiesen, soweit dieses auf

die Beschwerde eintrat.

Am 25. Juni 2020 – fünf Tage vor Ablauf der infolge

der Coronavirus-Pandemie verlängerten Ausreisefrist – ersuchte A um die

Wiedererwägung des migrationsamtlichen Entscheids vom 25. April 2017 bzw.

um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Auf das Begehren trat das

Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juni 2020 mangels wesentlicher

Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht ein, unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 30. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020 ab, soweit sie auf diesen

eintrat. Sodann setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 8. Januar

2021.

an.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

es sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es sei dieses

gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch

einzutreten und dieses gutzuheissen. Weiter wurde um Zusprechung einer

Parteientschädigung und die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts samt

Erwerbstätigkeit ersucht. Überdies sollten neben den vorinstanzlichen Akten

auch Akten beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für

Menschenrechte beigezogen werden.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 verfügte

das Verwaltungsgericht, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wurde festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs ihrer

Aufenthaltsbewilligung und mangels offensichtlicher Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Erwerbsberechtigung

in der Schweiz verfüge und das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, über die

Erwerbsberechtigung der Beschwerdeführerin während ihres prekären Aufenthalts

zu befinden. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre ausländerrechtliche

Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, selbst ihre Akten beim CEDAW Petitions

Team des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte anzufordern und dem

Verwaltungsgericht in Kopie einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden

würde. Weiter wurde ihr Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

angesetzt.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 liess die

Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie grosse Angst vor ihrem Ehemann und seinen

Familienangehörigen habe. Zugleich gab sie ihre neue Adresse bekannt, mit der

Bitte um Geheimhaltung derselben. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (und

Posteingang vom 18. März 2021) kündigte die Beschwerdeführerin überdies

eine weitere Ergänzung ihrer Beschwerde an. Das Migrationsamt teilte der

Beschwerdeführerin gleichentags mit, dass ihr keine Erwerbstätigkeit erlaubt

sei.

Mit zwei Eingaben vom 25. Januar 2021 ersuchte die

Beschwerdeführerin um die Erstreckung der ihr angesetzten Kautionsfrist und

beantragte erneut, dass ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt

und eine Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich zu bewilligen sei. Zudem ergänzte

sie ihre Rechtsmitteleingabe und reichte weitere Unterlagen nach. Während das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 die

Zahlungsfrist für die Kautionsleistung verlängerte, trat es auf die (erneuten)

Anträge um Bewilligung des Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit während der

Verfahrensdauer nicht ein.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde und den

nachgereichten Eingaben und Unterlagen.

Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 17. Februar

2021.

an ihren Anträgen fest und machte darüber hinaus geltend, im

ursprünglichen Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein.

In einer weiteren Eingabe vom 25. März 2021

orientierte die Beschwerdeführerin über den Austritt der Türkei aus der

Istanbul-Konvention und machte geltend, dass es sich dabei um ein zu

berücksichtigendes echtes Novum handle.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2021 fest,

dass sich die anwaltlich verfasste Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2020

weitgehend auf eine Wiederholung der Erwägungen der Rekursschrift beschränke.

Diese lasse deshalb eine substanziierte und dem Begründungserfordernis von § 54

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

genügende Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen. Nachdem

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 noch innerhalb der

Beschwerdefrist eine Beschwerdeergänzung nachreichen liess, ist auf ihre

Beschwerde mit nachfolgenden Einschränkungen einzutreten.

1.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,

während die materiellen Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten.

Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin kann die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob sie

Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf

ihr entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig widerrufen. Auch

wenn über ihr Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann sie

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt,

so lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,

dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu

behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.2

Die

Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit der

prekären Situation der türkischen Aleviten und einer angeblichen Bedrohung

durch ihre ehemalige Schwiegerfamilie in der Türkei sowie der Stigmatisierung

geschiedener Frauen in der türkischen Gesellschaft. Dabei verweist sie darauf, dass

das Bundesgericht verschiedene Eingaben und Beweise aufgrund des Novenverbots

und von Versäumnissen ihrer damaligen Rechtsvertretung in seinem Entscheid vom

23.

Januar 2020 (2C_878/2018) nicht mehr habe berücksichtigen können.

Weiter bringt sie vor, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland auch aufgrund

der aktuellen Coronavirus-Pandemie und der dadurch verschärften

Wirtschaftskrise sowie ihres jahrelangen Aufenthalts und ihrer Integration in

der Schweiz nicht mehr zumutbar sei. Zudem stelle sich ihre Arbeitssituation

neu dar.

2.3

Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehen sich überwiegend auf die generelle

politische, soziale und wirtschaftliche Lage in der Türkei, welche sich im Sinn

der nachfolgenden Ergänzungen weder seit dem migrationsamtlichen Widerrufsentscheid

vom 25. April 2017 noch dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 23. Januar

2020.

(2C_878/2018) in entscheiderheblicher Weise verschlechtert hat.

2.3.1

Zunächst begründen die wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie

keinen Anspruch auf Neubeurteilung, betreffen die wirtschaftlichen

Pandemiefolgen doch nicht nur die Türkei, sondern auch die Schweiz und

zahlreiche weitere Länder. Überdies ist auch in der Türkei mit einer

wirtschaftlichen Erholung nach dem Abebben der Pandemie zu rechnen. Der Covid-19-Pandemie

und den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung

der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich allein deshalb die

Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung des Aufenthaltsrechts der

Beschwerdeführerin wesentlich verändert hätte (vgl. auch VGr, 22. Juli

2020, VB.2020.00393, E. 4.2).

2.3.2

Nicht entscheidrelevant sind auch die nachgereichten Referenzschreiben und

Arbeitszeugnisse, da dem prekären Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit dem

Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich keine integrationsfördernde

Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie jederzeit mit dem baldigen Vollzug ihrer

Wegweisung rechnen musste (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1;

BGE 137 II 10 E. 4.6). In Bezug auf die Erwerbssituation in der Schweiz

kann sich die Situation der Beschwerdeführerin schon allein deshalb nicht

massgeblich zu ihren Gunsten verbessert haben, als dass sie seit dem

rechtskräftigen Bewilligungswiderruf überwiegend überhaupt nicht mehr berechtigt

war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, worauf sie das Migrationsamt auf Rückfrage

bereits mit E-Mail vom 20. März 2020 ausdrücklich aufmerksam gemacht

hatte. Die Sicherheitsdirektion erlaubte ihr mit Zwischenverfügung vom 6. August

2020.

zwar zeitweilig eine Erwerbstätigkeit während der Hängigkeit ihres

Rekurses, diese Erwerbsberechtigung endete jedoch mit dem Abschluss des

Rekursverfahrens. Wie sich aus der Eingabe vom 7. Januar 2021 erschliesst,

befand sich die Beschwerdeführerin überdies selbst nach Einreichung ihrer

Beschwerde noch auf Stellensuche. Soweit sie gemäss ihrer Eingabe vom 25. Januar

2021.

in E gleichwohl einer nicht näher bezeichneten (und inzwischen

unbewilligten) Arbeit nachgeht und weitere Jobangebote hat, vermag dies ihre

hiesige Verwurzelung jedenfalls nicht in massgeblicher Weise zu beeinflussen.

2.3.3

Ebenso wenig ist aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ersichtlich,

inwiefern sich die generelle Menschenrechtslage, die Stigmatisierung

geschiedener Frauen, die Sicherheitslage oder die Situation der Aleviten in der

Türkei zwischenzeitlich derart verschlechtert haben könnten, dass eine

Neubeurteilung ihres Gesuchs geboten wäre.

Eine Wegweisung von Aleviten in die Türkei ist – mit Ausnahme

der Grenzprovinzen Sirnak und Hakkari – grundsätzlich weiterhin möglich,

zulässig und zumutbar (vgl. z.B. BGr, 28. September 2020, 2C_495/2020, E. 6;

BVGr, 16. September 2020, D-3555/2017, E. 6.2.1; VGr, 3. Mai

2017, VB.2017.00150, E. 4.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl.

allgemein auch BGr, 4. April 2017, 2C_986/2016, E. 2.4 und in Bezug

auf arabischstämmige Aleviten in der Türkei BVGr, 18. November

2020, D-1704/2020, E. 6). Zwar trifft es zu, dass sich die

Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere auch für die alevitische

Minderheit, seit dem gescheiterten Militärputsch vom 15./16. Juli 2016

weiter verschlechtert hat (vgl. z. B. BVGr, 12. Oktober 2020, D-36/2018, E. 7.2.2).

Der diesbezüglichen Entwicklung konnte aber bereits im Widerrufsverfahren

Rechnung getragen werden, zumal die entscheidenden Veränderungen – auch nach

Darlegung der Beschwerdeführerin – im zeitlichen Umfeld kurz nach dem erwähnten

Militärputsch stattfanden. Jedenfalls genügen die überwiegend allgemein

gehaltenen Ausführungen zur Verfolgungssituation der Aleviten in der Türkei

nicht, eine konkrete Verfolgungssituation der (politisch nicht aktiven und aus

der nicht besonders betroffenen Provinz G stammenden) Beschwerdeführerin

darzulegen. Überdies hätte sie entsprechende Vorbringen bereits im

Widerrufsverfahren geltend machen können und müssen, gerade auch soweit sie

ihrer Religionszugehörigkeit schon im damaligen Verfahren massgebliche

Bedeutung zugemessen haben will.

2.3.4

Auch die soziale Situation geschiedener Frauen in der Türkei hat sich

zwischenzeitlich nicht massgeblich verändert. Der von der türkischen Regierung

jüngst angekündigte Ausstieg aus der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 2011

stellt zwar einen Rückschritt in der Bekämpfung von gegen Frauen gerichteten

Gewalttaten in der Türkei dar, rechtfertigt aber noch keine materielle

Neubeurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin (vgl. zur Debatte um die

Kündigung der Istanbul-Konvention auch BVGr, 17. November 2020,

D-4039/2020, E. 6 und 7, welche sich aber auf die in der türkischen

Gesellschaft generell weitaus stärker stigmatisierte LGBTIQ-Community bezieht).

Auch nach einer Kündigung der Istanbul-Konvention durch die Türkei wären

geschiedene Frauen in der Türkei keineswegs rechtlos und der türkische Staat

grundsätzlich weiterhin schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGr, 11. September

2020, E-4003/2020, E. 6.4).

2.3.5

Weiter hatten sich bereits im Widerrufsverfahren das Bundesgericht und

dessen Vor­instanzen mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und

insbesondere auch mit deren angeblichen Verfolgung durch ihre Schwiegerfamilie

auseinanderzusetzen. Das nunmehr zur Begründung einer Neubeurteilung vorgelegte

Arztzeugnis "vom 21.05.2020" stammt vom 7. März 2016 und wurde

lediglich am 21. Mai 2020 auf Deutsch übersetzt, womit es sich um kein

Novum handelt, welches nicht bereits im Widerrufsverfahren hätte vorgebracht

werden können. Analoges gilt für die Kopie des Grundbuchauszugs über den im

Dezember 2016 erfolgten Verkauf der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in

der Türkei, zumal sie diesen Wohnungsverkauf auch novenrechtlich spätestens vor

Bundesgericht hätte vorbringen können und müssen, selbst wenn erst die

Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 22. August 2018

(VB.2018.00297) hierzu Anlass gegeben haben sollten (vgl. Art. 99 Abs. 1

BGG). Überdies hatte die Beschwerdeführerin im Widerrufsverfahren lediglich in

ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2018 vage auf einen Verkauf ihrer

Wohnung hingewiesen, ohne einen entsprechenden Verkauf jedoch zu belegen. Sie

hat damit selbst zum Eindruck beigetragen, Wohnungseigentümerin in der Türkei

zu sein, nachdem sie den diesbezüglichen Angaben ihres damaligen Ehemannes in

einer Stellungnahme vom 23. Juni 2017 im Widerrufsverfahren nie

substanziiert widersprochen hatte.

Indes sind die erwähnten

Dokumente auch inhaltlich kaum geeignet, eine Neubeurteilung zu begründen.

2.4

Die vom

Bundesgericht novenrechtlich nicht mehr berücksichtigten Belege beschreiben

ansonsten im Wesentlichen die (behauptete) Unterdrückung durch die

Schwiegerfamilie, wie diese schon im rechtskräftig beurteilten

Widerrufsverfahren geltend gemacht wurde. Bereits in der Rekursschrift vom 29. Mai

2017.

und einer weiteren Stellungnahme vom 26. Februar 2018 wurde

ausführlich auf physische und psychische Oppressionen durch die

Schwiergerfamillie hingewiesen, welche sehr konservativ ausgerichtet sei und in

der Türkei hohe Regierungspositionen besetzen würde. Angebliche

(Todes-)Drohungen der Schwiegerfamilie wurden im damaligen Rekursverfahren

ebenfalls ausführlich thematisiert, und entsprechende Vorbringen wurden in der

Beschwerdeschrift vom 14. Mai 2018 und im bundesgerichtlichen Verfahren

wiederholt, von den urteilenden Instanzen jedoch überwiegend als nicht

glaubhaft erachtet. Eine Tante der Beschwerdeführerin, bei welcher sie jeweils

Zuflucht gesucht haben will, äusserte sich bereits mit Schreiben vom 9. Mai

2017.

zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Schwiegerfamilie und

ihrem damaligen Ehemann erhobenen Vorwürfen. Die im Wiedererwägungsverfahren

vorgelegte zweite Stellungnahme der Tante vom 28. Oktober 2018 stellt

inhaltlich weitgehend eine neuformulierte Wiederholung der bereits im

Widerrufsverfahren erhobenen Vorwürfe und kein entscheidwesentliches Novum dar.

Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im

Widerrufsverfahren eine entsprechend ergänzte Stellungnahme ihrer Tante hätte

erhältlich machen können, soweit diese aus dem persönlichen Umfeld der

Beschwerdeführerin stammende und erst kurz vor dem bundesgerichtlichen

Entscheid verfasste Erklärung überhaupt geeignet erscheint, den

entscheiderheblichen Sachverhalt in einem für die Beschwerdeführerin

günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Von vornherein ungeeignet als Beleg für

eine neue Sachlage sind sodann die ins Recht gelegten Schreiben eines früheren

Vertreters (F) vom 3. März 2020 und 20. Februar 2020 und ihre eigenen

schriftlichen Stellungnahmen, welche lediglich Parteibehauptungen darstellen

und in ähnlicher Form ebenfalls schon im rechtskräftig beurteilten

Widerrufsverfahren vorgebracht wurden.

2.5

Generell

sind die diversen Beweismittel, welche das Bundesgericht novenrechtlich nicht

mehr berücksichtigen konnte, die aber bereits im kantonalen Widerrufsverfahren

bei gebotener Sorgfalt hätten beschafft werden können, auch im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine materielle

Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung provoziert

werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,

11.

Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3; BGr, 9. Januar 2004,

2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001, 2A.383/2001, E. 2e).

Gerade im Ausländerrecht und bei der Geltendmachung (nach)ehelicher Gewalt

treffen die betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl.

Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1

[die Beschwerdeführerin betreffend]). Die nachträglichen Vorbringen der

Beschwerdeführerin vermögen deshalb schon aufgrund ihrer verspäteten

Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

2.6

Soweit die

Beschwerdeführerin insbesondere in ihrer Replik vom 17. Februar 2021

geltend macht, im Widerrufsverfahren ungenügend vertreten gewesen zu sein,

bestehen hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin

bereits im Widerrufsverfahren durch eine regelmässig auch in ausländerrechtlichen

Verfahren tätige Anwaltskanzlei vertreten und indiziert die damalige

Bearbeitung durch einen Substituten keineswegs eine ungenügende anwaltliche

Vertretung. In der Replik wurde ausdrücklich anerkannt, dass die

"juristische Bearbeitung" durch die damalige Rechtsvertretung

"relativ sorgfältig" gewesen sei und lediglich die "interne

Information und Kontrolle" bezüglich der "Erstellung und

Glaubhaftmachung des Sachverhalts" durch die damalige vorgesetzte Rechtsanwältin

ungenügend gewesen sei. Letzteres ist jedoch weder belegt noch im vorliegenden

Verfahren zu prüfen, zumal auch die neu eingereichten Unterlagen die

massgebliche Sachlage nicht entscheiderheblich zu verändern vermögen.

2.7

In Bezug

auf das beim CEDAW Petitions Team des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte

pendente Verfahren der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeergänzung vom

25.

Januar 2021 ausgeführt, dass das dortige Verfahren derzeit aufgrund

des hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert sei. Sodann

bestätigte das CEDAW Petitions Team mit E-Mail vom 28. Juli 2020 und 11. August

2020.

der Beschwerdeführerin gegenüber, dass es sich erst nach Abschluss des

pendenten Verfahrens mit der Sache materiell befassen werde. Die

Beschwerdeführerin kann deshalb aus ihrer beim CEDAW Petitions Team hängigen

Beschwerde nichts zu ihren Gunsten ableiten, basiert die diesbezügliche

Beschwerde doch derzeit allein auf ihrer Behauptung einer

Konventionsverletzung, ohne dass eine solche durch das UN-Hochkommissariat für

Menschenrechte festgestellt worden wäre. Auf ihre umfangreiche Eingabe beim

CEDAW Petitions Team vom 18. Juni 2020 muss damit nicht weiter eingegangen

werden, zumal diese auch zahlreiche materielle Ausführungen zum rechtskräftig

abgeschlossenen Widerrufsverfahren enthält, welche im vorliegenden Verfahren

ohnehin nicht mehr Verfahrensgegenstand bilden können.

2.8

Damit

konnte die Beschwerdeführerin keine Sachumstände darlegen, welche seit der

letzten materiellen Beurteilung und dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen

Interessenabwägung zuungunsten der Beschwerdeführerin ausfiel, eine abweichende

Beurteilung geboten erscheinen lassen. Die geltend gemachten Noven hätten

bereits im Widerrufsverfahren vorgebracht werden können und reichen ohnehin

nicht aus, die Sachlage in entscheiderheblichem Ausmass in einem für die

Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Die Bewilligungsvoraussetzungen

sind weiterhin nicht gegeben, weshalb erstinstanzlich überhaupt nicht auf das

Gesuch der Beschwerdeführerin einzutreten war. Es kann ansonsten auf die nach

wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und der

Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne weitere

Beweiserhebungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Trotz des auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage beschränkten

Prozessgegenstands rechtfertigt sich aufwandsgemäss – aufgrund der sehr

umfangreichen Akten und Eingaben sowie des erhöhten Aufwands in der

Prozessleitung – eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- zuzüglich

Zustellkosten, welche mit dem bereits geleisteten Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'070.-

zu verrechnen ist.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …