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Entscheid

VB.2020.00911

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00911

5. Februar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22490)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00911

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 26. Februar 2020 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C

der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe

im Umfang von Fr. 4'248.- zurückzuerstatten.

B. Auf das

dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum

des Poststempels vom 6. April 2020) trat die Sozialbehörde der Stadt

Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II.

A rekurrierte daraufhin mit Eingabe vom 19. Juli 2020

beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

vom 11. Juni 2020 bzw. der Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom

26.

November 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten

erhob er keine.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

24.

Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht (persönlich überbracht am

28.

Dezember 2020) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats vom 26. November 2020 sowie der Rückerstattungsverpflichtung.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 zog das Verwaltungsgericht die

Akten der Sozialbehörde und des Bezirksrats bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben

ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG). Auf das Einholen von Vernehmlassungen konnte

verzichtet werden (§ 58 VRG).

2.

Gemäss § 171 Abs. 1 Satz 1 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) ist das Begehren um

Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung

schriftlich zu stellen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog mit Beschluss vom 26. November 2020, der Entscheid der

Stellenleitung vom 26. Februar 2020 sei dem Beschwerdeführer am 29. Februar

2020.

zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung

habe damit am 1. März 2020 zu laufen begonnen und am 30. März 2020

geendet. Das am 6. April 2020 (Datum des Poststempels) bei der

Sozialbehörde eingereichte Begehren um Neubeurteilung sei damit verspätet

gestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht, mache aber geltend,

die Verspätung sei auf die Angaben der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin

zurückzuführen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er sich gegen den Entscheid

vom 26. Februar 2020 wehren und ein Fristerstreckungsgesuch stellen wolle,

habe ihm die Sozialarbeiterin am 25. März 2020 gesagt, dass er eine

Einsprache bei der Beschwerdegegnerin einreichen müsse. Mit E-Mail vom

27.

März 2020 habe sie ihm schliesslich mitgeteilt, dass sie ihm nächste

Woche eine Rückmeldung in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch geben werde. Am

31.

März 2020 sei er schliesslich informiert worden, dass er innert Frist

ein Rechtsmittel ergreifen müsse. Im Anschluss an diese Nachricht habe er mit

einem Mitarbeiter der Sozialbehörde telefoniert, der ihm gesagt habe, dass die

Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung am 30. März 2020

abgelaufen sei. Weiter führe der Beschwerdeführer aus, dass ihm die

Sozialarbeiterin anlässlich des Telefonats vom 25. März 2020 gesagt habe,

er solle nichts unternehmen, bis sie mit der Stellenleiterin gesprochen habe.

Gemäss seinen Angaben habe er darauf vertraut, dass die Sozialarbeiterin ihm

innert Frist eine Rückmeldung in Bezug auf die Fristerstreckung geben werde. Er

habe eine solche jedoch erst nach Ablauf der Frist erhalten.

Den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, so die Vorinstanz

weiter, sei zu entnehmen, dass die zuständige Sozialarbeiterin den

Beschwerdeführer am 26. März 2020 (Donnerstag) darauf aufmerksam gemacht

habe, dass er ein Gesuch um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde einreichen

müsse. Des Weiteren habe sie ihm mit E-Mail vom 27. März 2020 (Freitag)

zugesichert, ihm im Verlauf der nächsten Woche eine Rückmeldung bezüglich der

Möglichkeit einer Fristerstreckung zu geben. Der Beschwerdeführer habe gewusst,

dass er den Entscheid der Zentrumsleitung am 29. Februar 2020 erhalten

habe und die Anfechtungsfrist daher am 30. März 2020 (Montag) ablaufen

werde. Somit habe er auch damit rechnen müssen, dass er, wenn er bis dahin kein

Begehren um Neubeurteilung einreichen würde und die Frist nicht erstreckbar

sei, die Frist verpassen könnte. Daran hätten auch die Abklärungen der

Sozialarbeiterin bezüglich der Fristerstreckung nichts geändert. Schliesslich

sei dem Beschwerdeführer auch nicht zugesichert worden, dass die Frist bis zu

einer Rückmeldung stillstehen würde. Auch gehe aus der Aktennotiz vom

25.

März 2020 nicht hervor, dass die Sozialarbeiterin ihm gesagt hätte, er

solle "nichts machen". Da der Beschwerdeführer bis 30. März 2020

kein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe, habe er die entsprechende

Frist verpasst. Somit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Begehren

nicht eingetreten.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt – zu Recht – die insofern zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz nicht infrage, wonach er das Begehren um Neubeurteilung verspätet

einreichte. Er macht mit Beschwerde aber (erneut) geltend, die Verspätung sei

auf eine falsche Information seiner Sozialarbeiterin zurückzuführen.

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundsatz von Treu

und Glauben. Dieser statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und

verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten der Behörden. Eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem

Bürger erteilt, kann dann Rechtswirkungen entfalten, wenn (1) es sich um eine

vorbehaltlose Auskunft handelt, (2) die Auskunft sich auf eine konkrete, den

Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die Amtsstelle, welche die

Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der Bürger die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (5) der Bürger im Vertrauen

hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat,

(6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im

Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (7) das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht

überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020,

Rz. 667 ff.).

4.1.2

Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist

wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist

gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen

Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv

nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen

oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46). Die Wiederherstellung

einer Frist kann sich (auch) gestützt auf den aus Art. 9 BV fliessenden

Vertrauensschutz rechtfertigen. Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr

Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über den Fristenlauf versetzt, so ist

die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzustellen. Dies kann etwa

der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige behördliche

Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im

berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die

rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete (VGr, 30. November

2018, RG.2018.00005, E. 2; Plüss, § 12 N. 67).

4.2

Gemäss der

Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 25. März 2020 habe sich der

Beschwerdeführer zunächst am Schalter und danach telefonisch bei ihr gemeldet

und angekündigt, gegen den Entscheid der Stellenleitung vom 26. Februar

2020.

Einsprache zu erheben. Da eine Unterstützung seitens der Spitex und seiner

Psychiaterin zurzeit nicht möglich sei, habe er um Erstreckung der

Einsprachefrist gebeten. Sie – die Sozialarbeiterin – habe den Beschwerdeführer

darüber informiert, dass er die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde

einreichen müsse. In der Aktennotiz vom 27. März 2020 befindet sich das

E-Mail der Sozialarbeiterin an den Beschwerdeführer vom 27. März 2020,

15.28

Uhr, womit sie diesem betreffend das Fristverlängerungsgesuch eine

Rückmeldung für "nächste Woche" in Aussicht stellte. Die Aktennotiz

vom 31. März 2020 enthält zum einen ein E-Mail der Sozialarbeiterin an den

Beschwerdeführer vom 31. März 2020, 14.13 Uhr, wonach sie betreffend

die geplante Einsprache mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Er – der

Beschwerdeführer – habe die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde schriftlich

und innert Frist einzureichen. Sie empfehle ihm somit, so schnell wie möglich

einen Brief – versehen mit Datum und Unterschrift – zu schreiben und sofort der

Sozialbehörde einzureichen. Dabei sei es wichtig, die Einsprache zu begründen

und zudem kurz zu erwähnen, weshalb die Einsprache "etwas verzögert

eintritt". Zum anderen enthält dieselbe Aktennotiz das (Antwort-)E-Mail

des Beschwerdeführers an die Sozialarbeiterin vom 31. März 2020,

17.04

Uhr, wonach ihm E von der Sozialbehörde soeben telefonisch

mitgeteilt habe, dass die Einsprachefrist am 30. März 2020 abgelaufen und

es für eine Einsprache zu spät sei. Dennoch solle er gemäss E – wie von der

Sozialarbeiterin dargelegt – Einsprache erheben, das entsprechende E-Mail der

Sozialarbeiterin vom 31. März 2020 beilegen und erklären, weshalb die

Einsprache "verspätet kommt". Danach würde geschaut, "was

gemacht werden kann". Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, anlässlich

des Telefongesprächs vom 25. März 2020 habe sie – die Sozialarbeiterin –

ihm gesagt, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer

Stellenleiterin gesprochen habe.

4.3

Im

Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum des Poststempels vom

6.

April 2020) erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihn seine

Sozialarbeiterin gebeten habe, sich damit an die Sozialbehörde zu wenden.

Sodann führte er aus, die "Verzögerung meines Rückschreibens" hänge

damit zusammen, dass er professionelle Hilfe habe organisieren müssen, um seine

Situation in Ordnung zu bringen, sowie mit seinen Schwierigkeiten, "die

Situation klar zu verstehen". Beilagen reichte der Beschwerdeführer mit

seinem Begehren nicht ein. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte die

Sozialbehörde dem Beschwerdeführer den Eingang des Begehrens um Neubeurteilung.

Es werde geprüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden sei. Nach Abklärung

der Verhältnisse werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Sodann

setzte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 27. April

2020.

an, um das Begehren um Neubeurteilung mit einem rechtsgenügenden Antrag

und einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen, ansonsten darauf nicht eingetreten

werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge – soweit aus

den eingelegten Akten ersichtlich – nicht nach. Im Nichteintretensentscheid der

Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 wurde dieser Aspekt jedoch weder erwähnt

noch thematisiert, weshalb er auch hier keiner weiteren Ausleuchtung bedarf.

4.4

4.4.1

Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich der Beschwerdeführer

des baldigen Ablaufs der Frist zur Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung

bewusst gewesen sein musste, als er sich am 25. März 2020 bei der

Sozialarbeiterin meldete. Die Erstverfügung vom 26. Februar 2020 enthielt

denn auch die gemäss § 170 Abs. 4 GG erforderliche

Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer schien demgegenüber nicht gewusst

zu haben, dass diese Frist als gesetzliche Frist nur unter – hier

klarerweise nicht gegebenen – besonderen Umständen hätte erstreckt werden

können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Für eine Person wie ihn,

welche – soweit ersichtlich – über keine juristische Ausbildung verfügt, ist

dies, wie das Gericht weiss, nicht ungewöhnlich. Sogar die Sozialarbeiterin

konnte dem Beschwerdeführer auf seine entsprechende Frage hin anscheinend keine

umgehende Antwort geben. Zwar erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der

Beschwerdeführer mangels einer (ausdrücklichen) Zusicherung seitens der

Sozialarbeiterin, welche unbestrittenermassen nicht gegeben worden war, nicht

annehmen durfte, die Frist sei in jedem Fall erstreckbar oder würde sicher

erstreckt. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der

– dies mindestens nicht ausdrücklich ausschliessenden – Angaben der

Sozialarbeiterin auch nicht davon ausgehen durfte bzw. hätte ausgehen dürfen,

die fragliche Frist stehe wenigstens bis zu der in Aussicht gestellten

Rückmeldung betreffend die erbetene Fristerstreckung still. Der

Beschwerdeführer wäre möglicherweise dann zu dieser Annahme verleitet gewesen,

wenn die Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März

2020.

tatsächlich gesagt haben sollte, er solle "jetzt nichts unternehmen",

bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Während sich im Entscheid

der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 zu dieser Frage keine Erwägungen

finden, hielt die Vorinstanz insofern zwar zutreffend fest, der Aktennotiz vom

25.

März 2020 könne eine solche Aussage der Sozialarbeiterin nicht

entnommen werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch bereits mit E-Mail vom

31.

März 2020 geltend, die Sozialarbeiterin habe sich ihm gegenüber in

diesem Sinn mündlich geäussert (vorn E. 4.2). Unter den vorliegenden Umständen

erscheint dies mindestens nicht ausgeschlossen.

4.4.2

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensgrundlage – die

Aussage der Sozialarbeiterin, sie werde in Bezug auf das

Fristerstreckungsgesuch Rücksprache halten, zusammen mit der (vermeintlichen)

Aufforderung an den Beschwerdeführer, einstweilen "nichts zu

unternehmen" – ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Nach Eingang des

Begehrens um Neubeurteilung vom 31. März 2020, womit der Beschwerdeführer

bereits selber auf die Verspätung hingewiesen hatte (vorn E. 4.3), und

angesichts des in den Aktennotizen vorhandenen E-Mails des Beschwerdeführers

vom 31. März 2020, womit er nicht nur geltend gemacht hatte, die

Sozialarbeiterin habe ihm gesagt, er solle "nichts unternehmen",

sondern auch auf das am 31. März 2020 geführte Telefongespräch mit der

Sozialbehörde hingewiesen hatte, wonach er das Begehren um Neubeurteilung trotz

Verspätung noch stellen solle (vorn E. 4.2), wäre es seitens der

Sozialbehörde angezeigt gewesen, mindestens bei der Sozialarbeiterin,

allenfalls auch bei E, hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber dem

Beschwerdeführer nachzufragen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 in Bezug auf den Nachweis der (hinreichenden)

Vertrauensgrundlage beweisbelastet ist. Die Frage der Beweislast stellt sich

erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, den Sachverhalt im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG in einem dem konkreten Beweismass

genügenden Umfang zu ermitteln. Kann der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen

auf genügende Weise festgestellt werden, so erübrigt sich die Frage nach der

objektiven Beweislast (Plüss, § 7 N. 157).

4.4.3

Entgegen der Vorinstanz war es nach dem Gesagten seitens der Sozialbehörde

nicht zulässig, ohne (weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der

Rechtzeitigkeit bzw. einer Fristwiederherstellung auf das Begehren des

Beschwerdeführers um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht einzutreten. In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde sind daher der Beschluss der Vorinstanz vom

26.

November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni

2020.

aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts

und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die

Sozialbehörde wird hierfür namentlich die Sozialarbeiterin, allenfalls auch E,

zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu befragen haben, wonach die

Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März 2020 gesagt

habe, er solle "jetzt nichts unternehmen". Im Anschluss daran wird

die Sozialbehörde darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund

des Vertrauensgrundsatzes die Frist des Begehrens um Neubeurteilung

wiederherzustellen ist, was namentlich einer genügenden Vertrauensgrundlage

bedürfte (vorn E. 4.1).

5.

Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem

Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen

der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge

diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind vor Bundesgericht nur

dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 26. November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt

Zürich vom 11. Juni 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur

Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an

die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …