VB.2020.00911
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00911
5. Februar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22490)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00911
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 26. Februar 2020 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C
der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe
im Umfang von Fr. 4'248.- zurückzuerstatten.
B. Auf das
dagegen von A erhobene Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum
des Poststempels vom 6. April 2020) trat die Sozialbehörde der Stadt
Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020 wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II.
A rekurrierte daraufhin mit Eingabe vom 19. Juli 2020
beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids
vom 11. Juni 2020 bzw. der Rückerstattungsverpflichtung. Mit Beschluss vom
26.
November 2020 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten
erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
24.
Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht (persönlich überbracht am
28.
Dezember 2020) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats vom 26. November 2020 sowie der Rückerstattungsverpflichtung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 zog das Verwaltungsgericht die
Akten der Sozialbehörde und des Bezirksrats bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben
ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG). Auf das Einholen von Vernehmlassungen konnte
verzichtet werden (§ 58 VRG).
2.
Gemäss § 171 Abs. 1 Satz 1 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) ist das Begehren um
Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung
schriftlich zu stellen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog mit Beschluss vom 26. November 2020, der Entscheid der
Stellenleitung vom 26. Februar 2020 sei dem Beschwerdeführer am 29. Februar
2020.
zugestellt worden. Die Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung
habe damit am 1. März 2020 zu laufen begonnen und am 30. März 2020
geendet. Das am 6. April 2020 (Datum des Poststempels) bei der
Sozialbehörde eingereichte Begehren um Neubeurteilung sei damit verspätet
gestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreite dies nicht, mache aber geltend,
die Verspätung sei auf die Angaben der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin
zurückzuführen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er sich gegen den Entscheid
vom 26. Februar 2020 wehren und ein Fristerstreckungsgesuch stellen wolle,
habe ihm die Sozialarbeiterin am 25. März 2020 gesagt, dass er eine
Einsprache bei der Beschwerdegegnerin einreichen müsse. Mit E-Mail vom
27.
März 2020 habe sie ihm schliesslich mitgeteilt, dass sie ihm nächste
Woche eine Rückmeldung in Bezug auf das Fristerstreckungsgesuch geben werde. Am
31.
März 2020 sei er schliesslich informiert worden, dass er innert Frist
ein Rechtsmittel ergreifen müsse. Im Anschluss an diese Nachricht habe er mit
einem Mitarbeiter der Sozialbehörde telefoniert, der ihm gesagt habe, dass die
Frist zur Stellung des Begehrens um Neubeurteilung am 30. März 2020
abgelaufen sei. Weiter führe der Beschwerdeführer aus, dass ihm die
Sozialarbeiterin anlässlich des Telefonats vom 25. März 2020 gesagt habe,
er solle nichts unternehmen, bis sie mit der Stellenleiterin gesprochen habe.
Gemäss seinen Angaben habe er darauf vertraut, dass die Sozialarbeiterin ihm
innert Frist eine Rückmeldung in Bezug auf die Fristerstreckung geben werde. Er
habe eine solche jedoch erst nach Ablauf der Frist erhalten.
Den Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, so die Vorinstanz
weiter, sei zu entnehmen, dass die zuständige Sozialarbeiterin den
Beschwerdeführer am 26. März 2020 (Donnerstag) darauf aufmerksam gemacht
habe, dass er ein Gesuch um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde einreichen
müsse. Des Weiteren habe sie ihm mit E-Mail vom 27. März 2020 (Freitag)
zugesichert, ihm im Verlauf der nächsten Woche eine Rückmeldung bezüglich der
Möglichkeit einer Fristerstreckung zu geben. Der Beschwerdeführer habe gewusst,
dass er den Entscheid der Zentrumsleitung am 29. Februar 2020 erhalten
habe und die Anfechtungsfrist daher am 30. März 2020 (Montag) ablaufen
werde. Somit habe er auch damit rechnen müssen, dass er, wenn er bis dahin kein
Begehren um Neubeurteilung einreichen würde und die Frist nicht erstreckbar
sei, die Frist verpassen könnte. Daran hätten auch die Abklärungen der
Sozialarbeiterin bezüglich der Fristerstreckung nichts geändert. Schliesslich
sei dem Beschwerdeführer auch nicht zugesichert worden, dass die Frist bis zu
einer Rückmeldung stillstehen würde. Auch gehe aus der Aktennotiz vom
25.
März 2020 nicht hervor, dass die Sozialarbeiterin ihm gesagt hätte, er
solle "nichts machen". Da der Beschwerdeführer bis 30. März 2020
kein Begehren um Neubeurteilung eingereicht habe, habe er die entsprechende
Frist verpasst. Somit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Begehren
nicht eingetreten.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt – zu Recht – die insofern zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht infrage, wonach er das Begehren um Neubeurteilung verspätet
einreichte. Er macht mit Beschwerde aber (erneut) geltend, die Verspätung sei
auf eine falsche Information seiner Sozialarbeiterin zurückzuführen.
4.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundsatz von Treu
und Glauben. Dieser statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden. Eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem
Bürger erteilt, kann dann Rechtswirkungen entfalten, wenn (1) es sich um eine
vorbehaltlose Auskunft handelt, (2) die Auskunft sich auf eine konkrete, den
Bürger berührende Angelegenheit bezieht, (3) die Amtsstelle, welche die
Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte, (4) der Bürger die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (5) der Bürger im Vertrauen
hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat,
(6) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung und (7) das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht
überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/Sankt Gallen 2020,
Rz. 667 ff.).
4.1.2
Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist
gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Nur wenn es der säumigen
Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv
nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen
oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46). Die Wiederherstellung
einer Frist kann sich (auch) gestützt auf den aus Art. 9 BV fliessenden
Vertrauensschutz rechtfertigen. Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr
Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über den Fristenlauf versetzt, so ist
die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzustellen. Dies kann etwa
der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige behördliche
Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im
berechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die
rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels verzichtete (VGr, 30. November
2018, RG.2018.00005, E. 2; Plüss, § 12 N. 67).
4.2
Gemäss der
Aktennotiz der Sozialarbeiterin vom 25. März 2020 habe sich der
Beschwerdeführer zunächst am Schalter und danach telefonisch bei ihr gemeldet
und angekündigt, gegen den Entscheid der Stellenleitung vom 26. Februar
2020.
Einsprache zu erheben. Da eine Unterstützung seitens der Spitex und seiner
Psychiaterin zurzeit nicht möglich sei, habe er um Erstreckung der
Einsprachefrist gebeten. Sie – die Sozialarbeiterin – habe den Beschwerdeführer
darüber informiert, dass er die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde
einreichen müsse. In der Aktennotiz vom 27. März 2020 befindet sich das
E-Mail der Sozialarbeiterin an den Beschwerdeführer vom 27. März 2020,
15.28
Uhr, womit sie diesem betreffend das Fristverlängerungsgesuch eine
Rückmeldung für "nächste Woche" in Aussicht stellte. Die Aktennotiz
vom 31. März 2020 enthält zum einen ein E-Mail der Sozialarbeiterin an den
Beschwerdeführer vom 31. März 2020, 14.13 Uhr, wonach sie betreffend
die geplante Einsprache mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Er – der
Beschwerdeführer – habe die Einsprache direkt bei der Sozialbehörde schriftlich
und innert Frist einzureichen. Sie empfehle ihm somit, so schnell wie möglich
einen Brief – versehen mit Datum und Unterschrift – zu schreiben und sofort der
Sozialbehörde einzureichen. Dabei sei es wichtig, die Einsprache zu begründen
und zudem kurz zu erwähnen, weshalb die Einsprache "etwas verzögert
eintritt". Zum anderen enthält dieselbe Aktennotiz das (Antwort-)E-Mail
des Beschwerdeführers an die Sozialarbeiterin vom 31. März 2020,
17.04
Uhr, wonach ihm E von der Sozialbehörde soeben telefonisch
mitgeteilt habe, dass die Einsprachefrist am 30. März 2020 abgelaufen und
es für eine Einsprache zu spät sei. Dennoch solle er gemäss E – wie von der
Sozialarbeiterin dargelegt – Einsprache erheben, das entsprechende E-Mail der
Sozialarbeiterin vom 31. März 2020 beilegen und erklären, weshalb die
Einsprache "verspätet kommt". Danach würde geschaut, "was
gemacht werden kann". Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, anlässlich
des Telefongesprächs vom 25. März 2020 habe sie – die Sozialarbeiterin –
ihm gesagt, er solle "jetzt nichts unternehmen", bis sie mit ihrer
Stellenleiterin gesprochen habe.
4.3
Im
Begehren um Neubeurteilung vom 31. März 2020 (Datum des Poststempels vom
6.
April 2020) erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihn seine
Sozialarbeiterin gebeten habe, sich damit an die Sozialbehörde zu wenden.
Sodann führte er aus, die "Verzögerung meines Rückschreibens" hänge
damit zusammen, dass er professionelle Hilfe habe organisieren müssen, um seine
Situation in Ordnung zu bringen, sowie mit seinen Schwierigkeiten, "die
Situation klar zu verstehen". Beilagen reichte der Beschwerdeführer mit
seinem Begehren nicht ein. Mit Schreiben vom 16. April 2020 bestätigte die
Sozialbehörde dem Beschwerdeführer den Eingang des Begehrens um Neubeurteilung.
Es werde geprüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden sei. Nach Abklärung
der Verhältnisse werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Sodann
setzte die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 27. April
2020.
an, um das Begehren um Neubeurteilung mit einem rechtsgenügenden Antrag
und einer rechtsgenügenden Begründung zu versehen, ansonsten darauf nicht eingetreten
werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung in der Folge – soweit aus
den eingelegten Akten ersichtlich – nicht nach. Im Nichteintretensentscheid der
Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 wurde dieser Aspekt jedoch weder erwähnt
noch thematisiert, weshalb er auch hier keiner weiteren Ausleuchtung bedarf.
4.4
4.4.1
Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als sich der Beschwerdeführer
des baldigen Ablaufs der Frist zur Einreichung des Begehrens um Neubeurteilung
bewusst gewesen sein musste, als er sich am 25. März 2020 bei der
Sozialarbeiterin meldete. Die Erstverfügung vom 26. Februar 2020 enthielt
denn auch die gemäss § 170 Abs. 4 GG erforderliche
Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer schien demgegenüber nicht gewusst
zu haben, dass diese Frist als gesetzliche Frist nur unter – hier
klarerweise nicht gegebenen – besonderen Umständen hätte erstreckt werden
können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG). Für eine Person wie ihn,
welche – soweit ersichtlich – über keine juristische Ausbildung verfügt, ist
dies, wie das Gericht weiss, nicht ungewöhnlich. Sogar die Sozialarbeiterin
konnte dem Beschwerdeführer auf seine entsprechende Frage hin anscheinend keine
umgehende Antwort geben. Zwar erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der
Beschwerdeführer mangels einer (ausdrücklichen) Zusicherung seitens der
Sozialarbeiterin, welche unbestrittenermassen nicht gegeben worden war, nicht
annehmen durfte, die Frist sei in jedem Fall erstreckbar oder würde sicher
erstreckt. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
– dies mindestens nicht ausdrücklich ausschliessenden – Angaben der
Sozialarbeiterin auch nicht davon ausgehen durfte bzw. hätte ausgehen dürfen,
die fragliche Frist stehe wenigstens bis zu der in Aussicht gestellten
Rückmeldung betreffend die erbetene Fristerstreckung still. Der
Beschwerdeführer wäre möglicherweise dann zu dieser Annahme verleitet gewesen,
wenn die Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März
2020.
tatsächlich gesagt haben sollte, er solle "jetzt nichts unternehmen",
bis sie mit ihrer Stellenleiterin gesprochen habe. Während sich im Entscheid
der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 zu dieser Frage keine Erwägungen
finden, hielt die Vorinstanz insofern zwar zutreffend fest, der Aktennotiz vom
25.
März 2020 könne eine solche Aussage der Sozialarbeiterin nicht
entnommen werden. Der Beschwerdeführer machte jedoch bereits mit E-Mail vom
31.
März 2020 geltend, die Sozialarbeiterin habe sich ihm gegenüber in
diesem Sinn mündlich geäussert (vorn E. 4.2). Unter den vorliegenden Umständen
erscheint dies mindestens nicht ausgeschlossen.
4.4.2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensgrundlage – die
Aussage der Sozialarbeiterin, sie werde in Bezug auf das
Fristerstreckungsgesuch Rücksprache halten, zusammen mit der (vermeintlichen)
Aufforderung an den Beschwerdeführer, einstweilen "nichts zu
unternehmen" – ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Nach Eingang des
Begehrens um Neubeurteilung vom 31. März 2020, womit der Beschwerdeführer
bereits selber auf die Verspätung hingewiesen hatte (vorn E. 4.3), und
angesichts des in den Aktennotizen vorhandenen E-Mails des Beschwerdeführers
vom 31. März 2020, womit er nicht nur geltend gemacht hatte, die
Sozialarbeiterin habe ihm gesagt, er solle "nichts unternehmen",
sondern auch auf das am 31. März 2020 geführte Telefongespräch mit der
Sozialbehörde hingewiesen hatte, wonach er das Begehren um Neubeurteilung trotz
Verspätung noch stellen solle (vorn E. 4.2), wäre es seitens der
Sozialbehörde angezeigt gewesen, mindestens bei der Sozialarbeiterin,
allenfalls auch bei E, hinsichtlich ihrer Angaben gegenüber dem
Beschwerdeführer nachzufragen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 in Bezug auf den Nachweis der (hinreichenden)
Vertrauensgrundlage beweisbelastet ist. Die Frage der Beweislast stellt sich
erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, den Sachverhalt im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG in einem dem konkreten Beweismass
genügenden Umfang zu ermitteln. Kann der rechtserhebliche Sachverhalt hingegen
auf genügende Weise festgestellt werden, so erübrigt sich die Frage nach der
objektiven Beweislast (Plüss, § 7 N. 157).
4.4.3
Entgegen der Vorinstanz war es nach dem Gesagten seitens der Sozialbehörde
nicht zulässig, ohne (weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit bzw. einer Fristwiederherstellung auf das Begehren des
Beschwerdeführers um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht einzutreten. In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde sind daher der Beschluss der Vorinstanz vom
26.
November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde vom 11. Juni
2020.
aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die
Sozialbehörde wird hierfür namentlich die Sozialarbeiterin, allenfalls auch E,
zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu befragen haben, wonach die
Sozialarbeiterin ihm anlässlich des Telefongesprächs vom 25. März 2020 gesagt
habe, er solle "jetzt nichts unternehmen". Im Anschluss daran wird
die Sozialbehörde darüber zu befinden haben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
des Vertrauensgrundsatzes die Frist des Begehrens um Neubeurteilung
wiederherzustellen ist, was namentlich einer genügenden Vertrauensgrundlage
bedürfte (vorn E. 4.1).
5.
Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem
Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen
der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge
diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht beantragt.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind vor Bundesgericht nur
dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 26. November 2020 sowie der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt
Zürich vom 11. Juni 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur
Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an
die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …