VB.2020.00913
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00913
10. Januar 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23362)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00913
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
AOZ Asyl Organisation Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B wurden vom 23. Juni 2011 bis
zum 30. Juni 2018 durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) wirtschaftlich
unterstützt. A und B gelten als Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus F Vorl.
Aufgenommene länger als sieben Jahre.
Mit Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom
18. Februar 2019 wurden A und B verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni
2018 bis zum 31. Oktober 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag
von Fr. 2'331.50 der AOZ zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1). Die
Rückerstattungsschuld werde zuzüglich der noch offenen Rückerstattungsschuld
gemäss Entscheid der Stellenleitung vom 9. Januar 2018 verrechnet
(Dispositivziffer 2). A und B seien per 30. Juni 2018 von der Sozialhilfe
abgelöst worden. Dadurch werde der offene Betrag sofort zur Zahlung fällig
(Dispositivziffer 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde die dann noch
offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen
während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer 4).
Gegen diesen Entscheid stellten A und B am 11. März
2019 beim Verwaltungsrat AOZ ein Begehren um Neubeurteilung, worin sie die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragten.
Mit
Entscheid vom 21. Oktober 2019 hiess der Verwaltungsrat AOZ das Begehren
um Neubeurteilung teilweise gut. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des
Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 verpflichtete er A und B
zur Rückerstattung von Fr. 483.50. Die Dispositivziffern 3 und 4 des
Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 wurden aufgehoben.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit undatierter
Eingabe Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die
Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsrats AOZ vom 21. Oktober 2019.
Mit Beschluss vom 19. November 2020
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020
gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen darin sinngemäss
eine Überprüfung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. November
2020, indem sie geltend machen, ihre beigelegten Informationen über erhaltenes
Feriengeld zur Kenntnis zu nehmen und eine ''Behandlung im Sinne von Würde und
Respekt'' wünschen.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Januar
2021.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nahmen A
und B Stellung und beantragten die Rückerstattung des von ihnen bezahlten
Betrags.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-.
Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die Hilfe
für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung richtet sich gemäss § 5a Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nach besonderen Vorschriften.
Der Regierungsrat erliess hierzu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai
2005.
(AfV, LS 851.13; § 5a Abs. 2 SHG), wobei das Sozialhilfegesetz und die Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) subsidiär
anwendbar bleiben (VGr, 20. April 2011, VB.2011.00097, E. 3.2.3).
2.2
Wer unter
unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist nach § 18 Abs. 1 AfV zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet
(entsprechend § 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn
die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht
keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft
ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer
oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person
ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die
materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen,
andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember
2018, VB.2017.00066, E. 2.2).
2.3
Die um wirtschaftliche Hilfe ersuchende
Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. April 2021,
VB.2021.00044, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe seine Lohnabrechnung vom 13. Januar
2017.
erst am 4. Juni 2018 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er von
seinem Arbeitgeber Fr. 182.85 erhalten habe. Im Neubeurteilungsverfahren
habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, es habe sich um Feriengelder
gehandelt, welche ihm zustünden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht
ausgeführt habe, handle es sich beim Feriengeld um einen Lohnbestandteil. Da
diese Lohndeklaration erst im Juni 2018 erfolgt sei, habe diese Zahlung nicht
im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden können. Wäre diese Einnahme
rechtzeitig deklariert worden, hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang
weniger Sozialhilfe erhalten, weshalb sich die Rückerstattung dieses Betrags gestützt
auf § 18 Abs. 1 AfV als rechtmässig erweise.
Ende August 2018 hätten die Beschwerdeführenden Einnahmen
in der Höhe von insgesamt Fr. 4'294.40 erzielt. Im September 2018 habe die
Beschwerdeführerin 2 einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'465.10
erhalten. Ob der Beschwerdeführer 1 im September 2018 ebenfalls Einnahmen
erzielt habe, habe mangels Einreichen eines Lohnausweises nicht festgestellt
werden können. Die Beschwerdeführenden hätten in derselben Zeit anerkannte
Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'450.20 gehabt. Aufgrund ihrer Einnahmen
seien sie auf zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht
angewiesen gewesen und hätten die Kosten der Hausrat- und
Haftpflichtversicherung aus dem Überschuss der Differenz ihrer Einnahmen und
den anerkannten Ausgaben bezahlen müssen. Da die Beschwerdegegnerin trotz der
eingereichten Lohnausweise diese irrtümlicherweise bezahlt habe, seien die
Beschwerdeführenden unberechtigt bereichert. Die Beschwerdeführenden hätten
sowohl für September 2018 als auch Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen
erhalten, entsprechend hätte ihnen auch bewusst sein müssen, dass kein Anspruch
auf Übernahme der Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung bestanden
habe, da sie über genügend Einnahmen verfügt hätten. Eine Rückerstattung
gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom
30.
März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) sei nicht zu
beanstanden. Dabei sei auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden zurzeit
alle ihre Rechnungen selber bezahlen müssten und sie nicht mehr durch die
Beschwerdegegnerin unterstützt würden.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe von Januar
bis März 2017 gearbeitet und jedes Mal habe er die Lohnabrechnung als Beweis
eingereicht. Da er auch Ferien benötige, habe er das Feriengeld erhalten. Die
Beschwerdegegnerin habe ihm kein Geld für Maske und Atemschutz, welche für die
Bauarbeiten erforderlich seien, erstattet. Den von ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'208.05
habe er von der Beschwerdegegnerin nicht zurückerhalten. Per 30. Juni 2018
seien sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst worden.
4.
4.1
Die Rückerstattungsforderung
wurde vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin auf Fr. 483.50 reduziert.
Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Reduktion der
Rückerstattungssumme nicht nachvollziehbar erschien, erläuterte die Vorinstanz,
wie sich dieser Betrag zusammensetze: Der Betrag von Fr. 300.65 entfalle
auf die entrichtete Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung,
obschon die Beschwerdeführenden in diesem Zeitraum nicht bedürftig gewesen
seien. Der Betrag von Fr. 182.85 ergebe sich aus einer Lohnabrechnung vom
13.
Januar 2017 des Beschwerdeführers 1, wobei es sich gemäss Letzterem
um nicht rechtzeitig deklariertes Feriengeld handle.
4.2
Die
Meldepflicht finanzieller Verhältnisse erstreckt sich auf Einnahmen jeglicher
Art und ungeachtet ihres Verwendungszwecks. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen
und Vermögen. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die
verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis
zu tragen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März 2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3,
1.
März 2021). Ausbezahltes Feriengeld ist als ein Lohnbestandteil
zu qualifizieren und deshalb unmittelbar sowie unaufgefordert mitzuteilen.
Aus einer Aktennotiz vom 4. Juni 2018 geht hervor,
dass die Einnahme gemäss Lohnabrechnung vom 13. Januar 2017 erst zu diesem
Zeitpunkt deklariert wurde. Das Nachreichen eines Lohnbelegs über ein Jahr nach
dessen Erhalt kann nicht mehr als rechtzeitig bezeichnet werden. Mit der
zeitlich erst viel später erfolgten Einreichung des entsprechenden Lohnbelegs
kamen die Beschwerdeführenden dieser Pflicht nicht genügend nach. Wäre diese
Einnahme von den Beschwerdeführenden rechtzeitig gemeldet worden, wären die
Sozialhilfeleistungen in diesem Umfang reduziert worden. Die
Beschwerdeführenden bringen zudem nichts weiter vor, was dies infrage stellte.
Das Argument, dass auch sie Ferien benötigten, ändert nichts an ihrer
gesetzlichen Meldepflicht. Ein schuldhaftes Verhalten wird zudem gerade nicht
vorausgesetzt, sodass es keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführenden davon
ausgingen, den Lohnbestandteil, der als Ferienentschädigung ausbezahlt wird,
nicht melden zu müssen. Wenn die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Beschwerdeführenden
hätten ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin
nicht unverzüglich über den erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu
beanstanden. Die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 182.85
erweist sich als rechtmässig.
4.3
Weiter ist die Rückerstattung der Hausrat- und
Haftpflichtversicherungsprämie von total Fr. 330.65 gestützt auf Art. 62 ff. OR zu prüfen. Das öffentliche Recht
anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff.
OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind. Nach Art. 62 Abs. 1
OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern
bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese
Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,
wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die
Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger
nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,
dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben
war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018,
VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin beglich die Hausrats- und
Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von total Fr. 330.65 für die
Beschwerdeführenden, obwohl diese gemäss vorliegenden Lohnabrechnungen Ende
August bzw. September 2018 über genügende Einnahmen verfügten, um ihre
anerkannten Ausgaben zu decken, wofür auf die entsprechenden zutreffenden
Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Durch die Bezahlung der Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung
waren die Beschwerdeführenden, welche im September und Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen
erhielten, in diesem Umfang unrechtmässig bereichert, weshalb sich die
Rückerstattungsverpflichtung der offenbar irrtümlich erfolgten Zahlung
rechtfertigt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es hierbei
unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden seit dem 1. Juli 2018 nicht
mehr vom Beschwerdegegner unterstützt werden.
4.4
Die nicht
erfolgte Kostenübernahme für Arbeitsutensilien wie Maske und Arbeitsschutz in
Höhe von Fr. 540.- sowie die Rückerstattung eines einbezahlten Betrags von
Fr. 1'208.05, wie sie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend
machen, waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsrats
der Beschwerdegegnerin. Sie sind nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese
Vorbringen nicht einzutreten ist.
4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und es steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …