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Entscheid

VB.2020.00913

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00913

10. Januar 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23362)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00913

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

AOZ Asyl Organisation Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wurden vom 23. Juni 2011 bis

zum 30. Juni 2018 durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) wirtschaftlich

unterstützt. A und B gelten als Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus F Vorl.

Aufgenommene länger als sieben Jahre.

Mit Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom

18. Februar 2019 wurden A und B verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Juni

2018 bis zum 31. Oktober 2018 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag

von Fr. 2'331.50 der AOZ zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1). Die

Rückerstattungsschuld werde zuzüglich der noch offenen Rückerstattungsschuld

gemäss Entscheid der Stellenleitung vom 9. Januar 2018 verrechnet

(Dispositivziffer 2). A und B seien per 30. Juni 2018 von der Sozialhilfe

abgelöst worden. Dadurch werde der offene Betrag sofort zur Zahlung fällig

(Dispositivziffer 3). Bei einer erneuten Unterstützung werde die dann noch

offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen

während vorerst zwölf Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt verrechnet (Dispositivziffer 4).

Gegen diesen Entscheid stellten A und B am 11. März

2019 beim Verwaltungsrat AOZ ein Begehren um Neubeurteilung, worin sie die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragten.

Mit

Entscheid vom 21. Oktober 2019 hiess der Verwaltungsrat AOZ das Begehren

um Neubeurteilung teilweise gut. In Abänderung von Dispositivziffer 1 des

Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 verpflichtete er A und B

zur Rückerstattung von Fr. 483.50. Die Dispositivziffern 3 und 4 des

Entscheids der Stellenleitung vom 18. Februar 2019 wurden aufgehoben.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit undatierter

Eingabe Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die

Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsrats AOZ vom 21. Oktober 2019.

Mit Beschluss vom 19. November 2020

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020

gelangten A und B an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen darin sinngemäss

eine Überprüfung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 19. November

2020, indem sie geltend machen, ihre beigelegten Informationen über erhaltenes

Feriengeld zur Kenntnis zu nehmen und eine ''Behandlung im Sinne von Würde und

Respekt'' wünschen.

Der Bezirksrat Zürich verwies am 12. Januar

2021.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 nahmen A

und B Stellung und beantragten die Rückerstattung des von ihnen bezahlten

Betrags.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Der Streitwert liegt im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.-.

Demgemäss ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die Hilfe

für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne

Aufenthaltsbewilligung richtet sich gemäss § 5a Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) nach besonderen Vorschriften.

Der Regierungsrat erliess hierzu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai

2005.

(AfV, LS 851.13; § 5a Abs. 2 SHG), wobei das Sozialhilfegesetz und die Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) subsidiär

anwendbar bleiben (VGr, 20. April 2011, VB.2011.00097, E. 3.2.3).

2.2

Wer unter

unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt hat, ist nach § 18 Abs. 1 AfV zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet

(entsprechend § 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn

die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht

keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft

ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer

oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person

ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, ist die

materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von ihr zu beweisen,

andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 12. Dezember

2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

2.3

Die um wirtschaftliche Hilfe ersuchende

Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 9. April 2021,

VB.2021.00044, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe seine Lohnabrechnung vom 13. Januar

2017.

erst am 4. Juni 2018 eingereicht. Daraus gehe hervor, dass er von

seinem Arbeitgeber Fr. 182.85 erhalten habe. Im Neubeurteilungsverfahren

habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, es habe sich um Feriengelder

gehandelt, welche ihm zustünden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht

ausgeführt habe, handle es sich beim Feriengeld um einen Lohnbestandteil. Da

diese Lohndeklaration erst im Juni 2018 erfolgt sei, habe diese Zahlung nicht

im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden können. Wäre diese Einnahme

rechtzeitig deklariert worden, hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang

weniger Sozialhilfe erhalten, weshalb sich die Rückerstattung dieses Betrags gestützt

auf § 18 Abs. 1 AfV als rechtmässig erweise.

Ende August 2018 hätten die Beschwerdeführenden Einnahmen

in der Höhe von insgesamt Fr. 4'294.40 erzielt. Im September 2018 habe die

Beschwerdeführerin 2 einen Lohn in der Höhe von Fr. 3'465.10

erhalten. Ob der Beschwerdeführer 1 im September 2018 ebenfalls Einnahmen

erzielt habe, habe mangels Einreichen eines Lohnausweises nicht festgestellt

werden können. Die Beschwerdeführenden hätten in derselben Zeit anerkannte

Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'450.20 gehabt. Aufgrund ihrer Einnahmen

seien sie auf zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin nicht

angewiesen gewesen und hätten die Kosten der Hausrat- und

Haftpflichtversicherung aus dem Überschuss der Differenz ihrer Einnahmen und

den anerkannten Ausgaben bezahlen müssen. Da die Beschwerdegegnerin trotz der

eingereichten Lohnausweise diese irrtümlicherweise bezahlt habe, seien die

Beschwerdeführenden unberechtigt bereichert. Die Beschwerdeführenden hätten

sowohl für September 2018 als auch Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen

erhalten, entsprechend hätte ihnen auch bewusst sein müssen, dass kein Anspruch

auf Übernahme der Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung bestanden

habe, da sie über genügend Einnahmen verfügt hätten. Eine Rückerstattung

gestützt auf Art. 62 des Bundesgesetzes vom

30.

März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) sei nicht zu

beanstanden. Dabei sei auch unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden zurzeit

alle ihre Rechnungen selber bezahlen müssten und sie nicht mehr durch die

Beschwerdegegnerin unterstützt würden.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 habe von Januar

bis März 2017 gearbeitet und jedes Mal habe er die Lohnabrechnung als Beweis

eingereicht. Da er auch Ferien benötige, habe er das Feriengeld erhalten. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm kein Geld für Maske und Atemschutz, welche für die

Bauarbeiten erforderlich seien, erstattet. Den von ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'208.05

habe er von der Beschwerdegegnerin nicht zurückerhalten. Per 30. Juni 2018

seien sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst worden.

4.

4.1

Die Rückerstattungsforderung

wurde vom Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin auf Fr. 483.50 reduziert.

Nachdem den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren die Reduktion der

Rückerstattungssumme nicht nachvollziehbar erschien, erläuterte die Vorinstanz,

wie sich dieser Betrag zusammensetze: Der Betrag von Fr. 300.65 entfalle

auf die entrichtete Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung,

obschon die Beschwerdeführenden in diesem Zeitraum nicht bedürftig gewesen

seien. Der Betrag von Fr. 182.85 ergebe sich aus einer Lohnabrechnung vom

13.

Januar 2017 des Beschwerdeführers 1, wobei es sich gemäss Letzterem

um nicht rechtzeitig deklariertes Feriengeld handle.

4.2

Die

Meldepflicht finanzieller Verhältnisse erstreckt sich auf Einnahmen jeglicher

Art und ungeachtet ihres Verwendungszwecks. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen

und Vermögen. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die

verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis

zu tragen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 6.2.02 Ziff. 1.2, 1. März 2021, und Kapitel 5.1.08 Ziff. 3,

1.

März 2021). Ausbezahltes Feriengeld ist als ein Lohnbestandteil

zu qualifizieren und deshalb unmittelbar sowie unaufgefordert mitzuteilen.

Aus einer Aktennotiz vom 4. Juni 2018 geht hervor,

dass die Einnahme gemäss Lohnabrechnung vom 13. Januar 2017 erst zu diesem

Zeitpunkt deklariert wurde. Das Nachreichen eines Lohnbelegs über ein Jahr nach

dessen Erhalt kann nicht mehr als rechtzeitig bezeichnet werden. Mit der

zeitlich erst viel später erfolgten Einreichung des entsprechenden Lohnbelegs

kamen die Beschwerdeführenden dieser Pflicht nicht genügend nach. Wäre diese

Einnahme von den Beschwerdeführenden rechtzeitig gemeldet worden, wären die

Sozialhilfeleistungen in diesem Umfang reduziert worden. Die

Beschwerdeführenden bringen zudem nichts weiter vor, was dies infrage stellte.

Das Argument, dass auch sie Ferien benötigten, ändert nichts an ihrer

gesetzlichen Meldepflicht. Ein schuldhaftes Verhalten wird zudem gerade nicht

vorausgesetzt, sodass es keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführenden davon

ausgingen, den Lohnbestandteil, der als Ferienentschädigung ausbezahlt wird,

nicht melden zu müssen. Wenn die

Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, die Beschwerdeführenden

hätten ihre Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin

nicht unverzüglich über den erhaltenen Betrag informiert, ist dies nicht zu

beanstanden. Die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 182.85

erweist sich als rechtmässig.

4.3

Weiter ist die Rückerstattung der Hausrat- und

Haftpflichtversicherungsprämie von total Fr. 330.65 gestützt auf Art. 62 ff. OR zu prüfen. Das öffentliche Recht

anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff.

OR ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind. Nach Art. 62 Abs. 1

OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern

bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese

Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein,

wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die

Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger

nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,

dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben

war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018,

VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin beglich die Hausrats- und

Haftpflichtversicherungsprämie in Höhe von total Fr. 330.65 für die

Beschwerdeführenden, obwohl diese gemäss vorliegenden Lohnabrechnungen Ende

August bzw. September 2018 über genügende Einnahmen verfügten, um ihre

anerkannten Ausgaben zu decken, wofür auf die entsprechenden zutreffenden

Berechnungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Durch die Bezahlung der Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung

waren die Beschwerdeführenden, welche im September und Oktober 2018 keine Unterstützungsleistungen

erhielten, in diesem Umfang unrechtmässig bereichert, weshalb sich die

Rückerstattungsverpflichtung der offenbar irrtümlich erfolgten Zahlung

rechtfertigt. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es hierbei

unbeachtlich, dass die Beschwerdeführenden seit dem 1. Juli 2018 nicht

mehr vom Beschwerdegegner unterstützt werden.

4.4

Die nicht

erfolgte Kostenübernahme für Arbeitsutensilien wie Maske und Arbeitsschutz in

Höhe von Fr. 540.- sowie die Rückerstattung eines einbezahlten Betrags von

Fr. 1'208.05, wie sie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend

machen, waren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsrats

der Beschwerdegegnerin. Sie sind nicht Prozessgegenstand, weshalb auf diese

Vorbringen nicht einzutreten ist.

4.5

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und es steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …