VB.2020.00914
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00914
20. Mai 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22759)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00914
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erlitt am 22. März 2011 einen Arbeitsunfall und wurde in der Folge vom 17. Januar
2014 bis zum 27. Juni 2019 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt.
B. Am 2. Januar
2019 klagte A beim Bezirksgericht E gegen den Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und Genugtuung aus dem Unfall vom 22. März
2011 im Betrag von Fr. 1'147'955.- zzgl. Schadenszins. Er verkündete dabei
der Gemeinde C den Streit, welche jedoch auf einen Beitritt in den
Zivilprozess verzichtete. Mit gerichtlichem Vergleich vom 4. Juli 2019
einigten sich die Parteien des Zivilprozesses per Saldo aller Ansprüche auf
eine Zahlung von Fr. 300'000.-, die an A ausgerichtet wurde.
C. Die
Sozialkommission der Gemeinde C verpflichtete A mit Verfügung vom 24. März
2020 zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag
von Fr. 77'684.45.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung der Sozialkommission vom 24. März
2020.
erhob A am 24. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D. Er beantragte
deren Aufhebung sowie die Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 20'301.61.
Die Gemeinde C reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Beschluss vom 26. Mai
2020.
wiedererwägungsweise auf Fr. 74'088.35. Mit vom Bezirksrat als
weiteren Rekurs entgegengenommener Eingabe vom 24. Juni 2020 beantragte A
die Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsbeschlusses und erneuerte
seine zuvor gestellten Rekursbegehren. Der Bezirksrat D wies den Rekurs
mit Beschluss vom 18. November 2020 ab, soweit er ihn nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 31. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit
den Anträgen, den Beschluss des Bezirksrats D vom 18. November 2020
aufzuheben und die Rückforderungssumme auf Fr. 19'359.29 festzusetzen.
Eventualiter sei die Sache nach Einholung der beantragten Zeugenaussagen bzw.
schriftlichen Auskünfte der Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin des
Bezirksgerichts E zur Vornahme der Differenzierung der Vergleichszahlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
B.
Der Bezirksrat D beantragte am 14. Januar 2021 unter Verzicht
auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C ersuchte
mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 um Abweisung der Beschwerde und
um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die
Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.
Umstritten ist die Reduktion einer sozialhilferechtlichen
Rückerstattungsforderung von Fr. 74'088.35 auf Fr. 19'359.29.
Angesichts des demzufolge über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von
Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten
erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe.
Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem
gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber
anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]). Gem.s § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch
rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen
berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil
aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann (vgl.
VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Werden für den
gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten-
oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den
Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im
Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der
Dispositiv
Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine
sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 28. Januar 2016,
VB.2013.00227, E. 4.3; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2;
6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Ein Vermögensfreibetrag kann
bei der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht gewährt
werden, weil die unterstützte Person so einen unzulässigen Vorteil aus der
zeitlich verzögerten Ausrichtung der kongruenten Leistung ziehen könnte.
2.2 Eine Rückerstattung
rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG auch erfolgen, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder
anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in
finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur
dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf
Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig
erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Februar 2020,
VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der
derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,
Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1., abrufbar unter
2.3 Die
zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid
darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung
angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den
in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden
Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche
Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (zum Ganzen
VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).
3.
Der Beschwerdeführer begründet die von ihm beantragte
Reduktion der Rückerstattungsforderung mit der Bindungswirkung des
gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2019. Er habe der Beschwerdegegnerin
im Zivilprozess gemäss Art. 78 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO; SR 272) den Streit verkündet, weshalb sich die Beschwerdegegnerin
dessen Ergebnis entgegenhalten lassen müsse. Dies gelte auch, wenn der
Zivilprozess wie hier mit einem Urteilssurrogat geendet habe. Weil der
Beschwerdeführer nur 26,13 % seiner eingeklagten Forderung erhalten habe,
dürfe auch nur dieser Bruchteil der ihm rechtmässig ausgerichteten Sozialhilfe
zurückgefordert werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer im Grundsatz die
öffentlich-rechtliche Natur der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung
sowie den Umstand, dass diese in keiner Weise Gegenstand des genannten
Zivilprozesses bildete. Er machte nicht den Rückerstattungsanspruch der
Beschwerdegegnerin klageweise gegenüber einem Dritten geltend, sondern klagte
eigene zivilrechtliche Ansprüche ein. Die Streitverkündung verunmöglicht dem
Streitberufenen die Einrede des schlecht geführten Prozesses gegen den
Streitverkünder, der sich so insbesondere zivilrechtliche Regress- und
Gewährleistungsansprüche im Fall des Unterliegens im Hauptprozess erhalten kann
(Pascal Grolimund in: Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 2019, § 13 N. 64 ff.). Sie
vermag hingegen nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Wirkung hinsichtlich
der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung zu entfalten. Der Ausgang
des Haftpflichtprozesses bestimmte den dem Beschwerdeführer aufgrund des
Unfallereignisses vom 22. März 2011 ausgerichteten Betrag und damit den
Umfang des neuen Vermögens, aus welchem die Beschwerdegegnerin eine derartige
Rückerstattung fordert. Bestand und Höhe einer solchen Rückerstattungsforderung
bestimmen sich jedoch allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 27 SHG. Ob und inwieweit sich diese gesetzlichen Voraussetzungen nach Ausrichtung
der Vergleichszahlung aus dem Unfallereignis als erfüllt erweisen, ist im
Folgenden zu prüfen. In welchem Umfang gegenüber Dritten erfolglos Ansprüche
erhoben wurden, welche im Erfolgsfall zu einem der Rückerstattung zugänglichen
Vermögenszuwachs geführt hätten, bleibt dabei bedeutungslos.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte die zur Beendigung des Zivilprozesses
vereinbarte Vergleichszahlung von Fr. 300'000.- gesamthaft als
Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG und stützte
ihren Rückerstattungsanspruch entsprechend auf diese Bestimmung. Die Vorinstanz
folgte dieser Qualifikation und vertrat unter Berufung auf das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch sinngemäss die Auffassung, dass (vergleichsweise
vereinbarte) Pauschalentschädigungen von Versicherern oder andern
Leistungspflichtigen, welche die abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe
und Periode unterschieden, nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG
fielen.
4.2 Die
gestützt auf eine Parteivereinbarung im Zivilprozess durch einen
Motorfahrzeughaftpflichtversicherer wegen eines Unfallereignisses der
geschädigten Person als Pauschale per Saldo aller Ansprüche ausgerichtete Summe
betrachtete das Verwaltungsgericht nicht als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche nicht
nach Art, Höhe und Periode unterschieden worden waren (VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00576, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht führte im genannten Urteil
aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb lediglich aufgrund des Verzichtes der
Parteien, die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche zu unterscheiden, die
Versicherungsleistung als Vermögensanfall zu qualifizieren wäre. Die durch den
Verzicht auf eine klare Aufschlüsselung einer Pauschalentschädigung bei der
Berechnung des Rückforderungsbetrags allenfalls entstehenden Schwierigkeiten
könnten deren insgesamte Einordnung als Vermögensanfall jedenfalls nicht
rechtfertigen. Für den Rückforderungsanspruch der Sozialbehörde war daher nicht
die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen, sondern jener Teil, der
als Ersatz für den Erwerbsausfall während der Unterstützungszeitdauer geleistet
wurde.
Diese Rechtsprechung trägt dem Grundsatz der Subsidiarität
der wirtschaftlichen Hilfe und dem Rechtsgleichheitsgedanken, welche dem
Rückerstattungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zugrunde liegen
(vgl. hiervor E. 2.1), umfassend Rechnung. Jede sachlich und zeitlich
kongruente Leistung Dritter, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch
geschmälert hätte, muss unter den Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, damit eine hilfebeziehende Person durch deren
nachträgliche Ausrichtung weder besser noch schlechter gestellt wird, als wenn
sie die Leistung bereits während des laufenden Hilfebezugs erhalten hätte. Die
Einordnung derartiger Pauschalen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG würde dazu führen, dass vormals unterstützten Personen auch
beim Erhalt von sachlich und zeitlich kongruenten Versicherungsleistungen ein
Vermögensfreibetrag belassen werden müsste, was aus Gründen der
Rechtsgleichheit jedoch ausgeschlossen ist.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verweisen auf das Urteil VB.2018.00816
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019. Darin erwog die Einzelrichterin,
dass Pauschalentschädigungen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelten können, wenn die mit der Pauschale abgegoltenen
Ansprüche der versicherten Person nicht nach Art, Höhe und Periode
unterschieden würden, das heisse, dass die Leistung nicht rückwirkend in einer
bestimmten Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen solle (VGr, 3. Juni
2019, VB.2018.00816, E. 3.2). Diese Ausführungen sind im Licht der zuvor
dargelegten Rechtsprechung zu verstehen, auf welche dieses jüngere Urteil
verweist. Soweit eine Leistung nicht ganz oder zumindest teilweise den
rückwirkenden Ausgleich von in einer bestimmten Zeitspanne entstandenen
Ausfällen bezweckt – wie diese bei einer Pauschale der Fall sein kann –,
stellt sie insgesamt keine kongruente, nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtige Leistung dar. Aus dem Verzicht der Parteien, eine
Vergleichszahlung ausdrücklich aufzuschlüsseln, darf jedoch nicht unbesehen
darauf geschlossen werden, dass die Pauschalentschädigung weder ganz noch in
Teilen als kongruente Leistung zu betrachten ist. Andernfalls hätte es eine
unterstützte Person in der Hand, die Anwendbarkeit des Vermögensfreibetrags auf
die (allenfalls unter dem Freibetrag liegende) Vergleichssumme herbeizuführen. Richtigerweise
ist die Vergleichszahlung insoweit als rückerstattungspflichtig zu betrachten,
als sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zum Hilfebezug
darstellt. Nur so ist die rechtsgleiche Behandlung von unterstützten Personen
unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Vergleichssumme sichergestellt. An der
im Urteil VB.2012.00576 begründeten Rechtsprechung ist deshalb unverändert
festzuhalten.
4.4 Das
Sozialhilfe-Behördenhandbuch äussert unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung
der Kammer ein abweichendes Verständnis der Rechtslage, worauf sich der
angefochtene Beschluss stützt (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.03., Ziff. 1, abrufbar unter
sozialhilfe.zh.ch). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich jedoch
nicht um eine Rechtsquelle (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 146). Das Behördenhandbuch
ist aufgrund seiner Natur als blosser Praxisleitfaden, der insbesondere auch
eine Zusammenstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt und
vom Kanton in Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags zur Unterstützung der
Gemeinden bei der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 3 SHG) herausgegeben wird,
entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis nicht geeignet, wie eine Rechtsregel
auf einen Fall "anwendbar" zu sein.
4.5 Die Vergleichszahlung
von Fr. 300'000.- fällt nach dem Gesagten unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG, soweit sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zur vom
Beschwerdeführer rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Die
Beschwerdegegnerin kann mithin auf dieser Grundlage die vollständige
Rückerstattung jenes Anteils der Vergleichssumme fordern, welcher eine
solchermassen kongruente Leistung darstellt.
4.5.1
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass nur der den Erwerbsausfall
während der Unterstützungsdauer abgeltende Betrag als sachlich und zeitlich
kongruente Leistung zu betrachten sei. Im Rekursverfahren bezifferte er den mit
der Vergleichszahlung abgegoltenen, zeitlich kongruenten Erwerbsausfall mit Fr. 17'843.26,
welcher neben einen Haushaltsschaden von Fr. 37'624.-, eine Genugtuung von
Fr. 47'400.- sowie den Ersatz weiterer Kosten trete im Beschwerdeverfahren
anerkennt er die Rückforderung nunmehr im Betrag von Fr. 19'359.29. Zwar
sind die vom Beschwerdeführer als für den Vergleichsschluss massgebend
vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen für das Verwaltungsgericht grundsätzlich
nicht verbindlich; zu deren Überprüfung besteht vorliegend allerdings kein
Anlass.
4.5.2
Als Haushaltsschaden gilt der wirtschaftliche Wertverlust, der durch eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt als Folge eines
Schadensereignisses entstanden ist, unabhängig davon, ob er zur Anstellung
einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand, zusätzlicher Beanspruchung von
Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Martin A.
Kessler in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 41 N. 3a). Anders
als eine Genugtuung, welche bei laufendem Hilfebezug nur im den
Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang als der unterstützten Person
anzurechnendes Vermögen gilt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 4.2.4),
wird mit einer Zahlung für Haushaltsschaden nicht eine immaterielle Unbill, sondern
ein tatsächlich eingetretener Schaden abgegolten. Dass es sich dabei um eine
normativ, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten berechnete Summe
handelt, ändert daran nichts. In der Sozialhilfe ist grundsätzlich jeder
Schadens- oder Bedarfsdeckungsausgleich, mit dem erstmals Leistungen in Geld
oder Geldeswert zufliessen und nicht zuvor Vorhandenes ersetzt wird, der
unterstützten Person primär und voll als Einnahme anzurechnen (Wizent, S. 434).
Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe hätte der
Beschwerdeführer im Umfang des als Haushaltsschaden vergleichsweise erhaltenen
Betrags weniger Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin erhalten, wenn
ihm diese Zahlung bereits während der Dauer des Hilfebezugs zugeflossen wäre.
Da unterstützte Personen nicht aufgrund des Zeitpunkts der Ausrichtung einer
Leistung eines haftpflichtigen Dritten ungleich behandelt werden dürfen
(hiervor E. 2.1 und 4.3), ist auch der sich auf die Unterstützungsdauer
beziehende Haushaltsschaden als nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG
einer Rückerstattung zugängliche Drittleistung zu betrachten.
4.6 Soweit die
Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdeführer nur im den
Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang rückerstattungspflichtig, weil ihm
bei einem solchen Vermögensanfall während der Dauer der Unterstützung
ebendieser Betrag zu belassen wäre (vgl. VGr, 15. November 2018,
VB.2018.00034, E. 4.2.4). Gemäss der im Rekursverfahren vom
Beschwerdeführer eingebrachten Berechnungsgrundlagen der
Vergleichsverhandlungen entfallen von der Vergleichssumme mindestens Fr. 47'400.-
auf die Genugtuung. Im den Freibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden
Umfang gilt der Beschwerdeführer als durch den Erhalt der Genugtuung in finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG
gelangt. Insoweit darf die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe auch aus der Genugtuungssumme verlangt werden. In jenem
Ausmass, in dem die Pauschalentschädigung künftigen Erwerbsausfall abgilt, ist
sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes
Vermögen, aus dem eine Rückerstattung nur bei derart günstigen Verhältnissen
gefordert werden kann, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung
der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erschiene (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG in fine).
4.7 Neben dem
im Beschwerdeverfahren anerkannten Rückforderungsbetrag von Fr. 19'359.29
erweist sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auch als
rückerstattungspflichtig, soweit ihm ein Haushaltsschaden für die Dauer des
Hilfebezugs ersetzt und eine mehr als Fr. 30'000.- betragende Genugtuung
ausgerichtet wurde. Aus einer Addition der jeweiligen Beträge gemäss der
beschwerdeführerischen Darstellung im Rekursverfahren ergibt sich bereits ein
Betrag von Fr. 74'383.29, welcher über der vorinstanzlich bestätigten
Rückerstattungsforderung für rechtmässig ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe
von Fr. 74'088.35 liegt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die
Beschwerdegegnerin in der zu beurteilenden Konstellation ohne Überschreitung
des ihr zustehenden Ermessensspielraums (dazu vorn E. 2.3) auch auf die
zur Abgeltung künftigen Erwerbsausfalls erhaltene Summe zugreifen dürfte (vgl.
vorstehende E. 4.6). Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss jedenfalls
nicht zu beanstanden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin
beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen
steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen,
insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle vieler VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Die Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für
das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen
oder der öffentliche Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens
ohnehin erbringen musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00097, E. 6.3
mit Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren verursachte der Beschwerdegegnerin
keinen besonderen, deutlich über den für den Erlass der Ursprungsverfügung
ohnehin entstandenen hinausgehenden Aufwand. Demzufolge ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'720.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …