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Entscheid

VB.2020.00914

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00914

20. Mai 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22759)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00914

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erlitt am 22. März 2011 einen Arbeitsunfall und wurde in der Folge vom 17. Januar

2014 bis zum 27. Juni 2019 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt.

B. Am 2. Januar

2019 klagte A beim Bezirksgericht E gegen den Schädiger und dessen

Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz und Genugtuung aus dem Unfall vom 22. März

2011 im Betrag von Fr. 1'147'955.- zzgl. Schadenszins. Er verkündete dabei

der Gemeinde C den Streit, welche jedoch auf einen Beitritt in den

Zivilprozess verzichtete. Mit gerichtlichem Vergleich vom 4. Juli 2019

einigten sich die Parteien des Zivilprozesses per Saldo aller Ansprüche auf

eine Zahlung von Fr. 300'000.-, die an A ausgerichtet wurde.

C. Die

Sozialkommission der Gemeinde C verpflichtete A mit Verfügung vom 24. März

2020 zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag

von Fr. 77'684.45.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung der Sozialkommission vom 24. März

2020.

erhob A am 24. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat D. Er beantragte

deren Aufhebung sowie die Reduktion des Rückforderungsbetrags auf Fr. 20'301.61.

Die Gemeinde C reduzierte den Rückforderungsbetrag mit Beschluss vom 26. Mai

2020.

wiedererwägungsweise auf Fr. 74'088.35. Mit vom Bezirksrat als

weiteren Rekurs entgegengenommener Eingabe vom 24. Juni 2020 beantragte A

die Feststellung der Nichtigkeit des Wiedererwägungsbeschlusses und erneuerte

seine zuvor gestellten Rekursbegehren. Der Bezirksrat D wies den Rekurs

mit Beschluss vom 18. November 2020 ab, soweit er ihn nicht als

gegenstandslos geworden abschrieb.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 31. Dezember 2020 gelangte A an das Verwaltungsgericht mit

den Anträgen, den Beschluss des Bezirksrats D vom 18. November 2020

aufzuheben und die Rückforderungssumme auf Fr. 19'359.29 festzusetzen.

Eventualiter sei die Sache nach Einholung der beantragten Zeugenaussagen bzw.

schriftlichen Auskünfte der Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin des

Bezirksgerichts E zur Vornahme der Differenzierung der Vergleichszahlung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

B.

Der Bezirksrat D beantragte am 14. Januar 2021 unter Verzicht

auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 um Abweisung der Beschwerde und

um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die

Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig.

Umstritten ist die Reduktion einer sozialhilferechtlichen

Rückerstattungsforderung von Fr. 74'088.35 auf Fr. 19'359.29.

Angesichts des demzufolge über Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von

Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten

erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe.

Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem

gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber

anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer

Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]). Gem.s § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann. Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch

rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen

berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil

aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann (vgl.

VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Werden für den

gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten-

oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den

Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im

Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der

Dispositiv

Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine

sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 28. Januar 2016,

VB.2013.00227, E. 4.3; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.2;

6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2). Ein Vermögensfreibetrag kann

bei der Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nicht gewährt

werden, weil die unterstützte Person so einen unzulässigen Vorteil aus der

zeitlich verzögerten Ausrichtung der kongruenten Leistung ziehen könnte.

2.2 Eine Rückerstattung

rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG auch erfolgen, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder

anderen, nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in

finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur

dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf

Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig

erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Februar 2020,

VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der

derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien,

Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1., abrufbar unter

2.3 Die

zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid

darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung

angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den

in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden

Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche

Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (zum Ganzen

VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

3.

Der Beschwerdeführer begründet die von ihm beantragte

Reduktion der Rückerstattungsforderung mit der Bindungswirkung des

gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2019. Er habe der Beschwerdegegnerin

im Zivilprozess gemäss Art. 78 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008 (ZPO; SR 272) den Streit verkündet, weshalb sich die Beschwerdegegnerin

dessen Ergebnis entgegenhalten lassen müsse. Dies gelte auch, wenn der

Zivilprozess wie hier mit einem Urteilssurrogat geendet habe. Weil der

Beschwerdeführer nur 26,13 % seiner eingeklagten Forderung erhalten habe,

dürfe auch nur dieser Bruchteil der ihm rechtmässig ausgerichteten Sozialhilfe

zurückgefordert werden. Dabei verkennt der Beschwerdeführer im Grundsatz die

öffentlich-rechtliche Natur der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung

sowie den Umstand, dass diese in keiner Weise Gegenstand des genannten

Zivilprozesses bildete. Er machte nicht den Rückerstattungsanspruch der

Beschwerdegegnerin klageweise gegenüber einem Dritten geltend, sondern klagte

eigene zivilrechtliche Ansprüche ein. Die Streitverkündung verunmöglicht dem

Streitberufenen die Einrede des schlecht geführten Prozesses gegen den

Streitverkünder, der sich so insbesondere zivilrechtliche Regress- und

Gewährleistungsansprüche im Fall des Unterliegens im Hauptprozess erhalten kann

(Pascal Grolimund in: Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 2019, § 13 N. 64 ff.). Sie

vermag hingegen nicht die vom Beschwerdeführer angestrebte Wirkung hinsichtlich

der sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung zu entfalten. Der Ausgang

des Haftpflichtprozesses bestimmte den dem Beschwerdeführer aufgrund des

Unfallereignisses vom 22. März 2011 ausgerichteten Betrag und damit den

Umfang des neuen Vermögens, aus welchem die Beschwerdegegnerin eine derartige

Rückerstattung fordert. Bestand und Höhe einer solchen Rückerstattungsforderung

bestimmen sich jedoch allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 27 SHG. Ob und inwieweit sich diese gesetzlichen Voraussetzungen nach Ausrichtung

der Vergleichszahlung aus dem Unfallereignis als erfüllt erweisen, ist im

Folgenden zu prüfen. In welchem Umfang gegenüber Dritten erfolglos Ansprüche

erhoben wurden, welche im Erfolgsfall zu einem der Rückerstattung zugänglichen

Vermögenszuwachs geführt hätten, bleibt dabei bedeutungslos.

4.

4.1 Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte die zur Beendigung des Zivilprozesses

vereinbarte Vergleichszahlung von Fr. 300'000.- gesamthaft als

Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG und stützte

ihren Rückerstattungsanspruch entsprechend auf diese Bestimmung. Die Vorinstanz

folgte dieser Qualifikation und vertrat unter Berufung auf das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch sinngemäss die Auffassung, dass (vergleichsweise

vereinbarte) Pauschalentschädigungen von Versicherern oder andern

Leistungspflichtigen, welche die abgegoltenen Ansprüche nicht nach Art, Höhe

und Periode unterschieden, nicht unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG

fielen.

4.2 Die

gestützt auf eine Parteivereinbarung im Zivilprozess durch einen

Motorfahrzeughaftpflichtversicherer wegen eines Unfallereignisses der

geschädigten Person als Pauschale per Saldo aller Ansprüche ausgerichtete Summe

betrachtete das Verwaltungsgericht nicht als Vermögensanfall nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG, auch wenn die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche nicht

nach Art, Höhe und Periode unterschieden worden waren (VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00576, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht führte im genannten Urteil

aus, es sei nicht einleuchtend, weshalb lediglich aufgrund des Verzichtes der

Parteien, die mit der Pauschale abgegoltenen Ansprüche zu unterscheiden, die

Versicherungsleistung als Vermögensanfall zu qualifizieren wäre. Die durch den

Verzicht auf eine klare Aufschlüsselung einer Pauschalentschädigung bei der

Berechnung des Rückforderungsbetrags allenfalls entstehenden Schwierigkeiten

könnten deren insgesamte Einordnung als Vermögensanfall jedenfalls nicht

rechtfertigen. Für den Rückforderungsanspruch der Sozialbehörde war daher nicht

die gesamte Versicherungsleistung zu berücksichtigen, sondern jener Teil, der

als Ersatz für den Erwerbsausfall während der Unterstützungszeitdauer geleistet

wurde.

Diese Rechtsprechung trägt dem Grundsatz der Subsidiarität

der wirtschaftlichen Hilfe und dem Rechtsgleichheitsgedanken, welche dem

Rückerstattungsgrund nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG zugrunde liegen

(vgl. hiervor E. 2.1), umfassend Rechnung. Jede sachlich und zeitlich

kongruente Leistung Dritter, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch

geschmälert hätte, muss unter den Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG fallen, damit eine hilfebeziehende Person durch deren

nachträgliche Ausrichtung weder besser noch schlechter gestellt wird, als wenn

sie die Leistung bereits während des laufenden Hilfebezugs erhalten hätte. Die

Einordnung derartiger Pauschalen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG würde dazu führen, dass vormals unterstützten Personen auch

beim Erhalt von sachlich und zeitlich kongruenten Versicherungsleistungen ein

Vermögensfreibetrag belassen werden müsste, was aus Gründen der

Rechtsgleichheit jedoch ausgeschlossen ist.

4.3 Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz verweisen auf das Urteil VB.2018.00816

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019. Darin erwog die Einzelrichterin,

dass Pauschalentschädigungen als Vermögensanfall im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelten können, wenn die mit der Pauschale abgegoltenen

Ansprüche der versicherten Person nicht nach Art, Höhe und Periode

unterschieden würden, das heisse, dass die Leistung nicht rückwirkend in einer

bestimmten Zeitspanne entstandene Ausfälle ausgleichen solle (VGr, 3. Juni

2019, VB.2018.00816, E. 3.2). Diese Ausführungen sind im Licht der zuvor

dargelegten Rechtsprechung zu verstehen, auf welche dieses jüngere Urteil

verweist. Soweit eine Leistung nicht ganz oder zumindest teilweise den

rückwirkenden Ausgleich von in einer bestimmten Zeitspanne entstandenen

Ausfällen bezweckt – wie diese bei einer Pauschale der Fall sein kann –,

stellt sie insgesamt keine kongruente, nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtige Leistung dar. Aus dem Verzicht der Parteien, eine

Vergleichszahlung ausdrücklich aufzuschlüsseln, darf jedoch nicht unbesehen

darauf geschlossen werden, dass die Pauschalentschädigung weder ganz noch in

Teilen als kongruente Leistung zu betrachten ist. Andernfalls hätte es eine

unterstützte Person in der Hand, die Anwendbarkeit des Vermögensfreibetrags auf

die (allenfalls unter dem Freibetrag liegende) Vergleichssumme herbeizuführen. Richtigerweise

ist die Vergleichszahlung insoweit als rückerstattungspflichtig zu betrachten,

als sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zum Hilfebezug

darstellt. Nur so ist die rechtsgleiche Behandlung von unterstützten Personen

unabhängig vom Zeitpunkt des Erhalts der Vergleichssumme sichergestellt. An der

im Urteil VB.2012.00576 begründeten Rechtsprechung ist deshalb unverändert

festzuhalten.

4.4 Das

Sozialhilfe-Behördenhandbuch äussert unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung

der Kammer ein abweichendes Verständnis der Rechtslage, worauf sich der

angefochtene Beschluss stützt (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.2.03., Ziff. 1, abrufbar unter

sozialhilfe.zh.ch). Beim Sozialhilfe-Behördenhandbuch handelt es sich jedoch

nicht um eine Rechtsquelle (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 146). Das Behördenhandbuch

ist aufgrund seiner Natur als blosser Praxisleitfaden, der insbesondere auch

eine Zusammenstellung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt und

vom Kanton in Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrags zur Unterstützung der

Gemeinden bei der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 3 SHG) herausgegeben wird,

entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis nicht geeignet, wie eine Rechtsregel

auf einen Fall "anwendbar" zu sein.

4.5 Die Vergleichszahlung

von Fr. 300'000.- fällt nach dem Gesagten unter § 27 Abs. 1 lit. a SHG, soweit sie eine sachlich und zeitlich kongruente Leistung zur vom

Beschwerdeführer rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Die

Beschwerdegegnerin kann mithin auf dieser Grundlage die vollständige

Rückerstattung jenes Anteils der Vergleichssumme fordern, welcher eine

solchermassen kongruente Leistung darstellt.

4.5.1

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass nur der den Erwerbsausfall

während der Unterstützungsdauer abgeltende Betrag als sachlich und zeitlich

kongruente Leistung zu betrachten sei. Im Rekursverfahren bezifferte er den mit

der Vergleichszahlung abgegoltenen, zeitlich kongruenten Erwerbsausfall mit Fr. 17'843.26,

welcher neben einen Haushaltsschaden von Fr. 37'624.-, eine Genugtuung von

Fr. 47'400.- sowie den Ersatz weiterer Kosten trete im Beschwerdeverfahren

anerkennt er die Rückforderung nunmehr im Betrag von Fr. 19'359.29. Zwar

sind die vom Beschwerdeführer als für den Vergleichsschluss massgebend

vorgebrachten Zahlen und Berechnungsgrundlagen für das Verwaltungsgericht grundsätzlich

nicht verbindlich; zu deren Überprüfung besteht vorliegend allerdings kein

Anlass.

4.5.2

Als Haushaltsschaden gilt der wirtschaftliche Wertverlust, der durch eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt als Folge eines

Schadensereignisses entstanden ist, unabhängig davon, ob er zur Anstellung

einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand, zusätzlicher Beanspruchung von

Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (Martin A.

Kessler in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 41 N. 3a). Anders

als eine Genugtuung, welche bei laufendem Hilfebezug nur im den

Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang als der unterstützten Person

anzurechnendes Vermögen gilt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 4.2.4),

wird mit einer Zahlung für Haushaltsschaden nicht eine immaterielle Unbill, sondern

ein tatsächlich eingetretener Schaden abgegolten. Dass es sich dabei um eine

normativ, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten berechnete Summe

handelt, ändert daran nichts. In der Sozialhilfe ist grundsätzlich jeder

Schadens- oder Bedarfsdeckungsausgleich, mit dem erstmals Leistungen in Geld

oder Geldeswert zufliessen und nicht zuvor Vorhandenes ersetzt wird, der

unterstützten Person primär und voll als Einnahme anzurechnen (Wizent, S. 434).

Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe hätte der

Beschwerdeführer im Umfang des als Haushaltsschaden vergleichsweise erhaltenen

Betrags weniger Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin erhalten, wenn

ihm diese Zahlung bereits während der Dauer des Hilfebezugs zugeflossen wäre.

Da unterstützte Personen nicht aufgrund des Zeitpunkts der Ausrichtung einer

Leistung eines haftpflichtigen Dritten ungleich behandelt werden dürfen

(hiervor E. 2.1 und 4.3), ist auch der sich auf die Unterstützungsdauer

beziehende Haushaltsschaden als nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG

einer Rückerstattung zugängliche Drittleistung zu betrachten.

4.6 Soweit die

Vergleichssumme eine Genugtuung darstellt, ist der Beschwerdeführer nur im den

Vermögensfreibetrag übersteigenden Umfang rückerstattungspflichtig, weil ihm

bei einem solchen Vermögensanfall während der Dauer der Unterstützung

ebendieser Betrag zu belassen wäre (vgl. VGr, 15. November 2018,

VB.2018.00034, E. 4.2.4). Gemäss der im Rekursverfahren vom

Beschwerdeführer eingebrachten Berechnungsgrundlagen der

Vergleichsverhandlungen entfallen von der Vergleichssumme mindestens Fr. 47'400.-

auf die Genugtuung. Im den Freibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden

Umfang gilt der Beschwerdeführer als durch den Erhalt der Genugtuung in finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG

gelangt. Insoweit darf die Rückerstattung der rechtmässig bezogenen

wirtschaftlichen Hilfe auch aus der Genugtuungssumme verlangt werden. In jenem

Ausmass, in dem die Pauschalentschädigung künftigen Erwerbsausfall abgilt, ist

sie gleich zu behandeln wie infolge eigener Arbeitsleistung entstandenes

Vermögen, aus dem eine Rückerstattung nur bei derart günstigen Verhältnissen

gefordert werden kann, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung

der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erschiene (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG in fine).

4.7 Neben dem

im Beschwerdeverfahren anerkannten Rückforderungsbetrag von Fr. 19'359.29

erweist sich der Beschwerdeführer zusammenfassend auch als

rückerstattungspflichtig, soweit ihm ein Haushaltsschaden für die Dauer des

Hilfebezugs ersetzt und eine mehr als Fr. 30'000.- betragende Genugtuung

ausgerichtet wurde. Aus einer Addition der jeweiligen Beträge gemäss der

beschwerdeführerischen Darstellung im Rekursverfahren ergibt sich bereits ein

Betrag von Fr. 74'383.29, welcher über der vorinstanzlich bestätigten

Rückerstattungsforderung für rechtmässig ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe

von Fr. 74'088.35 liegt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die

Beschwerdegegnerin in der zu beurteilenden Konstellation ohne Überschreitung

des ihr zustehenden Ermessensspielraums (dazu vorn E. 2.3) auch auf die

zur Abgeltung künftigen Erwerbsausfalls erhaltene Summe zugreifen dürfte (vgl.

vorstehende E. 4.6). Im Ergebnis ist der angefochtene Beschluss jedenfalls

nicht zu beanstanden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin

beantragt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen

steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen,

insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle vieler VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Die Entschädigungsberechtigung des

Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für

das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen

oder der öffentliche Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens

ohnehin erbringen musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00097, E. 6.3

mit Hinweisen). Das Beschwerdeverfahren verursachte der Beschwerdegegnerin

keinen besonderen, deutlich über den für den Erlass der Ursprungsverfügung

ohnehin entstandenen hinausgehenden Aufwand. Demzufolge ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'720.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …