VB.2021.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00001
20. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00001
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1962 geborene Staatsangehörige Syriens, reiste am
23. April 2015 im Rahmen des Resettlement-Programms des UNHCR in die
Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Gemeinsam mit ihren vier Töchtern
(geboren 1984, 1988, 1990 und 1998) sowie ihrer Mutter (geboren 1939) wurde sie
dem Kanton Uri zugeteilt und Ende Mai 2015 als Flüchtling anerkannt. Sie ist
aktuell im Besitz einer bis am 22. April 2022 befristeten Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Uri.
Mit Schreiben vom 28. November 2018 erteilte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A auf erhobenes Gesuch hin die Zustimmung zum
Kantonswechsel. Nachdem sie von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht
hatte, ersuchte A am 8. Mai 2020 erneut um eine Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Zürich bzw. Bewilligung des Kantonswechsels wegen der Wohnsitznahme
ihrer vier Töchter im Kanton und "aufgrund der Corona Krise". Am 28. August
2020 schloss sie einen Untermietvertrag mit einer ihrer Töchter ab, weil – so
die Beschwerde – der Mietvertrag über die von ihr bislang bewohnte Wohnung im
Kanton Uri nach dem Tod ihrer Mutter und dem Auszug ihrer Kinder aufgelöst
worden sei.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Kantonswechsel unter Hinweis auf ihre
langjährige Sozialhilfeabhängigkeit ab und verweigerte ihr den Zuzug in den
Kanton Zürich.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und hielt A an, das Kantonsgebiet bis 1. Februar
2021.
zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens
von insgesamt Fr. 1'350.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung
stattgebend (Dispositiv-Ziff. III) – einstweilen auf die Staatskasse
genommen (Dispositiv-Ziff. IV) und ihr in Dispositiv-Ziff. V eine
Parteientschädigung verweigert. Ein entsprechendes Gesuch um Entschädigung war
allerdings gar nicht gestellt worden.
III.
Am 31. Dezember 2020 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 27. November 2020 aufzuheben und ihr der
Kantonswechsel nach Zürich zu genehmigen, eventualiter sei die Angelegenheit
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie
ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 19. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem
Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 37
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch
auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Der Anspruch ist mithin an die
Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen – Rente, Ausbildung,
krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche – sie nicht zu ersetzen
vermögen (VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4 mit Hinweisen).
Verfügt eine betroffene ausländische Person über die
Flüchtlingseigenschaft, gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung,
sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen
mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (vgl. BVGr, 6. Februar 2012, E-2324/2011, E. 5.2.1 ff., auch zum
Folgenden; bestätigt unter anderem mit BVGr, 16. Januar 2017, F-5156/2015,
E. 2.4; so auch Staatssekretariat für Migration, Handbuch Asyl und
Rückkehr, Artikel F6: Die Gesuche um Kantonswechsel, Stand: 12. Juli 2020,
Ziff. 2.3.3). So begründe Art. 26 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30),
wonach jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmässig
auf seinem Gebiet aufhalten, das Recht einräumt, dort ihren Aufenthaltsort zu
wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den
gleichen Umständen für Ausländer im Allgemeinen gelten, nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts für anerkannte Flüchtlinge ein Anspruch auf Kantonswechsel
im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person zustehe.
2.2
Der
Beschwerdegegner teilte diese Meinung offenbar bislang, weshalb er das erste
Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel – bei gleicher Sachlage – auch
bewilligt hatte bzw. hätte. Im Rahmen der Überprüfung des strittigen (zweiten)
Gesuchs der Beschwerdeführerin halten der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
nun allerdings dafür, dass "[d]ieser Praxis, mit welcher Flüchtlinge mit
lediglich einer Aufenthaltsbewilligung unter den gleichen [erleichterten]
Voraussetzungen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels haben, wie hier
niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer", nicht länger gefolgt werden
könne. Begründet wird die Praxisänderung damit, dass der in Art. 26 FK
verwendete Begriff "unter den gleichen Umständen" nach Art. 6 FK
bedeute, "dass eine Person alle Bedingungen [vor allem diejenigen über
Dauer und Voraussetzungen von Aufenthalt und Niederlassung] zur Ausübung eines
Rechts erfüllen muss, gleich wie wenn sie nicht Flüchtling wäre. Ausgenommen
hiervon sind nur die Bedingungen, die ihrer Natur nach von einem Flüchtling
nicht erfüllt werden können". Es sei deshalb mit dem Sinn und Zweck von Art. 26
FK, welcher die Stellung von Flüchtlingen derjenigen von anderen ausländischen
Personen angleichen wolle, durchaus vereinbar, Personen, die aufgrund ihres
Flüchtlingsstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, gleich zu
behandeln wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
Anders als noch vor zweieinhalb Jahren wurde das (erneute)
Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin, welche nicht erwerbstätig ist und
seit Jahren Sozialhilfe bezieht, deshalb mangels Erfüllens der Voraussetzung
der Erwerbstätigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG abgewiesen, während die
weiteren Erwägungen der Vorinstanz nahelegen, dass einem auf Art. 37 Abs. 3
AIG gestützten Gesuch "wohl" wegen Unverhältnismässigkeit der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Syrien hätte stattgegeben werden müssen
(vgl. dazu BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1, wonach für die
Verweigerung des Kantonswechsels ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben
sein müsse, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde, das
heisst, geprüft werden müsse, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist und eine
Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig wäre; so bereits Bundesrat,
Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3709 ff. [Botschaft AuG], 3790).
2.3
Ob die
Beschwerdeführerin einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung des
Kantonswechsels hat, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, weil
der Beschwerdegegner – wie sich sogleich zeigt – dem Gesuch jedenfalls bereits
im Rahmen des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens nach Art. 96 Abs. 1
AIG hätte stattgeben müssen.
3.
3.1
Besteht
kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen
Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person, deren Integration sowie
ihre persönlichen Verhältnisse – so namentlich auch, ob die oder der Betroffene
aus gesundheitlichen Gründen an der Integration gehindert ist, – zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter Bolzli, in: Marc Spescha
et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 15;
VGr,
30.
April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4).
3.2
Der
Beschwerdegegner ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin erwerbslos sei und
von der Sozialhilfe lebe, weshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse des
Kantons Zürich "am Schutz gesunder Finanzen" bestehe. Dieses
überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, zumal es ihr bis
anhin trotz ihrer Erkrankung möglich gewesen sei, im Kanton Uri zu verbleiben,
und nicht dargetan sei, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden nun plötzlich so
gravierend seien, dass ihr dies nicht mehr möglich wäre.
Dem pflichtet die Vorinstanz bei und fügt ergänzend an,
dass der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin verschuldet und nicht
ersichtlich sei, weshalb sie zur Verbesserung der bis anhin vernachlässigten
Integration zwingend der Hilfe ihrer Töchter bedürfe. Sie könne diese zudem
jederzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen.
3.3
Die
Integration der heute 58-jährigen Beschwerdeführerin ist unstreitig nicht
besonders ausgeprägt. Seit ihrer Einreise vor 6 Jahren ist sie ohne
Erwerbstätigkeit und lebt von der Unterstützung der öffentlichen Hand. Ihre
Deutschkenntnisse dürften ebenfalls äusserst begrenzt sein, nahm sie doch
bislang lediglich von September 2017 bis Januar 2018 an einem
Alphabetisierungskurs (58 Lektionen) teil und macht nicht geltend,
ausserfamiliäre Kontakte zu unterhalten. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit darf der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96
Abs. 1 AIG allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, da ihr nach Art. 23
FK als Flüchtling auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge die gleiche
Behandlung zu gewähren ist "wie den Einheimischen" (Grundsatz der
Inländergleichbehandlung; vgl. auch BGr, 26. August 2011, 2D_17/2011, E. 3 f.).
Hinzu kommt, dass ihre ungenügende berufliche und
wirtschaftliche Integration unverschuldet ist. So hat die Beschwerdeführerin in
der Heimat lediglich die Primarschule absolviert, keine Berufsausbildung
genossen und war nach dem Tod ihres Mannes von der Regierung sowie ihrem Sohn
finanziell unterstützt worden. Wie sie glaubwürdig darlegt, musste sie sich in
der Schweiz zudem nach der Einreise um ihre im Jahr 2020 mit 81 Jahren
verstorbene Mutter kümmern bzw. diese pflegen. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin
selbst in ärztlicher Behandlung im Kanton Zürich. Laut einem vom 18. Dezember
2020.
datierenden Bericht ihrer Hausärztin, bei der sie seit ihrem Umzug nach
Zürich in Behandlung ist, leide sie unter verschiedenen psychischen und
physischen Beschwerdene, weshalb ihr "sowohl Lasten Heben und Tragen als
auch feinmotorische Arbeiten" nicht möglich seien bzw. generell "aus
hausärztlicher Sicht zur Zeit keine Möglichkeit" bestehe, dass sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Diagnose einer schmerzhaften physischen
Beeinträchtigung findet sich sodann durch einen Sprechstundenbericht der Klinik
D vom 6. August 2020 bestätigt.
3.4
Besonders
ins Gewicht fällt zudem, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter
und ihren Töchtern im Rahmen eines Resettlement-Programms in die Schweiz
gelangten; sie wurden mithin als besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
eingestuft und die Töchter der Beschwerdeführerin in der Schweiz in besonderem
Mass bei der Integration in die hiesige Gesellschaft unterstützt (vgl. UNHCR
und Staatssekretariat für Migration, "Wir kamen und wir fühlten uns
sicher". Resettlement-Programm Schweiz, Juli 2017). Dabei zeichnet sich bereits
ein Erfolg der betreffenden Bemühungen ab, sprechen die vier Töchter doch alle
sehr gut Deutsch und gehen heute einer hochqualifizierten Erwerbstätigkeit nach
oder studieren noch an der Universität Zürich. Im Hinblick auf ihre
(gesellschaftlich erwünschte) Integration sahen sich die vier Mädchen allerdings
veranlasst, den Kanton Uri zu verlassen und ihre Mutter dort zurückzulassen.
Die Beschwerdeführerin, welcher die Integration in der
Schweiz aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands weit schwerer
fällt, wäre ihren Töchtern – wie aufgezeigt – schon im Jahr 2018 nach Zürich
gefolgt, welchem Ansinnen der Beschwerdegegner noch im November 2018 die
Zustimmung erteilte. Da sie sich damals noch um ihre Mutter kümmerte und keine
Wohnung in der Nähe ihrer Töchter fand, verblieb die Beschwerdeführerin in der
Folge jedoch bis zum Tod der Mutter im Jahr 2020 im Kanton Uri. Seither verfügt
sie dort über keine näheren sozialen Kontakte mehr. Ihre Wohnung musste sie
verlassen, weil sie für eine Person zu gross und zu teuer war. Die
Beschwerdeführerin entschloss sich deshalb, zu ihren vier Töchtern nach Zürich
zu ziehen und mit einer von ihnen einen Untermietvertrag abzuschliessen. Die fünf
Frauen wohnen heute laut der Beschwerdeführerin alle in einem Wohnblock in
Zürich.
Es trifft zwar zu, dass die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihren volljährigen Töchtern nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(SR 0.101) fällt. Unter den vorstehend geschilderten Umständen ist es
aber der Beschwerdeführerin gleichwohl nicht zu verwehren, in unmittelbarer
Nähe ihrer Töchter leben und im Alltag von ihrer Unterstützung profitieren zu
können. Die Reise von Uri bis zur Wohnadresse ihrer Töchter nimmt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln über zwei Stunden in Anspruch (ein Weg) und dürfte
für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Rückenleidens äussert beschwerlich
sein. Zur Erreichung des öffentlichen Interesses an der Förderung der
Integration ist ihr Umzug nach Zürich zudem jedenfalls besser geeignet als ihr
Verbleib im Kanton Uri, wo sie niemanden kennt und komplett sozial isoliert
lebt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Positionspapier Resettlement und
weitere humanitäre Aufnahmewege für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge,
Bern Februar 2021, S. 5, wonach die Familienzusammenführung als
Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Integration im Aufnahmeland gelte, wie
zahlreiche Studien nachwiesen). Das Interesse am gemeinsamen Familienleben mit
den erwachsenen Töchtern gewinnt ausserdem – gegenüber anderen Fällen, in denen
die Beziehung einer Mutter zu ihren volljährigen Kindern betroffen ist – zusätzlich
an Bedeutung, wenn man den Umstand mitberücksichtigt, dass die fünf Frauen vor
sechs Jahren als Familieneinheit in die Schweiz geholt und einem Kanton
zugeteilt worden waren, obschon bereits damals drei der vier Töchter der
Beschwerdeführerin (lange) erwachsen waren.
3.5
In Anbetracht dieser besonderen
Umstände haben der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt.
4.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2020 und die Dispositiv-Ziff. I
und II des Rekursentscheids vom 27. November 2020 sind
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit
gegenstandslos.
5.2
Die Beschwerdeführerin
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
Dispositiv
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist der Beschwerdeführerin in der
Person ihrer Vertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
Letztere macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen
Aufwand von Fr. 1'666.30 geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen
einzustufen. Die Vertreterin ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in entsprechendem Umfang zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwältin B
unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- mit Fr. 166.30
aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin auszurichten.
5.3 Abschliessend
gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Oktober
2020 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 27. November
2020 werden aufgehoben.
In
(teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des
Rekursentscheids vom 27. November 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und der
Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin
B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
6. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 166.30
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …