VB.2021.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00002
24. Juni 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23101)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00002
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.
A,
2.
B AG,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Genossenschaft D, vertreten durch lic. iur. E,
2.
Stadt Dietikon,
Hochbauabteilung,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 lehnte
die Hochbauabteilung der Stadt Dietikon den Erlass eines von A und der B AG
verlangten Baustopps betreffend den Umbau des Geschäftshauses Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Dietikon ab.
Die Hochbauabteilung der Stadt Dietikon
bewilligte der Genossenschaft D mit Verfügung vom 1. Juli 2020 die
Detailangaben und die technischen Angaben über die Rückkühlanlage für diese auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Dietikon.
Erwägungen
II.
Hierauf erhoben A und die B AG am
21.
Juli 2020 Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, die Aufhebung
der Verfügung vom 1. Juli 2020, das Gesuch um Baustopp in Sachen Baugesuch
04.
gutzuheissen und die Verpflichtung der Genossenschaft D betreffend die
Erstellung einer Rückkühlanlage ein ordentliches Baugesuch einzureichen. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs, soweit er von A erhoben wurde, am
20.
November 2020 ab und trat, soweit er von der B AG erhoben wurde,
nicht darauf ein.
III.
Dagegen erhoben A sowie die B AG am
4.
Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei
der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben sowie festzustellen, dass im
vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzt
sei und die Baubewilligung (Gesamtverfügung) der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 1. September 2017 zu widerrufen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ein Gutachten
betreffend die zu erwartenden Immissionen und die Sichtbehinderung durch die Rückkühlanlage
zu erstellen. Subeventualiter sei ein Farb- und Materialkonzept betreffend den
geplanten Rückkühler bzw. von dessen Ummantelung zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen.
Die Genossenschaft D beantragte am
13.
Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ohne weitere Bemerkungen
beantragte das Baurekursgericht am 20. Januar 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Die Hochbauabteilung der Stadt Dietikon beantragte am
25.
Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) im Grundsatz zuständig.
1.2
1.2.1
Gegenstand eines Rekursverfahrens (und entsprechend einer Beschwerde) kann
nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand bestimmt
sich nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Massgebend für die
Bestimmung des Streitgegenstands sind somit die Rechtsbegehren, nicht deren
Begründung (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 45 ff.). Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach § 52
Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,
aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).
1.2.2
Der Antrag, die Baubewilligung (Gesamtverfügung) der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 1. September 2017 sei zu widerrufen, wurde
vorinstanzlich nicht gestellt. Es handelt sich hierbei um ein unzulässiges
neues Sachbegehren, auf das nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre das
Verwaltungsgericht für den Widerruf der rechtskräftigen Verfügung auch nicht
zuständig.
1.2.3
Der Subeventualantrag, es sei ein Farb- und Materialkonzept betreffend den
geplanten Rückkühler bzw. von dessen Ummantelung zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen, war nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung vom
1.
Juli 2020. Sodann hätte ein solches Konzept auch nicht Teil der
Verfügung sein müssen. Denn bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2019
(Abänderungspläne) bzw. 23. September 2019 (Material- und Farbkonzept)
wurden Detailpläne zum Attikageschoss mit Material- und Farbkonzept rechtskräftig
bewilligt, aus welchen hervorgeht, dass der Rückkühler hinter einer Lochfassade
mit Drehtüren verschwindet. Ein Farb- und Materialkonzept für die
Rückkühlanlage ist daher nicht Streitgegenstand und auf den Subeventualantrag
ebenfalls nicht einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass im
vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzt
sei.
1.3.2
Ein Feststellungsbegehren setzt ein schutzwürdiges Interesse für den
Feststellungsanspruch voraus. Es gelten spezifische Kriterien für die
Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses und damit die Zulässigkeit der
Feststellungsverfügung. Es muss insbesondere über den Bestand, Nichtbestand und
Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit bestehen.
Gegenstand der Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein;
es muss sich um verwaltungsrechtliche Rechte oder Pflichten eines individuell
bestimmten Rechtssubjekts handeln, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt
ergeben. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die
gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ebenso gut – bzw. ohne
unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen
Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann; in diesem Sinn
ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 25 f.)
1.3.3
Der Antrag, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren der
Grundsatz der Einheit der Baubewilligung verletzt worden sei, hat nicht zum
Inhalt öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten eines Rechtssubjekts zu
klären. Demgemäss fehlt es den Beschwerdeführenden an einem schutzwürdigen
Feststellungsinteresse und auf diesen Antrag ist ebenfalls nicht einzutreten.
1.3.4
Sodann ist zur generellen Rüge, die Einheit der Baubewilligung sei verletzt
worden, festzuhalten, dass die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (§ 23 Abs. 1 VRG). Im
Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist
nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar
2017, VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem
Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der
Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger
Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018,
VB.2017.00802, E. 3.2.1; Donatsch, § 52 N. 41).
Die Rüge, dass die Einheit der Baubewilligung verletzt
worden sei, wurde nicht in der Rekursschrift vorgebracht, demgemäss erweist sie
sich als verspätet und ist nicht zu hören.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt in der
Zentrumszone Z5 (ES III) gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Dietikon
(BZO) und ist mit einem Geschäftshaus überstellt, das zurzeit saniert und zu
einer Bank umgebaut wird. Strittig ist im vorliegenden Verfahren der auf dem
Dachgeschoss des Geschäftshauses geplante Rückkühler für eine Wärmepumpe.
3.
3.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 2 nicht ein. Die
Beschwerdeführenden rügen, der Beschwerdeführer 1 sei alleiniger
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 und damit ohne Weiteres zu deren
Vertretung berechtigt, weshalb die Vorinstanz auch auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin 2 hätte eintreten müssen.
3.2
Gemäss § 315
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat,
wer Ansprüche aus dem PBG wahrnehmen will, innert 20 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung
des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen. Wer den baurechtlichen
Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das
Rekursrecht verwirkt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 71; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
Auflage, Wädenswil 2019, S. 402). Sinn und Zweck der Bestimmung
von § 315 Abs. 1 PBG ist es, den Rechtssicherheitsinteressen der
Bauherrschaft Rechnung zu tragen, sodass der Bauherr frühzeitig Kenntnis davon
hat, ob er mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen muss oder nicht. Um
über die Person des möglichen Rekurrenten im Klaren zu sein, muss ein
allfälliges Vertretungsverhältnis daher bereits im schriftlichen
Zustellbegehren zum Ausdruck kommen. Verlangt der Vertreter den baurechtlichen
Entscheid nur in eigenem Namen und nicht im Namen der vertretenen Nachbarn, so
haben diese ihr Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids verwirkt (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395,
E. 1.5; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 402).
3.3
Der
Beschwerdeführer 1 hat lediglich in eigenem Namen und nicht auch im Namen
der Beschwerdeführerin 2 ein Zustellbegehren gestellt. Demgemäss ging die
Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 ihr
Rekursrecht mangels rechtzeitigem Begehren um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verwirkt hat.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
1.
beantragte, eventualiter habe die Vorinstanz ein Gutachten betreffend die
Geräuschimmissionen der Rückkühlanlage, welche durch eine unabhängige Instanz
fundiert abzuklären sei, einzuholen. Grund dafür sei die grosse
Unsicherheitsspanne über den zu erwartenden Lärm der Rückkühlanlage bei
Inbetriebnahme – angesichts der dürftigen, dem Baugesuch beiliegenden
Immissionsberechnungen.
4.2
Gemäss
Anhang 6 Art. 1 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Anhang 6
Art. 2 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten
für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen in der Empfindlichkeitsstufe III
Planungswerte von am Tag 60 dB (A) und in der Nacht
50.
dB (A). Gemäss Lärmschutznachweis generiert die Rückkühlanlage am
20,8 m entfernten Empfangspunkt 1 Immissionen von 39 dB (A)
und am 17 m entfernten Empfangspunkt 2 Immissionen von
40.
dB (A). Damit sind die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der
Nacht klar eingehalten. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend,
inwiefern der Lärmschutznachweis diesbezüglich rechtsfehlerhaft sei. Es besteht
kein Grund, diesbezüglich weitere Beweismittel einzuholen. Auf die Abnahme
eines Beweismittels wird nach ständiger Praxis verzichtet, wenn der für den
Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die
zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind. Eine antizipierte
Beweiswürdigung ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zulässig.
Vorausgesetzt wird, dass das Gericht ohne Willkür davon ausgehen darf, seine Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht infrage gestellt (Donatsch,
§ 60 N. 11). Aufgrund des vorliegenden Lärmschutznachweises scheint
die Einhaltung der Planungswerte als erstellt und nähere Abklärungen
diesbezüglich als nicht notwendig.
4.3
Allerdings
darf sich eine Baubehörde nicht darauf beschränken, dem Baugesuchsteller die
Auswahl zwischen verschiedenen, die Planungswerte einhaltenden Projektvarianten
einer Anlage zu gewähren. Vielmehr hat sie sich für jene Massnahmen zu
entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des
Verhältnismässigkeitsprinzips den besten Lärmschutz gewährleisten. Dabei ist
dem Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl
der neuen Anlage Rechnung zu tragen. Eine solche Prüfung nach Art. 7
Abs. 1 LSV hat gesamthaft zu erfolgen, d. h. über die immissionsrechtlichen
Auswirkungen (Anlagetyp und Belastungsgrenzwerte) ist zusammen mit dem
geplanten Standort zu befinden (vgl. BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,
E. 2.2).
Dies wurde im vorliegenden Fall unterlassen. Der Standort der
Anlage wurde bereits mit den Abänderungsplänen vom 1. Juli 2019 bewilligt,
während die Prüfung der Einhaltung der Planungswerte vorbehalten wurde. Damit
genügt die vorliegende Prüfung der Rückkühlanlage im Licht von Art. 7
Abs. 1 LSV nicht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme der
gebotenen gesamthaften Beurteilung im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erübrigt sich jedoch. Wie den vorliegenden Planunterlagen ohne
Weiteres zu entnehmen ist, ist kein anderer als der gewählte Standort
ersichtlich, welcher in lärmmässiger Hinsicht für den Beschwerdeführer
vorteilhafter, technisch und betrieblich möglich sowie für die Bauherrschaft
wirtschaftlich tragbar wäre. Einerseits befindet sich der Standort der Anlage
nicht auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführenden zugewandten, sondern auf
der abgewandten Dachhälfte. Anderseits ist eine Einwandung der Rückkühlanlage
geplant, welche gegenüber der beschwerdeführerischen Liegenschaft keine Öffnung
aufweist. Es ergibt sich daher aus den Plänen, dass der Standort unter dem
Aspekt der Lärmimmissionen aus Sicht der Liegenschaft der Beschwerdeführenden
nicht zu beanstanden ist. Eine Rückweisung würde zu keiner anderen Erkenntnis
führen und käme einem formalistischen Leerlauf gleich.
4.4
Was
schliesslich die vom Beschwerdeführer 1 gerügten Sichtbehinderungen durch
die Rückkühlanlage anbelangt, so hätte diese Rüge gegen die Abänderungspläne
vom 1. Juli 2019 vorgebracht werden müssen. Die Ausgestaltung des Attikageschosses
mit der Rückkühlanlage wurde rechtskräftig bewilligt. Die Bewilligung vom
1.
Juli 2019 kann unter diesem Aspekt nicht mehr angefochten werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Überdies
sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteienschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …