VB.2021.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00003
24. Juni 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22844)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00003
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauausschuss Wald, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 verweigerte der
Bauausschuss der Gemeinde Wald der A AG die nachträgliche Baubewilligung
für die in ihrem Auftrag in den Gebäuden Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 04 an der C-Strasse 03 in 8636 Wald eingebauten
Kunststofffenster. Gleichzeitig wurde der A AG die unter Nebenbestimmungen
erteilte Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Dezember
2018 für das Bauen im Bereich eines Heimatschutzobjekts sowie im Hochwassergefahrenbereich
eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 14. Januar 2019 liess die A AG
am 20. Februar 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich
rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Dezember 2020
abwies.
III.
Am 4. Januar 2021 erhob die A AG Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an
den Bauausschuss der Gemeinde Wald "zurückzuweisen mit dem Auftrag eine
Baubewilligung auszuarbeiten, welche den Fenst[er]ersatz baubewilligungsfähig
macht bzw. mit […ihr] eine einvernehmliche Lösung zu suchen", eventualiter
sei der Rekursentscheid aufzuheben und "die Beweismittel die einverlangt
worden sind abzuwarten", subventualiter sei ihrem Gesuch stattzugeben,
"die bereits erneuerten Fenster beizubehalten".
Das Baurekursgericht liess sich am 14. Januar 2021
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Gleiches – bloss unter Entschädigungsfolge – liess der Bauausschuss
der Gemeinde Wald mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragen. Mit weiteren Stellungnahmen der A AG vom 15. Februar und 1. März
2021.
bzw. des Bauausschusses der Gemeinde Wald vom 17. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren
jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
rügt in prozessualer Hinsicht, dass die "Vereinbarung 'Sistierung des
Verfahrens infolge Vergleichsgespräche'" verletzt worden sei.
2.2
Sistierung
bedeutet die vorläufige Einstellung eines hängigen Verwaltungs- oder
Verwaltungsrechtspflegeverfahrens. Die Verfahrenssistierung soll, da sie
grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, die Ausnahme
bleiben und nur aus zweckmässigen Gründen erfolgen. Fällt der Sistierungsgrund
weg, darf die Sistierung nicht länger aufrechterhalten werden (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 34 ff.).
Vorliegend vereinbarten die Parteien anlässlich des am 13. Juni
2019.
von einer Delegation der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins, das
Verfahren bis Ende Juni 2019 zu sistieren, um aussergerichtliche
Vergleichsgespräche führen zu können. Am 26. Juni 2019 verlängerte die
Vorinstanz die Sistierung "bis eine der Parteien dessen Fortsetzung
verlange". Solches verlangte der Beschwerdegegner in der Folge Ende Oktober
2020, weshalb die Vorinstanz zu Recht am 10. November 2020 die
Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Die Rüge erweist sich demzufolge als
unbegründet.
3.
Die streitgegenständlichen
Gebäude Vers.-Nr. 01 befinden sich in der Landwirtschaftszone der Gemeinde
Wald und sind Gegenstand des privaten Gestaltungsplans "Areal D"
(festgesetzt von der Gemeindeversammlung Wald am 20. Juni 1996 und
genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Oktober 1996).
Als Teil der ehemaligen Anlage D sind sie
ausserdem im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte der Gemeinde Wald verzeichnet und unterliegen gemäss – einer
zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch eingetragenen – Personaldienstbarkeit
vom 7. Februar 1997 einer Änderungsbeschränkung und einem Abbruchverbot.
Danach dürfen an den Gebäuden Vers.-Nr. 01 ohne vorgängige Zustimmung des
Kantons keine baulichen Veränderungen vorgenommen und keine Unterhaltsarbeiten
ausgeführt werden, welche die äussere Wirkung der Gebäude berühren. Die Gebäude
dürfen überdies nicht abgebrochen werden.
Die Beschwerdeführerin, seit 1996 Eigentümerin der
Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der C-Strasse 03 in 8636 Wald und damit der Gebäude Vers.-Nr. 01, begann im Sommer
2018.
im Rahmen von deren energetischer Sanierung, die bestehenden Fenster durch
weisse Kunststofffenster auszuwechseln, ohne vorgängig die Zustimmung des
Kantons eingeholt und/oder ein Baugesuch eingereicht zu haben. Auf
entsprechende Aufforderung der Gemeinde Wald hin reichte sie am 19. Oktober
2018.
nachträglich ein Baugesuch ein, wonach sie vorhabe, in den Gebäuden Vers.-Nr. 01
insgesamt 69 "energetisch mindere Fenster aus dem Jahr 1987 […] durch
moderne, hochqualitative mit besserer Wärmeisolierung" zu ersetzen. Mit
Beschluss vom 14. Januar 2019 verweigerte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin den Einbau von Kunststofffenstern und wies sie an, ein
revidiertes Baugesuch mit Holzfenstern oder Holzmetallfenstern einzureichen.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass "der
Fensterersatz" gemäss der Gesamtverfügung des Kantons Zürich vom 17. Dezember
2018.
zulässig sei, sofern sich die verwendeten (neuen) Fenster in ihrer
Teilung, Dimensionierung und Materialisierung an den bauzeitlichen Fenstern
orientierten. Dies sei hier der Fall, seien die neu eingebauten Fenster doch
exakt gleich dimensioniert wie die ursprünglichen und sei aufgrund des
Einsatzes von Fenstern mit identischer Teilung neu sogar ein einheitliches
Erscheinungsbild hergestellt worden. Einzig in Bezug auf die Materialisierung
sei eine Abweichung auszumachen. Allerdings seien in den Gebäuden Vers.-Nr. 01
bereits seit den 1980er- bzw. 1990er-Jahren Kunststofffenster eingebaut
gewesen. So habe es sich bei den ersetzten Fenstern nicht um Originalfenster
gehandelt, sondern um "einfache vierzigjährige, ausländische Billigfenster
aus dem Jahr 1980/1990, welche den heutigen energetischen Anforderungen an
Wohnräume keinesfalls zu genügen vermögen" und vom Voreigentümer in
verschiedenster Ausführung konzeptlos (mit und ohne Sprossen) eingesetzt worden
seien. Überhaupt sei "klar", dass das gesamte Fabrikareal diverse
Bauetappen durchlebt habe und die Fenster den technischen Modernisierungsphasen
angepasst worden seien. Von ihr als Eigentümerin könne aber nicht verlangt
werden, einen (einheitlichen) historischen Zustand herbeizuführen, der so gar
nie bestanden habe. Das "Veränderungsverbot" könne vielmehr nur auf
den Bauzustand bei Begründung der Personaldienstbarkeit angewendet werden.
4.2
Nachdem
die Liegenschaft Kat.-Nr. 04 mit den Gebäuden Vers.-Nr. 01 mit einer
dienstbarkeitsrechtlich gesicherten Änderungsbeschränkung bzw. einem
Veränderungsverbot zugunsten des Kantons Zürich belegt ist, bedurfte das
strittige Bauvorhaben der Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege. Wie
selbige in der in diesem Zusammenhang ergangenen Gesamtverfügung vom 17. Dezember
2018.
zu Recht festhält, liegt bzw. lag die Kompetenz für die "eigentliche
Entscheidung" über das nachträgliche Baugesuch vom 19. Oktober 2018
aber allein beim Beschwerdegegner und nicht beim Kanton, sind die davon
betroffenen Gebäude Vers.-Nr. 01 doch (lediglich) auf kommunaler Ebene
inventarisiert (vgl. § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; ferner § 7
Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV] e contrario). Die kantonale Bewilligung vom 17. Dezember
2018.
ist denn auch mit der Nebenbestimmung versehen, dass "die Teilung,
Dimensionierung und Materialisierung der neuen Fenster mit der Gemeinde abzustimmen
und durch diese genehmigen zu lassen" sei.
Dispositiv
Entgegen der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin demnach
aus der im koordinierten Verfahren ergangenen Gesamtverfügung vom 17. Dezember
2018 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, und es kommt der im Jahr 1997 im
Grundbuch eingetragenen Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons bei der
Beurteilung ihres nachträglichen Baugesuchs keine entscheidwesentliche
Bedeutung zu.
4.3 Die
Ausgangsverfügung wird insofern (auch) nicht mit einer Verletzung der auf der Liegenschaft
Kat.-Nr. 04 lastenden privatrechtlichen Dienstbarkeit des Kantons
begründet, sondern damit, dass die Gebäude Vers.-Nr. 01 im kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten enthalten seien, bei denen in der Gemeinde
Wald mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG praxisgemäss keine
Kunststofffenster zulässig seien.
4.3.1
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für
sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung
im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, welche Bestimmung
auch dann zur Geltung gelangt, wenn Massnahmen an einem Einzelschutzobjekt
selbst vorgesehen sind, soweit dieses nicht formell unter Schutz gestellt,
sondern nur etwa in einem Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG
enthalten ist (siehe Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 824, auch zum Folgenden). Bei baulichen
Änderungen an Objekten des Natur- und Heimatschutzes wird daher mehr als eine
bloss befriedigende Gestaltung verlangt (vgl. auch VGr, 12. November 2020,
VB.2020.00327, E. 4.2.1). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, bezogen aber auf das Schutzobjekt. So darf dessen
Charakter und seine Wahrnehmung von Drittstandorten aus durch das Bauvorhaben
nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund der
offenen Formulierung des § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde bei
der Anwendung dieser Norm über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht kann daher in diesem
Zusammenhang nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
insbesondere wenn der Bewilligungsentscheid auf sachfremden Motiven beruht (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00614, E. 3.3,
und 12. November 2020, VB.2020.00327, E. 4.2.2).
4.3.2
Die ehemalige Anlage D wurde im Jahr 1861 gegründet und in mehreren
Schritten (1867, 1889, 1905 und um 1950) zum heutigen Bestand ausgebaut. Die
ganze Fabrikanlage ist in Nord-Süd-Ausrichtung entlang der Jona gebaut und
erscheint heute als gewachsene Einheit. Im Zentrum stehen, parallel zu einander
angelegt, die beiden (ehemaligen) eigentlichen Fabrikgebäude der Anlage
(Gebäude Vers.-Nr. 01), wovon das westliche in den Jahren 1861 und 1889
und das östliche im Wesentlichen im Jahr 1950 entstanden sind. Gemäss
Inventarblatt besteht das konkrete Schutzziel bei diesen Gebäuden in der
"Erhaltung der alten baulichen Substanz von 1861 und 1889 im westlichen Gebäude,
Vers. Nr. 01", der "[m]öglichst weitgehenden Erhaltung der
gewachsenen baulichen Substanz" insgesamt und der "Erhaltung der
geschlossenen Einheit von Baukörpern in den Strukturen der bestehenden Anlage
sowie des gesamten Erscheinungsbildes […]". Art. 3 des privaten
Gestaltungsplans "Areal D" bestimmt entsprechend, dass die
Fabrikationsgebäude Vers.-Nr. 01 und Nr. 05 unter Beibehaltung der
äusseren Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des Gebäudeprofils und
der Neigungswinkel des Dachs zu erhalten seien, und bei baulichen Änderungen an
der Aussenhülle der Gebäude dem kulturhistorischen Erhaltungsgedanken in
genügendem Mass Rechnung zu tragen sei.
Bei den Gebäuden Vers.-Nr. 01 handelt es sich insofern
um Schutzobjekte im Sinn von § 203 PBG, deren (gewachsene) bauliche
Substanz, Erscheinungsbild und wesentliche Fassadenelemente zu erhalten sind. In
der Denkmalpflege herrscht dabei ein allgemeiner Konsens darüber, dass die
historische Substanz eines Baudenkmals auch die verarbeiteten Materialien
umfasst, die mit ihren charakteristischen Eigenschaften wie Oberflächenstruktur,
Farbigkeit oder Alterungsverhalten wesentlich zum Zeugniswert eines Objekts
beitragen. (Neuere) Ersatzmaterialien dürfen in der Regel nur dann Verwendung
finden, wenn sie die Erhaltung des Originalbestands nicht gefährden, das
Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht beeinträchtigen und in ähnlicher Weise
altern wie die historischen Materialien (zum Ganzen Oliver Karnau/Christian
Steinmeier, Praktische Denkmalpflege, in: Dieter Martin/Michael Krautzberger
[Hrsg.], N. 357; ferner Walter Engeler, in: Bernhard Ehrenzeller/Walter
Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht. Internationales, nationales und
kantonales Recht, Zürich/St. Gallen 2020, § 7 N. 240 mit Hinweis auf Art. 9
bis 13 der Charta von Venedig von 1964, wonach Baudenkmäler als
"authentisches Dokument" zu respektieren seien und bei
Baubewilligungen die Auflage erfolgen könne, dass bei Materialauswechslungen
"authentische" Materialien zu verwenden seien). Nach der Praxis des
Bundesgerichts kann daher bei der Renovation von Baudenkmälern verlangt werden,
dass die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als
charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (BGr, 6. September
2018, 1C_34/2018, E. 2.4, und 28. Juni 2017, 1C_578/2016, E. 4.6
mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch VGr, 8. April 2021,
VB.2020.00748, E. 4.3 f., und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.1).
Bei den Fenstern eines Gebäudes
als seine "Augen" handelt es sich in der Regel um wesentliche
gestalterische Merkmale. Kunststofffenster verstossen deshalb meist (ausser bei
jüngeren Baudenkmälern) gegen das Gebot der Materialgerechtigkeit und
beeinträchtigen den Zeugniswert einer historischen Baute, da sie sich in ihrer
Oberflächenbeschaffenheit und den konstruktionsspezifischen Details grundsätzlich
von Fenstern aus traditionellen Materialien wie dem Baustoff Holz unterscheiden
(Jan Viebrock, in: Martin/Krautzberger [Hrsg.], N. 77; vgl. auch BGr, 7. März
2012, 1C_398/2011, E. 3.1; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4
– 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.4 – 10. März
2004, VB.2003.00247, E. 4.2). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall
auszugehen. So legt die Vorinstanz aufgrund der beim Augenschein gewonnen Erkenntnisse
überzeugend dar, dass die seitens der Beschwerdeführerin eingebauten
Kunststofffenster mit ihren schwarzen Gummidichtungen bei den historischen
Fabrikgebäuden Vers.-Nr. 01 mit altem Mauerwerk unpassend bzw. störend
wirkten. Eine Einschätzung, welche (im Ergebnis) offenbar von der kantonalen
Denkmalpflege geteilt wird, hält diese doch in der Gesamtverfügung vom 17. Dezember
2018 unter Ziff. 1 der Hinweise und Empfehlungen fest, dass "[d]er
Einbau von neuen Kunststofffenstern, die zudem eine Teilung aufweisen, die
nicht der ursprünglichen Fensterteilung entspricht, […] eine wesentliche
Beeinträchtigung des Schutzobjektes" darstelle. Nicht nur die
Gummidichtungen der neuen Fenster lassen diese denn auch als Fremdkörper
erscheinen, sondern auch ihre glatte Oberfläche und ihr Glanzgrad; mit
zunehmendem Zeitablauf werden sich die eingebauten Kunststofffenster zudem
immer stärker von den natürlichen Fassadenmaterialien unterscheiden, weil sie
andere Abnützungs- und Witterungserscheinungen zeigen (vgl. VGr, 8. April
2021, VB.2020.00748, E. 4.4, und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2).
4.3.3
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner
davon ausgeht, dass Kunststofffenster die charakteristische Bausubstanz der Gebäude
Vers.-Nr. 01 beeinträchtigten bzw. dem Schutzziel von deren
Inventarisierung entgegenstünden. Auch erscheint es angesichts des gewichtigen
öffentlichen Interesses am Schutz der historischen Erscheinung und Bausubstanz
der Gebäude nicht unverhältnismässig, das Anbringen von Holzfenstern zu
verlangen. Hinsichtlich Lebensdauer und Unterhalt sind die genannten Fenster
nicht derart schlechter oder kostspieliger, als dass ein überwiegendes privates
Interesse zugunsten von Kunststofffenstern sprechen würde (vgl. VGr, 10. März 2004, VB.2003.00247, E. 4.2; ferner die
insofern unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an
dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG], auch zum Folgenden). Sie weisen zudem eine
bessere Ökobilanz auf und bieten eine vergleichbare Wärmedämmung (vgl.
Bundesamt für Energie, Kosten und Nutzen. Wärmeschutz bei Wohnbauten, Bern
2004, S. 13; Tina Künniger/Klaus Richter, Ökologische Bewertung von
Fensterkonstruktionen. Synthese eines SZFF-EMPA Forschungsprojektes, 15. Juli
2014).
Ob sich der in diesem Zusammenhang angerufenen Praxis des
Beschwerdegegners, bei Schutzobjekten den Einbau von Kunststofffenstern
generell zu verbieten, in dieser Absolutheit beipflichten lässt, braucht bei
diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden.
4.4 Soweit die
Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein Teil der ursprünglich vorhandenen
Holzfenster sei bereits vor über 30 Jahren von ihrer Rechtsvorgängerin
bzw. ihrem Rechtsvorgänger ohne baurechtliche Bewilligung durch
Kunststofffenster ersetzt worden, ist schliesslich zunächst in grundsätzlicher
Hinsicht festzuhalten, dass ein Schutzobjekt seinen Denkmalwert durch
zweckwidrige bauliche Änderungen nicht einfach verliert bzw. diese keinen
Anspruch auf Perpetuierung des denkmalschutzwidrigen Zustands begründen. Das
Baurecht erlaubt entsprechend auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer
Bausünden (vgl. § 357 Abs. 4 PBG; ferner BGr, 6. September 2018,
1C_34/2018, E. 2.4; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.5).
Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich auch nicht
auf die Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG bzw. den
Bestandesschutz berufen, da allfällige schon früher eingebaute
Kunststofffenster ihres Schutzes aufgrund des Ersatzes verlustig gingen bzw.
gegangen wären (Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige
Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen. Eine Darstellung unter besonderer
Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss., Zürich etc. 2003, S. 19 f.
und S. 85; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 5.2 – 27. Juni
2019, VB.2018.00276, E. 3.2; ferner BGr, 23. August 2017,
1C_283/2017, E. 3.1, und 2. Juni 2016, 1C_218/2015, E. 3.2). Auf
die Abnahme der seitens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Klärung des
früheren Fensterbestands angebotenen Beweise kann demzufolge verzichtet werden.
5.
5.1 Im
Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid, "diese
guten Fenster wegzuwerfen und gegen gleiche in Holz auszutauschen", eine
"Bestrafungshandlung" darstelle bzw. unverhältnismässig sei.
5.2 Erweist
sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die
zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei
hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,
VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden
allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu
berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene
Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen
ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts
unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Weicht eine Baute hingegen
erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des
Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die
Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt,
und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1
sowie E. 3.4, und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).
5.3 Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, erweist sich der von der Beschwerdeführerin im Jahr
2018 vorgenommene Einbau von Kunststofffenstern in den ehemaligen Gebäuden
Vers.-Nr. 01 als fahrlässig, nachdem das Grundstück Kat.-Nr. 04 nicht
nur mit der vorerwähnten Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich
belastet ist, sondern darüber hinaus auch mit einer Baubeschränkung zugunsten
der Gemeinde Wald. Danach dürfen die jeweiligen Eigentümer besagten Grundstücks
ohne vorgängige Zustimmung der Gemeinde Wald nicht nur keine baulichen
Änderungen am Äusseren der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 06 und 07 vornehmen, sondern
auch "keine nicht bewilligungspflichtigen Unterhaltsarbeiten ausführen,
welche die äussere Wirkung der Gebäude und des Umschwungs berühren". Beide
Einträge im Grundbuch dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Art. 970
Abs. 4 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907). Vor dem Ersatz der
bestehenden Fenster durch Kunststofffenster hätte sich die Beschwerdeführerin
daher zumindest beim Beschwerdegegner oder der kantonalen Denkmalpflege nach
der Zulässigkeit ihres Vorhabens erkundigen müssen. Dass sie dies getan hätte,
wird indes nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem
Zusammenhang vielmehr einzig, der Bausekretär habe den – bereits begonnenen – Fenstereinbau
beobachtet und sei dagegen nicht sofort eingeschritten. Diese Behauptung wird
vom Beschwerdegegner jedoch bestritten, und gemäss dem von der
Beschwerdeführerin als Beweis eingereichten E-Mail-Verkehr wurde ihr im Anschluss
an die Inspektion durch den Bauinspektor der Einbau weiterer Fenster nur zum
Verschliessen bestehender fensterloser Öffnungen sowie unter Vorbehalt der
Bewilligungserteilung gestattet.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der baulichen
Substanz und des gesamten Erscheinungsbilds der kommunal inventarisierten
ehemaligen Fabrikgebäude ist sodann – wie gesagt – als gewichtig zu bezeichnen
und die verlangte Entfernung der eigenmächtig montierten (neuen) Kunststofffenster
geeignet, dieses Ziel bzw. die von § 238 Abs. 2 PBG geforderte gute
Gestaltung zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere
vermöchte etwa das Anstreichen der eingebauten Kunststofffenster nichts an der
störenden Wirkung der darin enthaltenen schwarzen Gummidichtungen zu ändern,
sodass das Erscheinungsbild der Schutzobjekte auf diese Weise nicht wesentlich
verbessert würde.
5.4 Die von
der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kosten für den Ausbau der alten
Fenster und den Einbau der neuen Kunststofffenster in Höhe von Fr. 142'587.50
führen angesichts dieser Umstände nicht zur Unverhältnismässigkeit der
Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
Die Beschwerdeführerin hat die streitbetroffenen
Kunststofffenster somit entsprechend der Ausgangsverfügung auf eigene Kosten zu
ersetzen und dem Beschwerdegegner dafür vorgängig ein revidiertes Baugesuch für
den Ersatz der Kunststofffenster durch Holzfenster bzw. Holzmetallfenster
einzureichen.
6.
Die Beschwerde äussert sich verschiedenenorts auch zur konkreten
Gestaltung der einzubauenden Holz- bzw. Holzmetallfenster bzw. deren genauer Einteilung
durch Sprossen. Mit der Ausgangsverfügung vom 14. Januar 2019 verweigert
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin jedoch lediglich die nachträgliche
Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern und hält sie dazu an,
"ein revidiertes Baugesuch mit Holzfenster oder Holzmetallfenster
einzureichen". In den Erwägungen wird präzisierend ausgeführt, dass die
Fenster "mit aussen aufgesetzten horizontalen Sprossen" zu versehen
seien. Über die konkrete Sprosseneinteilung wird dagegen erst im Rahmen des
nach Einreichung des revidierten Baugesuchs durchzuführenden Verfahrens zu
bestimmen sein.
Folglich ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
Anzahl und Einteilung der Sprossen der Fenster in den Gebäuden Vers.-Nr. 01
nicht näher einzugehen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine solche zu,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen
Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51;
ferner VGr, 18. März 2021, VB.2020.00662, E. 8.2, und 5. Dezember
2018, VB.2018.00293, E. 4.3). Vorliegend sind keine besonderen Umstände
ersichtlich, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung
rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 4'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteienschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …