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Entscheid

VB.2021.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00003

24. Juni 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22844)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00003

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bauausschuss Wald, vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 verweigerte der

Bauausschuss der Gemeinde Wald der A AG die nachträgliche Baubewilligung

für die in ihrem Auftrag in den Gebäuden Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 04 an der C-Strasse 03 in 8636 Wald eingebauten

Kunststofffenster. Gleichzeitig wurde der A AG die unter Nebenbestimmungen

erteilte Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. Dezember

2018 für das Bauen im Bereich eines Heimatschutzobjekts sowie im Hochwassergefahrenbereich

eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 14. Januar 2019 liess die A AG

am 20. Februar 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich

rekurrieren, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 2. Dezember 2020

abwies.

III.

Am 4. Januar 2021 erhob die A AG Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Angelegenheit an

den Bauausschuss der Gemeinde Wald "zurückzuweisen mit dem Auftrag eine

Baubewilligung auszuarbeiten, welche den Fenst[er]ersatz baubewilligungsfähig

macht bzw. mit […ihr] eine einvernehmliche Lösung zu suchen", eventualiter

sei der Rekursentscheid aufzuheben und "die Beweismittel die einverlangt

worden sind abzuwarten", subventualiter sei ihrem Gesuch stattzugeben,

"die bereits erneuerten Fenster beizubehalten".

Das Baurekursgericht liess sich am 14. Januar 2021

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Gleiches – bloss unter Entschädigungsfolge – liess der Bauausschuss

der Gemeinde Wald mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 beantragen. Mit weiteren Stellungnahmen der A AG vom 15. Februar und 1. März

2021.

bzw. des Bauausschusses der Gemeinde Wald vom 17. Februar 2021 hielten die Parteien an ihren

jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

rügt in prozessualer Hinsicht, dass die "Vereinbarung 'Sistierung des

Verfahrens infolge Vergleichsgespräche'" verletzt worden sei.

2.2

Sistierung

bedeutet die vorläufige Einstellung eines hängigen Verwaltungs- oder

Verwaltungsrechtspflegeverfahrens. Die Verfahrenssistierung soll, da sie

grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, die Ausnahme

bleiben und nur aus zweckmässigen Gründen erfolgen. Fällt der Sistierungsgrund

weg, darf die Sistierung nicht länger aufrechterhalten werden (zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 34 ff.).

Vorliegend vereinbarten die Parteien anlässlich des am 13. Juni

2019.

von einer Delegation der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins, das

Verfahren bis Ende Juni 2019 zu sistieren, um aussergerichtliche

Vergleichsgespräche führen zu können. Am 26. Juni 2019 verlängerte die

Vorinstanz die Sistierung "bis eine der Parteien dessen Fortsetzung

verlange". Solches verlangte der Beschwerdegegner in der Folge Ende Oktober

2020, weshalb die Vorinstanz zu Recht am 10. November 2020 die

Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Die Rüge erweist sich demzufolge als

unbegründet.

3.

Die streitgegenständlichen

Gebäude Vers.-Nr. 01 befinden sich in der Landwirtschaftszone der Gemeinde

Wald und sind Gegenstand des privaten Gestaltungsplans "Areal D"

(festgesetzt von der Gemeindeversammlung Wald am 20. Juni 1996 und

genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Oktober 1996).

Als Teil der ehemaligen Anlage D sind sie

ausserdem im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte der Gemeinde Wald verzeichnet und unterliegen gemäss – einer

zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch eingetragenen – Personaldienstbarkeit

vom 7. Februar 1997 einer Änderungsbeschränkung und einem Abbruchverbot.

Danach dürfen an den Gebäuden Vers.-Nr. 01 ohne vorgängige Zustimmung des

Kantons keine baulichen Veränderungen vorgenommen und keine Unterhaltsarbeiten

ausgeführt werden, welche die äussere Wirkung der Gebäude berühren. Die Gebäude

dürfen überdies nicht abgebrochen werden.

Die Beschwerdeführerin, seit 1996 Eigentümerin der

Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der C-Strasse 03 in 8636 Wald und damit der Gebäude Vers.-Nr. 01, begann im Sommer

2018.

im Rahmen von deren energetischer Sanierung, die bestehenden Fenster durch

weisse Kunststofffenster auszuwechseln, ohne vorgängig die Zustimmung des

Kantons eingeholt und/oder ein Baugesuch eingereicht zu haben. Auf

entsprechende Aufforderung der Gemeinde Wald hin reichte sie am 19. Oktober

2018.

nachträglich ein Baugesuch ein, wonach sie vorhabe, in den Gebäuden Vers.-Nr. 01

insgesamt 69 "energetisch mindere Fenster aus dem Jahr 1987 […] durch

moderne, hochqualitative mit besserer Wärmeisolierung" zu ersetzen. Mit

Beschluss vom 14. Januar 2019 verweigerte der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin den Einbau von Kunststofffenstern und wies sie an, ein

revidiertes Baugesuch mit Holzfenstern oder Holzmetallfenstern einzureichen.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass "der

Fensterersatz" gemäss der Gesamtverfügung des Kantons Zürich vom 17. Dezember

2018.

zulässig sei, sofern sich die verwendeten (neuen) Fenster in ihrer

Teilung, Dimensionierung und Materialisierung an den bauzeitlichen Fenstern

orientierten. Dies sei hier der Fall, seien die neu eingebauten Fenster doch

exakt gleich dimensioniert wie die ursprünglichen und sei aufgrund des

Einsatzes von Fenstern mit identischer Teilung neu sogar ein einheitliches

Erscheinungsbild hergestellt worden. Einzig in Bezug auf die Materialisierung

sei eine Abweichung auszumachen. Allerdings seien in den Gebäuden Vers.-Nr. 01

bereits seit den 1980er- bzw. 1990er-Jahren Kunststofffenster eingebaut

gewesen. So habe es sich bei den ersetzten Fenstern nicht um Originalfenster

gehandelt, sondern um "einfache vierzigjährige, ausländische Billigfenster

aus dem Jahr 1980/1990, welche den heutigen energetischen Anforderungen an

Wohnräume keinesfalls zu genügen vermögen" und vom Voreigentümer in

verschiedenster Ausführung konzeptlos (mit und ohne Sprossen) eingesetzt worden

seien. Überhaupt sei "klar", dass das gesamte Fabrikareal diverse

Bauetappen durchlebt habe und die Fenster den technischen Modernisierungsphasen

angepasst worden seien. Von ihr als Eigentümerin könne aber nicht verlangt

werden, einen (einheitlichen) historischen Zustand herbeizuführen, der so gar

nie bestanden habe. Das "Veränderungsverbot" könne vielmehr nur auf

den Bauzustand bei Begründung der Personaldienstbarkeit angewendet werden.

4.2

Nachdem

die Liegenschaft Kat.-Nr. 04 mit den Gebäuden Vers.-Nr. 01 mit einer

dienstbarkeitsrechtlich gesicherten Änderungsbeschränkung bzw. einem

Veränderungsverbot zugunsten des Kantons Zürich belegt ist, bedurfte das

strittige Bauvorhaben der Beurteilung durch die kantonale Denkmalpflege. Wie

selbige in der in diesem Zusammenhang ergangenen Gesamtverfügung vom 17. Dezember

2018.

zu Recht festhält, liegt bzw. lag die Kompetenz für die "eigentliche

Entscheidung" über das nachträgliche Baugesuch vom 19. Oktober 2018

aber allein beim Beschwerdegegner und nicht beim Kanton, sind die davon

betroffenen Gebäude Vers.-Nr. 01 doch (lediglich) auf kommunaler Ebene

inventarisiert (vgl. § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; ferner § 7

Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV] e contrario). Die kantonale Bewilligung vom 17. Dezember

2018.

ist denn auch mit der Nebenbestimmung versehen, dass "die Teilung,

Dimensionierung und Materialisierung der neuen Fenster mit der Gemeinde abzustimmen

und durch diese genehmigen zu lassen" sei.

Dispositiv

Entgegen der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin demnach

aus der im koordinierten Verfahren ergangenen Gesamtverfügung vom 17. Dezember

2018 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, und es kommt der im Jahr 1997 im

Grundbuch eingetragenen Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons bei der

Beurteilung ihres nachträglichen Baugesuchs keine entscheidwesentliche

Bedeutung zu.

4.3 Die

Ausgangsverfügung wird insofern (auch) nicht mit einer Verletzung der auf der Liegenschaft

Kat.-Nr. 04 lastenden privatrechtlichen Dienstbarkeit des Kantons

begründet, sondern damit, dass die Gebäude Vers.-Nr. 01 im kommunalen

Inventar der schützenswerten Bauten enthalten seien, bei denen in der Gemeinde

Wald mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG praxisgemäss keine

Kunststofffenster zulässig seien.

4.3.1

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist sodann auf Objekte

des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen, welche Bestimmung

auch dann zur Geltung gelangt, wenn Massnahmen an einem Einzelschutzobjekt

selbst vorgesehen sind, soweit dieses nicht formell unter Schutz gestellt,

sondern nur etwa in einem Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG

enthalten ist (siehe Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 824, auch zum Folgenden). Bei baulichen

Änderungen an Objekten des Natur- und Heimatschutzes wird daher mehr als eine

bloss befriedigende Gestaltung verlangt (vgl. auch VGr, 12. November 2020,

VB.2020.00327, E. 4.2.1). Massgeblich ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, bezogen aber auf das Schutzobjekt. So darf dessen

Charakter und seine Wahrnehmung von Drittstandorten aus durch das Bauvorhaben

nicht beeinträchtigt werden.

Aufgrund der

offenen Formulierung des § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde bei

der Anwendung dieser Norm über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Verwaltungsgericht kann daher in diesem

Zusammenhang nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

insbesondere wenn der Bewilligungsentscheid auf sachfremden Motiven beruht (§ 50 Abs. 2 VRG; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00614, E. 3.3,

und 12. November 2020, VB.2020.00327, E. 4.2.2).

4.3.2

Die ehemalige Anlage D wurde im Jahr 1861 gegründet und in mehreren

Schritten (1867, 1889, 1905 und um 1950) zum heutigen Bestand ausgebaut. Die

ganze Fabrikanlage ist in Nord-Süd-Ausrichtung entlang der Jona gebaut und

erscheint heute als gewachsene Einheit. Im Zentrum stehen, parallel zu einander

angelegt, die beiden (ehemaligen) eigentlichen Fabrikgebäude der Anlage

(Gebäude Vers.-Nr. 01), wovon das westliche in den Jahren 1861 und 1889

und das östliche im Wesentlichen im Jahr 1950 entstanden sind. Gemäss

Inventarblatt besteht das konkrete Schutzziel bei diesen Gebäuden in der

"Erhaltung der alten baulichen Substanz von 1861 und 1889 im westlichen Gebäude,

Vers. Nr. 01", der "[m]öglichst weitgehenden Erhaltung der

gewachsenen baulichen Substanz" insgesamt und der "Erhaltung der

geschlossenen Einheit von Baukörpern in den Strukturen der bestehenden Anlage

sowie des gesamten Erscheinungsbildes […]". Art. 3 des privaten

Gestaltungsplans "Areal D" bestimmt entsprechend, dass die

Fabrikationsgebäude Vers.-Nr. 01 und Nr. 05 unter Beibehaltung der

äusseren Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des Gebäudeprofils und

der Neigungswinkel des Dachs zu erhalten seien, und bei baulichen Änderungen an

der Aussenhülle der Gebäude dem kulturhistorischen Erhaltungsgedanken in

genügendem Mass Rechnung zu tragen sei.

Bei den Gebäuden Vers.-Nr. 01 handelt es sich insofern

um Schutzobjekte im Sinn von § 203 PBG, deren (gewachsene) bauliche

Substanz, Erscheinungsbild und wesentliche Fassadenelemente zu erhalten sind. In

der Denkmalpflege herrscht dabei ein allgemeiner Konsens darüber, dass die

historische Substanz eines Baudenkmals auch die verarbeiteten Materialien

umfasst, die mit ihren charakteristischen Eigenschaften wie Oberflächenstruktur,

Farbigkeit oder Alterungsverhalten wesentlich zum Zeugniswert eines Objekts

beitragen. (Neuere) Ersatzmaterialien dürfen in der Regel nur dann Verwendung

finden, wenn sie die Erhaltung des Originalbestands nicht gefährden, das

Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht beeinträchtigen und in ähnlicher Weise

altern wie die historischen Materialien (zum Ganzen Oliver Karnau/Christian

Steinmeier, Praktische Denkmalpflege, in: Dieter Martin/Michael Krautzberger

[Hrsg.], N. 357; ferner Walter Engeler, in: Bernhard Ehrenzeller/Walter

Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht. Internationales, nationales und

kantonales Recht, Zürich/St. Gallen 2020, § 7 N. 240 mit Hinweis auf Art. 9

bis 13 der Charta von Venedig von 1964, wonach Baudenkmäler als

"authentisches Dokument" zu respektieren seien und bei

Baubewilligungen die Auflage erfolgen könne, dass bei Materialauswechslungen

"authentische" Materialien zu verwenden seien). Nach der Praxis des

Bundesgerichts kann daher bei der Renovation von Baudenkmälern verlangt werden,

dass die ursprünglichen Materialien verwendet werden, soweit sie als

charakteristische Eigenschaften zum Zeugniswert des Objekts beitragen (BGr, 6. September

2018, 1C_34/2018, E. 2.4, und 28. Juni 2017, 1C_578/2016, E. 4.6

mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch VGr, 8. April 2021,

VB.2020.00748, E. 4.3 f., und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.1).

Bei den Fenstern eines Gebäudes

als seine "Augen" handelt es sich in der Regel um wesentliche

gestalterische Merkmale. Kunststofffenster verstossen deshalb meist (ausser bei

jüngeren Baudenkmälern) gegen das Gebot der Materialgerechtigkeit und

beeinträchtigen den Zeugniswert einer historischen Baute, da sie sich in ihrer

Oberflächenbeschaffenheit und den konstruktionsspezifischen Details grundsätzlich

von Fenstern aus traditionellen Materialien wie dem Baustoff Holz unterscheiden

(Jan Viebrock, in: Martin/Krautzberger [Hrsg.], N. 77; vgl. auch BGr, 7. März

2012, 1C_398/2011, E. 3.1; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4

– 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 5.4 – 10. März

2004, VB.2003.00247, E. 4.2). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall

auszugehen. So legt die Vorinstanz aufgrund der beim Augenschein gewonnen Erkenntnisse

überzeugend dar, dass die seitens der Beschwerdeführerin eingebauten

Kunststofffenster mit ihren schwarzen Gummidichtungen bei den historischen

Fabrikgebäuden Vers.-Nr. 01 mit altem Mauerwerk unpassend bzw. störend

wirkten. Eine Einschätzung, welche (im Ergebnis) offenbar von der kantonalen

Denkmalpflege geteilt wird, hält diese doch in der Gesamtverfügung vom 17. Dezember

2018 unter Ziff. 1 der Hinweise und Empfehlungen fest, dass "[d]er

Einbau von neuen Kunststofffenstern, die zudem eine Teilung aufweisen, die

nicht der ursprünglichen Fensterteilung entspricht, […] eine wesentliche

Beeinträchtigung des Schutzobjektes" darstelle. Nicht nur die

Gummidichtungen der neuen Fenster lassen diese denn auch als Fremdkörper

erscheinen, sondern auch ihre glatte Oberfläche und ihr Glanzgrad; mit

zunehmendem Zeitablauf werden sich die eingebauten Kunststofffenster zudem

immer stärker von den natürlichen Fassadenmaterialien unterscheiden, weil sie

andere Abnützungs- und Witterungserscheinungen zeigen (vgl. VGr, 8. April

2021, VB.2020.00748, E. 4.4, und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2).

4.3.3

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner

davon ausgeht, dass Kunststofffenster die charakteristische Bausubstanz der Gebäude

Vers.-Nr. 01 beeinträchtigten bzw. dem Schutzziel von deren

Inventarisierung entgegenstünden. Auch erscheint es angesichts des gewichtigen

öffentlichen Interesses am Schutz der historischen Erscheinung und Bausubstanz

der Gebäude nicht unverhältnismässig, das Anbringen von Holzfenstern zu

verlangen. Hinsichtlich Lebensdauer und Unterhalt sind die genannten Fenster

nicht derart schlechter oder kostspieliger, als dass ein überwiegendes privates

Interesse zugunsten von Kunststofffenstern sprechen würde (vgl. VGr, 10. März 2004, VB.2003.00247, E. 4.2; ferner die

insofern unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz, auf welche an

dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG], auch zum Folgenden). Sie weisen zudem eine

bessere Ökobilanz auf und bieten eine vergleichbare Wärmedämmung (vgl.

Bundesamt für Energie, Kosten und Nutzen. Wärmeschutz bei Wohnbauten, Bern

2004, S. 13; Tina Künniger/Klaus Richter, Ökologische Bewertung von

Fensterkonstruktionen. Synthese eines SZFF-EMPA Forschungsprojektes, 15. Juli

2014).

Ob sich der in diesem Zusammenhang angerufenen Praxis des

Beschwerdegegners, bei Schutzobjekten den Einbau von Kunststofffenstern

generell zu verbieten, in dieser Absolutheit beipflichten lässt, braucht bei

diesem Ergebnis nicht beurteilt zu werden.

4.4 Soweit die

Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein Teil der ursprünglich vorhandenen

Holzfenster sei bereits vor über 30 Jahren von ihrer Rechtsvorgängerin

bzw. ihrem Rechtsvorgänger ohne baurechtliche Bewilligung durch

Kunststofffenster ersetzt worden, ist schliesslich zunächst in grundsätzlicher

Hinsicht festzuhalten, dass ein Schutzobjekt seinen Denkmalwert durch

zweckwidrige bauliche Änderungen nicht einfach verliert bzw. diese keinen

Anspruch auf Perpetuierung des denkmalschutzwidrigen Zustands begründen. Das

Baurecht erlaubt entsprechend auch ein Hinwirken auf die Beseitigung früherer

Bausünden (vgl. § 357 Abs. 4 PBG; ferner BGr, 6. September 2018,

1C_34/2018, E. 2.4; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.5).

Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich auch nicht

auf die Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG bzw. den

Bestandesschutz berufen, da allfällige schon früher eingebaute

Kunststofffenster ihres Schutzes aufgrund des Ersatzes verlustig gingen bzw.

gegangen wären (Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige

Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen. Eine Darstellung unter besonderer

Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss., Zürich etc. 2003, S. 19 f.

und S. 85; VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 5.2 – 27. Juni

2019, VB.2018.00276, E. 3.2; ferner BGr, 23. August 2017,

1C_283/2017, E. 3.1, und 2. Juni 2016, 1C_218/2015, E. 3.2). Auf

die Abnahme der seitens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Klärung des

früheren Fensterbestands angebotenen Beweise kann demzufolge verzichtet werden.

5.

5.1 Im

Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid, "diese

guten Fenster wegzuwerfen und gegen gleiche in Holz auszutauschen", eine

"Bestrafungshandlung" darstelle bzw. unverhältnismässig sei.

5.2 Erweist

sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die

zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei

hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,

VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden

allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu

berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehaltene

Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9

BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben.

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen

ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts

unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch

entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Weicht eine Baute hingegen

erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so können einzig Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die

Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt,

und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00035, E. 7.1; ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1

sowie E. 3.4, und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).

5.3 Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, erweist sich der von der Beschwerdeführerin im Jahr

2018 vorgenommene Einbau von Kunststofffenstern in den ehemaligen Gebäuden

Vers.-Nr. 01 als fahrlässig, nachdem das Grundstück Kat.-Nr. 04 nicht

nur mit der vorerwähnten Personaldienstbarkeit zugunsten des Kantons Zürich

belastet ist, sondern darüber hinaus auch mit einer Baubeschränkung zugunsten

der Gemeinde Wald. Danach dürfen die jeweiligen Eigentümer besagten Grundstücks

ohne vorgängige Zustimmung der Gemeinde Wald nicht nur keine baulichen

Änderungen am Äusseren der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 06 und 07 vornehmen, sondern

auch "keine nicht bewilligungspflichtigen Unterhaltsarbeiten ausführen,

welche die äussere Wirkung der Gebäude und des Umschwungs berühren". Beide

Einträge im Grundbuch dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. Art. 970

Abs. 4 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907). Vor dem Ersatz der

bestehenden Fenster durch Kunststofffenster hätte sich die Beschwerdeführerin

daher zumindest beim Beschwerdegegner oder der kantonalen Denkmalpflege nach

der Zulässigkeit ihres Vorhabens erkundigen müssen. Dass sie dies getan hätte,

wird indes nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem

Zusammenhang vielmehr einzig, der Bausekretär habe den – bereits begonnenen – Fenstereinbau

beobachtet und sei dagegen nicht sofort eingeschritten. Diese Behauptung wird

vom Beschwerdegegner jedoch bestritten, und gemäss dem von der

Beschwerdeführerin als Beweis eingereichten E-Mail-Verkehr wurde ihr im Anschluss

an die Inspektion durch den Bauinspektor der Einbau weiterer Fenster nur zum

Verschliessen bestehender fensterloser Öffnungen sowie unter Vorbehalt der

Bewilligungserteilung gestattet.

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der baulichen

Substanz und des gesamten Erscheinungsbilds der kommunal inventarisierten

ehemaligen Fabrikgebäude ist sodann – wie gesagt – als gewichtig zu bezeichnen

und die verlangte Entfernung der eigenmächtig montierten (neuen) Kunststofffenster

geeignet, dieses Ziel bzw. die von § 238 Abs. 2 PBG geforderte gute

Gestaltung zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere

vermöchte etwa das Anstreichen der eingebauten Kunststofffenster nichts an der

störenden Wirkung der darin enthaltenen schwarzen Gummidichtungen zu ändern,

sodass das Erscheinungsbild der Schutzobjekte auf diese Weise nicht wesentlich

verbessert würde.

5.4 Die von

der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Kosten für den Ausbau der alten

Fenster und den Einbau der neuen Kunststofffenster in Höhe von Fr. 142'587.50

führen angesichts dieser Umstände nicht zur Unverhältnismässigkeit der

Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Die Beschwerdeführerin hat die streitbetroffenen

Kunststofffenster somit entsprechend der Ausgangsverfügung auf eigene Kosten zu

ersetzen und dem Beschwerdegegner dafür vorgängig ein revidiertes Baugesuch für

den Ersatz der Kunststofffenster durch Holzfenster bzw. Holzmetallfenster

einzureichen.

6.

Die Beschwerde äussert sich verschiedenenorts auch zur konkreten

Gestaltung der einzubauenden Holz- bzw. Holzmetallfenster bzw. deren genauer Einteilung

durch Sprossen. Mit der Ausgangsverfügung vom 14. Januar 2019 verweigert

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin jedoch lediglich die nachträgliche

Baubewilligung für den Einbau von Kunststofffenstern und hält sie dazu an,

"ein revidiertes Baugesuch mit Holzfenster oder Holzmetallfenster

einzureichen". In den Erwägungen wird präzisierend ausgeführt, dass die

Fenster "mit aussen aufgesetzten horizontalen Sprossen" zu versehen

seien. Über die konkrete Sprosseneinteilung wird dagegen erst im Rahmen des

nach Einreichung des revidierten Baugesuchs durchzuführenden Verfahrens zu

bestimmen sein.

Folglich ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu

Anzahl und Einteilung der Sprossen der Fenster in den Gebäuden Vers.-Nr. 01

nicht näher einzugehen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine solche zu,

weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen

Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51;

ferner VGr, 18. März 2021, VB.2020.00662, E. 8.2, und 5. Dezember

2018, VB.2018.00293, E. 4.3). Vorliegend sind keine besonderen Umstände

ersichtlich, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung

rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 4'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteienschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …