VB.2021.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00004
27. Mai 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22762)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist eine 1985 geborene kosovarische
Staatsangehörige. Sie heiratete am 19. April 2005 im heutigen Kosovo den
ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Schweizer Bürger C, geboren
1974. Am 15. Dezember 2005 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann erteilt, welche letztmals bis am 11. November 2007 verlängert
wurde. Ende November 2008 kehrte A in den Kosovo zurück, um sich, gemeinsam mit
ihrer Mutter, um ihren krebskranken Vater zu kümmern; dieser verstarb am 15. November
2010.
Vom 29. Juli 2010 bis am 28. Juli
2015 befand sich C wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Strafvollzug, wobei er per 4. September 2013 in den offenen Vollzug
versetzt wurde; ab diesem Zeitpunkt hatte er Anspruch auf 36 Stunden
Beziehungsurlaub pro Monat.
Am 22. Oktober 2014 bzw. am 26. März
2018 brachte A im Kosovo die Söhne D bzw. E zur Welt, welche wie ihr Vater die
Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.
B.
Ein erstes Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung für A und D vom 1. Dezember 2016 schrieb das
Migrationsamt am 20. September 2017 als gegenstandslos geworden ab, da C
mehrere diesbezügliche Schreiben des Migrationsamts unbeantwortet gelassen bzw.
unvollständig beantwortet hatte.
C.
Am 20. Februar 2019 stellte C ein erneutes Gesuch
um Familiennachzug. Am 12. Oktober 2019 zogen A und die beiden Söhne zu
ihrem Ehemann bzw. Vater nach F, wo Erstere am 7. November 2019 um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.
Gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der
Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie A und C bis am 4. Februar
2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies
das Migrationsamt das Gesuch vom 7. November 2019 mit Verfügung vom 10. Juli
2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Januar 2021
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV
keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Januar 2021 liess
A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren "und die Frist gemäss Disp. Ziff.II
des angefochtenen Entscheids auszusetzen".
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde festgehalten,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2021 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am 10. Mai
2021.
stellte es dem Verwaltungsgericht Akten bezüglich eines ausgestellten
Rückreisevisums zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten
prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. Januar
2021.
entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil
gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der
Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).
Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern
mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3
lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
3.2
Trotz
seinem Ausnahmecharakter ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird.
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die
freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der
Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die Zusammenführung der
Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen
Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2
– 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1).
3.3
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Krebserkrankung ihres
Vaters in den Kosovo zurückgekehrt. Ausserdem habe ihr Ehemann wegen
Drogendelinquenz eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und überdies an einer
schweren Erkrankung gelitten. Aus all diesen Gründen sei ein erstes
Nachzugsgesuch erst am 1. Dezember 2016 gestellt worden. Dieses sei jedoch
von ihrem Ehemann "zufolge der immer noch misslichen gesundheitlichen
Umstände nicht vorangetrieben" worden. Ob in diesen Umständen wichtige
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG erblickt werden können, erscheint zweifelhaft. Diese Frage braucht jedoch –
wie sich im Folgenden zeigt – nicht abschliessend geklärt zu werden.
4.
4.1
Art. 8
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1;
BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Das
in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens
kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme zur Trennung einer ausländischen Person von ihren in der
Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern führt. Kann
Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben im Ausland zu
führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders verhält
es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer ausländischen
Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist,
"nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem
Fall ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützte Familienleben gegeben, welcher
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine
Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale
Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der
sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der
Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,
wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als
notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 153 E. 2.2.1,
122.
II 1 E. 2; vgl. BGE 140 I 77 E. 5.4). Als schutzwürdiges
öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer
restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 138 I 246 E. 3.2.2,
137.
I 247 E. 4.1.2; BGr, 22. Mai 2017, 2C_17/2017, E. 2.1).
Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen
Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizer
Bürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche
Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um
der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu
verweigern. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu
verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu
folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich
ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für
das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu
rechtfertigen vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; vgl. BGE 140 I 145 [= Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 3.3 mit Hinweisen). So kann
etwa eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62
Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) dem
Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds
im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar
erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli
2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3 – 16. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2).
4.2
Der im
vorangehenden Absatz dargelegten Praxis lag jeweils die Fragestellung zugrunde,
ob der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines Kindes mit Schweizer
Bürgerrecht die Schweiz verlassen müsse. Vorliegend gestaltet sich die
Ausgangslage jedoch insofern anders, als die Beschwerdeführerin nicht nach
einem (längeren) hiesigen Aufenthalt aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr
nach freiwilliger Ausreise in den Kosovo die (Wieder-)Einreise verweigert wird.
Doch auch in einer solchen Konstellation ist eine Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, unter Berücksichtigung der sich
gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung
einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,
vorzunehmen (BGr, 10. September 2018, 8C_7/2018, E. 2.3 und 3.1 f.;
VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 5.1 f. – 22. November
2017, VB.2017.00492, E. 3.2; vgl. BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 4;
VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00684, E. 3 – 2. Oktober 2019,
VB.2019.00339, E. 2.6).
4.3
4.3.1
4.3.1.1
Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer (erneuten) Einreise in die
Schweiz am 12. Oktober 2019 – zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden
Söhnen – von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Auskunft der
Abteilung Soziales der Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie
bis am 4. Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60.
Mit den seit ihrer Einreise in die Schweiz angetretenen
Stellen konnte die Beschwerdeführerin bisher kein existenzsicherndes Einkommen
erwirtschaften. Ebenso ist nicht absehbar, dass sie bald eine Stelle wird
antreten können, mit welcher sie gegebenenfalls höhere Einkünfte erzielen
könnte. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren
Sozialhilfe bezieht und während dieser Zeit auch keiner Erwerbstätigkeit
nachging, erscheint unwahrscheinlich, dass er in Zukunft für den
Familienunterhalt wird aufkommen können. Ein Begehren von C um Leistungen der
Invalidenversicherung wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. Eine Beschwerde dagegen
ist beim Sozialversicherungsgericht hängig. Ob aufgrund der gesundheitlichen
Beschwerden und der (geltend gemachten) Arbeitsunfähigkeit von C tatsächlich
Aussicht auf Zusprechung einer IV-Rente besteht, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden.
Insgesamt erscheint nach dem Gesagten eine
dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von der
Sozialhilfe – zumindest kurz- bis mittelfristig – nicht absehbar.
4.3.1.2
Ehegatten sind im Zusammenhang mit
Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, und somit
werden Unterstützungsbeiträge für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet;
ebenso schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten umgekehrt – aufgrund der
Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen durch (BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020,
VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Hier darf jedoch
nicht ausser Acht bleiben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit
dem 1. September 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht.
Dispositiv
Der erwähnte Betrag an Unterstützungsleistungen wurde demnach zu einem
wesentlichen Teil bereits vor der (erneuten) Einreise der Beschwerdeführerin und
der beiden Kinder in die Schweiz ausgeschüttet. Der bisher bezogene Betrag ist
überdies insbesondere darauf zurückzuführen, dass es dem Ehemann der
Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren nicht gelingt, ein existenzsicherndes
Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Der Sozialhilfebezug der Familie kann somit
nur beschränkt der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. VGr, 20. Januar
2021, VB.2020.00632, E. 2.4.1 Abs. 4).
Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu
gewichten, dass sie seit dem 4. Mai 2020 auf Stundenlohnbasis bei G
angestellt ist und dort zwischen Mai und November 2020 durchschnittlich rund Fr. 1'764.-
pro Monat erwirtschaftete. Eine weitere Anstellung bei H hat die
Beschwerdeführerin zwar bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Dennoch
kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht, ihre
wirtschaftliche Situation bzw. diejenige ihrer Familie zu verbessern. So hat
sie denn auch sogleich eine Arbeitsstelle angetreten, als der Beschwerdegegner
ihr bestätigt hatte, dass sie während des hängigen Verfahrens erwerbsberechtigt
sei.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin am
(bisherigen) Sozialhilfebezug der Familie ist nach dem Gesagten stark zu relativieren.
Überdies erscheint realistisch, dass die Beschwerdeführerin mit
fortschreitendem Alter ihrer Kinder ihr Arbeitspensum noch weiter ausbauen
können wird. Damit erscheint das öffentliche Interesse an der Verweigerung des
Aufenthalts nicht allzu gross, zumal gegen die Beschwerdeführerin keine
Straferkenntnisse und Betreibungen registriert sind.
4.3.2
4.3.2.1
Die Beschwerdeführerin hielt sich bis im November 2008 für rund drei Jahre
in der Schweiz auf, wobei sie damals nur in sehr beschränktem Umfang einer
Erwerbstätigkeit nachging. Vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im
Oktober 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin somit während rund elf Jahren in
ihrer Heimat auf, wo auch ihre Mutter lebt. Eine erneute Rückkehr in den Kosovo
wäre der Beschwerdeführerin demnach zumutbar und ihre (Wieder-)Eingliederung
kaum erschwert.
4.3.2.2
Mit Blick auf die zu berücksichtigenden privaten Interessen ist somit
insbesondere auf die beiden noch jungen Kinder einzugehen. Denn deren Wohl ist
auch vorliegend vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention,
SR 0.107]). Dabei haben Kinder mit Schweizer Bürgerrecht ein
offenkundiges Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den
hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können –
dies, zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei
Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren
(BGE 135 I 153 E. 2.2.3).
Die heute rund 6,5- bzw.
3-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin wurden zwar im Kosovo geboren und
verbrachten dort auch die ersten Jahre ihres Lebens, wo auch ihre Grossmutter
mütterlicherseits lebt. Sie halten sich nun aber seit mehr als 1,5 Jahren
in der Schweiz auf, wo sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter in F
leben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass D und E bisher nur beschränkt mit
der hiesigen Kultur und Sprache vertraut sind, wäre ein (erneuter) Wechsel
ihres Wohnorts und ihres sozialen Umfelds kaum in ihrem Interesse. In diesem
Kontext ist ausserdem hervorzuheben, dass D hier den Kindergarten besuchte bzw.
nunmehr die Primarschule besucht (vgl. das Recht auf Schutz vor Ausweisung
gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966 [SR 0.103.2]). Ohnehin sind die Kinder in einem anpassungsfähigen
Alter, sodass sie sich in der Schweiz ohne grössere Schwierigkeiten
zurechtfinden dürften.
Zwar müssten D und E vorliegend nicht mit der
Beschwerdeführerin in den Kosovo zurückkehren, da sie mit ihrem Vater in der
Schweiz verbleiben könnten. Dieser beteiligt sich seit der Einreise seiner
Kinder auch an deren Betreuung. Für die beiden noch jungen Söhne wäre eine
Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer (bisherigen) Hauptbetreuungsperson
jedoch mit einer grossen Härte verbunden und zeitigte erhebliche
Auswirkungen auf das Leben der Kinder. Würde die Beschwerdeführerin ohne ihre
Kinder in den Kosovo zurückkehren, würde sich der Kontakt zwischen ihr und
ihren beiden Söhnen künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon
und Internet beschränken, was für die noch jungen Kinder nicht als ausreichend
bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.3
Abs. 5).
Es käme jedoch auch in Betracht, dass C, gemeinsam mit der
Beschwerdeführerin und den Kindern, in den Kosovo ausreist. Er sollte mit der
Kultur und der Sprache Kosovos noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren
wurde und die Beschwerdeführerin (und die Kinder) in der Vergangenheit
ferienhalber dort besuchte. Jedoch ist er 47 Jahre alt, gesundheitlich
angeschlagen und geht bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit
mehr nach. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, ob der Ehemann der
Beschwerdeführerin im Kosovo über Verwandte oder sonstige soziale Beziehungen
verfügt. Ob ihm eine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Kosovo gelingen
würde, ist demnach zweifelhaft. Hier braucht jedoch nicht abschliessend
beurteilt zu werden, ob C eine Ausreise in den Kosovo überhaupt zumutbar wäre.
Ohnehin kann er als Schweizer Bürger nicht dazu verpflichtet werden.
4.3.3
Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Schweizer Kinder und des
Schweizer Ehemanns, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu
leben, die rein pekuniären öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung. Die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin erweist
sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK.
4.4 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die beantragte
Auskunft bei G einzuholen. Ebenso kann von der Befragung der
Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns sowie des älteren Sohns abgesehen werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat
dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 10. Juli 2020 werden aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …