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Entscheid

VB.2021.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00004

27. Mai 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22762)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00004

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1985 geborene kosovarische

Staatsangehörige. Sie heiratete am 19. April 2005 im heutigen Kosovo den

ursprünglich ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Schweizer Bürger C, geboren

1974. Am 15. Dezember 2005 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann erteilt, welche letztmals bis am 11. November 2007 verlängert

wurde. Ende November 2008 kehrte A in den Kosovo zurück, um sich, gemeinsam mit

ihrer Mutter, um ihren krebskranken Vater zu kümmern; dieser verstarb am 15. November

2010.

Vom 29. Juli 2010 bis am 28. Juli

2015 befand sich C wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Strafvollzug, wobei er per 4. September 2013 in den offenen Vollzug

versetzt wurde; ab diesem Zeitpunkt hatte er Anspruch auf 36 Stunden

Beziehungsurlaub pro Monat.

Am 22. Oktober 2014 bzw. am 26. März

2018 brachte A im Kosovo die Söhne D bzw. E zur Welt, welche wie ihr Vater die

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen.

B.

Ein erstes Gesuch um Erteilung einer

Einreisebewilligung für A und D vom 1. Dezember 2016 schrieb das

Migrationsamt am 20. September 2017 als gegenstandslos geworden ab, da C

mehrere diesbezügliche Schreiben des Migrationsamts unbeantwortet gelassen bzw.

unvollständig beantwortet hatte.

C.

Am 20. Februar 2019 stellte C ein erneutes Gesuch

um Familiennachzug. Am 12. Oktober 2019 zogen A und die beiden Söhne zu

ihrem Ehemann bzw. Vater nach F, wo Erstere am 7. November 2019 um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.

Gemäss Auskunft der Abteilung Soziales der

Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie A und C bis am 4. Februar

2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies

das Migrationsamt das Gesuch vom 7. November 2019 mit Verfügung vom 10. Juli

2020 ab und wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 20. Januar 2021

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV

keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Januar 2021 liess

A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren "und die Frist gemäss Disp. Ziff.II

des angefochtenen Entscheids auszusetzen".

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde festgehalten,

dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Januar 2021 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am 10. Mai

2021.

stellte es dem Verwaltungsgericht Akten bezüglich eines ausgestellten

Rückreisevisums zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Sofern den von der Beschwerdeführerin gestellten

prozessualen Anträgen nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 6. Januar

2021.

entsprochen worden ist, sind sie spätestens mit dem heutigen Urteil

gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der

Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern

mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3

lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn

wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

3.2

Trotz

seinem Ausnahmecharakter ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzt wird.

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der

Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die Zusammenführung der

Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend

macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,

wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es

stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich

machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen

Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2

– 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1).

3.3

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund der Krebserkrankung ihres

Vaters in den Kosovo zurückgekehrt. Ausserdem habe ihr Ehemann wegen

Drogendelinquenz eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen und überdies an einer

schweren Erkrankung gelitten. Aus all diesen Gründen sei ein erstes

Nachzugsgesuch erst am 1. Dezember 2016 gestellt worden. Dieses sei jedoch

von ihrem Ehemann "zufolge der immer noch misslichen gesundheitlichen

Umstände nicht vorangetrieben" worden. Ob in diesen Umständen wichtige

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG erblickt werden können, erscheint zweifelhaft. Diese Frage braucht jedoch –

wie sich im Folgenden zeigt – nicht abschliessend geklärt zu werden.

4.

4.1

Art. 8

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1, 130 II 281 E. 3.1;

BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1). Das

in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens

kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme zur Trennung einer ausländischen Person von ihren in der

Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern führt. Kann

Letzteren zugemutet werden, ihr gemeinsames (Familien-)Leben im Ausland zu

führen, liegt daher regelmässig kein staatlicher Eingriff vor. Anders verhält

es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen einer ausländischen

Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden ist,

"nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem

Fall ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1

EMRK geschützte Familienleben gegeben, welcher

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft ist, soweit er eine

Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der

sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der

Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,

wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als

notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145 E. 2.2, 135 I 153 E. 2.2.1,

122.

II 1 E. 2; vgl. BGE 140 I 77 E. 5.4). Als schutzwürdiges

öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer

restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (BGE 138 I 246 E. 3.2.2,

137.

I 247 E. 4.1.2; BGr, 22. Mai 2017, 2C_17/2017, E. 2.1).

Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen

Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizer

Bürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche

Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um

der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu

verweigern. So darf ein Schweizer Kind rechtsprechungsgemäss nur dann dazu

verpflichtet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu

folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich

ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für

das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu

rechtfertigen vermögen (BGE 135 I 153 E. 2.2.4; vgl. BGE 140 I 145 [= Pra. 103/2014 Nr. 90] E. 3.3 mit Hinweisen). So kann

etwa eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62

Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) dem

Verbleib des sorgeberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds

im umgekehrten Familiennachzug entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar

erscheint (BGE 137 I 247 E. 5.2.5 mit Hinweisen; BGr, 11. Juli

2011, 2C_234/2010, E. 2.4.3 – 16. Juni 2011, 2C_54/2011, E. 2.2).

4.2

Der im

vorangehenden Absatz dargelegten Praxis lag jeweils die Fragestellung zugrunde,

ob der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines Kindes mit Schweizer

Bürgerrecht die Schweiz verlassen müsse. Vorliegend gestaltet sich die

Ausgangslage jedoch insofern anders, als die Beschwerdeführerin nicht nach

einem (längeren) hiesigen Aufenthalt aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr

nach freiwilliger Ausreise in den Kosovo die (Wieder-)Einreise verweigert wird.

Doch auch in einer solchen Konstellation ist eine Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, unter Berücksichtigung der sich

gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung

einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits,

vorzunehmen (BGr, 10. September 2018, 8C_7/2018, E. 2.3 und 3.1 f.;

VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 5.1 f. – 22. November

2017, VB.2017.00492, E. 3.2; vgl. BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 4;

VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00684, E. 3 – 2. Oktober 2019,

VB.2019.00339, E. 2.6).

4.3

4.3.1

4.3.1.1

Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer (erneuten) Einreise in die

Schweiz am 12. Oktober 2019 – zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden

Söhnen – von der Sozialhilfe unterstützt. Gemäss Auskunft der

Abteilung Soziales der Gemeinde F vom 19. Februar 2020 bezog die Familie

bis am 4. Februar 2020 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 153'883.60.

Mit den seit ihrer Einreise in die Schweiz angetretenen

Stellen konnte die Beschwerdeführerin bisher kein existenzsicherndes Einkommen

erwirtschaften. Ebenso ist nicht absehbar, dass sie bald eine Stelle wird

antreten können, mit welcher sie gegebenenfalls höhere Einkünfte erzielen

könnte. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren

Sozialhilfe bezieht und während dieser Zeit auch keiner Erwerbstätigkeit

nachging, erscheint unwahrscheinlich, dass er in Zukunft für den

Familienunterhalt wird aufkommen können. Ein Begehren von C um Leistungen der

Invalidenversicherung wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. Eine Beschwerde dagegen

ist beim Sozialversicherungsgericht hängig. Ob aufgrund der gesundheitlichen

Beschwerden und der (geltend gemachten) Arbeitsunfähigkeit von C tatsächlich

Aussicht auf Zusprechung einer IV-Rente besteht, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden.

Insgesamt erscheint nach dem Gesagten eine

dauerhafte Ablösung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von der

Sozialhilfe – zumindest kurz- bis mittelfristig – nicht absehbar.

4.3.1.2

Ehegatten sind im Zusammenhang mit

Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, und somit

werden Unterstützungsbeiträge für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet;

ebenso schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten umgekehrt – aufgrund der

Unterstützungspflicht (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen durch (BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020,

VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Hier darf jedoch

nicht ausser Acht bleiben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits seit

dem 1. September 2010 wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht.

Dispositiv

Der erwähnte Betrag an Unterstützungsleistungen wurde demnach zu einem

wesentlichen Teil bereits vor der (erneuten) Einreise der Beschwerdeführerin und

der beiden Kinder in die Schweiz ausgeschüttet. Der bisher bezogene Betrag ist

überdies insbesondere darauf zurückzuführen, dass es dem Ehemann der

Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren nicht gelingt, ein existenzsicherndes

Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Der Sozialhilfebezug der Familie kann somit

nur beschränkt der Beschwerdeführerin angelastet werden (vgl. VGr, 20. Januar

2021, VB.2020.00632, E. 2.4.1 Abs. 4).

Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu

gewichten, dass sie seit dem 4. Mai 2020 auf Stundenlohnbasis bei G

angestellt ist und dort zwischen Mai und November 2020 durchschnittlich rund Fr. 1'764.-

pro Monat erwirtschaftete. Eine weitere Anstellung bei H hat die

Beschwerdeführerin zwar bereits nach kurzer Zeit wieder aufgegeben. Dennoch

kann gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft bemüht, ihre

wirtschaftliche Situation bzw. diejenige ihrer Familie zu verbessern. So hat

sie denn auch sogleich eine Arbeitsstelle angetreten, als der Beschwerdegegner

ihr bestätigt hatte, dass sie während des hängigen Verfahrens erwerbsberechtigt

sei.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin am

(bisherigen) Sozialhilfebezug der Familie ist nach dem Gesagten stark zu relativieren.

Überdies erscheint realistisch, dass die Beschwerdeführerin mit

fortschreitendem Alter ihrer Kinder ihr Arbeitspensum noch weiter ausbauen

können wird. Damit erscheint das öffentliche Interesse an der Verweigerung des

Aufenthalts nicht allzu gross, zumal gegen die Beschwerdeführerin keine

Straferkenntnisse und Betreibungen registriert sind.

4.3.2

4.3.2.1

Die Beschwerdeführerin hielt sich bis im November 2008 für rund drei Jahre

in der Schweiz auf, wobei sie damals nur in sehr beschränktem Umfang einer

Erwerbstätigkeit nachging. Vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im

Oktober 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin somit während rund elf Jahren in

ihrer Heimat auf, wo auch ihre Mutter lebt. Eine erneute Rückkehr in den Kosovo

wäre der Beschwerdeführerin demnach zumutbar und ihre (Wieder-)Eingliederung

kaum erschwert.

4.3.2.2

Mit Blick auf die zu berücksichtigenden privaten Interessen ist somit

insbesondere auf die beiden noch jungen Kinder einzugehen. Denn deren Wohl ist

auch vorliegend vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtekonvention,

SR 0.107]). Dabei haben Kinder mit Schweizer Bürgerrecht ein

offenkundiges Interesse daran, in ihrem Heimatland aufzuwachsen und von den

hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können –

dies, zumal mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre, würden sie bei

Erreichen der Volljährigkeit selbständig in ihre Schweizer Heimat zurückkehren

(BGE 135 I 153 E. 2.2.3).

Die heute rund 6,5- bzw.

3-jährigen Söhne der Beschwerdeführerin wurden zwar im Kosovo geboren und

verbrachten dort auch die ersten Jahre ihres Lebens, wo auch ihre Grossmutter

mütterlicherseits lebt. Sie halten sich nun aber seit mehr als 1,5 Jahren

in der Schweiz auf, wo sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihrer Mutter in F

leben. Auch wenn davon auszugehen ist, dass D und E bisher nur beschränkt mit

der hiesigen Kultur und Sprache vertraut sind, wäre ein (erneuter) Wechsel

ihres Wohnorts und ihres sozialen Umfelds kaum in ihrem Interesse. In diesem

Kontext ist ausserdem hervorzuheben, dass D hier den Kindergarten besuchte bzw.

nunmehr die Primarschule besucht (vgl. das Recht auf Schutz vor Ausweisung

gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des

Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember

1966 [SR 0.103.2]). Ohnehin sind die Kinder in einem anpassungsfähigen

Alter, sodass sie sich in der Schweiz ohne grössere Schwierigkeiten

zurechtfinden dürften.

Zwar müssten D und E vorliegend nicht mit der

Beschwerdeführerin in den Kosovo zurückkehren, da sie mit ihrem Vater in der

Schweiz verbleiben könnten. Dieser beteiligt sich seit der Einreise seiner

Kinder auch an deren Betreuung. Für die beiden noch jungen Söhne wäre eine

Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer (bisherigen) Hauptbetreuungsperson

jedoch mit einer grossen Härte verbunden und zeitigte erhebliche

Auswirkungen auf das Leben der Kinder. Würde die Beschwerdeführerin ohne ihre

Kinder in den Kosovo zurückkehren, würde sich der Kontakt zwischen ihr und

ihren beiden Söhnen künftig im Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon

und Internet beschränken, was für die noch jungen Kinder nicht als ausreichend

bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4.3

Abs. 5).

Es käme jedoch auch in Betracht, dass C, gemeinsam mit der

Beschwerdeführerin und den Kindern, in den Kosovo ausreist. Er sollte mit der

Kultur und der Sprache Kosovos noch immer vertraut sein, zumal er dort geboren

wurde und die Beschwerdeführerin (und die Kinder) in der Vergangenheit

ferienhalber dort besuchte. Jedoch ist er 47 Jahre alt, gesundheitlich

angeschlagen und geht bereits seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit

mehr nach. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, ob der Ehemann der

Beschwerdeführerin im Kosovo über Verwandte oder sonstige soziale Beziehungen

verfügt. Ob ihm eine (wirtschaftliche) Wiedereingliederung im Kosovo gelingen

würde, ist demnach zweifelhaft. Hier braucht jedoch nicht abschliessend

beurteilt zu werden, ob C eine Ausreise in den Kosovo überhaupt zumutbar wäre.

Ohnehin kann er als Schweizer Bürger nicht dazu verpflichtet werden.

4.3.3

Insgesamt überwiegen die privaten Interessen der Schweizer Kinder und des

Schweizer Ehemanns, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu

leben, die rein pekuniären öffentlichen Interessen an ihrer Fernhaltung. Die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin erweist

sich demnach als unverhältnismässig und verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.4 Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die beantragte

Auskunft bei G einzuholen. Ebenso kann von der Befragung der

Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns sowie des älteren Sohns abgesehen werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat

dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.-

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 10. Juli 2020 werden aufgehoben, und der

Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18. November 2020 werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …