VB.2021.00006
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00006
31. März 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22618)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene indische Staatsangehörige A reiste am
11. Oktober 2009 zum Besuch der privaten "Hochschule C" in D
in die Schweiz ein und verlegte seinen Wohnsitz am 26. Mai 2011 in den
Kanton E, um dort ein Studium an dem "Institution F" zu
absolvieren, worauf ihm zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen für den
Kanton G bzw. E erteilt und letztmals bis zum 28. Februar 2013 verlängert
wurden.
Am 14. Februar 2014 heiratete A in Dänemark die 1979
geborene portugiesische Staatsangehörige H, worauf diese am 10. März 2014
bzw. 1. Juni 2014 in die Schweiz einreiste und im Kanton Zürich, unter
Vorlage eines Arbeitsvertrags vom 13. März 2014 mit der Firma I (Stadt
J), am 15. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A hatte
zwischenzeitlich erfolglos im Kanton E um eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ersucht und zog am 5. August 2014 nach S, wo ihm
aufgrund seiner neu geschlossenen Ehe eine bis zum 9. März 2019 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge arbeitete er bei der
K AG, der L GmbH in J bzw. … und der Firma M in N.
Am 20. Dezember 2018 liess sich A von seiner
portugiesischen Ehefrau scheiden. Gleichentags meldete sich seine (Ex-)Ehefrau
nach Portugal ab. Nachdem nachfolgende Ermittlungen einen Scheineheverdacht
erhärtet und A am 29. Januar 2020 in Indien die 1992 geborene Landsfrau O geheiratet
hatte, verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2020 eine Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Mai
2020 an. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 17. November 2020 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm "gestützt auf Art. 7 lit. d FZA iVm Art. 4 Abs. i
des Anhangs I zum FZA iVm Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG,
eventualiter Art. 77 VZAE, subeventualiter Art. 8 EMRK iVm Art. 96
AIG" die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die
Zusprechung einer Parteientschädigung und die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der erhobenen Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Sicherheitsdirektion auch nicht
entzogen worden sei, wovon antragsgemäss Vormerk zu nehmen sei.
In der Folge reichte das Migrationsamt ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung eines Rückreisevisums nach Indien und weitere Unterlagen
zur aktuellen (zweiten) Ehe des Beschwerdeführers nach, welche dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.
Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen
liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2).
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom
21.
Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Dispositiv
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene
Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;
BGE 139 II 393 E. 2.1).
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht
geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2
FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende
(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,
in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7;
vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der
aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte
Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung
der (hiervon abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen
nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der
Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7).
Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt
(bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Nicht anwendbar sind hingegen die
Regelungen des nachehelichen Anwesenheitsrechts in der Unionsbürgerrichtlinie
(RL 2004/38/EG), welche nicht Gegenstand des mit dem FZA übernommenen
"Acquis communautaire" bildet (ebenso – entgegen gegenteiliger
Behauptungen in der Beschwerdeschrift – Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art 4 Anhang I FZA).
2.2 Der
Beschwerdeführer war bis zum 20. Dezember 2018 mit einer portugiesischen
Staatsangehörigen verheiratet und kann sich spätestens seit seiner definitiven
Trennung und Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch berufen. Ebenso wenig kommt nach dargelegter Rechtslage
eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in Betracht.
Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die
Meldeverhältnisse belegt, dass sich seine frühere portugiesische Ehegattin noch
am Tag der Scheidung in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die
Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 77
VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde.
Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb vorliegend jedoch nicht
per se unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging. Vielmehr
ist dies bzw. die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht (mehr)
bestehende Ehegemeinschaft im Sinn nachfolgender Erwägungen auch bei der
Beurteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 77
VZAE massgeblich.
3.
3.1
3.1.1
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE ist ausschliesslich die in der Schweiz in einer ehelichen Gemeinschaft
verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 140 II 345, E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).
Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei
der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2).
Obwohl ein räumliches Zusammenleben der Ehegatten im freizügigkeitsrechtlichen
Bereich nicht zwingend verlangt wird, ist ein solches zumindest bei der
Berechnung der Dreijahresfrist massgeblich (so zumindest implizit BGr, 10. Dezember
2013, 2C_719/2013, E. 2.1), erst recht, wenn der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit
nicht mehr in der Schweiz lebt.
3.1.2
Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42
AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen überdies, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG
und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu
umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Analog fällt auch
die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77
VZAE bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist
insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).
3.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen
sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher
Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter
verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2;
VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).
3.1.4
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli
2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50
AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der
gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,
bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die
Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders
ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände
verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte
Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,
2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar
2004, 2A.485/2003, E. 2.3).
3.2
3.2.1
Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangene oder bis zur Erreichung der Dreijahresfrist
von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufrechterhaltene Ehe:
-
Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die
Ausbildungsstätte und war während und nach seinen wechselnden Studiengängen
jeweils in Bereichen erwerbstätig, die in keinem erkennbaren Konnex zu den von
ihm besuchten Studiengängen standen. Überdies fällt auf, dass der
Beschwerdeführer am 29. August 2013 bei der Stadtpolizei J den Diebstahl
seines Mobiltelefons anzeigte und dabei seine Privatadresse in P (Kanton Q)
angab, obwohl er sich dort offiziell nie angemeldet hatte und zu dieser Zeit
noch im Kanton E angemeldet war. Auch sonst scheint er sich in dieser Zeit
hauptsächlich im Grossraum J – weitab von seinem damaligen Studiumsort im
Kanton E – aufgehalten zu haben, wo er auch seine spätere portugiesische
Ex-Ehefrau kennengelernt haben will. All dies legt nahe, dass er primär zu
Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.
-
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der
Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine
weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken, zumal er zu
diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung stand, seine
Aufenthaltsbewilligung zum Heiratszeitpunkt bereits seit rund einem Jahr
abgelaufen war und ihm die Behörden im Kanton E in Aussicht stellten,
diese nicht mehr weiter zu verlängern. Wenngleich ein definitiver
Wegweisungsentscheid noch nicht gefallen war, durfte er in dieser Zeit
lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz verbleiben.
-
Die Hochzeit mit seiner portugiesischen Ehefrau fand wenige Monate nach
dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen statt.
-
Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen. Wenngleich
sie mit Englisch über eine gemeinsame Verständigungssprache verfügten, sprach
die portugiesische Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner
polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 selbst am Ende ihrer Beziehung
lediglich "gebrochen englisch".
-
Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der
beiden Ehegatten – bis auf nicht näher belegte Ferienaufenthalte der Ehefrau
und einem nicht namentlich genannten Freund des Beschwerdeführers – besondere
Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die
Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 4.2.3, bestätigt in BGr, 9. Dezember 2019,
2C_574/2019).
-
An der Hochzeit nahmen keinerlei Bekannte oder Verwandte des Brautpaares
teil und im Anschluss an die Hochzeit fanden keinerlei Festivitäten statt. Auch
der vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 27. Mai 2019 erwähnte
und angeblich in Dänemark lebende Freund nahm nicht an der Trauung teil.
-
Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Fotos von der Trauung oder der
Hochzeitsreise nach Dänemark beibringen, wozu er nachträglich unterschiedliche
Erklärungen lieferte (vgl. auch E. 3.2.4 nachfolgend).
-
Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zumindest zu Beginn
seiner Beziehung angeblich regen Chatverkehr mit seiner späteren portugiesischen
Ehefrau hatte, legte er auch hierfür keinerlei Belege vor.
-
Die Heirat mit einer acht Jahre älteren Portugiesin ist zumindest vor
dem kulturellen Hintergrund der Ehegatten und den weiteren Indizien für eine
Scheinehe auffällig, zumal der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Heirat eine
rund fünf Jahre jüngere Landsfrau heiratete.
-
Die portugiesische Ehefrau verfügte bei Eheschluss nur über geringe
finanzielle Mittel, was sie zur Angehörigen einer bevorzugten Zielgruppe für
die Eingehung von Scheinehen macht.
-
Der Beschwerdeführer hat mit seiner portugiesischen Ehefrau weder vor
noch nach dem Eheschluss gemeinsame Ferien im Ausland verbracht und sich
eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Mal in deren Heimatland aufgehalten,
wozu er aber weder nähere Angaben machen konnte, noch Belege einreichte.
-
Die portugiesische Ehefrau wurde gemäss den Angaben in ihrem Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den Eltern des Beschwerdeführers
finanziell unterstützt, welche aber nicht an der Hochzeit teilnahmen.
-
Die portugiesische Ehefrau war nach ihrer Einreise in der Schweiz
lediglich bis zum 1. September 2014 bei der "Firma I",
einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, als Arbeitnehmerin
gemeldet, ohne dass jedoch Quellensteuern abgerechnet wurden. Die sehr kurze
Einsatzdauer, die fehlende Abrechnung von Quellensteuern durch die
Arbeitgeberin und deren Verbindung zum Beschwerdeführer deuten auf ein
Scheineheverhältnis hin.
-
Bei einer weiteren angeblichen Arbeitgeberin, der K AG in J, bei welcher
der Beschwerdeführer ebenfalls selbst gearbeitet hatte, war die portugiesische
Ehefrau den Steuerbehörden nicht als Arbeitnehmerin bekannt. Gemäss den Angaben
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2019 soll sie
dort aufgrund psychischer Probleme lediglich zwei Wochen gearbeitet und auf
einen Lohn verzichtet haben. In Abweichung von dieser Erklärung liess der
Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten, dass seine Ex-Ehefrau die
Arbeitsstelle bei der K AG aufgrund psychischer Probleme nach zwei Wochen
aufgegeben und für die bereits geleistete Arbeit Fr. 1'800.- als
Barauszahlung erhalten habe. Auch dies deutet darauf hin, dass die
portugiesische Ehefrau in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
ist und sich ihren eigenen Aufenthalt durch die Vortäuschung eines
Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen hat. Überdies ist auch nicht
dokumentiert, dass sich die Ex-Ehefrau während ihres weiteren (angeblichen)
Aufenthalts in der Schweiz je wieder um eine Anstellung bemüht oder bei einem
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hatte, wie dies gerade
aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares zu erwarten
gewesen wäre.
-
Das eheliche Zusammenleben wurde gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 erst
im Dezember 2014 in einem untervermieteten einzelnen Zimmer in einer
Vierzimmerwohnung aufgenommen und bereits im Dezember 2016 wieder aufgegeben.
-
Der Beschwerdeführer behauptete bei seiner Befragung vom 27. Mai
2019, seinen Ehering weggeworfen zu haben, was angesichts des üblichen Werts
eines solchen Schmuckstücks ungewöhnlich erscheint.
-
Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau verzichteten im
Scheidungsverfahren wechselseitig auf sämtliche Ansprüche und auf einen
Vorsorgeausgleich, was für Scheinehen typisch ist und gerade aufgrund der
jahrelangen Erwerbslosigkeit der Ehefrau ungewöhnlich erscheint.
-
Bei Beantwortung der migrationsamtlichen Trennungsfragen gab der
Beschwerdeführer im Januar 2019 an, dass sein Ehewille erst zum
Scheidungszeitpunkt (20. Dezember 2018) erloschen sei, was angesichts der
am 6. November 2018 auf gemeinsames Begehren eingeleiteten Scheidung offenkundig
nicht zutreffen kann.
-
Die portugiesische Ex-Ehefrau beantwortete die Trennungsfragen der
Migrationsbehörden lediglich zögerlich per E-Mail und weigerte sich später,
nähere Angaben zu ihrer früheren ehelichen Beziehung zu machen, was ebenfalls
einem typischen Verhalten zur Vertuschung eines Scheineheverdachts entspricht.
-
Sowohl die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der
Beschwerdeführer waren bereits kurz nach ihrer Scheidung wieder in festen
Beziehungen. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren Indizien –
auf eine vorangegangene Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
portugiesischen Ex-Ehefrau hin.
3.2.2
Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente
für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des
Beschwerdeführers. Zudem bestehen auch klare Hinweise dafür, dass die
portugiesische Ex-Ehefrau ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz durch die
Vortäuschung eines Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen haben könnte. Das
Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner portugiesischen Ex-Ehefrau weist überdies
sehr auffällige Parallelen zu ähnlich gelagerten Fällen von Scheinehen auf, wo teilweise
ebenfalls gestützt auf Scheinarbeitsverhältnisse in Dänemark geschlossene Ehen
zwischen portugiesischen bzw. spanischen sowie indischen oder bangladeschischen
Staatsangehörigen vermittelt wurden (vgl. insbesondere VGr, 17. April
2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar
2021, VB.2020.00741; vgl. zudem auch VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679
[zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig] und VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).
3.2.3
Ungeachtet dieser zahlreichen Indizien für eine Scheinehe kann zumindest
als erstellt gelten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers in
der Schweiz keine drei Jahre gedauert hatte: Der Beschwerdeführer gab bei
seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2019 an,
lediglich von "Dezember 14 bis Dezember 2016" mit seiner
portugiesischen (Ex-)Ehefrau in Wohngemeinschaft zusammengelebt zu haben. In weitgehender
Übereinstimmung mit diesen Angaben bestätigte auch die portugiesische
Ex-Ehefrau in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2. Oktober
2019, bereits fast zwei Jahre ("almost 2 years") vor dem
Scheidungstermin nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben
("I got divorce from my Ex-husband from 20th Dezember 2018. I was not
there for almost 2 years"), womit das eheliche Zusammenleben in der
Schweiz spätestens um den Jahreswechsel 2016/2017 und somit noch vor Ablauf der
Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufgegeben worden
wäre, sollte ein solches überhaupt je aufgenommen worden sein. Überdies haben
sowohl die portugiesische Ex-Ehefrau als auch der Beschwerdeführer eingeräumt,
dass Erstere bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nach Portugal
zurückkehren wollte und sich auch häufig dort aufgehalten hatte. Spätere
Behauptungen eines längeren Zusammenlebens erscheinen vor diesem Hintergrund
als blosse Schutzbehauptungen zur Sicherung des weiteren Aufenthalts.
3.2.4
Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine
mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen:
-
Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen des Diebstahls seines
Mobiltelefons und eines angeblichen Defekts seines Laptops keine Hochzeitfotos,
sonstige Fotos oder Korrespondenz mit seiner Ex-Ehefrau vorweisen konnte, ist
nicht ersichtlich, weshalb er nicht wenigstens für den Zeitraum nach dem Diebstahl
seines Mobiltelefons ausgetauschte Chat-Nachrichten, Fotos etc. vorzeigen
konnte. Der in der Beschwerdeschrift behauptete Display-Bruch seines Macbook
Pro mit Ereignisdatum 15. November 2017 widerspricht überdies sowohl
seiner früheren Darstellung vom 11. September 2019, wonach er im August
2018 Bier über seinen Laptop gegossen habe, als auch den Angaben bei seiner
polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019, wonach er die Hochzeitsfotos
gelöscht habe. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Display-Bruch
zum Verlust der auf den Laptop gespeicherten Daten führen sollte, zumal es dem
IT-geschulten Beschwerdeführer diesfalls sicherlich ohne Weiteres möglich
gewesen wäre, die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu retten.
-
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der zeitlichen Abfolge
zwischen Eheschluss und seiner Wegweisung durch die Migrationsbehörden im
Kanton E etwas zu seinen Gunsten ableiten, musste er doch zweifellos
bereits zum Hochzeitszeitpunkt mit einem negativen Bewilligungsentscheid der
Behörden des Kantons E rechnen, nachdem ihm diese mit Schreiben vom 12. September
2012 die Nichtverlängerung seiner Bewilligung aufgrund seiner wiederholten
Studiumswechsel in Aussicht stellte.
-
Sodann erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer indische
Traditionen für den raschen Heiratsentschluss verantwortlich macht, er aber
zugleich die kulturellen Unterschiede zu seiner Ehefrau herunterspielt und sich
für eine Trauung in Dänemark entschieden hatte, welche weder üblichen
westlichen noch indischen Traditionen entspricht (vgl. auch den sehr ähnlich
gelagerten Entscheid VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.4).
-
Die Meldeverhältnisse in der Schweiz basieren auf den Angaben der
involvierten Ehegatten und sind schon deshalb ungeeignet, eine tatsächliche
Anwesenheit der (damaligen) Ehefrau zu belegen. Überdies fällt auf, dass sich
die portugiesische (Ex-)Ehefrau noch am Scheidungstag nach Portugal abgemeldet
hatte und selbst einräumte, bereits zwei Jahre vor der Scheidung kaum mehr beim
Beschwerdeführer gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt wurde, verfügte der
Beschwerdeführer überdies bereits vor seiner Abmeldung im Kanton E über eine
Privatadresse im Kanton Kanton Q, ohne sich dort jemals offiziell
angemeldet zu haben. Die offiziellen Meldeverhältnisse der (Ex-) Ehegatten
erscheinen damit viel zu wenig verlässlich, als dass auf diese abgestellt
werden könnte.
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Ebenso unmassgeblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss
eingereichter Versicherungspolice der Versicherung R vom 17. Mai 2017
eine Hausrats- und Privatversicherung für einen Zweipersonenhaushalt
abgeschlossen hatte, da einerseits lediglich er selbst namentlich als
Versicherungsnehmer aufgeführt wurde und andererseits davon ausgegangen werden
kann, dass sich die entsprechende Versicherungspolice an den nach aussen kundgegebenen
Mietverhältnissen und nicht nach der realen Belegung der Wohnung orientierte.
Andernfalls wäre der Beschwerdeführer spätestens im Schadensfall gegenüber
seiner Versicherung in Erklärungsnot geraten.
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Dass der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, spricht
zwar gegen eine Scheinehe, ist aber auch bei einer solchen nicht ungewöhnlich,
zumal die meisten Vermieter gerade bei knappen finanziellen Verhältnissen
darauf bestehen, dass bei Ehegatten beide den Mietvertrag unterzeichnen.
Überdies widerlegt die Mitunterzeichung des Mietvertrags durch die damalige
Ehefrau auch nicht die vom Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung durch
die Kantonspolizei Zürich eingeräumte Trennung im Dezember 2016.
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Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint auch der
Scheidungszeitpunkt auffällig, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
zumindest in formeller Hinsicht bereits das Erfordernis einer dreijährigen Ehe
erfüllte und überdies aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau nach Portugal damit
rechnen musste, dass die Migrationsbehörden von der aufgehobenen
Wohngemeinschaft erfahren könnten. Es erscheint damit plausibel, dass der
Beschwerdeführer mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens allfälligen
Untersuchungen zur Qualität seiner ehelichen Beziehung zuvorkommen wollte. Da
beide Ex-Ehegatten kurze Zeit später neu liiert waren, ist überdies auch nicht
auszuschliessen, dass diese neuen Beziehungen für den Scheidungszeitpunkt massgeblich
gewesen sein könnten. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt
der Scheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Angesichts der erdrückenden Indizienlage vermögen auch die
Stellungnahmen (angeblich) gemeinsamer Bekannter des Ehepaars den bestehenden Rechtsmissbrauchsverdacht
nicht mehr auszuräumen. Die dort gemachten Aussagen widersprechen überdies
teilweise den eigenen (früheren) Angaben der (Ex-)Eheleute und stammen von
Personen aus dem persönlichen Umfeld der (Ex-)Ehegatten, was sowohl die Glaubhaftigkeit
der gemachten Angaben als auch die Glaubwürdigkeit der auskunftgebenden
Personen infrage stellt.
3.3 Damit
deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin. Der in dieser Situation dem Beschwerdeführer
obliegende Gegenbeweis einer mindestens während dreier Jahre in der Schweiz
gelebten Ehegemeinschaft ist jedenfalls nicht gelungen, weshalb von einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Bestimmung von Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE auszugehen ist und ein nachehelicher Aufenthalt überdies
bereits aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen und
unabhängig von der Beurteilung des Integrationserfolgs des Beschwerdeführers
entfällt. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers
entfällt auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 AIG. Überdies würden selbst bei
Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten
Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der
(behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb auch deshalb eine
Bewilligungserteilung gestützt auf die genannten Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers
kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.
4.
Im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht
noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges
Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen
Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land
verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte er teilweise nur aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben.
Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes
Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1).
Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration
hinausgehenden privaten Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen
Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten
bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz
grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;
BGE 144 I 266 E. 3.9).
5.
5.1 Gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen
werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83
AIG einer Wegweisung entgegenstehen.
5.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr
nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, hier
integriert sei und Aussichten auf eine Wiederanstellung bei seinem früheren
Arbeitgeber habe. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über
übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten
Deutschkenntnisse können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit erwartet
werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass er seinen
Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Indien
zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner
Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien nicht mehr
zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er
mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er seine Heimat
während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hatte und auch
seine neue Ehefrau von dort stammt, wenngleich sie derzeit offenbar im Land T
studiert. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hat sich überdies auch der
ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt. Dass er mit seiner Wegweisung
seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren und nicht wieder zu seiner
früheren Arbeitgeberin zurückwechseln wird können, vermag keine besondere Härte
zu begründen, sondern stellt eine übliche Wegweisungsfolge dar.
5.3 Die
Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in keinerlei relevantem
Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und
betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Indien. Die
wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie
betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Der
Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich
bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich
hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83
AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
5.4 Weitere
Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich
geschützte Familien- und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten
stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des
Beschwerdeführers entgegen. Sodann besteht für eine ermessensweise
Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu BGr, 26. März
2010, 2C_635/2009, E. 5.4) aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
des Beschwerdeführers und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein
Raum.
Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren
Beweiserhebungen kann abgesehen werden.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …