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Entscheid

VB.2021.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00006

31. März 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22618)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene indische Staatsangehörige A reiste am

11. Oktober 2009 zum Besuch der privaten "Hochschule C" in D

in die Schweiz ein und verlegte seinen Wohnsitz am 26. Mai 2011 in den

Kanton E, um dort ein Studium an dem "Institution F" zu

absolvieren, worauf ihm zu Ausbildungszwecken Aufenthaltsbewilligungen für den

Kanton G bzw. E erteilt und letztmals bis zum 28. Februar 2013 verlängert

wurden.

Am 14. Februar 2014 heiratete A in Dänemark die 1979

geborene portugiesische Staatsangehörige H, worauf diese am 10. März 2014

bzw. 1. Juni 2014 in die Schweiz einreiste und im Kanton Zürich, unter

Vorlage eines Arbeitsvertrags vom 13. März 2014 mit der Firma I (Stadt

J), am 15. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A hatte

zwischenzeitlich erfolglos im Kanton E um eine Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ersucht und zog am 5. August 2014 nach S, wo ihm

aufgrund seiner neu geschlossenen Ehe eine bis zum 9. März 2019 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge arbeitete er bei der

K AG, der L GmbH in J bzw. … und der Firma M in N.

Am 20. Dezember 2018 liess sich A von seiner

portugiesischen Ehefrau scheiden. Gleichentags meldete sich seine (Ex-)Ehefrau

nach Portugal ab. Nachdem nachfolgende Ermittlungen einen Scheineheverdacht

erhärtet und A am 29. Januar 2020 in Indien die 1992 geborene Landsfrau O geheiratet

hatte, verweigerte das Migrationsamt am 6. März 2020 eine Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Mai

2020 an. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 17. November 2020 unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm "gestützt auf Art. 7 lit. d FZA iVm Art. 4 Abs. i

des Anhangs I zum FZA iVm Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG,

eventualiter Art. 77 VZAE, subeventualiter Art. 8 EMRK iVm Art. 96

AIG" die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die

Zusprechung einer Parteientschädigung und die Feststellung der aufschiebenden

Wirkung der erhobenen Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Sicherheitsdirektion auch nicht

entzogen worden sei, wovon antragsgemäss Vormerk zu nehmen sei.

In der Folge reichte das Migrationsamt ein Gesuch des

Beschwerdeführers um Erteilung eines Rückreisevisums nach Indien und weitere Unterlagen

zur aktuellen (zweiten) Ehe des Beschwerdeführers nach, welche dem

Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Während sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen

liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom

21.

Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Dispositiv

Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine

lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich

(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies

ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu

vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene

Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der

Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der

Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9;

BGE 139 II 393 E. 2.1).

Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht

geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2

FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von

Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende

(Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte,

in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7;

vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Hat der

aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthaltsberechtigte

Ex-Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, steht die Verlängerung

der (hiervon abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen

nach der Auflösung der Ehegemeinschaft im pflichtgemässen Ermessen der

Bewilligungsbehörde (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGE 144 II 1 E. 4.7).

Diesfalls kann nach Auflösung der Ehegemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens

drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt

(bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 77 Abs. 1 und 2 VZAE). Nicht anwendbar sind hingegen die

Regelungen des nachehelichen Anwesenheitsrechts in der Unionsbürgerrichtlinie

(RL 2004/38/EG), welche nicht Gegenstand des mit dem FZA übernommenen

"Acquis communautaire" bildet (ebenso – entgegen gegenteiliger

Behauptungen in der Beschwerdeschrift – Marc Spescha in: Marc Spescha et al.,

Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art 4 Anhang I FZA).

2.2 Der

Beschwerdeführer war bis zum 20. Dezember 2018 mit einer portugiesischen

Staatsangehörigen verheiratet und kann sich spätestens seit seiner definitiven

Trennung und Scheidung nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch berufen. Ebenso wenig kommt nach dargelegter Rechtslage

eine direkte oder analoge Berufung auf die Unionsbürgerrichtlinie in Betracht.

Sodann wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist durch die

Meldeverhältnisse belegt, dass sich seine frühere portugiesische Ehegattin noch

am Tag der Scheidung in ihr Heimatland abgemeldet hatte. Damit richtet sich die

Beurteilung des nachehelichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 77

VZAE und liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist deshalb vorliegend jedoch nicht

per se unerheblich, ob der Beschwerdeführer eine Scheinehe einging. Vielmehr

ist dies bzw. die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht (mehr)

bestehende Ehegemeinschaft im Sinn nachfolgender Erwägungen auch bei der

Beurteilung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 77

VZAE massgeblich.

3.

3.1

3.1.1

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE ist ausschliesslich die in der Schweiz in einer ehelichen Gemeinschaft

verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 140 II 345, E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).

Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei

der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2).

Obwohl ein räumliches Zusammenleben der Ehegatten im freizügigkeitsrechtlichen

Bereich nicht zwingend verlangt wird, ist ein solches zumindest bei der

Berechnung der Dreijahresfrist massgeblich (so zumindest implizit BGr, 10. Dezember

2013, 2C_719/2013, E. 2.1), erst recht, wenn der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit

nicht mehr in der Schweiz lebt.

3.1.2

Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 42

AIG ff. bzw. Art. 50 AIG erlöschen überdies, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG

und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu

umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AIG). Analog fällt auch

die ermessensweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77

VZAE bei Rechtsmissbrauch ausser Betracht. Rechtsmissbräuchlich ist

insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird (sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe).

3.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest

zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen

sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher

Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter

verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August

2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2;

VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).

3.1.4

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli

2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50

AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der

gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet,

bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die

Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders

ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände

verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte

Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016,

2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar

2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.2

3.2.1

Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangene oder bis zur Erreichung der Dreijahresfrist

von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufrechterhaltene Ehe:

-

Der Beschwerdeführer wechselte vor seiner Heirat wiederholt die

Ausbildungsstätte und war während und nach seinen wechselnden Studiengängen

jeweils in Bereichen erwerbstätig, die in keinem erkennbaren Konnex zu den von

ihm besuchten Studiengängen standen. Überdies fällt auf, dass der

Beschwerdeführer am 29. August 2013 bei der Stadtpolizei J den Diebstahl

seines Mobiltelefons anzeigte und dabei seine Privatadresse in P (Kanton Q)

angab, obwohl er sich dort offiziell nie angemeldet hatte und zu dieser Zeit

noch im Kanton E angemeldet war. Auch sonst scheint er sich in dieser Zeit

hauptsächlich im Grossraum J – weitab von seinem damaligen Studiumsort im

Kanton E – aufgehalten zu haben, wo er auch seine spätere portugiesische

Ex-Ehefrau kennengelernt haben will. All dies legt nahe, dass er primär zu

Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen ist.

-

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Kennenlernens und der

Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau nur noch geringe Aussichten auf eine

weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbildungszwecken, zumal er zu

diesem Zeitpunkt bereits kurz vor Beendigung seiner Ausbildung stand, seine

Aufenthaltsbewilligung zum Heiratszeitpunkt bereits seit rund einem Jahr

abgelaufen war und ihm die Behörden im Kanton E in Aussicht stellten,

diese nicht mehr weiter zu verlängern. Wenngleich ein definitiver

Wegweisungsentscheid noch nicht gefallen war, durfte er in dieser Zeit

lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines noch nicht rechtskräftig

abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz verbleiben.

-

Die Hochzeit mit seiner portugiesischen Ehefrau fand wenige Monate nach

dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen statt.

-

Die Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen. Wenngleich

sie mit Englisch über eine gemeinsame Verständigungssprache verfügten, sprach

die portugiesische Ehefrau gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner

polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 selbst am Ende ihrer Beziehung

lediglich "gebrochen englisch".

-

Die Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der

beiden Ehegatten – bis auf nicht näher belegte Ferienaufenthalte der Ehefrau

und einem nicht namentlich genannten Freund des Beschwerdeführers – besondere

Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen administrativen Hürden für die

Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00139, E. 4.2.3, bestätigt in BGr, 9. Dezember 2019,

2C_574/2019).

-

An der Hochzeit nahmen keinerlei Bekannte oder Verwandte des Brautpaares

teil und im Anschluss an die Hochzeit fanden keinerlei Festivitäten statt. Auch

der vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 27. Mai 2019 erwähnte

und angeblich in Dänemark lebende Freund nahm nicht an der Trauung teil.

-

Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Fotos von der Trauung oder der

Hochzeitsreise nach Dänemark beibringen, wozu er nachträglich unterschiedliche

Erklärungen lieferte (vgl. auch E. 3.2.4 nachfolgend).

-

Obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zumindest zu Beginn

seiner Beziehung angeblich regen Chatverkehr mit seiner späteren portugiesischen

Ehefrau hatte, legte er auch hierfür keinerlei Belege vor.

-

Die Heirat mit einer acht Jahre älteren Portugiesin ist zumindest vor

dem kulturellen Hintergrund der Ehegatten und den weiteren Indizien für eine

Scheinehe auffällig, zumal der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Heirat eine

rund fünf Jahre jüngere Landsfrau heiratete.

-

Die portugiesische Ehefrau verfügte bei Eheschluss nur über geringe

finanzielle Mittel, was sie zur Angehörigen einer bevorzugten Zielgruppe für

die Eingehung von Scheinehen macht.

-

Der Beschwerdeführer hat mit seiner portugiesischen Ehefrau weder vor

noch nach dem Eheschluss gemeinsame Ferien im Ausland verbracht und sich

eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Mal in deren Heimatland aufgehalten,

wozu er aber weder nähere Angaben machen konnte, noch Belege einreichte.

-

Die portugiesische Ehefrau wurde gemäss den Angaben in ihrem Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von den Eltern des Beschwerdeführers

finanziell unterstützt, welche aber nicht an der Hochzeit teilnahmen.

-

Die portugiesische Ehefrau war nach ihrer Einreise in der Schweiz

lediglich bis zum 1. September 2014 bei der "Firma I",

einer früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, als Arbeitnehmerin

gemeldet, ohne dass jedoch Quellensteuern abgerechnet wurden. Die sehr kurze

Einsatzdauer, die fehlende Abrechnung von Quellensteuern durch die

Arbeitgeberin und deren Verbindung zum Beschwerdeführer deuten auf ein

Scheineheverhältnis hin.

-

Bei einer weiteren angeblichen Arbeitgeberin, der K AG in J, bei welcher

der Beschwerdeführer ebenfalls selbst gearbeitet hatte, war die portugiesische

Ehefrau den Steuerbehörden nicht als Arbeitnehmerin bekannt. Gemäss den Angaben

des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2019 soll sie

dort aufgrund psychischer Probleme lediglich zwei Wochen gearbeitet und auf

einen Lohn verzichtet haben. In Abweichung von dieser Erklärung liess der

Beschwerdeführer im Rekursverfahren behaupten, dass seine Ex-Ehefrau die

Arbeitsstelle bei der K AG aufgrund psychischer Probleme nach zwei Wochen

aufgegeben und für die bereits geleistete Arbeit Fr. 1'800.- als

Barauszahlung erhalten habe. Auch dies deutet darauf hin, dass die

portugiesische Ehefrau in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen

ist und sich ihren eigenen Aufenthalt durch die Vortäuschung eines

Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen hat. Überdies ist auch nicht

dokumentiert, dass sich die Ex-Ehefrau während ihres weiteren (angeblichen)

Aufenthalts in der Schweiz je wieder um eine Anstellung bemüht oder bei einem

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet hatte, wie dies gerade

aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Ehepaares zu erwarten

gewesen wäre.

-

Das eheliche Zusammenleben wurde gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019 erst

im Dezember 2014 in einem untervermieteten einzelnen Zimmer in einer

Vierzimmerwohnung aufgenommen und bereits im Dezember 2016 wieder aufgegeben.

-

Der Beschwerdeführer behauptete bei seiner Befragung vom 27. Mai

2019, seinen Ehering weggeworfen zu haben, was angesichts des üblichen Werts

eines solchen Schmuckstücks ungewöhnlich erscheint.

-

Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau verzichteten im

Scheidungsverfahren wechselseitig auf sämtliche Ansprüche und auf einen

Vorsorgeausgleich, was für Scheinehen typisch ist und gerade aufgrund der

jahrelangen Erwerbslosigkeit der Ehefrau ungewöhnlich erscheint.

-

Bei Beantwortung der migrationsamtlichen Trennungsfragen gab der

Beschwerdeführer im Januar 2019 an, dass sein Ehewille erst zum

Scheidungszeitpunkt (20. Dezember 2018) erloschen sei, was angesichts der

am 6. November 2018 auf gemeinsames Begehren eingeleiteten Scheidung offenkundig

nicht zutreffen kann.

-

Die portugiesische Ex-Ehefrau beantwortete die Trennungsfragen der

Migrationsbehörden lediglich zögerlich per E-Mail und weigerte sich später,

nähere Angaben zu ihrer früheren ehelichen Beziehung zu machen, was ebenfalls

einem typischen Verhalten zur Vertuschung eines Scheineheverdachts entspricht.

-

Sowohl die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als auch der

Beschwerdeführer waren bereits kurz nach ihrer Scheidung wieder in festen

Beziehungen. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren Indizien –

auf eine vorangegangene Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

portugiesischen Ex-Ehefrau hin.

3.2.2

Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente

für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des

Beschwerdeführers. Zudem bestehen auch klare Hinweise dafür, dass die

portugiesische Ex-Ehefrau ihren eigenen Aufenthalt in der Schweiz durch die

Vortäuschung eines Scheinarbeitsverhältnisses erschlichen haben könnte. Das

Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner portugiesischen Ex-Ehefrau weist überdies

sehr auffällige Parallelen zu ähnlich gelagerten Fällen von Scheinehen auf, wo teilweise

ebenfalls gestützt auf Scheinarbeitsverhältnisse in Dänemark geschlossene Ehen

zwischen portugiesischen bzw. spanischen sowie indischen oder bangladeschischen

Staatsangehörigen vermittelt wurden (vgl. insbesondere VGr, 17. April

2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar

2021, VB.2020.00741; vgl. zudem auch VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679

[zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig] und VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).

3.2.3

Ungeachtet dieser zahlreichen Indizien für eine Scheinehe kann zumindest

als erstellt gelten, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers in

der Schweiz keine drei Jahre gedauert hatte: Der Beschwerdeführer gab bei

seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 27. Mai 2019 an,

lediglich von "Dezember 14 bis Dezember 2016" mit seiner

portugiesischen (Ex-)Ehefrau in Wohngemeinschaft zusammengelebt zu haben. In weitgehender

Übereinstimmung mit diesen Angaben bestätigte auch die portugiesische

Ex-Ehefrau in einer E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 2. Oktober

2019, bereits fast zwei Jahre ("almost 2 years") vor dem

Scheidungstermin nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben

("I got divorce from my Ex-husband from 20th Dezember 2018. I was not

there for almost 2 years"), womit das eheliche Zusammenleben in der

Schweiz spätestens um den Jahreswechsel 2016/2017 und somit noch vor Ablauf der

Dreijahresfrist von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE aufgegeben worden

wäre, sollte ein solches überhaupt je aufgenommen worden sein. Überdies haben

sowohl die portugiesische Ex-Ehefrau als auch der Beschwerdeführer eingeräumt,

dass Erstere bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nach Portugal

zurückkehren wollte und sich auch häufig dort aufgehalten hatte. Spätere

Behauptungen eines längeren Zusammenlebens erscheinen vor diesem Hintergrund

als blosse Schutzbehauptungen zur Sicherung des weiteren Aufenthalts.

3.2.4

Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, in dieser Situation eine

mindestens während drei Jahren in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

nachzuweisen. Dieser Beweis ist ihm nicht einmal ansatzweise gelungen:

-

Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen des Diebstahls seines

Mobiltelefons und eines angeblichen Defekts seines Laptops keine Hochzeitfotos,

sonstige Fotos oder Korrespondenz mit seiner Ex-Ehefrau vorweisen konnte, ist

nicht ersichtlich, weshalb er nicht wenigstens für den Zeitraum nach dem Diebstahl

seines Mobiltelefons ausgetauschte Chat-Nachrichten, Fotos etc. vorzeigen

konnte. Der in der Beschwerdeschrift behauptete Display-Bruch seines Macbook

Pro mit Ereignisdatum 15. November 2017 widerspricht überdies sowohl

seiner früheren Darstellung vom 11. September 2019, wonach er im August

2018 Bier über seinen Laptop gegossen habe, als auch den Angaben bei seiner

polizeilichen Befragung vom 27. Mai 2019, wonach er die Hochzeitsfotos

gelöscht habe. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein Display-Bruch

zum Verlust der auf den Laptop gespeicherten Daten führen sollte, zumal es dem

IT-geschulten Beschwerdeführer diesfalls sicherlich ohne Weiteres möglich

gewesen wäre, die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu retten.

-

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der zeitlichen Abfolge

zwischen Eheschluss und seiner Wegweisung durch die Migrationsbehörden im

Kanton E etwas zu seinen Gunsten ableiten, musste er doch zweifellos

bereits zum Hochzeitszeitpunkt mit einem negativen Bewilligungsentscheid der

Behörden des Kantons E rechnen, nachdem ihm diese mit Schreiben vom 12. September

2012 die Nichtverlängerung seiner Bewilligung aufgrund seiner wiederholten

Studiumswechsel in Aussicht stellte.

-

Sodann erscheint es unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer indische

Traditionen für den raschen Heiratsentschluss verantwortlich macht, er aber

zugleich die kulturellen Unterschiede zu seiner Ehefrau herunterspielt und sich

für eine Trauung in Dänemark entschieden hatte, welche weder üblichen

westlichen noch indischen Traditionen entspricht (vgl. auch den sehr ähnlich

gelagerten Entscheid VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.4).

-

Die Meldeverhältnisse in der Schweiz basieren auf den Angaben der

involvierten Ehegatten und sind schon deshalb ungeeignet, eine tatsächliche

Anwesenheit der (damaligen) Ehefrau zu belegen. Überdies fällt auf, dass sich

die portugiesische (Ex-)Ehefrau noch am Scheidungstag nach Portugal abgemeldet

hatte und selbst einräumte, bereits zwei Jahre vor der Scheidung kaum mehr beim

Beschwerdeführer gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt wurde, verfügte der

Beschwerdeführer überdies bereits vor seiner Abmeldung im Kanton E über eine

Privatadresse im Kanton Kanton Q, ohne sich dort jemals offiziell

angemeldet zu haben. Die offiziellen Meldeverhältnisse der (Ex-) Ehegatten

erscheinen damit viel zu wenig verlässlich, als dass auf diese abgestellt

werden könnte.

-

Ebenso unmassgeblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss

eingereichter Versicherungspolice der Versicherung R vom 17. Mai 2017

eine Hausrats- und Privatversicherung für einen Zweipersonenhaushalt

abgeschlossen hatte, da einerseits lediglich er selbst namentlich als

Versicherungsnehmer aufgeführt wurde und andererseits davon ausgegangen werden

kann, dass sich die entsprechende Versicherungspolice an den nach aussen kundgegebenen

Mietverhältnissen und nicht nach der realen Belegung der Wohnung orientierte.

Andernfalls wäre der Beschwerdeführer spätestens im Schadensfall gegenüber

seiner Versicherung in Erklärungsnot geraten.

-

Dass der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterzeichnet wurde, spricht

zwar gegen eine Scheinehe, ist aber auch bei einer solchen nicht ungewöhnlich,

zumal die meisten Vermieter gerade bei knappen finanziellen Verhältnissen

darauf bestehen, dass bei Ehegatten beide den Mietvertrag unterzeichnen.

Überdies widerlegt die Mitunterzeichung des Mietvertrags durch die damalige

Ehefrau auch nicht die vom Beschwerdeführer selbst bei seiner Befragung durch

die Kantonspolizei Zürich eingeräumte Trennung im Dezember 2016.

-

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint auch der

Scheidungszeitpunkt auffällig, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt

zumindest in formeller Hinsicht bereits das Erfordernis einer dreijährigen Ehe

erfüllte und überdies aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau nach Portugal damit

rechnen musste, dass die Migrationsbehörden von der aufgehobenen

Wohngemeinschaft erfahren könnten. Es erscheint damit plausibel, dass der

Beschwerdeführer mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens allfälligen

Untersuchungen zur Qualität seiner ehelichen Beziehung zuvorkommen wollte. Da

beide Ex-Ehegatten kurze Zeit später neu liiert waren, ist überdies auch nicht

auszuschliessen, dass diese neuen Beziehungen für den Scheidungszeitpunkt massgeblich

gewesen sein könnten. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem Zeitpunkt

der Scheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

-

Angesichts der erdrückenden Indizienlage vermögen auch die

Stellungnahmen (angeblich) gemeinsamer Bekannter des Ehepaars den bestehenden Rechtsmissbrauchsverdacht

nicht mehr auszuräumen. Die dort gemachten Aussagen widersprechen überdies

teilweise den eigenen (früheren) Angaben der (Ex-)Eheleute und stammen von

Personen aus dem persönlichen Umfeld der (Ex-)Ehegatten, was sowohl die Glaubhaftigkeit

der gemachten Angaben als auch die Glaubwürdigkeit der auskunftgebenden

Personen infrage stellt.

3.3 Damit

deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin. Der in dieser Situation dem Beschwerdeführer

obliegende Gegenbeweis einer mindestens während dreier Jahre in der Schweiz

gelebten Ehegemeinschaft ist jedenfalls nicht gelungen, weshalb von einer

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Bestimmung von Art. 77 Abs. 1

lit. a VZAE auszugehen ist und ein nachehelicher Aufenthalt überdies

bereits aufgrund der Nichterfüllung der zeitlichen Voraussetzungen und

unabhängig von der Beurteilung des Integrationserfolgs des Beschwerdeführers

entfällt. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers

entfällt auch ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 AIG. Überdies würden selbst bei

Annahme einer zumindest zu Beginn gelebten Ehegemeinschaft die vorgebrachten

Gründe für einen (nachehelichen) Härtefall in keinem relevanten Konnex mit der

(behaupteten) Ehegemeinschaft stehen, weshalb auch deshalb eine

Bewilligungserteilung gestützt auf die genannten Bestimmungen entfallen müsste (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Aufgrund des ohnehin rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers

kann offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

4.

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht

noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges

Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen

Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land

verlassen zu müssen. Bereits zuvor konnte er teilweise nur aufgrund der

aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben.

Einem solchermassen prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes

Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1).

Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration

hinausgehenden privaten Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen

Bereich ersichtlich. Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

des Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten

bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz

grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;

BGE 144 I 266 E. 3.9).

5.

5.1 Gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen

werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83

AIG einer Wegweisung entgegenstehen.

5.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet zusammengefasst die Zumutbarkeit einer Rückkehr

nach Indien, da er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, hier

integriert sei und Aussichten auf eine Wiederanstellung bei seinem früheren

Arbeitgeber habe. Die Integration des Beschwerdeführers geht jedoch nicht über

übliche Integrationserwartungen hinaus: Die von ihm behaupteten

Deutschkenntnisse können aufgrund seiner langen Landesanwesenheit erwartet

werden. Ebenso stellen sein bisheriges Legalverhalten und seine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit keine besonderen Leistungen dar. Auch dass er seinen

Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat und nicht mehr nach Indien

zurückkehren möchte, lässt ihn hier noch nicht derart verwurzelt und seiner

Heimat entfremdet erscheinen, als dass ihm eine Rückkehr nach Indien nicht mehr

zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen und sozialisiert worden ist. Sodann ist er

mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut, zumal er seine Heimat

während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt besucht hatte und auch

seine neue Ehefrau von dort stammt, wenngleich sie derzeit offenbar im Land T

studiert. Mit dem Abschluss seiner Ausbildung hat sich überdies auch der

ursprüngliche Zweck seines Aufenthalts erfüllt. Dass er mit seiner Wegweisung

seine Arbeitsstelle in der Schweiz verlieren und nicht wieder zu seiner

früheren Arbeitgeberin zurückwechseln wird können, vermag keine besondere Härte

zu begründen, sondern stellt eine übliche Wegweisungsfolge dar.

5.3 Die

Covid-19-Pandemie und ihre Auswirkungen stehen sodann in keinerlei relevantem

Konnex zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und

betreffen diesen nicht stärker als seine Landsleute in Indien. Die

wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie

betreffen überdies nicht nur Indien, sondern auch die Schweiz. Der

Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich

bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich

hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83

AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

5.4 Weitere

Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug

entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

geltend gemacht. Mangels Eingriff in das verfassungs- und konventionsrechtlich

geschützte Familien- und Privatleben oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten

stehen auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des

Beschwerdeführers entgegen. Sodann besteht für eine ermessensweise

Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 96 AIG (vgl. dazu BGr, 26. März

2010, 2C_635/2009, E. 5.4) aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens

des Beschwerdeführers und der bereits vorgenommenen Interessenabwägung kein

Raum.

Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren

Beweiserhebungen kann abgesehen werden.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …