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Entscheid

VB.2021.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00007

21. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00007

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

dieser substituiert durch Dr.

iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1976, Staatsangehöriger von Bosnien und

Herzegowina, reiste am 15. Juni 2012 in die Schweiz ein und heiratete hier

am 23. Juni 2012 die Schweizerin B, geboren 1965. In der Folge erhielt er

zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet

bis zum 22. Juni 2019.

Die Ehegatten mussten vom Februar 2013 bis April 2020 von

der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar

2016 und am 4. Juli 2017 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen

eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hinwies. Mit Verfügung vom 16. Juli

2018 verwarnte es ihn und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung an, falls er weiterhin von der Sozialhilfe

unterstützt werden müsse. Nachdem er sich in der Folge nicht von der

Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung am 28. April 2020 ab und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 25. November 2020 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liessen A

(nachfolgend Beschwerdeführer) und B (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie festzustellen, dass der

Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens aufenthaltsberechtigt und zur

Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es wurde zudem um eine Parteientschädigung und

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung der

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 merkte der

Abteilungspräsident an, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner bisherigen

Bewilligung während des Verfahrens erwerbsberechtigt sei und alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Im Weiteren setzte er Frist

zur Einreichung aktueller Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden an

und forderte sie auf, zeitnah alle bewilligungsrelevanten Umstände mitzuteilen

und zu belegen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte

Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden würde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2021 forderte der

Abteilungspräsident die Beschwerdeführenden auf, weitere Belege betreffend die

Entwicklung der finanziellen Situation einzureichen, andernfalls aufgrund der

Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt werden würde.

Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde

äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Die

Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Wider­rufsgrund

setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,

für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen

und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind

Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit

zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet

und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils

anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

2.1.1

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss

jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind

(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von

untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter dem

Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind

(vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

2.1.2

Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre

Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,

Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den

Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2, BGr, 19. Juni

2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-

und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das

Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug

regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.2

Erweist

sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt

werden. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein

erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen

(BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund

erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies

nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme

verhältnismässig sein (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3).

Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie

verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der

ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.,

mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden wurden ab dem 1. Februar 2013 bis Juli 2020 mit

Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt argumentierte

im April 2020, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten

Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und er in den

sieben Jahren keine existenzsichernde Stelle antrat. Aufgrund der mehrjährigen

Bezugsdauer und fehlender Bewerbungen würde keine günstige Prognose für eine

Ablösung bestehen. Die Vorinstanz erwog im November 2020, dass die

Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer mittlerweile erfolgten Ablösung zum

Zeitpunkt des Entscheids nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da mit dem

erzielten Einkommen einzig der sozialhilferechtliche Grundbedarf und die

medizinische Grundversorgung gedeckt seien und somit gesamthaft gesehen keine

gesicherte Einkommenssituation vorläge. Zudem sei der Sozialhilfebezug dem

Beschwerdeführer aufgrund unzureichender Stellensuchbemühungen bei

vollständiger Arbeitsfähigkeit als selbstverschuldet einzustufen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass von einer günstigen Prognose bzw.

einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen sei und der erfolgte

Sozialhilfebezug aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin, den

gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und auf arbeitsmarktrechtliche

Schwierigkeiten zurück zu führen sei. Um dies zu belegen, reichten sie

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers hauptsächlich aus den Monaten Oktober

bis Dezember 2020 sowie eine Bewerbung aus dem Juli 2020, zwei Bewerbungen aus

dem August 2020 und drei Bewerbungen aus dem September 2020 ein. Im Weiteren

wurden zwei Arztzeugnisse sowie ein neuer Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin

bei der Kita E ab 1. November 2020 (inkl. Lohnabrechnung für November

2020) und ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2021 bei

der Genossenschaft F mit einer Anstellung zu 50 %, eingereicht. Der

neue Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin belegt eine 30%-Stelle an fünf

Arbeitstagen bei einer Kindertagesstätte. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021

reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein,

die belegen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2021 eine Anstellung bei

der Genossenschaft F als Mitarbeiter … hat, bei der er die Probezeit

erfolgreich bestanden hatte und monatlich einen Bruttolohn von Fr. 2'000,

netto Fr. 1'685.80, verdient. Weiter wurde die Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin bei der Kita E mit Lohnabrechnungen für die Monate

Dezember 2020 bis Mai 2021 für monatlich netto Fr. 1'191.60 und für die

unregelmässige, aber stundenmässig zunehmende zusätzliche Tätigkeit als

Reinigungskraft für die Monate Januar 2021 bis April 2021 von Fr. 197.75

netto im Januar 2021 bis Fr. 296.65 netto im April 2021 belegt. Hinzu

kommt die monatliche IV-Rente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 389.-.

Zusätzlich wurde die Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 26. Februar

2021.

beigelegt, die den Anspruch auf Prämienverbilligung der Familie in Höhe

von Fr. 1'042.- nach Anpassung der Erwerbseinkommen der Eheleute bescheinigt.

3.3

Die

eingereichten Akten zeigen, dass die Beschwerdeführenden derzeit gemeinsam über

ein Einkommen von mindestens Fr. 3'464.- pro Monat verfügen, was den

Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien sowie die Wohnungskosten von Fr. 1'003.-

(inkl. Nebenkosten) deckt. Ihnen bleibt, da der medizinische Grundbedarf

weiterhin von den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV übernommen wird und die

Beschwerdeführerin ihre weiteren vorher bestehenden Arbeitsverträge

aufrechterhalten hat, ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'251.-. Beide

Beschwerdeführende haben bei ihrer neuen Arbeitstätigkeit – von 30 % der

Beschwerdeführerin und bei der neuen Anstellung des Beschwerdeführers von 50 %

– die Probezeit von drei Monaten erfolgreich bestanden. Weiter ist zu erwähnen,

dass beide Beschwerdeführende keine Betreibungen zu verzeichnen haben. Die

Beschwerdeführenden beziehen seit Juli 2020 keine Sozialhilfe mehr sind jedoch

noch auf die Prämienbewilligungen der Zusatzleistungen angewiesen. Dennoch

konnten sie darlegen, dass ihnen eine Ablösung von der Sozialhilfe gelang,

weshalb ihnen unter Beachtung der zum Entscheidzeitpunkt geltenden Verhältnisse

eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren ist.

3.4

Nach der

Verwarnung des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt im Juli 2018 hatte er

ein Arbeitsintegrationsprogramm verlassen und neue, befristete Arbeitsstellen

auf dem ersten Arbeitsmarkt angetreten. Im Rekursverfahren reichte der

Beschwerdeführer dann medizinische Unterlagen ein, die ein Rückenleiden seinerseits

dokumentieren. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 4. Dezember

2020.

eingereicht, welches den Beschwerdeführer als seit dem 19. August

2019.

zu 100 % arbeitsunfähig erklärt. Dies steht im klaren Widerspruch zu

seiner nun erfolgten 50%-Anstellung seit dem 1. Februar 2021. Damit hat er

den Tatbeweis seiner mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit erbracht.

Anzumerken ist hier zudem, dass eine Krankschreibung durch den Hausarzt alleine

nicht genügt um eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Aussagekräftiger wäre ein

IV-Gutachten. Dieser Widerspruch zwischen der behaupteten 100%igen

Arbeitsunfähigkeit und der heute bestehenden 50%igen Anstellung seit gut fünf

Monaten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens sein Verhalten anpassen konnte, lösen

Restbedenken über die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe aus, welche

bestehen bleiben. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass allfälligen

Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Loslösung mit einer erneuten,

letztmaligen Verwarnung Rechnung getragen werden kann.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.

Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der

Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015

(ZV-EJPD) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.-

(Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.- (Mehrpersonenhaushalt) in den

letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf dem Staatssekretariat für

Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle

nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen

Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit

vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer

die Zustimmung des SEM einzuholen ist.

5.

5.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des

Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder Sachlage

seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel einlegenden

Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem

Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden

Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine oder eine reduzierte

Parteientschädigung zu (vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.;

vgl. auch VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 2.1; VGr,

25.

Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

5.2

Eine

Loslösung von der Sozialhilfe wurde erst mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers

absehbar, während eine Ablösung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

noch nicht absehbar war. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit nur aufgrund

von Noven, welche beim Rekursentscheid noch nicht berücksichtigt werden

konnten. Getreu dem Verursacherprinzip und da sich der vorinstanzliche

Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass, die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln. Da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur

teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine

reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

5.3

Die

Beschwerdeführenden haben im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts auf

unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ersucht. Wie aus den nachgereichten Akten hervorgeht, konnten sich die

Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe lösen und haben seit Kurzem ein

Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt, weshalb sie nicht mehr als

mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG gelten, auch

wenn sie noch immer in engen finanziellen Verhältnissen leben. Dies führt zur

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wir im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des

Migrationsamts vom 28. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2020 werden

aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und

unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen letztmals verwarnt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 den

Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 1/3 des Betrags, auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 250.-, insgesamt

Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …