VB.2021.00007
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00007
21. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22908)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00007
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
dieser substituiert durch Dr.
iur. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1976, Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina, reiste am 15. Juni 2012 in die Schweiz ein und heiratete hier
am 23. Juni 2012 die Schweizerin B, geboren 1965. In der Folge erhielt er
zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals befristet
bis zum 22. Juni 2019.
Die Ehegatten mussten vom Februar 2013 bis April 2020 von
der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt A am 29. Januar
2016 und am 4. Juli 2017 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen
eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs hinwies. Mit Verfügung vom 16. Juli
2018 verwarnte es ihn und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung an, falls er weiterhin von der Sozialhilfe
unterstützt werden müsse. Nachdem er sich in der Folge nicht von der
Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung am 28. April 2020 ab und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 27. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 25. November 2020 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 liessen A
(nachfolgend Beschwerdeführer) und B (nachfolgend Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie festzustellen, dass der
Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens aufenthaltsberechtigt und zur
Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Es wurde zudem um eine Parteientschädigung und
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung der
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 merkte der
Abteilungspräsident an, dass der Beschwerdeführer im Umfang seiner bisherigen
Bewilligung während des Verfahrens erwerbsberechtigt sei und alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Im Weiteren setzte er Frist
zur Einreichung aktueller Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführenden an
und forderte sie auf, zeitnah alle bewilligungsrelevanten Umstände mitzuteilen
und zu belegen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte
Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden würde.
Mit Präsidialverfügung vom 4. März 2021 forderte der
Abteilungspräsident die Beschwerdeführenden auf, weitere Belege betreffend die
Entwicklung der finanziellen Situation einzureichen, andernfalls aufgrund der
Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden würde.
Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde
äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Vorliegend
ist unbestritten, dass der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Die
Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund
setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,
für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen
und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind
Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit
zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet
und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils
anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
2.1.1
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss
jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind
(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von
untergeordneter Bedeutung sind hingegen Suchbemühungen, welche erst unter dem
Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind
(vgl. BGE 110Ib E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
2.1.2
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder,
Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2, BGr, 19. Juni
2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-
und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das
Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug
regelmässig nicht gerechtfertigt.
2.2
Erweist
sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt
werden. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein
erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen
(BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund
erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies
nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme
verhältnismässig sein (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3).
Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie
verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der
ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.,
mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden wurden ab dem 1. Februar 2013 bis Juli 2020 mit
Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt. Das Migrationsamt argumentierte
im April 2020, dass der Beschwerdeführer während seiner gesamten
Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und er in den
sieben Jahren keine existenzsichernde Stelle antrat. Aufgrund der mehrjährigen
Bezugsdauer und fehlender Bewerbungen würde keine günstige Prognose für eine
Ablösung bestehen. Die Vorinstanz erwog im November 2020, dass die
Beschwerdeführenden auch aufgrund ihrer mittlerweile erfolgten Ablösung zum
Zeitpunkt des Entscheids nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, da mit dem
erzielten Einkommen einzig der sozialhilferechtliche Grundbedarf und die
medizinische Grundversorgung gedeckt seien und somit gesamthaft gesehen keine
gesicherte Einkommenssituation vorläge. Zudem sei der Sozialhilfebezug dem
Beschwerdeführer aufgrund unzureichender Stellensuchbemühungen bei
vollständiger Arbeitsfähigkeit als selbstverschuldet einzustufen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass von einer günstigen Prognose bzw.
einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen sei und der erfolgte
Sozialhilfebezug aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin, den
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und auf arbeitsmarktrechtliche
Schwierigkeiten zurück zu führen sei. Um dies zu belegen, reichten sie
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers hauptsächlich aus den Monaten Oktober
bis Dezember 2020 sowie eine Bewerbung aus dem Juli 2020, zwei Bewerbungen aus
dem August 2020 und drei Bewerbungen aus dem September 2020 ein. Im Weiteren
wurden zwei Arztzeugnisse sowie ein neuer Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin
bei der Kita E ab 1. November 2020 (inkl. Lohnabrechnung für November
2020) und ein Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2021 bei
der Genossenschaft F mit einer Anstellung zu 50 %, eingereicht. Der
neue Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin belegt eine 30%-Stelle an fünf
Arbeitstagen bei einer Kindertagesstätte. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021
reichten die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss weitere Unterlagen ein,
die belegen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2021 eine Anstellung bei
der Genossenschaft F als Mitarbeiter … hat, bei der er die Probezeit
erfolgreich bestanden hatte und monatlich einen Bruttolohn von Fr. 2'000,
netto Fr. 1'685.80, verdient. Weiter wurde die Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin bei der Kita E mit Lohnabrechnungen für die Monate
Dezember 2020 bis Mai 2021 für monatlich netto Fr. 1'191.60 und für die
unregelmässige, aber stundenmässig zunehmende zusätzliche Tätigkeit als
Reinigungskraft für die Monate Januar 2021 bis April 2021 von Fr. 197.75
netto im Januar 2021 bis Fr. 296.65 netto im April 2021 belegt. Hinzu
kommt die monatliche IV-Rente der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 389.-.
Zusätzlich wurde die Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 26. Februar
2021.
beigelegt, die den Anspruch auf Prämienverbilligung der Familie in Höhe
von Fr. 1'042.- nach Anpassung der Erwerbseinkommen der Eheleute bescheinigt.
3.3
Die
eingereichten Akten zeigen, dass die Beschwerdeführenden derzeit gemeinsam über
ein Einkommen von mindestens Fr. 3'464.- pro Monat verfügen, was den
Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien sowie die Wohnungskosten von Fr. 1'003.-
(inkl. Nebenkosten) deckt. Ihnen bleibt, da der medizinische Grundbedarf
weiterhin von den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV übernommen wird und die
Beschwerdeführerin ihre weiteren vorher bestehenden Arbeitsverträge
aufrechterhalten hat, ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'251.-. Beide
Beschwerdeführende haben bei ihrer neuen Arbeitstätigkeit – von 30 % der
Beschwerdeführerin und bei der neuen Anstellung des Beschwerdeführers von 50 %
– die Probezeit von drei Monaten erfolgreich bestanden. Weiter ist zu erwähnen,
dass beide Beschwerdeführende keine Betreibungen zu verzeichnen haben. Die
Beschwerdeführenden beziehen seit Juli 2020 keine Sozialhilfe mehr sind jedoch
noch auf die Prämienbewilligungen der Zusatzleistungen angewiesen. Dennoch
konnten sie darlegen, dass ihnen eine Ablösung von der Sozialhilfe gelang,
weshalb ihnen unter Beachtung der zum Entscheidzeitpunkt geltenden Verhältnisse
eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren ist.
3.4
Nach der
Verwarnung des Beschwerdeführers durch das Migrationsamt im Juli 2018 hatte er
ein Arbeitsintegrationsprogramm verlassen und neue, befristete Arbeitsstellen
auf dem ersten Arbeitsmarkt angetreten. Im Rekursverfahren reichte der
Beschwerdeführer dann medizinische Unterlagen ein, die ein Rückenleiden seinerseits
dokumentieren. Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis vom 4. Dezember
2020.
eingereicht, welches den Beschwerdeführer als seit dem 19. August
2019.
zu 100 % arbeitsunfähig erklärt. Dies steht im klaren Widerspruch zu
seiner nun erfolgten 50%-Anstellung seit dem 1. Februar 2021. Damit hat er
den Tatbeweis seiner mindestens teilweisen Arbeitsfähigkeit erbracht.
Anzumerken ist hier zudem, dass eine Krankschreibung durch den Hausarzt alleine
nicht genügt um eine Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Aussagekräftiger wäre ein
IV-Gutachten. Dieser Widerspruch zwischen der behaupteten 100%igen
Arbeitsunfähigkeit und der heute bestehenden 50%igen Anstellung seit gut fünf
Monaten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens sein Verhalten anpassen konnte, lösen
Restbedenken über die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe aus, welche
bestehen bleiben. Gleichwohl kann davon ausgegangen werden, dass allfälligen
Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Loslösung mit einer erneuten,
letztmaligen Verwarnung Rechnung getragen werden kann.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der
Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015
(ZV-EJPD) die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 50'000.-
(Einpersonenhaushalt) bzw. Fr. 80'000.- (Mehrpersonenhaushalt) in den
letzten drei Jahren vor Bewilligungsablauf dem Staatssekretariat für
Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle
nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen
Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit
vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer
die Zustimmung des SEM einzuholen ist.
5.
5.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des
Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder Sachlage
seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel einlegenden
Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem
Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden
Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine oder eine reduzierte
Parteientschädigung zu (vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.;
vgl. auch VGr, 3. Juli 2020, VB.2020.00273, E. 2.1; VGr,
25.
Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
5.2
Eine
Loslösung von der Sozialhilfe wurde erst mit dem Stellenantritt des Beschwerdeführers
absehbar, während eine Ablösung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
noch nicht absehbar war. Die Beschwerdeführenden obsiegen damit nur aufgrund
von Noven, welche beim Rekursentscheid noch nicht berücksichtigt werden
konnten. Getreu dem Verursacherprinzip und da sich der vorinstanzliche
Entscheid als rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln. Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur
teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und den Beschwerdeführenden ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).
5.3
Die
Beschwerdeführenden haben im vorliegenden Verfahren um Gewährung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ersucht. Wie aus den nachgereichten Akten hervorgeht, konnten sich die
Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe lösen und haben seit Kurzem ein
Einkommen, das über dem Existenzminimum liegt, weshalb sie nicht mehr als
mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG gelten, auch
wenn sie noch immer in engen finanziellen Verhältnissen leben. Dies führt zur
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wir im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 28. April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2020 werden
aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen und
unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen letztmals verwarnt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 den
Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für 1/3 des Betrags, auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 250.-, insgesamt
Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …