VB.2021.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00008
18. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00008
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Dublin-Haft (GI200257),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 10. Dezember
2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in
Dublin-Ausschaffungshaft genommen werde. Am 17. Dezember 2020 verfügte das
Migrationsamt, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c
AIG bis 26. Januar 2021 in Haft genommen werde.
Erwägungen
II.
Nachdem A am 30. Dezember
2020.
die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 4. Januar
2021.
die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die
Haft bis zum 26. Januar 2021.
III.
Gegen das Urteil vom 4. Januar 2021 erhob A mit
Eingabe vom 5. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter,
für den Fall, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ausgeschafft worden sei,
sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig gewesen sei.
Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte sie, ihr sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu mandatieren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021
beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1996 geborene
tunesische Staatsbürgerin, reiste in die Schweiz ein und stellte am 20. Juli
2020.
ein Asylgesuch. Zuvor hielt sie sich in Frankreich auf; sie verfügt über
eine am 30. September 2017 abgelaufene französische Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 zeigten sich die französischen Behörden
gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-Verordnung bereit.
Am 6. Oktober 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin infolge Unzuständigkeit nicht ein und wies sie in den
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg. Die dagegen erhobene
Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober
2020.
ab.
Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in mehrere
medizinische Untersuchungen eingewilligt hatte, verweigerte sie am 2. Dezember
2020.
die medizinische Untersuchung ihrer Flug- bzw. Reisetauglichkeit. Am 22. Dezember
2020.
willigte sie in dieselbe Untersuchung ein.
3.
Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf
Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz und die Gegenpartei
der Vorgabe, eine Einzelfallprognose vorzunehmen, nicht genügend nachgekommen
seien. Eine vertiefte Prüfung des Falls habe nicht stattgefunden. Es bestehe
keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin habe gar nie die
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt.
3.2
Nach Art. 76a
Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person
zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine
Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG
verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin blieb dem Bundesasylzentrum C
gemäss den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen, zu denen die
Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs soweit
ersichtlich nie befragt wurde, wiederholt länger fern als ihr erlaubt wurde.
Indes zeigte sie sich im Bundesasylzentrum regelmässig bzw. alle ein, zwei
Tage. Sie war damit nie untergetaucht, zumal es denn auch klar war, dass sie
sich bei einem Freund aufhielt; die zuständigen Behörden verfügten über die
entsprechende Adresse. Darauf, dass die Beschwerdeführerin – gegen die keine
strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen – keine Untertauchenspläne hegte,
deutet hin, dass sie selbst einen Antrag auf Privatunterbringung gestellt und
den Behörden die entsprechende Adresse mitgeteilt hatte. In den Akten findet
sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an dieser Adresse jemals
aufgesucht und nicht aufgefunden worden wäre. Zudem liess die
Beschwerdeführerin ausdrücklich verlauten, dass sie bereit sei, nach Frankreich
zurückzukehren. Die selbständige freiwillige Rückreise war ihr indes untersagt
worden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020
die medizinische Untersuchung verweigerte. Die diesbezüglichen Umstände sind
indes unklar. Zuvor hatte sie sich bereits mehrfach untersuchen lassen. Danach
war sie auch wieder dazu bereit, sich medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. E. 2).
Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens
der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der
Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah,
von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann.
Letztlich kann aber offenbleiben wie es sich damit verhält, da es zweifellos an
der Verhältnismässigkeit der vorliegend zu prüfenden Massnahme mangelt (vgl.
sogleich E. 4).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haftanordnung
unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Haftalternativen
ernstlich zu prüfen.
4.1
Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im
Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger
einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a
Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als
verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36
Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b
AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und
erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem
sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr,
9.
Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger
einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine
Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T.
Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté
de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a
AIG N. 16).
4.2
In der
Verfügung vom 17. Dezember 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft
gegen die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist erwähnt, dass eine mildere
Massnahme, die Wegweisung sicherzustellen, nicht ersichtlich sei. Das Urteil
des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 hält fest, dass die
Beschwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, ihre familiäre und
partnerschaftliche Situation unklar sei, und nicht davon auszugehen sei, dass
sich die illegal in der Schweiz aufhaltende Ausländerin den Behörden an einer
bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde; dass das bisherige Verhalten der
Beschwerdeführerin ohne Weiteres darauf schliessen lasse, dass sie sich auch
weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn der Ein- oder Ausgrenzung
widersetzen werde und versuchen werde, sich der beabsichtigten Wegweisung durch
Dispositiv
Untertauchen zu entziehen und dass demnach keine weniger einschneidenden
Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die Haft im engeren Sinne
verhältnismässig sei. Diese Argumente überzeugen nicht: So ist nicht
ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz, die unklare familiäre oder
partnerschaftliche Situation in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden.
Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre
Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November
2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch das Anführen des bisherigen Verhaltens
der Beschwerdeführerin lässt mildere Massnahmen nicht von vornherein untauglich
erscheinen. So spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht
stets im Bundesasylzentrum C aufhielt (vgl. E. 2), nicht gegen die
Tauglichkeit der Eingrenzung. Selbst das – vorliegend nicht gegebene –
Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person wird im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der
Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt
(VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 6. November
2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend Durchsetzungshaft und mit
Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise bereit ist
und inzwischen – wie bereits in der Vergangenheit mehrfach – auch bei der
medizinischen Untersuchung kooperiert hat (vgl. E. 2).
Insgesamt
geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft
unwirksam wären. Die 24-jährige Beschwerdeführerin, die psychisch schwer
angeschlagen ist, verfügt zudem über keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sie
wurde im Bundesasylzentrum C, zu dem sie sich aus eigenen Stücken begab,
verhaftet. Schliesslich bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine illegale
Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.
4.3 Nach dem
Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat
die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann
hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag
von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet
auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
5.2 Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden
sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung
des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen
(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der
Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'540.00 (inkl.
Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-,
sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 540.00 zu entschädigen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Januar 2021 werden aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7. Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 540.00
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
Dublin-III-Verordnung Verordnung
[EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
GebV VGR Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)