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Entscheid

VB.2021.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00008

18. Januar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22446)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00008

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Dublin-Haft (GI200257),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 10. Dezember

2020 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG in

Dublin-Ausschaffungshaft genommen werde. Am 17. Dezember 2020 verfügte das

Migrationsamt, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c

AIG bis 26. Januar 2021 in Haft genommen werde.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 30. Dezember

2020.

die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 4. Januar

2021.

die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die

Haft bis zum 26. Januar 2021.

III.

Gegen das Urteil vom 4. Januar 2021 erhob A mit

Eingabe vom 5. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter,

für den Fall, dass die Beschwerdeführerin inzwischen ausgeschafft worden sei,

sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig gewesen sei.

Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragte sie, ihr sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu mandatieren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2021

beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1996 geborene

tunesische Staatsbürgerin, reiste in die Schweiz ein und stellte am 20. Juli

2020.

ein Asylgesuch. Zuvor hielt sie sich in Frankreich auf; sie verfügt über

eine am 30. September 2017 abgelaufene französische Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben vom 17. August 2020 zeigten sich die französischen Behörden

gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Wiederaufnahme der

Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-Verordnung bereit.

Am 6. Oktober 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch

der Beschwerdeführerin infolge Unzuständigkeit nicht ein und wies sie in den

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Frankreich) weg. Die dagegen erhobene

Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober

2020.

ab.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits in mehrere

medizinische Untersuchungen eingewilligt hatte, verweigerte sie am 2. Dezember

2020.

die medizinische Untersuchung ihrer Flug- bzw. Reisetauglichkeit. Am 22. Dezember

2020.

willigte sie in dieselbe Untersuchung ein.

3.

Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Dublin-Haft auf

Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass die Vorinstanz und die Gegenpartei

der Vorgabe, eine Einzelfallprognose vorzunehmen, nicht genügend nachgekommen

seien. Eine vertiefte Prüfung des Falls habe nicht stattgefunden. Es bestehe

keine erhebliche Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin habe gar nie die

Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gehabt.

3.2

Nach Art. 76a

Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person

zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen

Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine

Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG

verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin blieb dem Bundesasylzentrum C

gemäss den bei den Akten liegenden Aufzeichnungen, zu denen die

Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs soweit

ersichtlich nie befragt wurde, wiederholt länger fern als ihr erlaubt wurde.

Indes zeigte sie sich im Bundesasylzentrum regelmässig bzw. alle ein, zwei

Tage. Sie war damit nie untergetaucht, zumal es denn auch klar war, dass sie

sich bei einem Freund aufhielt; die zuständigen Behörden verfügten über die

entsprechende Adresse. Darauf, dass die Beschwerdeführerin – gegen die keine

strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen – keine Untertauchenspläne hegte,

deutet hin, dass sie selbst einen Antrag auf Privatunterbringung gestellt und

den Behörden die entsprechende Adresse mitgeteilt hatte. In den Akten findet

sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin an dieser Adresse jemals

aufgesucht und nicht aufgefunden worden wäre. Zudem liess die

Beschwerdeführerin ausdrücklich verlauten, dass sie bereit sei, nach Frankreich

zurückzukehren. Die selbständige freiwillige Rückreise war ihr indes untersagt

worden. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2020

die medizinische Untersuchung verweigerte. Die diesbezüglichen Umstände sind

indes unklar. Zuvor hatte sie sich bereits mehrfach untersuchen lassen. Danach

war sie auch wieder dazu bereit, sich medizinisch untersuchen zu lassen (vgl. E. 2).

Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens

der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der

Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah,

von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann.

Letztlich kann aber offenbleiben wie es sich damit verhält, da es zweifellos an

der Verhältnismässigkeit der vorliegend zu prüfenden Massnahme mangelt (vgl.

sogleich E. 4).

4.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Haftanordnung

unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, Haftalternativen

ernstlich zu prüfen.

4.1

Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im

Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger

einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a

Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als

verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

Abs. 3 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b

AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und

erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem

sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGr,

9.

Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.2). Als weniger

einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine

Eingrenzung in Betracht (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 76a AIG N. 2; Gregor T.

Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté

de droit des migrations – Volume II, Loi sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a

AIG N. 16).

4.2

In der

Verfügung vom 17. Dezember 2020, mit der die Dublin-Vorbereitungshaft

gegen die Beschwerdeführerin angeordnet wurde, ist erwähnt, dass eine mildere

Massnahme, die Wegweisung sicherzustellen, nicht ersichtlich sei. Das Urteil

des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2021 hält fest, dass die

Beschwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, ihre familiäre und

partnerschaftliche Situation unklar sei, und nicht davon auszugehen sei, dass

sich die illegal in der Schweiz aufhaltende Ausländerin den Behörden an einer

bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde; dass das bisherige Verhalten der

Beschwerdeführerin ohne Weiteres darauf schliessen lasse, dass sie sich auch

weiterhin behördlichen Anordnungen im Sinn der Ein- oder Ausgrenzung

widersetzen werde und versuchen werde, sich der beabsichtigten Wegweisung durch

Dispositiv

Untertauchen zu entziehen und dass demnach keine weniger einschneidenden

Massnahmen ausreichend erscheinen würden und die Haft im engeren Sinne

verhältnismässig sei. Diese Argumente überzeugen nicht: So ist nicht

ersichtlich, inwiefern der fehlende feste Wohnsitz, die unklare familiäre oder

partnerschaftliche Situation in der Schweiz mildere Massnahmen ausschliessen würden.

Vielmehr bezweckt etwa gerade die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre

Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen (VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 7. November

2019, VB.2019.00116, E. 2.4). Auch das Anführen des bisherigen Verhaltens

der Beschwerdeführerin lässt mildere Massnahmen nicht von vornherein untauglich

erscheinen. So spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nicht

stets im Bundesasylzentrum C aufhielt (vgl. E. 2), nicht gegen die

Tauglichkeit der Eingrenzung. Selbst das – vorliegend nicht gegebene –

Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person wird im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der

Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt

(VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 6.2; 6. November

2019, VB.2019.00678, E. 4.5, betreffend Durchsetzungshaft und mit

Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise bereit ist

und inzwischen – wie bereits in der Vergangenheit mehrfach – auch bei der

medizinischen Untersuchung kooperiert hat (vgl. E. 2).

Insgesamt

geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft

unwirksam wären. Die 24-jährige Beschwerdeführerin, die psychisch schwer

angeschlagen ist, verfügt zudem über keine strafrechtlichen Verurteilungen. Sie

wurde im Bundesasylzentrum C, zu dem sie sich aus eigenen Stücken begab,

verhaftet. Schliesslich bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass eine illegale

Ausreise in einen Drittstaat zu erwarten wäre.

4.3 Nach dem

Gesagten ist die Dublin-Haft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat

die Haftentlassung der Beschwerdeführerin zur Folge.

5.

5.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann

hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag

von Fr. 1'000.-. Da der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung ihrer Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet

auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

5.2 Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung ihre

Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 7 Stunden

sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung

des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen

(§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der

Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'540.00 (inkl.

Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-,

sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 540.00 zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 4. Januar 2021 werden aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B

eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7. Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 540.00

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

Dublin-III-Verordnung Verordnung

[EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

GebV VGR Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)