VB.2021.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00009
22. Juli 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22915)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00009
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Montenegros, reiste
(letztmals) im Dezember 1990 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Schwyz und im November 1993 eine solche –
regelmässig verlängerte – für den Kanton Zürich erteilt wurden. Aus einer
früheren Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen
Italiens hat er zwei Kinder (geboren 1995 und 1998), welche wie die Mutter über
die Niederlassungsbewilligung verfügen. Seit mehreren Jahren lebt A zudem in einer
Beziehung mit einer Staatsangehörigen Kosovos, welche ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung ist.
Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen
wiederholter Straffälligkeit in den Jahren 2001 und 2005 wurde A mit Verfügung
vom 14. Januar 2013 erstmals wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und darauf
hingewiesen, dass bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
seine Wegweisung geprüft werde, sofern er seinen öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte. In seinem
Betreibungsregister waren damals namentlich 61 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von rund Fr. 275'000.- verzeichnet.
In den Folgejahren nahm die Verschuldung von A bzw. die
Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihn das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2018 zunächst
ein weiteres Mal verwarnte, bevor es ihm am 24. April 2020 die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 23. Juli 2020 ansetzte.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion
wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. November 2020
ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine
neue Ausreisefrist bis 18. Februar 2021 (Dispositiv-Ziff. II); die
Rekurskosten in Höhe von Fr. 790.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in
Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.
III.
Am 4. Januar 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um
die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen
Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Darauf ersuchte er am
27.
Januar 2021 – und damit innert Frist für die Kautionsleistung – um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit Präsidialverfügung vom
29.
Januar 2021 wurde ihm die
Kautionsfrist abgenommen.
Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Januar 2021
auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. A liess am 14. Januar und am 31. März 2021 weitere
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht legen.
Nachdem A sodann der Aufforderung, einen aktuellen
Betreibungsregisterauszug einzureichen, keine Folge geleistet hatte, holte das
Verwaltungsgericht am 16. Juni 2021 selbst einen solchen beim zuständigen
Betreibungsamt C ein. Zu dem vom 18. Juni 2021 datierenden Auszug liess
sich A nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 33 Abs. 3 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch
auf Verlängerung besteht aufgrund dieser potestativen Formulierung
grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche
Bestimmungen einen solchen vorsehen (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019,
E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes
keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr). In Bezug
auf seine Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern kann er sich sodann auch
nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich seiner langjährigen
Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der Schweiz über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügt, lässt sich dies allerdings – entgegen der Vorinstanz
– nicht sagen, zumal das Paar seit 2012 zusammenlebt und von 2012 bis 2017
gemeinsam zwei Restaurants betrieb (vgl. zu den Voraussetzungen für einen aus
einem sogenannten gefestigten Konkubinat abgeleiteten konventionsrechtlichen
Aufenthalts- bzw. Verlängerungsanspruch BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,
E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Mit Blick auf seinen über 30-jährigen hiesigen Aufenthalt
vermag sich der Beschwerdeführer ausserdem auch auf die ebenfalls in
Art. 8 Abs. 1 EMRK verbriefte Garantie des Privatlebens zu berufen
(BGE 144 I 266 E. 3.9).
2.3
Auch der
in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt indes nicht absolut. Wie
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG
steht er vielmehr grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die betroffene
ausländische Person mit ihrem Verhalten keinen Widerrufsgrund im Sinn von
Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; siehe BGr,
30.
Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person dabei unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die
äussere Sicherheit gefährdet.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw.
deren Nichtbeachtung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwilligkeit in
diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges
Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 62 AIG N. 11; vgl. ferner BGr, 13. November
2019, 2C_496/2019, E. 4.2 ff., und 7. März 2018, 2C_289/2017,
E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden
ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene
Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw.
ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigerinnen und den Gläubigern
nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer
ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in
solchen Fällen dazu, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein
deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf (zum Ganzen
BGr. 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.2; ferner BGr, 14. April
2020, 2C_573/2019, E. 2.3).
2.4
2.4.1
Im Zeitpunkt der jüngsten ausländerrechtlichen
Verwarnung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2018 lagen gegen diesen (in
drei Betreibungskreisen) mehr als 100 offene Verlustscheine im
Gesamtbetrag von über Fr. 450'000.- vor. Wie der Beschwerdegegner damals
zutreffend erwog, ist dem Beschwerdeführer diese – ohne Frage als erheblich
einzustufende – Verschuldung insofern qualifiziert vorwerfbar, als er über
Jahre hinweg und namentlich ungeachtet einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung
im Januar 2013 an einer nicht rentablen (faktisch) selbständigen Tätigkeit als
Wirt festgehalten hat (vgl. BGr, 30. Oktober
2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Im August 2016 war der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
ausserdem mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.- bestraft worden, weil er von
Februar bis Juli 2016 die mit der Führung des von ihm und seiner Partnerin
betriebenen Restaurants erzielten und das vom zuständigen Betreibungsamt
festgesetzte monatliche Existenzminimum übersteigenden Einnahmen trotz Pfändung
nicht dem Betreibungsamt abgeliefert, sondern zur Bezahlung diverser offener
Rechnungen verwendet hatte. Im Dezember 2016 folgte eine Verurteilung zu einer
Busse von Fr. 300.- wegen der Übertretung des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von
einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenanhäufung aus. Noch
im Juli 2018 trat der Beschwerdeführer jedoch eine Stelle in einem Restaurant
in D an, dies zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab 1. Juni 2020
mit einem 100 %-Pensum. Sein Lohn wird seither im Umfang des jeweiligen sein
Existenzminimum übersteigenden Betrags (Fr. 315.- bzw. Fr. 1'706.-)
gepfändet, sodass dem Beschwerdeführer mit einem verbleibenden Nettolohn von
aktuell rund Fr. 2'000.- pro Monat eine Tilgung seiner Schulden praktisch
nicht möglich ist. Gleichwohl lässt sich den Akten entnehmen, dass er während
der letzten beiden Jahre einzelne (kleinere) Forderungen beglichen hat.
Betrachtet man den vom Beschwerdegegner eingeholten Betreibungsregisterauszug
vom Februar 2020 genauer, fällt zudem auf, dass seit Juli 2018
"lediglich" drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp
Fr. 5'500.- neu ins Betreibungsregister des Beschwerdeführers eingetragen
und neun Betreibungen über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 46'000.- gegen
ihn eingeleitet wurden, wovon mindestens ein Verlustschein über den Betrag von
Fr. 3'230.- sowie drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'082.70
auf ältere, im Zusammenhang mit seiner früheren faktischen Selbständigkeit, den
vorerwähnten Strafverfahren und nicht bezahlten Kinderalimenten stehende Forderungen
zurückzuführen sind, so namentlich eine Forderung über Fr. 29'598.75 der
Eigentümerin des vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin in der Vergangenheit
betriebenen Gasthofs E in F und eine Forderung des Kantons St. Gallen
(Staatsanwaltschaft) über Fr. 4'500.-. Bei dem verbleibenden Rest handelt
es sich um offene Krankenkassenprämien (knapp Fr. 5'000.-) und – zur
Hauptsache – eine Forderung des Kantons Zürich aus einem kurz nach der
Verwarnung eröffneten Strafverfahren. So wurde der Beschwerdeführer mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 21. Januar 2019 des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und der vorsätzlichen Verkehrsregelnverletzung für
schuldig befunden und unter Widerruf der bedingten Geldstrafe vom August 2016
mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die betreffende Forderung (in
Höhe von insgesamt Fr. 6'100.-) ist daher zweifelsohne als mutwillig
entstanden zu qualifizieren, allerdings im Rahmen der vorliegenden Beurteilung
des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner jüngsten Verwarnung nur
teilweise zu berücksichtigen, weil sie teils doppelt in Betreibung gesetzt
wurde.
Der aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni
2021.
zeigt ein ähnliches Bild: Während gegen den Beschwerdeführer für sechs
Forderungen im Zusammenhang namentlich mit seiner aufgegebenen selbständigen
Tätigkeit und den vorerwähnten ausstehenden Krankenkassenprämien neue
Verlustscheine ausgestellt werden mussten, sind zwei Forderungen im Gesamtbetrag
von über Fr. 55'000.- erloschen und wurde eine Forderung über Fr. 443.-
ans Betreibungsamt bezahlt. Neu und nicht im Zusammenhang mit seiner früheren
Erwerbstätigkeit erscheinen dagegen insgesamt sechs Forderungen wegen
ausstehender Steuern und Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von knapp
Fr. 13'000.-, bezüglich derer der Beschwerdeführer aktuell der Pfändung
unterliegt.
2.4.2
Rein quantitativ erfüllt der Beschwerdeführer mit seinen
Schulden den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Das seit
der letzten Verwarnung gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber
dessen Willen erkennen, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen,
sodass nicht gesagt werden kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre
Wirkung offenkundig verfehlt. In der seither eingetretenen (vergleichsweise
geringfügigen) effektiven Neuverschuldung ist denn auch für sich betrachtet
noch kein massgeblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erblicken (vgl. BGr,
14.
April 2020, 2C_573/2019, E. 3.2.3, wonach der Umstand, dass
weitere Krankenkassenschulden dazu gekommen sind, bei bestehender Lohnpfändung
nicht für sich betrachtet als mutwillige weitere Verschuldung bezeichnet werden
könne). Eine auf diese Bestimmung gestützte Verweigerung des weiteren
Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht rechtfertigen.
2.5
Von seiner
(missglückten) wirtschaftlichen Integration einmal abgesehen, erscheint der
Beschwerdeführer in der Schweiz sodann gut integriert. Er hält sich bereits
seit über 30 Jahren hier auf und verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Nicht nur seine beiden (erwachsenen) Kinder, zu denen er regelmässig Kontakt
unterhält, leben in der Schweiz, sondern auch seine langjährige Partnerin. Er
hat zudem nie Sozialhilfe bezogen und war praktisch durchgängig erwerbstätig,
wenn auch zeitweise nur mit mässigem Erfolg bzw. geringem Einkommen. Seit bald
drei Jahren geht er schliesslich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach,
welche es ihm erlaubt, seinen Schuldenberg wenigstens teilweise abzutragen.
Seine Wegweisung wäre deshalb gegenwärtig nicht im Interesse der vorhandenen
Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (BGr, 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Sein Heimatland hat der Beschwerdeführer als junger
Erwachsener verlassen. Auch wenn er dort noch über familiäre Kontakte verfügt
und während der letzten Jahre regelmässig zu Besuchszwecken dorthin
zurückgekehrt ist, wäre die Wegweisung für den heute 53-Jährigen allein schon
aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden.
Namentlich die berufliche Wiedereingliederung dürfte ihm nicht leichtfallen.
2.6
Damit
überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung und erscheint der mit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verbundenen Eingriff in sein
Privat- und Familienleben nicht als gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Abs. 2
EMRK.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht
davon entbindet, sich für die – insbesondere wirtschaftliche und berufliche –
Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und namentlich weiter
an der Sanierung seiner Schulden zu arbeiten bzw. keine neuen Schulden mehr
anzuhäufen.
4.
Ausgangsgemäss sowie mit Blick auf den vom Beschwerdeführer
verursachten Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der Einholung eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).
Der Beschwerdegegner hat dem überwiegend obsiegenden
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für
das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
24.
April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids
vom 18. November 2020 werden aufgehoben, und das Migrationsamt wird
eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III
und IV des Rekursentscheids vom 18. November 2020 werden die Rekurskosten
dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das
Rekursverfahren zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …