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Entscheid

VB.2021.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00009

22. Juli 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22915)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00009

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Montenegros, reiste

(letztmals) im Dezember 1990 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Schwyz und im November 1993 eine solche –

regelmässig verlängerte – für den Kanton Zürich erteilt wurden. Aus einer

früheren Beziehung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen

Italiens hat er zwei Kinder (geboren 1995 und 1998), welche wie die Mutter über

die Niederlassungsbewilligung verfügen. Seit mehreren Jahren lebt A zudem in einer

Beziehung mit einer Staatsangehörigen Kosovos, welche ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung ist.

Nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen wegen

wiederholter Straffälligkeit in den Jahren 2001 und 2005 wurde A mit Verfügung

vom 14. Januar 2013 erstmals wegen Schuldenwirtschaft verwarnt und darauf

hingewiesen, dass bei der nächsten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

seine Wegweisung geprüft werde, sofern er seinen öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte. In seinem

Betreibungsregister waren damals namentlich 61 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von rund Fr. 275'000.- verzeichnet.

In den Folgejahren nahm die Verschuldung von A bzw. die

Zahl der gegen ihn ausgestellten Verlustscheine weiter zu, weshalb ihn das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Juli 2018 zunächst

ein weiteres Mal verwarnte, bevor es ihm am 24. April 2020 die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 23. Juli 2020 ansetzte.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion

wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. November 2020

ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine

neue Ausreisefrist bis 18. Februar 2021 (Dispositiv-Ziff. II); die

Rekurskosten in Höhe von Fr. 790.- wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und diesem in

Dispositiv-Ziff. IV eine Parteientschädigung verweigert.

III.

Am 4. Januar 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde ihm eine Frist von 20 Tagen gesetzt, um

die ihn allenfalls treffenden Kosten des Beschwerdeverfahrens durch einen

Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Darauf ersuchte er am

27.

Januar 2021 – und damit innert Frist für die Kautionsleistung – um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit Präsidialverfügung vom

29.

Januar 2021 wurde ihm die

Kautionsfrist abgenommen.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Januar 2021

auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. A liess am 14. Januar und am 31. März 2021 weitere

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht legen.

Nachdem A sodann der Aufforderung, einen aktuellen

Betreibungsregisterauszug einzureichen, keine Folge geleistet hatte, holte das

Verwaltungsgericht am 16. Juni 2021 selbst einen solchen beim zuständigen

Betreibungsamt C ein. Zu dem vom 18. Juni 2021 datierenden Auszug liess

sich A nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 33 Abs. 3 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch

auf Verlängerung besteht aufgrund dieser potestativen Formulierung

grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche

Bestimmungen einen solchen vorsehen (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019,

E. 5.1 mit Hinweisen).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat – was unbestritten ist – nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes

keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (mehr). In Bezug

auf seine Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern kann er sich sodann auch

nicht auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Bezüglich seiner langjährigen

Beziehung zu seiner Partnerin, welche in der Schweiz über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht verfügt, lässt sich dies allerdings – entgegen der Vorinstanz

– nicht sagen, zumal das Paar seit 2012 zusammenlebt und von 2012 bis 2017

gemeinsam zwei Restaurants betrieb (vgl. zu den Voraussetzungen für einen aus

einem sogenannten gefestigten Konkubinat abgeleiteten konventionsrechtlichen

Aufenthalts- bzw. Verlängerungsanspruch BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,

E. 3 mit weiteren Hinweisen).

Mit Blick auf seinen über 30-jährigen hiesigen Aufenthalt

vermag sich der Beschwerdeführer ausserdem auch auf die ebenfalls in

Art. 8 Abs. 1 EMRK verbriefte Garantie des Privatlebens zu berufen

(BGE 144 I 266 E. 3.9).

2.3

Auch der

in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch gilt indes nicht absolut. Wie

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AIG

steht er vielmehr grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass die betroffene

ausländische Person mit ihrem Verhalten keinen Widerrufsgrund im Sinn von

Art. 62 AIG gesetzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK; siehe BGr,

30.

Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1 mit Hinweisen). Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung einer

ausländischen Person dabei unter anderem widerrufen werden, wenn diese erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz

oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die

äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw.

deren Nichtbeachtung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Mutwilligkeit in

diesem Sinn setzt absichtliches, böswilliges oder zumindest leichtfertiges

Handeln voraus; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 62 AIG N. 11; vgl. ferner BGr, 13. November

2019, 2C_496/2019, E. 4.2 ff., und 7. März 2018, 2C_289/2017,

E. 3.3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Neben der Höhe der Schulden

ist entscheidend, ob oder – gegebenenfalls – inwiefern der pflichtvergessene

Schuldner bzw. die pflichtvergessene Schuldnerin sich bemüht hat, seine bzw.

ihre Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigerinnen und den Gläubigern

nach einer Lösung zu suchen. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn nach einer

ersten Verwarnung vorbestehende Schulden abgebaut wurden. Ein Widerruf ist

dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,

insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit

hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in

solchen Fällen dazu, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen

hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein

deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf (zum Ganzen

BGr. 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.2; ferner BGr, 14. April

2020, 2C_573/2019, E. 2.3).

2.4

2.4.1

Im Zeitpunkt der jüngsten ausländerrechtlichen

Verwarnung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2018 lagen gegen diesen (in

drei Betreibungskreisen) mehr als 100 offene Verlustscheine im

Gesamtbetrag von über Fr. 450'000.- vor. Wie der Beschwerdegegner damals

zutreffend erwog, ist dem Beschwerdeführer diese – ohne Frage als erheblich

einzustufende – Verschuldung insofern qualifiziert vorwerfbar, als er über

Jahre hinweg und namentlich ungeachtet einer ersten ausländerrechtlichen Verwarnung

im Januar 2013 an einer nicht rentablen (faktisch) selbständigen Tätigkeit als

Wirt festgehalten hat (vgl. BGr, 30. Oktober

2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Im August 2016 war der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

ausserdem mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

Fr. 90.- und einer Busse von Fr. 1'200.- bestraft worden, weil er von

Februar bis Juli 2016 die mit der Führung des von ihm und seiner Partnerin

betriebenen Restaurants erzielten und das vom zuständigen Betreibungsamt

festgesetzte monatliche Existenzminimum übersteigenden Einnahmen trotz Pfändung

nicht dem Betreibungsamt abgeliefert, sondern zur Bezahlung diverser offener

Rechnungen verwendet hatte. Im Dezember 2016 folgte eine Verurteilung zu einer

Busse von Fr. 300.- wegen der Übertretung des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Der Beschwerdegegner ging daher zu Recht von

einer mutwilligen und damit qualifiziert vorwerfbaren Schuldenanhäufung aus. Noch

im Juli 2018 trat der Beschwerdeführer jedoch eine Stelle in einem Restaurant

in D an, dies zunächst mit einem Pensum von 50 % und ab 1. Juni 2020

mit einem 100 %-Pensum. Sein Lohn wird seither im Umfang des jeweiligen sein

Existenzminimum übersteigenden Betrags (Fr. 315.- bzw. Fr. 1'706.-)

gepfändet, sodass dem Beschwerdeführer mit einem verbleibenden Nettolohn von

aktuell rund Fr. 2'000.- pro Monat eine Tilgung seiner Schulden praktisch

nicht möglich ist. Gleichwohl lässt sich den Akten entnehmen, dass er während

der letzten beiden Jahre einzelne (kleinere) Forderungen beglichen hat.

Betrachtet man den vom Beschwerdegegner eingeholten Betreibungsregisterauszug

vom Februar 2020 genauer, fällt zudem auf, dass seit Juli 2018

"lediglich" drei Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp

Fr. 5'500.- neu ins Betreibungsregister des Beschwerdeführers eingetragen

und neun Betreibungen über einen Gesamtbetrag von rund Fr. 46'000.- gegen

ihn eingeleitet wurden, wovon mindestens ein Verlustschein über den Betrag von

Fr. 3'230.- sowie drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'082.70

auf ältere, im Zusammenhang mit seiner früheren faktischen Selbständigkeit, den

vorerwähnten Strafverfahren und nicht bezahlten Kinderalimenten stehende Forderungen

zurückzuführen sind, so namentlich eine Forderung über Fr. 29'598.75 der

Eigentümerin des vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin in der Vergangenheit

betriebenen Gasthofs E in F und eine Forderung des Kantons St. Gallen

(Staatsanwaltschaft) über Fr. 4'500.-. Bei dem verbleibenden Rest handelt

es sich um offene Krankenkassenprämien (knapp Fr. 5'000.-) und – zur

Hauptsache – eine Forderung des Kantons Zürich aus einem kurz nach der

Verwarnung eröffneten Strafverfahren. So wurde der Beschwerdeführer mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 21. Januar 2019 des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand und der vorsätzlichen Verkehrsregelnverletzung für

schuldig befunden und unter Widerruf der bedingten Geldstrafe vom August 2016

mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die betreffende Forderung (in

Höhe von insgesamt Fr. 6'100.-) ist daher zweifelsohne als mutwillig

entstanden zu qualifizieren, allerdings im Rahmen der vorliegenden Beurteilung

des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner jüngsten Verwarnung nur

teilweise zu berücksichtigen, weil sie teils doppelt in Betreibung gesetzt

wurde.

Der aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 18. Juni

2021.

zeigt ein ähnliches Bild: Während gegen den Beschwerdeführer für sechs

Forderungen im Zusammenhang namentlich mit seiner aufgegebenen selbständigen

Tätigkeit und den vorerwähnten ausstehenden Krankenkassenprämien neue

Verlustscheine ausgestellt werden mussten, sind zwei Forderungen im Gesamtbetrag

von über Fr. 55'000.- erloschen und wurde eine Forderung über Fr. 443.-

ans Betreibungsamt bezahlt. Neu und nicht im Zusammenhang mit seiner früheren

Erwerbstätigkeit erscheinen dagegen insgesamt sechs Forderungen wegen

ausstehender Steuern und Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von knapp

Fr. 13'000.-, bezüglich derer der Beschwerdeführer aktuell der Pfändung

unterliegt.

2.4.2

Rein quantitativ erfüllt der Beschwerdeführer mit seinen

Schulden den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Das seit

der letzten Verwarnung gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber

dessen Willen erkennen, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen,

sodass nicht gesagt werden kann, die ausländerrechtliche Verwarnung hätte ihre

Wirkung offenkundig verfehlt. In der seither eingetretenen (vergleichsweise

geringfügigen) effektiven Neuverschuldung ist denn auch für sich betrachtet

noch kein massgeblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu erblicken (vgl. BGr,

14.

April 2020, 2C_573/2019, E. 3.2.3, wonach der Umstand, dass

weitere Krankenkassenschulden dazu gekommen sind, bei bestehender Lohnpfändung

nicht für sich betrachtet als mutwillige weitere Verschuldung bezeichnet werden

könne). Eine auf diese Bestimmung gestützte Verweigerung des weiteren

Aufenthalts des Beschwerdeführers lässt sich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt

nicht rechtfertigen.

2.5

Von seiner

(missglückten) wirtschaftlichen Integration einmal abgesehen, erscheint der

Beschwerdeführer in der Schweiz sodann gut integriert. Er hält sich bereits

seit über 30 Jahren hier auf und verfügt über gute Deutschkenntnisse.

Nicht nur seine beiden (erwachsenen) Kinder, zu denen er regelmässig Kontakt

unterhält, leben in der Schweiz, sondern auch seine langjährige Partnerin. Er

hat zudem nie Sozialhilfe bezogen und war praktisch durchgängig erwerbstätig,

wenn auch zeitweise nur mit mässigem Erfolg bzw. geringem Einkommen. Seit bald

drei Jahren geht er schliesslich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach,

welche es ihm erlaubt, seinen Schuldenberg wenigstens teilweise abzutragen.

Seine Wegweisung wäre deshalb gegenwärtig nicht im Interesse der vorhandenen

Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (BGr, 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Sein Heimatland hat der Beschwerdeführer als junger

Erwachsener verlassen. Auch wenn er dort noch über familiäre Kontakte verfügt

und während der letzten Jahre regelmässig zu Besuchszwecken dorthin

zurückgekehrt ist, wäre die Wegweisung für den heute 53-Jährigen allein schon

aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer mit einer grossen Härte verbunden.

Namentlich die berufliche Wiedereingliederung dürfte ihm nicht leichtfallen.

2.6

Damit

überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse

an seiner Wegweisung und erscheint der mit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verbundenen Eingriff in sein

Privat- und Familienleben nicht als gerechtfertigt im Sinn von Art. 8 Abs. 2

EMRK.

3.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdegegner

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf die aktuelle Situation bezieht und ihn der vorliegende Entscheid nicht

davon entbindet, sich für die – insbesondere wirtschaftliche und berufliche –

Integration in die hiesigen Verhältnisse anzustrengen und namentlich weiter

an der Sanierung seiner Schulden zu arbeiten bzw. keine neuen Schulden mehr

anzuhäufen.

4.

Ausgangsgemäss sowie mit Blick auf den vom Beschwerdeführer

verursachten Zusatzaufwand in Zusammenhang mit der Einholung eines aktuellen

Betreibungsregisterauszugs sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66).

Der Beschwerdegegner hat dem überwiegend obsiegenden

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für

das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

24.

April 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

vom 18. November 2020 werden aufgehoben, und das Migrationsamt wird

eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In (teilweiser) Abänderung der Dispositiv-Ziff. III

und IV des Rekursentscheids vom 18. November 2020 werden die Rekurskosten

dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das

Rekursverfahren zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdegegner und zu 1/5 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

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