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Entscheid

VB.2021.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00010

11. Mai 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22721)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00010

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B, im Jahr 1962 geborene

Staatsangehörige Syriens, reisten im Frühjahr 2014 in die Schweiz ein, wo sie

im Mai 2014 (B) bzw. September 2015 (A) wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden; ihren Gesuchen um Asyl war

kein Erfolg beschieden.

Das Ehepaar, welches sieben Kinder hat (geboren 1984,

1985, 1989, 1991, 1997 und 2000), die teilweise schon vor den Eltern in die

Schweiz gereist waren und heute alle über Aufenthaltsbewilligungen oder die

Niederlassungsbewilligung verfügen, wird seit November 2014 vollumfänglich von

der Sozialhilfe unterstützt.

Am 31. Juli 2019 ersuchten A und B um eine

Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

verweigerte A und B Armenrecht (Dispositiv-Ziff. II) sowie

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und auferlegte ihnen die

Rekurskosten von Fr. 1'180.-, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher

Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 5. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen unter Vorbehalt der Zustimmung durch

das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Januar

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 21. Januar 2021 reichte B's und A's Rechtsvertreter weitere Unterlagen

ein sowie am 3. Mai 2021 eine Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres

Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101]), weil die Vorinstanz auf ihre Vorbringen zur Unzumutbarkeit

einer Wiedereingliederung in der Heimat und zu den Rückenproblemen des

Beschwerdeführers, "die ihn unverschuldet zusätzlich bei der

Erwerbsaufnahme" einschränkten, nicht eingegangen und so der Begründungspflicht

nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese

Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz darin sowohl mit den geltend

gemachten gesundheitlichen Problemen und der Arbeits(un)fähigkeit des

Beschwerdeführers auseinander als auch mit dem Argument der

Beschwerdeführenden, die Möglichkeiten für ihre Wiedereingliederung in der

Heimat seien gering. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als die

Beschwerdeführenden kommt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern

einzig die Würdigung der vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung.

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführenden zunächst auf einen

aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November

1950.

(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anspruch auf Umwandlung ihrer

vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, da ihr

konventionsrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben aufgrund ihres

Status bzw. der (im Hintergrund) drohenden Trennung von der Familie

beeinträchtigt werde.

3.2

Wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt, ist das Privat- und Familienleben der

Beschwerdeführenden jedoch überhaupt nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1

EMRK erfasst, sodass eine Berufung der Beschwerdeführenden auf diese Bestimmung

von vornherein ausser Betracht fällt.

So bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8

Abs. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung

zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein

Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären

Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 24. November

2020, 2C_175/2020, E. 1.2.3). Die blosse "Verbundenheit"

zwischen den Beschwerdeführenden und ihren erwachsenen Kindern bzw. der

"Grossfamilie" mit Fluchthintergrund als solcher genügt für die

Annahme eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses indes nicht.

Die (erfolgreiche) Berufung der Beschwerdeführenden auf

den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

wiederum setzte voraus, dass sie über besonders intensive gesellschaftliche und

berufliche Bindungen verfügten bzw. besonders ausgeprägt in den hiesigen

Verhältnissen verwurzelt wären (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1,

und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2), wovon nicht auszugehen ist

(siehe dazu sogleich 4.3). Vielmehr ergäbe sich das private Interesse der

Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz bei einer Aufhebung der

vorläufigen Aufnahme in erster Linie aus der – nicht konventionsrechtlich

geschützten – Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern, nicht aber aus der

(vergleichsweise kurzen) Dauer ihres Aufenthalts und ihrer (ungenügenden)

Integration, weshalb ihre siebenjährige Anwesenheit in der Schweiz – entgegen

der Beschwerde – auch nicht in den kombinierten Schutzbereich des Privat- und

Familienlebens fällt (vgl. dazu BGE 144 I 266 E 3.4).

3.3

Die

Dispositiv

Beschwerdeführenden können demnach aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen

Anspruch auf Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung ableiten.

Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn das

Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der

Konvention fiele, erschiene diesfalls doch mehr als fraglich, ob bzw. inwiefern

die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung massgeblich in diese

Rechtspositionen eingreifen sollte, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht

mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der

Beschwerdeführenden nach Syrien zu rechnen ist und den beiden aufgrund ihrer

vorläufigen Aufnahme im Inland rechtlich und faktisch bereits eine mit der

Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zukommt (so BGr, 24. November

2020, 2C_175/2020, E. 4). Dass sie ihre Verwandtschaft im Ausland nicht

bzw. nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (vgl. Art. 9 der Verordnung über

die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November

2012 [SR 143.5]) besuchen können, beeinträchtigt gerade nicht ihr hiesiges

Privat- und Familienleben.

4.

4.1 Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit

der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005 [AIG, SR 142.20]).

Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher

Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden

die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser

Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.1

mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

4.2 Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur

Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei

sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff.

VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur

Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im

pflichtgemässen Ermessen der Vor­instanzen steht, kann das Verwaltungsgericht

in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der

Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.3 Die

Beschwerdeführenden halten sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf und

erfüllen damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres

Gesuchs.

Vorinstanz und Beschwerdegegner verweigern ihnen die

Bewilligungserteilung jedoch mit Hinweis auf die als ungenügend eingestufte

Integration in die hiesigen Verhältnisse, so namentlich die langjährige

Sozialhilfeabhängigkeit der beruflich nicht integrierten Beschwerdeführenden,

welche – laut Vorinstanz – ohne Weiteres den Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG zu begründen vermöge, und das Fehlen eines

anerkannten Sprachzertifikats. Damit erfüllten die Beschwerdeführenden "die

Voraussetzungen" für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine

Aufenthaltsbewilligung nicht.

4.3.1

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung

ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das

Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu

berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine

zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung

dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018,

2C_1048/2017, E. 4.2 – 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2 – 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 [jeweils mit Hinweisen]).

4.3.2

Die Beschwerdeführenden sind seit dem 11. November 2014 ununterbrochen

von der Fürsorge abhängig; bis Anfang März 2020 wurden ihnen

Unterstützungsleistungen im Umfang von über Fr. 240'000.- ausgerichtet. In

Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bislang

noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sowie ihrer begrenzten

Deutschkenntnisse und ihres Alters erscheint eine Loslösung von der Fürsorge

sodann nicht absehbar (so auch die Einschätzung des zuständigen Sozialamts).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach

erfüllt und – gleichzeitig – das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE (Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) nicht gegeben.

4.3.3

Zum Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug ist zu

berücksichtigen, dass diese in der Heimat nicht erwerbstätig war und keine

Schulbildung genossen hat bzw. sie Analphabetin ist. Der Beschwerde ist

insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die berufliche Integration in

der Schweiz hierdurch erschwert war (vgl. Art. 77f lit. c VZAE). Sie

muss sich allerdings nichtsdestotrotz vorwerfen lassen, sich seit ihrer

vorläufigen Aufnahme im Mai 2014 in keiner Form um eine Erwerbstätigkeit bemüht

zu haben, obschon die jüngsten beiden Kinder der Beschwerdeführenden bei ihrer

Einreise bereits 14- und 17-jährig waren und die Beschwerdeführerin mit

52 Jahren grundsätzlich noch in der Lage gewesen wäre, eine

(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGr, 24. November 2020,

2C_175/2020, E. 5.3.2; ferner BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 4.2.1

mit Hinweisen, wonach es ausländerrechtlich spätestens ab dem

3. Altersjahr des jüngsten Kindes der Kindsmutter zumutbar sei, sich an

den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles

Familienmodell gelebt werde oder nicht). Selbst ihre sprachliche Integration

(vgl. das Kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nahm die

Beschwerdeführerin erst im Herbst 2015 in Angriff und dies eher zögerlich,

indem sie wenige Stunden pro Woche (2,5 bis 3 Lektionen pro Woche) an

Alphabetisierungskursen und Kommunikationstrainings der Organisation D teilnahm

sowie ab Februar 2017 am Deutschkurs "Lesen und Schreiben". Einem vor

Verwaltungsgericht eingereichten (anerkannten [vgl. SEM, Liste der anerkannten

Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer-

und bürgerrechtlichen Verfahren, Ausgabe 1. April 2021]) Sprachzertifikat

vom Dezember 2020 zufolge sind ihre mündlichen Deutschkenntnisse heute auf der

Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer wiederum,

welcher im Asylverfahren angegeben hatte, in der Heimat während neun bis zehn

Jahren die Schule besucht und als selbständiger Zimmermann bzw. Schreiner

gearbeitet zu haben, besuchte gar erst ab Oktober 2018 "regelmässig die

Deutschkurse des Vereins 'Bildung für alle'" sowie ab September 2020 einen

privaten Anfängerkurs auf Niveau A1.1. Auch er verfügt entsprechend aktuell

bloss über elementare Sprachkompetenzen (Niveau A1 mündlich sowie schriftlich).

Eigenen Angaben zufolge will er zwar stets bestrebt gewesen sein, sich in

sprachlicher wie auch beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, dies

sei ihm aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines

fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht

möglich gewesen. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Status

der vorläufigen Aufnahme den Einstieg ins Berufsleben zwar erschwert, nicht

aber verunmöglicht. Sein ausländerrechtlicher Status befreite den

Beschwerdeführer mithin nicht davon, sich überhaupt um eine berufliche und erst

recht sprachliche Integration zu bemühen. Gleiches gilt für sein Alter und seinen

Gesundheitszustand, war der berufserfahrene Beschwerdeführer bei seiner Einreise

doch ebenfalls erst knapp 52 Jahre alt und – soweit ersichtlich – voll

arbeitsfähig. Bezüglich der geltend gemachten, ab 2015 aufgetretenen

Gesundheitsprobleme ist sodann mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer bei objektiver

Beurteilung möglich gewesen wäre, nach seiner Einreise im Jahr 2014 bis im

September 2019 einer (allenfalls angepassten) Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt nachzugehen. Wohl attestiert der Hausarzt des Beschwerdeführers

diesem mit – erst im Rekursverfahren eingereichtem – Schreiben vom 5. Oktober

2020 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015. Dieses

Attest ist indes, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, als für den Beweis der

Arbeitsunfähigkeit nur wenig aussagekräftig einzustufen. Betrachtet man die

weiteren eingereichten ärztlichen Unterlagen näher, fällt nämlich auf, dass –

entgegen der hausärztlichen Beurteilung, welche eine deutliche

Aggravierungstendenz aufweist – dem Beschwerdeführer erstmals im Herbst 2019

eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde und die mit der Beschwerde

besonders hervorgehobenen "Rückenschmerzen" von den Fachärzten

bislang nicht als schwerwiegend eingestuft wurden (leichte

Bandscheibenvorwölbung und leichte neuroforaminale Enge). Gleiches gilt für die

ab September 2019 behandelten psychischen Probleme des Beschwerdeführers und

seine Venenprobleme. Das Gericht hat zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen (BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; so auch VGr,

11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.4 mit Hinweisen).

4.3.4

Gemäss dem – ältesten eingereichten – ärztlichen Bericht des Neurozentrums E

vom 13. Juni 2019 war der Beschwerdeführer damals wegen einer

Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) bei C4–6 mit leichter Myelonkompression

und ohne Myelopathiesignal sowie einer leichten neuroforaminalen Enge bei C4/5

und C5/6 links mit möglicher Wurzelaffektion in ärztlicher Behandlung. Es folgt

ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019, wonach

dieser seit dem 31. März 2015 in hausärztlicher Behandlung und Kontrolle

sei und an arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Schulter-Arm-Schmerzen rechts

bei Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6 leide.

Aufgrund der ungewissen Situation und seines ausländerrechtlichen Status in der

Schweiz sei er ausserdem depressiv verstimmt.

Mit weiterem ärztlichen Bericht vom 26. September

2019 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner dann,

"dass er [der Beschwerdeführer] aufgrund der bestehenden Knieschmerzen

rechts, zevikoradikulrärem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im rechten Arm bei

Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6, rez.

Migräne-Anfälle und Depression, sowie neu aufgetretene schmerzhafte Noduli am

Unterschenkel bds. [gemäss Facharzt Faszienlücken an den Unterschenkeln]

aktuell nicht in der Lage [sei] eine[r] Tätigkeit nachzugehen".

Anschliessend wurde das "Arztzeugnis" eines Facharztes für Psychiatrie

und Psychotherapie vom 21. November 2019 an die Akten gereicht, welchem

sich entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. September

2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde "aufgrund seines

psychischen Leidens im Zusammenhang mit seinen Rückenschmerzen" und sich

bei ihm eine leichte bis mittelgradige Depression zeige. Er sei deshalb aus

psychiatrischer Sicht zu 100 % krankgeschrieben. Am 28. Mai 2020

wiederholte der betreffende Facharzt diese Einschätzung und führte ergänzend

an, dass der Beschwerdeführer "unsicher, einfach strukturiert, verängstigt

und belastet" sei und unter Angst und Depression reaktiv gemischt leide.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 hatte der Hausarzt des

Beschwerdeführers diesem ausserdem attestiert, aufgrund seiner Leiden keinen

Tätigkeiten "mit Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltung, Bücken, kniende

Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Lärmbelastung, Tätigkeiten im Bunker und dunkler

Räumer" nachgehen zu können. Knapp fünf Monate später bestätigte der

Hausarzt dem Beschwerdeführer dann ohne nähere Begründung, "aufgrund

diverser chronischer Erkrankungen [degenerative zervikale und lumbale

Wirbelsäulenerkrankung, degenerative Knieschmerzen, Migräne, art. Hypertonie,

Depression] seit 2015 nicht arbeitsfähig" zu sein.

4.3.5

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die sich aus dem

geschilderten zeitlichen Ablauf, den Ausführungen des Hausarztes und den

weiteren ärztlichen Unterlagen ergebenden erheblichen Zweifel an dem

nachgereichten ärztlichen "Zeugnis" vom 5. Oktober 2020 zu

zerstreuen. Der von ihm vor Verwaltungsgericht eingereichte ärztliche Beleg vom

19. Januar 2021 etwa legt nicht dar, warum er bereits ab dem Jahr 2015 als

gänzlich arbeits- bzw. erwerbsunfähig zu gelten hätte.

Die Annahme der Vorinstanz,

beiden Beschwerdeführenden seien die Fürsorgeabhängigkeit und die ungenügenden

Bemühungen, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren,

trotz eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad

vorwerfbar, ist somit vertretbar. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführenden aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre

Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatten, ohne im ersten Arbeitsmarkt (Teilzeit)

erwerbstätig zu sein oder sich zumindest darum zu bemühen (vgl. BGr, 2. Juni

2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1).

4.3.6

Die mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration der

Beschwerdeführenden wird sodann durch ihre sprachliche und soziale Integration

nicht aufgewogen. Zwar haben die Beschwerdeführenden nunmehr den Beleg dafür

erbracht, die Voraussetzungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der für eine

Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung

erforderlichen Sprachkompetenzen zu erfüllen (Art. 77d lit. d VZAE),

von einer gelungenen sprachlichen Integration kann bei ihnen allerdings nicht

gesprochen werden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich

ferner, dass sich ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie und

nicht auf das sonstige gesellschaftliche Leben in der Schweiz beziehen. Es

besteht weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis

noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen

Leben vor.

Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen,

die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihre Wiedereingliederung in

Syrien "in hohem Masse in Frage gestellt" sei, ist anzumerken, dass

aktuell nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der

Beschwerdeführenden zu rechnen ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn der

Rekursentscheid diesem Aspekt "lediglich eine untergeordnete

Bedeutung" beimisst und mit Blick auf die konkreten Umstände schliesst,

dass "der Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme" den

Beschwerdeführenden zumutbar sei. So sind mit der vorläufigen Aufnahme für die

Beschwerdeführenden – wie aufgezeigt (vorn 3.3) – keine massgeblichen Nachteile

verbunden (so auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.4, und

11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.7).

4.4 Insgesamt erweist

sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden

im Rahmen des Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit

nicht als rechtsfehlerhaft.

Entgegen der Beschwerde lässt sich namentlich nicht sagen,

dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters diskriminiert würden, ist

doch unbestritten, dass von ihnen realistischerweise keine Vollerwerbstätigkeit

mehr verlangt werden kann bzw. bereits bei der Einreise nicht mehr verlangt

werden konnte und ihren persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen

werden muss (vgl. Art. 77d [herabgesetzte Anforderungen bei der

Beschwerdeführerin] und Art. 77f VZAE). Es ginge aber nicht an bzw. liesse

sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren, wenn von Personen,

die im Alter von über 50 Jahren in die Schweiz einreisen, keinerlei

Anstrengungen in Richtung Integration mehr verlangt würden.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit

abgewiesen wurde.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Die

vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der

Beschwerdeführenden kaum Erfolgsaussichten beschieden waren. So setzt die

(erfolgreiche) Berufung auf Art. 8 EMRK bei einem ausländischen Ehepaar

mit erwachsenen Kindern in der Schweiz praxisgemäss ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zu diesen oder einen über zehnjährigen Aufenthalt bzw.

eine besonders ausgeprägte Integration voraus, was bei den Beschwerdeführenden

nicht der Fall ist. Diese haben sich vielmehr seit ihrer Einreise vor sieben

Jahren nicht um eine berufliche und nur zögerlich um eine sprachliche

Integration bemüht, wobei sie im Rekursverfahren keine genügenden Belege dafür

erbrachten, weshalb ihnen aus persönlichen Gründen während all der Jahre keine

(vertieften) Bemühungen in Richtung Integration möglich gewesen sein sollten.

Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den

Rekurs der Beschwerdeführenden als offensichtlich aussichtslos einstufte, und

wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu

Recht abgewiesen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos

erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 5 sowie der Hinweis auf die

eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts unter 4.2).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je

zur Hälfte auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7. Mitteilung an …