VB.2021.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00010
11. Mai 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22721)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00010
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B, im Jahr 1962 geborene
Staatsangehörige Syriens, reisten im Frühjahr 2014 in die Schweiz ein, wo sie
im Mai 2014 (B) bzw. September 2015 (A) wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden; ihren Gesuchen um Asyl war
kein Erfolg beschieden.
Das Ehepaar, welches sieben Kinder hat (geboren 1984,
1985, 1989, 1991, 1997 und 2000), die teilweise schon vor den Eltern in die
Schweiz gereist waren und heute alle über Aufenthaltsbewilligungen oder die
Niederlassungsbewilligung verfügen, wird seit November 2014 vollumfänglich von
der Sozialhilfe unterstützt.
Am 31. Juli 2019 ersuchten A und B um eine
Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 14. Juli 2020 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
verweigerte A und B Armenrecht (Dispositiv-Ziff. II) sowie
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV) und auferlegte ihnen die
Rekurskosten von Fr. 1'180.-, schrieb diese jedoch wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 5. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen unter Vorbehalt der Zustimmung durch
das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Januar
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 21. Januar 2021 reichte B's und A's Rechtsvertreter weitere Unterlagen
ein sowie am 3. Mai 2021 eine Honorarnote.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres
Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101]), weil die Vorinstanz auf ihre Vorbringen zur Unzumutbarkeit
einer Wiedereingliederung in der Heimat und zu den Rückenproblemen des
Beschwerdeführers, "die ihn unverschuldet zusätzlich bei der
Erwerbsaufnahme" einschränkten, nicht eingegangen und so der Begründungspflicht
nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese
Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz darin sowohl mit den geltend
gemachten gesundheitlichen Problemen und der Arbeits(un)fähigkeit des
Beschwerdeführers auseinander als auch mit dem Argument der
Beschwerdeführenden, die Möglichkeiten für ihre Wiedereingliederung in der
Heimat seien gering. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführenden kommt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern
einzig die Würdigung der vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung.
Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht berufen sich die Beschwerdeführenden zunächst auf einen
aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK, SR 0.101) abgeleiteten Anspruch auf Umwandlung ihrer
vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, da ihr
konventionsrechtlich geschütztes Privat- und Familienleben aufgrund ihres
Status bzw. der (im Hintergrund) drohenden Trennung von der Familie
beeinträchtigt werde.
3.2
Wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt, ist das Privat- und Familienleben der
Beschwerdeführenden jedoch überhaupt nicht vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1
EMRK erfasst, sodass eine Berufung der Beschwerdeführenden auf diese Bestimmung
von vornherein ausser Betracht fällt.
So bezieht sich der Schutz des Familienlebens im Sinn von Art. 8
Abs. 1 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung
zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein
Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären
Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; BGr, 24. November
2020, 2C_175/2020, E. 1.2.3). Die blosse "Verbundenheit"
zwischen den Beschwerdeführenden und ihren erwachsenen Kindern bzw. der
"Grossfamilie" mit Fluchthintergrund als solcher genügt für die
Annahme eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses indes nicht.
Die (erfolgreiche) Berufung der Beschwerdeführenden auf
den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
wiederum setzte voraus, dass sie über besonders intensive gesellschaftliche und
berufliche Bindungen verfügten bzw. besonders ausgeprägt in den hiesigen
Verhältnissen verwurzelt wären (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1,
und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2), wovon nicht auszugehen ist
(siehe dazu sogleich 4.3). Vielmehr ergäbe sich das private Interesse der
Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz bei einer Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme in erster Linie aus der – nicht konventionsrechtlich
geschützten – Beziehung zu ihren erwachsenen Kindern, nicht aber aus der
(vergleichsweise kurzen) Dauer ihres Aufenthalts und ihrer (ungenügenden)
Integration, weshalb ihre siebenjährige Anwesenheit in der Schweiz – entgegen
der Beschwerde – auch nicht in den kombinierten Schutzbereich des Privat- und
Familienlebens fällt (vgl. dazu BGE 144 I 266 E 3.4).
3.3
Die
Dispositiv
Beschwerdeführenden können demnach aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen
Anspruch auf Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn das
Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführer in den Schutzbereich der
Konvention fiele, erschiene diesfalls doch mehr als fraglich, ob bzw. inwiefern
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung massgeblich in diese
Rechtspositionen eingreifen sollte, nachdem zumindest in absehbarer Zeit nicht
mit einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Syrien zu rechnen ist und den beiden aufgrund ihrer
vorläufigen Aufnahme im Inland rechtlich und faktisch bereits eine mit der
Aufenthaltsbewilligung vergleichbare Stellung zukommt (so BGr, 24. November
2020, 2C_175/2020, E. 4). Dass sie ihre Verwandtschaft im Ausland nicht
bzw. nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (vgl. Art. 9 der Verordnung über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November
2012 [SR 143.5]) besuchen können, beeinträchtigt gerade nicht ihr hiesiges
Privat- und Familienleben.
4.
4.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit
der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG, SR 142.20]).
Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher
Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden
die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser
Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.1
mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
4.2 Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur
Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei
sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff.
VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im
pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht
in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.3 Die
Beschwerdeführenden halten sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf und
erfüllen damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres
Gesuchs.
Vorinstanz und Beschwerdegegner verweigern ihnen die
Bewilligungserteilung jedoch mit Hinweis auf die als ungenügend eingestufte
Integration in die hiesigen Verhältnisse, so namentlich die langjährige
Sozialhilfeabhängigkeit der beruflich nicht integrierten Beschwerdeführenden,
welche – laut Vorinstanz – ohne Weiteres den Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG zu begründen vermöge, und das Fehlen eines
anerkannten Sprachzertifikats. Damit erfüllten die Beschwerdeführenden "die
Voraussetzungen" für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine
Aufenthaltsbewilligung nicht.
4.3.1
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung
ist beabsichtigt. Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das
Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu
berücksichtigen sind. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine
zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung
dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018,
2C_1048/2017, E. 4.2 – 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2 – 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.3 [jeweils mit Hinweisen]).
4.3.2
Die Beschwerdeführenden sind seit dem 11. November 2014 ununterbrochen
von der Fürsorge abhängig; bis Anfang März 2020 wurden ihnen
Unterstützungsleistungen im Umfang von über Fr. 240'000.- ausgerichtet. In
Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bislang
noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, sowie ihrer begrenzten
Deutschkenntnisse und ihres Alters erscheint eine Loslösung von der Fürsorge
sodann nicht absehbar (so auch die Einschätzung des zuständigen Sozialamts).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demnach
erfüllt und – gleichzeitig – das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE (Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung) nicht gegeben.
4.3.3
Zum Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug ist zu
berücksichtigen, dass diese in der Heimat nicht erwerbstätig war und keine
Schulbildung genossen hat bzw. sie Analphabetin ist. Der Beschwerde ist
insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführerin die berufliche Integration in
der Schweiz hierdurch erschwert war (vgl. Art. 77f lit. c VZAE). Sie
muss sich allerdings nichtsdestotrotz vorwerfen lassen, sich seit ihrer
vorläufigen Aufnahme im Mai 2014 in keiner Form um eine Erwerbstätigkeit bemüht
zu haben, obschon die jüngsten beiden Kinder der Beschwerdeführenden bei ihrer
Einreise bereits 14- und 17-jährig waren und die Beschwerdeführerin mit
52 Jahren grundsätzlich noch in der Lage gewesen wäre, eine
(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BGr, 24. November 2020,
2C_175/2020, E. 5.3.2; ferner BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 4.2.1
mit Hinweisen, wonach es ausländerrechtlich spätestens ab dem
3. Altersjahr des jüngsten Kindes der Kindsmutter zumutbar sei, sich an
den Kosten der Familie zu beteiligen, ungeachtet davon, ob ein traditionelles
Familienmodell gelebt werde oder nicht). Selbst ihre sprachliche Integration
(vgl. das Kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) nahm die
Beschwerdeführerin erst im Herbst 2015 in Angriff und dies eher zögerlich,
indem sie wenige Stunden pro Woche (2,5 bis 3 Lektionen pro Woche) an
Alphabetisierungskursen und Kommunikationstrainings der Organisation D teilnahm
sowie ab Februar 2017 am Deutschkurs "Lesen und Schreiben". Einem vor
Verwaltungsgericht eingereichten (anerkannten [vgl. SEM, Liste der anerkannten
Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer-
und bürgerrechtlichen Verfahren, Ausgabe 1. April 2021]) Sprachzertifikat
vom Dezember 2020 zufolge sind ihre mündlichen Deutschkenntnisse heute auf der
Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer wiederum,
welcher im Asylverfahren angegeben hatte, in der Heimat während neun bis zehn
Jahren die Schule besucht und als selbständiger Zimmermann bzw. Schreiner
gearbeitet zu haben, besuchte gar erst ab Oktober 2018 "regelmässig die
Deutschkurse des Vereins 'Bildung für alle'" sowie ab September 2020 einen
privaten Anfängerkurs auf Niveau A1.1. Auch er verfügt entsprechend aktuell
bloss über elementare Sprachkompetenzen (Niveau A1 mündlich sowie schriftlich).
Eigenen Angaben zufolge will er zwar stets bestrebt gewesen sein, sich in
sprachlicher wie auch beruflicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, dies
sei ihm aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines
fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustandes nicht
möglich gewesen. Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Status
der vorläufigen Aufnahme den Einstieg ins Berufsleben zwar erschwert, nicht
aber verunmöglicht. Sein ausländerrechtlicher Status befreite den
Beschwerdeführer mithin nicht davon, sich überhaupt um eine berufliche und erst
recht sprachliche Integration zu bemühen. Gleiches gilt für sein Alter und seinen
Gesundheitszustand, war der berufserfahrene Beschwerdeführer bei seiner Einreise
doch ebenfalls erst knapp 52 Jahre alt und – soweit ersichtlich – voll
arbeitsfähig. Bezüglich der geltend gemachten, ab 2015 aufgetretenen
Gesundheitsprobleme ist sodann mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer bei objektiver
Beurteilung möglich gewesen wäre, nach seiner Einreise im Jahr 2014 bis im
September 2019 einer (allenfalls angepassten) Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt nachzugehen. Wohl attestiert der Hausarzt des Beschwerdeführers
diesem mit – erst im Rekursverfahren eingereichtem – Schreiben vom 5. Oktober
2020 rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2015. Dieses
Attest ist indes, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, als für den Beweis der
Arbeitsunfähigkeit nur wenig aussagekräftig einzustufen. Betrachtet man die
weiteren eingereichten ärztlichen Unterlagen näher, fällt nämlich auf, dass –
entgegen der hausärztlichen Beurteilung, welche eine deutliche
Aggravierungstendenz aufweist – dem Beschwerdeführer erstmals im Herbst 2019
eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde und die mit der Beschwerde
besonders hervorgehobenen "Rückenschmerzen" von den Fachärzten
bislang nicht als schwerwiegend eingestuft wurden (leichte
Bandscheibenvorwölbung und leichte neuroforaminale Enge). Gleiches gilt für die
ab September 2019 behandelten psychischen Probleme des Beschwerdeführers und
seine Venenprobleme. Das Gericht hat zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, wonach behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (BGr, 20. Dezember 2019, 4A_255/2019, E. 6.3.5; so auch VGr,
11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.4 mit Hinweisen).
4.3.4
Gemäss dem – ältesten eingereichten – ärztlichen Bericht des Neurozentrums E
vom 13. Juni 2019 war der Beschwerdeführer damals wegen einer
Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) bei C4–6 mit leichter Myelonkompression
und ohne Myelopathiesignal sowie einer leichten neuroforaminalen Enge bei C4/5
und C5/6 links mit möglicher Wurzelaffektion in ärztlicher Behandlung. Es folgt
ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019, wonach
dieser seit dem 31. März 2015 in hausärztlicher Behandlung und Kontrolle
sei und an arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, Schulter-Arm-Schmerzen rechts
bei Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6 leide.
Aufgrund der ungewissen Situation und seines ausländerrechtlichen Status in der
Schweiz sei er ausserdem depressiv verstimmt.
Mit weiterem ärztlichen Bericht vom 26. September
2019 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner dann,
"dass er [der Beschwerdeführer] aufgrund der bestehenden Knieschmerzen
rechts, zevikoradikulrärem Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung im rechten Arm bei
Diskusprotrusion C4–6 und neuroforaminaler Enge C4/5 und C5/6, rez.
Migräne-Anfälle und Depression, sowie neu aufgetretene schmerzhafte Noduli am
Unterschenkel bds. [gemäss Facharzt Faszienlücken an den Unterschenkeln]
aktuell nicht in der Lage [sei] eine[r] Tätigkeit nachzugehen".
Anschliessend wurde das "Arztzeugnis" eines Facharztes für Psychiatrie
und Psychotherapie vom 21. November 2019 an die Akten gereicht, welchem
sich entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 9. September
2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde "aufgrund seines
psychischen Leidens im Zusammenhang mit seinen Rückenschmerzen" und sich
bei ihm eine leichte bis mittelgradige Depression zeige. Er sei deshalb aus
psychiatrischer Sicht zu 100 % krankgeschrieben. Am 28. Mai 2020
wiederholte der betreffende Facharzt diese Einschätzung und führte ergänzend
an, dass der Beschwerdeführer "unsicher, einfach strukturiert, verängstigt
und belastet" sei und unter Angst und Depression reaktiv gemischt leide.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 hatte der Hausarzt des
Beschwerdeführers diesem ausserdem attestiert, aufgrund seiner Leiden keinen
Tätigkeiten "mit Über-Kopf-Arbeiten, Zwangshaltung, Bücken, kniende
Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Lärmbelastung, Tätigkeiten im Bunker und dunkler
Räumer" nachgehen zu können. Knapp fünf Monate später bestätigte der
Hausarzt dem Beschwerdeführer dann ohne nähere Begründung, "aufgrund
diverser chronischer Erkrankungen [degenerative zervikale und lumbale
Wirbelsäulenerkrankung, degenerative Knieschmerzen, Migräne, art. Hypertonie,
Depression] seit 2015 nicht arbeitsfähig" zu sein.
4.3.5
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das geeignet wäre, die sich aus dem
geschilderten zeitlichen Ablauf, den Ausführungen des Hausarztes und den
weiteren ärztlichen Unterlagen ergebenden erheblichen Zweifel an dem
nachgereichten ärztlichen "Zeugnis" vom 5. Oktober 2020 zu
zerstreuen. Der von ihm vor Verwaltungsgericht eingereichte ärztliche Beleg vom
19. Januar 2021 etwa legt nicht dar, warum er bereits ab dem Jahr 2015 als
gänzlich arbeits- bzw. erwerbsunfähig zu gelten hätte.
Die Annahme der Vorinstanz,
beiden Beschwerdeführenden seien die Fürsorgeabhängigkeit und die ungenügenden
Bemühungen, sich in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren,
trotz eingeschränkter Integrationsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad
vorwerfbar, ist somit vertretbar. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführenden aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre
Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatten, ohne im ersten Arbeitsmarkt (Teilzeit)
erwerbstätig zu sein oder sich zumindest darum zu bemühen (vgl. BGr, 2. Juni
2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1).
4.3.6
Die mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration der
Beschwerdeführenden wird sodann durch ihre sprachliche und soziale Integration
nicht aufgewogen. Zwar haben die Beschwerdeführenden nunmehr den Beleg dafür
erbracht, die Voraussetzungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der für eine
Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung
erforderlichen Sprachkompetenzen zu erfüllen (Art. 77d lit. d VZAE),
von einer gelungenen sprachlichen Integration kann bei ihnen allerdings nicht
gesprochen werden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich
ferner, dass sich ihre sozialen Kontakte im Wesentlichen auf ihre Familie und
nicht auf das sonstige gesellschaftliche Leben in der Schweiz beziehen. Es
besteht weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis
noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben vor.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen,
die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ihre Wiedereingliederung in
Syrien "in hohem Masse in Frage gestellt" sei, ist anzumerken, dass
aktuell nicht mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden zu rechnen ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, wenn der
Rekursentscheid diesem Aspekt "lediglich eine untergeordnete
Bedeutung" beimisst und mit Blick auf die konkreten Umstände schliesst,
dass "der Verbleib im Status der vorläufigen Aufnahme" den
Beschwerdeführenden zumutbar sei. So sind mit der vorläufigen Aufnahme für die
Beschwerdeführenden – wie aufgezeigt (vorn 3.3) – keine massgeblichen Nachteile
verbunden (so auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.4, und
11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.7).
4.4 Insgesamt erweist
sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden
im Rahmen des Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit
nicht als rechtsfehlerhaft.
Entgegen der Beschwerde lässt sich namentlich nicht sagen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Alters diskriminiert würden, ist
doch unbestritten, dass von ihnen realistischerweise keine Vollerwerbstätigkeit
mehr verlangt werden kann bzw. bereits bei der Einreise nicht mehr verlangt
werden konnte und ihren persönlichen Umständen hinreichend Rechnung getragen
werden muss (vgl. Art. 77d [herabgesetzte Anforderungen bei der
Beschwerdeführerin] und Art. 77f VZAE). Es ginge aber nicht an bzw. liesse
sich mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren, wenn von Personen,
die im Alter von über 50 Jahren in die Schweiz einreisen, keinerlei
Anstrengungen in Richtung Integration mehr verlangt würden.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen wurde.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3 Die
vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass (schon) dem Rekurs der
Beschwerdeführenden kaum Erfolgsaussichten beschieden waren. So setzt die
(erfolgreiche) Berufung auf Art. 8 EMRK bei einem ausländischen Ehepaar
mit erwachsenen Kindern in der Schweiz praxisgemäss ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zu diesen oder einen über zehnjährigen Aufenthalt bzw.
eine besonders ausgeprägte Integration voraus, was bei den Beschwerdeführenden
nicht der Fall ist. Diese haben sich vielmehr seit ihrer Einreise vor sieben
Jahren nicht um eine berufliche und nur zögerlich um eine sprachliche
Integration bemüht, wobei sie im Rekursverfahren keine genügenden Belege dafür
erbrachten, weshalb ihnen aus persönlichen Gründen während all der Jahre keine
(vertieften) Bemühungen in Richtung Integration möglich gewesen sein sollten.
Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den
Rekurs der Beschwerdeführenden als offensichtlich aussichtslos einstufte, und
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 2 und Art. 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil die Beschwerde sich als offensichtlich aussichtslos
erweist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren abzuweisen (hierzu 5 sowie der Hinweis auf die
eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts unter 4.2).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …