VB.2021.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00013
26. Juli 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22925)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00013
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 meldete das
Bezirksgericht D Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) und bat
diese, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt A zu
prüfen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 eröffnete die Aufsichtskommission
ein ebensolches wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12
lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A Frist an, um
zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Innert mehrfach
erstreckter Frist beantragte Rechtsanwalt A mit Eingabe vom
23. August 2020 sinngemäss die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit
Beschluss vom 5. November 2020 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A
wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit
einer Busse von Fr. 1'000.- (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm
die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach
die Aufsichtskommission nicht zu (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt A
daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der
Aufsichtskommission vom 5. November 2020 sei aufzuheben und das
Disziplinarverfahren sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom
14.
Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann
gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von
Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als
Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters
bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da vorliegend
aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der
Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen
Charakter haben und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet
wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG
ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (statt vieler VGr, 21. Januar
2021, VB.2020.00620, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf nach Art. 12 lit. a BGFA
"sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für
die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zur eigenen
Klientschaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den
Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand.
Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser
Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht
wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint.
Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen
bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser
Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der
Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um
diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die
Voraussetzungen dafür bilden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre gesetzliche
Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertreter der
Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen können (BGr,
25.
März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).
2.2
Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen
der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der
Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse
bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die
Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich
grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung
der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine
Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte
Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw.
disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei
der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie
findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der
Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der
disziplinarischen Sanktionen (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593,
E. 8.1; Tomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17
N. 26 ff.).
2.3
Bei der
Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein
weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (statt vieler VGr, 25. Februar 2021,
VB.2020.00593, E. 8.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 5. November 2020, zur
sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehöre, dass der
Anwalt für die Klienten und Behörden persönlich und postalisch erreichbar sei.
Bei längeren Abwesenheiten müsse er diese vorgängig informieren und nötigenfalls
eine Stellvertretung organisieren. Fehler von Hilfspersonen seien dem Anwalt
anzurechnen, wenn er seine Sorgfaltspflicht bei deren Auswahl, Instruktion und
Überwachung vernachlässigt habe. Zur korrekten Mandatsführung gehöre auch die
zuverlässige Wahrung von Fristen. Sei der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung,
Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, eine vom Gericht
angesetzte Frist zu wahren, so müsse er sich vor deren Ablauf um eine
Fristerstreckung bemühen. Auch bei grundsätzlich gewissenhafter Berufsausübung
könnten indessen Fehler auftreten. Geschehe dies nur vereinzelt, so genüge die
zivilrechtliche Haftpflicht des Anwalts als Schutz für die Klienten. Bei einer
Häufung von Versäumnissen hingegen seien disziplinarische Massnahmen angezeigt.
Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, im vom Beschwerdeführer
beim Bezirksgericht D eingeleiteten Verfahren mit der Geschäftsnummer 01
betreffend Erläuterung und Ergänzung eines Scheidungsurteils habe dem
Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Verfügung des Bezirksgerichts vom
12.
April 2019 – womit seine Mandantin zur Nachreichung einer genügenden
Vollmacht sowie zur Präzisierung und Ergänzung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Ausstandsbegehrens aufgefordert wurde –
an seiner Postfachadresse in C nicht zugestellt werden können. Gegenüber dem
Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Vermieter derzeit
abkläre, wie es dazu gekommen sei. Was der Vermieter mit seiner Postfachadresse
zu tun haben könnte, bleibe jedoch unerfindlich. Im Disziplinarverfahren habe
der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Firma, welche als Domizilgeberin das
Postfach leere, für die Nichtabholung der Postsendung verantwortlich sei.
Daraus erhelle, dass es sich bei diesem Postfach nicht um eine eigene
Geschäftsadresse des Beschuldigten gehandelt habe. Nachträglich habe dem
Beschwerdeführer die besagte Verfügung per A-Post zugestellt werden können. Die
Nichteinhaltung der damit angesetzten Frist habe der Beschwerdeführer mit seiner
hohen Arbeitsbelastung begründet. Dies möge zwar zutreffen, helfe dem
Beschwerdeführer aber nicht, weil er in dieser Situation verpflichtet gewesen
wäre, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Unbehelflich bleibe
auch sein Vorbringen, dass seine Klientin ohnehin "gar nicht
unbedingt" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe stellen wollen.
Nachdem er diesen Schritt gleichwohl unternommen habe, sei er gehalten gewesen,
dem Gericht fristgerecht die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Juni 2019 in
die Ferien verreist, ohne seine Abwesenheit vorgängig dem Bezirksgericht
anzuzeigen, bei dem ein von ihm eingeleitetes Verfahren pendent gewesen sei. Er
habe sich in der Folge telefonisch beim Bezirksgericht erkundigt, ob ihm dieses
etwas zugestellt habe, und dabei angegeben, er sei in den Bergen und könne
seinen Briefkasten nicht leeren. Daraus sei zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Abreise nichts unternommen habe, um den Empfang von
Postsendungen sicherzustellen, und dass demgemäss auch niemand da gewesen sei,
der an seiner Stelle dringend erforderliche Handlungen hätte vornehmen können.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass es beim Beschwerdeführer innert einer
kurzen Zeitspanne von ca. zwei Monaten zu mehreren "recht
gravierenden" Versäumnissen bezüglich des zuverlässigen Führens einer
Postadresse, der Erreichbarkeit und der Erfüllung prozessualer Obliegenheiten
gekommen sei. Diese Fehlleistungen zeugten insgesamt von einer mangelnden
Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung und seien deshalb als Verstoss gegen
die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu werten.
3.2
Die
weiteren vom Bezirksgericht geschilderten Sachverhalte bzw. gegenüber dem Beschwerdeführer
erhobenen Vorwürfe erachtete die Beschwerdegegnerin nicht als
disziplinierungswürdig und sind vorliegend nicht zu prüfen.
4.
4.1
Die
Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der
Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem
Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach
Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten,
insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros
(Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA).
Ein Teil der Lehre leitet aus Art. 5 Abs. 1 BGFA
eine allgemeine Sorgfaltspflicht der Anwältinnen und Anwälte im Sinn von
Art. 12 lit. a BGFA ab, eine Kanzlei zu führen, und dabei namentlich
über eine ausreichende Infrastruktur zu verfügen und die Erreichbarkeit
sicherzustellen. Für Aussenstehende müsse klar sein, wo sie die Anwältinnen
oder Anwälte – räumlich, postalisch und telefonisch – erreichen könnten. Die
Kanzlei habe dabei im Hinblick auf das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) so
eingerichtet zu sein, dass vertrauliche Unterlagen für Dritte unzugänglich und
dort persönliche Gespräche mit Klienten möglich seien. Geschäftsadressen, die
sich gänzlich bei Drittpersonen befänden (im Sinn von Care-of-Adressen) oder in
einem Postfach erschöpften, seien nicht zulässig. Welche personellen,
sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der Erreichbarkeit
im Einzelfall erforderlich seien, hänge von der Art der Berufstätigkeit ab.
Dazu gehöre jedenfalls, dass Postsendungen zustellbar seien und "Anrufer
nicht grösstenteils überhaupt niemanden erreichen". Anrufe und
schriftliche Anfragen sollten innert vernünftiger Frist beantwortet werden
(Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.). Ein anderer Teil der Lehre
kritisiert diese Auffassung, da sie den Unterschied zwischen den Berufsregeln
und den Voraussetzungen für den Registereintrag verkenne. Die Infrastruktur des
Anwaltsbüros sei Teil der Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit, die Gegenstand
der Voraussetzungen für den Registereintrag seien. Art. 12 lit. a
BGFA gehöre dagegen zu den Berufsregeln, die nicht die Rahmenbedingungen für
die Anwaltstätigkeit festlegten, sondern das Verhalten der Anwältinnen und
Anwälte während der Berufstätigkeit regeln würden. Eine Pflicht zur Führung
einer Kanzlei bestehe nicht. Wer über keine ausreichende Infrastruktur verfüge,
werde nicht im Register eingetragen. Diszipliniert werde diese Person deswegen
nicht. Immerhin könne eine ungenügende Infrastruktur im konkreten Einzelfall
die Ursache für die Verletzung einer Berufsregel sein, zum Beispiel, wenn die
Anwältin oder der Anwalt aufgrund ungenügender Erreichbarkeit oder Vertretung
eine Frist versäume oder wenn ein Unbefugter aufgrund ungenügender räumlicher
Trennung des Büros Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalte (Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,
Rz. 1637 ff.).
Die Beschwerdegegnerin folgert
aus dem – insoweit unbestrittenen – Umstand, dass dem Beschwerdeführer die per
Einschreiben an seine Postfachadresse versandte Verfügung vom 12. April
2019.
nicht zugestellt werden konnte bzw. vom Beschwerdeführer nicht abgeholt
wurde, und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksgericht D und
in der Stellungnahme vom 23. August 2020, dass es sich bei dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Postfach in C nicht um dessen eigene
Geschäftsadresse gehandelt habe, und warf dem Beschwerdeführer vor, seine
Postadresse "unzuverlässig geführt" zu haben (vorn E. 3.1).
Soweit die Beschwerdegegnerin diesen Vorwurf in grundsätzlicher Weise bzw. vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Postfach durch seine
Domizilgeberin leeren liess, und nicht nur im Zusammenhang mit der Verfügung
vom 12. April 2019 erhebt, was sich indes nicht eindeutig aus ihren
Erwägungen ergibt, bestehen hierfür allerdings keine ausreichenden Hinweise.
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, an der fraglichen
Adresse über einen Arbeitsplatz verfügt und dabei organisatorische Vorkehrungen
getroffen zu haben, um im Zusammenhang mit der Abwicklung der Posteingänge
durch seine Domizilgeberin das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA zu wahren
(vgl. zur Geheimniswahrung beim – grundsätzlich zulässigen – Beizug von
Hilfspersonen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur des
Dienstleistungsbetriebs seitens der Anwaltschaft Hans
Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich etc.
2011, Art. 13 N. 49 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, S. 191
Rz. 23). Die Beschwerdegegnerin stellt dies mit Beschwerdeantwort nicht
infrage, und aus den vorhandenen Akten ergeben sich keine für das Gegenteil
sprechende Anhaltspunkte. Auch gemäss dem Bezirksgericht scheint es sich –
mindestens im Rahmen der verschiedenen vom Beschwerdeführer anhängig gemachten
Verfahren – um einen einmaligen Vorfall gehandelt zu haben; andere
eingeschriebene Sendungen konnten dem Beschwerdeführer an der nämlichen
Postfachadresse zugestellt werden. Auch die Verfügung vom 12. April 2019
erreichte den Beschwerdeführer schliesslich mit per A-Post versandtem Brief vom
29.
April 2019 an dieser Adresse. Weshalb die Domizilgeberin des
Beschwerdeführers, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muss, die fragliche
Verfügung nicht abholte, ist letztlich nicht klar. Anders noch als in der
Stellungnahme vom 23. August 2020 stellt der Beschwerdeführer mit
Beschwerde zwar nun ausdrücklich infrage, dass die Post den Abholschein ins
richtige Postfach gelegt habe. Dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt
funktioniert, ist jedoch eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden kann. Sie begründet die Vermutung, dass
einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies
Handeln der Post vorlag (VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 4.2,
mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post den Abholschein
tatsächlich in das korrekte Postfach legte. Der Beschwerdeführer vermag diese
Vermutung nicht umzustossen.
4.2
Sind
Anwältinnen und Anwälte längere Zeit abwesend (beispielsweise infolge Ferien
oder Krankheit), müssen sie ihre Klientschaft und die Behörden informieren und
allenfalls eine Stellvertretung organisieren (Brunner/Henn/Kriesi, S. 85
Rz. 5).
Während sich der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. August 2020 nicht zum
Inhalt der Telefonnotiz vom 28. Juni 2019 äusserte, macht er mit
Beschwerde geltend, diese gebe nicht den Wortlaut des Gesprächs wieder. Er habe
dem Bezirksgericht bzw. der Gerichtsschreiberin, wie er dies schon mit der
Schutzschrift vom 1. Januar 2018 getan habe, lediglich mitteilen wollen,
dass er die Post während seiner Ferienabwesenheit nicht persönlich in Empfang
nehmen werde. Eine Weiterleitung der Post sei organisiert gewesen. Auch wenn
diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und der Beschwerdeführer damit nicht
in Abrede stellt, das Bezirksgericht erst informiert zu haben, als er bereits
in den Ferien weilte, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe vor seiner Abreise nichts unternommen, um den Empfang von
Postsendungen sicherzustellen, durch nichts belegt. So ist denn auch nicht
bekannt, dass ihm in dieser Zeit eine Sendung nicht hätte zugestellt werden
können. Eine Pflichtverletzung kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
daher nicht vorgeworfen werden.
4.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm mit Verfügung vom 12. April
2019.
angesetzte Frist verpasst zu haben. Wenn er geltend macht, dass dieses
Versäumnis nicht ins Gewicht fallen "durfte", da in Bezug auf das
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
"letztlich die Offizialmaxime" gelte und er dem Bezirksgericht
bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens entsprechende Unterlagen eingereicht
habe, ist dieser Einwand zwar unbehelflich. Unbestritten ist indes auch, dass
es sich dabei um ein einmaliges Fristversäumnis handelte, welches zwar eine
Pflichtverletzung darstellt, für sich allein aber keinen Grund für eine
disziplinarische Sanktion bilden würde (Brunner/Henn/Kriesi, S. 94
Rz. 37; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, § 2 Rz. 242;).
4.4
Nach dem
Gesagten sind dem Beschwerdeführer Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang
mit der Zustellung der Verfügung vom 12. April 2019 (vorn E. 4.1)
sowie dem Versäumen der damit angesetzten Frist (vorn E. 4.3) vorzuwerfen.
Vermeintliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des
"unzuverlässigen Führens" seiner Postadresse oder aufgrund seiner Ferienabwesenheit
sind demgegenüber nicht hinreichend erstellt (vorn E. 4.1 und
E. 4.2).
Die beiden festgestellten Pflichtverletzungen sind
entgegen der Beschwerdegegnerin, welche die Versäumnisse als "recht
gravierend" beurteilte (vorn E. 3.1), einzeln betrachtet nicht als
schwerwiegend (vorn E. 2.1) und damit auch nicht als
disziplinierungswürdig zu bezeichnen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern
beizupflichten, als eine nicht gewissenhafte,
der Disziplinierung bedürftige Ausübung des Anwaltsberufes im Sinn Art. 12
lit. a BGFA auch dann anzunehmen ist, wenn einer Anwältin oder einem
Anwalt weder eine vorsätzliche, noch eine schwerwiegend fahrlässige
Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn sie oder er hingegen in
einer grösseren Zahl von Fällen derart unsorgfältige und nachlässige Arbeit
leistete, dass darin eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende
Berufsauffassung zum Ausdruck kommt, welche dem Ansehen der Anwaltschaft
schadet bzw. das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährdet. Davon kann im
vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden.
4.5
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 mitsamt der
Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin sind auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG
in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des
Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz
vom 21. Juni 2006 keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem – vor
Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung auszurichten,
wobei eine solche von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
5.
November 2019 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …