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Entscheid

VB.2021.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00013

26. Juli 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22925)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00013

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 meldete das

Bezirksgericht D Rechtsanwalt A bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) und bat

diese, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt A zu

prüfen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 eröffnete die Aufsichtskommission

ein ebensolches wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12

lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und setzte Rechtsanwalt A Frist an, um

zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Innert mehrfach

erstreckter Frist beantragte Rechtsanwalt A mit Eingabe vom

23. August 2020 sinngemäss die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit

Beschluss vom 5. November 2020 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A

wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit

einer Busse von Fr. 1'000.- (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihm

die Verfahrenskosten (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach

die Aufsichtskommission nicht zu (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 gelangte Rechtsanwalt A

daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der

Aufsichtskommission vom 5. November 2020 sei aufzuheben und das

Disziplinarverfahren sei einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom

14.

Januar 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann

gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von

Fr. 1'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als

Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters

bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da vorliegend

aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der

Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen

Charakter haben und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet

wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG

ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (statt vieler VGr, 21. Januar

2021, VB.2020.00620, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte haben ihren Beruf nach Art. 12 lit. a BGFA

"sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben. Diese Verpflichtung hat für

die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zur eigenen

Klientschaft sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den

Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand.

Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser

Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche

Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht

wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im

überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint.

Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen

bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser

Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der

Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um

diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die

Voraussetzungen dafür bilden, dass Anwältinnen und Anwälte ihre gesetzliche

Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertreter der

Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen können (BGr,

25.

März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen

der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der

Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse

bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung

der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine

Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte

Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw.

disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei

der Verwarnung steht der spezialpräventive Charakter besonders im Vordergrund. Sie

findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung, der

Verweis bei leichteren bis mittelschweren Verfehlungen oder bei Rückfällen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der

disziplinarischen Sanktionen (statt vieler VGr, 25. Februar 2021, VB.2020.00593,

E. 8.1; Tomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17

N. 26 ff.).

2.3

Bei der

Ausfällung der konkreten Sanktion ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein

weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und

so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung

durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich

somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende

Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (statt vieler VGr, 25. Februar 2021,

VB.2020.00593, E. 8.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 5. November 2020, zur

sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehöre, dass der

Anwalt für die Klienten und Behörden persönlich und postalisch erreichbar sei.

Bei längeren Abwesenheiten müsse er diese vorgängig informieren und nötigenfalls

eine Stellvertretung organisieren. Fehler von Hilfspersonen seien dem Anwalt

anzurechnen, wenn er seine Sorgfaltspflicht bei deren Auswahl, Instruktion und

Überwachung vernachlässigt habe. Zur korrekten Mandatsführung gehöre auch die

zuverlässige Wahrung von Fristen. Sei der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung,

Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, eine vom Gericht

angesetzte Frist zu wahren, so müsse er sich vor deren Ablauf um eine

Fristerstreckung bemühen. Auch bei grundsätzlich gewissenhafter Berufsausübung

könnten indessen Fehler auftreten. Geschehe dies nur vereinzelt, so genüge die

zivilrechtliche Haftpflicht des Anwalts als Schutz für die Klienten. Bei einer

Häufung von Versäumnissen hingegen seien disziplinarische Massnahmen angezeigt.

Weiter erwog die Beschwerdegegnerin, im vom Beschwerdeführer

beim Bezirksgericht D eingeleiteten Verfahren mit der Geschäftsnummer 01

betreffend Erläuterung und Ergänzung eines Scheidungsurteils habe dem

Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Verfügung des Bezirksgerichts vom

12.

April 2019 – womit seine Mandantin zur Nachreichung einer genügenden

Vollmacht sowie zur Präzisierung und Ergänzung des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Ausstandsbegehrens aufgefordert wurde –

an seiner Postfachadresse in C nicht zugestellt werden können. Gegenüber dem

Bezirksgericht habe der Beschwerdeführer erklärt, dass sein Vermieter derzeit

abkläre, wie es dazu gekommen sei. Was der Vermieter mit seiner Postfachadresse

zu tun haben könnte, bleibe jedoch unerfindlich. Im Disziplinarverfahren habe

der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Firma, welche als Domizilgeberin das

Postfach leere, für die Nichtabholung der Postsendung verantwortlich sei.

Daraus erhelle, dass es sich bei diesem Postfach nicht um eine eigene

Geschäftsadresse des Beschuldigten gehandelt habe. Nachträglich habe dem

Beschwerdeführer die besagte Verfügung per A-Post zugestellt werden können. Die

Nichteinhaltung der damit angesetzten Frist habe der Beschwerdeführer mit seiner

hohen Arbeitsbelastung begründet. Dies möge zwar zutreffen, helfe dem

Beschwerdeführer aber nicht, weil er in dieser Situation verpflichtet gewesen

wäre, rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Unbehelflich bleibe

auch sein Vorbringen, dass seine Klientin ohnehin "gar nicht

unbedingt" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe stellen wollen.

Nachdem er diesen Schritt gleichwohl unternommen habe, sei er gehalten gewesen,

dem Gericht fristgerecht die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen

Unterlagen einzureichen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer im Juni 2019 in

die Ferien verreist, ohne seine Abwesenheit vorgängig dem Bezirksgericht

anzuzeigen, bei dem ein von ihm eingeleitetes Verfahren pendent gewesen sei. Er

habe sich in der Folge telefonisch beim Bezirksgericht erkundigt, ob ihm dieses

etwas zugestellt habe, und dabei angegeben, er sei in den Bergen und könne

seinen Briefkasten nicht leeren. Daraus sei zu schliessen, dass der

Beschwerdeführer vor seiner Abreise nichts unternommen habe, um den Empfang von

Postsendungen sicherzustellen, und dass demgemäss auch niemand da gewesen sei,

der an seiner Stelle dringend erforderliche Handlungen hätte vornehmen können.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass es beim Beschwerdeführer innert einer

kurzen Zeitspanne von ca. zwei Monaten zu mehreren "recht

gravierenden" Versäumnissen bezüglich des zuverlässigen Führens einer

Postadresse, der Erreichbarkeit und der Erfüllung prozessualer Obliegenheiten

gekommen sei. Diese Fehlleistungen zeugten insgesamt von einer mangelnden

Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung und seien deshalb als Verstoss gegen

die Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu werten.

3.2

Die

weiteren vom Bezirksgericht geschilderten Sachverhalte bzw. gegenüber dem Beschwerdeführer

erhobenen Vorwürfe erachtete die Beschwerdegegnerin nicht als

disziplinierungswürdig und sind vorliegend nicht zu prüfen.

4.

4.1

Die

Kantone sind gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA verpflichtet, ein Register der

Anwältinnen und Anwälte zu führen, die über eine Geschäftsadresse auf dem

Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen nach

Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register enthält persönliche Daten,

insbesondere die Geschäftsadressen sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros

(Art. 5 Abs. 2 lit. d BGFA).

Ein Teil der Lehre leitet aus Art. 5 Abs. 1 BGFA

eine allgemeine Sorgfaltspflicht der Anwältinnen und Anwälte im Sinn von

Art. 12 lit. a BGFA ab, eine Kanzlei zu führen, und dabei namentlich

über eine ausreichende Infrastruktur zu verfügen und die Erreichbarkeit

sicherzustellen. Für Aussenstehende müsse klar sein, wo sie die Anwältinnen

oder Anwälte – räumlich, postalisch und telefonisch – erreichen könnten. Die

Kanzlei habe dabei im Hinblick auf das Berufsgeheimnis (Art. 13 BGFA) so

eingerichtet zu sein, dass vertrauliche Unterlagen für Dritte unzugänglich und

dort persönliche Gespräche mit Klienten möglich seien. Geschäftsadressen, die

sich gänzlich bei Drittpersonen befänden (im Sinn von Care-of-Adressen) oder in

einem Postfach erschöpften, seien nicht zulässig. Welche personellen,

sachlichen und organisatorischen Vorkehrungen hinsichtlich der Erreichbarkeit

im Einzelfall erforderlich seien, hänge von der Art der Berufstätigkeit ab.

Dazu gehöre jedenfalls, dass Postsendungen zustellbar seien und "Anrufer

nicht grösstenteils überhaupt niemanden erreichen". Anrufe und

schriftliche Anfragen sollten innert vernünftiger Frist beantwortet werden

(Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.). Ein anderer Teil der Lehre

kritisiert diese Auffassung, da sie den Unterschied zwischen den Berufsregeln

und den Voraussetzungen für den Registereintrag verkenne. Die Infrastruktur des

Anwaltsbüros sei Teil der Rahmenbedingungen der Berufstätigkeit, die Gegenstand

der Voraussetzungen für den Registereintrag seien. Art. 12 lit. a

BGFA gehöre dagegen zu den Berufsregeln, die nicht die Rahmenbedingungen für

die Anwaltstätigkeit festlegten, sondern das Verhalten der Anwältinnen und

Anwälte während der Berufstätigkeit regeln würden. Eine Pflicht zur Führung

einer Kanzlei bestehe nicht. Wer über keine ausreichende Infrastruktur verfüge,

werde nicht im Register eingetragen. Diszipliniert werde diese Person deswegen

nicht. Immerhin könne eine ungenügende Infrastruktur im konkreten Einzelfall

die Ursache für die Verletzung einer Berufsregel sein, zum Beispiel, wenn die

Anwältin oder der Anwalt aufgrund ungenügender Erreichbarkeit oder Vertretung

eine Frist versäume oder wenn ein Unbefugter aufgrund ungenügender räumlicher

Trennung des Büros Kenntnis von vertraulichen Informationen erhalte (Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,

Rz. 1637 ff.).

Die Beschwerdegegnerin folgert

aus dem – insoweit unbestrittenen – Umstand, dass dem Beschwerdeführer die per

Einschreiben an seine Postfachadresse versandte Verfügung vom 12. April

2019.

nicht zugestellt werden konnte bzw. vom Beschwerdeführer nicht abgeholt

wurde, und den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bezirksgericht D und

in der Stellungnahme vom 23. August 2020, dass es sich bei dem vom

Beschwerdeführer angegebenen Postfach in C nicht um dessen eigene

Geschäftsadresse gehandelt habe, und warf dem Beschwerdeführer vor, seine

Postadresse "unzuverlässig geführt" zu haben (vorn E. 3.1).

Soweit die Beschwerdegegnerin diesen Vorwurf in grundsätzlicher Weise bzw. vor

dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das Postfach durch seine

Domizilgeberin leeren liess, und nicht nur im Zusammenhang mit der Verfügung

vom 12. April 2019 erhebt, was sich indes nicht eindeutig aus ihren

Erwägungen ergibt, bestehen hierfür allerdings keine ausreichenden Hinweise.

Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, an der fraglichen

Adresse über einen Arbeitsplatz verfügt und dabei organisatorische Vorkehrungen

getroffen zu haben, um im Zusammenhang mit der Abwicklung der Posteingänge

durch seine Domizilgeberin das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA zu wahren

(vgl. zur Geheimniswahrung beim – grundsätzlich zulässigen – Beizug von

Hilfspersonen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur des

Dienstleistungsbetriebs seitens der Anwaltschaft Hans

Nater/Gaudenz G. Zindel, Kommentar Anwaltsgesetz, 2. A, Zürich etc.

2011, Art. 13 N. 49 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, S. 191

Rz. 23). Die Beschwerdegegnerin stellt dies mit Beschwerdeantwort nicht

infrage, und aus den vorhandenen Akten ergeben sich keine für das Gegenteil

sprechende Anhaltspunkte. Auch gemäss dem Bezirksgericht scheint es sich –

mindestens im Rahmen der verschiedenen vom Beschwerdeführer anhängig gemachten

Verfahren – um einen einmaligen Vorfall gehandelt zu haben; andere

eingeschriebene Sendungen konnten dem Beschwerdeführer an der nämlichen

Postfachadresse zugestellt werden. Auch die Verfügung vom 12. April 2019

erreichte den Beschwerdeführer schliesslich mit per A-Post versandtem Brief vom

29.

April 2019 an dieser Adresse. Weshalb die Domizilgeberin des

Beschwerdeführers, deren Verhalten er sich anrechnen lassen muss, die fragliche

Verfügung nicht abholte, ist letztlich nicht klar. Anders noch als in der

Stellungnahme vom 23. August 2020 stellt der Beschwerdeführer mit

Beschwerde zwar nun ausdrücklich infrage, dass die Post den Abholschein ins

richtige Postfach gelegt habe. Dass in der Schweiz die Postzustellung korrekt

funktioniert, ist jedoch eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden kann. Sie begründet die Vermutung, dass

einerseits ein Versehen oder Versäumnis der Partei, andererseits fehlerfreies

Handeln der Post vorlag (VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 4.2,

mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post den Abholschein

tatsächlich in das korrekte Postfach legte. Der Beschwerdeführer vermag diese

Vermutung nicht umzustossen.

4.2

Sind

Anwältinnen und Anwälte längere Zeit abwesend (beispielsweise infolge Ferien

oder Krankheit), müssen sie ihre Klientschaft und die Behörden informieren und

allenfalls eine Stellvertretung organisieren (Brunner/Henn/Kriesi, S. 85

Rz. 5).

Während sich der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. August 2020 nicht zum

Inhalt der Telefonnotiz vom 28. Juni 2019 äusserte, macht er mit

Beschwerde geltend, diese gebe nicht den Wortlaut des Gesprächs wieder. Er habe

dem Bezirksgericht bzw. der Gerichtsschreiberin, wie er dies schon mit der

Schutzschrift vom 1. Januar 2018 getan habe, lediglich mitteilen wollen,

dass er die Post während seiner Ferienabwesenheit nicht persönlich in Empfang

nehmen werde. Eine Weiterleitung der Post sei organisiert gewesen. Auch wenn

diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag und der Beschwerdeführer damit nicht

in Abrede stellt, das Bezirksgericht erst informiert zu haben, als er bereits

in den Ferien weilte, ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe vor seiner Abreise nichts unternommen, um den Empfang von

Postsendungen sicherzustellen, durch nichts belegt. So ist denn auch nicht

bekannt, dass ihm in dieser Zeit eine Sendung nicht hätte zugestellt werden

können. Eine Pflichtverletzung kann dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

daher nicht vorgeworfen werden.

4.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm mit Verfügung vom 12. April

2019.

angesetzte Frist verpasst zu haben. Wenn er geltend macht, dass dieses

Versäumnis nicht ins Gewicht fallen "durfte", da in Bezug auf das

gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

"letztlich die Offizialmaxime" gelte und er dem Bezirksgericht

bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens entsprechende Unterlagen eingereicht

habe, ist dieser Einwand zwar unbehelflich. Unbestritten ist indes auch, dass

es sich dabei um ein einmaliges Fristversäumnis handelte, welches zwar eine

Pflichtverletzung darstellt, für sich allein aber keinen Grund für eine

disziplinarische Sanktion bilden würde (Brunner/Henn/Kriesi, S. 94

Rz. 37; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, § 2 Rz. 242;).

4.4

Nach dem

Gesagten sind dem Beschwerdeführer Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang

mit der Zustellung der Verfügung vom 12. April 2019 (vorn E. 4.1)

sowie dem Versäumen der damit angesetzten Frist (vorn E. 4.3) vorzuwerfen.

Vermeintliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des

"unzuverlässigen Führens" seiner Postadresse oder aufgrund seiner Ferienabwesenheit

sind demgegenüber nicht hinreichend erstellt (vorn E. 4.1 und

E. 4.2).

Die beiden festgestellten Pflichtverletzungen sind

entgegen der Beschwerdegegnerin, welche die Versäumnisse als "recht

gravierend" beurteilte (vorn E. 3.1), einzeln betrachtet nicht als

schwerwiegend (vorn E. 2.1) und damit auch nicht als

disziplinierungswürdig zu bezeichnen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern

beizupflichten, als eine nicht gewissenhafte,

der Disziplinierung bedürftige Ausübung des Anwaltsberufes im Sinn Art. 12

lit. a BGFA auch dann anzunehmen ist, wenn einer Anwältin oder einem

Anwalt weder eine vorsätzliche, noch eine schwerwiegend fahrlässige

Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn sie oder er hingegen in

einer grösseren Zahl von Fällen derart unsorgfältige und nachlässige Arbeit

leistete, dass darin eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende

Berufsauffassung zum Ausdruck kommt, welche dem Ansehen der Anwaltschaft

schadet bzw. das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährdet. Davon kann im

vorliegenden Fall jedoch nicht gesprochen werden.

4.5

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2020 mitsamt der

Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer aufzuheben. Für das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin sind auch bei diesem Ausgang nach § 37 Abs. 1 AnwG

in Verbindung mit § 17 Abs. 1 VRG sowie § 14 der Verordnung des

Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz

vom 21. Juni 2006 keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem – vor

Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem

gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung auszurichten,

wobei eine solche von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

5.

November 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …