VB.2021.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00014
16. Juli 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22944)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00014
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
AOZ Asyl-Organisation Zürich,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) betreibt im Auftrag
des Kantons Zürich mehrere Zentren für die Unterbringung und Betreuung von
unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (sog. mineurs non accompagnés
[MNA]). B war seit dem 1. Januar 2018 bei der AOZ als Sozialpädagogin im
MNA-Zentrum D angestellt. Am 14. Juni 2018 teilte die AOZ dem gesamten
Team im MNA-Zentrum in D mit, dass das Zentrum infolge des starken Rückgangs
der MNA-Zahlen und der damit einhergehenden Reduktion des Auftragsvolumens
geschlossen werde. Gleichentags gewährte die AOZ B rechtliches Gehör zur
angedrohten Kündigung. Am 18. Juni 2018 reichte B ihre Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 löste die AOZ das Arbeitsverhältnis mit B
per 31. August 2018 auf. Am 10. August 2018 wurde B ab
18. August 2018 bis zum Arbeitsvertragsende von ihrer Tätigkeit
freigestellt. Am 30. August 2018 informierte die AOZ B, dass sich ihre
Kündigungsfrist aufgrund ihrer Erkrankung verlängert habe und neu am
30. September 2018 ende. Das von B gestellte Begehren um Neubeurteilung
vom 26. Juli 2018 wies der Verwaltungsrat der AOZ mit Beschluss vom
9. Dezember 2019 ab.
Erwägungen
II.
Der Bezirksrat Zürich hiess einen dagegen erhobenen Rekurs
vom 8. Januar 2020 mit Beschluss vom 19. November 2020 teilweise gut
(Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete die AOZ, B eine Pönalentschädigung
von einem Monatslohn zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juli 2018 zu
entrichten (Dispositiv-Ziff. II). Weiter stellte der Bezirksrat Zürich
fest, dass die Kündigung vom 26. Juni 2018 formell mangelhaft sei
(Dispositiv-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben
(Dispositiv-Ziff. IV), und die AOZ wurde verpflichtet, B eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 7. Januar 2021 erhob die AOZ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
vorinstanzliche Beschluss vom 19. November 2020 vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei sie dazu zu verpflichten, B eine Entschädigung von
"höchstens Fr. 1'575.80 (einen Viertel des Monatslohns) nebst Zins
seit dem 26. Juli 2018" zu bezahlen. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 12. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragte B die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 3. März 2021 hielt
die AOZ an ihren Rechtsbegehren fest. In Duplik, Triplik und Quadruplik hielten
die Parteien sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Am 26. Mai 2021 forderte das Verwaltungsgericht den
Bezirksrat Zürich auf darzulegen, weshalb sein Beschluss vom 19. November
2020.
in Viererbesetzung ergangen war. Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat
Zürich am 28. Mai 2021 nach.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
[LS 131.31]).
1.2
Weil der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt und keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden
braucht, fällt die Sache somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin
in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit praxisgemäss wie eine Privatperson
betroffen, weshalb sie nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 134 I 204
E. 2.3). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz fällte ihren Beschluss vom
19.
November 2020 in Viererbesetzung. In ihrem Schreiben vom 28. Mai
2021.
führte sie aus, der Beschluss sei in Viererbesetzung gefällt worden, weil
sich Bezirksrätin Anita Thanei im Ausstand befunden habe.
Der Bezirksrat Zürich besteht nach § 9 Abs. 1
des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1)
aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Aus Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ergibt
sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss
dem anwendbaren Verfahrensrecht und darauf, dass einzelne Mitglieder des
Bezirksrats, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind,
nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021,
E. 4.4 f., auch zum Folgenden). Deshalb darf von der in § 9
Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung von fünf
Mitgliedern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen werden.
Der Ausstand einer ordentlichen Bezirksrätin stellt nach
dem Gesagten keinen sachlichen Grund dar, um von der Normalbesetzung von fünf
Mitgliedern abzuweichen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, für
ihren Entscheid ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. Damit ist die Sache zur neuen
Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
3.1
Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht
erreicht (vgl. vorn E. 1.3), weshalb die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind.
3.2
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin ersuchen um Ausrichtung
einer Parteientschädigung.
Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des
Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören. Zudem beschlagen die
Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse
verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung
aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51 mit
Hinweisen). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Da die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf
die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist,
wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann
(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco
Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 5), ist die Beschwerdegegnerin als unterliegend zu
betrachten, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
4.
Der Streitwert beträgt
weniger als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Sollte zudem die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben
Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).
Zu ergänzen
bleibt, dass es sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid
handelt. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der
sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 117 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich
vom 19. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an
den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …