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Entscheid

VB.2021.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00015

16. Juli 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22943)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00015

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

AOZ Asyl-Organisation Zürich, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) betreibt im Auftrag

des Kantons Zürich mehrere Zentren für die Unterbringung und Betreuung von

unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden (sog. mineurs non accompagnés

[MNA]). B war seit dem 1. Juli 2016 bei der AOZ als Sozialpädagoge im

MNA-Zentrum D angestellt. Am 14. Juni 2018 teilte die AOZ dem gesamten

Team im MNA-Zentrum in D mit, dass das Zentrum infolge des starken Rückgangs

der MNA-Zahlen und der damit einhergehenden Reduktion des Auftragsvolumens

geschlossen werde. Gleichentags gewährte die AOZ B rechtliches Gehör zur

angedrohten Kündigung. B verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2018 löste die AOZ das Arbeitsverhältnis mit B per

31. August 2018 auf. Am 10. August 2018 wurde B ab 18. August

2018 bis zum Arbeitsvertragsende von seiner Tätigkeit freigestellt. Das von B

gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 26. Juli 2018 wies der

Verwaltungsrat der AOZ mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 ab.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat Zürich hiess einen dagegen erhobenen Rekurs

vom 8. Januar 2020 mit Beschluss vom 19. November 2020 teilweise gut

(Dispositiv-Ziff. I) und verpflichtete die AOZ, B eine Pönalentschädigung

von einem Monatslohn zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Juli 2018 zu

entrichten (Dispositiv-Ziff. II). Weiter stellte der Bezirksrat Zürich

fest, dass die Kündigung vom 26. Juni 2018 formell mangelhaft sei

(Dispositiv-Ziff. III). Verfahrenskosten wurden keine erhoben

(Dispositiv-Ziff. IV), und die AOZ wurde verpflichtet, B eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 7. Januar 2021 erhob die AOZ Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

vorinstanzliche Beschluss vom 19. November 2020 vollumfänglich aufzuheben.

Eventualiter sei sie dazu zu verpflichten, B eine Entschädigung von

"höchstens Fr. 1'620.30 (einen Viertel des Monatslohns) nebst Zins

seit dem 26. Juli 2018" zu bezahlen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete

am 12. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom

8.

Februar 2021 beantragte B die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 3. März 2021 hielt die AOZ an ihren

Rechtsbegehren fest. In Duplik, Triplik und Quadruplik hielten die Parteien

sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Am 26. Mai 2021 forderte das Verwaltungsgericht den

Bezirksrat Zürich auf darzulegen, weshalb sein Beschluss vom 19. November

2020.

in Viererbesetzung ergangen war. Dieser Aufforderung kam der Bezirksrat

Zürich am 28. Mai 2021 nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

[LS 131.31]).

1.2

Weil der

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und

keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung

geklärt zu werden braucht, fällt die Sache somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Als Arbeitgeberin ist die Beschwerdeführerin in einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit praxisgemäss wie eine Privatperson

betroffen, weshalb sie nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 134 I 204

E. 2.3). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz fällte ihren Beschluss vom

19.

November 2020 in Viererbesetzung. In ihrem Schreiben vom 28. Mai

2021.

führte sie aus, der Beschluss sei in Viererbesetzung gefällt worden, weil

sich Bezirksrätin Anita Thanei im Ausstand befunden habe.

Der Bezirksrat Zürich besteht nach § 9 Abs. 1

des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1)

aus fünf ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Aus Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ergibt

sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde gemäss

dem anwendbaren Verfahrensrecht und darauf, dass einzelne Mitglieder des

Bezirksrats, die in den Ausstand treten oder an der Mitwirkung verhindert sind,

nach Möglichkeit zu ersetzen sind (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021,

E. 4.4 f., auch zum Folgenden). Deshalb darf von der in § 9

Abs. 1 lit. a und b BezVG geregelten Normalbesetzung von fünf

Mitgliedern nur bei Vorliegen eines sachlichen Grunds abgewichen werden.

Der Ausstand einer ordentlichen Bezirksrätin stellt nach

dem Gesagten keinen sachlichen Grund dar, um von der Normalbesetzung von fünf

Mitgliedern abzuweichen. Die Vorinstanz wäre deshalb gehalten gewesen, für

ihren Entscheid ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. Damit ist die Sache zur neuen

Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

3.1

Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht

erreicht (vgl. vorn E. 1.3), weshalb die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind.

3.2

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner ersuchen um Ausrichtung einer

Parteientschädigung.

Dem Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, da die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des

Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehören. Zudem beschlagen die

Streitsachen meist Rechtsgebiete, in denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse

verfügt und somit gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung

aufweist (VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 17 N. 51 mit Hinweisen). In Anwendung

dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Da die Rückweisung zur erneuten Entscheidung in Bezug auf

die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln ist,

wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann

(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Marco

Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5), ist der Beschwerdegegner als unterliegend zu betrachten,

weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Der Streitwert beträgt

weniger als Fr. 15'000.-, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig wäre, wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Sollte zudem die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde ergriffen werden, so müsste dies in derselben

Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 BGG).

Zu ergänzen bleibt, dass es

sich beim vorliegenden Urteil um einen Rückweisungsentscheid handelt. Ein

solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur

unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 117 BGG weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Zürich

vom 19. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid an

den Bezirksrat Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …