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Entscheid

VB.2021.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00016

21. Oktober 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23134)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00016

Urteil

der 1. Kammer

vom 21. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber José Krause.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 D,

1.2 E,

beide vertreten durch RA F,

2. Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. November 2019 erteilte die

Baubehörde Meilen D und E unter

Nebenbestimmungen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die baulichen

Änderungen an ihrer Terrasse (welche insbesondere die Erstellung eines Brunnens

sowie den Ersatz des Terrassenbodens umfasste) auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Meilen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A

und B mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 Rekurs beim

Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses sowie die Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligung.

Gleichentags erhoben dagegen D und E

Rekurs beim Baurekursgericht und ersuchten um Aufhebung, eventualiter

Abänderung, bestimmter Auflagen. Das Baurekursgericht vereinigte die Verfahren

und wies die Rekurse mit Entscheid vom 17. November 2020 ab.

III.

Gegen diesen

Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 8. Januar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie, in Verweigerung der

nachgesuchten Baubewilligung, dass die Terrasse innert drei Monaten in den am

17.

Januar 1967 bewilligten Zustand, eventualiter in den Zustand im Jahr

1993, subeventualiter in den Zustand im Sommer 2015 (vor den Umbauarbeiten) zu

versetzen sei. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss um Auflagen zu

ergänzen, welche die Lauf- und Betriebszeiten (letztere auch in Abhängigkeit

zur Aussentemperatur), den Füllstand sowie die Instandhaltung des Brunnens

anvisieren.

Am

18.

Januar 2021 ersuchte die Baubehörde Meilen um Abweisung der

Beschwerde. Das Baurekursgericht schloss am 20. Januar 2021 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Februar 2021 beantragten D

und E die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. A und B hielten am 23. März 2021 an ihren Anträgen fest. D und E duplizierten mit Eingabe vom 10. Mai

2021, worauf sich die Baubehörde Meilen sowie A und B nicht mehr vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

1.2

Der

vorinstanzliche Entscheid vom 17. November 2020 wurde den

Beschwerdeführenden am 23. November 2020 zugestellt. Das von der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1 beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde

basiert auf der Annahme eines früheren Eröffnungsdatums, weshalb sie damit

nicht durchdringen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Terrassenhaus mit sechs Wohneinheiten ist gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) der Wohnzone 1.4 zugeordnet.

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer Geschosswohnung (G-Strasse 03;

Kat.-Nr. 04), deren Wohnraum unterhalb der eigenmächtig umgebauten Dachterrasse

der Geschosswohnung der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 (G-Strasse 02;

Kat.-Nr. 01) liegt.

2.2

Die

ursprüngliche Baubewilligung vom 17. Januar 1967 sah die Ausgestaltung der

Dachterrassenbereiche (welche dem Wohnraum vorgelagert sind) als nicht

begehbare Japangärten vor. Die private Beschwerdegegnerschaft 1 (nachdem

laut diesen bereits die vormalige Eigentümerschaft 1992/1993 erste Änderungen

daran vornahm) entfernte den Japangarten restlos, ersetzte den Terrassenaufbau

und legte grossformatige Keramikplatten aus. Darauf errichteten sie einen

Zierbrunnen mit Brunnenkopf und Wasserspeier und rüsteten diesen mit einem Pumpensystem

aus. Die Baubehörde bewilligte diese Änderung der Terrassengestaltung sowie

-nutzung am 12. November 2019 nachträglich.

3.

Die Beschwerdeführenden bringen gegen die am

12.

November 2019 erteilte nachträgliche Baubewilligung im Wesentlichen

vor, dass zwei im Zusammenhang mit der ursprünglichen Baubewilligung vom

17.

Januar 1967 eingerichtete Dienstbarkeiten den Erhalt der

Gesamtüberbauung entsprechend den am 17. Januar 1967 bewilligten Plänen

sichern, weshalb die Dachterrassenumgestaltung eine unzulässige Veränderung der

Gesamtüberbauung darstellen würde.

3.1

Die

damalige Baukommission Meilen bewilligte am 17. Januar 1967 die Erstellung

einer Terrassen- und Reihenhausüberbauung bestehend aus insgesamt

24.

Häusern und einer Unterniveaugarage. Im Zusammenhang mit der Gestaltung

hielt die Bewilligung fest, dass nach der gültigen Bauordnung Flachdachbauten

unzulässig seien, weshalb zur Sicherstellung einer befriedigenden Lösung eine

Dienstbarkeit mit dem Inhalt zu errichten sei, wonach die betreffenden Bauherrschaften

zu verpflichten seien, nur Bauten im Sinn des vorliegenden Projekts zu

errichten. Entsprechend verpflichtete die Bewilligung im Dispositiv die

Bauherrschaft, vor Baubeginn im Grundbuch eine Dienstbarkeit einzutragen,

wonach allein die Erstellung von Flachdachbauten, Teppichsiedlungen oder

Terrassenüberbauungen mit Flachdächern zulässig sei.

Diese Dienstbarkeit wurde am 29. September 1967 unter

der 05 im Grundbuch eingetragen. Gleichentags – gestützt auf den

Dienstbarkeitsvertrag vom 29. September 1967, welcher überdies die

Einräumung einer Ausnützungsbeschränkung vorsah, wie sie die Baukommission im

Beschluss vom 11. Juli 1967 forderte – errichtet wurde die Dienstbarkeit 06

betreffend die für die Terrassen- und Reihenhausüberbauung erforderlichen

Grenz-, Näher- und Überbaurechte. Zugleich haben laut dieser Dienstbarkeit die

Grundeigentümer sämtliche Massnahmen zu unterlassen, die eine Veränderung ihrer

Grundstücke der durch die erste Überbauung geschaffenen statischen Verhältnisse

bewirken; schliesslich sei den Grundeigentümern untersagt, dem Haus durch die

Art ihrer Benützung eine äussere Erscheinung zu geben, die das ganze Aussehen

des Hauses beinträchtigen würde, sowie Tätigkeiten, welche Lärm oder

Erschütterungen mit sich bringen oder die Nachbarn sonstwie belästigen,

auszuüben.

3.2

Zu prüfen

ist damit, ob das am 17. Januar 1967 bewilligte Projekt gegenüber den nun

nachträglich bewilligten baulichen Änderungen an der Dachterrasse verschlossen

ist. Den baurechtlichen Beschlüssen vom 17. Januar 1967 bzw. vom

11.

Juli 1967 selbst ist eine solche Wirkung nicht innewohnend: Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung,

dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen,

namentlich keine solchen aus dem Planungs- und Baurecht (VGr, 2. März

2017, VB.2016.00184, E. 2.4.2). Sie

betrifft grundsätzlich nicht Zustände (also den Bestand von Gebäuden), sondern

Vorgänge, nämlich die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie

Umnutzungen (Arnold Marti, Die Baubewilligung, in: Eva Maria Belser/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Mehr oder weniger Staat? Festschrift für Peter Hänni zum 65.

Geburtstag, Bern 2015, S. 351 ff., S. 358). Insofern regelt sie den Zustand auf einem Grundstück nicht

abschliessend und in unveränderbarer Weise (VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00429, E. 3.2).

3.3

Was die von den Beschwerdeführenden gegen

die nachträgliche Baubewilligung vorgebrachten Dienstbarkeiten anbetrifft, ist

vorab anzumerken, dass (wie bereits erwähnt, oben E. 3.2) im Baubewilligungsverfahren einzig abgeklärt, ob einem

Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich keine solchen

aus dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Demgegenüber

obliegt die Überprüfung auf Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften

oder Vereinbarungen den Privaten, denen im Streitfall das zivilgerichtliche

Verfahren zur Verfügung steht (§ 1 VRG; § 317 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu

prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind (VGr, 29. August

2019, VB.2018.00609, E. 3.2). Baupolizeilich relevant ist nach der Praxis etwa die

zivilrechtliche Vorfrage, ob die Verkehrszufahrt und damit die Erschliessung

des Baugrundstücks mittels einer Fahrwegrechtsdienstbarkeit genügend gesichert

sei (VGr, 27. September 2006, VB.2006.00181, E. 6) oder ob sich ein

Bauprojekt nach dem Inhalt eines als Grunddienstbarkeit ausgestalteten

Näherbaurechts als zulässig erweist (VGr, 27. Januar 2010, VB.2009.00181,

E. 2.2). Verwaltungsbehörden haben jedoch hinsichtlich der vorfrageweisen

Entscheidfindung von zivilrechtlichen Fragen Zurückhaltung zu üben. Die

Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde wird

nur dann als zulässig erachtet, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist

und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt (VGr, 27. Januar 2010,

VB.2009.00181, E. 2.2; vgl. dazu ferner Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 1 N. 40). In den hier

dargestellten Fällen ging es jeweils darum, dass sich die Bauherrschaft zur

Realisierung ihres Bauprojekts auf zivile Rechte, namentlich Dienstbarkeiten

zugunsten ihres Grundstücks, berief.

Anders ist die Rechtslage,

wenn von dritter Seite, etwa von Nachbarn, geltend gemacht wird, einem

Bauvorhaben würden privatrechtliche Hindernisse, namentlich in Form von

Dienstbarkeiten, entgegenstehen. In diesen Fällen muss grundsätzlich der

zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden (VGr, 10. Dezember 2015, VB.2015.00392, E. 2.2; 27. März 2015,

VB.2014.00565, E. 3.1.2). Verpflichtet etwa

eine privatrechtliche Dienstbarkeit zur Einhaltung eines grösseren Abstands,

als im öffentlichen Recht vorgeschrieben ist, ist diese Frage für die

Bewilligungsfähigkeit gemäss § 320 Satz 1 PBG irrelevant und damit im

baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu prüfen (VGr, 18. September

2012, VB.2012.00154, E. 2.1).

3.4

In

vorliegender Angelegenheit halten die Beschwerdeführenden der nachträglichen

Baubewilligung entgegen, dass diese die obgenannten (E. 3.1) beiden

Dienstbarkeiten nicht respektieren würde. Deren baupolizeiliche Relevanz ist im

Hinblick auf die vorliegend streitgegenständlichen Änderungen an der

Dachterrasse aber – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht gegeben: Soweit

die Beschwerdeführenden ausführen, dass die Japangärten für das Gesamtprojekt

in gestalterischer Hinsicht essenziell gewesen wären und daher die baulichen

Änderungen an der Dachterrasse gegen die Dienstbarkeiten verstossen würden,

verkennen sie, dass die Baubewilligungsbehörde die Dachterrassenänderungen

unter Gestaltungsaspekten am Massstab von § 238 PBG prüfte. Einen Verstoss

gegen diese Norm rügen die Beschwerdeführenden indessen nicht. Vielmehr berufen

sie sich auf die Dienstbarkeiten und argumentieren insofern mit dem darin

angeblich etablierten strengeren Gestaltungsmassstab (im Verhältnis zu

§ 238 PBG), was aber für die Bewilligungsfähigkeit

irrelevant ist.

Gleichermassen nicht im

vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu

prüfen sind die Dienstbarkeiten unter wohnhygienischen Gesichtspunkten. Dies

verlangen die Beschwerdeführenden, indem sie ausführen, dass die vormaligen,

nicht begehbaren Japangärten die darunterliegenden Wohnräume vor störenden

Immissionen bewahrt hätten. Jedoch hat die Baubewilligungsbörde sowohl

den neu errichteten Brunnen wie auch die neu aufgebaute Dachterrasse auf

Übereinstimmung mit den lärmschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft. Dass dies

in unzulässiger Weise geschah (unten E. 4), ändert daran nichts.

Demgegenüber nicht zu beurteilen im vorliegenden Verfahren ist, ob die

Dienstbarkeiten darüber hinaus Immissionen einschränken würden, da dies für die

Bewilligungsfähigkeit irrelevant ist.

3.5

Zusammenfassend

sind die zwei von den Beschwerdeführenden hinzugezogenen Dienstbarkeiten 05 und

06.

nicht von öffentlich-rechtlicher Relevanz für die Beurteilung der

nachträglich bewilligten Änderungen an der Dachterrasse der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1. Inwiefern aus zivilrechtlichen Gründen die

Dachterrassenänderungen unzulässig sind, wie das die Beschwerdeführenden

geltend machen, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. An ihrem privatrechtlichen Charakter ändert sodann

der Umstand, dass die Dienstbarkeiten (auch) zugunsten einer politischen

Gemeinde lauten, nichts (vgl. VGr, 30. September 2014,

VB.2014.00314, E. 3.2).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, dass der Brunnen das

umweltrechtliche Vorsorgeprinzip zu beachten habe.

4.1.1

Das Verwaltungsgericht qualifizierte den nämlichen Brunnen in einem die

gleichen Parteien betreffenden Verfahren als ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 4.5.3). Daran ist

angesichts der vom Brunnen verursachten Lärmemissionen auf das den

Beschwerdeführenden gehörende Nachbargrundstück festzuhalten. Nach

Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten

Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als

dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist

(lit. a), und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die

Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Das Vorsorgeprinzip und die

Planungswerte gelten somit kumulativ (BGr, 17. Dezember 2018, 1C_560/2017,

E. 2.1). Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies

nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in

Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien

zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr,

27.

Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; 13. Januar 2020,

1C_603/2018, E. 3.2; 11. Januar 2017, 1C_283/2016, E. 6.3). Mit

dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich die Auffassung der

Vorinstanz, wonach der Brunnen als haustechnische Anlage in Anwendung von

Art. 32 LSV zu behandeln sei und er deshalb das umweltrechtliche

Vorsorgeprinzip nicht zu respektieren habe, nicht halten. Haustechnische

Anlagen sind sodann laut Art. 33 Abs. 3 LSV mit einem Gebäude fest

verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

Aufzüge oder Waschmaschinen. Ein Zierbrunnen lässt sich in keiner Weise in

diese Aufzählung von Einrichtungen, die gebraucht werden, um ein Gebäude zu

bewohnen oder zu anderen Zwecken zu nutzen, einfügen.

Ferner führen

die Emissionen mit Blick auf die zusammenfassende Feststellung der

Vorinstanz, dass das Geräusch des Brunnens in der darunterliegenden Wohnung der

Beschwerdeführenden eindeutig hörbar sei, nicht nur zu äusserst geringfügigen

Immissionen, womit – entgegen der privaten Beschwerdegegnerschaft 1 – kein

Bagatellfall vorliegt, in dem nach Rechtsprechung des Bundesgerichts auch gestützt

auf das Vorsorgeprinzip keine Massnahmen zu ergreifen seien (BGr, 16. Juni

2020, 1C_4/2020, E. 4.1 [welcher ein Festhalten an dieser Praxis überdies

offenlässt]).

4.1.2

Im

angefochtenen Beschluss erwog die Baubewilligungsbehörde in Bezug auf den

Brunnen, sie habe mit Blick auf die ergangenen Urteile in dieser Sache

(VB.2018.00163) im Rahmen des nun durchzuführenden nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, inwiefern der Brunnen namentlich mit Blick

auf die davon ausgehenden Immissionen bewilligungsfähig sei. In dieser Hinsicht

führte sie im Weiteren aus, dass der Brunnen sich an die lärmschutzrechtlichen

Vorschriften zu halten habe. Zur Einhaltung der Anforderungen nach

SIA-Norm 181 (vgl. Art. 32 LSV) seien am Brunnen zusätzliche

körperschalldämmende Massnahmen, zum Beispiel in Bezug auf die Pumpe und die

Druckverteilplatte unter dem Brunnen, zu ergreifen (a. a. O.,

S. 5). In der Folge erteilte sie die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung unter der lärmschutzrechtlichen Nebenbestimmung, dass

beim Brunnen im Sinn der Erwägungen zusätzliche körperschalldämmende Massnahmen

zu ergreifen seien, damit die SIA-Norm 181 eingehalten werden könne (a. a. O., S. 7).

4.1.3

Dem Gutachten der H AG vom 8. Oktober 2019 lässt sich

hinsichtlich des Brunnens entnehmen, dass sich die gemessenen Schallwerte durch

eine geeignete, körperschallentkoppelte Lagerung der Brunnenanlage und der

Pumpe reduzieren liesse. Die Beurteilung der I AG vom 23. August 2019

hielt zugleich fest, dass sich der Brunnen gemäss Baubeschrieb auf einer

Drainageschicht befinde, welche für eine tieffrequente Körperschalldämmung

nicht geeignet sei. Diese Gutachten leiteten die Vorinstanz zum Schluss, dass

sich die Lärmemissionen des Brunnens mit geeigneten Massnahmen reduzieren

liesse. Eine fachgerechte Installation des Brunnens würde die

Beschwerdeführenden vor Immissionen verschone. Die fachgerechte Installation

(welche ohnehin erwartet werden dürfte) ist als relativ geringer Aufwand zu

erachten, welche laut Aussage des Gutachters der J GmbH

im Zivilprozess zwischen den Parteien dazu führte, dass das Geräusch deutlich

weniger laut (aber immer noch) hörbar sei; die Verhältnismässigkeit

(dazu BGr, 26. August 2021, 1C_139/2020, E. 3.2) (weitergehender)

Installationsmassnahmen erscheint daher gegeben.

4.2

Gemäss

§ 239 PBG müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Die

Einhaltung von § 239 PBG und damit die Beachtung der anerkannten Regeln

der Baukunde stellt eine Grundanforderung dar, welchem ein Bauvorhaben genügen muss (VGr, 20. August

2020, VB.2019.00748, E. 9.4). In lärmschutzrechtlicher Hinsicht hält Art. 32 Abs. 1 LSV fest, dass die Bauherrschaft eines neuen

Gebäudes dafür sorgt, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und

Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen

den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten bei Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere

die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen

Ingenieur- und Architekten-Vereins.

4.3

Im

angefochtenen Beschluss erwog die Baubewilligungsbehörde in Bezug auf die durch

die baulichen Massnahmen begehbar gemachte Dachterrasse, dass gemäss den

eingereichten Baugesuchsunterlagen weder eine vollständige Trittschall- noch

eine Wärmedämmung eingebaut worden sei. Das Gutachten der J GmbH würde

bezüglich Trittschall keine Angaben enthalten, während jenes der I AG im

Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach SIA 181 eine

messtechnische Güteprüfung vor Ort empfehle. Das Gerichtsgutachten der H AG

würde dies bestätigen. Die

"Trittschall-/Wärmedämm-Problematik" sei aufzuarbeiten. In der Folge

erteilte sie die nachträgliche baurechtliche Bewilligung unter den

Nebenbestimmungen, dass bei der Dachterrasse im Sinn der Erwägungen betreffend

der Trittschallsituation Massnahmen zu ergreifen seien, damit die

SIA-Norm 181 eingehalten werden könne (Konstruktionsaufbau), sowie unter

jener, dass die Dachterrasse die Wärmedämmungsvorschriften zu beachten hätte

(a. a. O., S. 7 f.).

Das Gutachten der H AG vom 8. Oktober 2019 führt

zur Konstruktion aus, dass basierend auf den vorhandenen Unterlagen davon

auszugehen sei, dass bei der Umnutzung in eine Terrasse keine eigentliche

Trittschallschutz-Schicht eingebaut worden sei, wie das die Regeln der Baukunde

verlangen würden. Ergänzungsweise hielt der Gutachter fest, dass ungeachtet der

vorhandenen, unterschiedlich hohen Schallwerte beim Betrieb des Brunnens und

bei der Nutzung der Terrasse eine solche Konstruktion ohne spezielle

Körperschalldämmung bzw. Trittschallschutz-Schichten den anerkannten Regeln der

Baukunde widersprechen würde. Daher sei nachträglich eine auf den Betrieb der

Brunnenanlage ausgerichtete Körperschalldämmung einzubauen.

Die Vorinstanz erwog in dieser Hinsicht, dass der Aufbau

des Terrassenbodens aufgrund des Verzichts auf eine Trittschallschutz-Schicht

den anerkannten Regeln der Baukunde widerspreche.

4.4

Angesichts dieser Feststellung, wonach die eigenmächtig ausgeführte

Änderung der Terrassengestaltung nicht mit den anerkannten Regeln der

Baukunde zu vereinbaren ist, somit eine Grundanforderung an (sämtliche)

Bauwerke missachtet wurde, ist die

Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks in dieser Form zu verneinen. Davon gingen

auch die Vorinstanzen aus, welche zur Mängelbehebung Nebenbestimmungen

anordneten (Baubehörde) respektive diese bestätigten (Baurekursgericht). Diesen Nebenbestimmungen mangelt es indessen an der nötigen

Klarheit. In einer Nebenbestimmung ist der Projektmangel genau zu umschreiben

und ebenso präzis das zu seiner Behebung Erforderliche anzuordnen (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 466). Vorliegend

sind die Lärmproblematik des Dachterrassenbodens gemäss den Erwägungen der

nachträglichen Baubewilligung erst noch aufzuarbeiten (oben E. 4.3), womit

der Mangel und dessen Behebung noch gar nicht definiert sind. Entsprechend

fehlt es der darauf basierenden Nebenbestimmung, wonach im Bereich Trittschall

Massnahmen zu ergreifen wären, damit die Anforderungen nach SIA-Norm 181

eingehalten werden können, an der erforderlichen Präzision. In dieser Form

reduziert sich die Nebenbestimmung auf den Hinweis an die Bauherrschaft, dass

eine – grundsätzlich ohnehin zu beachtende – Lärmschutznorm anzuwenden sei.

Das

Transferieren der Feststellungen über die Lärmauswirkungen in ein dem

nachträglichen Baubewilligungsverfahren (nochmals) nachgelagertes Verfahren ist

vorliegend umso störender, als die lärmschutzrechtliche Prüfung (ganz im Sinn

der Beschwerdeführenden) den massgeblichen Teil des nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens ausmachte. Die Nebenbestimmung beinhaltet den eigentlichen

Kern des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und der davon angesprochene

Mangel würde im vorliegenden Verfahren nicht bloss untergeordneter Natur sein (was zu seiner

auflageweisen Behebung grundsätzlich nötig wäre, dazu VGr, 17. September

2020, VB.2018.00162, E. 6.2.2). Was auch gegen einen unwesentlichen Mangel

spricht, sind die Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerschaft 1,

wonach die nebenbestimmungsweise

angeordnete Pflicht zur Einhaltung der Wärmedämmungsvorschriften ein massiver Eingriff in die

Bausubstanz erfordere.

4.5

Folglich

erweist sich der angefochtene Beschluss vom 12. November 2019, mit welchem

die eigenmächtig und in Widerspruch zu den anerkannten

Regeln der Baukunde ausgeführte Terrassenumgestaltung unter

Statuierung unzulässiger Nebenbestimmungen nachträglich bewilligt wurde, als

rechtswidrig.

5.

5.1

Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als

nicht bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne

Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand

herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 22. April

2021, VB.2020.00761, E. 3.1). Diese

Vorgehensweise ist allenfalls dann nicht angebracht, wenn offen ist, ob eine

andere Massnahme zur Legalisierung führen könnte (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999,

S. 130). So können unter Umständen bauliche Änderungen an der materiell

widerrechtlichen Baute oder Anlage dieses in ein materiell rechtmässiges

Bauwerk umwandeln. Dabei obliegt es der Bauherrschaft, der Baubehörde

entsprechende Abänderungsvorschläge zu unterbreiten und ein Baugesuch mit den

entsprechenden Unterlagen einzureichen, worauf die Baubehörde ein neues,

ordentliches Baubewilligungsverfahren zu eröffnen hat (vgl. Ruoss Fierz,

S. 162).

5.2

Mit ihren Anträgen zielen die

Beschwerdeführenden auf den Rückbau der Terrassenumgestaltung und damit die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ab, den sie 1967, 1993 oder 2015

verorten. Über den Umfang der Wiederherstellungsmassnahmen ist aber nicht im

vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da gute Gründe dafürsprechen, dass die

Bauherrschaft andere Massnahme zur Legalisierung der Terrassenumgestaltung

ergreifen wird. Immerhin hat sie die nachträgliche Baubewilligung vom

12.

November 2019, mit der ihr nebenbestimmungsweise (bedeutende)

lärmschutzrechtliche Massnahmen aufgetragen wurden, nach dem für sie abschlägigen

Entscheid der Vorinstanz akzeptiert.

Den auf den

Betrieb des Zierbrunnens zurückzuführenden, eindeutig hörbaren

Immissionen in der Wohnung der Beschwerdeführenden ist vorliegend so zu

begegnen, dass (als teilweise

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) ein Nutzungsverbot hinsichtlich des

Brunnens anzuordnen ist. Der Betrieb des Zierbrunnens ist einzustellen. Was die

weitergehende bzw. vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

betrifft, sind aus Sicht der Bauherrschaft verschiedene Varianten möglich. Ihr

ist daher von der Baubehörde Frist anzusetzen für die Eingabe eines

Sanierungsprojekts (oder der Rückbauplanung). In diesem Sinn hat die Baubehörde

Meilen in beförderlicher Weise entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschluss der Baubehörde

Meilen vom 12. November

2019.

sowie Dispositiv-Ziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 17. November 2020 im Umfang, in dem der Rekurs im Verfahren R2.2019.00200

abgewiesen wird, sind aufzuheben.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden (unter

solidarischer Haftung) zu 1/10 und der Beschwerdegegnerschaft 1 (unter

solidarischer Haftung) und 2 je zu 9/20 aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführenden auferlegten

Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 3'140.-) sind den Beschwerdeführenden zu

1/10 und der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zu 9/20 aufzuerlegen sowie

die Beschwerdegegnerschaft 1 ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Rekursverfahren eine leicht reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen

Die private Beschwerdegegnerschaft 1 ist sodann

solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine leicht reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde wird in der vorliegenden

Konstellation, wo sich private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht

entschädigungspflichtig (vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 94).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 12. November 2019 wird aufgehoben.

Dispositiv-Ziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 17. November 2020 wird insofern aufgehoben, als damit der

Rekurs im Verfahren R2.2019.00200 abgewiesen wird.

Dem

Beschwerdegegner 1 wird der Betrieb des Zierbrunnens verboten.

In Abänderung von

Dispositiv-Ziffern III und IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 17. November 2020 werden die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten des Rekursverfahrens

(Fr. 3'140.-) den Beschwerdeführenden zu 1/10 und der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zu 9/20 auferlegt sowie die

Beschwerdegegnerschaft 1 verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden

den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung) zu 1/10 und der

Beschwerdegegnerschaft 1 (unter solidarischer Haftung) und 2 je zu 9/20

auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerschaft 1 wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …