VB.2021.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00020
25. August 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22970)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00020
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1992 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste letztmals am 13. Juni
2011 im Alter von 19 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz und ersuchte
am 17. Juni 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf
dem Gesuch wurde der Vermerk angebracht, dass der Beschwerdeführer an einer
psychischen Krankheit leide und von seiner Mutter unterstützt werden müsse, da
er nicht in der Lage sei, alleine zu leben. Der Lebensunterhalt sei durch beide
Elternteile gesichert. Entsprechende Zusicherungen der Eltern lagen dem Gesuch
bei. Am 17. Juni 2011 erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 12. Juni
2016.
Mit Rentenbeschluss vom 6. November 2013 wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund der C-Krankheit eine volle IV-Rente rückwirkend auf
den 1. August 2012 zugesprochen. Seit 1. März 2015 bezieht der
Beschwerdeführer darüber hinaus Ergänzungsleistungen.
B. Im
Schreiben vom 1. Februar 2015 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers
gegenüber dem Migrationsamt, dass sie ihre Zusicherungserklärung betreffend die
Sicherstellung des Lebensunterhalts ihres Sohnes widerrufe und diesen aus ihrer
Wohnung verwiesen habe. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 25. März 2015
in einer betreuten Wohneinrichtung und sei verbeiständet. Am 25. April
2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Weitere Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass
der Beschwerdeführer erneut zu seiner Mutter gezogen ist und diese ihn
finanziell unterstützte, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA daraufhin bis zum 12. Juni 2021 verlängerte.
C. Mit
Meldung vom 2. November 2018 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV der Stadt D das Migrationsamt um Überprüfung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Begründung des Gesuchs ist zu
entnehmen, dass das Amt für Zusatzleistung trotz der Unterhaltspflicht der
Mutter für einen Grossteil der Heimkosten des Beschwerdeführers aufzukommen
habe. Darüber hinaus müsse sie auch die Unterhaltszahlungen des
Beschwerdeführers für sein in Deutschland lebendes Kind übernehmen.
Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalls des
Anspruchs auf Familiennachzug am 18. September 2019 das rechtliche Gehör
bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. April 2020 seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni
2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 17. November 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar
2021.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des
Weiteren wurde um Gutheissung des (vor Vorinstanz gestellten) Gesuchs des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Sodann sei
ihm (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 2'129.80
zuzusprechen. Weiter liess er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach
§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist
Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist, und seit 17. Juni 2011 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA, weshalb sich deren Verlängerung nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) richtet.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle auch weiterhin die Voraussetzungen
von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA, weshalb ihm
seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei.
3.2
Gemäss Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das
Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über
eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für
die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht;
diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen
Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Als
Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in
absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt
gewährt wird (lit. a).
Eine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA liegt vor, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte
Person den erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellt (BGE 135 II 369 E. 3.1;
BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 3.5, mit zahlreichen Hinweisen
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs
[EuGH]; vgl. auch BGr, 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1). Mithin
ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und
regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit sichergestellt wird (vgl. BGer, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 4.1, mit Hinweisen; Martina Caroni et al.,
Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 352; SEM, Weisungen VEP,
Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs, Januar 2021, Ziff. 9.6). Auch muss das Vorliegen eines
Abhängigkeitsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass der Unterhalt
tatsächlich gewährt wird, nachgewiesen werden (BGer, 19. Juli 2017,
2C_301/2016, E. 3.1 und 3.4.4).
3.3
Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz zu seiner
hier niedergelassenen Mutter und erhielt daraufhin am 17. Juni 2011 im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Bereits bei
seiner Einreise in die Schweiz litt der Beschwerdeführer an der C-Krankheit mit
deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit und reduziertem
Durchhaltevermögen, weshalb er nach knapp vierjähriger Haushaltsgemeinschaft
mit seiner Mutter im März 2015 in eine betreute Wohneinrichtung übertrat.
Seither ist er verbeiständet und besucht seine Mutter alle sechs Wochen für ein
Wochenende und an den Feiertagen sowie für zwei Wochen Ferien jährlich. Wohl wendet der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss
ein, dass im Anwendungsbereich des FZA
keine Pflicht zum Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist
gemäss der Rechtsprechung des EuGH keine Bewilligungsbedingung (EuGH, 13. Februar
1985, Diatta, C-267/83, Slg. 1985, 567; vgl. auch EuGH, 23. Februar
1994, Scholz, C-419/92, Slg. 1994, I-505). Hingegen besteht das
Erfordernis der materiellen Sicherstellung des erforderlichen Unterhalts.
Gemäss dem EuGH muss das Vorliegen eines tatsächlichen
Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden, damit ein 21 Jahre alter oder
älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person
angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger "Unterhalt gewährt
wird" (EuGH, 9. Januar 2007 C-1/05,
Jia, Slg. 2007 I-1 Rn 42; EuGH, 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, Rn 20).
Zwar kam die Mutter des Beschwerdeführers während der gemeinsamen vierjährigen
Haushaltsgemeinschaft für seinen Unterhalt auf und bot ihm Kost und Logis, was
ebenfalls zum Unterhalt gezählt wird (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3792). Auch unterstützt sie ihn –
mit einem zwischenzeitlichen Unterstützungsunterbruch zu Beginn des Übertritts
in das betreute Wohnheim – seit dem 25. August 2016 mit
Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'252.80 im Jahr und steht dem
Beschwerdeführer eine IV-Rente im Umfang von Fr. 18'960.- pro Jahr zu. In
Anbetracht seiner Lebenshaltungskosten von Fr. 63'521.- (für das Jahr
2019) entsprechen die Unterhaltszahlungen hingegen lediglich einem Anteil von
knapp 11 %. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zusätzlich für sein in
Deutschland lebendes Kind im Umfang von Fr. 2'590.- unterhaltspflichtig.
Folglich ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensbedarfs daher
auf Ergänzungsleistungen von Fr. 37'200.- pro Jahr zzgl. Fr. 2'590.-
Kindsunterhalt angewiesen. Insoweit erscheint der Unterstützungsbeitrag der
Mutter an den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers äusserst marginal.
Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der hier
aufenthaltsberechtigte Unionsbürger nicht für den gesamten Unterhalt des
nachzuziehenden Verwandten aufzukommen hat und die Unterhaltsleistungen nur
einen nicht völlig zu vernachlässigenden Teil der Lebenshaltungskosten der
nachzuziehenden Person decken sollten, ist dem entgegenzuhalten, dass von einer
Erfüllung dieser Voraussetzung bei einem Unterhaltsbeitrag welcher lediglich
knapp 11 % der gesamten Lebenshaltungskosten ausmacht, augenscheinlich
nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung
Unterhaltszahlungen von einer gewissen Erheblichkeit, was vorliegend nicht
bejaht werden kann (BGer, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1). Im
Übrigen vermag solch ein marginaler Unterhaltsbeitrag kein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA zu begründen. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den neueren
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, vom 15. April 2020,
F-2537/2018, E. 8.3) sticht nicht. So hält das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass es nicht gerechtfertigt sei, einem Unionsbürger mit einem
Arbeitnehmerstatus das Recht auf Familienzusammenführung zu verweigern, wenn er
einen erheblichen Beitrag zum Unterhalt des nachzuziehenden Familienmitglieds
leistet, weil er zusätzliche finanzielle Unterstützung des Staates hat oder
benötigen würde. Zwar erhält der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen und
bezahlt seine Mutter Unterhaltsleistungen an seinen Lebensunterhalt, hingegen
handelt es sich bei diesen Zahlungen um keine erheblichen Beiträge zum Unterhalt,
welche eine Verweigerung der Aufrechterhaltung des Familiennachzugs nicht
rechtfertigen lassen würde. Überdies ist den vorinstanzlichen Erwägungen – auf
welche im Übrigen verwiesen werde kann – beizupflichten, wonach es Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist, das
Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wobei der
Anspruch auch weiterhin bestehen soll, solange das Kind auch nach dem 21.
Lebensjahr von seinen Eltern abhängig ist. Hingegen läuft dem Sinn und Zweck
zuwider, wenn dem nachgezogenen Beschwerdeführer trotz fehlendem
Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA der Zugang zu
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ermöglicht wird, obwohl er nie in der
Schweiz erwerbstätig war. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für
einen Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA nicht mehr erfüllt.
4.
Weiter stehen
dem Beschwerdeführer auch keine originären Ansprüche aus dem FZA zu, zumal der
Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit der Einreise in
die Schweiz keine Arbeitsbemühungen an den Tag gelegt hat, weshalb er auch
keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA begründen konnte. Ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als
Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen
fehlenden Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und dem Bezug
von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA). Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Die
Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verschaffen dem Beschwerdeführer
keinen über Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
hinausgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist jedoch,
ob sich ein solcher aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung (BV) ergibt.
5.2
Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen
Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren
Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst. In den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,
eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (zum
Ganzen: BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Der
konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt jedoch
grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug eines mittlerweile volljährig
gewordenen Sohnes, der den grösseren Teil seines bisherigen Lebens getrennt von
der leiblichen Mutter in seiner Heimat zugebracht hat. Rechtsprechungsgemäss
kann die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ein
Anwesenheitsrecht verschaffen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren
Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch
seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin
angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 26. März
2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 144 II 1 E. 6.1).
5.3
Wie
vorinstanzlich festgestellt und bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer
an einer schweren psychischen Erkrankung, weshalb er auf eine psychiatrische
Behandlung angewiesen ist. Sodann gab der Beschwerdeführer bereits bei seinem
Gesuch betreffend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im 2011 an, dass er der
Unterstützung bedürfe und nicht alleine leben könne. Zwar wohnte der
Beschwerdeführer anfänglich bei seiner Mutter, doch musste er aufgrund der
Schwere seiner Erkrankung in einer Institution untergebracht sowie
verbeiständet werden. Der Beschwerdeführer neigt zudem zu selbst- und
fremdgefährdendem Verhalten, weshalb er der regelmässigen Medikation sowie der
ärztlichen und pflegerischen Unterstützung bedarf und auf einen geschützten
Rahmen mit Tagesstruktur angewiesen ist. Folglich erwog die Vorinstanz
zutreffend, dass die Diagnose des Beschwerdeführers gerade kein Betreuungs- und
Pflegeverhältnis indizierte, welches nur durch die in der Schweiz lebende
Mutter wahrgenommen werden könne. Angesichts des Gesundheitzustands des
Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass sich seine Mutter gerade
nicht adäquat um ihn kümmern konnte, weshalb er auch in das betreute Wohnheim
übertreten musste. Zudem ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass er auch
in Zukunft auf fremde, insbesondere fachärztliche Betreuung angewiesen sein
wird. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Unterstützung, die
der Beschwerdeführer erfährt, lässt sich nicht von einem
Abhängigkeitsverhältnis in ausreichendem Ausmasse sprechen. Sofern der
Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Mutter ihn in seinen administrativen
und finanziellen Belangen unterstützt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, welcher gerade für diese Belange
zuständig ist. Sicher stellt seine Mutter für ihn eine wichtige Bezugsperson
dar, dennoch wohnt er bereits seit fünf Jahren von ihr getrennt und könnte sie
ihn wie bisher über gegenseitige Besuche unterstützen und motivieren, eine
adäquate Therapie zu besuchen bzw. fortzuführen, welche auch in Deutschland
zweifellos zur Verfügung steht. Insoweit würde seine Ausreise somit nicht zu
einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens führen. Die
Mutter kann den Kontakt zum Beschwerdeführer über die gängigen
Kommunikationsmittel und wie bis anhin im Rahmen von Besuchen im Heimatland
aufrechterhalten – und umgekehrt. Die ständige Präsenz des Beschwerdeführers in
der Schweiz ist dafür nicht zwingend erforderlich (vgl. zum Ganzen BGr, 26. März
2018, 2C_401/2017, E. 5.3.2). Unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zur
Mutter befindet sich der Beschwerdeführer nicht im Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV.
6.
6.1
Sodann
macht der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es sei der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
6.2
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Der Streitgegenstand kann
von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr
erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2; BGE 136 II 165 E. 5). Prozessthema
kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung
war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff. und § 52
N. 11).
6.3
Nachdem
das Migrationsamt anlässlich diverser Sachverhaltsabklärungen dem
Beschwerdeführer am 18. September 2019 das rechtliche Gehör bezüglich
eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewährt
hatte, widerrief es ihm diese mit Verfügung vom 23. April 2020. Dabei
äusserte sich das Migrationsamt sowohl materiell als auch formell lediglich in
Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, weshalb der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rekurrierte. Dementsprechend hat die Rekursinstanz
formell einzig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden,
jedoch implizit auch die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
geprüft und verworfen. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer
neben der Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich auch die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
6.4
Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12
FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift
vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland über Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift) in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den
freien Personenverkehr (VFP) haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sodann besteht solch ein Anspruch gemäss
Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift auch für den
Ehegatten des Begünstigten sowie dessen Kinder die unter 18 Jahren sind, sofern
sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sofern der Beschwerdeführer einen
potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf die
Niederschrift geltend machen kann, ist ein solcher im Anspruchsbereich
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nachdem der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten und keine weiteren
materiellen Anträge gestellt hat, durfte die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde
formell nicht über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung befinden. Da dem
Beschwerdeführer, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde,
die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsecht gewährende –
Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden dürfte, hat sich die Vorinstanz
zu Recht materiell mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
auseinandergesetzt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGE 120 Ib 360 E. 3a).
Damit beschränkt sich auch im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf
die Frage, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
bestätigen ist, und ist einzig in diesem Rahmen zu prüfen, ob dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Niederschrift eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen gewesen wäre.
6.5
Folglich
stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem von der
freizügigkeitsberechtigten erwerbstätigen Mutter abgeleiteten (derivativen)
Anwesenheitsrecht auf die Niederschrift berufen kann, weshalb es diese
auszulegen gilt.
6.5.1
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung
(grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente
nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die
Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm
(teleologisches Element), auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre
Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element)
abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen
möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai 2017, 2C_1139/2016, 2C_1140/2016, E. 3.4.1).
Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
Prioritätsordnung zu unterstellen, und befürwortet einen pragmatischen
Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4, mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4). Gefordert sei die sachlich
richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646 E. 37).
6.5.2
Gemäss dem Wortlaut von Ziff. I. Abs. 1
der Niederschrift haben "Deutsche […] nach einem
ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Artikels 6
des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931, abgeändert am 8. Oktober 1948". Die
Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer deutscher
Staatsangehöriger ist und sich bereits über fünf Jahre in der Schweiz aufhält,
weshalb er die in Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift erforderlichen
Kriterien der Staatsangehörigkeit sowie der Zeitdauer erfüllt. Zieht man jedoch
Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift bei, so heisst es gemäss Wortlaut:
"Auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben
auch der Ehegatte und die Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch,
sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte
und Vorteile nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft". Folglich regelt
die Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift den Niederlassungsanspruch von
Personen mit einem vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleiteten
Anwesenheitsrecht. Betrachtet man nun die beiden Absätze im Rahmen der
Gesetzessystematik miteinander, so übersieht die Vorinstanz, dass der Absatz 1
der Ziff. 1 der Niederschrift im Umkehrschluss lediglich die Regelung der
Niederlassungsansprüche von originären anwesenheitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen
zum Gegenstand hat. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer seine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen eines Familiennachzugs, weshalb es
sich dabei um ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht handelt. Infolgedessen kann
sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht
auf die Ziff. 1 Abs. 1 der Niederschrift berufen. Ferner konnte der
Beschwerdeführer auch keinen originären freizügigkeitsrechtlichen
Anspruch begründen, welcher ihm die Geltendmachung der Ziff. I Abs. 1
der Niederschrift erlauben würde (vgl. E. 4). Da der Beschwerdeführer bei
der Einreise in die Schweiz und der anschliessenden Gesuchstellung um
Familiennachzug bereits 19 Jahre alt war, findet auch die Bestimmung von Ziff. 1
Abs. 3 keine Anwendung auf ihn.
Insgesamt ist damit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich weder auf Ziff. 1
Abs. 1 noch auf Abs. 3 der Niederschrift berufen kann, weshalb ihm
auch kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht.
7.
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96
AIG. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgewachsen und reiste erst im
Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Einen grossen Teil seines Lebens
Dispositiv
hat er von seiner Mutter getrennt verbracht. Deutschland verfügt zudem über
genügend gleichwertige Institutionen wie die Schweiz und es leben dort noch
seine Tochter und sein Vater. Zudem kann der Kontakt zur Mutter auch über die
Landesgrenzen hinweg in derselben Intensität wie bis anhin gepflegt werden.
Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist der
Beschwerdeführer hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten
wäre, zumal die dortigen Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der
Schweiz vergleichbar sind. Sodann wird ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) weder substanziiert geltend gemacht, noch ist
ein solcher ersichtlich.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
Die Vollzugsbehörden können dem
Beschwerdeführer nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (Art. 64d
Abs. 1 AIG) und sich, falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen
Ärzte eine kontinuierliche Übertragung der medizinischen Betreuung in das
Heimatland des Beschwerdeführers sicherzustellen bzw. vorübergehend einen
allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug zu organisieren. Überdies könnte
auch bereits im Vornherein die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft
im Heimatland organisiert werden (vgl. BGer, 20. November 2017,
2C_136/2017, E. 5.3.4, mit Hinweis).
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm sodann weder für das
vorinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner
als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46).
9.3 Aufgrund
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass
ihm die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Seine Beschwerde erweist sich
indes als offenkundig aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Sodann
ist die unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund auch nicht für das
vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
10.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; andernfalls steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …