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Entscheid

VB.2021.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00020

25. August 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22970)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00020

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1992 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste letztmals am 13. Juni

2011 im Alter von 19 Jahren zu seiner Mutter in die Schweiz und ersuchte

am 17. Juni 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Auf

dem Gesuch wurde der Vermerk angebracht, dass der Beschwerdeführer an einer

psychischen Krankheit leide und von seiner Mutter unterstützt werden müsse, da

er nicht in der Lage sei, alleine zu leben. Der Lebensunterhalt sei durch beide

Elternteile gesichert. Entsprechende Zusicherungen der Eltern lagen dem Gesuch

bei. Am 17. Juni 2011 erteilte ihm das Migrationsamt im Rahmen des

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 12. Juni

2016.

Mit Rentenbeschluss vom 6. November 2013 wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund der C-Krankheit eine volle IV-Rente rückwirkend auf

den 1. August 2012 zugesprochen. Seit 1. März 2015 bezieht der

Beschwerdeführer darüber hinaus Ergänzungsleistungen.

B. Im

Schreiben vom 1. Februar 2015 erklärte die Mutter des Beschwerdeführers

gegenüber dem Migrationsamt, dass sie ihre Zusicherungserklärung betreffend die

Sicherstellung des Lebensunterhalts ihres Sohnes widerrufe und diesen aus ihrer

Wohnung verwiesen habe. Der Beschwerdeführer wohne seit dem 25. März 2015

in einer betreuten Wohneinrichtung und sei verbeiständet. Am 25. April

2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Weitere Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass

der Beschwerdeführer erneut zu seiner Mutter gezogen ist und diese ihn

finanziell unterstützte, weshalb das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA daraufhin bis zum 12. Juni 2021 verlängerte.

C. Mit

Meldung vom 2. November 2018 ersuchte das Amt für Zusatzleistungen zur

AHV/IV der Stadt D das Migrationsamt um Überprüfung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Begründung des Gesuchs ist zu

entnehmen, dass das Amt für Zusatzleistung trotz der Unterhaltspflicht der

Mutter für einen Grossteil der Heimkosten des Beschwerdeführers aufzukommen

habe. Darüber hinaus müsse sie auch die Unterhaltszahlungen des

Beschwerdeführers für sein in Deutschland lebendes Kind übernehmen.

Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund des Wegfalls des

Anspruchs auf Familiennachzug am 18. September 2019 das rechtliche Gehör

bezüglich eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 23. April 2020 seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni

2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 17. November 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Januar

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Januar 2021 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer

eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des

Weiteren wurde um Gutheissung des (vor Vorinstanz gestellten) Gesuchs des Beschwerdeführers

um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Sodann sei

ihm (für das Rekursverfahren) eine Parteientschädigung von Fr. 2'129.80

zuzusprechen. Weiter liess er auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach

§ 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur

so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

Der Beschwerdeführer ist

Staatsangehöriger Deutschlands, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union

ist, und seit 17. Juni 2011 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA, weshalb sich deren Verlängerung nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni

1999.

(FZA) richtet.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle auch weiterhin die Voraussetzungen

von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA, weshalb ihm

seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen sei.

3.2

Gemäss Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das

Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über

eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für

die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht;

diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen

Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen. Als

Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit insbesondere der Ehegatte und die Verwandten in

absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt

gewährt wird (lit. a).

Eine Unterstützung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA liegt vor, wenn die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte

Person den erforderlichen Unterhalt materiell sicherstellt (BGE 135 II 369 E. 3.1;

BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017, E. 3.5, mit zahlreichen Hinweisen

auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs

[EuGH]; vgl. auch BGr, 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1). Mithin

ist zu berücksichtigen, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und

regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit sichergestellt wird (vgl. BGer, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 4.1, mit Hinweisen; Martina Caroni et al.,

Migrationsrecht, 4. A., Bern 2018, S. 352; SEM, Weisungen VEP,

Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs, Januar 2021, Ziff. 9.6). Auch muss das Vorliegen eines

Abhängigkeitsverhältnisses, das sich daraus ergibt, dass der Unterhalt

tatsächlich gewährt wird, nachgewiesen werden (BGer, 19. Juli 2017,

2C_301/2016, E. 3.1 und 3.4.4).

3.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 19 Jahren in die Schweiz zu seiner

hier niedergelassenen Mutter und erhielt daraufhin am 17. Juni 2011 im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Bereits bei

seiner Einreise in die Schweiz litt der Beschwerdeführer an der C-Krankheit mit

deutlich reduzierter kognitiver Leistungsfähigkeit und reduziertem

Durchhaltevermögen, weshalb er nach knapp vierjähriger Haushaltsgemeinschaft

mit seiner Mutter im März 2015 in eine betreute Wohneinrichtung übertrat.

Seither ist er verbeiständet und besucht seine Mutter alle sechs Wochen für ein

Wochenende und an den Feiertagen sowie für zwei Wochen Ferien jährlich. Wohl wendet der Beschwerdeführer zu Recht sinngemäss

ein, dass im Anwendungsbereich des FZA

keine Pflicht zum Zusammenwohnen bestehe. Ein gemeinsamer Haushalt ist

gemäss der Rechtsprechung des EuGH keine Bewilligungsbedingung (EuGH, 13. Februar

1985, Diatta, C-267/83, Slg. 1985, 567; vgl. auch EuGH, 23. Februar

1994, Scholz, C-419/92, Slg. 1994, I-505). Hingegen besteht das

Erfordernis der materiellen Sicherstellung des erforderlichen Unterhalts.

Gemäss dem EuGH muss das Vorliegen eines tatsächlichen

Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden, damit ein 21 Jahre alter oder

älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person

angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger "Unterhalt gewährt

wird" (EuGH, 9. Januar 2007 C-1/05,

Jia, Slg. 2007 I-1 Rn 42; EuGH, 16. Januar 2014, Reyes, C-423/12, Rn 20).

Zwar kam die Mutter des Beschwerdeführers während der gemeinsamen vierjährigen

Haushaltsgemeinschaft für seinen Unterhalt auf und bot ihm Kost und Logis, was

ebenfalls zum Unterhalt gezählt wird (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3792). Auch unterstützt sie ihn –

mit einem zwischenzeitlichen Unterstützungsunterbruch zu Beginn des Übertritts

in das betreute Wohnheim – seit dem 25. August 2016 mit

Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 7'252.80 im Jahr und steht dem

Beschwerdeführer eine IV-Rente im Umfang von Fr. 18'960.- pro Jahr zu. In

Anbetracht seiner Lebenshaltungskosten von Fr. 63'521.- (für das Jahr

2019) entsprechen die Unterhaltszahlungen hingegen lediglich einem Anteil von

knapp 11 %. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zusätzlich für sein in

Deutschland lebendes Kind im Umfang von Fr. 2'590.- unterhaltspflichtig.

Folglich ist der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensbedarfs daher

auf Ergänzungsleistungen von Fr. 37'200.- pro Jahr zzgl. Fr. 2'590.-

Kindsunterhalt angewiesen. Insoweit erscheint der Unterstützungsbeitrag der

Mutter an den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers äusserst marginal.

Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der hier

aufenthaltsberechtigte Unionsbürger nicht für den gesamten Unterhalt des

nachzuziehenden Verwandten aufzukommen hat und die Unterhaltsleistungen nur

einen nicht völlig zu vernachlässigenden Teil der Lebenshaltungskosten der

nachzuziehenden Person decken sollten, ist dem entgegenzuhalten, dass von einer

Erfüllung dieser Voraussetzung bei einem Unterhaltsbeitrag welcher lediglich

knapp 11 % der gesamten Lebenshaltungskosten ausmacht, augenscheinlich

nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung

Unterhaltszahlungen von einer gewissen Erheblichkeit, was vorliegend nicht

bejaht werden kann (BGer, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1). Im

Übrigen vermag solch ein marginaler Unterhaltsbeitrag kein

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA zu begründen. Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den neueren

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer, vom 15. April 2020,

F-2537/2018, E. 8.3) sticht nicht. So hält das Bundesverwaltungsgericht

fest, dass es nicht gerechtfertigt sei, einem Unionsbürger mit einem

Arbeitnehmerstatus das Recht auf Familienzusammenführung zu verweigern, wenn er

einen erheblichen Beitrag zum Unterhalt des nachzuziehenden Familienmitglieds

leistet, weil er zusätzliche finanzielle Unterstützung des Staates hat oder

benötigen würde. Zwar erhält der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen und

bezahlt seine Mutter Unterhaltsleistungen an seinen Lebensunterhalt, hingegen

handelt es sich bei diesen Zahlungen um keine erheblichen Beiträge zum Unterhalt,

welche eine Verweigerung der Aufrechterhaltung des Familiennachzugs nicht

rechtfertigen lassen würde. Überdies ist den vorinstanzlichen Erwägungen – auf

welche im Übrigen verwiesen werde kann – beizupflichten, wonach es Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist, das

Zusammenleben der Familie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wobei der

Anspruch auch weiterhin bestehen soll, solange das Kind auch nach dem 21.

Lebensjahr von seinen Eltern abhängig ist. Hingegen läuft dem Sinn und Zweck

zuwider, wenn dem nachgezogenen Beschwerdeführer trotz fehlendem

Abhängigkeitsverhältnis zur Mutter im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA der Zugang zu

sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ermöglicht wird, obwohl er nie in der

Schweiz erwerbstätig war. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für

einen Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA nicht mehr erfüllt.

4.

Weiter stehen

dem Beschwerdeführer auch keine originären Ansprüche aus dem FZA zu, zumal der

Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung seit der Einreise in

die Schweiz keine Arbeitsbemühungen an den Tag gelegt hat, weshalb er auch

keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA begründen konnte. Ein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als

Nichterwerbstätiger oder zur Stellensuche scheitert sodann bereits an seinen

fehlenden Mitteln zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts und dem Bezug

von Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA). Damit entfallen freizügigkeitsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Die

Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes verschaffen dem Beschwerdeführer

keinen über Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA

hinausgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist jedoch,

ob sich ein solcher aus dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung (BV) ergibt.

5.2

Aus dem

Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der

Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen

Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, welche bei erwachsenen Personen deren

Ehepartner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst. In den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise

für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige

Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (zum

Ganzen: BGE 144 II 1 E. 6.1, mit Hinweisen). Der

konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt jedoch

grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Nachzug eines mittlerweile volljährig

gewordenen Sohnes, der den grösseren Teil seines bisherigen Lebens getrennt von

der leiblichen Mutter in seiner Heimat zugebracht hat. Rechtsprechungsgemäss

kann die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur ein

Anwesenheitsrecht verschaffen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

vorliegt. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben. Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren

Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch

seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist. Ein Abhängigkeitsverhältnis

zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wird praxisgemäss nicht leichthin

angenommen. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses

reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende

Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 26. März

2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch

BGE 144 II 1 E. 6.1).

5.3

Wie

vorinstanzlich festgestellt und bereits ausgeführt, leidet der Beschwerdeführer

an einer schweren psychischen Erkrankung, weshalb er auf eine psychiatrische

Behandlung angewiesen ist. Sodann gab der Beschwerdeführer bereits bei seinem

Gesuch betreffend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im 2011 an, dass er der

Unterstützung bedürfe und nicht alleine leben könne. Zwar wohnte der

Beschwerdeführer anfänglich bei seiner Mutter, doch musste er aufgrund der

Schwere seiner Erkrankung in einer Institution untergebracht sowie

verbeiständet werden. Der Beschwerdeführer neigt zudem zu selbst- und

fremdgefährdendem Verhalten, weshalb er der regelmässigen Medikation sowie der

ärztlichen und pflegerischen Unterstützung bedarf und auf einen geschützten

Rahmen mit Tagesstruktur angewiesen ist. Folglich erwog die Vorinstanz

zutreffend, dass die Diagnose des Beschwerdeführers gerade kein Betreuungs- und

Pflegeverhältnis indizierte, welches nur durch die in der Schweiz lebende

Mutter wahrgenommen werden könne. Angesichts des Gesundheitzustands des

Beschwerdeführers ist vielmehr davon auszugehen, dass sich seine Mutter gerade

nicht adäquat um ihn kümmern konnte, weshalb er auch in das betreute Wohnheim

übertreten musste. Zudem ist anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass er auch

in Zukunft auf fremde, insbesondere fachärztliche Betreuung angewiesen sein

wird. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Unterstützung, die

der Beschwerdeführer erfährt, lässt sich nicht von einem

Abhängigkeitsverhältnis in ausreichendem Ausmasse sprechen. Sofern der

Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Mutter ihn in seinen administrativen

und finanziellen Belangen unterstützt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer über einen Beistand verfügt, welcher gerade für diese Belange

zuständig ist. Sicher stellt seine Mutter für ihn eine wichtige Bezugsperson

dar, dennoch wohnt er bereits seit fünf Jahren von ihr getrennt und könnte sie

ihn wie bisher über gegenseitige Besuche unterstützen und motivieren, eine

adäquate Therapie zu besuchen bzw. fortzuführen, welche auch in Deutschland

zweifellos zur Verfügung steht. Insoweit würde seine Ausreise somit nicht zu

einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens führen. Die

Mutter kann den Kontakt zum Beschwerdeführer über die gängigen

Kommunikationsmittel und wie bis anhin im Rahmen von Besuchen im Heimatland

aufrechterhalten – und umgekehrt. Die ständige Präsenz des Beschwerdeführers in

der Schweiz ist dafür nicht zwingend erforderlich (vgl. zum Ganzen BGr, 26. März

2018, 2C_401/2017, E. 5.3.2). Unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zur

Mutter befindet sich der Beschwerdeführer nicht im Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV.

6.

6.1

Sodann

macht der Beschwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht geltend, es sei der

Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

6.2

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Der Streitgegenstand kann

von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr

erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2; BGE 136 II 165 E. 5). Prozessthema

kann grundsätzlich nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung

war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

Marco Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff. und § 52

N. 11).

6.3

Nachdem

das Migrationsamt anlässlich diverser Sachverhaltsabklärungen dem

Beschwerdeführer am 18. September 2019 das rechtliche Gehör bezüglich

eines allfälligen Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewährt

hatte, widerrief es ihm diese mit Verfügung vom 23. April 2020. Dabei

äusserte sich das Migrationsamt sowohl materiell als auch formell lediglich in

Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung, weshalb der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung rekurrierte. Dementsprechend hat die Rekursinstanz

formell einzig über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung befunden,

jedoch implizit auch die Frage der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

geprüft und verworfen. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer

neben der Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich auch die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

6.4

Vom

Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12

FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift

vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik

Deutschland über Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift) in

Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den

freien Personenverkehr (VFP) haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Sodann besteht solch ein Anspruch gemäss

Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift auch für den

Ehegatten des Begünstigten sowie dessen Kinder die unter 18 Jahren sind, sofern

sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sofern der Beschwerdeführer einen

potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf die

Niederschrift geltend machen kann, ist ein solcher im Anspruchsbereich

grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Nachdem der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nur die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angefochten und keine weiteren

materiellen Anträge gestellt hat, durfte die Vorinstanz als Rechtsmittelbehörde

formell nicht über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung befinden. Da dem

Beschwerdeführer, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde,

die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsecht gewährende –

Aufenthaltsbewilligung nicht verweigert werden dürfte, hat sich die Vorinstanz

zu Recht materiell mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung

auseinandergesetzt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4; BGE 120 Ib 360 E. 3a).

Damit beschränkt sich auch im vorliegenden Verfahren der Streitgegenstand auf

die Frage, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

bestätigen ist, und ist einzig in diesem Rahmen zu prüfen, ob dem

Beschwerdeführer gestützt auf die Niederschrift eine Niederlassungsbewilligung

zu erteilen gewesen wäre.

6.5

Folglich

stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer mit seinem von der

freizügigkeitsberechtigten erwerbstätigen Mutter abgeleiteten (derivativen)

Anwesenheitsrecht auf die Niederschrift berufen kann, weshalb es diese

auszulegen gilt.

6.5.1

Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung

(grammatikalisches Element). Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene

Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente

nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei ist namentlich auf die

Entstehungsgeschichte (historisches Element), auf den Zweck der Norm

(teleologisches Element), auf die ihr zugrundeliegenden Wertungen und auf ihre

Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element)

abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen

möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGr, 23. Mai 2017, 2C_1139/2016, 2C_1140/2016, E. 3.4.1).

Das Bundesgericht lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer

Prioritätsordnung zu unterstellen, und befürwortet einen pragmatischen

Methodenpluralismus (vgl. BGE 143 II 685 E. 4, mit Hinweis auf BGE 140 II 80 E. 2.5.3 sowie 139 IV 62 E. 1.5.4). Gefordert sei die sachlich

richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes

Ergebnis der ratio legis (BGE 143 III 646 E. 37).

6.5.2

Gemäss dem Wortlaut von Ziff. I. Abs. 1

der Niederschrift haben "Deutsche […] nach einem

ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinne des Artikels 6

des schweizerischen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer vom 26. März 1931, abgeändert am 8. Oktober 1948". Die

Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer deutscher

Staatsangehöriger ist und sich bereits über fünf Jahre in der Schweiz aufhält,

weshalb er die in Ziff. I. Abs. 1 der Niederschrift erforderlichen

Kriterien der Staatsangehörigkeit sowie der Zeitdauer erfüllt. Zieht man jedoch

Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift bei, so heisst es gemäss Wortlaut:

"Auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Rechte und Vorteile haben

auch der Ehegatte und die Kinder unter 18 Jahren des Begünstigten Anspruch,

sofern sie mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben. Sie behalten diese Rechte

und Vorteile nach Auflösung der Haushaltsgemeinschaft". Folglich regelt

die Ziff. I. Abs. 3 der Niederschrift den Niederlassungsanspruch von

Personen mit einem vom freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmer abgeleiteten

Anwesenheitsrecht. Betrachtet man nun die beiden Absätze im Rahmen der

Gesetzessystematik miteinander, so übersieht die Vorinstanz, dass der Absatz 1

der Ziff. 1 der Niederschrift im Umkehrschluss lediglich die Regelung der

Niederlassungsansprüche von originären anwesenheitsberechtigten deutschen Staatsangehörigen

zum Gegenstand hat. Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer seine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen eines Familiennachzugs, weshalb es

sich dabei um ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht handelt. Infolgedessen kann

sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht

auf die Ziff. 1 Abs. 1 der Niederschrift berufen. Ferner konnte der

Beschwerdeführer auch keinen originären freizügigkeitsrechtlichen

Anspruch begründen, welcher ihm die Geltendmachung der Ziff. I Abs. 1

der Niederschrift erlauben würde (vgl. E. 4). Da der Beschwerdeführer bei

der Einreise in die Schweiz und der anschliessenden Gesuchstellung um

Familiennachzug bereits 19 Jahre alt war, findet auch die Bestimmung von Ziff. 1

Abs. 3 keine Anwendung auf ihn.

Insgesamt ist damit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich weder auf Ziff. 1

Abs. 1 noch auf Abs. 3 der Niederschrift berufen kann, weshalb ihm

auch kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zusteht.

7.

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96

AIG. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland aufgewachsen und reiste erst im

Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein. Einen grossen Teil seines Lebens

Dispositiv

hat er von seiner Mutter getrennt verbracht. Deutschland verfügt zudem über

genügend gleichwertige Institutionen wie die Schweiz und es leben dort noch

seine Tochter und sein Vater. Zudem kann der Kontakt zur Mutter auch über die

Landesgrenzen hinweg in derselben Intensität wie bis anhin gepflegt werden.

Trotz seiner rund 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz ist der

Beschwerdeführer hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten

wäre, zumal die dortigen Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der

Schweiz vergleichbar sind. Sodann wird ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG (vgl. auch Art. 20 VEP) weder substanziiert geltend gemacht, noch ist

ein solcher ersichtlich.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Die Vollzugsbehörden können dem

Beschwerdeführer nötigenfalls eine längere Ausreisefrist ansetzen (Art. 64d

Abs. 1 AIG) und sich, falls erforderlich, darum bemühen, über die hiesigen

Ärzte eine kontinuierliche Übertragung der medizinischen Betreuung in das

Heimatland des Beschwerdeführers sicherzustellen bzw. vorübergehend einen

allenfalls erforderlichen Medikamentenbezug zu organisieren. Überdies könnte

auch bereits im Vornherein die Errichtung einer entsprechenden Beistandschaft

im Heimatland organisiert werden (vgl. BGer, 20. November 2017,

2C_136/2017, E. 5.3.4, mit Hinweis).

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm sodann weder für das

vorinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chance auf Gutheissung derart viel kleiner

als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46).

9.3 Aufgrund

der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist offensichtlich, dass

ihm die nötigen Mittel zur Prozessführung fehlen. Seine Beschwerde erweist sich

indes als offenkundig aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist. Sodann

ist die unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund auch nicht für das

vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

10.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; andernfalls steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …