VB.2021.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00021
3. März 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00021
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1967, vikariierte seit Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule.
Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde er rückwirkend ab dem 27. März
2017 und bis auf Weiteres im Umfang von 24 Wochenlektionen an eine Sekundarklasse
in der Schulgemeinde B abgeordnet. Am 29. März 2017 hätte A die
Stelle antreten sollen; dies tat er jedoch nach einem Gespräch vor Ort mit der
Schulleiterin und der Schulverwaltungsleiterin nicht. Gleichentags liess die
Schulgemeine B dem Volksschulamt einen Bericht zukommen. Darin wird A unter
anderem als "verwirrt, fahrig und unsicher" beschrieben; die
Verantwortlichen hätten "umgehend erkannt, dass [sie] A nicht vor eine
Klasse treten lassen können". Letzterer reichte dem Volkschulamt Ende März
2017 seinen Vikariatsrapport ein und meldete die Beendigung seines Einsatzes in
der Schulgemeinde B per 31. März 2017. In der Folge ersetzte das
Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 28. März 2017 mit einer solchen
vom 3. April 2017, neu mit Enddatum 31. März 2017.
B. Aufgrund
des Vorfalls in B sowie weiterer negativer Rückmeldungen zu früheren Vikariaten
verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, dass A bis auf Weiteres
nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt werde. Die dagegen von
A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00349; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018).
C.
Mit Schreiben vom 14. und vom 15. August 2019
gelangte A an das Volksschulamt und wies darauf hin, dass er eine am
13. April 2017 verlangte Begründung der Vikariatsabordnung vom
3. April 2017 noch nicht erhalten habe; ausserdem verlangte er die Zahlung
von Fr. 6'600.-. Mit Verfügung vom 20. September 2019 bestätigte das Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 3. April
2017 und wies das Forderungsbegehren von A ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 16. Oktober 2019 an die
Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 30. November
2020.
abwies, soweit es dieses nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.
III.
Am 11. Januar 2021 erhob A Beschwerde und stellte
folgende Anträge:
"1. Es
sei mir eine Entschädigung wegen missbräuchlich-betrügerischer Kündigung (Fall B)
in der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen zu gewähren inklusive
Jahreszinsen von 5 % ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019), ohne dass
die Streitwertgrenze von 30000 Franken für ein kostenloses Verfahren
überschritten werde (die Einforderung einer solchen zusätzlichen Entschädigung
wurde im allerersten Brief angedroht und im Rekursverfahren vor der
Bildungsdirektion wiederholt).
2.
Es
sei mir eine Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für 3 Schulwochen
und 72 Lektionen in der Höhe von 6660 Franken plus Zinsen von
5.
% ab 1.7.2017 zu gewähren.
3.
Ist
dies nicht möglich, dann sei mir eine Lohnzahlung von einer Schulwoche
(24 Lektionen) in der Höhe von 2220 Franken plus Zinsen von 5 %
ab 1.7.2017 zu gewähren.
4.
Es
sei mir eine Umtriebsentschädigung von 775 Franken zu gewähren."
Die Bildungsdirektion verzichtete
am 22. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 die Abweisung des Rechtsmittels,
soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm A am 12. Februar 2021 Stellung. Mit
Schreiben vom 25. Februar 2021 erkundigte er sich überdies, wann mit der
Zustellung des Urteils zu rechnen sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung "in
der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen inklusive Jahreszinsen von 5 %
ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019)" sowie eine
"Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit" von Fr. 6'600.-
"plus Zinsen von 5 %" seit dem 1. Juli 2017 (das heisst
rund Fr. 7'812.-). Die Höhe eines Monatslohns wird in der Beschwerde nicht
beziffert; es rechtfertigt sich, von einem Ansatz von Fr. 92.50 pro
Lektion auszugehen, woraus sich bei 24 Wochenlektionen ein Monatslohn von
Fr. 8'880.- ergibt (vgl. dazu § 31 Abs. 1 und Anhang C der
Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311], wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Stundenansätze per 1. August 2020 revidiert
worden sind [OS 74, 314; ABl 2019-04-26, S. 12]). Insgesamt resultiert
somit ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,
LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige
Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach
Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die
Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das Volksschulamt
ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005
(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und
Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. BGr,
21.
Januar 2021, 8C_512/2020, E. 3). Vikariate
für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt
errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene
Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt
die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten
Schultags (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 LPVO).
2.2
Das
Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet in der Regel durch Ablauf der
Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG).
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vikar oder die Vikarin bzw.
das Volkschulamt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen möglich; eine
Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt (§ 26 Abs. 2 LPG).
Schliesslich sind § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(PG, LS 177.10) betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung und
dem Verhalten sowie § 20 PG betreffend Kündigung zur Unzeit auf die
Beendigung von Vikariaten nicht anwendbar (§ 26 Abs. 3 LPG; vgl. zur
grundsätzlichen Geltung des Personalgesetzes und der Ausführungserlasse für
Vikarinnen und Vikare § 2 LPG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer erklärte seinen Einsatz in der Schulgemeinde B per
31.
März 2017 für beendet, indem er dem Beschwerdegegner den von ihm
handschriftlich unterzeichneten Vikariatsrapport vom 29. März 2017
einreichte. Auf dem Formular ist unter dem Titel "Vikariatsende"
Folgendes angekreuzt: "Mein Vikariatseinsatz ist beendet. Das Datum meines
letzten Schultags ist der 31.3.2017". Dieses Vorgehen entspricht den
Vorgaben von § 30 Abs. 3 LPVO, und der Beschwerdegegner konnte
Dispositiv
demnach grundsätzlich davon ausgehen, dass das Vikariat am 31. März 2017
einvernehmlich endete (vgl. § 23 Abs. 1 PG). Für die im Rapport
vermerkten Tage wurde dem Beschwerdeführer entsprechend Lohn ausbezahlt.
3.2 Mit
Blick auf die Vorkommnisse am 29. März 2017 ist den (damals) zuständigen
Personen der Schulgemeinde B vorzuhalten, dass sie gegenüber dem
Beschwerdeführer nicht transparent kommunizierten; sie gaben an, die zu
vertretende Lehrperson sei unerwartet doch einsatzbereit, was jedoch nicht
zutraf. Es erscheint demnach glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der
Unterzeichnung des Vikariatsrapports davon ausging, sein Einsatz sei
tatsächlich nicht mehr notwendig. Das Vorgehen der Schulleiterin
bzw. der Schulverwaltungsleiterin erweist sich aber mit Blick auf die gesamten
Umstände des vorliegenden Falls als nachvollziehbar. Denn der Schulbetrieb
orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und
Schüler; die Schulleitung hat im Rahmen der personellen Führung der Schule
dafür zu sorgen, dass dieses (auch) beim Einsatz von Vikarinnen und Vikaren
sichergestellt ist (vgl. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VSG). Dabei kommt ihr bei der Wahl der Vorgehensweise bei
während Vikariatseinsätzen auftretenden Problemen ein relativ weiter
Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018,
E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war bzw. ist, das Wohl
der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsauftrag von
Lehrpersonen gemäss § 18 LPG zu erfüllen (VGr, 23. Juli 2020,
VB.2020.00170, E. 4.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 6.4 [nicht
publiziert]), handelte die Schulleiterin demnach im Sinn von § 50 Abs. 1 VSG.
Inwiefern dieses Verhalten der Verantwortlichen der
Schulgemeinde B willkürlich bzw. treuwidrig im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) war,
braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn man dem
Beschwerdeführer zugesteht, dass er den Vikariatsrapport nicht unterzeichnet
hätte, wenn ihm gegenüber transparent kommuniziert worden wäre, stünde ihm kein
(weiterer) Lohnanspruch zu. Dies deshalb, weil vorliegend sowohl eine Kündigung
mit Dreitagesfrist nach § 26 Abs. 2 LPG als auch eine fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 22 PG) möglich
gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – am 29. März
2017 nicht in der Lage war, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu
gewährleisten und den Berufsauftrag einer Lehrperson zu erfüllen. Der
Schulgemeinde B war eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit dem
Beschwerdeführer bzw. bereits dessen Aufnahme mithin nicht
zumutbar (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00152,
E. 2.3 mit Hinweisen).
Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, worin
die behauptete Persönlichkeitsverletzung durch die Verantwortlichen der
Schulgemeinde B bestanden haben soll oder weshalb diese "genugtuungswürdig"
sein soll bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will
(vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 6).
3.3 Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur
"missbräuchlich-betrügerischen Kündigung" ausführt, verfängt nicht.
Gemäss § 26 Abs. 3 LPG sind für Vikariate die Regelungen des
Personalgesetzes zur Kündigung zur Unzeit explizit ausgeschlossen. Der
Beschwerdeführer kann somit aus seiner "schlechten körperlichen
Verfassung" am 29. März 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn
selbst wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich krankheitshalber
arbeitsunfähig gewesen wäre – was aufgrund der Akten nicht als erstellt
erachtet werden kann –, wäre eine Kündigung vorliegend wirksam gewesen.
3.4 Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Erkrankung während eines Vikariats in C im Jahr 2005 keinen Anspruch auf
"Lohnnachzahlung" zu begründen. Denn bereits damals schloss § 26 Abs. 3 LPG die Anwendbarkeit von § 19 f. PG für Vikariate aus;
darauf weist der Beschwerdeführer zu Recht selbst hin. Das in den Akten
liegende Schreiben des Volksschulamts vom 24. Juni 2005 gab die Rechtslage
demnach nicht korrekt wieder, wenn darin ausgeführt wird, das Vikariat könne
nicht aufgelöst werden, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen
krankgeschrieben sei. Aus dem angerufenen allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des
Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor dem
Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Erlass auch dann anzuwenden, wenn ihn die
Behörde in einem früheren Fall falsch auslegt haben sollte (vgl. dazu und zu
den Voraussetzungen der sogenannten "Gleichbehandlung im Unrecht"
BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 127 I 1 E. 3a).
Schliesslich vermögen auch die (rein spekulativen)
Vorbringen unter dem Titel "Annahme 2: Kündigungen von Vikariaten bei
Arbeitsunfähigkeit sind rechtens" keinen Anspruch auf
"Lohnnachzahlung von mindestens einer Schulwoche" zu begründen.
Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Hypothesen, wann eine allfällige
Kündigungsverfügung durch den Beschwerdegegner ausgestellt worden wäre.
3.5 Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner
selbst das Ende des Vikariats in der Schulgemeinde B anzeigte. Hätte er den
Vikariatsrapport nicht unterzeichnet, wäre eine (fristlose) Kündigung auch bei
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers möglich gewesen
und hätte eine solche nicht zu einer Entschädigungspflicht des
Beschwerdegegners geführt. Der Beschwerdeführer hat demnach weder Anspruch auf
eine Entschädigung wegen "missbräuchlich-betrügerischer Kündigung"
noch auf Lohnzahlung für weitere Arbeitstage bzw. Lektionen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren
behauptet, eine Anhörung gemäss § 26 Abs. 2 LPG habe nicht
stattgefunden und der Beschwerdegegner habe dadurch sein rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, dringt er damit nicht durch. Denn wie
bereits erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer seinen Einsatz gegenüber dem
Beschwerdegegner für beendet. Es ist deshalb fraglich, ob dieser gehalten war,
den Beschwerdeführer (nachträglich) anzuhören. Des Weiteren geht in diesem
Zusammenhang aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018
(VB.2018.00349, E. 5.2.4 Abs. 2 [nicht publiziert]) Folgendes hervor:
Am 10. April 2017 habe die "Sektorleiterin
Vikariate" des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit den
Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der Schulverwaltung B konfrontiert und ihm
mitgeteilt, dass sie mit ihm über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am
Folgetag habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines
an die Schulpflege der Gemeinde B gerichteten Schreibens eingereicht und
erklärt, dass sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe.
Sollte dem nicht so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen
Gespräch beharren, erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine
Zeitentschädigung. Demnach hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung
verzichtet und stattdessen schriftlich Stellung bezogen; mithin wären die
Vorgaben von § 26 Abs. 2 LPG selbst dann als erfüllt zu betrachten,
wenn eine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer und
damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1
BV (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 486 E. 3.2), da der Beschwerdegegner auf seine Anfrage vom 13. April 2017 während
mehr als zwei Jahren nicht reagiert habe. Danach sei das Verfahren auch bei der
Vorinstanz über ein Jahr lang hängig gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt in
diesem Zusammenhang eine beförderliche Behandlung der Sache.
5.2 Diesbezüglich ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls
sowie das Verhalten der involvierten Parteien einzugehen: Der Beschwerdeführer
hatte sich im Nachgang zum Vikariat in der Schulgemeinde B in verschiedenen
Verfahren mehrfach gegen Anordnungen des Volksschulamts zur Wehr gesetzt.
Zunächst verfügte der Beschwerdegegner am 24. April 2017 eine
"Vikariatssperre" gegen den Beschwerdeführer, welche in der Folge vom
Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden war
(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349 [nicht
publiziert]; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018). Aufgrund der Missachtung der
Vikariatssperre verfügte der Beschwerdegegner am 12. Dezember
2019 unter anderem, dass dem Beschwerdeführer die Annahme von Vikariaten an der
Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) untersagt sei. Auch die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben (im Wesentlichen) erfolglos (vgl. VGr, 23. Juli
2020, VB.2020.00170; BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020). Im Rahmen der
vorgenannten Verfahren ging der Beschwerdeführer jeweils auch auf seinen
Einsatz in der Gemeinde B ein (vgl. VGr, 3. Oktober 2018,
VB.2018.00349, E. 5.2.4 [nicht publiziert] – 23. Juli 2020,
VB.2020.00170, E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar,
dass der Beschwerdegegner nicht früher auf das Schreiben vom 13. April
2017 reagierte bzw. die Vikariatsabordnung vom 3. April 2017 erst
bestätigte und begründete, als er vom Beschwerdeführer (erneut) dazu
aufgefordert worden war. Letzterer muss sich seinerseits vorhalten lassen, dass
er während über zwei Jahren nicht an den Beschwerdegegner gelangte, um sich
über den Verfahrensstand zu informieren bzw. um diesen aufzufordern, die
verlangte Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 I 312 [= Pra. 95/2006
Nr. 37] E. 5.2 mit Hinweis). Als er dies
schliesslich tat, erging die Ausgangsverfügung innert rund eines Monats. Mit
Blick auf die gesamten Umstände des Falls kann dem Beschwerdegegner demnach
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden.
5.3 Das Verfahren vor der Bildungsdirektion dauerte rund 13 Monate.
Diese Verfahrensdauer muss als zu lang qualifiziert werden, zumal der
Beschwerdeführer sich bereits am 11. März 2020 und damit rund fünf
Monate nach Rekurserhebung an die Vorinstanz gewandt und die umgehende
Zustellung des Entscheids verlangt hatte. Die hohe Geschäftslast
im Rechtsdienst des Generalsekretariats vermag eine gewisse Verzögerung des
Rekursverfahrens zu erklären; die Dauer von über einem Jahr kann damit – insbesondere
in Anbetracht des Umfangs der Eingaben der Parteien und der (beschränkten)
Komplexität des Falls – jedoch nicht (mehr) gerechtfertigt werden (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 135 I 265 E. 4.4; § 27c VRG;
Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 27c N. 10 ff.).
5.4 Indem das vorliegende Urteil rund zwei Monate nach Beschwerdeerhebung
ergeht, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf beförderliche Behandlung der
Sache entsprochen. Es kann demnach davon abgesehen werden, die lange Dauer des
bisherigen Verfahrens mit (weiteren) Rechtsfolgen zu verknüpfen (vgl. dazu
Griffel, § 27c N. 19 ff.).
6.
Schliesslich gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers
unter dem Titel "[f]aires Verfahren, strafbares Handeln" an der Sache
vorbei. Inwiefern die Schulleitung der Gemeinde B durch ihr Verhalten "den
Straftatbestand der arglistigen Täuschung" erfüllt und damit gleichzeitig
gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verstossen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin
ist den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan, indem sich
der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des
Beschwerdegegners zur Wehr setzen konnte (vgl. BGE 129 I 207
E. 4 f.).
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in
personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht
erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf
die beantragte Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85
Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung an …