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Entscheid

VB.2021.00021

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00021

3. März 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22548)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00021

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1967, vikariierte seit Mai 2005 regelmässig an der Zürcher Volksschule.

Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde er rückwirkend ab dem 27. März

2017 und bis auf Weiteres im Umfang von 24 Wochenlektionen an eine Sekundarklasse

in der Schulgemeinde B abgeordnet. Am 29. März 2017 hätte A die

Stelle antreten sollen; dies tat er jedoch nach einem Gespräch vor Ort mit der

Schulleiterin und der Schulverwaltungsleiterin nicht. Gleichentags liess die

Schulgemeine B dem Volksschulamt einen Bericht zukommen. Darin wird A unter

anderem als "verwirrt, fahrig und unsicher" beschrieben; die

Verantwortlichen hätten "umgehend erkannt, dass [sie] A nicht vor eine

Klasse treten lassen können". Letzterer reichte dem Volkschulamt Ende März

2017 seinen Vikariatsrapport ein und meldete die Beendigung seines Einsatzes in

der Schulgemeinde B per 31. März 2017. In der Folge ersetzte das

Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 28. März 2017 mit einer solchen

vom 3. April 2017, neu mit Enddatum 31. März 2017.

B. Aufgrund

des Vorfalls in B sowie weiterer negativer Rückmeldungen zu früheren Vikariaten

verfügte das Volksschulamt am 24. April 2017, dass A bis auf Weiteres

nicht mehr als Vikar an der Zürcher Volksschule eingesetzt werde. Die dagegen von

A erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 3. Oktober 2018,

VB.2018.00349; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018).

C.

Mit Schreiben vom 14. und vom 15. August 2019

gelangte A an das Volksschulamt und wies darauf hin, dass er eine am

13. April 2017 verlangte Begründung der Vikariatsabordnung vom

3. April 2017 noch nicht erhalten habe; ausserdem verlangte er die Zahlung

von Fr. 6'600.-. Mit Verfügung vom 20. September 2019 bestätigte das Volksschulamt die Abordnungsverfügung vom 3. April

2017 und wies das Forderungsbegehren von A ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 16. Oktober 2019 an die

Bildungsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 30. November

2020.

abwies, soweit es dieses nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.

III.

Am 11. Januar 2021 erhob A Beschwerde und stellte

folgende Anträge:

"1. Es

sei mir eine Entschädigung wegen missbräuchlich-betrügerischer Kündigung (Fall B)

in der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen zu gewähren inklusive

Jahreszinsen von 5 % ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019), ohne dass

die Streitwertgrenze von 30000 Franken für ein kostenloses Verfahren

überschritten werde (die Einforderung einer solchen zusätzlichen Entschädigung

wurde im allerersten Brief angedroht und im Rekursverfahren vor der

Bildungsdirektion wiederholt).

2.

Es

sei mir eine Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit für 3 Schulwochen

und 72 Lektionen in der Höhe von 6660 Franken plus Zinsen von

5.

% ab 1.7.2017 zu gewähren.

3.

Ist

dies nicht möglich, dann sei mir eine Lohnzahlung von einer Schulwoche

(24 Lektionen) in der Höhe von 2220 Franken plus Zinsen von 5 %

ab 1.7.2017 zu gewähren.

4.

Es

sei mir eine Umtriebsentschädigung von 775 Franken zu gewähren."

Die Bildungsdirektion verzichtete

am 22. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 die Abweisung des Rechtsmittels,

soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahm A am 12. Februar 2021 Stellung. Mit

Schreiben vom 25. Februar 2021 erkundigte er sich überdies, wann mit der

Zustellung des Urteils zu rechnen sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung "in

der Höhe von mindestens 2 Monatslöhnen inklusive Jahreszinsen von 5 %

ab Eingabedatum des Rekurses (16.10.2019)" sowie eine

"Lohnnachzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit" von Fr. 6'600.-

"plus Zinsen von 5 %" seit dem 1. Juli 2017 (das heisst

rund Fr. 7'812.-). Die Höhe eines Monatslohns wird in der Beschwerde nicht

beziffert; es rechtfertigt sich, von einem Ansatz von Fr. 92.50 pro

Lektion auszugehen, woraus sich bei 24 Wochenlektionen ein Monatslohn von

Fr. 8'880.- ergibt (vgl. dazu § 31 Abs. 1 und Anhang C der

Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311], wobei zu

berücksichtigen ist, dass die Stundenansätze per 1. August 2020 revidiert

worden sind [OS 74, 314; ABl 2019-04-26, S. 12]). Insgesamt resultiert

somit ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss § 25 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG,

LS 412.31) ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige

Direktion die Vikarinnen und Vikare ab (Abs. 1); sie setzt dabei nach

Möglichkeit Personen ein, welche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die

Lehrerbildung zum Schuldienst zugelassen sind (Abs. 3). Das Volksschulamt

ist gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005

(LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und

Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation

des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(LS 172.11) für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare kompetent (vgl. BGr,

21.

Januar 2021, 8C_512/2020, E. 3). Vikariate

für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt

errichtet. Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene

Kosten ein Vikariat errichten. Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt

die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten

Schultags (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 LPVO).

2.2

Das

Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare endet in der Regel durch Ablauf der

Anstellungsdauer oder Wegfall des Abordnungsgrundes (§ 26 Abs. 1 LPG).

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vikar oder die Vikarin bzw.

das Volkschulamt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen möglich; eine

Anhörung wird in der Regel nachträglich durchgeführt (§ 26 Abs. 2 LPG).

Schliesslich sind § 19 des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(PG, LS 177.10) betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung und

dem Verhalten sowie § 20 PG betreffend Kündigung zur Unzeit auf die

Beendigung von Vikariaten nicht anwendbar (§ 26 Abs. 3 LPG; vgl. zur

grundsätzlichen Geltung des Personalgesetzes und der Ausführungserlasse für

Vikarinnen und Vikare § 2 LPG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer erklärte seinen Einsatz in der Schulgemeinde B per

31.

März 2017 für beendet, indem er dem Beschwerdegegner den von ihm

handschriftlich unterzeichneten Vikariatsrapport vom 29. März 2017

einreichte. Auf dem Formular ist unter dem Titel "Vikariatsende"

Folgendes angekreuzt: "Mein Vikariatseinsatz ist beendet. Das Datum meines

letzten Schultags ist der 31.3.2017". Dieses Vorgehen entspricht den

Vorgaben von § 30 Abs. 3 LPVO, und der Beschwerdegegner konnte

Dispositiv

demnach grundsätzlich davon ausgehen, dass das Vikariat am 31. März 2017

einvernehmlich endete (vgl. § 23 Abs. 1 PG). Für die im Rapport

vermerkten Tage wurde dem Beschwerdeführer entsprechend Lohn ausbezahlt.

3.2 Mit

Blick auf die Vorkommnisse am 29. März 2017 ist den (damals) zuständigen

Personen der Schulgemeinde B vorzuhalten, dass sie gegenüber dem

Beschwerdeführer nicht transparent kommunizierten; sie gaben an, die zu

vertretende Lehrperson sei unerwartet doch einsatzbereit, was jedoch nicht

zutraf. Es erscheint demnach glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der

Unterzeichnung des Vikariatsrapports davon ausging, sein Einsatz sei

tatsächlich nicht mehr notwendig. Das Vorgehen der Schulleiterin

bzw. der Schulverwaltungsleiterin erweist sich aber mit Blick auf die gesamten

Umstände des vorliegenden Falls als nachvollziehbar. Denn der Schulbetrieb

orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom

7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und

Schüler; die Schulleitung hat im Rahmen der personellen Führung der Schule

dafür zu sorgen, dass dieses (auch) beim Einsatz von Vikarinnen und Vikaren

sichergestellt ist (vgl. § 44 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VSG). Dabei kommt ihr bei der Wahl der Vorgehensweise bei

während Vikariatseinsätzen auftretenden Problemen ein relativ weiter

Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018,

E. 4.5). Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war bzw. ist, das Wohl

der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsauftrag von

Lehrpersonen gemäss § 18 LPG zu erfüllen (VGr, 23. Juli 2020,

VB.2020.00170, E. 4.2 – 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 6.4 [nicht

publiziert]), handelte die Schulleiterin demnach im Sinn von § 50 Abs. 1 VSG.

Inwiefern dieses Verhalten der Verantwortlichen der

Schulgemeinde B willkürlich bzw. treuwidrig im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) war,

braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst wenn man dem

Beschwerdeführer zugesteht, dass er den Vikariatsrapport nicht unterzeichnet

hätte, wenn ihm gegenüber transparent kommuniziert worden wäre, stünde ihm kein

(weiterer) Lohnanspruch zu. Dies deshalb, weil vorliegend sowohl eine Kündigung

mit Dreitagesfrist nach § 26 Abs. 2 LPG als auch eine fristlose

Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen (§ 22 PG) möglich

gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – am 29. März

2017 nicht in der Lage war, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu

gewährleisten und den Berufsauftrag einer Lehrperson zu erfüllen. Der

Schulgemeinde B war eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses mit dem

Beschwerdeführer bzw. bereits dessen Aufnahme mithin nicht

zumutbar (vgl. VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00152,

E. 2.3 mit Hinweisen).

Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, worin

die behauptete Persönlichkeitsverletzung durch die Verantwortlichen der

Schulgemeinde B bestanden haben soll oder weshalb diese "genugtuungswürdig"

sein soll bzw. was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will

(vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 6).

3.3 Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur

"missbräuchlich-betrügerischen Kündigung" ausführt, verfängt nicht.

Gemäss § 26 Abs. 3 LPG sind für Vikariate die Regelungen des

Personalgesetzes zur Kündigung zur Unzeit explizit ausgeschlossen. Der

Beschwerdeführer kann somit aus seiner "schlechten körperlichen

Verfassung" am 29. März 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn

selbst wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag tatsächlich krankheitshalber

arbeitsunfähig gewesen wäre – was aufgrund der Akten nicht als erstellt

erachtet werden kann –, wäre eine Kündigung vorliegend wirksam gewesen.

3.4 Des Weiteren vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu

seiner Erkrankung während eines Vikariats in C im Jahr 2005 keinen Anspruch auf

"Lohnnachzahlung" zu begründen. Denn bereits damals schloss § 26 Abs. 3 LPG die Anwendbarkeit von § 19 f. PG für Vikariate aus;

darauf weist der Beschwerdeführer zu Recht selbst hin. Das in den Akten

liegende Schreiben des Volksschulamts vom 24. Juni 2005 gab die Rechtslage

demnach nicht korrekt wieder, wenn darin ausgeführt wird, das Vikariat könne

nicht aufgelöst werden, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen

krankgeschrieben sei. Aus dem angerufenen allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot

(Art. 8 Abs. 1 BV) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des

Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor dem

Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Erlass auch dann anzuwenden, wenn ihn die

Behörde in einem früheren Fall falsch auslegt haben sollte (vgl. dazu und zu

den Voraussetzungen der sogenannten "Gleichbehandlung im Unrecht"

BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 127 I 1 E. 3a).

Schliesslich vermögen auch die (rein spekulativen)

Vorbringen unter dem Titel "Annahme 2: Kündigungen von Vikariaten bei

Arbeitsunfähigkeit sind rechtens" keinen Anspruch auf

"Lohnnachzahlung von mindestens einer Schulwoche" zu begründen.

Ebenso verhält es sich mit Blick auf die Hypothesen, wann eine allfällige

Kündigungsverfügung durch den Beschwerdegegner ausgestellt worden wäre.

3.5 Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner

selbst das Ende des Vikariats in der Schulgemeinde B anzeigte. Hätte er den

Vikariatsrapport nicht unterzeichnet, wäre eine (fristlose) Kündigung auch bei

krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers möglich gewesen

und hätte eine solche nicht zu einer Entschädigungspflicht des

Beschwerdegegners geführt. Der Beschwerdeführer hat demnach weder Anspruch auf

eine Entschädigung wegen "missbräuchlich-betrügerischer Kündigung"

noch auf Lohnzahlung für weitere Arbeitstage bzw. Lektionen.

4.

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren

behauptet, eine Anhörung gemäss § 26 Abs. 2 LPG habe nicht

stattgefunden und der Beschwerdegegner habe dadurch sein rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, dringt er damit nicht durch. Denn wie

bereits erwähnt, erklärte der Beschwerdeführer seinen Einsatz gegenüber dem

Beschwerdegegner für beendet. Es ist deshalb fraglich, ob dieser gehalten war,

den Beschwerdeführer (nachträglich) anzuhören. Des Weiteren geht in diesem

Zusammenhang aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2018

(VB.2018.00349, E. 5.2.4 Abs. 2 [nicht publiziert]) Folgendes hervor:

Am 10. April 2017 habe die "Sektorleiterin

Vikariate" des Beschwerdegegners den Beschwerdeführer mit den

Schilderungen bzw. Wahrnehmungen der Schulverwaltung B konfrontiert und ihm

mitgeteilt, dass sie mit ihm über das weitere Vorgehen sprechen wolle. Am

Folgetag habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner darauf das Doppel eines

an die Schulpflege der Gemeinde B gerichteten Schreibens eingereicht und

erklärt, dass sich die Angelegenheit hiermit wohl von selbst erledigt habe.

Sollte dem nicht so sein und der Beschwerdegegner auf einem persönlichen

Gespräch beharren, erwarte er die Übernahme der Anfahrtskosten sowie eine

Zeitentschädigung. Demnach hat der Beschwerdeführer auf eine mündliche Anhörung

verzichtet und stattdessen schriftlich Stellung bezogen; mithin wären die

Vorgaben von § 26 Abs. 2 LPG selbst dann als erfüllt zu betrachten,

wenn eine Kündigung ausgesprochen worden wäre. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.

5.

5.1 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer und

damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1

BV (vgl. dazu statt vieler BGE 144 II 486 E. 3.2), da der Beschwerdegegner auf seine Anfrage vom 13. April 2017 während

mehr als zwei Jahren nicht reagiert habe. Danach sei das Verfahren auch bei der

Vorinstanz über ein Jahr lang hängig gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt in

diesem Zusammenhang eine beförderliche Behandlung der Sache.

5.2 Diesbezüglich ist auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls

sowie das Verhalten der involvierten Parteien einzugehen: Der Beschwerdeführer

hatte sich im Nachgang zum Vikariat in der Schulgemeinde B in verschiedenen

Verfahren mehrfach gegen Anordnungen des Volksschulamts zur Wehr gesetzt.

Zunächst verfügte der Beschwerdegegner am 24. April 2017 eine

"Vikariatssperre" gegen den Beschwerdeführer, welche in der Folge vom

Verwaltungsgericht sowie vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden war

(VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349 [nicht

publiziert]; BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018). Aufgrund der Missachtung der

Vikariatssperre verfügte der Beschwerdegegner am 12. Dezember

2019 unter anderem, dass dem Beschwerdeführer die Annahme von Vikariaten an der

Zürcher Volksschule bis auf Weiteres und unter Androhung der Bestrafung wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) untersagt sei. Auch die dagegen

erhobenen Rechtsmittel blieben (im Wesentlichen) erfolglos (vgl. VGr, 23. Juli

2020, VB.2020.00170; BGr, 21. Januar 2021, 8C_512/2020). Im Rahmen der

vorgenannten Verfahren ging der Beschwerdeführer jeweils auch auf seinen

Einsatz in der Gemeinde B ein (vgl. VGr, 3. Oktober 2018,

VB.2018.00349, E. 5.2.4 [nicht publiziert] – 23. Juli 2020,

VB.2020.00170, E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar,

dass der Beschwerdegegner nicht früher auf das Schreiben vom 13. April

2017 reagierte bzw. die Vikariatsabordnung vom 3. April 2017 erst

bestätigte und begründete, als er vom Beschwerdeführer (erneut) dazu

aufgefordert worden war. Letzterer muss sich seinerseits vorhalten lassen, dass

er während über zwei Jahren nicht an den Beschwerdegegner gelangte, um sich

über den Verfahrensstand zu informieren bzw. um diesen aufzufordern, die

verlangte Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 130 I 312 [= Pra. 95/2006

Nr. 37] E. 5.2 mit Hinweis). Als er dies

schliesslich tat, erging die Ausgangsverfügung innert rund eines Monats. Mit

Blick auf die gesamten Umstände des Falls kann dem Beschwerdegegner demnach

keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden.

5.3 Das Verfahren vor der Bildungsdirektion dauerte rund 13 Monate.

Diese Verfahrensdauer muss als zu lang qualifiziert werden, zumal der

Beschwerdeführer sich bereits am 11. März 2020 und damit rund fünf

Monate nach Rekurserhebung an die Vorinstanz gewandt und die umgehende

Zustellung des Entscheids verlangt hatte. Die hohe Geschäftslast

im Rechtsdienst des Generalsekretariats vermag eine gewisse Verzögerung des

Rekursverfahrens zu erklären; die Dauer von über einem Jahr kann damit – insbesondere

in Anbetracht des Umfangs der Eingaben der Parteien und der (beschränkten)

Komplexität des Falls – jedoch nicht (mehr) gerechtfertigt werden (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 135 I 265 E. 4.4; § 27c VRG;

Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 27c N. 10 ff.).

5.4 Indem das vorliegende Urteil rund zwei Monate nach Beschwerdeerhebung

ergeht, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf beförderliche Behandlung der

Sache entsprochen. Es kann demnach davon abgesehen werden, die lange Dauer des

bisherigen Verfahrens mit (weiteren) Rechtsfolgen zu verknüpfen (vgl. dazu

Griffel, § 27c N. 19 ff.).

6.

Schliesslich gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers

unter dem Titel "[f]aires Verfahren, strafbares Handeln" an der Sache

vorbei. Inwiefern die Schulleitung der Gemeinde B durch ihr Verhalten "den

Straftatbestand der arglistigen Täuschung" erfüllt und damit gleichzeitig

gegen die Bundesverfassung und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verstossen haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Ohnehin

ist den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan, indem sich

der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des

Beschwerdegegners zur Wehr setzen konnte (vgl. BGE 129 I 207

E. 4 f.).

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Gemäss § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG werden in

personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

keine Gerichtskosten auferlegt. Dieser Streitwert wird vorliegend nicht

erreicht, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

7.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer kein Anspruch auf

die beantragte Umtriebsentschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,

ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85

Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …