VB.2021.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00023
8. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22862)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00023
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
wohnhaft auf den Philippinen,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine 1988 geborene Staatsangehörige der Philippinen,
heiratete 2010 den Schweizer Bürger D, geboren 1948, worauf ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Am
17. März 2015 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2014
lernte B den Schweizer Bürger E (geboren 1977) kennen und ging in der Folge mit
ihm eine Beziehung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juni 2015
wurde die Ehe zwischen B und D geschieden. Am 29. September 2015 ging aus
der damals bereits wieder beendeten Beziehung von B und E der Sohn G hervor.
Seit Anfang 2016 ist B in einer Beziehung mit A, einer 1987 geborenen
Staatsangehörigen der Philippinen, welche sie bereits 2010 kennengelernt hatte.
Am 14. Februar 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau offenbar
fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei, und erteilte ihr
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn. Am 17. Juli 2018
wurde B eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, nachdem sie
mit ihrem Sohn nach H, dem Wohnort von E, gezogen war und mit Letzterem eine
Wohngemeinschaft gegründet hatte. Am 26. Oktober 2019 heiratete E die
philippinische Staatsangehörige I und stellte in der Folge ein Nachzugsgesuch
für seine Ehefrau. Am 22. Mai 2019 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer
Einreise- und einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der
eingetragenen Partnerschaft mit B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies
das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 23. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),
auferlegte die Rekurskosten A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung
füreinander (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 11. Januar 2021 erhoben A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, A die
Einreise zur Fortsetzung bzw. zum Abschluss des Verfahrens zur Eintragung einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu bewilligen. Sodann seien die Kosten des
Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen, und dieses sei zu
verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'088.95
für das Rekursverfahren auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
1.
Februar 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt
stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 11. Juni 2021
informierte das Zivilstandsamt J das Verwaltungsgericht über den aktuellen
Verfahrensstand des Vorverfahrens für die Eintragung der Partnerschaft von A
und B.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion
über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführerin 1 hat gestützt auf das Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Bestimmungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
2.1
Die
Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners
bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf
Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit
einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und der
Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa
durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum
Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinwiesen [ferner
E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]).
Die Beschwerdeführerinnen
kennen sich seit über zehn Jahren und sind seit fünf Jahren in einer
(Fern-)Beziehung. Die Beschwerdeführerin 2 besucht die Beschwerdeführerin 1
sodann regelmässig in den Philippinen, wo sie jeweils auch zusammenleben. Die
Beschwerdeführerin 1 ist zudem die Patin von G, dem Sohn der
Beschwerdeführerin 2, und hat ihn bereits mehrfach betreut, wenn G und die
Beschwerdeführerin 2 in den Philippinen weilten. Da die
Beschwerdeführerinnen noch nicht dauerhaft zusammenleben und hauptsächlich über
soziale Medien und per Videochat Kontakt zueinander haben, kann ihre Beziehung
jedoch bezüglich Art und Stabilität noch nicht mit einer eingetragenen
Partnerschaft verglichen werden, weshalb kein im Sinn der Rechtsprechung
anspruchsbegründendes Konkubinat vorliegt.
2.2
Nach der Rechtsprechung können ausländische
Personen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie
Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck
der Eheschliessung in der Schweiz ableiten (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit
Hinweisen). Nach dieser Praxis sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung
des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom
10.
Dezember 1907 (SR 210) und in sachgerechter Beachtung von
Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) gehalten,
Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts
auf Ehe eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern
keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben
die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass
sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner
werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 – 137 I 351 E. 3.5
und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zum Zweck der Eheschliessung soll
indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen
ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit
Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht insbesondere deshalb
begründet, damit in der Schweiz wohnhafte abgewiesene – und damit an sich
illegal anwesende – Asylbewerbende, denen eine Rückkehr in ihre Heimat zur
Heirat nicht zugemutet werden kann, ihr Recht auf Eheschluss wahrnehmen können
(vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann diese
Praxis auf die Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft, für die analoge Vorschriften gelten (Art. 5 Abs. 4 des
Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([PartG, SR 211.231]);
Art. 75e Abs. 2 lit. d und Art. 75f Abs. 3 ZStV),
übertragen werden (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 3.3
[nicht publiziert auf www.vgrzh.ch] – 22. August 2019, VB.2019.00185,
E. 2.3). Nach vorherrschender Ansicht schützen Art. 12 EMRK und
Art. 14 BV zwar nur die Ehe zwischen Mann und Frau (Giovanni Biaggini,
BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 14 N. 2 mit Hinweisen;
für ein erweitertes Verständnis der Ehefreiheit nach Art. 14 BV: Peter
Uebersax, Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 16 mit weiteren
Hinweisen). Geht es um die Eintragung einer Partnerschaft, folgt ein analoger
Anwesenheitsanspruch jedenfalls aus dem Recht auf Familienleben nach
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach
Art. 5 Abs. 2 f. BV (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2015,
2C_532/2015, E. 2.3) sowie aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8
Abs. 2 BV, weil in Bezug auf die Anwesenheit zur Vorbereitung der Ehe oder
eingetragenen Partnerschaft kein relevanter Unterschied zwischen den beiden
Instituten zu erkennen ist (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,
Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 15 N. 8 ff.).
Die Beschwerdeführerin 2 ist philippinische
Staatsangehörige und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Ihr könnte es
deshalb grundsätzlich zugemutet werden, für die Eintragung ihrer Partnerschaft
mit der Beschwerdeführerin 1 in die Philippinen zu reisen. Das
philippinische Familienrecht kennt jedoch keine gleichgeschlechtliche
Partnerschaft bzw. Ehe. Somit kann die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht,
eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, nur in der
Dispositiv
Schweiz wahrnehmen. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1
eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung ihrer
Partnerschaft zu erteilen ist.
2.3 Die
Beschwerdeführerin 2 verfügt als Mutter von G, der über das Schweizer
Bürgerrecht verfügt, gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.3 – 126 II 335
E. 2.a, BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.3 –
24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 1.3, 4.2.3).
2.4 Weiter ist
summarisch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1, hätte sie ihre
Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 2 bereits eingetragen, gestützt
auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhielte.
2.4.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von
Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284
E. 2.6 f.).
Die Beschwerdeführerin 2 lebt mit ihrem Sohn in einer
3-Zimmer-Wohnung, in welche die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise
einziehen würde. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich weiter bereit erklärt,
an einem Sprachförderungsangebot teilzunehmen, weshalb nicht geprüft werden
muss, ob sie bereits Deutsch spricht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Sodann
haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit
bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise in die
Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.
2.4.2
Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie arbeite derzeit in einem
Teilzeitpensum von ungefähr zehn Stunden pro Woche als Raumpflegerin. Sie
erziele damit ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- pro Monat zuzüglich der
Kinderzulagen für G in der Höhe von Fr. 200.-. Sie sei zudem gewillt, ihr
Arbeitspensum rasch zu erhöhen, habe sich zu diesem Zweck beim RAV angemeldet
und schreibe fleissig Bewerbungen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte
die Beschwerdeführerin 2 vier Arbeitsverträge bzw. Bestätigungen ein,
womit sie auf ein wöchentliches Arbeitspensum von 18 Stunden kommt, was
einem Einkommen von Fr. 1'800.- pro Monat entspricht. Dazu kommt ein
monatlicher Kindesunterhalts- und Betreuungsbeitrag von E in der Höhe von
Fr. 2'450.-. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdeführerin 1
nach ihrer Einreise und der Eintragung der Partnerschaft in naher Zukunft wohl
trotz momentan noch fehlenden Sprachkenntnissen in der Lage sein würde, neben der
Betreuung von G einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demnach und angesichts des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin 2 bislang noch nie Sozialhilfe
bezogen hat, ist den Beschwerdeführerinnen eine gute Prognose zu stellen. Es
sollte ihnen möglich sein, für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen,
ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
2.4.3
Da keine weiteren Gründe ersichtlich sind, die der ermessensweisen
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 nach
der Eintragung ihrer Partnerschaft entgegenstünden, erscheint die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 als wahrscheinlich.
2.5
2.5.1
Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die
allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen
werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum
Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der
ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum
erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die
kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;
dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar
nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine
Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen
Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die
Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat
vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens
widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die
Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben.
Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.
eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch
rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur
Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person später
nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni
2019, 2C_117/2019, E. 7.1).
2.5.2
Die Beschwerdeführerinnen sind gleich alt und haben in ihren Befragungen
durch die Kantonspolizei beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Manila
glaubhaft dargelegt, dass sie sich gut kennen und ein gemeinsames Leben in der
Schweiz beabsichtigen. Auch in ihrer nicht alltäglichen familiären
Konstellation ist kein Indiz für eine Scheinpartnerschaft zu sehen. Die
Beschwerdeführerin 2 und ihr ehemaliger Partner, E, haben glaubhaft
dargelegt, dass sie für einige Monate ein Paar waren und sich danach relativ
rasch wieder auseinandergelebt hatten. Als sie sich kennenlernten, hatten sie
beide den Wunsch, Eltern zu werden, weshalb sie sich bereits zu einem frühen
Zeitpunkt überlegt hatten, was passieren würde, wenn aus der Beziehung ein Kind
hervorgehen sollte, die Beziehung jedoch beendet würde. Dass sie sich in der
Folge gemeinsam um ihren Sohn kümmerten und mehrere Jahre lang im Rahmen einer
Wohngemeinschaft im gleichen Haus lebten, um ihrem Sohn alltäglichen Kontakt
mit beiden Elternteilen zu ermöglichen und um Kosten zu sparen, kann ihnen
nicht vorgehalten werden. Auch in der sexuellen Orientierung der
Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz zwei Beziehungen mit Männern
führte und nun die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der
Beschwerdeführerin 1 eintragen möchte, ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz – kein Indiz für rechtsmissbräuchliches
Verhalten zu sehen.
2.6 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit
der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen
innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von
sechs Monaten gerechnet werden kann (Spescha, Art. 98 ZGB N. 3, auch
zum Folgenden).
Das Zivilstandsamt Winterthur bestätigte am 11. Juni
2021, dass das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft zwischen den
Beschwerdeführerinnen abgeschlossen werden kann, sobald die
Beschwerdeführerin 1 ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz
nachweist, da die restlichen benötigten Dokumente alle vorlägen und bereits
beglaubigt seien. Die Eintragung der Partnerschaft ist demnach absehbar.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2020 sind aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung ihrer Partnerschaft zu erteilen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den
Beschwerdeführerinnen antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die
Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'088.95 beantragten, führt dies zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach § 16 VRG ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl.
E. 2.4.2), zumal die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus auch über
Grundeigentum im Wert von 50'000.- Euro auf den Philippinen verfügt.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids und die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. Juli 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der
Beschwerdeführerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung
ihrer Partnerschaft zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und IV des vorinstanzlichen Entscheids
werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser
verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu
bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …