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Entscheid

VB.2021.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00023

8. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22862)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00023

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

wohnhaft auf den Philippinen,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, eine 1988 geborene Staatsangehörige der Philippinen,

heiratete 2010 den Schweizer Bürger D, geboren 1948, worauf ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Am

17. März 2015 wurde B die Niederlassungsbewilligung erteilt. Im Juni 2014

lernte B den Schweizer Bürger E (geboren 1977) kennen und ging in der Folge mit

ihm eine Beziehung ein. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. Juni 2015

wurde die Ehe zwischen B und D geschieden. Am 29. September 2015 ging aus

der damals bereits wieder beendeten Beziehung von B und E der Sohn G hervor.

Seit Anfang 2016 ist B in einer Beziehung mit A, einer 1987 geborenen

Staatsangehörigen der Philippinen, welche sie bereits 2010 kennengelernt hatte.

Am 14. Februar 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Thurgau offenbar

fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei, und erteilte ihr

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn. Am 17. Juli 2018

wurde B eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt, nachdem sie

mit ihrem Sohn nach H, dem Wohnort von E, gezogen war und mit Letzterem eine

Wohngemeinschaft gegründet hatte. Am 26. Oktober 2019 heiratete E die

philippinische Staatsangehörige I und stellte in der Folge ein Nachzugsgesuch

für seine Ehefrau. Am 22. Mai 2019 stellte A ein Gesuch um Erteilung einer

Einreise- und einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

eingetragenen Partnerschaft mit B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 wies

das Migrationsamt das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 23. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte die Rekurskosten A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung

füreinander (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 11. Januar 2021 erhoben A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, A die

Einreise zur Fortsetzung bzw. zum Abschluss des Verfahrens zur Eintragung einer

gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu bewilligen. Sodann seien die Kosten des

Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen, und dieses sei zu

verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'088.95

für das Rekursverfahren auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie

sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

1.

Februar 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt

stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 11. Juni 2021

informierte das Zivilstandsamt J das Verwaltungsgericht über den aktuellen

Verfahrensstand des Vorverfahrens für die Eintragung der Partnerschaft von A

und B.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion

über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die

Beschwerdeführerin 1 hat gestützt auf das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) keinen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Es ist jedoch zu prüfen,

ob der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Bestimmungen der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist.

2.1

Die

Begründung eines Anwesenheitsrechts eines ausländischen Konkubinatspartners

bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin gestützt auf das Recht auf

Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche Beziehung mit

einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und der

Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa

durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (zum

Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit Hinwiesen [ferner

E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Praxis]).

Die Beschwerdeführerinnen

kennen sich seit über zehn Jahren und sind seit fünf Jahren in einer

(Fern-)Beziehung. Die Beschwerdeführerin 2 besucht die Beschwerdeführerin 1

sodann regelmässig in den Philippinen, wo sie jeweils auch zusammenleben. Die

Beschwerdeführerin 1 ist zudem die Patin von G, dem Sohn der

Beschwerdeführerin 2, und hat ihn bereits mehrfach betreut, wenn G und die

Beschwerdeführerin 2 in den Philippinen weilten. Da die

Beschwerdeführerinnen noch nicht dauerhaft zusammenleben und hauptsächlich über

soziale Medien und per Videochat Kontakt zueinander haben, kann ihre Beziehung

jedoch bezüglich Art und Stabilität noch nicht mit einer eingetragenen

Partnerschaft verglichen werden, weshalb kein im Sinn der Rechtsprechung

anspruchsbegründendes Konkubinat vorliegt.

2.2

Nach der Rechtsprechung können ausländische

Personen unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 EMRK sowie

Art. 14 BV garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck

der Eheschliessung in der Schweiz ableiten (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit

Hinweisen). Nach dieser Praxis sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung

des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (SR 210) und in sachgerechter Beachtung von

Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) gehalten,

Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts

auf Ehe eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern

keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben

die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass

sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner

werden leben dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2 – 137 I 351 E. 3.5

und 3.7; vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zum Zweck der Eheschliessung soll

indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen

ist (zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.3 mit

Hinweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht insbesondere deshalb

begründet, damit in der Schweiz wohnhafte abgewiesene – und damit an sich

illegal anwesende – Asylbewerbende, denen eine Rückkehr in ihre Heimat zur

Heirat nicht zugemutet werden kann, ihr Recht auf Eheschluss wahrnehmen können

(vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann diese

Praxis auf die Vorbereitung der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen

Partnerschaft, für die analoge Vorschriften gelten (Art. 5 Abs. 4 des

Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([PartG, SR 211.231]);

Art. 75e Abs. 2 lit. d und Art. 75f Abs. 3 ZStV),

übertragen werden (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00324, E. 3.3

[nicht publiziert auf www.vgrzh.ch] – 22. August 2019, VB.2019.00185,

E. 2.3). Nach vorherrschender Ansicht schützen Art. 12 EMRK und

Art. 14 BV zwar nur die Ehe zwischen Mann und Frau (Giovanni Biaggini,

BV-Kommentar, 2. A., Zürich 2017, Art. 14 N. 2 mit Hinweisen;

für ein erweitertes Verständnis der Ehefreiheit nach Art. 14 BV: Peter

Uebersax, Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N. 16 mit weiteren

Hinweisen). Geht es um die Eintragung einer Partnerschaft, folgt ein analoger

Anwesenheitsanspruch jedenfalls aus dem Recht auf Familienleben nach

Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundsatz von Treu und Glauben nach

Art. 5 Abs. 2 f. BV (vgl. auch BGr, 23. Dezember 2015,

2C_532/2015, E. 2.3) sowie aus dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8

Abs. 2 BV, weil in Bezug auf die Anwesenheit zur Vorbereitung der Ehe oder

eingetragenen Partnerschaft kein relevanter Unterschied zwischen den beiden

Instituten zu erkennen ist (vgl. Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,

Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 15 N. 8 ff.).

Die Beschwerdeführerin 2 ist philippinische

Staatsangehörige und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Ihr könnte es

deshalb grundsätzlich zugemutet werden, für die Eintragung ihrer Partnerschaft

mit der Beschwerdeführerin 1 in die Philippinen zu reisen. Das

philippinische Familienrecht kennt jedoch keine gleichgeschlechtliche

Partnerschaft bzw. Ehe. Somit kann die Beschwerdeführerin 2 ihr Recht,

eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, nur in der

Dispositiv

Schweiz wahrnehmen. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung ihrer

Partnerschaft zu erteilen ist.

2.3 Die

Beschwerdeführerin 2 verfügt als Mutter von G, der über das Schweizer

Bürgerrecht verfügt, gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht in der Schweiz (BGE 144 I 266 E. 3.3 – 126 II 335

E. 2.a, BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 1.3 –

24. Juli 2020, 2C_293/2020, E. 1.3, 4.2.3).

2.4 Weiter ist

summarisch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1, hätte sie ihre

Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 2 bereits eingetragen, gestützt

auf Art. 52 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG eine

Aufenthaltsbewilligung erhielte.

2.4.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen bezieht oder beziehen könnte (vgl. BGE 137 I 284

E. 2.6 f.).

Die Beschwerdeführerin 2 lebt mit ihrem Sohn in einer

3-Zimmer-Wohnung, in welche die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise

einziehen würde. Die Beschwerdeführerin 1 hat sich weiter bereit erklärt,

an einem Sprachförderungsangebot teilzunehmen, weshalb nicht geprüft werden

muss, ob sie bereits Deutsch spricht (Art. 44 Abs. 2 AIG). Sodann

haben die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Damit

bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Einreise in die

Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.

2.4.2

Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, sie arbeite derzeit in einem

Teilzeitpensum von ungefähr zehn Stunden pro Woche als Raumpflegerin. Sie

erziele damit ein Einkommen von rund Fr. 1'000.- pro Monat zuzüglich der

Kinderzulagen für G in der Höhe von Fr. 200.-. Sie sei zudem gewillt, ihr

Arbeitspensum rasch zu erhöhen, habe sich zu diesem Zweck beim RAV angemeldet

und schreibe fleissig Bewerbungen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte

die Beschwerdeführerin 2 vier Arbeitsverträge bzw. Bestätigungen ein,

womit sie auf ein wöchentliches Arbeitspensum von 18 Stunden kommt, was

einem Einkommen von Fr. 1'800.- pro Monat entspricht. Dazu kommt ein

monatlicher Kindesunterhalts- und Betreuungsbeitrag von E in der Höhe von

Fr. 2'450.-. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerdeführerin 1

nach ihrer Einreise und der Eintragung der Partnerschaft in naher Zukunft wohl

trotz momentan noch fehlenden Sprachkenntnissen in der Lage sein würde, neben der

Betreuung von G einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Demnach und angesichts des

Umstands, dass die Beschwerdeführerin 2 bislang noch nie Sozialhilfe

bezogen hat, ist den Beschwerdeführerinnen eine gute Prognose zu stellen. Es

sollte ihnen möglich sein, für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen,

ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.

2.4.3

Da keine weiteren Gründe ersichtlich sind, die der ermessensweisen

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 nach

der Eintragung ihrer Partnerschaft entgegenstünden, erscheint die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 2 als wahrscheinlich.

2.5

2.5.1

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum

Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat

vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben.

Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.

eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch

rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur

Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der nachgezogenen Person später

nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni

2019, 2C_117/2019, E. 7.1).

2.5.2

Die Beschwerdeführerinnen sind gleich alt und haben in ihren Befragungen

durch die Kantonspolizei beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Manila

glaubhaft dargelegt, dass sie sich gut kennen und ein gemeinsames Leben in der

Schweiz beabsichtigen. Auch in ihrer nicht alltäglichen familiären

Konstellation ist kein Indiz für eine Scheinpartnerschaft zu sehen. Die

Beschwerdeführerin 2 und ihr ehemaliger Partner, E, haben glaubhaft

dargelegt, dass sie für einige Monate ein Paar waren und sich danach relativ

rasch wieder auseinandergelebt hatten. Als sie sich kennenlernten, hatten sie

beide den Wunsch, Eltern zu werden, weshalb sie sich bereits zu einem frühen

Zeitpunkt überlegt hatten, was passieren würde, wenn aus der Beziehung ein Kind

hervorgehen sollte, die Beziehung jedoch beendet würde. Dass sie sich in der

Folge gemeinsam um ihren Sohn kümmerten und mehrere Jahre lang im Rahmen einer

Wohngemeinschaft im gleichen Haus lebten, um ihrem Sohn alltäglichen Kontakt

mit beiden Elternteilen zu ermöglichen und um Kosten zu sparen, kann ihnen

nicht vorgehalten werden. Auch in der sexuellen Orientierung der

Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz zwei Beziehungen mit Männern

führte und nun die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der

Beschwerdeführerin 1 eintragen möchte, ist – entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz – kein Indiz für rechtsmissbräuchliches

Verhalten zu sehen.

2.6 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit

der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen

innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von

sechs Monaten gerechnet werden kann (Spescha, Art. 98 ZGB N. 3, auch

zum Folgenden).

Das Zivilstandsamt Winterthur bestätigte am 11. Juni

2021, dass das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft zwischen den

Beschwerdeführerinnen abgeschlossen werden kann, sobald die

Beschwerdeführerin 1 ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweist, da die restlichen benötigten Dokumente alle vorlägen und bereits

beglaubigt seien. Die Eintragung der Partnerschaft ist demnach absehbar.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in der Hauptsache

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Juli 2020 sind aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung ihrer Partnerschaft zu erteilen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den

Beschwerdeführerinnen antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da die

Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'088.95 beantragten, führt dies zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nach § 16 VRG ist mangels Mittellosigkeit abzuweisen (vgl.

E. 2.4.2), zumal die Beschwerdeführerin 2 darüber hinaus auch über

Grundeigentum im Wert von 50'000.- Euro auf den Philippinen verfügt.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des

vorinstanzlichen Entscheids und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30. Juli 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der

Beschwerdeführerin 1 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eintragung

ihrer Partnerschaft zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und IV des vorinstanzlichen Entscheids

werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …