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Entscheid

VB.2021.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00025

20. September 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23061)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00025

VB.2021.00026

VB.2021.00027

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 20. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch Dr. iur. A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA B,

2. RA C,

3. RA D,

4. Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Anwaltskanzlei E AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Eintragung

in das kantonale Anwaltsregister,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B, Rechtsanwältin C

und Rechtsanwalt D – alle bei der Anwaltskanzlei E AG tätig –

ersuchten je mit eigenem Gesuch am 27. Oktober 2020, 17. September

2020 und 12. November 2020 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied

mit Beschluss vom 5. November 2020 (Geschäfts-Nr. 01), Rechtsanwältin

C werde in das kantonale Anwaltsregister eingetragen. Mit Beschluss vom 6. November

2020 (Geschäfts-Nr. 02) trug die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B und

mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. 03) Rechtsanwalt D

in das kantonale Anwaltsregister ein, da sie die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. Januar

2020.

[recte: 2021] erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die obengenannten

Beschlüsse der Aufsichtskommission betreffend die Eintragungen in das

Anwaltsregister und beantragte je deren Aufhebung sowie die Abweisung der

jeweiligen Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons Zürich unter

der Rechtsform der Anwaltskanzlei E AG; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar

2021.

wurden die drei Beschwerdeverfahren (VB.2021.00025, VB.2021.00026,

VB.2021.00027) vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00025

weitergeführt.

Die Aufsichtskommission ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 um Klärung der Rechtslage.

Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B

und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG als Mitbeteiligte

stellten am 18. Februar 2021 den Antrag, das Verfahren sei bis zum

Nachweis der erfolgten Eintragung der revidierten Statuten der Mitbeteiligten

im Handelsregister zu sistieren. Anschliessend sei das Beschwerdeverfahren ohne

Kostenfolgen für die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar

2021.

wurden dem EJPD und der Aufsichtskommission Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag

angesetzt. Die Aufsichtskommission verzichtete am 2. März 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. März

2021.

wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 30. April 2021

sistiert.

Am 29. April 2021 ersuchten

Rechtsanwältin C, Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt D sowie die Anwaltskanzlei E AG

nach Revision der Statuten Letzterer um Fortsetzung des Verfahrens und

antragsgemässe Entscheidung gemäss der Stellungnahme vom 18. Februar 2021.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai

2021.

wurde die Sistierung aufgehoben und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 6. Mai

2021.

im Verfahren 04 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (Anwaltskanzlei E AG), an

welchem die Beschwerdegegner 1–3 nicht beteiligt waren, die Anwaltskanzlei E AG

erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und teilte diesen

Entscheid mit Blick auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Verwaltungsgericht

mit.

Die Akten der

Aufsichtskommission der drei obengenannten Eintragungsverfahren wurden

beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung in das kantonale

Anwaltsregister – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das

vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb

grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem

Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin

fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2

lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der

Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 25. März 2021 und des erneuten

Beschlusses der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 gegenstandslos

geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben,

wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung,

Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos

wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der

beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst

geltend, die Organisationsstruktur der Mitbeteiligten, bei welcher die Beschwerdegegnerschaft

1–3 tätig ist, entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA

ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 4 habe

die Eintragungen unter dieser Rechtsform bewilligt, obwohl die Statuten der

Mitbeteiligten dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147

widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und

Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen

und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Mitbeteiligte eine Mehrheit von

drei Vierteln der Aktienstimmen als genügend. Es komme nicht auf die konkrete,

aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf

die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe.

Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Statuten

liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als

unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Die

vorliegende Organisationsstruktur vermöge auch das Anwaltsgeheimnis nicht

hinreichend zu schützen und sei infolgedessen bundesrechtswidrig.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 und die

Mitbeteiligte machten geltend, in der Zwischenzeit seien die Statuten der

Mitbeteiligten vollumfänglich dem vom Beschwerdeführer als rechtskonform

bezeichneten Zustand angepasst worden. Die revidierten Statuten seien im

Dispositiv

Handelsregister eingetragen geworden. Demnach könne das Verfahren als

gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Weder die Beschwerdegegnerschaft

1–3 noch die Mitbeteiligte hätten den vorliegenden Streit gesucht. Die

Mitbeteiligte habe sich an die Empfehlungen des Zürcher Anwaltsverbands und die

Praxis der Beschwerdegegnerin 4 gehalten. Seit ihrem Eintrag im Handelsregister

im März 2013 hätten ihre Statuten auch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben.

Zudem werde ein blosser Formfehler gerügt, materiell sei die Mitbeteiligte

schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung rechtskonform zusammengesetzt

gewesen. Aus diesen Gründen seien der Beschwerdegegnerschaft 1–3 und der

Mitbeteiligten keine Kosten aufzuerlegen.

2.4

Die Beschwerdegegnerin 4 führte zudem aus, sie

weise derzeit die Gesuchsteller im Verfahren zur Überprüfung einer

Anwaltskörperschaft ausdrücklich darauf hin, dass ein Rechtsmittelverfahren

vermieden werden könne, wenn auch statutarisch jegliche Beteiligung von nicht

registrierten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ausgeschlossen werde.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie der Beschluss

der Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind als Noven zu

qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 4

handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.

Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,

können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt

geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten als auch der Beschluss der

Beschwerdegegnerin 4 vom 6. Mai 2021 sind demnach im vorliegenden

Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde liegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand

vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des

aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August

2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht

gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt

wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3

Die Rechtsfrage bezüglich

den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine

rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,

jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres

möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge

nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft

1–3 als auch der Mitbeteiligten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,

nachdem die Mitbeteiligte die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und

damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt wurde.

3.4

Nach dem Gesagten ist das Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

4.1

Das VRG enthält keine Vorschrift über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2

Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die

Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,

womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 4 bisher praxisgemäss für

zulässig erachtet wurden. Diese weist jedoch, wie oben erwähnt, in Verfahren

zur Überprüfung von Anwaltskörperschaften darauf hin, dass es ein

Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine dahingehende

Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der Schweiz

registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, nicht erfolgen. Die

Beschwerdegegnerschaft 1–3 wurde jedoch in ihren jeweiligen Verfahren zur Eintragung

in das Anwaltsregister nicht entsprechend informiert, weshalb es sich

vorliegend rechtfertigt, die Kosten der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das

Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3

Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der

Beschwerdegegnerschaft 1–3 als auch der Mitbeteiligten eine Entschädigung

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine

Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung

von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm

überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerdeverfahren werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Mitbeteiligten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …