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Entscheid

VB.2021.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00028

15. Juni 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22828)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00028

VB.2021.00029

VB.2021.00030

Verfügung

des Einzelrichters

vom 15. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. RA B

2. C

3. RA D

alle vertreten

durch RA E

4. Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

und

F AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Eintragung

in das kantonale Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die

Rechtsanwälte B, C und D ersuchten je am 13., 14. und 22. Oktober 2020 bei

der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons

Zürich im Sinn von Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni

2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unter der

Geschäftsadresse der Anwaltskanzlei F AG.

Die

Aufsichtskommission beschied jedem der Rechtsanwälte mit je eigenem Beschluss

vom 5. November 2020 die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister unter

der Geschäftsadresse der F AG.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erhob

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an

das Verwaltungsgericht gegen die drei Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 5. November

2020.

und verlangte deren Aufhebung sowie die Abweisung der Eintragungsgesuche

von B, C und D unter der Rechtsform der F AG; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar

2021.

wurden die drei Beschwerdeverfahren VB.2021.00028, VB.2021.00029 und

VB.2021.00030 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00028

weitergeführt.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar

2021.

ersuchte die Aufsichtskommission um eine Klärung der Rechtslage.

B, C und D sowie die F AG, welche als

Mitbeteiligte ins Rubrum aufgenommen wurde, beantragten mit Beschwerdeantwort

vom 11. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuschreiben, eventualiter sei

die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte teilte zudem mit, am 27. Januar 2021

eine Statutenänderung vorgenommen zu haben, welche gleichentags dem

Handelsregisteramt gemeldet und am 5. Februar 2021 im Schweizerischen

Handelsamtsblatt publiziert worden sei.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Februar

2021.

auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 9. März 2021 teilte die

F AG mit, D sei per Ende Februar 2021 aus der Kanzlei ausgetreten und

trete per 15. März 2021 eine neue Stelle als angestellter Anwalt bei einer

anderen Kanzlei an.

Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des

BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG)

ergangene Anordnungen – hier drei durch die Aufsichtskommission erfolgte

Eintragungen von Rechtsanwälten im Anwaltsregister aufgrund erfüllter

Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG

erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur,

weshalb grundsätzlich die Kammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig

wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem

Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2

lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der

Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 27. Januar 2021 bzw. aufgrund des

Ausscheidens des Beschwerdegegners 3 gegenstandslos geworden ist. Infolge

Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die

streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des

Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich –

d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos

wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der

beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das

streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie die Mitteilung des

Austretens des Beschwerdegegners 3 sind als Noven zu qualifizieren.

Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 4 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten sind

Dispositiv

demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie das Austreten

des Beschwerdegegners 3.

Da vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren und dementsprechend die

Rechtsform der Mitbeteiligten angepasst wurde und angesichts dessen, dass die

Beschwerdeerhebung einzig mit Blick auf die – nunmehr bereinigte – Organisationsform

der Mitbeteiligten, nicht dagegen mit Bezug auf fehlende persönliche

Voraussetzungen für die Eintragung auf Seiten der Beschwerdegegner 1–3

erfolgte, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Der

Beschwerdegegner 3 begehrt zudem nach seinem Ausscheiden bei der

Mitbeteiligten nicht mehr um Eintragung unter deren Rechtsform sowie

Geschäftsadresse in das Anwaltsregister. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an

der Überprüfung liegt folglich nicht mehr vor.

2.3

Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2

mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das

Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der

Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.).

Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine

theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

Die sich aufgrund der Eintragungen der bei

der Mitbeteiligten angestellten Rechtsanwälte stellenden Rechtsfrage bezüglich

den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine

rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,

jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres

möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge

nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Mitbeteiligten

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen

vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

2.4

Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

3.1

Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage

bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

3.2

Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die

Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,

womit sie kostenpflichtig wird, was sie auch selber so beantragt. Die Kosten

sind deshalb antragsgemäss der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das Verfahren

ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend

zu reduzieren.

3.3

Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnern 1–3

sowie der Mitbeteiligten eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu

dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im

Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Die Beschwerdeverfahren werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der

Mitbeteiligten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …