VB.2021.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00028
15. Juni 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00028
VB.2021.00029
VB.2021.00030
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B
2. C
3. RA D
alle vertreten
durch RA E
4. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
und
F AG, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Eintragung
in das kantonale Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die
Rechtsanwälte B, C und D ersuchten je am 13., 14. und 22. Oktober 2020 bei
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung in das Anwaltsregister des Kantons
Zürich im Sinn von Art. 5 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni
2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unter der
Geschäftsadresse der Anwaltskanzlei F AG.
Die
Aufsichtskommission beschied jedem der Rechtsanwälte mit je eigenem Beschluss
vom 5. November 2020 die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister unter
der Geschäftsadresse der F AG.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 erhob
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht gegen die drei Beschlüsse der Aufsichtskommission vom 5. November
2020.
und verlangte deren Aufhebung sowie die Abweisung der Eintragungsgesuche
von B, C und D unter der Rechtsform der F AG; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar
2021.
wurden die drei Beschwerdeverfahren VB.2021.00028, VB.2021.00029 und
VB.2021.00030 vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2021.00028
weitergeführt.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar
2021.
ersuchte die Aufsichtskommission um eine Klärung der Rechtslage.
B, C und D sowie die F AG, welche als
Mitbeteiligte ins Rubrum aufgenommen wurde, beantragten mit Beschwerdeantwort
vom 11. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuschreiben, eventualiter sei
die Beschwerde abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Mitbeteiligten. Die Mitbeteiligte teilte zudem mit, am 27. Januar 2021
eine Statutenänderung vorgenommen zu haben, welche gleichentags dem
Handelsregisteramt gemeldet und am 5. Februar 2021 im Schweizerischen
Handelsamtsblatt publiziert worden sei.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Februar
2021.
auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 9. März 2021 teilte die
F AG mit, D sei per Ende Februar 2021 aus der Kanzlei ausgetreten und
trete per 15. März 2021 eine neue Stelle als angestellter Anwalt bei einer
anderen Kanzlei an.
Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen. Die Akten der Aufsichtskommission wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des
BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG)
ergangene Anordnungen – hier drei durch die Aufsichtskommission erfolgte
Eintragungen von Rechtsanwälten im Anwaltsregister aufgrund erfüllter
Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG
erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur,
weshalb grundsätzlich die Kammer für die Beurteilung der Beschwerde zuständig
wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der
Statutenänderung der Mitbeteiligten vom 27. Januar 2021 bzw. aufgrund des
Ausscheidens des Beschwerdegegners 3 gegenstandslos geworden ist. Infolge
Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die
streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des
Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich –
d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos
wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der
beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das
streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die Statutenänderung der Mitbeteiligten sowie die Mitteilung des
Austretens des Beschwerdegegners 3 sind als Noven zu qualifizieren.
Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 4 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Mitbeteiligten sind
Dispositiv
demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie das Austreten
des Beschwerdegegners 3.
Da vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsgrundlagen die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren und dementsprechend die
Rechtsform der Mitbeteiligten angepasst wurde und angesichts dessen, dass die
Beschwerdeerhebung einzig mit Blick auf die – nunmehr bereinigte – Organisationsform
der Mitbeteiligten, nicht dagegen mit Bezug auf fehlende persönliche
Voraussetzungen für die Eintragung auf Seiten der Beschwerdegegner 1–3
erfolgte, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Der
Beschwerdegegner 3 begehrt zudem nach seinem Ausscheiden bei der
Mitbeteiligten nicht mehr um Eintragung unter deren Rechtsform sowie
Geschäftsadresse in das Anwaltsregister. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
der Überprüfung liegt folglich nicht mehr vor.
2.3
Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2
mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das
Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der
Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.).
Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine
theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
Die sich aufgrund der Eintragungen der bei
der Mitbeteiligten angestellten Rechtsanwälte stellenden Rechtsfrage bezüglich
den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine
rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,
jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres
möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge
nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der Mitbeteiligten
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen
vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.
2.4
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1
Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage
bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
3.2
Bei formeller Betrachtung hat die Mitbeteiligte die
Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,
womit sie kostenpflichtig wird, was sie auch selber so beantragt. Die Kosten
sind deshalb antragsgemäss der Mitbeteiligten aufzuerlegen. Da das Verfahren
ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend
zu reduzieren.
3.3
Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnern 1–3
sowie der Mitbeteiligten eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 4 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu
dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im
Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerdeverfahren werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Mitbeteiligten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …