VB.2021.00032
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00032
23. August 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22967)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00032
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 23. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B GmbH, vertreten durch RA C,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderung
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die B GmbH wurde am 20. Februar
2020 gegründet. Rechtsanwalt C ersuchte am 24. März 2020 die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 5. November
2020, die B GmbH erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen, und passte den Eintrag von Rechtsanwalt C sowie der übrigen
für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwälte gemäss eingereichter Liste im Anwaltsregister
im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an. Zudem stellte sie fest, dass die D AG
(vormals E AG) keine praktizierende Anwaltskörperschaft mehr darstelle.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. Januar
2021.
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 5. November 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte
dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im
Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die B GmbH; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Aufsichtskommission ersuchte
mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 um Klärung der Rechtslage.
Die B GmbH und Rechtsanwalt C
ersuchten am 17. Februar 2021 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.
Mehrwertsteuer) zulasten des EJPD.
Die Aufsichtskommission
verzichtete am 1. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die
entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –
kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
1.2
Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet die
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, da sich
das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 144 II 147 bezüglich einer
Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft und nicht einer GmbH geäussert
habe. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des in seinen Aufgabenbereich fallenden
BGFA rügt, ist jedoch gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Durch seine
Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Begründung seiner
Beschwerdevorbringen, masst er sich keine Rechtsprechungskompetenzen an,
sondern nimmt lediglich eine Auslegung vor.
2.
2.1
Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der
Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. Januar 2021
gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das
Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf
bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich
– d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos
wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der
beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst
geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche
nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die
Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die
Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147
widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter
sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene
Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es
vielmehr als ausreichend, dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten
Anwälten und Anwältinnen gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass
ein Viertel der Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen
und Anwälten gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich
aus in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten bestehen. Die
Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die
vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register
eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern
in der Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte
erhielten.
Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen
dadurch zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als
unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so
die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung
sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt
sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden
Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend,
sie hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der
Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das
Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und infolgedessen abzuschreiben sei.
2.4
Die Beschwerdegegnerin 3 wies die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 mit Schreiben vom 26. Juni 2020 darauf
hin, dass die Praxis der Aufsichtskommission bezüglich der institutionellen
Unabhängigkeit von Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von
Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 freistehe, die Inkorporationsunterlagen
entsprechend anzupassen.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist
als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand
vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage
angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
3.3
Die Rechtsfrage bezüglich
den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine
rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,
jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres
möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge
nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,
nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die
Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.
3.4
Nach dem Gesagten ist das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1
Das VRG enthält keine Vorschrift über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
4.2
Bei formeller Betrachtung hat die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten
Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.
Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche
dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3
bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben
erwähnt, darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte,
sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von
in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht
erfolgen. Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche
diesbezüglich mit Schreiben vom 26. Juni 2020 informiert worden war –
befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen Organisationsunterlagen
möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und dies ein
Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2
aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da
das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3
Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2
eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche
zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich
gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand
entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.--.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte
der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …