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Entscheid

VB.2021.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00032

23. August 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22967)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00032

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 23. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch A,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B GmbH, vertreten durch RA C,

2. RA C,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderung

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die B GmbH wurde am 20. Februar

2020 gegründet. Rechtsanwalt C ersuchte am 24. März 2020 die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 5. November

2020, die B GmbH erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen

Anforderungen, und passte den Eintrag von Rechtsanwalt C sowie der übrigen

für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwälte gemäss eingereichter Liste im Anwaltsregister

im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an. Zudem stellte sie fest, dass die D AG

(vormals E AG) keine praktizierende Anwaltskörperschaft mehr darstelle.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. Januar

2021.

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 5. November 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte

dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im

Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die B GmbH; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtskommission ersuchte

mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2021 um Klärung der Rechtslage.

Die B GmbH und Rechtsanwalt C

ersuchten am 17. Februar 2021 um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens

zufolge Gegenstandslosigkeit; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.

Mehrwertsteuer) zulasten des EJPD.

Die Aufsichtskommission

verzichtete am 1. März 2021 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die

entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –

kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2

Die Beschwerdegegnerin 3 bestreitet die

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, da sich

das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 144 II 147 bezüglich einer

Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft und nicht einer GmbH geäussert

habe. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des in seinen Aufgabenbereich fallenden

BGFA rügt, ist jedoch gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Durch seine

Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Begründung seiner

Beschwerdevorbringen, masst er sich keine Rechtsprechungskompetenzen an,

sondern nimmt lediglich eine Auslegung vor.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der

Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 22. Januar 2021

gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das

Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf

bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich

– d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos

wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der

beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst

geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche

nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die

Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die

Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147

widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter

sowie Geschäftsführer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene

Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es

vielmehr als ausreichend, dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten

Anwälten und Anwältinnen gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass

ein Viertel der Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen

und Anwälten gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich

aus in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten bestehen. Die

Überlegungen des Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die

vorliegend infrage stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register

eingetragene Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern

in der Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und

Geschäftsführer bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte

erhielten.

Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen

dadurch zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als

unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so

die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung

sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt

sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden

Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend,

sie hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der

Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das

Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und infolgedessen abzuschreiben sei.

2.4

Die Beschwerdegegnerin 3 wies die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 mit Schreiben vom 26. Juni 2020 darauf

hin, dass die Praxis der Aufsichtskommission bezüglich der institutionellen

Unabhängigkeit von Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von

Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 freistehe, die Inkorporationsunterlagen

entsprechend anzupassen.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist

als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand

vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des

aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August

2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage

angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3

Die Rechtsfrage bezüglich

den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine

rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,

jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres

möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge

nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,

nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die

Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.

3.4

Nach dem Gesagten ist das Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

4.1

Das VRG enthält keine Vorschrift über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2

Bei formeller Betrachtung hat die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten

Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.

Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche

dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3

bisher praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben

erwähnt, darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte,

sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von

in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht

erfolgen. Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche

diesbezüglich mit Schreiben vom 26. Juni 2020 informiert worden war –

befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen Organisationsunterlagen

möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des

Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und dies ein

Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2

aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da

das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3

Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2

eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche

zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich

gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand

entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.--.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte

der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)

auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …