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Entscheid

VB.2021.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00035

3. Juni 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22792)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00035

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA C,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 verweigerte der

Gemeinderat Mettmenstetten A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für

die Vergrösserung des Balkons an der Liegenschaft D-Weg 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Mettmenstetten und ordnete die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids

an. Gleichzeitig mit dem kommunalen Entscheid wurde auch die Verweigerung der

ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion des Kantons Zürich

vom 11. Februar 2019 eröffnet.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 28. August 2019 Rekurs an das

Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 14. Januar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MWST) – auch für das vorinstanzliche Verfahren – zulasten der

Beschwerdegegnerschaft, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und

es sei festzustellen, dass die Bauverweigerung des Gemeinderats Mettmenstetten

vom 23. Juli 2019 nichtig sei und es sei die Angelegenheit zur neuerlichen

Entscheidung an den Gemeinderat Mettmenstetten zurückzuweisen. Eventualiter sei

die Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in der Gemeinde Mettmenstetten aus dem

Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung von

Obermettmenstetten zu entlassen und es seien die Bauverweigerung des

Gemeinderats Mettmenstetten vom 23. Juli 2019 sowie die Verweigerung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 aufzuheben und es sei

die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit

nach der Entlassung der genannten Liegenschaft aus dem überkommunalen Inventar

zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat Mettmenstetten zurückzuweisen.

Subeventualiter seien die Bauverweigerung des Gemeinderats Mettmenstetten vom

23.

Juli 2019 sowie die Verweigerung der Baudirektion des Kantons Zürich

vom 11. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit der

Vorinstanz zur Prüfung der Entlassung der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in der

Gemeinde Mettmenstetten aus dem Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von

überkommunaler Bedeutung von Obermettmenstetten sowie zur Erteilung der Baubewilligung zurückzuweisen.

Subsubeventualiter sei der Rückbaubefehl aufzuheben bzw. auf das in der

beiliegenden Aufnahme in roter Schrift angegebene Mass, eventualiter

fassadenbündig, zu beschränken.

Am 3. Februar 2021 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 beantragte der Gemeinderat

Mettmenstetten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. An demselben Tag beantragte die Baudirektion des Kantons

Zürich unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 8. Februar

2021.

die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2021 replizierte A. Der

Gemeinderat Mettmenstetten und die Baudirektion des Kantons Zürich liessen sich

in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 am D-Weg 01 in

Mettmenstetten liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Mettmenstetten (BZO) in der Kernzone KB sowie im Perimeter des Inventars der

schutzwürdigen Ortsbilder von überregionaler Bedeutung (KOBI). Sodann wird das

Ortsbild im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von

regionaler Bedeutung qualifiziert (Listen der Ortsbilder von regionaler und

lokaler Bedeutung, erstellt im Rahmen der ISOS-Erstinventarisation).

Mit Verfügung vom 16. November 2004 bzw. mit

Verfügung vom 24. September 2004 hatten der Gemeinderat Mettmenstetten

sowie die Baudirektion des Kantons Zürich einen Balkonanbau von 2 m x 4,5 m

Grundrissfläche in Stahlkonstruktion mit einem Glasboden bewilligt, der mittig

an der Giebelfassade ausgeführt werden sollte. Da gemäss damaliger

Kernzonenvorschrift (aArt. 9 Abs. 3 BZO) Balkone in der Kernzone nur

unter Vordächern zulässig waren, musste eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erteilt werden.

Mit Baugesuch vom 25. Februar 2015 hatte der

Beschwerdeführer um eine Bewilligung für die bereits ausgeführte Verlängerung

des Balkons auf 11 m Gesamtlänge ersucht. Im Rahmen eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens teilte die Baudirektion dem Beschwerdeführer am 23. April

2015.

mit, bezüglich der Balkonverlängerung aus denkmalpflegerischen Gründen

keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht stellen zu können. Gleichzeitig

wies sie darauf hin, dass das Baugesuch vorläufig nicht weiter behandelt werde

und er die Möglichkeit habe, mittels Wahl einer der aufgeführten Optionen das

weitere Vorgehen zu bestimmen.

Mit Provokationsgesuch vom 17. Juli 2015 ersuchte der

Beschwerdeführer um Entlassung seiner Liegenschaft aus dem Inventar der

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, in dem die Liegenschaft damals

verzeichnet war. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde auf sein

Ersuchen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Provokationsverfahrens sistiert.

Nach Einholung eines Gutachtens wurde die Liegenschaft mit Beschluss des

Gemeinderats vom 17. Mai 2016 aus dem genannten Inventar entlassen. Die

vom Beschwerdeführer ebenfalls geforderte Entlassung aus dem Perimeter des

Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung wurde von der Baudirektion mit

undatiertem Schreiben als unmöglich bezeichnet. Der dagegen gerichtete

Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers wurde vom Baurekursgericht mit

Entscheid vom 21. November 2017 vollumfänglich abgewiesen (BRGE II, 21. November

2017, Nr. 0173/2017). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete

Beschwerde mit Entscheid VB.2017.00850 vom 5. April 2018 ebenfalls ab;

dies mit der Begründung, es fehle an einem aktuellen Interesse für das

Provokationsbegehren.

Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verweigerte die

Baudirektion die bereits ausgeführte Balkonerweiterung mit Bezug auf den

überkommunalen Ortsbildschutz und lud die kommunale Baubehörde ein, die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Mit Beschluss vom 23. Juli

2019.

verweigerte der Gemeinderat Mettmenstetten dem Beschwerdeführer die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung des Balkons und

ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert zwei Monaten ab

Rechtskraft des Entscheids an.

Streitbetroffen sind die Fragen, ob für den Ausbau eines

Balkons eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen ist und ob der Rückbau des

Balkons anzuordnen ist.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein

durchzuführen.

3.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten ausreichend deutlich ergibt

(VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

3.2

Auf einen

Augenschein ist zu verzichten, weil sich der Sachverhalt aus den Akten,

namentlich der Augenscheindokumentation der Vorinstanz vom 9. Januar 2020,

die fünf aussagekräftige Fotografien enthält, mit hinreichender Deutlichkeit

ergibt. An der Einsehbarkeit des Balkons vom D-Weg her bestehen keine Zweifel.

Die Fotografie Nummer 1 der Augenscheindokumentation zeigt – entsprechend

ihrer Beschriftung – den Blick vom Strassenraum aus.

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die kommunale

Baubewilligungsbehörde habe fälschlicherweise keinen eigenen Beschluss

betreffend das nachträgliche Baugesuch gefällt, weswegen der angefochtene

Beschluss vom 23. Juli 2019 nichtig sei.

4.1

Die

Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur

ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit

durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BGr, 15. März 2013, 1C_423/2012, E. 2.5,

nicht publ. in: BGE 139 II 134). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich

die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie

schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit

Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig,

sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGr, 18. Dezember

2018, 2C_387/2018, E. 3.2). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von

sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im

Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3).

4.2

4.2.1

Die angefochtene Verfügung hält in Dispositiv-Ziffer 1 mit dem Titel

"Kantonale Verfügung" allein fest, dass von der Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich BVV 03 vom 11. Februar 2019 Vormerk

genommen werde. Unter Dispositiv-Ziffer 2 mit dem Titel "Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes" wird ausgeführt, dass der Bauherrschaft im

Sinne der Erwägungen befohlen werde, innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses

Beschlusses "die gegenüber dem mit Verfügung BVV 04 vom 24. September

2004.

bereits erstellte Verlängerung des Balkons rückgängig zu machen und in den

bewilligten Zustand zu versetzen" (Ziff. 2.1). Bei der Ausführung der

Arbeiten im Zusammenhang mit den Rückbauarbeiten seien die Auflagen der

Verfügung der Baudirektion zu berücksichtigen (Ziff. 2.2). Die

Fertigstellung des Rückbaus sei dem Bausekretariat Mettmenstetten schriftlich

mitzuteilen, damit die hierfür erforderliche Baukontrolle vor Ort durchgeführt

werden könne (Ziff. 2.3). Die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft

werde ausdrücklich angedroht, sollten die Anordnungen gemäss

Dispositiv-Ziffern 2.1–2.3 nicht fristgerecht erfüllt werden (Ziff. 2.4).

4.2.2

Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft.

Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, wenn das

Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist ("im Sinne der Erwägungen").

Zudem haben die Erwägungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis insoweit an der

Rechtskraft teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind

(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 28 N. 7; VGr, 16. Dezember 2020,

VB.2020.00668, E. 5.1.1; 17. Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2).

4.2.3

Im vorliegenden Fall nimmt Dispositiv-Ziffer 2.1 auf den bewilligten

Zustand Bezug und verweist ausdrücklich auf die Erwägungen. Die Frage der

Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stellt sich ohnehin

nur, wenn die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung verweigert wird.

Damit haben im Zusammenhang mit dem Befehl, die Verlängerung rückgängig zu

machen und in den bewilligten Zustand zu versetzen, auch die Ausführungen nach

der Erwägung lit. c an der Rechtskraft teil, wo die Gemeinde ausführt,

weshalb sie die baulichen Änderungen nicht für bewilligungsfähig erachtet. Doch

selbst wenn man Dispositiv-Ziffer 1 isoliert betrachten würde, müssten die

Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, weil sie für das Verständnis des Dispositivs

unerlässlich wären (vgl. VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 3).

Die kommunale Baubewilligungsbehörde schloss sich im

Rahmen ihrer Erwägung lit. c vollumfänglich den Darlegungen der

Baudirektion an, was unproblematisch ist, zumal beide die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen haben; überdies sind im Rahmen der vorliegend

relevanten Kernzonenbestimmung Art. 3 BZO bezogen auf den vorliegenden

Fall im Wesentlichen dieselben Aspekte von Bedeutung wie im Rahmen der

Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG (vgl. E. 6.2). Damit wurde auch

die zwischen der Baudirektion und der kommunalen Vorinstanz bestehende Plicht

zur materiellen Koordination erfüllt (vgl. BEZ 2016 Nr. 33). Gemäss § 7

der Bauverfahrensverordnung (BVV) in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des

Anhangs dieser Verordnung bedürfen Bauvorhaben in einem Perimeter von

überkommunalem Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur)

nämlich auch der Beurteilung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE)

als zuständiges Organ innerhalb der Baudirektion. In diesem Bereich verfügen

die örtliche Baubehörde und die kantonale Baudirektion über parallele

Bewilligungskompetenzen; eine Absprache zwischen der kantonalen Behörde und der

kommunalen Behörde über ihre jeweiligen Beurteilungsspielräume ist

erforderlich, um im Dialog zu verhindern, dass es zu widersprüchlichen

Entscheiden kommt (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00261 und VB.2015.00271,

E. 3.4). Die angefochtene Verfügung erscheint als das Ergebnis einer

solchen Koordination.

Insgesamt ergibt es sich aus dem Entscheid genügend klar,

dass sowohl – materiell koordiniert – von der kantonalen und von der kommunalen

Behörde die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung verweigert als auch von

der kommunalen Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

angeordnet wurde. Dass es aufgrund der Formulierung des Dispositivs nur

zusammen mit den Erwägungen zum Ausdruck kommt, dass nicht nur die

Baudirektion, sondern auch die kommunale Baubewilligungsbehörde die

nachträgliche Baubewilligung verweigert, stellt angesichts des Ausgeführten

keinen rechtserheblichen Fehler dar.

4.3

Vor diesem

Hintergrund ist überhaupt kein – geschweige denn ein besonders schwerwiegender –

Mangel des Beschlusses vom 23. Juli 2019 ersichtlich, der ausnahmsweise

dessen Nichtigkeit begründen könnte (vgl. etwa auch BGr, 14. April 2021,

2C_70/2021, E. 4.3.1).

5.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Verweigerung der

Baubewilligung gestützt auf das kommunale Recht rechtmässig gewesen sei. Sie

prüfte deshalb die Frage der Entlassung der Liegenschaft aus dem KOBI nicht.

5.1

Entgegen

dem Beschwerdeführer ist dies nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht verlangt

nur, dass das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen

Vorbringen (zumindest implizit) eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; BGr, 4. Februar

2021, 2C_502/2020, E. 4.2). Fragen, die für den Ausgang eines Verfahrens

nicht entscheidend sind – wie die Frage nach der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit

der Entlassung der Liegenschaft aus dem KOBI, die Frage nach der Zuständigkeit

der Baudirektion sowie jene nach der korrekten Anwendung der Bestimmungen des

KOBI – können offengelassen werden.

5.2

Indes

würde der Beschwerdeführer mit seinen Rügen ohnehin nicht durchdringen.

5.2.1

Die Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes werden im kantonalen

Planungs- und Baugesetz im Einzelnen umschrieben (§ 203 PBG); es gehören

dazu Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, die als wichtige Zeugen

erhaltenswürdig sind oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203 lit. c PBG). Der Schutz erfolgt u. a.

durch Massnahmen des Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG). Dazu zählt

insbesondere die Nutzungsordnung in den Bauzonen (§ 47 ff. PBG).

Speziell erwähnt das kantonale Recht die Kernzonen; solche umfassen

schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne, die in ihrer Eigenart

erhalten werden sollen (§ 50 Abs. 1 PBG). Gemäss § 24 Abs. 1

der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV)

erfolgt der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern in erster Linie durch die

Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von

Gestaltungsplänen. Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine eigenständige

Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert aufweisen), sondern

deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt

(was als Situationswert bezeichnet wird) (VGr, 5. August 2020, VB.2018.00562, E. 5.3.1 mit

Hinweisen).

§ 213 PBG, der besagt,

dass jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt ist, vom Gemeinwesen einen

Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang

allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse

glaubhaft macht (Abs. 1), gelangt nur bis zur formellen

Unterschutzstellung eines Schutzobjekts zur Anwendung. Das KOBI bezweckt primär

die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich

Kernzonen (vgl. BRGE II, 21. November 2017, Nr. 0173/2017, E. 5.2).

Ob § 213 PBG auf Objekte, die nur als Bestandteil eines Ortsbilds

inventarisiert sind und bei denen das Inventar ohnehin nicht auf den Schutz der

Bausubstanz abzielt, überhaupt anwendbar ist, kann offengelassen werden,

jedenfalls findet die Bestimmung nach der Unterschutzstellung des Ortsbilds

mittels einer Kernzone keine Anwendung.

Mit dem Inkrafttreten der

Kernzone – die der Beschwerdeführer direkt hätte anfechten können – ist die

Unterschutzstellung des Ortsbilds, von dem das Streitobjekt ein Bestandteil

ist, im vorliegenden Fall bereits eigentümerverbindlich erfolgt.

5.2.2

Wie bereits in Erwägung 3.13 erwähnt, bedürfen Bauvorhaben in einem

Perimeter von überkommunalem Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und

Winterthur) gemäss § 7 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des

Anhangs dieser Verordnung der Beurteilung durch die Baudirektion. Der

Baudirektion kommt eine eigentliche Bewilligungskompetenz zu. Bei der

ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion handelt es sich um

eine unabdingbare und auch inhaltlich bedeutsame Voraussetzung für die

Erteilung der Baubewilligung (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00261 und

VB.2015.00271, E. 3 mit Hinweisen).

5.2.3

Unbehelflich wäre es schliesslich, dass der Beschwerdeführer geltend macht,

die Baudirektion des Kantons Zürich habe die Bestimmungen des KOBI falsch

angewendet, zumal die Begründung der Baudirektion die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG betrifft.

6.

6.1

Entgegen

dem Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz das nachträgliche Baugesuch auf

seine Übereinstimmung mit Art. 3 BZO überprüfen.

Abgesehen davon, dass sich die von der kommunalen

Baubewilligungsbehörde wiedergegebenen Erwägungen zur Einordnung im

vorliegenden Fall auch für die Beurteilung der Konformität des Bauvorhabens mit

Art. 3 BZO von Relevanz sind, gilt gemäss § 7 Abs. 4 VRG ohnehin

der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Rechtsmittelinstanzen dürfen

im Sinn der sogenannten "Motivsubstitution" ein Rechtmittel mit einer

Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht oder es aus

anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 167).

6.2

Eine

falsche Anwendung von Art. 3 BZO liegt entgegen dem Beschwerdeführer

sodann nicht vor. Ebenso wenig wurde § 238 Abs. 2 PBG falsch

angewendet.

6.2.1

Gemäss Art. 3 BZO prägen die in den Kernzonenplänen speziell

bezeichneten "im Ortsbild wichtigen Bauten" das Ortsbild in

besonderem Masse. Stellung, Volumen und Erscheinungsbild sind deshalb

grundsätzlich zu erhalten, auch, wenn die Grundmasse gemäss Art. 4 BZO

nicht eingehalten sind (Abs. 1). Untergeordnete Abweichungen von Stellung und

Volumen sind bei Um- und Ersatzbauten zulässig, soweit solche aus Gründen der

Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, für energieeffizientes Bauen, im Interesse

des Gewässerraums (namentlich zum Hochwasserschutz und zur Zugänglichkeit) oder

mit einer besseren Einordnung ins Ortsbild begründet werden. Der

Gesamtcharakter des Gebäudes muss dabei erhalten bleiben und angrenzende

Grundstücke dürfen nicht mehr beeinträchtigt werden als durch den bestehenden

Zustand (Abs. 2).

Das Streitobjekt ist gemäss

Kernzonenplan Oberdorf der Gemeinde Mettmenstetten als eine der "im

Ortsbild wichtige(n) Bauten" markiert.

6.2.2

In Kernzonen kommen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen

von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009,

Dispositiv

VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten

nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere

Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt

sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,

namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen

und landschaftlichen Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung

erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1

mit weiteren Hinweisen).

6.2.3

Die Vorinstanz kam im Rahmen ihres Augenscheins zum Schluss, dass die

Balkonverlängerung, mit welcher der Balkon rund 2,5 m über die

Giebelfassade in den Freiraum hinausrage, äusserst störend in Erscheinung

trete. Balkone fänden sich bei kernzonentypischen Gebäuden eher selten und stellten

daher per se ein eher fremdkörperhaft wirkendes Element dar. Das

streitbetroffene Gebäude sei zwar aus dem Inventar der Schutzobjekte von

kommunaler Bedeutung entlassen worden, gleichwohl handle es sich aber um einen

typischen Kernzonenbau mit Fachwerkoptik, dem eine nicht unerhebliche Wirkung

im Ortsbild zukomme. Mit der ursprünglichen Platzierung des Balkons in der

Mitte der Giebelfassade sei der Balkon vom öffentlichen Strassenraum her nicht

einsehbar gewesen; die mittige Ausrichtung habe ein trotz der modernen

Materialisierung harmonisches Bild ergeben und habe daher bewilligt werden

können, womit den privaten Interessen an einem nutzbaren Aussenraum habe

nachgekommen werden können. Mit der unbewilligten Erweiterung habe sich dies

grundlegend geändert. Die Balkonerweiterung sei vom Strassenraum her gut

einsehbar. Der Balkon wirke durch die Auskragung über die Fassadenflucht

äusserst dominant und störend und beeinträchtige somit sowohl das

Erscheinungsbild des Gebäudes selbst als auch seine nähere landschaftliche

Umgebung. Auch die Materialisierung des Balkons vermöge mit der seitlichen

Auskragung nicht mehr zu überzeugen und wirke gegenüber dem kernzonentypischen

Gebäude befremdlich. Die Ausführungen der kommunalen Vorinstanz, dass mit dem

strittigen Balkon die Proportionen des Gebäudes nachteilig verändert würden und

der Balkon wie ein vorgestelltes Möbel wirke, seien zutreffend. Somit seien

weder die Anforderungen nach Art. 3 BZO erfüllt, noch sei die in der

Kernzone geforderte gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG gegeben.

6.2.4

Die – mit der kommunalen Baubewilligungsbehörde sowie der Baudirektion

übereinstimmende – Einschätzung der Vorinstanz überzeugt mit Blick auf das bei

den Akten liegende Augenscheinprotokoll mit Fotografien.

Anders als der Beschwerdeführer

dartut, sind in den Darlegungen der Vorinstanz keine Übertreibungen zu

erkennen. Die dominante und störende Wirkung – insbesondere der Auskragung –

des Balkons ist aus den bei den Akten liegenden Fotografien ersichtlich.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Balkon auch nicht schwebend, sondern er

steht auf mehreren Beinen; der Vergleich mit einem "vorgestellten

Möbel" erscheint durchaus stimmig. Der Balkon ist sodann vom Strassenraum

durchaus gut einsehbar (vgl. auch E. 3), doch würde selbst die blosse

Einsehbarkeit von Nachbargrundstücken genügen. Letztlich hängt die Eigenart eines

Ortsbilds nicht nur von den ohne Weiteres einsehbaren Bestandteilen ab (VGr, 5. August

2020, VB.2018.00562, E. 5.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es auch

plausibel, dass mit der Materialisierung des Balkons bei einer Länge von 4,5 m

eine andere Wirkung einherging, als dies nun bei einer Länge von 11,5 m der

Fall ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zwar zutreffend vor, dass es

sich beim Streitobjekt nicht um eine als Einzelobjekt geschützte Baute handelt.

Er lässt demgegenüber jedoch völlig ausser Acht, dass das Streitobjekt

Bestandteil eines mittels Kernzone geschützten Ortsbilds ist.

Die vorinstanzliche

Feststellung, dass das Bauvorhaben weder Art. 3 BZO noch § 238 Abs. 2 PBG erfüllt, erging nach dem Gesagten ohne Rechtsverletzung.

7.

Schliesslich

erweist sich der Rückbaubefehl auch nicht als unverhältnismässig.

7.1 Erweist

sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die

zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und

Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei

hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,

VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden

allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu

berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV

festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3

und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGr, 26. April

2010, 1C_397/2009, E. 4.1).

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen

ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts

unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch

entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober

2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57).

Weicht eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften

ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann

vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur

Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands

nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April

2016, VB.2015.00712, E. 5.3).

7.2 Es spricht

einiges dafür, dass es sich um eine erhebliche Abweichung von den

Bauvorschriften handelt. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Wie die

Vorinstanz korrekt ausführt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer bösgläubig war. Aufgrund der ursprünglich eingeholten

Bewilligung für einen Balkon mit den Massen 2,0 m x 4,5 m hätte ihm

klar sein müssen, dass auch für die erhebliche Verlängerung des Balkons eine

Bewilligung notwendig ist.

Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen an der

Einhaltung der Kernzonenvorschriften und am Ortsbildschutz klar die privaten

Interessen des – bösgläubigen – Beschwerdeführers an der Balkonerweiterung,

zumal auch nach dem Rückbau auf das ursprünglich bewilligte Mass noch ein gut

nutzbarer Aussenraum verbleibt. Der Rückbau ist, wie die Vorinstanz korrekt

vorbringt, die einzige Möglichkeit, die Beeinträchtigung der

Kernzonenvorschriften und der Einordnung zu beseitigen. Er erweist sich zudem

aufgrund der Stahlkonstruktion als relativ einfach.

Es sind angesichts der klar überwiegenden öffentlichen

Interessen auch keine Gründe ersichtlich, entsprechend den Subsubeventualanträgen

des Beschwerdeführers auf die Anordnung der gänzlichen Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands zu verzichten und nur den teilweisen Rückbau des Balkons

anzuordnen.

7.3 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass angesichts von diversen bewilligten Neu-

und Umbauten in der näheren Umgebung – "teilweise" sei gar der Ersatz

einer Scheune durch ein Mehrfamilienhaus bewilligt worden – der Rückbau des

Balkons "als Sonderopfer" des Beschwerdeführers erscheine, geht dies

ins Leere. Die Rechtsfigur des Sonderopfers entstammt der Rechtsprechung zur

materiellen Enteignung (vgl. BGr, 15. Oktober 2019, 1C_275/2018, E. 2.1

mit Hinweisen). Das Vorliegen einer materiellen Enteignung bringt der

Beschwerdeführer indes nicht vor. Es ist zwar denkbar, dass der

Beschwerdeführer mit dieser Behauptung implizit einen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht dartun möchte, zumal es sich beim Tatbestand des

Sonderopfers um ein Rechtsgleichheitsproblem handelt (vgl. Alain Griffel,

Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 441).

Jedoch wäre dies in sachverhaltsmässiger Hinsicht – auch in Anbetracht dessen,

dass der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keinerlei Belege vorbringt –

viel zu wenig substanziiert. Zudem wird ein Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer

rechtsanwendenden Behörde in vergleichbaren Fällen vorliegt und die betreffende

Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis

abzuweichen gedenkt (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00429, E. 2.3 mit

Hinweisen). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.

7.4 Zusammenfassend

ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die verfügte

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig beurteilte. Die

angeordnete Wiederherstellungsfrist wird im Übrigen nicht als unangemessen

gerügt.

8.

8.1 Insgesamt

erwiesen sich die Rügen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid als

unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'680.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …