VB.2021.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00035
3. Juni 2021Deutsch22 min
(URT.2021.22792)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00035
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Mettmenstetten, vertreten durch RA C,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 verweigerte der
Gemeinderat Mettmenstetten A die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
die Vergrösserung des Balkons an der Liegenschaft D-Weg 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Mettmenstetten und ordnete die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids
an. Gleichzeitig mit dem kommunalen Entscheid wurde auch die Verweigerung der
ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion des Kantons Zürich
vom 11. Februar 2019 eröffnet.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 28. August 2019 Rekurs an das
Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020
wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 14. Januar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich
MWST) – auch für das vorinstanzliche Verfahren – zulasten der
Beschwerdegegnerschaft, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass die Bauverweigerung des Gemeinderats Mettmenstetten
vom 23. Juli 2019 nichtig sei und es sei die Angelegenheit zur neuerlichen
Entscheidung an den Gemeinderat Mettmenstetten zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in der Gemeinde Mettmenstetten aus dem
Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung von
Obermettmenstetten zu entlassen und es seien die Bauverweigerung des
Gemeinderats Mettmenstetten vom 23. Juli 2019 sowie die Verweigerung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019 aufzuheben und es sei
die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit
nach der Entlassung der genannten Liegenschaft aus dem überkommunalen Inventar
zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat Mettmenstetten zurückzuweisen.
Subeventualiter seien die Bauverweigerung des Gemeinderats Mettmenstetten vom
23.
Juli 2019 sowie die Verweigerung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 11. Februar 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit der
Vorinstanz zur Prüfung der Entlassung der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 in der
Gemeinde Mettmenstetten aus dem Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von
überkommunaler Bedeutung von Obermettmenstetten sowie zur Erteilung der Baubewilligung zurückzuweisen.
Subsubeventualiter sei der Rückbaubefehl aufzuheben bzw. auf das in der
beiliegenden Aufnahme in roter Schrift angegebene Mass, eventualiter
fassadenbündig, zu beschränken.
Am 3. Februar 2021 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 beantragte der Gemeinderat
Mettmenstetten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. An demselben Tag beantragte die Baudirektion des Kantons
Zürich unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 8. Februar
2021.
die Abweisung der Beschwerde. Am 10. März 2021 replizierte A. Der
Gemeinderat Mettmenstetten und die Baudirektion des Kantons Zürich liessen sich
in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 am D-Weg 01 in
Mettmenstetten liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Mettmenstetten (BZO) in der Kernzone KB sowie im Perimeter des Inventars der
schutzwürdigen Ortsbilder von überregionaler Bedeutung (KOBI). Sodann wird das
Ortsbild im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von
regionaler Bedeutung qualifiziert (Listen der Ortsbilder von regionaler und
lokaler Bedeutung, erstellt im Rahmen der ISOS-Erstinventarisation).
Mit Verfügung vom 16. November 2004 bzw. mit
Verfügung vom 24. September 2004 hatten der Gemeinderat Mettmenstetten
sowie die Baudirektion des Kantons Zürich einen Balkonanbau von 2 m x 4,5 m
Grundrissfläche in Stahlkonstruktion mit einem Glasboden bewilligt, der mittig
an der Giebelfassade ausgeführt werden sollte. Da gemäss damaliger
Kernzonenvorschrift (aArt. 9 Abs. 3 BZO) Balkone in der Kernzone nur
unter Vordächern zulässig waren, musste eine Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG erteilt werden.
Mit Baugesuch vom 25. Februar 2015 hatte der
Beschwerdeführer um eine Bewilligung für die bereits ausgeführte Verlängerung
des Balkons auf 11 m Gesamtlänge ersucht. Im Rahmen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens teilte die Baudirektion dem Beschwerdeführer am 23. April
2015.
mit, bezüglich der Balkonverlängerung aus denkmalpflegerischen Gründen
keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht stellen zu können. Gleichzeitig
wies sie darauf hin, dass das Baugesuch vorläufig nicht weiter behandelt werde
und er die Möglichkeit habe, mittels Wahl einer der aufgeführten Optionen das
weitere Vorgehen zu bestimmen.
Mit Provokationsgesuch vom 17. Juli 2015 ersuchte der
Beschwerdeführer um Entlassung seiner Liegenschaft aus dem Inventar der
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung, in dem die Liegenschaft damals
verzeichnet war. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wurde auf sein
Ersuchen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Provokationsverfahrens sistiert.
Nach Einholung eines Gutachtens wurde die Liegenschaft mit Beschluss des
Gemeinderats vom 17. Mai 2016 aus dem genannten Inventar entlassen. Die
vom Beschwerdeführer ebenfalls geforderte Entlassung aus dem Perimeter des
Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung wurde von der Baudirektion mit
undatiertem Schreiben als unmöglich bezeichnet. Der dagegen gerichtete
Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers wurde vom Baurekursgericht mit
Entscheid vom 21. November 2017 vollumfänglich abgewiesen (BRGE II, 21. November
2017, Nr. 0173/2017). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid VB.2017.00850 vom 5. April 2018 ebenfalls ab;
dies mit der Begründung, es fehle an einem aktuellen Interesse für das
Provokationsbegehren.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 verweigerte die
Baudirektion die bereits ausgeführte Balkonerweiterung mit Bezug auf den
überkommunalen Ortsbildschutz und lud die kommunale Baubehörde ein, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Mit Beschluss vom 23. Juli
2019.
verweigerte der Gemeinderat Mettmenstetten dem Beschwerdeführer die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung des Balkons und
ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert zwei Monaten ab
Rechtskraft des Entscheids an.
Streitbetroffen sind die Fragen, ob für den Ausbau eines
Balkons eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen ist und ob der Rückbau des
Balkons anzuordnen ist.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Augenschein
durchzuführen.
3.1
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten ausreichend deutlich ergibt
(VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).
3.2
Auf einen
Augenschein ist zu verzichten, weil sich der Sachverhalt aus den Akten,
namentlich der Augenscheindokumentation der Vorinstanz vom 9. Januar 2020,
die fünf aussagekräftige Fotografien enthält, mit hinreichender Deutlichkeit
ergibt. An der Einsehbarkeit des Balkons vom D-Weg her bestehen keine Zweifel.
Die Fotografie Nummer 1 der Augenscheindokumentation zeigt – entsprechend
ihrer Beschriftung – den Blick vom Strassenraum aus.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die kommunale
Baubewilligungsbehörde habe fälschlicherweise keinen eigenen Beschluss
betreffend das nachträgliche Baugesuch gefällt, weswegen der angefochtene
Beschluss vom 23. Juli 2019 nichtig sei.
4.1
Die
Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur
ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit
durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; BGr, 15. März 2013, 1C_423/2012, E. 2.5,
nicht publ. in: BGE 139 II 134). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie
schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit
Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig,
sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGr, 18. Dezember
2018, 2C_387/2018, E. 3.2). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von
sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im
Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3).
4.2
4.2.1
Die angefochtene Verfügung hält in Dispositiv-Ziffer 1 mit dem Titel
"Kantonale Verfügung" allein fest, dass von der Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich BVV 03 vom 11. Februar 2019 Vormerk
genommen werde. Unter Dispositiv-Ziffer 2 mit dem Titel "Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes" wird ausgeführt, dass der Bauherrschaft im
Sinne der Erwägungen befohlen werde, innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses
Beschlusses "die gegenüber dem mit Verfügung BVV 04 vom 24. September
2004.
bereits erstellte Verlängerung des Balkons rückgängig zu machen und in den
bewilligten Zustand zu versetzen" (Ziff. 2.1). Bei der Ausführung der
Arbeiten im Zusammenhang mit den Rückbauarbeiten seien die Auflagen der
Verfügung der Baudirektion zu berücksichtigen (Ziff. 2.2). Die
Fertigstellung des Rückbaus sei dem Bausekretariat Mettmenstetten schriftlich
mitzuteilen, damit die hierfür erforderliche Baukontrolle vor Ort durchgeführt
werden könne (Ziff. 2.3). Die Ersatzvornahme auf Kosten der Bauherrschaft
werde ausdrücklich angedroht, sollten die Anordnungen gemäss
Dispositiv-Ziffern 2.1–2.3 nicht fristgerecht erfüllt werden (Ziff. 2.4).
4.2.2
Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft.
Allerdings können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, wenn das
Dispositiv ausdrücklich auf sie verweist ("im Sinne der Erwägungen").
Zudem haben die Erwägungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis insoweit an der
Rechtskraft teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind
(Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 28 N. 7; VGr, 16. Dezember 2020,
VB.2020.00668, E. 5.1.1; 17. Dezember 2015, VB.2015.00333, E. 2.2).
4.2.3
Im vorliegenden Fall nimmt Dispositiv-Ziffer 2.1 auf den bewilligten
Zustand Bezug und verweist ausdrücklich auf die Erwägungen. Die Frage der
Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands stellt sich ohnehin
nur, wenn die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung verweigert wird.
Damit haben im Zusammenhang mit dem Befehl, die Verlängerung rückgängig zu
machen und in den bewilligten Zustand zu versetzen, auch die Ausführungen nach
der Erwägung lit. c an der Rechtskraft teil, wo die Gemeinde ausführt,
weshalb sie die baulichen Änderungen nicht für bewilligungsfähig erachtet. Doch
selbst wenn man Dispositiv-Ziffer 1 isoliert betrachten würde, müssten die
Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, weil sie für das Verständnis des Dispositivs
unerlässlich wären (vgl. VGr, 8. April 2021, VB.2020.00678, E. 3).
Die kommunale Baubewilligungsbehörde schloss sich im
Rahmen ihrer Erwägung lit. c vollumfänglich den Darlegungen der
Baudirektion an, was unproblematisch ist, zumal beide die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG zu beurteilen haben; überdies sind im Rahmen der vorliegend
relevanten Kernzonenbestimmung Art. 3 BZO bezogen auf den vorliegenden
Fall im Wesentlichen dieselben Aspekte von Bedeutung wie im Rahmen der
Beurteilung von § 238 Abs. 2 PBG (vgl. E. 6.2). Damit wurde auch
die zwischen der Baudirektion und der kommunalen Vorinstanz bestehende Plicht
zur materiellen Koordination erfüllt (vgl. BEZ 2016 Nr. 33). Gemäss § 7
der Bauverfahrensverordnung (BVV) in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des
Anhangs dieser Verordnung bedürfen Bauvorhaben in einem Perimeter von
überkommunalem Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und Winterthur)
nämlich auch der Beurteilung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE)
als zuständiges Organ innerhalb der Baudirektion. In diesem Bereich verfügen
die örtliche Baubehörde und die kantonale Baudirektion über parallele
Bewilligungskompetenzen; eine Absprache zwischen der kantonalen Behörde und der
kommunalen Behörde über ihre jeweiligen Beurteilungsspielräume ist
erforderlich, um im Dialog zu verhindern, dass es zu widersprüchlichen
Entscheiden kommt (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00261 und VB.2015.00271,
E. 3.4). Die angefochtene Verfügung erscheint als das Ergebnis einer
solchen Koordination.
Insgesamt ergibt es sich aus dem Entscheid genügend klar,
dass sowohl – materiell koordiniert – von der kantonalen und von der kommunalen
Behörde die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung verweigert als auch von
der kommunalen Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
angeordnet wurde. Dass es aufgrund der Formulierung des Dispositivs nur
zusammen mit den Erwägungen zum Ausdruck kommt, dass nicht nur die
Baudirektion, sondern auch die kommunale Baubewilligungsbehörde die
nachträgliche Baubewilligung verweigert, stellt angesichts des Ausgeführten
keinen rechtserheblichen Fehler dar.
4.3
Vor diesem
Hintergrund ist überhaupt kein – geschweige denn ein besonders schwerwiegender –
Mangel des Beschlusses vom 23. Juli 2019 ersichtlich, der ausnahmsweise
dessen Nichtigkeit begründen könnte (vgl. etwa auch BGr, 14. April 2021,
2C_70/2021, E. 4.3.1).
5.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Verweigerung der
Baubewilligung gestützt auf das kommunale Recht rechtmässig gewesen sei. Sie
prüfte deshalb die Frage der Entlassung der Liegenschaft aus dem KOBI nicht.
5.1
Entgegen
dem Beschwerdeführer ist dies nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht verlangt
nur, dass das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen
Vorbringen (zumindest implizit) eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; BGr, 4. Februar
2021, 2C_502/2020, E. 4.2). Fragen, die für den Ausgang eines Verfahrens
nicht entscheidend sind – wie die Frage nach der Möglichkeit bzw. Zulässigkeit
der Entlassung der Liegenschaft aus dem KOBI, die Frage nach der Zuständigkeit
der Baudirektion sowie jene nach der korrekten Anwendung der Bestimmungen des
KOBI – können offengelassen werden.
5.2
Indes
würde der Beschwerdeführer mit seinen Rügen ohnehin nicht durchdringen.
5.2.1
Die Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes werden im kantonalen
Planungs- und Baugesetz im Einzelnen umschrieben (§ 203 PBG); es gehören
dazu Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, die als wichtige Zeugen
erhaltenswürdig sind oder Siedlungen wesentlich prägen (§ 203 lit. c PBG). Der Schutz erfolgt u. a.
durch Massnahmen des Planungsrechts (§ 205 lit. a PBG). Dazu zählt
insbesondere die Nutzungsordnung in den Bauzonen (§ 47 ff. PBG).
Speziell erwähnt das kantonale Recht die Kernzonen; solche umfassen
schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne, die in ihrer Eigenart
erhalten werden sollen (§ 50 Abs. 1 PBG). Gemäss § 24 Abs. 1
der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 (KNHV)
erfolgt der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern in erster Linie durch die
Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von
Gestaltungsplänen. Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine eigenständige
Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert aufweisen), sondern
deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt
(was als Situationswert bezeichnet wird) (VGr, 5. August 2020, VB.2018.00562, E. 5.3.1 mit
Hinweisen).
§ 213 PBG, der besagt,
dass jeder Grundeigentümer jederzeit berechtigt ist, vom Gemeinwesen einen
Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang
allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn er ein aktuelles Interesse
glaubhaft macht (Abs. 1), gelangt nur bis zur formellen
Unterschutzstellung eines Schutzobjekts zur Anwendung. Das KOBI bezweckt primär
die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich
Kernzonen (vgl. BRGE II, 21. November 2017, Nr. 0173/2017, E. 5.2).
Ob § 213 PBG auf Objekte, die nur als Bestandteil eines Ortsbilds
inventarisiert sind und bei denen das Inventar ohnehin nicht auf den Schutz der
Bausubstanz abzielt, überhaupt anwendbar ist, kann offengelassen werden,
jedenfalls findet die Bestimmung nach der Unterschutzstellung des Ortsbilds
mittels einer Kernzone keine Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten der
Kernzone – die der Beschwerdeführer direkt hätte anfechten können – ist die
Unterschutzstellung des Ortsbilds, von dem das Streitobjekt ein Bestandteil
ist, im vorliegenden Fall bereits eigentümerverbindlich erfolgt.
5.2.2
Wie bereits in Erwägung 3.13 erwähnt, bedürfen Bauvorhaben in einem
Perimeter von überkommunalem Ortsbildschutz (ausser in den Städten Zürich und
Winterthur) gemäss § 7 BVV in Verbindung mit Ziff. 1.4.1.4 des
Anhangs dieser Verordnung der Beurteilung durch die Baudirektion. Der
Baudirektion kommt eine eigentliche Bewilligungskompetenz zu. Bei der
ortsbildschutzrechtlichen Bewilligung durch die Baudirektion handelt es sich um
eine unabdingbare und auch inhaltlich bedeutsame Voraussetzung für die
Erteilung der Baubewilligung (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00261 und
VB.2015.00271, E. 3 mit Hinweisen).
5.2.3
Unbehelflich wäre es schliesslich, dass der Beschwerdeführer geltend macht,
die Baudirektion des Kantons Zürich habe die Bestimmungen des KOBI falsch
angewendet, zumal die Begründung der Baudirektion die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG betrifft.
6.
6.1
Entgegen
dem Beschwerdeführer durfte die Vorinstanz das nachträgliche Baugesuch auf
seine Übereinstimmung mit Art. 3 BZO überprüfen.
Abgesehen davon, dass sich die von der kommunalen
Baubewilligungsbehörde wiedergegebenen Erwägungen zur Einordnung im
vorliegenden Fall auch für die Beurteilung der Konformität des Bauvorhabens mit
Art. 3 BZO von Relevanz sind, gilt gemäss § 7 Abs. 4 VRG ohnehin
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Rechtsmittelinstanzen dürfen
im Sinn der sogenannten "Motivsubstitution" ein Rechtmittel mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht oder es aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 167).
6.2
Eine
falsche Anwendung von Art. 3 BZO liegt entgegen dem Beschwerdeführer
sodann nicht vor. Ebenso wenig wurde § 238 Abs. 2 PBG falsch
angewendet.
6.2.1
Gemäss Art. 3 BZO prägen die in den Kernzonenplänen speziell
bezeichneten "im Ortsbild wichtigen Bauten" das Ortsbild in
besonderem Masse. Stellung, Volumen und Erscheinungsbild sind deshalb
grundsätzlich zu erhalten, auch, wenn die Grundmasse gemäss Art. 4 BZO
nicht eingehalten sind (Abs. 1). Untergeordnete Abweichungen von Stellung und
Volumen sind bei Um- und Ersatzbauten zulässig, soweit solche aus Gründen der
Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit, für energieeffizientes Bauen, im Interesse
des Gewässerraums (namentlich zum Hochwasserschutz und zur Zugänglichkeit) oder
mit einer besseren Einordnung ins Ortsbild begründet werden. Der
Gesamtcharakter des Gebäudes muss dabei erhalten bleiben und angrenzende
Grundstücke dürfen nicht mehr beeinträchtigt werden als durch den bestehenden
Zustand (Abs. 2).
Das Streitobjekt ist gemäss
Kernzonenplan Oberdorf der Gemeinde Mettmenstetten als eine der "im
Ortsbild wichtige(n) Bauten" markiert.
6.2.2
In Kernzonen kommen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009,
Dispositiv
VB.2008.00552, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten
nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere
Rücksichtnahme erforderlich. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt
sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung,
namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen
und landschaftlichen Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung
erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1
mit weiteren Hinweisen).
6.2.3
Die Vorinstanz kam im Rahmen ihres Augenscheins zum Schluss, dass die
Balkonverlängerung, mit welcher der Balkon rund 2,5 m über die
Giebelfassade in den Freiraum hinausrage, äusserst störend in Erscheinung
trete. Balkone fänden sich bei kernzonentypischen Gebäuden eher selten und stellten
daher per se ein eher fremdkörperhaft wirkendes Element dar. Das
streitbetroffene Gebäude sei zwar aus dem Inventar der Schutzobjekte von
kommunaler Bedeutung entlassen worden, gleichwohl handle es sich aber um einen
typischen Kernzonenbau mit Fachwerkoptik, dem eine nicht unerhebliche Wirkung
im Ortsbild zukomme. Mit der ursprünglichen Platzierung des Balkons in der
Mitte der Giebelfassade sei der Balkon vom öffentlichen Strassenraum her nicht
einsehbar gewesen; die mittige Ausrichtung habe ein trotz der modernen
Materialisierung harmonisches Bild ergeben und habe daher bewilligt werden
können, womit den privaten Interessen an einem nutzbaren Aussenraum habe
nachgekommen werden können. Mit der unbewilligten Erweiterung habe sich dies
grundlegend geändert. Die Balkonerweiterung sei vom Strassenraum her gut
einsehbar. Der Balkon wirke durch die Auskragung über die Fassadenflucht
äusserst dominant und störend und beeinträchtige somit sowohl das
Erscheinungsbild des Gebäudes selbst als auch seine nähere landschaftliche
Umgebung. Auch die Materialisierung des Balkons vermöge mit der seitlichen
Auskragung nicht mehr zu überzeugen und wirke gegenüber dem kernzonentypischen
Gebäude befremdlich. Die Ausführungen der kommunalen Vorinstanz, dass mit dem
strittigen Balkon die Proportionen des Gebäudes nachteilig verändert würden und
der Balkon wie ein vorgestelltes Möbel wirke, seien zutreffend. Somit seien
weder die Anforderungen nach Art. 3 BZO erfüllt, noch sei die in der
Kernzone geforderte gute Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG gegeben.
6.2.4
Die – mit der kommunalen Baubewilligungsbehörde sowie der Baudirektion
übereinstimmende – Einschätzung der Vorinstanz überzeugt mit Blick auf das bei
den Akten liegende Augenscheinprotokoll mit Fotografien.
Anders als der Beschwerdeführer
dartut, sind in den Darlegungen der Vorinstanz keine Übertreibungen zu
erkennen. Die dominante und störende Wirkung – insbesondere der Auskragung –
des Balkons ist aus den bei den Akten liegenden Fotografien ersichtlich.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist der Balkon auch nicht schwebend, sondern er
steht auf mehreren Beinen; der Vergleich mit einem "vorgestellten
Möbel" erscheint durchaus stimmig. Der Balkon ist sodann vom Strassenraum
durchaus gut einsehbar (vgl. auch E. 3), doch würde selbst die blosse
Einsehbarkeit von Nachbargrundstücken genügen. Letztlich hängt die Eigenart eines
Ortsbilds nicht nur von den ohne Weiteres einsehbaren Bestandteilen ab (VGr, 5. August
2020, VB.2018.00562, E. 5.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es auch
plausibel, dass mit der Materialisierung des Balkons bei einer Länge von 4,5 m
eine andere Wirkung einherging, als dies nun bei einer Länge von 11,5 m der
Fall ist. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer zwar zutreffend vor, dass es
sich beim Streitobjekt nicht um eine als Einzelobjekt geschützte Baute handelt.
Er lässt demgegenüber jedoch völlig ausser Acht, dass das Streitobjekt
Bestandteil eines mittels Kernzone geschützten Ortsbilds ist.
Die vorinstanzliche
Feststellung, dass das Bauvorhaben weder Art. 3 BZO noch § 238 Abs. 2 PBG erfüllt, erging nach dem Gesagten ohne Rechtsverletzung.
7.
Schliesslich
erweist sich der Rückbaubefehl auch nicht als unverhältnismässig.
7.1 Erweist
sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat die
zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren und
Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei
hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (VGr, 13. April 2000,
VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden
allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu
berücksichtigen. Relevant sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 BV
festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGr, 26. April
2010, 1C_397/2009, E. 4.1).
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen
ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts
unverhältnismässig wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 14. Oktober
2012, VB.2012.00389 = BEZ 2012 Nr. 57).
Weicht eine Baute erheblich von materiellen Bauvorschriften
ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen dann
vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur
Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGr, 21. April
2016, VB.2015.00712, E. 5.3).
7.2 Es spricht
einiges dafür, dass es sich um eine erhebliche Abweichung von den
Bauvorschriften handelt. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Wie die
Vorinstanz korrekt ausführt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bösgläubig war. Aufgrund der ursprünglich eingeholten
Bewilligung für einen Balkon mit den Massen 2,0 m x 4,5 m hätte ihm
klar sein müssen, dass auch für die erhebliche Verlängerung des Balkons eine
Bewilligung notwendig ist.
Vorliegend überwiegen die öffentlichen Interessen an der
Einhaltung der Kernzonenvorschriften und am Ortsbildschutz klar die privaten
Interessen des – bösgläubigen – Beschwerdeführers an der Balkonerweiterung,
zumal auch nach dem Rückbau auf das ursprünglich bewilligte Mass noch ein gut
nutzbarer Aussenraum verbleibt. Der Rückbau ist, wie die Vorinstanz korrekt
vorbringt, die einzige Möglichkeit, die Beeinträchtigung der
Kernzonenvorschriften und der Einordnung zu beseitigen. Er erweist sich zudem
aufgrund der Stahlkonstruktion als relativ einfach.
Es sind angesichts der klar überwiegenden öffentlichen
Interessen auch keine Gründe ersichtlich, entsprechend den Subsubeventualanträgen
des Beschwerdeführers auf die Anordnung der gänzlichen Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands zu verzichten und nur den teilweisen Rückbau des Balkons
anzuordnen.
7.3 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass angesichts von diversen bewilligten Neu-
und Umbauten in der näheren Umgebung – "teilweise" sei gar der Ersatz
einer Scheune durch ein Mehrfamilienhaus bewilligt worden – der Rückbau des
Balkons "als Sonderopfer" des Beschwerdeführers erscheine, geht dies
ins Leere. Die Rechtsfigur des Sonderopfers entstammt der Rechtsprechung zur
materiellen Enteignung (vgl. BGr, 15. Oktober 2019, 1C_275/2018, E. 2.1
mit Hinweisen). Das Vorliegen einer materiellen Enteignung bringt der
Beschwerdeführer indes nicht vor. Es ist zwar denkbar, dass der
Beschwerdeführer mit dieser Behauptung implizit einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht dartun möchte, zumal es sich beim Tatbestand des
Sonderopfers um ein Rechtsgleichheitsproblem handelt (vgl. Alain Griffel,
Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 441).
Jedoch wäre dies in sachverhaltsmässiger Hinsicht – auch in Anbetracht dessen,
dass der Beschwerdeführer für seine Behauptungen keinerlei Belege vorbringt –
viel zu wenig substanziiert. Zudem wird ein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht erst dann anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde in vergleichbaren Fällen vorliegt und die betreffende
Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis
abzuweichen gedenkt (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00429, E. 2.3 mit
Hinweisen). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.
7.4 Zusammenfassend
ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die verfügte
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig beurteilte. Die
angeordnete Wiederherstellungsfrist wird im Übrigen nicht als unangemessen
gerügt.
8.
8.1 Insgesamt
erwiesen sich die Rügen des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Entscheid als
unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'680.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …