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Entscheid

VB.2021.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00036

11. März 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22597)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00036

Urteil

der Einzelrichterin

vom 11. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 27. August 2020 den Führerausweis wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1959 [SVG]) für die Dauer von

drei Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien

und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Gleichzeitig

verpflichtete es A zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts (Art. 25

Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

[VZV])

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Entzugsdauer zu reduzieren. Mit

Entscheid vom 25. November 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III.

A

reichte gegen

diesen Entscheid am 7. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein

und beantragte, diesen aufzuheben und die Entzugsdauer von drei Monaten auf

drei einmonatige Entzüge über das ganze Jahr zu verteilen.

Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 19. Januar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung

zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete

stillschweigend auf eine Stellungnahme.

Am 25. Januar 2021 ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung

besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am Montag, 13. Juli

2020.

um 23.40 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts

auf der Bernstrasse in Schlieren Richtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von

89.

km/h (abzüglich Sicherheitsmarge von 3 km/h) und übertrat damit

die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h um 26 km/h. Diesen

Sachverhalt anerkannte der Beschwerdeführer.

Das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

innerorts von mehr als 50 km/h und max. 80 km/h um netto 25–59 km/h

qualifizierte die Kantonspolizei in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG,

Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November

1962.

(VRV), Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung

vom 5. September 1979 (SSV) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.2

Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf

den Polizeirapport zum Schluss, die Überschreitung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h (nach Abzug der

Messtoleranz) durch den Beschwerdeführer stelle eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c SVG). Im

eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung sei zudem unter anderem

vermerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der

Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) für

einen Monat (Ablauf 19. Mai 2015) entzogen worden war. Im Jahr 2010

habe er sodann eine weitere Administrativmassnahme erwirkt.

Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis

für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG). Wer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen habe, könne

zusätzlich zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet werden (Art. 40

VZV). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungskriterien

(Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, belasteter fahrerischer

Leumund – nicht kaskadenwirksam, Teilnahme am Verkehrsunterricht) werde die

Entzugsdauer auf drei Monate festgesetzt. Bei Nichterscheinen zum

Verkehrsunterricht oder nicht erfolgreichem Absolvieren werde die Entzugsdauer

um einen Monat verlängert.

2.3

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite den im Polizeirapport

geschilderten Sachverhalt nicht, bringe aber vor, er habe nicht gewusst, dass

an der Messstelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h limitiert sei. Als er

vor einigen Jahren die Stelle passiert habe, seien noch 80 km/h erlaubt

gewesen. Er habe die Geschwindigkeitslimite nicht vorsätzlich überschritten,

was aus dem Umstand hervorgehe, dass er die Polizisten gesehen habe.

Diese Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte die

Vorinstanz als nicht stichhaltig, räume er doch selbst ein, dass er die

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h vor der Brücke wahrgenommen habe.

Bevor er nicht eine Aufhebung der Limite sah, hätte er nicht davon ausgehen

dürfen, dass wieder 80 km/h erlaubt seien. Da die verfügte Massnahme der Minimaldauer

von drei Monaten bei schweren Widerhandlungen entspreche, sei eine Reduktion

aufgrund der behaupteten Massnahmeempfindlichkeit ausgeschlossen.

3.

3.1

In seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer,

dass der Fehler, welcher zum Führerausweisentzug führte, bei ihm gelegen habe.

Ein Entzug von drei Monaten sei jedoch, wie er im Rekurs dargelegt habe, zu

hoch, da er dadurch seinen Job verlieren würde. Er könne diesen nur behalten,

wenn er sich mit einem Fahrzeug zwischen den verschiedenen Schichtorten bewegen

könne. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen Rekurs zu machen. Er habe zu

verstehen geben wollen, dass ein Entzug von einem Monat in seiner aktuellen

Lage mehr Sinn machen würde. Würde der Ausweisentzug über das ganze Jahr

verteilt jeweils einen Monat am Stück dauern, könnte er seine Arbeit behalten.

3.2

Bezüglich

der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für

mindestens drei Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um

eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der

Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der

gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, durften die

geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des

Einzelfalls unberücksichtigt bleiben.

3.3

Art. 16 Abs. 3 SVG legt

lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den

zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die

beantragte Splittung der dreimonatigen Entzugsdauer in drei Ausweisentzüge von

jeweils einem Monat mit dessen Sinn und Zweck vereinbar ist.

3.3.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung handelt es sich bei einem Warnungsentzug um eine der Strafe

ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, welche im

Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet wird und nicht die Bestrafung des

fehlbaren Lenkers bezweckt (BGE 133 II 331, E. 4.2 mit Hinweis auf 128 II

133, E. 3b/aa). Der

vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene

Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im

Strassenverkehr fehlen lassen. Die Behörden sollen durch frühzeitige Warnung gefährlicher

Fahrer Unfällen zuvorkommen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und

präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und

Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten

werden (BGE 129 II 92, E. 2.1

mit Hinweis auf BGE 128 II 173, E. 3b).

3.3.2

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige

Führerausweisentzüge stünde mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel im

Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

vielmehr für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs

ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des

Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen

einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die

Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer

Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr

ausgeschlossen würde.

3.3.3

Überdies steht nicht fest, dass der

Beschwerdeführer seine Stelle bei einem dreimonatigen Entzug am Stück verlieren

würde, bei drei einmonatigen Entzügen hingegen nicht. Solches geht aus dem

Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 nicht

hervor; darin wird lediglich die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug

bestätigt.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers damit als unbegründet und der

angeordnete Führerausweisentzug von drei Monaten sowie der angeordnete

Verkehrsunterricht als verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die

angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu

beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Zu beurteilen

verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren.

4.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche

nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

4.2

Der

Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe mehr; vielmehr hat er seit Mai 2020

eine Arbeitsstelle als Sicherheitsmitarbeiter. Es ist demzufolge nicht von

vornherein von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25).

4.3

Seinem

Gesuchsformular zufolge verfügt er zwar lediglich über ein monatliches

Einkommen von Fr. 2'500.- bis Fr. 3'000.- und hat nach eigenen

Angaben vier Kinder. Doch hat er seinem Gesuch die geforderte Steuererklärung

nicht beigelegt. Damit blieben diese Angaben unbelegt und ist er seiner

Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

4.4

Ob

nach den Umständen dennoch von der Mittellosigkeit auszugehen wäre, kann offengelassen

werden. Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich als offensichtlich

aussichtslos, sodass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.

5.

Die

Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen

auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht

beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …