VB.2021.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00036
11. März 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00036
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 27. August 2020 den Führerausweis wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1959 [SVG]) für die Dauer von
drei Monaten und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien
und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Gleichzeitig
verpflichtete es A zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts (Art. 25
Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
[VZV])
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Entzugsdauer zu reduzieren. Mit
Entscheid vom 25. November 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III.
A
reichte gegen
diesen Entscheid am 7. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, diesen aufzuheben und die Entzugsdauer von drei Monaten auf
drei einmonatige Entzüge über das ganze Jahr zu verteilen.
Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 19. Januar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung
zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verzichtete
stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Am 25. Januar 2021 ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung
besteht, ist der Entscheid durch die Einzelrichterin zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer lenkte gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich am Montag, 13. Juli
2020.
um 23.40 Uhr seinen Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 innerorts
auf der Bernstrasse in Schlieren Richtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von
89.
km/h (abzüglich Sicherheitsmarge von 3 km/h) und übertrat damit
die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h um 26 km/h. Diesen
Sachverhalt anerkannte der Beschwerdeführer.
Das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts von mehr als 50 km/h und max. 80 km/h um netto 25–59 km/h
qualifizierte die Kantonspolizei in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG,
Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November
1962.
(VRV), Art. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.2
Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf
den Polizeirapport zum Schluss, die Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h (nach Abzug der
Messtoleranz) durch den Beschwerdeführer stelle eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Art. 16c SVG). Im
eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung sei zudem unter anderem
vermerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2015 der
Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeit) für
einen Monat (Ablauf 19. Mai 2015) entzogen worden war. Im Jahr 2010
habe er sodann eine weitere Administrativmassnahme erwirkt.
Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis
für mindestens drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG). Wer wiederholt gegen Verkehrsregeln verstossen habe, könne
zusätzlich zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet werden (Art. 40
VZV). Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Zumessungskriterien
(Verschulden, Gefährdung der Verkehrssicherheit, belasteter fahrerischer
Leumund – nicht kaskadenwirksam, Teilnahme am Verkehrsunterricht) werde die
Entzugsdauer auf drei Monate festgesetzt. Bei Nichterscheinen zum
Verkehrsunterricht oder nicht erfolgreichem Absolvieren werde die Entzugsdauer
um einen Monat verlängert.
2.3
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite den im Polizeirapport
geschilderten Sachverhalt nicht, bringe aber vor, er habe nicht gewusst, dass
an der Messstelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h limitiert sei. Als er
vor einigen Jahren die Stelle passiert habe, seien noch 80 km/h erlaubt
gewesen. Er habe die Geschwindigkeitslimite nicht vorsätzlich überschritten,
was aus dem Umstand hervorgehe, dass er die Polizisten gesehen habe.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers beurteilte die
Vorinstanz als nicht stichhaltig, räume er doch selbst ein, dass er die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h vor der Brücke wahrgenommen habe.
Bevor er nicht eine Aufhebung der Limite sah, hätte er nicht davon ausgehen
dürfen, dass wieder 80 km/h erlaubt seien. Da die verfügte Massnahme der Minimaldauer
von drei Monaten bei schweren Widerhandlungen entspreche, sei eine Reduktion
aufgrund der behaupteten Massnahmeempfindlichkeit ausgeschlossen.
3.
3.1
In seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer,
dass der Fehler, welcher zum Führerausweisentzug führte, bei ihm gelegen habe.
Ein Entzug von drei Monaten sei jedoch, wie er im Rekurs dargelegt habe, zu
hoch, da er dadurch seinen Job verlieren würde. Er könne diesen nur behalten,
wenn er sich mit einem Fahrzeug zwischen den verschiedenen Schichtorten bewegen
könne. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen Rekurs zu machen. Er habe zu
verstehen geben wollen, dass ein Entzug von einem Monat in seiner aktuellen
Lage mehr Sinn machen würde. Würde der Ausweisentzug über das ganze Jahr
verteilt jeweils einen Monat am Stück dauern, könnte er seine Arbeit behalten.
3.2
Bezüglich
der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für
mindestens drei Monate nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um
eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der
Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 135 II 334, E. 2.2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der
gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, durften die
geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des
Einzelfalls unberücksichtigt bleiben.
3.3
Art. 16 Abs. 3 SVG legt
lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den
zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die
beantragte Splittung der dreimonatigen Entzugsdauer in drei Ausweisentzüge von
jeweils einem Monat mit dessen Sinn und Zweck vereinbar ist.
3.3.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt es sich bei einem Warnungsentzug um eine der Strafe
ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, welche im
Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet wird und nicht die Bestrafung des
fehlbaren Lenkers bezweckt (BGE 133 II 331, E. 4.2 mit Hinweis auf 128 II
133, E. 3b/aa). Der
vorübergehende Entzug des Führerausweises soll eine fühlbare Warnung an jene
Motorfahrzeuglenker sein, die es an Sorgfalt und Rücksichtnahme im
Strassenverkehr fehlen lassen. Die Behörden sollen durch frühzeitige Warnung gefährlicher
Fahrer Unfällen zuvorkommen. Der Massnahme kommt damit ein erzieherischer und
präventiver Charakter zu. Der fehlbare Lenker soll zu mehr Sorgfalt und
Verantwortung erzogen und dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten
werden (BGE 129 II 92, E. 2.1
mit Hinweis auf BGE 128 II 173, E. 3b).
3.3.2
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige
Führerausweisentzüge stünde mit dem dargestellten gesetzgeberischen Ziel im
Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
vielmehr für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs
ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des
Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen
einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die
Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer
Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr
ausgeschlossen würde.
3.3.3
Überdies steht nicht fest, dass der
Beschwerdeführer seine Stelle bei einem dreimonatigen Entzug am Stück verlieren
würde, bei drei einmonatigen Entzügen hingegen nicht. Solches geht aus dem
Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 25. August 2020 nicht
hervor; darin wird lediglich die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug
bestätigt.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers damit als unbegründet und der
angeordnete Führerausweisentzug von drei Monaten sowie der angeordnete
Verkehrsunterricht als verhältnismässig und zulässig. Die Vorinstanz hat die
angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Zu beurteilen
verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren.
4.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche
nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
4.2
Der
Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe mehr; vielmehr hat er seit Mai 2020
eine Arbeitsstelle als Sicherheitsmitarbeiter. Es ist demzufolge nicht von
vornherein von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25).
4.3
Seinem
Gesuchsformular zufolge verfügt er zwar lediglich über ein monatliches
Einkommen von Fr. 2'500.- bis Fr. 3'000.- und hat nach eigenen
Angaben vier Kinder. Doch hat er seinem Gesuch die geforderte Steuererklärung
nicht beigelegt. Damit blieben diese Angaben unbelegt und ist er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
4.4
Ob
nach den Umständen dennoch von der Mittellosigkeit auszugehen wäre, kann offengelassen
werden. Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich als offensichtlich
aussichtslos, sodass dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist.
5.
Die
Kostenverteilung richtet sich nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG. Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht
beantragt und stünde ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …