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Entscheid

VB.2021.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00039

2. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23008)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00039

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

ABC-Einsatzkostenersatz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 2. Februar 2018 kam es bei einer Öllieferung

durch die A AG an der C-Strasse 01 in Urdorf zu einem Ölunfall, bei welchem

wegen Überfüllung eines Heizöltanks 100 bis 300 Liter Heizöl ausliefen und

teilweise in die Kanalisation flossen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die

Feuerwehr Urdorf, die Stützpunktfeuerwehr Dietikon, das Amt für Abfall, Wasser,

Energie und Luft (AWEL) und zwei Spezialunternehmungen aufgeboten, um die

notwendigen Einsatz- und Sanierungsarbeiten vorzunehmen. Mit Verfügung vom

16. Mai 2018 auferlegte die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) der A

AG die Kosten für den ABC-Einsatz vom 2. Februar 2018 in der Höhe von

Fr. 34'187.50. Dagegen erhob die A AG am 18. Juni 2018 Einsprache bei

der GVZ und verlangte die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai

2018. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wies die GVZ die Einsprache ab und

hielt daran fest, dass die A AG der GVZ den Betrag von Fr. 34'187.50 zu bezahlen

habe.

Erwägungen

II.

Das Baurekursgericht wies einen dagegen erhobenen Rekurs

mit Entscheid vom 19. November 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte die Rekurskosten der A AG (Dispositiv-Ziff. II) und sprach

keine Umtriebsentschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 15. Januar 2021 erhob die A AG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

und unter Entschädigungsfolge seien ihr 30 % der Einsatz- und

Sanierungskosten gemäss Verfügung der GVZ vom 16. Mai 2018, ausmachend

Fr. 10'256.25, aufzuerlegen. Das Baurekursgericht beantragte am

28.

Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die GVZ beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021, auf die Beschwerde sei unter

Entschädigungsfolge nicht einzutreten; im Eintretensfall sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 18. März 2021 hielt die A AG an

ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Duplik vom 13. April 2021 beantragte

die GVZ die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. In der Folge

hielten die A AG mit Schreiben vom 17. Mai und 24. Juni 2021 sowie

die GVZ mit Schreiben vom 28. Mai und vom 7. Juli 2021 jeweils an

ihren Anträgen fest. Die A AG verzichtete am 23. August 2021 auf eine

erneute Stellungnahme. Gleichentags reichte Rechtsanwalt B seine Kostennote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts über Anordnungen

der GVZ etwa betreffend die Auferlegung von Kosten für einen ABC-Einsatz

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 76 des Gesetzes

vom 2. März 1975 über die Gebäudeversicherung [LS 862.1]). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass die Kosten des ABC-Einsatzes vom 2. Februar 2018

dem Verursacher des Ölunfalls bzw. der entsprechenden Einsatz- und

Sanierungskosten aufzuerlegen sind. Ebenso wenig bestritten sind die

Zusammensetzung und Höhe der Kosten sowie die Notwendigkeit des getätigten

Aufwands. Strittig und im Folgenden deshalb zu prüfen ist, welcher Anteil

dieser Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.

2.2

Aus den

Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Öltankanlage in der Liegenschaft

an der C-Strasse 01 in Urdorf besteht aus zwei einzelnen Tanks, die je

über ein Volumen von 40'786 Litern verfügen und mit "T1" und

"T2" beschriftet sind. D, Miteigentümer der Liegenschaft, zugleich

ihr Hauswart und damit verantwortlich für die Öltankanlage, bestellte am

1.

Februar 2018 23'500 Liter Heizöl, die gemäss Bestellung in den Tank 1

einzufüllen gewesen wären. D hatte vor der Auftragserteilung beim zu

befüllenden Tank einen Füllstand von ca. 9'000 Litern gemessen. Nach dem

Unfall bemerkte D, dass er die beiden Tanks verwechselt hatte. Er hatte den

Füllstand in Tank 2 gemessen, den Auftrag jedoch für den Tank 1

erteilt. Zur Verwechslung war es gekommen, da der erste Tank im Keller mit

"T2" und der hintere Tank mit "T1" beschriftet war. Bevor

der Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 mit dem

Einfüllvorgang begann, überprüfte er anhand der Ölmessstäbe den Füllstand der

beiden Öltanks. Einer der beiden Tanks war noch mit ca. 9'000 Litern

befüllt, an die Füllmenge des anderen Tanks konnte sich der Fahrer nach dem

Ereignis nicht mehr erinnern. Der Fahrer nahm an, dass es sich beim Tank mit

den 9'000 Litern um den Tank 1 handelte, schrieb diese Füllmenge in

das entsprechende Tankbuch ein und startete die Betankung von Tank 1 beim

Tankfahrzeug. Der Fahrer ging davon aus, dass die gesamte bestellte Menge im Tank

Platz habe, weshalb er beim Tankfahrzeug keine Literzahl zur Begrenzung der

Betankung eingab. Da der Tank 1 vor der Betankung jedoch deutlich mehr als

9'000 Liter Heizöl aufgewiesen hatte und die Betankung zu spät automatisch

gestoppt wurde, überlief der Tank.

3.

3.1

Nach

Art. 59 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur

Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und

Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Analog werden nach Art. 54

des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) die

Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar

drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines

Schadens treffen, dem Verursacher überbunden. Diese Bestimmungen sind auch

anwendbar auf Kosten von Ölwehreinsätzen (BGr, 13. Juni 2014, 2C_162/2014,

E. 2.1 mit Hinweisen). Auch § 29 des (kantonalen) Gesetzes vom

24.

September 1978 über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen

(LS 861.1) sieht die Überwälzung der Kosten für ein A-, B- oder C-Ereignis

auf den jeweiligen Verursacher vor. Diese Bestimmung hat indessen keine

eigenständige Bedeutung, weil sie Bundesrecht (namentlich Art. 59 USG bzw.

Art. 54 GSchG) umsetzt (BGr, 13. Juni 2014, 2C_162/2014,

E. 2.1).

Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip

und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Eine

Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht erforderlich. Die

Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es – im Gegensatz

zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung

an sich duldet (BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020, E. 2.1; BGE 142 II 232 E. 3.4). Mit dem Verursacherprinzip wird eine möglichst gerechte

Verteilung der Kosten nach Massgabe der zurechenbaren Verantwortung im Einzelfall

angestrebt (BGE 139 II 106 E. 3.1.2).

3.2

Die

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen

Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3, 131 II 743 E. 3, 114 Ib

44.

E. 2.a). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden

Verursachers nach Art. 59 USG erfasst in Anlehnung an den

polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden

oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die

Sache, die den ordungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche

Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sogenannte

Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat,

gilt als kostenpflichtiger Verhaltens- bzw. Zustandsverursacher (BGr,

18.

Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2.5.1 f.). Entferntere, lediglich

mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach

nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch

von einer wertenden Beurteilung des infrage stehenden Handlungsbeitrags ab (zum

Ganzen BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, E. 2.2 [nicht publiziert in

BGE 142 II 232] – 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2).

3.3

Bei der

Haftungskonkurrenz in abgaberechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass

Verhaltens- und Zustandsstörer nicht gemeinsam die Störung bewirken, sondern

dass diese aus ihrem Zusammentreffen resultiert. Grundsätzlich soll daher die

Haftung den subjektiven und objektiven Anteilen an der Verursachung

entsprechen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis

zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 des Obligationenrechts

[SR 220]) analog heranzuziehen sind. In erster Linie ist in der Regel der

schuldhafte Verhaltensstörer zu belangen, während der schuldlose Zustandsstörer

in letzter Linie heranzuziehen ist. Durch die Unterbrechung des

Kausalzusammenhangs kann die Haftung des Zustandsstörers ganz entfallen (zum

Ganzen BGr, 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 2.6 mit Hinweisen). Den

Behörden steht bei der Festsetzung der Kostenanteile ein pflichtgemäss auszuübendes

Ermessen zu, wobei neben dem Mass der Verantwortung auch

Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die

wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden können (BGr, 22. März

2021, 1C_315/2020, E. 10.2; vgl. Denis Oliver Adler, Das Verhältnis

zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Diss., Zürich 2011,

S. 187 ff.).

3.4

Die

Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von

Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die

Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (BGr,

22.

März 2021, 1C_315/2020, E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz nach

§ 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard

Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Welche Beweismittel rechtserheblich

sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die

Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (VGr, 13. November 2019, VB.2019.00445,

E. 2.2).

In der Regel gilt der Beweis als erbracht, wenn die

Behörde bzw. das Gericht nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer

Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Von

der Beweisführungslast und dem Beweismassstab ist die objektive Beweislast zu

unterscheiden. Kommt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis,

wirkt sich dies – analog Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) – in

der Regel zulasten der Person aus, die aus der unbewiesenen Tatsache Rechte

hätte ableiten können (BGE 144 II 332 E. 4.1.3).

3.5

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Auferlegung der gesamten ABC-Einsatzkosten an

die Beschwerdeführerin damit, dass der Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin mit

seinem Verhalten eine umittelbare Ursache für den Eintritt des fraglichen

Ereignisses gesetzt habe. Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin könne

aus der Tatsache, dass die Sonde im Öltank, welche offenbar keine Mängel

aufgewiesen habe, nicht reagiert habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten,

weshalb die Kosten der Beschwerdeführerin als alleinige Verursacherin

des Ölunfalls auferlegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden.

3.5.1

Zunächst ist zwar unbestritten, dass der Tankwagenfahrer der

Beschwerdeführerin die in den beiden Tanks vorhandenen Restmengen an Heizöl

unsorgfältig mass und in der Folge beim von ihm zu betankenden Tank 1 von

einer zu geringen Restmenge ausging. Dies führte dazu, dass der Tank 1

überlief. Er hat damit den Ölunfall unmittelbar bewirkt, weshalb die

Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin zu qualifizieren ist.

3.5.2

Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht

alleinige Verursacherin des Ölunfalls ist, da es trotz dem sorgfaltspflichtwidrigen

Verhalten des Tankwagenfahrers nicht zu einem Ölunfall gekommen wäre, wenn die

Überlaufsicherung von Tank 1 am Unfalltag tatsächlich technisch

einwandfrei funktioniert hätte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten

gewesen, vertieft abzuklären, welche Personen neben der Beschwerdeführerin den

Ölunfall bzw. den darauffolgenden ABC-Einsatz als weitere Verhaltens- bzw.

Zustandsstörer mitverursacht hatten. Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin

nicht nachgekommen.

3.5.3

Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Februar 2018 ist zu

entnehmen, dass bereits die Einsatzkräfte am Unfallort sich fragten,

"warum es zur Tanküberfüllung gekommen" sei, da dies durch die

Überlaufsicherung eines Öltanks eigentlich verhindert werden sollte. Aus diesem

Grund wurde eine Überprüfung der Überfüllsicherung am Öltank sowie der

Abfüllsicherung des Tankwagens angeordnet. Die Prüfung der Überfüllsicherung

wurde von der E AG durchgeführt, welche bereits die letzte Tankrevision im Jahr

2012.

durchgeführt hatte. Zur Überprüfung der Überfüllsicherung wurden zwei

Tests durchgeführt, bei welchen "alle Werte in Ordnung" gewesen und

"keine Mängel" festgestellt worden seien. Auch die Einbautiefe der

Sonde der Überfüllsicherung wurde als "in Ordnung" bezeichnet. Das

Tankfahrzeug wurde am Unfallort sichergestellt, um drei Tage später eine

Überprüfung der Tanktechnik und der Abfüllsicherung vornehmen zu lassen. Die Prüfung

ergab, dass "[d]ie Tanktechnik und die Abfüllsicherung […] zum Zeitpunkt

der Prüfung korrekt funktioniert [hatten] und […] keine Mängel festgestellt

werden" konnten. Die Kantonspolizei schloss daraus, dass "nicht mehr

eruiert werden [könne], wieso es zur Tanküberfüllung gekommen" sei.

Aufgrund des Ölunfalls leitete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein

Strafverfahren gegen den Tankwagenfahrer ein, welches sie später einstellte, da

sie in ihrer Untersuchung zum Schluss gelangt war, dass es aus technischer Sicht

grundsätzlich nicht erklärbar sei, weshalb es trotz vermeintlich

funktionstüchtiger Überfüllsicherung zu einem Überlaufen des Öltanks gekommen

war.

Am 5. Februar 2018 ordnete das AWEL aufgrund der

Tanküberfüllung eine "Mängelbehebung" bei der Tankanlage an der C-Strasse 01

an, bei welcher das Schutzbauwerk (Auffangwanne) der Tankanlage zu reinigen,

die Tankanlage durch eine Tankfachfirma zu kontrollieren und an den Stand der

Technik anzupassen waren. Für diese Massnahmen wurden der Eigentümerin der Liegenschaft

eine Frist bis am 31. Juli 2018 gesetzt. Diese Mängelbehebung bzw.

Überprüfung fand am 27. Juni 2018 statt und wurde von der E AG vorgenommen.

Die Arbeiten wurden zwar von Vertretern der Polizei und des AWEL begleitet,

aber weder protokolliert noch bildlich festgehalten. In den Worten der

Beschwerdegegnerin resultierte bei den entsprechenden Überprüfungen vom

27.

Juni 2018, "dass bei beiden Tankanlagen alles in Ordnung war und

keine Fehler ersichtlich waren".

3.5.4

Soweit ersichtlich, stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem

Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 auf die soeben dargelegten

Untersuchungshandlungen und tätigte keine eigenen Sachverhaltsabklärungen, da

sie den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig und richtig abgeklärt

erachtete. Dabei verkannte sie jedoch, dass weder die Ermittlungen der

Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft noch diejenigen des AWEL erklären

konnten, wieso es trotz vermeintlich funktionierender Überlaufsicherung zum

Ölunfall gekommen war. Das Ergebnis der Ermittlungen des AWEL ist dabei ohnehin

nur bedingt als Grundlage für die Kostenverteilung geeignet, da die

Überlaufsicherung des Öltanks einzig von der E AG überprüft wurde, welche

bereits die letzte Tankrevision im Jahr 2012 vorgenommen hatte. Da die E AG bei

einer fehlerhaften Revision der Überlaufsicherung als Verhaltensstörerin für

die Kostenverteilung in Betracht zu ziehen gewesen wäre, mangelt es den vom

AWEL angeordneten Untersuchungen an der notwendigen Unabhängigkeit. Angesichts

dieser unvollständigen bzw. mangelhaften Untersuchungen konnte sich die

Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid nicht allein auf die bereits getätigten

Ermittlungen der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und des AWEL verlassen.

Da die im Unfallzeitpunkt eingebaute Überfüllsicherung bei der Überprüfung vom

27.

Juni 2018 ersetzt und vernichtet wurde, ist es seither objektiv nicht

mehr möglich, vollständig abzuklären, weshalb der Tank 1 überlaufen ist. Die

Beschwerdegegnerin, welche im vorliegenden Verfahren die objektive Beweislast

trägt, hat es verpasst, rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zur

vollständigen Sachverhaltsabklärung zu ergreifen wie zum Beispiel die Anordnung

einer unabhängigen und detaillierten Untersuchung der technischen Komponenten

der Öltankanlage. Es geht deshalb nicht an, dass sie den Anteil der Kosten,

deren Verursachung sie nicht beweisen kann, ebenfalls der Beschwerdeführerin

als Verhaltensstörerin auferlegte. Diesen Kostenanteil hat nicht die Beschwerdeführerin

zu tragen. Der Beschwerdeführerin sind nur die ihr zurechenbaren Kosten

aufzuerlegen. Wie gross dieser Kostenanteil ist, ist im Folgenden zu bestimmen.

3.6

Der

Tankwagenfahrer der Beschwerdeführerin durfte sich nicht auf die Angaben von D

insbesondere bezüglich der Restmenge im zu befüllenden Öltank verlassen, ohne

sich selbst über die tatsächlichen Umstände vor Ort zu vergewissern (vgl.

§ 32 Abs. 2 und 4 der [kantonalen] Verordnung über den Gewässerschutz

vom 22. Januar 1975 [KGSchV, LS 711.11]). Zu den Pflichten des

Tankwagenfahrers gehörte es auch, den Flüssigkeitsstand der zu befüllenden

Öltanks vor der Einfüllung exakt zu ermitteln (vgl. § 33 KGSchV). Indem

der Tankwagenfahrer den Flüssigkeitsstand der beiden Öltanks nicht korrekt

Dispositiv

ermittelte (vgl. E. 2.2), hat er demnach seine Sorgfaltspflichten

verletzt. Sein Verschulden wiegt schwer, da er aufgrund seines

sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens unmittelbar eine direkte Gefährdung der

Umwelt geschaffen hat. Es ist jedoch zu beachten, dass die unlogische

Beschriftung der beiden Öltanks bereits bei D zu einer Verwechslung der Tanks

geführt hatte. Die Beschriftung, welche inzwischen aus präventiven Gründen

angepasst wurde, war damit geeignet, die Verwechslung der beiden Öltanks durch

den Tankwagenfahrer herbeizuführen. Es kommt hinzu, dass die Füllstutzen

ausserhalb des Tankraums angebracht waren und der Tankwagenfahrer bei der

Betankung seinen Irrtum nicht mehr bemerken konnte. Insgesamt rechtfertigt es

sich, der Beschwerdeführerin 50 % der Kosten des ABC-Einsatzes vom 2. Februar

2018 aufzuerlegen.

3.7 Nach dem

Gesagten erübrigt sich die Erhebung weiterer Beweise, wie es die

Beschwerdeführerin beantragt.

4.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu 5/7 der

Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat die Beschwerdegegnerin der überwiegend obsiegenden

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin steht keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids vom 19. November

2020 und in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai

2020 werden der Beschwerdeführerin 50 % der Kosten des ABC-Einsatzes vom

2. Februar 2018 auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom

19. November 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 5/7 der

Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der Beschwerdeführerin auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 265.-- Zustellkosten,

Fr. 3'265.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 5/7 der Beschwerdegegnerin und zu 2/7 der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …