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Entscheid

VB.2021.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00040

22. April 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22675)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00040

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. August 2020 in Anwendung von

Art. 14, Art. 15d und Art. 16b–16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959

(SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

(VZV) den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen,

auf unbestimmte Dauer ab dem 11. Juni 2020 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt.

Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer

Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere

administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig.

Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende

Fragen:

a)

Besteht aufgrund der

Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung?

b)

Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung

respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs?

c)

Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche

Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d) Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird:

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht

werden kann?

Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die

angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 wies die Sicherheitsdirektion

den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer

Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 14. Januar 2021 reichte A gegen diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,

diesen aufzuheben.

Mit

Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt

des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. Februar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung

zu verzichten.

Am 9. und 15. Februar

2021.

machte A weitere Eingaben beim Gericht; in derjenigen vom 15. Februar 2021 ersuchte er um

Fristerstreckung sowie um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 18. Februar

2021.

wurde ihm Fristerstreckung gewährt. Die Akteneinsicht fand am 26. Februar

2021.

statt. Seine Replik ging am 1. März 2021 mit unveränderten Anträgen

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine

Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Gemäss

Polizeirapport vom 9. Juni 2020 wurde die Stadtpolizei Dübendorf vom

Betreibungs- und Stadtammannamt Dübendorf um Unterstützung bei der

Wohnungsausweisung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2020 ersucht. Nachdem

die Stadtpolizei Dübendorf am besagten Tag klingeln wollte, stellte sie fest,

dass die Klingel ausgeschaltet war, worauf sie an der Tür klopfte. Nachdem sie

"Polizei, aufmachen" gerufen hatte, öffnete der Beschwerdeführer die

Tür, liess sie jedoch nicht eintreten und verbarrikadierte die Tür. Mithilfe

der angerufenen Verstärkung öffnete die Polizei die Tür gewaltsam. Aufgrund des

festgestellten, unberechenbaren Verhaltens, des psychischen Zustands und der

geleisteten Gegenwehr wurde der Beschwerdeführer zu Boden geführt, mittels

Körpergewalt unter Kontrolle gebracht und mit Handfesseln arretiert. Beim

Transport zum Dienstfahrzeug wurde erneut Körpergewalt angewendet, da der

Beschwerdeführer versuchte, einen Polizisten in die Genitalien zu treten.

Während des Transports gurtete er sich ab, verlangte wieder angegurtet zu

werden und stiess mit seinem Kopf gegen die Zellenwand.

Aufgrund des psychisch verwirrten Zustands des

Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Wahnvorstellungen, welche auf eine

mögliche Psychose oder und Paranoia hindeuteten, wurde zwecks Prüfung einer fürsorgerischen

Unterbringung ein Arzt aufgeboten. Dieser verfügte wegen möglicher Fremd- und

Eigengefährdung durch Wahnvorstellungen eine Fürsorgerische Unterbringung in

der Klinik Schlössli. Da sich der Beschwerdeführer auf verbale Aufforderung hin

weigerte, sich in die Klink zu begeben, wurde er durch die Polizeibeamten

hineingeführt.

2.2

Dem

Polizeirapport vom 11. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass zwei

Mitarbeitende des Assistenzdienstes der Stadtpolizei Zürich am 10. Juni

2020.

das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Bahnhof Stettbach zwecks Kontrolle

anhalten wollten, dieser jedoch seine Fahrt fortsetzte. Am Ende des

Bahnhofareals habe er sein Fahrzeug gewendet und sei die Zürichstrasse Richtung

Dübendorf hochgefahren. Mit konstanter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h

sei er in Schlangenlinienfahrt bewusst mehrmals über die ausgezogene

Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gefahren und gezielt auf die

Mitarbeitenden zugefahren. Beim erneuten Versuch, das Fahrzeug anzuhalten,

wären die betreffenden Beamten beinahe angefahren worden und hätten sich nur

noch mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen können. Daraufhin sei der

Beschwerdeführer in unbekannte Richtung davongefahren.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich zu diesem

Zeitpunkt in einem nicht betriebssicheren sowie nicht vorschriftsgemässen

Zustand befunden, da an der Kopfstütze Handfesseln aus Metall befestigt und die

Sicht aus dem Seitenfenster fahrseitig durch Aufkleber beeinträchtigt gewesen

seien. Zudem habe er während der Fahrt die Sicherheitsgurte nicht getragen.

Nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag nicht mehr

aufgefunden werden konnte, wurde er am 11. Juni 2020 verhaftet.

Gleichentags nahm ihm die Kantonspolizei den Führer-

ausweis wegen Gefährdung des Lebens ab und beschlagnahmte sein Fahrzeug.

2.3

Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf

die Polizeirapporte vom 9. und 11. Juni 2020 zum Schluss, es beständen

aufgrund dieser Sachverhalte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers. Daher werde ihm der Führerausweis vorsorglich auf

unbestimmte Zeit entzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV).

Gleichzeitig werde eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem

Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 angeordnet.

2.4

Die

Vorinstanz erwog, die genannten Polizeirapporte würden erhebliche Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Weder seinen Ausführungen noch

den Verfahrensakten liessen sich konkrete Anhaltspunkte entnehmen, welche diese

Zweifel entkräften, beziehungsweise die Rechtmässigkeit dieser Rapporte infrage

stellen würden. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte nie

beabsichtigt, jemanden zu verletzen oder anderweitig Schaden zuzufügen, würden

nichts an seinem tatsächlichen Verhalten ändern. Er bestreite, soweit

erkennbar, nicht, mehrfach eine Sicherheitslinie überfahrend ungebremst auf die

Polizisten zugefahren zu sein, wobei gemäss Rapport nur ein Sprung zur Seite

eine folgenschwere Kollision habe verhindern können. Im Verhalten des Beschwerdeführers

müsse eine erhebliche Gefahr erkannt werden. Der Sachverhalt brauche nicht

abschliessend erstellt zu sein. Die Sicherheitsdirektion gelangte daher zum

Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden.

2.5

Der

Beschwerdeführer bestreitet den im Polizeirapport vom 9. Juni 2020

geschilderten Sachverhalt in seiner Beschwerde. Die Wahnvorstellung und

Paranoia sei ohne Begründung und Beispiele vorgebracht worden; es handle sich

dabei bloss um Behauptungen, wie auch bei der Fremd- und Eigengefährdung. Auch

die Fürsorgerische Unterbringung sei mit einer falschen Behauptung durch den

Arzt angeordnet worden. Die im Rapport erwähnte Fahruntauglichkeit bezeichnet

er ebenfalls als reine Behauptung. Er habe bereits am Folgetag wieder ein

Fahrzeug führen dürfen und das Thema Fahreignung sei nicht mehr erwähnt worden.

Den Sachverhalt vom 10. Juni 2020 bezeichnet er ebenfalls als unzutreffend

geschildert.

3.

3.1

Motorfahrzeugführer müssen über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über

keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nicht die psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat oder nach seinem

bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen

(Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen

Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die

Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die

situationsgerechte Verhaltenssteuerung vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4

VZV).

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so

wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist

namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit

schliessen lassen oder bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person

wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens

oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d

Abs. 1 lit. c und e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen

Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung

durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in

SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für

Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1

lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d

und Art. 5b Abs. 4 VZV).

3.3

Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person

ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich

entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf

(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5).

Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines

Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer

als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen

und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung

ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar

2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b).

4.

4.1

Auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1

SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,

welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 13. August

2018, 1C_232/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1.1

Als Erstes wecken die Vorfälle anlässlich der Wohnungsausweisung vom 8. Juni

2020, welche von der Polizei begleitet werden musste, Zweifel an der

psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Diese Zweifel erscheinen nicht

abwegig. Wie sich die Abläufe im Detail verhielten, ist nicht entscheidend und

gegebenenfalls Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen. Die Aussagen und

Handlungen des Beschwerdeführers waren jedenfalls derart auffällig, dass ein

Arzt beigezogen wurde, welcher diesen fürsorgerisch unterbringen liess. Anhaltspunkte

dafür, dass mehrere Personen, welche Bedenken hinsichtlich der psychischen

Gesundheit des Beschwerdeführers hegten, falsche Behauptungen aufgestellt

hätten, bestehen keine.

Gemäss Begleitformular der Stadtpolizei Dübendorf zur fürsorgerischen

Unterbringung wurde der Beschwerdeführer als gewalttätig und suizidgefährdet

eingestuft. Unter "frühere psychische Auffälligkeiten" wurde im

Begleitformular sodann vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 29. März

2019.

anlässlich eines Ausrückfalls bereits mit seinem psychisch deutlich

verwirrten Verhalten aufgefallen sei. Dass der Beschwerdeführer offenbar innert

kurzer Zeit wieder aus der am 9. Juni 2020 erfolgten fürsorgerischen

Unterbringung entlassen worden war, zeigt lediglich, dass die akute Fremd- oder

Selbstgefährdung damals nicht lange andauerte. Die Möglichkeit, dass eine

psychische Erkrankung vorliegt, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnte,

ist damit aber noch nicht entfallen. Ob sich die Zweifel an der psychischen

Gesundheit des Beschwerdeführers erhärten, wird sich bei den angeordneten

Abklärungen herausstellen. Es handelt sich bisher bloss um einen

Anfangsverdacht; dass die Zweifel noch nicht erhärtet sind, steht der Anordnung

einer Fahreignungsabklärung nicht entgegen. Eine solche setzt nicht voraus,

dass tatsächlich eine psychische Erkrankung besteht.

4.1.2

Für die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers fallen vorliegend

sodann auch die Verkehrsregelverletzungen des 10. Juni 2020 ins Gewicht, die

auf seine Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr schliessen lassen. Auch

diesbezüglich bestehen keine Hinweise, welche die grundsätzliche Richtigkeit

der geschilderten Abläufe fraglich erscheinen lassen würden. Insbesondere, da

sich diese Darstellung mit denjenigen eines unbeteiligten Augenzeugen im

Wesentlichen deckt, vermögen die anderslautenden Schilderungen des

Beschwerdeführers diese nicht zu widerlegen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer

ohne Anzeichen eines Bremsmanövers unmittelbar auf die beiden Beamten

zugefahren und hat diese gefährdet und zu einem Sprung auf die Seite gezwungen.

Ob dies strafrechtlich den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, ist

vorliegend nicht ausschlaggebend; jedenfalls erweckt dieses Verhalten ernsthafte

Zweifel, ob der Beschwerdeführer Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die

Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Sein

Vorbringen, er habe eine unauffällige Karriere als Verkehrsteilnehmer, vermögen

diese nicht zu zerstreuen. Im Weiteren ist auch nicht auszuschliessen, dass

dieser Vorfall in Zusammenhang mit psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers

zu sehen ist.

4.1.3

Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte,

dass die Beschwerdegegnerin den wesentlichen Sachverhalt unvollständig oder

fehlerhaft festgestellt hätte. Der Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten

Videoaufnahmen erübrigt sich; der massgebliche Sachverhalt ergibt sich

zureichend aus den Akten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140

E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 60 N. 11).

Somit erweist sich die

angeordnete Fahreignungsabklärung als zulässig. Gleiches gilt für die

Anordnung, diese durch bei einem Arzt oder einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 durchzuführen.

4.2

Angesichts des erwähnten grossen Gefährdungspotenzials

beim Führen von Motorfahrzeugen reichen diese Umstände für das Aufkommen

erheblicher Zweifel aus, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug

rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der Regel, den

Führerausweis vorsorglich zu entziehen, rechtfertigen würden, liegen nicht vor

und werden auch nicht geltend gemacht.

4.3

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug

sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig.

Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid

ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu und hat er auch nicht beantragt (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid

stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn von

Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …