VB.2021.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00040
22. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00040
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 18. August 2020 in Anwendung von
Art. 14, Art. 15d und Art. 16b–16d des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959
(SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
(VZV) den Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen,
auf unbestimmte Dauer ab dem 11. Juni 2020 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab diesem Zeitpunkt.
Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer
Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an und machte das weitere
administrativrechtliche Vorgehen vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig.
Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende
Fragen:
a)
Besteht aufgrund der
Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung?
b)
Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung
respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs?
c)
Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche
Auflagen sind gegebenenfalls nötig?
d) Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht
werden kann?
Sodann entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 18. September 2020 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 wies die Sicherheitsdirektion
den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 14. Januar 2021 reichte A gegen diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss,
diesen aufzuheben.
Mit
Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 1. Februar 2021 mit, auf eine Vernehmlassung
zu verzichten.
Am 9. und 15. Februar
2021.
machte A weitere Eingaben beim Gericht; in derjenigen vom 15. Februar 2021 ersuchte er um
Fristerstreckung sowie um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 18. Februar
2021.
wurde ihm Fristerstreckung gewährt. Die Akteneinsicht fand am 26. Februar
2021.
statt. Seine Replik ging am 1. März 2021 mit unveränderten Anträgen
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Gemäss
Polizeirapport vom 9. Juni 2020 wurde die Stadtpolizei Dübendorf vom
Betreibungs- und Stadtammannamt Dübendorf um Unterstützung bei der
Wohnungsausweisung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2020 ersucht. Nachdem
die Stadtpolizei Dübendorf am besagten Tag klingeln wollte, stellte sie fest,
dass die Klingel ausgeschaltet war, worauf sie an der Tür klopfte. Nachdem sie
"Polizei, aufmachen" gerufen hatte, öffnete der Beschwerdeführer die
Tür, liess sie jedoch nicht eintreten und verbarrikadierte die Tür. Mithilfe
der angerufenen Verstärkung öffnete die Polizei die Tür gewaltsam. Aufgrund des
festgestellten, unberechenbaren Verhaltens, des psychischen Zustands und der
geleisteten Gegenwehr wurde der Beschwerdeführer zu Boden geführt, mittels
Körpergewalt unter Kontrolle gebracht und mit Handfesseln arretiert. Beim
Transport zum Dienstfahrzeug wurde erneut Körpergewalt angewendet, da der
Beschwerdeführer versuchte, einen Polizisten in die Genitalien zu treten.
Während des Transports gurtete er sich ab, verlangte wieder angegurtet zu
werden und stiess mit seinem Kopf gegen die Zellenwand.
Aufgrund des psychisch verwirrten Zustands des
Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Wahnvorstellungen, welche auf eine
mögliche Psychose oder und Paranoia hindeuteten, wurde zwecks Prüfung einer fürsorgerischen
Unterbringung ein Arzt aufgeboten. Dieser verfügte wegen möglicher Fremd- und
Eigengefährdung durch Wahnvorstellungen eine Fürsorgerische Unterbringung in
der Klinik Schlössli. Da sich der Beschwerdeführer auf verbale Aufforderung hin
weigerte, sich in die Klink zu begeben, wurde er durch die Polizeibeamten
hineingeführt.
2.2
Dem
Polizeirapport vom 11. Juni 2020 ist sodann zu entnehmen, dass zwei
Mitarbeitende des Assistenzdienstes der Stadtpolizei Zürich am 10. Juni
2020.
das Fahrzeug des Beschwerdeführers beim Bahnhof Stettbach zwecks Kontrolle
anhalten wollten, dieser jedoch seine Fahrt fortsetzte. Am Ende des
Bahnhofareals habe er sein Fahrzeug gewendet und sei die Zürichstrasse Richtung
Dübendorf hochgefahren. Mit konstanter Geschwindigkeit von ca. 50 km/h
sei er in Schlangenlinienfahrt bewusst mehrmals über die ausgezogene
Sicherheitslinie auf die Gegenfahrbahn gefahren und gezielt auf die
Mitarbeitenden zugefahren. Beim erneuten Versuch, das Fahrzeug anzuhalten,
wären die betreffenden Beamten beinahe angefahren worden und hätten sich nur
noch mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen können. Daraufhin sei der
Beschwerdeführer in unbekannte Richtung davongefahren.
Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich zu diesem
Zeitpunkt in einem nicht betriebssicheren sowie nicht vorschriftsgemässen
Zustand befunden, da an der Kopfstütze Handfesseln aus Metall befestigt und die
Sicht aus dem Seitenfenster fahrseitig durch Aufkleber beeinträchtigt gewesen
seien. Zudem habe er während der Fahrt die Sicherheitsgurte nicht getragen.
Nachdem der Beschwerdeführer am gleichen Tag nicht mehr
aufgefunden werden konnte, wurde er am 11. Juni 2020 verhaftet.
Gleichentags nahm ihm die Kantonspolizei den Führer-
ausweis wegen Gefährdung des Lebens ab und beschlagnahmte sein Fahrzeug.
2.3
Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die Beschwerdegegnerin gestützt auf
die Polizeirapporte vom 9. und 11. Juni 2020 zum Schluss, es beständen
aufgrund dieser Sachverhalte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers. Daher werde ihm der Führerausweis vorsorglich auf
unbestimmte Zeit entzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV).
Gleichzeitig werde eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung bei einem
Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 angeordnet.
2.4
Die
Vorinstanz erwog, die genannten Polizeirapporte würden erhebliche Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Weder seinen Ausführungen noch
den Verfahrensakten liessen sich konkrete Anhaltspunkte entnehmen, welche diese
Zweifel entkräften, beziehungsweise die Rechtmässigkeit dieser Rapporte infrage
stellen würden. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers, er hätte nie
beabsichtigt, jemanden zu verletzen oder anderweitig Schaden zuzufügen, würden
nichts an seinem tatsächlichen Verhalten ändern. Er bestreite, soweit
erkennbar, nicht, mehrfach eine Sicherheitslinie überfahrend ungebremst auf die
Polizisten zugefahren zu sein, wobei gemäss Rapport nur ein Sprung zur Seite
eine folgenschwere Kollision habe verhindern können. Im Verhalten des Beschwerdeführers
müsse eine erhebliche Gefahr erkannt werden. Der Sachverhalt brauche nicht
abschliessend erstellt zu sein. Die Sicherheitsdirektion gelangte daher zum
Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden.
2.5
Der
Beschwerdeführer bestreitet den im Polizeirapport vom 9. Juni 2020
geschilderten Sachverhalt in seiner Beschwerde. Die Wahnvorstellung und
Paranoia sei ohne Begründung und Beispiele vorgebracht worden; es handle sich
dabei bloss um Behauptungen, wie auch bei der Fremd- und Eigengefährdung. Auch
die Fürsorgerische Unterbringung sei mit einer falschen Behauptung durch den
Arzt angeordnet worden. Die im Rapport erwähnte Fahruntauglichkeit bezeichnet
er ebenfalls als reine Behauptung. Er habe bereits am Folgetag wieder ein
Fahrzeug führen dürfen und das Thema Fahreignung sei nicht mehr erwähnt worden.
Den Sachverhalt vom 10. Juni 2020 bezeichnet er ebenfalls als unzutreffend
geschildert.
3.
3.1
Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über
keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nicht die psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat oder nach seinem
bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen
(Art. 14 Abs. 2 lit. b und d SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen mit bedeutsamen
Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die
Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die
situationsgerechte Verhaltenssteuerung vorliegen (Anhang 1 Ziff. 4
VZV).
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so
wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist
namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit
schliessen lassen oder bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person
wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens
oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d
Abs. 1 lit. c und e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen
Fragestellungen ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung
durch einen Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in
SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für
Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1
lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1 lit. d
und Art. 5b Abs. 4 VZV).
3.3
Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person
ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich
entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während eines
Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf
(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5).
Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer
als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen
und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung
ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar
2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b).
4.
4.1
Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1
SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung,
welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 13. August
2018, 1C_232/2018, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.1.1
Als Erstes wecken die Vorfälle anlässlich der Wohnungsausweisung vom 8. Juni
2020, welche von der Polizei begleitet werden musste, Zweifel an der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers. Diese Zweifel erscheinen nicht
abwegig. Wie sich die Abläufe im Detail verhielten, ist nicht entscheidend und
gegebenenfalls Gegenstand strafrechtlicher Abklärungen. Die Aussagen und
Handlungen des Beschwerdeführers waren jedenfalls derart auffällig, dass ein
Arzt beigezogen wurde, welcher diesen fürsorgerisch unterbringen liess. Anhaltspunkte
dafür, dass mehrere Personen, welche Bedenken hinsichtlich der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers hegten, falsche Behauptungen aufgestellt
hätten, bestehen keine.
Gemäss Begleitformular der Stadtpolizei Dübendorf zur fürsorgerischen
Unterbringung wurde der Beschwerdeführer als gewalttätig und suizidgefährdet
eingestuft. Unter "frühere psychische Auffälligkeiten" wurde im
Begleitformular sodann vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 29. März
2019.
anlässlich eines Ausrückfalls bereits mit seinem psychisch deutlich
verwirrten Verhalten aufgefallen sei. Dass der Beschwerdeführer offenbar innert
kurzer Zeit wieder aus der am 9. Juni 2020 erfolgten fürsorgerischen
Unterbringung entlassen worden war, zeigt lediglich, dass die akute Fremd- oder
Selbstgefährdung damals nicht lange andauerte. Die Möglichkeit, dass eine
psychische Erkrankung vorliegt, welche die Fahreignung beeinträchtigen könnte,
ist damit aber noch nicht entfallen. Ob sich die Zweifel an der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers erhärten, wird sich bei den angeordneten
Abklärungen herausstellen. Es handelt sich bisher bloss um einen
Anfangsverdacht; dass die Zweifel noch nicht erhärtet sind, steht der Anordnung
einer Fahreignungsabklärung nicht entgegen. Eine solche setzt nicht voraus,
dass tatsächlich eine psychische Erkrankung besteht.
4.1.2
Für die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers fallen vorliegend
sodann auch die Verkehrsregelverletzungen des 10. Juni 2020 ins Gewicht, die
auf seine Rücksichtslosigkeit im Strassenverkehr schliessen lassen. Auch
diesbezüglich bestehen keine Hinweise, welche die grundsätzliche Richtigkeit
der geschilderten Abläufe fraglich erscheinen lassen würden. Insbesondere, da
sich diese Darstellung mit denjenigen eines unbeteiligten Augenzeugen im
Wesentlichen deckt, vermögen die anderslautenden Schilderungen des
Beschwerdeführers diese nicht zu widerlegen. Demgemäss ist der Beschwerdeführer
ohne Anzeichen eines Bremsmanövers unmittelbar auf die beiden Beamten
zugefahren und hat diese gefährdet und zu einem Sprung auf die Seite gezwungen.
Ob dies strafrechtlich den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, ist
vorliegend nicht ausschlaggebend; jedenfalls erweckt dieses Verhalten ernsthafte
Zweifel, ob der Beschwerdeführer Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Sein
Vorbringen, er habe eine unauffällige Karriere als Verkehrsteilnehmer, vermögen
diese nicht zu zerstreuen. Im Weiteren ist auch nicht auszuschliessen, dass
dieser Vorfall in Zusammenhang mit psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers
zu sehen ist.
4.1.3
Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte,
dass die Beschwerdegegnerin den wesentlichen Sachverhalt unvollständig oder
fehlerhaft festgestellt hätte. Der Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten
Videoaufnahmen erübrigt sich; der massgebliche Sachverhalt ergibt sich
zureichend aus den Akten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140
E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 60 N. 11).
Somit erweist sich die
angeordnete Fahreignungsabklärung als zulässig. Gleiches gilt für die
Anordnung, diese durch bei einem Arzt oder einer Ärztin der
Anerkennungsstufe 4 durchzuführen.
4.2
Angesichts des erwähnten grossen Gefährdungspotenzials
beim Führen von Motorfahrzeugen reichen diese Umstände für das Aufkommen
erheblicher Zweifel aus, welche einen vorsorglichen Führerausweisentzug
rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein Abweichen von der Regel, den
Führerausweis vorsorglich zu entziehen, rechtfertigen würden, liegen nicht vor
und werden auch nicht geltend gemacht.
4.3
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug
sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid
ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm bei
diesem Ergebnis nicht zu und hat er auch nicht beantragt (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid
stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn von
Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …