VB.2021.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00041
25. Februar 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00041
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. Gemeinde Wila,
vertreten durch den Gemeinderat,
2.1 A,
2.2. B,
3. C,
4. D,
Beschwerdeführende,
gegen
Tiefbauamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Turbenthal,
Mitbeteiligter,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Tiefbauamt des Kantons Zürich verfügte am 14. September
2020 für den motorisierten Individualverkehr die vollständige Sperrung der
Tösstalstrasse in der Gemeinde Turbenthal für den Abschnitt Kreuzung
Tösstal-/Schalchenstrasse (Wila) bis Bahnweg (Turbenthal) als vorübergehende
Verkehrsanordnung während des Neubaus des Kreisels zwischen dem 1. März
2021 bis 31. August 2021. Einem allfälligen Rekurs entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Oktober
2020.
Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich. Darin beantragten sie unter
anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Hauptstrasse sei während des Neubaus des Kreisels offen zu halten.
B. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2020 vereinigte die Baudirektion das Verfahren
mit dem durch die E AG erhobenen Rekurs gegen die vorübergehende
Verkehrsanordnung und wies den Antrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei, ab. Sodann verzichtete die Baudirektion auf die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
III.
A. Mit
Eingabe vom 14. Januar 2021 erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D
Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, dem Rekursverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und das Tiefbauamt sei anzuweisen, jegliche Vollziehungsvorkehrungen
zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der
vorinstanzlichen Akten und die Vornahme eines Augenscheins.
B. Die
Baudirektion beantragte am 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde
und reichte ihre Verfahrensakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar
2021.
beantragte das Tiefbauamt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
C. Da
sowohl die Baudirektion als auch das Tiefbauamt um Aufnahme der Gemeinde
Turbenthal in das Verfahren ersuchten, nahm das Verwaltungsgericht die Gemeinde
Turbenthal mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2021 als Mitbeteiligte
ins Verfahren auf.
D. Mit
Replik vom 11. Februar 2021 hielten die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D
an ihren gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zum Entscheid
berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG; § 38 b Abs. 1 VRG
e contrario). Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Entzug der
aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe oder nicht. Ist das Gericht in
der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende
Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55 N. 15).
1.2
Auf den von den
Beschwerdeführenden gestellten Antrag betreffend Vollziehungsvorkehrungen im
Submissionsverfahren ist nicht einzutreten, da das Submissionsverfahren nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem es um die
aufschiebende Wirkung des Rekurses betreffend eine vorübergehende Verkehrsanordnung
geht, bildet.
1.3
1.3.1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG])
steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen
Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse
mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der
Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Zusätzlich müssen die Betreffenden
glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der
gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur
Folge hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 48; René
Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter,
Bern 2018, N. 96 ff.; René Schaffhauser, Instanzenzug und
Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: René
Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St.
Gallen 2009, S. 493–559, 535 ff.; BGr, 8. April 2011,
1C_43/2011, E. 7; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1;
VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember
2006, VB.2006.00422, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Zwar ist das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).
Die Beschwerdeführenden 2
wohnen an dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der Tösstalstrasse. Da sie
als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, § 21 N. 48 f.).
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 legen dar, dass sie selber bzw. ihre
Angestellten für geschäftliche Fahrten die zu sperrende Strecke regelmässig
befahren und aufgrund der Sperre einen täglichen Umweg von 17 km in Kauf
nehmen müssten, weshalb ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls zu bejahen ist
(vgl. VGr, 4. Mai 2006, VB.2005.00353, E. 2.2).
1.3.2
Die Beschwerdeführerin 1 als Gemeinwesen, auf dessen Gebiet die
Verkehrsmassnahmen angeordnet werden, ist ebenfalls zur Beschwerde ans
Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG sowie VGr, 4. Oktober
2018, VB.2017.00657, E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020, welche die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zum Gegenstand hat,
stellt einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
Dispositiv
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein
Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch
durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist
(BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1;
VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 1.3).
1.4.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie durch die Sperre der
Tösstalstrasse einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden,
insbesondere weil bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens noch viel Zeit
verstreichen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 macht u. a. geltend, dass die Sperre sich auf die
Zugänglichkeit diverser Liegenschaften in ihrem Eigentum und die Wahrnehmung
ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben wie die Feuerwehr und Gemeindewerke
auswirken würde. Betreffend die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 sei unter
anderem damit zu rechnen, dass aufgrund der schwierigeren Erreichbarkeit der
Geschäftsliegenschaften die Kundenfrequenz abnehmen würde und sie zudem zur
Erreichbarkeit der Liegenschaften grosse Umwege via die Umleitung in Kauf
nehmen müssten.
1.4.2
Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, so würde die
vorübergehende Verkehrsanordnung mit dem Beginn der Strassenarbeiten am 1. März
2021 ihre Wirkung entfalten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen für
die Beschwerdeführenden, insbesondere der täglich in Kauf zu nehmende Umweg und
die eingeschränkte Erreichbarkeit für die Kundschaft, können nicht als
geringfügig bezeichnet werden. Da es selbst im Fall eines für die
Beschwerdeführenden günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht
möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden
Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der
aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge. Damit ist auf die Beschwerde mit oben genannten Einschränkungen (E. 1.2)
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung
zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung
zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den
ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall
dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit
der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe
sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.
Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich
unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender
Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung
als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der
angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige
Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Kiener, § 25 N. 26 ff.;
VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar
2017, VB.2017.00050, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Die
besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen
können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die
dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag
auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines
Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25
N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist
aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu
leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid
vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu
stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4
mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3).
2.3
Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist über den Entzug bzw.
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen,
einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und
ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2).
Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren (zum
Ganzen: VGr, 19. August 2015, VB.2015.00363, E. 3.3 [unpubliziert]).
2.4 Beim
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein
erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das
Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten,
wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr,
15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017,
VB.2017.00050, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen dem Verwaltungsgericht
die Durchführung eines Augenscheins des zur Vollsperre vorgesehenen Abschnitts
der Tösstalstrasse sowie der Umfahrungsroute. Sodann sei der Beschwerdegegner
zu verpflichten, alle entsprechenden Akten zur Berechnung und Planung der
Bauphasen offen zu legen.
3.2 Wie oben
ausgeführt, erfolgt im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung lediglich
eine summarische Prüfung, weshalb im Interesse einer raschen Entscheidung von
aufwändigen Beweiserhebungen abzusehen ist; der Entscheid betreffend
aufschiebende Wirkung erfolgt regelmässig nur aufgrund der Akten (oben, E. 2.3).
Auf die Durchführung eines Augenscheins sowie auf die Einholung weiterer Akten
kann demnach verzichtet werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den
bisherigen Verfahrensakten in genügender Weise ergibt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 79).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, dass besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung vorliegen würden. Insbesondere würde der Aufschub der angefochtenen
Verkehrsanordnung zu unabsehbaren Verzögerungen der Bauarbeiten sowie zu
organisatorisch weitreichenden Folgeproblemen führen. Bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung berücksichtigte die
Vorinstanz die öffentlichen Interessen an dem Neubau des Kreisels, den
umfassenden Werkleitungsbauten und der Fahrbahninstandsetzung auf der
Tösstalstrasse sowie an der Sicherstellung einer vorübergehenden
Verkehrsordnung, welche den rechtzeitigen Beginn und die sachgerechte
Durchführung dieser Bauarbeiten gewährleiste. Diese stellte sie den Interessen
der Beschwerdeführenden an einem geordneten Ablauf des Rekursverfahrens sowie
deren privaten Interessen gegenüber. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung überwiegen würden, zumal der
Entzug der aufschiebenden Wirkung nur während des im Vergleich zur
Geltungsdauer der Verkehrsanordnung voraussichtlich kürzeren Rekursverfahrens
Geltung habe, die Zufahrt von Wila bis zur Baustelle für Anwohner und
Gewerbetreibende gestattet sei, eine gut ausgebaute S-Bahn-Verbindung zwischen
Wila und Turbenthal bestünde und die Umleitungsroute für den motorisierten
Individualverkehr zwar mit einer längeren Fahrzeit verbunden sei, diese sich
aber durchaus in einem zumutbaren Rahmen bewegen würde. Die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Einschränkungen würden die Gefährdung der
planmässigen Realisierung des Bauprojekts nicht rechtfertigen.
4.2 Die
Beschwerdeführenden stützen sich auf den Standpunkt, dass die besondere
Dringlichkeit nicht genügend dargetan worden sei. Die vom Beschwerdegegner
vorgebrachten Folgeprobleme seien lediglich organisatorischer Art und seien
einerseits erst durch die submissionsrechtliche Ausschreibung, die nach Ablauf
der Rekursfrist erfolgt sei, geschaffen worden und hätten andererseits durch
die Planung des Tiefbauamtes aufgefangen werden können. Zudem liege keine Gefahr
für bedeutende Polizeigüter vor. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte die
Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Vollsperre der Tösstalstrasse und
der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich sei, um die Erstellung
des Kreisels sowie den sicheren Verlauf der Bauarbeiten sicherzustellen. Im
Rahmen der Projektauflage sei im technischen Bericht ausgeführt worden, dass
vorgesehen sei, um den Baustellenbereich herum provisorische
Fahrbahnumleitungen zu schaffen und den Verkehr mit Lichtsignalanlagen zu
regeln. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Bauarbeiten
(zeitlich) zwingend an die Verkehrsanordnung gebunden sei. Aus dem
Festsetzungsbeschluss des Strassenprojekts liesse sich eine derartige Umsetzung
nicht ableiten.
Die von ihnen, den Beschwerdeführenden, sowie der
Allgemeinheit hinzunehmenden Nachteile seien bei der Interessenabwägung zu
wenig berücksichtigt worden. Insbesondere sei die Umfahrung sehr zeitaufwändig
und verursache für Personenwagen einen zusätzlichen Zeitbedarf von 13 Minuten
und für Lastwagen eine solchen von 24 Minuten. Weiter habe die Vorinstanz die
Covid-19-Situation, die für Privatpersonen und Unternehmen in der Region
Beschränkungen mit sich bringe, die wirtschaftlich kaum mehr verkraftbar seien,
nicht in die Interessenabwägung einbezogen. Zudem eigne sich die
Umleitungsroute aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht, insbesondere liessen diese
Strassen ein Kreuzen an manchen Stellen nur beschränkt zu und seien nicht
darauf ausgelegt, die täglich über 10'000 Fahrzeuge aufzunehmen, die auf den zu
sperrenden Abschnitten verkehren würden. Hinzu komme, dass der Kanton nicht
befugt sei, die vollständige Sperre einer von Bundesrechts wegen für den
allgemeinen Durchgangsverkehr geöffneten Strasse anzuordnen.
4.3 Dem
Beschwerdegegner zufolge hat es sich bewährt, zuerst das definitive
Verkehrskonzept auszuarbeiten und danach so schnell wie möglich die Vergabe der
Arbeiten vorzunehmen; so könnten Leerläufe vermieden werden. Es könne nicht bis
zum Vorabend des vorgesehenen Baubeginns abgewartet werden, ob nun eine
getroffene Anordnung bestehen bleibe oder nicht, sondern es brauche für die
ausführenden Unternehmungen eine gewisse Vorlaufzeit. Daher sei es zwingend,
dass zur Sicherstellung des geordneten Bauablaufs auch bei möglichst
frühzeitiger Anordnung und Publikation die aufschiebende Wirkung entzogen
werde; es gebe keine andere mögliche Vorgehensweise, da die Verkehrsanordnung
zwingend sei für die Durchführung der Bauarbeiten, namentlich für die Sicherheit
der Verkehrsteilnehmer und der Bauarbeiter. Im vorliegenden Fall habe er, der
Beschwerdegegner, nach Erledigung der Rechtsmittel betreffend das
Strassenprojekt die Realisierung zügig vorangetrieben und es könne nicht gesagt
werden, dass die Verantwortung für die nun bestehende Dringlichkeit bei ihm
liegen würde.
Der Neubau des Kreisels sei eine wichtige bauliche
Massnahme, um den Verkehr am Knotenpunkt Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse in
Turbenthal besser abwickeln zu können. Könnte vorliegend nicht zeitnah mit den
Bauarbeiten begonnen werden, so könnten diese kaum vor Ende 2021 fertiggestellt
werden bzw. müssten diese aufgrund des Wintereinbruchs abgebrochen werden. Dies
würde sich auf die Koordination mit anderen Projekten, insbesondere auf das Radweg-Projekt,
auswirken und den zeitnahen Unterhalt der Strasseninfrastruktur verunmöglichen.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei notwendig, um einen geordneten und
baldigen Baustart sowie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der
Bauarbeiter zu gewährleisten. In der mit Rekurs angefochtenen Verfügung führte
der Beschwerdegegner zudem das gedrängte Bauprogramm, die engen
Platzverhältnisse, eine bessere Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie eine
schnellere Bauzeit als Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung an.
Zwar liesse sich nicht bestreiten, dass im Einzelfall ein
nicht unwesentlicher Umweg notwendig werde, allerdings müsse dieser Zeitverlust
erheblich relativiert werden, da er mit dem Verzicht auf unnötige Fahrten
vermieden werden könne und auf normale Gesamtfahrzeiten nicht stark ins Gewicht
falle. Da der Ausgang des Rekursverfahrens in keiner Weise präjudiziert würde,
würden die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen überwiegen.
5.
5.1 Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus (oben, E. 2.1 f.).
Die besonderen Gründe sind nicht zwingend mit einer schweren Bedrohung
bedeutender Polizeigüter gleichzusetzen, wie es die Beschwerdeführenden geltend
machen. Auch brauchen nicht ganz aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen (vgl.
BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings spielt das Gewicht der Gründe in der
Interessenabwägung eine Rolle.
Bei den vom Beschwerdegegner genannten (besonderen)
Gründen ist zu unterscheiden zwischen solchen, welche für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung sprechen und jenen, die für die Anordnung der
vorgesehenen vorübergehenden Verkehrsanordnung sprechen. So handelt es sich bei
der höheren Arbeits- und Verkehrssicherheit, den engen Platzverhältnissen, der
besseren Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie der schnelleren Bauzeit um
Gründe, welche nicht in erster Linie mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung
im Zusammenhang stehen, sondern in die materielle Behandlung des Rekurses
einfliessen können. Damit sind für die Beurteilung des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung das gedrängte Bauprogramm, insbesondere der Bedarf, noch
im Frühling 2021 mit den Arbeiten zu beginnen, ansonsten diese nicht innerhalb
der Bausaison 2021 verwirklicht werden könnten, und die Auswirkungen auf andere
Projekte, insbesondere das Radweg-Projekt, zu berücksichtigen.
5.2 Während
der Sperrung der Tösstalstrasse soll der motorisierte Individualverkehr über
Schalchen – Ehrikon – Wildberg – Turbenthal und umgekehrt umgeleitet werden
bzw. der Lastwagenverkehr grossräumig über Saland – Hittnau – Russikon –
Madetswil – Ehrikon- Wildberg – Turbenthal und umgekehrt. Dies bedeutet eine
Umfahrungsstrecke von 8,8 km für eine Strecke, die ansonsten 2,9 km
betragen würde; für Lastwagen bedeutet die Umleitung einen noch grösseren
Umweg. Ausserdem kommt für Gewerbebetreibende, deren Betrieb an der gesperrten
Strecke liegt, wie dies bei den Beschwerdeführenden 2 der Fall ist, durch den
Verlust der Laufkundschaft ein weiterer Nachteil hinzu. Durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung würde diese Umleitung, die immerhin einen bedeutenden
Zeitverlust darstellt, vom 1. März 2021 an gelten. Die Beschwerdeführenden
haben deshalb grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran, dass die Sperre
und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch
die Rechtsmittelinstanz überprüft wird. Sollte das Rekursverfahren, für welches
die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, länger dauern, wäre die Gesamtdauer
der Sperre auf sechs Monate beschränkt. Diese kurze Dauer relativiert die
bedeutenden Nachteile wiederum.
5.2.1
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der
Regel aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
VRG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden
Verkehrsordnung nach § 5 Abs. 2 lit. a der Kantonalen
Signalisationsverordnung vom 21. November 2010 (KSigV), zumal der
Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen
hat. Die Auffassung des Beschwerdegegners, dass es ihm in Fällen von
vorübergehenden Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit Strassenbauarbeiten
aufgrund des bewährten Ablaufs und den die Bauarbeiten ausführenden
Unternehmungen (generell) nicht zugemutet werden könne, erst am Tag vor Beginn
der Arbeiten zu erfahren, ob die Verkehrsanordnung Bestand habe oder nicht, und
dass es deshalb keine andere Möglichkeit gäbe, als die aufschiebende Wirkung zu
entziehen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der Konzeption des
Gesetzes soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung nämlich die Ausnahme und
der Bestand der aufschiebenden Wirkung der Regelfall bilden (BGr, 8. September
2009, 1C_320/2009, E. 2.3). Vielmehr kann von anordnenden Behörden
erwartet werden, dass sie allfällige Rechtsmittelverfahren in ihre Planung
einbeziehen und bei dringenden Projekten die Anordnungen vorbereiten, bevor die
vorausgehenden Entscheide rechtskräftig werden. So lag es zwar tatsächlich
nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners, dass das im Jahr 2018
aufgelegte Strassenprojekt zum Neubau des Kreisels erst im Frühjahr 2020
rechtskräftig wurde, trotzdem erschiene es problematisch, wenn sich
vorangehende, länger dauernde Rechtsmittelverfahren ohne das Vorliegen
besonderer Gründe und generell auf den Rechtsschutz der Parteien in
nachfolgenden Verfahren auswirkten. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr
gelten, weil eine durch die Bauarbeiten bedingte Sperre der Tösstalstrasse
anlässlich der Festsetzung des Strassenprojekts noch ausgeschlossen wurde. Damit
greift auch der Verweis des Beschwerdegegners auf das sorgfältige und unter
gehöriger Mitwirkung ausgearbeitete Strassenprojekt nicht.
5.2.2
Die Gefahr, dass ein bereits länger geplantes Projekt aufgrund der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels erst im Folgejahr realisiert werden
kann, kann im Einzelfall unter Umständen einen bedeutenden Nachteil begründen
(vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings ist vom Beschwerdegegner
darzulegen, inwiefern diese Gründe in diesem besonderen Fall und im Gegensatz
zum Regelfall die Interessen an der Gewährung des vorgängigen Rechtsschutzes
überwiegen und so den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten.
Dabei fällt ins Gewicht, dass mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung und der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Verkehrsanordnung
ein Zustand geschaffen würde, der bei nachträglicher Gutheissung der Rekurse
nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Es erscheint zwar einleuchtend,
dass ein Baubeginn im Frühling Voraussetzung dafür ist, dass das Bauprojekt
innerhalb einer Bausaison abgeschlossen wird, ohne Gefahr zu laufen, aufgrund
des Wintereinbruchs die Arbeiten abbrechen zu müssen. Allerdings vermag der
Beschwerdegegner nicht darzutun, inwiefern dies nicht auch bei einem Baubeginn
im Frühling 2022 möglich sein sollte. Zwar macht er geltend, dass das
Radweg-Projekt von dem Neubau des Kreisels abhängig sei. Dass weitere Projekte
von grösseren Strassenbauprojekten abhängen und dass Strassenbauprojekte der
Verbesserung der Verkehrssituation dienen, dürfte regelmässig der Fall sein,
womit aber eine besondere Dringlichkeit nicht dargetan ist. Auch kommen
Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren regelmässig vor und
führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit
gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind (ähnlich BGr, 8. September
2009, 1C_320/2009, E. 2.3).
Die immerhin nicht unerheblichen (privaten) Interessen an
der aufschiebenden Wirkung werden durch die vom Beschwerdegegner dargelegten
Interessen an deren Entzug nicht überwogen. Sodann erscheint der Rekurs nicht
geradezu aussichtslos und die Hauptsachenprognose spricht bei der hier
vorzunehmenden summarischen Betrachtung, insbesondere aufgrund des Umstands,
dass die Sperre der Tösstalstrasse während der Bauarbeiten im vorangegangenen
Strassenprojekt noch verworfen wurde, jedenfalls nicht derart klar gegen den
Standpunkt der Beschwerdeführenden, als dass sie den Ausschlag für ein
gegenteiliges Ergebnis geben würde. Damit lag der Entscheid der Vorinstanz, die
aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, nicht mehr in ihrem Ermessen.
Vielmehr gab die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdegegners an einer
raschen Ausführung zu viel Gewicht gegenüber den einem sofortigen Vollzug
entgegenstehenden (privaten) Interessen und der angefochtene Zwischenentscheid
erweist sich als unverhältnismässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner als
unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden
Beschwerdegegner damit nicht zu.
6.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen ebenfalls eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).
Ein besonderer Aufwand übersteigt das in einem Verfahren
übliche Ausmass, insbesondere wenn wegen der Komplexität des Streitfalls
aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich
war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit
ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Ein solcher Aufwand
muss sich sodann auch als erforderlich erweisen (vgl. Plüss, § 17 N. 49
mit Hinweisen).
Den nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu, da das
Verfahren keinen solchen besonderen Aufwand erforderte und die angefochtene
Anordnung nicht offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil
ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden
Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;
VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).
Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.
Aufgrund der bestehenden Dringlichkeit wird das Dispositiv
dieses Urteils am 25. Februar 2021 vorab per IncaMail an die Beschwerdeführerin
1 für sich und zuhanden der übrigen Beschwerdeführenden, an den
Beschwerdegegner, an die Vorinstanz sowie an den Mitbeteiligten eröffnet
(§ 65 Abs. 3 VRG). Der begründete Entscheid wird am 26. Februar 2021
ebenfalls orientierungshalber vorab per IncaMail an die Parteien, die
Vorinstanz sowie den Mitbeteiligten übermittelt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion vom 17. Dezember
2020 sowie von Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung des Tiefbauamts vom 14. September
2020 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellkosten,
Fr. 3'660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …