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Entscheid

VB.2021.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00041

25. Februar 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22534)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00041

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

1. Gemeinde Wila,

vertreten durch den Gemeinderat,

2.1 A,

2.2. B,

3. C,

4. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Tiefbauamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Turbenthal,

Mitbeteiligter,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Tiefbauamt des Kantons Zürich verfügte am 14. September

2020 für den motorisierten Individualverkehr die vollständige Sperrung der

Tösstalstrasse in der Gemeinde Turbenthal für den Abschnitt Kreuzung

Tösstal-/Schalchenstrasse (Wila) bis Bahnweg (Turbenthal) als vorübergehende

Verkehrsanordnung während des Neubaus des Kreisels zwischen dem 1. März

2021 bis 31. August 2021. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Oktober

2020.

Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich. Darin beantragten sie unter

anderem, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die

Hauptstrasse sei während des Neubaus des Kreisels offen zu halten.

B. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2020 vereinigte die Baudirektion das Verfahren

mit dem durch die E AG erhobenen Rekurs gegen die vorübergehende

Verkehrsanordnung und wies den Antrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu erteilen sei, ab. Sodann verzichtete die Baudirektion auf die

Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

III.

A. Mit

Eingabe vom 14. Januar 2021 erhoben die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D

Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, dem Rekursverfahren sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und das Tiefbauamt sei anzuweisen, jegliche Vollziehungsvorkehrungen

zu unterlassen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der

vorinstanzlichen Akten und die Vornahme eines Augenscheins.

B. Die

Baudirektion beantragte am 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde

und reichte ihre Verfahrensakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar

2021.

beantragte das Tiefbauamt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

C. Da

sowohl die Baudirektion als auch das Tiefbauamt um Aufnahme der Gemeinde

Turbenthal in das Verfahren ersuchten, nahm das Verwaltungsgericht die Gemeinde

Turbenthal mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2021 als Mitbeteiligte

ins Verfahren auf.

D. Mit

Replik vom 11. Februar 2021 hielten die Gemeinde Wila, A und B, C sowie D

an ihren gestellten Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zum Entscheid

berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG; § 38 b Abs. 1 VRG

e contrario). Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob der Entzug der

aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe oder nicht. Ist das Gericht in

der Hauptsache zuständig, so ist es das auch für eine verfahrensleitende

Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55 N. 15).

1.2

Auf den von den

Beschwerdeführenden gestellten Antrag betreffend Vollziehungsvorkehrungen im

Submissionsverfahren ist nicht einzutreten, da das Submissionsverfahren nicht

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welchem es um die

aufschiebende Wirkung des Rekurses betreffend eine vorübergehende Verkehrsanordnung

geht, bildet.

1.3

1.3.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG])

steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der

Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Zusätzlich müssen die Betreffenden

glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der

gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur

Folge hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 48; René

Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter,

Bern 2018, N. 96 ff.; René Schaffhauser, Instanzenzug und

Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: René

Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St.

Gallen 2009, S. 493–559, 535 ff.; BGr, 8. April 2011,

1C_43/2011, E. 7; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1;

VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember

2006, VB.2006.00422, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zwar ist das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht

offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38).

Die Beschwerdeführenden 2

wohnen an dem von der Sperrung betroffenen Abschnitt der Tösstalstrasse. Da sie

als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig

beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Bertschi, § 21 N. 48 f.).

Die Beschwerdeführenden 3 und 4 legen dar, dass sie selber bzw. ihre

Angestellten für geschäftliche Fahrten die zu sperrende Strecke regelmässig

befahren und aufgrund der Sperre einen täglichen Umweg von 17 km in Kauf

nehmen müssten, weshalb ihre Beschwerdelegitimation ebenfalls zu bejahen ist

(vgl. VGr, 4. Mai 2006, VB.2005.00353, E. 2.2).

1.3.2

Die Beschwerdeführerin 1 als Gemeinwesen, auf dessen Gebiet die

Verkehrsmassnahmen angeordnet werden, ist ebenfalls zur Beschwerde ans

Verwaltungsgericht legitimiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG sowie VGr, 4. Oktober

2018, VB.2017.00657, E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4

Die

Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2020, welche die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zum Gegenstand hat,

stellt einen Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93

Dispositiv

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein

Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG). Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall

zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch

durch einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist

(BGE 137 III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; BGE 134 I 83 E. 3.1;

VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00789, E. 1.3).

1.4.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie durch die Sperre der

Tösstalstrasse einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würden,

insbesondere weil bis zur Beendigung des Rechtsmittelverfahrens noch viel Zeit

verstreichen könnte. Die Beschwerdeführerin 1 macht u. a. geltend, dass die Sperre sich auf die

Zugänglichkeit diverser Liegenschaften in ihrem Eigentum und die Wahrnehmung

ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben wie die Feuerwehr und Gemeindewerke

auswirken würde. Betreffend die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 sei unter

anderem damit zu rechnen, dass aufgrund der schwierigeren Erreichbarkeit der

Geschäftsliegenschaften die Kundenfrequenz abnehmen würde und sie zudem zur

Erreichbarkeit der Liegenschaften grosse Umwege via die Umleitung in Kauf

nehmen müssten.

1.4.2

Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, so würde die

vorübergehende Verkehrsanordnung mit dem Beginn der Strassenarbeiten am 1. März

2021 ihre Wirkung entfalten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen für

die Beschwerdeführenden, insbesondere der täglich in Kauf zu nehmende Umweg und

die eingeschränkte Erreichbarkeit für die Kundschaft, können nicht als

geringfügig bezeichnet werden. Da es selbst im Fall eines für die

Beschwerdeführenden günstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht

möglich sein wird, die während der Dauer des Verfahrens auftretenden

Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der

aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur

Folge. Damit ist auf die Beschwerde mit oben genannten Einschränkungen (E. 1.2)

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung

zu, wenn nicht durch die anordnende Instanz oder die Rekursinstanz aus

besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. Die aufschiebende Wirkung

zielt darauf ab, während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens den

ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten, und stellt den gesetzlichen Regelfall

dar. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die sofortige Wirksamkeit

der umstrittenen Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären.

Erforderlich ist, dass ein schwerer Nachteilt droht, falls die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen würde. Ein schwerer Nachteil kann etwa in einer zeitlich

unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender

Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in

einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung

als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich

gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem

Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs der

angefochtenen Anordnung zu. In die Interessenabwägung ist auch das bisherige

Verhalten der Verfahrensbeteiligten miteinzubeziehen (vgl. Kiener, § 25 N. 26 ff.;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.1; VGr, 9. Februar

2017, VB.2017.00050, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Die

besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung führen

können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche für die

dahinterstehende materiell-rechtliche Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag

auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines

Rekurses den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. Kiener, § 25

N. 27). Eine umfassende Prüfung der materiell-rechtlichen Begehren ist

aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht zu

leisten, würde ansonsten doch bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid

vorgegriffen. Aufgrund der Dringlichkeit des Verfahrens gilt das Beweismass der

Glaubhaftmachung (VGr, 9. Februar 2017, VB.2017.00050, E. 2.2 mit

Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren betreffend Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung sind folglich beweisrechtlich geringere Anforderungen zu

stellen als im Zusammenhang mit dem Erlass eines Endentscheids (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4

mit Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3).

2.3

Aufgrund des vorläufigen Charakters der Massnahme ist über den Entzug bzw.

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem summarischen,

einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig aufgrund der Akten und

ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen (BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2).

Dasselbe gilt für die Überprüfung der Anordnung im Rechtsmittelverfahren (zum

Ganzen: VGr, 19. August 2015, VB.2015.00363, E. 3.3 [unpubliziert]).

2.4 Beim

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt der Behörde ein

erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3). Das

Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung nur einschreiten,

wenn Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vorliegen (VGr,

15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 3.2; VGr, 9. Februar 2017,

VB.2017.00050, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 4.3 und VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen dem Verwaltungsgericht

die Durchführung eines Augenscheins des zur Vollsperre vorgesehenen Abschnitts

der Tösstalstrasse sowie der Umfahrungsroute. Sodann sei der Beschwerdegegner

zu verpflichten, alle entsprechenden Akten zur Berechnung und Planung der

Bauphasen offen zu legen.

3.2 Wie oben

ausgeführt, erfolgt im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung lediglich

eine summarische Prüfung, weshalb im Interesse einer raschen Entscheidung von

aufwändigen Beweiserhebungen abzusehen ist; der Entscheid betreffend

aufschiebende Wirkung erfolgt regelmässig nur aufgrund der Akten (oben, E. 2.3).

Auf die Durchführung eines Augenscheins sowie auf die Einholung weiterer Akten

kann demnach verzichtet werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den

bisherigen Verfahrensakten in genügender Weise ergibt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 79).

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, dass besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung vorliegen würden. Insbesondere würde der Aufschub der angefochtenen

Verkehrsanordnung zu unabsehbaren Verzögerungen der Bauarbeiten sowie zu

organisatorisch weitreichenden Folgeproblemen führen. Bei der Beurteilung der

Verhältnismässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung berücksichtigte die

Vorinstanz die öffentlichen Interessen an dem Neubau des Kreisels, den

umfassenden Werkleitungsbauten und der Fahrbahninstandsetzung auf der

Tösstalstrasse sowie an der Sicherstellung einer vorübergehenden

Verkehrsordnung, welche den rechtzeitigen Beginn und die sachgerechte

Durchführung dieser Bauarbeiten gewährleiste. Diese stellte sie den Interessen

der Beschwerdeführenden an einem geordneten Ablauf des Rekursverfahrens sowie

deren privaten Interessen gegenüber. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die

Interessen am Entzug der aufschiebenden Wirkung überwiegen würden, zumal der

Entzug der aufschiebenden Wirkung nur während des im Vergleich zur

Geltungsdauer der Verkehrsanordnung voraussichtlich kürzeren Rekursverfahrens

Geltung habe, die Zufahrt von Wila bis zur Baustelle für Anwohner und

Gewerbetreibende gestattet sei, eine gut ausgebaute S-Bahn-Verbindung zwischen

Wila und Turbenthal bestünde und die Umleitungsroute für den motorisierten

Individualverkehr zwar mit einer längeren Fahrzeit verbunden sei, diese sich

aber durchaus in einem zumutbaren Rahmen bewegen würde. Die von den

Beschwerdeführenden geltend gemachten Einschränkungen würden die Gefährdung der

planmässigen Realisierung des Bauprojekts nicht rechtfertigen.

4.2 Die

Beschwerdeführenden stützen sich auf den Standpunkt, dass die besondere

Dringlichkeit nicht genügend dargetan worden sei. Die vom Beschwerdegegner

vorgebrachten Folgeprobleme seien lediglich organisatorischer Art und seien

einerseits erst durch die submissionsrechtliche Ausschreibung, die nach Ablauf

der Rekursfrist erfolgt sei, geschaffen worden und hätten andererseits durch

die Planung des Tiefbauamtes aufgefangen werden können. Zudem liege keine Gefahr

für bedeutende Polizeigüter vor. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit hätte die

Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Vollsperre der Tösstalstrasse und

der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich sei, um die Erstellung

des Kreisels sowie den sicheren Verlauf der Bauarbeiten sicherzustellen. Im

Rahmen der Projektauflage sei im technischen Bericht ausgeführt worden, dass

vorgesehen sei, um den Baustellenbereich herum provisorische

Fahrbahnumleitungen zu schaffen und den Verkehr mit Lichtsignalanlagen zu

regeln. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beginn der Bauarbeiten

(zeitlich) zwingend an die Verkehrsanordnung gebunden sei. Aus dem

Festsetzungsbeschluss des Strassenprojekts liesse sich eine derartige Umsetzung

nicht ableiten.

Die von ihnen, den Beschwerdeführenden, sowie der

Allgemeinheit hinzunehmenden Nachteile seien bei der Interessenabwägung zu

wenig berücksichtigt worden. Insbesondere sei die Umfahrung sehr zeitaufwändig

und verursache für Personenwagen einen zusätzlichen Zeitbedarf von 13 Minuten

und für Lastwagen eine solchen von 24 Minuten. Weiter habe die Vorinstanz die

Covid-19-Situation, die für Privatpersonen und Unternehmen in der Region

Beschränkungen mit sich bringe, die wirtschaftlich kaum mehr verkraftbar seien,

nicht in die Interessenabwägung einbezogen. Zudem eigne sich die

Umleitungsroute aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht, insbesondere liessen diese

Strassen ein Kreuzen an manchen Stellen nur beschränkt zu und seien nicht

darauf ausgelegt, die täglich über 10'000 Fahrzeuge aufzunehmen, die auf den zu

sperrenden Abschnitten verkehren würden. Hinzu komme, dass der Kanton nicht

befugt sei, die vollständige Sperre einer von Bundesrechts wegen für den

allgemeinen Durchgangsverkehr geöffneten Strasse anzuordnen.

4.3 Dem

Beschwerdegegner zufolge hat es sich bewährt, zuerst das definitive

Verkehrskonzept auszuarbeiten und danach so schnell wie möglich die Vergabe der

Arbeiten vorzunehmen; so könnten Leerläufe vermieden werden. Es könne nicht bis

zum Vorabend des vorgesehenen Baubeginns abgewartet werden, ob nun eine

getroffene Anordnung bestehen bleibe oder nicht, sondern es brauche für die

ausführenden Unternehmungen eine gewisse Vorlaufzeit. Daher sei es zwingend,

dass zur Sicherstellung des geordneten Bauablaufs auch bei möglichst

frühzeitiger Anordnung und Publikation die aufschiebende Wirkung entzogen

werde; es gebe keine andere mögliche Vorgehensweise, da die Verkehrsanordnung

zwingend sei für die Durchführung der Bauarbeiten, namentlich für die Sicherheit

der Verkehrsteilnehmer und der Bauarbeiter. Im vorliegenden Fall habe er, der

Beschwerdegegner, nach Erledigung der Rechtsmittel betreffend das

Strassenprojekt die Realisierung zügig vorangetrieben und es könne nicht gesagt

werden, dass die Verantwortung für die nun bestehende Dringlichkeit bei ihm

liegen würde.

Der Neubau des Kreisels sei eine wichtige bauliche

Massnahme, um den Verkehr am Knotenpunkt Tösstalstrasse/St. Gallerstrasse in

Turbenthal besser abwickeln zu können. Könnte vorliegend nicht zeitnah mit den

Bauarbeiten begonnen werden, so könnten diese kaum vor Ende 2021 fertiggestellt

werden bzw. müssten diese aufgrund des Wintereinbruchs abgebrochen werden. Dies

würde sich auf die Koordination mit anderen Projekten, insbesondere auf das Radweg-Projekt,

auswirken und den zeitnahen Unterhalt der Strasseninfrastruktur verunmöglichen.

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei notwendig, um einen geordneten und

baldigen Baustart sowie die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und der

Bauarbeiter zu gewährleisten. In der mit Rekurs angefochtenen Verfügung führte

der Beschwerdegegner zudem das gedrängte Bauprogramm, die engen

Platzverhältnisse, eine bessere Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie eine

schnellere Bauzeit als Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung an.

Zwar liesse sich nicht bestreiten, dass im Einzelfall ein

nicht unwesentlicher Umweg notwendig werde, allerdings müsse dieser Zeitverlust

erheblich relativiert werden, da er mit dem Verzicht auf unnötige Fahrten

vermieden werden könne und auf normale Gesamtfahrzeiten nicht stark ins Gewicht

falle. Da der Ausgang des Rekursverfahrens in keiner Weise präjudiziert würde,

würden die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen überwiegen.

5.

5.1 Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung setzt besondere Gründe voraus (oben, E. 2.1 f.).

Die besonderen Gründe sind nicht zwingend mit einer schweren Bedrohung

bedeutender Polizeigüter gleichzusetzen, wie es die Beschwerdeführenden geltend

machen. Auch brauchen nicht ganz aussergewöhnliche Umstände vorzuliegen (vgl.

BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings spielt das Gewicht der Gründe in der

Interessenabwägung eine Rolle.

Bei den vom Beschwerdegegner genannten (besonderen)

Gründen ist zu unterscheiden zwischen solchen, welche für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung sprechen und jenen, die für die Anordnung der

vorgesehenen vorübergehenden Verkehrsanordnung sprechen. So handelt es sich bei

der höheren Arbeits- und Verkehrssicherheit, den engen Platzverhältnissen, der

besseren Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie der schnelleren Bauzeit um

Gründe, welche nicht in erster Linie mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

im Zusammenhang stehen, sondern in die materielle Behandlung des Rekurses

einfliessen können. Damit sind für die Beurteilung des Entzugs der

aufschiebenden Wirkung das gedrängte Bauprogramm, insbesondere der Bedarf, noch

im Frühling 2021 mit den Arbeiten zu beginnen, ansonsten diese nicht innerhalb

der Bausaison 2021 verwirklicht werden könnten, und die Auswirkungen auf andere

Projekte, insbesondere das Radweg-Projekt, zu berücksichtigen.

5.2 Während

der Sperrung der Tösstalstrasse soll der motorisierte Individualverkehr über

Schalchen – Ehrikon – Wildberg – Turbenthal und umgekehrt umgeleitet werden

bzw. der Lastwagenverkehr grossräumig über Saland – Hittnau – Russikon –

Madetswil – Ehrikon- Wildberg – Turbenthal und umgekehrt. Dies bedeutet eine

Umfahrungsstrecke von 8,8 km für eine Strecke, die ansonsten 2,9 km

betragen würde; für Lastwagen bedeutet die Umleitung einen noch grösseren

Umweg. Ausserdem kommt für Gewerbebetreibende, deren Betrieb an der gesperrten

Strecke liegt, wie dies bei den Beschwerdeführenden 2 der Fall ist, durch den

Verlust der Laufkundschaft ein weiterer Nachteil hinzu. Durch den Entzug der

aufschiebenden Wirkung würde diese Umleitung, die immerhin einen bedeutenden

Zeitverlust darstellt, vom 1. März 2021 an gelten. Die Beschwerdeführenden

haben deshalb grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran, dass die Sperre

und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch

die Rechtsmittelinstanz überprüft wird. Sollte das Rekursverfahren, für welches

die aufschiebende Wirkung entzogen wurde, länger dauern, wäre die Gesamtdauer

der Sperre auf sechs Monate beschränkt. Diese kurze Dauer relativiert die

bedeutenden Nachteile wiederum.

5.2.1

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der

Regel aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3

VRG). Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden

Verkehrsordnung nach § 5 Abs. 2 lit. a der Kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2010 (KSigV), zumal der

Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen

hat. Die Auffassung des Beschwerdegegners, dass es ihm in Fällen von

vorübergehenden Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit Strassenbauarbeiten

aufgrund des bewährten Ablaufs und den die Bauarbeiten ausführenden

Unternehmungen (generell) nicht zugemutet werden könne, erst am Tag vor Beginn

der Arbeiten zu erfahren, ob die Verkehrsanordnung Bestand habe oder nicht, und

dass es deshalb keine andere Möglichkeit gäbe, als die aufschiebende Wirkung zu

entziehen, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der Konzeption des

Gesetzes soll der Entzug der aufschiebenden Wirkung nämlich die Ausnahme und

der Bestand der aufschiebenden Wirkung der Regelfall bilden (BGr, 8. September

2009, 1C_320/2009, E. 2.3). Vielmehr kann von anordnenden Behörden

erwartet werden, dass sie allfällige Rechtsmittelverfahren in ihre Planung

einbeziehen und bei dringenden Projekten die Anordnungen vorbereiten, bevor die

vorausgehenden Entscheide rechtskräftig werden. So lag es zwar tatsächlich

nicht in der Verantwortung des Beschwerdegegners, dass das im Jahr 2018

aufgelegte Strassenprojekt zum Neubau des Kreisels erst im Frühjahr 2020

rechtskräftig wurde, trotzdem erschiene es problematisch, wenn sich

vorangehende, länger dauernde Rechtsmittelverfahren ohne das Vorliegen

besonderer Gründe und generell auf den Rechtsschutz der Parteien in

nachfolgenden Verfahren auswirkten. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr

gelten, weil eine durch die Bauarbeiten bedingte Sperre der Tösstalstrasse

anlässlich der Festsetzung des Strassenprojekts noch ausgeschlossen wurde. Damit

greift auch der Verweis des Beschwerdegegners auf das sorgfältige und unter

gehöriger Mitwirkung ausgearbeitete Strassenprojekt nicht.

5.2.2

Die Gefahr, dass ein bereits länger geplantes Projekt aufgrund der

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels erst im Folgejahr realisiert werden

kann, kann im Einzelfall unter Umständen einen bedeutenden Nachteil begründen

(vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2). Allerdings ist vom Beschwerdegegner

darzulegen, inwiefern diese Gründe in diesem besonderen Fall und im Gegensatz

zum Regelfall die Interessen an der Gewährung des vorgängigen Rechtsschutzes

überwiegen und so den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigten.

Dabei fällt ins Gewicht, dass mit dem Entzug der

aufschiebenden Wirkung und der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Verkehrsanordnung

ein Zustand geschaffen würde, der bei nachträglicher Gutheissung der Rekurse

nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Es erscheint zwar einleuchtend,

dass ein Baubeginn im Frühling Voraussetzung dafür ist, dass das Bauprojekt

innerhalb einer Bausaison abgeschlossen wird, ohne Gefahr zu laufen, aufgrund

des Wintereinbruchs die Arbeiten abbrechen zu müssen. Allerdings vermag der

Beschwerdegegner nicht darzutun, inwiefern dies nicht auch bei einem Baubeginn

im Frühling 2022 möglich sein sollte. Zwar macht er geltend, dass das

Radweg-Projekt von dem Neubau des Kreisels abhängig sei. Dass weitere Projekte

von grösseren Strassenbauprojekten abhängen und dass Strassenbauprojekte der

Verbesserung der Verkehrssituation dienen, dürfte regelmässig der Fall sein,

womit aber eine besondere Dringlichkeit nicht dargetan ist. Auch kommen

Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren regelmässig vor und

führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit

gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind (ähnlich BGr, 8. September

2009, 1C_320/2009, E. 2.3).

Die immerhin nicht unerheblichen (privaten) Interessen an

der aufschiebenden Wirkung werden durch die vom Beschwerdegegner dargelegten

Interessen an deren Entzug nicht überwogen. Sodann erscheint der Rekurs nicht

geradezu aussichtslos und die Hauptsachenprognose spricht bei der hier

vorzunehmenden summarischen Betrachtung, insbesondere aufgrund des Umstands,

dass die Sperre der Tösstalstrasse während der Bauarbeiten im vorangegangenen

Strassenprojekt noch verworfen wurde, jedenfalls nicht derart klar gegen den

Standpunkt der Beschwerdeführenden, als dass sie den Ausschlag für ein

gegenteiliges Ergebnis geben würde. Damit lag der Entscheid der Vorinstanz, die

aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen, nicht mehr in ihrem Ermessen.

Vielmehr gab die Vorinstanz den Interessen des Beschwerdegegners an einer

raschen Ausführung zu viel Gewicht gegenüber den einem sofortigen Vollzug

entgegenstehenden (privaten) Interessen und der angefochtene Zwischenentscheid

erweist sich als unverhältnismässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

6.

6.1 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner als

unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem unterliegenden

Beschwerdegegner damit nicht zu.

6.2 Die

Beschwerdeführenden beantragen ebenfalls eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).

Ein besonderer Aufwand übersteigt das in einem Verfahren

übliche Ausmass, insbesondere wenn wegen der Komplexität des Streitfalls

aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich

war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit

ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Ein solcher Aufwand

muss sich sodann auch als erforderlich erweisen (vgl. Plüss, § 17 N. 49

mit Hinweisen).

Den nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu, da das

Verfahren keinen solchen besonderen Aufwand erforderte und die angefochtene

Anordnung nicht offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil

ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden

Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3;

VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Aufgrund der bestehenden Dringlichkeit wird das Dispositiv

dieses Urteils am 25. Februar 2021 vorab per IncaMail an die Beschwerdeführerin

1 für sich und zuhanden der übrigen Beschwerdeführenden, an den

Beschwerdegegner, an die Vorinstanz sowie an den Mitbeteiligten eröffnet

(§ 65 Abs. 3 VRG). Der begründete Entscheid wird am 26. Februar 2021

ebenfalls orientierungshalber vorab per IncaMail an die Parteien, die

Vorinstanz sowie den Mitbeteiligten übermittelt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion vom 17. Dezember

2020 sowie von Dispositiv-Ziffer VIII der Verfügung des Tiefbauamts vom 14. September

2020 wird die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellkosten,

Fr. 3'660.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …